TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §81
TKG 2021 §188 Abs10
TKG 2021 §188 Abs2 Z2
TKG 2021 §28 Abs1 Z4
TKG 2021 §28 Abs10
TKG 2021 §28 Abs4
TKG 2021 §30
VStG 1950 §39 Abs1
VStG 1950 §39 Abs2
VStG 1950 §44a Z1
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §50 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2247239.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Martin WINTER, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros (Fernmeldebehörde Republik Österreich) vom 13.09.2021, GZ. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 und § 188 Abs. 2 Z 2 TKG 2021 idF BGBl. I Nr. 190/2021 und § 38 VwGVG iVm § 44a Z 1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Verkehrsinspektion Klagenfurt am 06.05.2021 wurde in der Fahrertür des PKW des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) eine (näher bezeichnete) Funkanlage vorgefunden. Das Gerät wurde durch Beamte der Verkehrsinspektion Klagenfurt am selben Tag vorläufig sichergestellt.
2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 09.06.2021, GZ. XXXX , wurde über den BF wegen des Betriebes der vorläufig sichergestellten Funkanlage eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen. Ausdrücklich wurde im Spruch festgehalten:
„Sie haben im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX im Zeitraum von Ende April 2021 bis zum 06.05.2021 eine Funkanlage, nämlich einen Transceiver Fabr. BAOFENG, Type UV-5R+ Plus, Ser.Nr. 2016117036, im Frequenzbereich von 136,000 MHz bis 174,000 MHz bzw. von 400,000 MHz bis 479,995 MHz, insbesondere auf der Frequenz 171,500 MHz, das ist eine Frequenz der Landespolizeidirektion Kärnten, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 90/2020“.
3. Der BF erhob daraufhin bei der belangten Behörde (fristgerecht) Einspruch gegen diese Strafverfügung. In der am 14.07.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Rechtfertigung führte der BF aus, dass der wider ihn erhobene Vorwurf nicht gerechtfertigt sei. Beim sichergestellten Funkgerät handle es sich um ein mobiles Funkgerät, welches sich im ausgeschalteten Zustand in seinem Fahrzeug befunden habe. Es sei weder der ihm vorgeworfene Tatzeitraum von Ende April 2021 bis zum 06.05.2021, in dem er in seinem Fahrzeug eine Funkanlage betrieben hätte, noch das Betreiben einer Funkanlage im Fahrzeug sowie das Verwenden einer Frequenz der Landespolizeidirektion Kärnten nachgewiesen.
4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen:
„[Der BF] hat im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K- XXXX im Zeitraum von Ende April 2021 bis zum 06.05.2021 eine Funkanlage, nämlich einen Transceiver Fabr. BAOFENG, Type UV-5R+ Plus, Ser.Nr. 2016117036, im Frequenzbereich von 136,000 MHz bis 174,000 MHz bzw. von 400,000 MHz bis 479,995 MHz, insbesondere auf der Frequenz 171,500 MHz, das ist eine Frequenz der Landespolizeidirektion Kärnten, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Er hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 90/2020“.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 30 Euro festgesetzt.
Das Straferkenntnis enthielt außerdem den folgenden „Verfallsausspruch“:
„Gem § 109 Abs 7 TKG wird zu Gunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Handfunkgerät Fabr. BAOFENG, Type UV-5R+ Plus, Ser. Nr. 2016117036“.
In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest und legte ihn ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde:
„Beamte der Verkehrsinspektion Klagenfurt des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt konnten anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 6.5.3032 im Bereich XXXX , Gewerbezone, XXXX -Straße, die im Spruch genannte Funkanlage in der Fahrertür des Fahrzeuges des Beschuldigten wahrnehmen und sicherstellen. Das Funkgerät sei zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet gewesen. Es sei durch den erhebenden Polizeibeamten auf die Funktion getestet und deshalb eingeschaltet worden. Dabei habe eindeutig der Polizeifunk mitgehört werden können. Der Beschuldigte gab gegenüber dem Beamten an, dass er das Funkgerät vor ca. einer Woche von einem Freund, dessen Name er nicht nennen wolle, bekommen habe, da er öfters im Gelände unterwegs sei. Er habe es seitdem erst einmal eingeschaltet gehabt, weil er herumgefahren sei. Sie seien eine Gruppe von vier Leuten, die ab und zu im Gelände mit ihren Fahrzeugen unterwegs seien. Mit dem Funkgerät würden sie nur untereinander funken, um sich gegenseitig vor Gefahren, wie Reiter, Spaziergänger, Radfahrer etc. zu warnen. Sie würden sicher keinen Polizeifunk hören. Der Beschuldigte sei wirklich total unwissend.
Die Funkanlage wurde vorläufig sichergestellt und der Fernmeldebehörde übermittelt.
Eine technische Prüfung des Gerätes durch das Fernmeldebehörde, Abt. Technik, ergab, dass beim Einschalten des Gerätes die Frequenz 171,500 MHz, eine Frequenz der Landespolizeidirektion Kärnten, eingestellt war. Ebenso abgespeichert waren die Frequenzen 172,750 MHz des Landesfeuerwehrverbandes Kärnten, 457,625 MHz der ÖBB Infrastruktur AG und 438,500 MHz des Österreichischen Versuchssendeverbandes.
Das Gerät arbeitet in den Frequenzbereichen 136,000 MHz bis 174,000 MHz und 400,000 MHz bis 479,995 MHz.“
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 74 Abs 1 Z 3 TKG sei die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage unbeschadet der Bestimmungen des FTEG ua. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs 14) oder die Komm-Austria (§ 54 Abs 3 Z 1) zulässig. Im gegenständlichen Fall verfüge der Beschuldigte über keine fernmeldebehördliche Bewilligung. Wer entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichte oder betreibe, begehe gem. § 109 Abs 1 Z 3 TKG eine Verwaltungsübertretung und sei mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. Es solle auch im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass nur jene Bedarfsträger am Funkverkehr – sei es aktiv als auch passiv – teilnehmen können, für die der Funkverkehr auf bestimmten Frequenzen vorgesehen sei und die diesbezüglich auch über eine fernmeldebehördliche Bewilligung verfügen würden. Insbesondere solle verhindert werden, dass Unbefugte Einblick in den Funkverkehr der Sicherheitsbehörden bekommen und sich dadurch Vorteile verschaffen bzw. die Begehung einer Straftat ermöglicht bzw. erleichtert werde. Zusätzlich zu den Angaben des Beschuldigten bei der Erhebung der Polizei, wonach dieser den Betrieb des Gerätes zugegeben habe, sei festzustellen, dass der Betrieb des gegenständlichen Gerätes in den Frequenzbereichen 136,000 MHz bis 174,000 MHz und 400,000 MHz bis 479,000 MHz nur aufgrund einer fernmeldebehördlichen Bewilligung zulässig sei. Eine generelle Bewilligung liege für das gegenständliche Gerät nicht vor. Es sei somit nicht nur der Betrieb auf den eingespeicherten Frequenzen, sondern auch auf den anderen Frequenzen des Gerätes ohne Bewilligung nicht zulässig. Somit sei auch der vom Beschuldigten zugegebene Betrieb des Gerätes mit Freunden in ihren Fahrzeugen im Gelände jedenfalls unbefugt gewesen. Der Beschuldigte habe somit einen strafbaren Tatbestand nach § 109 Abs. 1 Z 3 TKG verwirklicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzustellen, dass es dem Beschuldigten zumutbar wäre, sich vor der Inbetriebnahme des Gerätes bei der Fernmeldebehörde bezüglich der Zulässigkeit des Betriebes von Funkanlagen zu erkundigen. Als Schuldform sei daher zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.
Bei der Strafbemessung sei die einschlägige Unbescholtenheit mildern gewesen. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor. Die Strafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Übertretung wie auch dem Verschulden und werde bei einer Strafdrohung bis zu 4.000 Euro auch einer allfälligen ungünstigen Einkommenssituation gerecht.
5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der BF bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die ihm vorgeworfene Tathandlung nicht nachgewiesen sei, da es durchaus denkbar sei, dass die vom Beamten festgestellte Frequenz eine andere Person als der Beschuldigte eingestellt habe, wovon dieser nichts bemerkt habe. Selbst wenn er das Gerät einmal eingeschaltet habe, müsse zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend die Frequenz der Landespolizeidirektion Kärnten eingestellt gewesen sein bzw. er diese Frequenz eingestellt haben. Jedenfalls sei das Gerät am 06.05.2021 anlässlich der Kontrolle ausgeschaltet gewesen, sodass ihm nicht der Betrieb einer Funkanlage angelastet werden könne. Die Ausführungen der belangten Behörde, der BF habe die Funkanlage im Zeitraum von Ende April 2021 bis 06.05.2021 zumindest einmal unbefugt betrieben sowie, es sei davon auszugehen, dass der BF das Gerät bei der Inbetriebnahme auf der Funkfrequenz der Landespolizeidirektion Kärnten betrieben habe, da diese eingespeichert gewesen sei und beim Einschalten des Gerätes sofort aufgeschienen sei, würden das Straferkenntnis bzw. die Bestrafung des BF nicht rechtfertigen. Auch die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Einspeicherung der Frequenzen sei verfehlt. Daher erscheine der dem BF zur Last gelegte Vorwurf nicht entsprechend nachgewiesen. Folglich würden auch die Voraussetzungen für den Verfall des Funkgerätes nicht vorliegen. Darüber hinaus sei die über den BF verhängte Geldstrafe jedenfalls unangemessen überhöht.
6. Mit am 11.10.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Verkehrsinspektion Klagenfurt am 06.05.2021 wurde in der Fahrertür des PKW des BF eine Funkanlage vorgefunden. Die Funkanlage war zu diesem Zeitpunkt ausgeschaltet. Von einem einschreitenden Beamten wurde die Funkanlage in Betrieb genommen, wobei dabei der Polizeifunk mitgehört werden konnte. Das Gerät wurde durch Beamte der Verkehrsinspektion Klagenfurt am selben Tag vorläufig sichergestellt.
1.2. Der BF hat die Funkanlage vor circa einer Woche vor der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle von einem Freund bekommen. Mit dem Funkgerät haben der BF und seine Arbeitskollegen im Gelände untereinander zumindest einmal gefunkt.
1.3. Eine technische Prüfung des Gerätes durch die belangte Behörde ergab, dass beim Einschalten des Gerätes die Frequenz 171,500 MHz, eine Frequenz der Landespolizeidirektion Kärnten, eingestellt war. Ebenso abgespeichert waren die Frequenzen 172,750 MHz des Landesfeuerwehrverbandes Kärnten, sowie 457,625 MHz der ÖBB Infrastruktur und 438,500 MHz des Österreichischen Versuchssendeverbandes. Das Gerät arbeitet in den Frequenzbereichen 136,000 MHz bis 174,000 MHz und 400,000 MHz bis 479,995 MHz.
1.4. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der dem BF vorgeworfene Tatzeitraum ausdrücklich wie folgt umschrieben:
[…] „im Zeitraum von Ende April 2021 bis zum 06.05.2021“ […]
Die belangte Behörde hat den vorgeworfenen Tatzeitraum (Beginn) weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis ausreichend präzise und eindeutig definiert.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen unzweifelhaft auf den vorliegenden Aktenstücken.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Tatzeitraum ergeben sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnis und aus der Strafverfügung. Diese Feststellungen sind eindeutig, klar und unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die am 08.10.2021 erhobene und bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangte Beschwerde war rechtzeitig, zulässig und begründet.
Zu Spruchteil A)
3. 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2021, idF BGBl. I Nr. 190/2021, welche mit jenen des TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idF BGBl. I 96/2013, im Wesentlichen inhaltsgleich sind, lauten auszugsweise:
„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 28. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässig
[…]
4. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),
[…]
(4) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
[…]
(10) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung, die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage, die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen, den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen, die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität, eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 unterliegen.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 30. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. § 24 Abs. 3 FMaG 2016 bleibt unberührt.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von elektrischen Einrichtungen, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gelten. Die Bewilligung zur Einfuhr und zum Besitz solcher Einrichtungen ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das FMaG 2016 nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 27 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 37 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 188. […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
[…]
2. entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
[…]
(10) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.“
§ 39 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
[…]“
Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt § 44a VStG fest:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. […]“
3.2. In der Sache
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG2, Rz 1 zu § 44a; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25. 2. 1992, 91/04/0285; 27. 3. 2015, Ra 2015/02/0025; 16. 3. 2016, Ra 2016/04/0034; 25. 7. 2016, Ra 2014/02/0034), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44 a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17. 9. 2009, 2008/07/0067; 5. 9. 2013, 2013/09/0065; 18. 5. 2016, Ra 2015/17/0029; s die Darstellung der reichhaltigen Rsp zu einzelnen Rechtsbereichen bei Walter/Thienel II2 § 44 a E 94 ff) und daher idR auch nicht revisibel (VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0053). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27. 4. 2011, 2010/08/0091). Konkret angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt und die Tatzeit bedeutet das: Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22. 2. 2006, 2005/17/0195; 20. 11. 2008, 2007/09/0255; s auch VwGH 19. 3. 2014, 2013/09/0030). Letzteres gilt insb bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 44a, Rz 3; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG ausgesprochen (VwGH 13.09.1999, Zl. 98/09/0084):
„Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.Mai 1998, Zl. 96/09/0282). Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0122, und die hier zitierte Vorjudikatur). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid (in Verbindung mit dem Erstbescheid) in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit, deren Beginn bloß mit den Worten "von Ende Mai 1995" umschrieben ist, nicht gerecht.“
Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Weder die Strafverfügung, noch das angefochtene Straferkenntnis sind im Sinne der zitierten Literatur und Judikatur ausreichend konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesbezüglich keine – im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche –Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde zu erblicken, welche alle der vorliegenden Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthält.
Wie oben erwähnt, erfordert eine ausreichende Konkretisierung die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Der Spruch hat daher auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 3, mwN). Dies gilt insbesondere bei Dauerdelikten wie hier. Von einem solchen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts der Formulierung „im Zeitraum von Ende April 2021 bis zum 06.05.2021“ offenbar ausgegangen. Im Beschwerdefall mangelt es nun insbesondere im Hinblick auf die Tatzeit an den erforderlichen konkreten Angaben, und zwar sowohl im Spruch der Strafverfügung wie auch im Spruch des im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnisses. Die Wortfolge „von Ende April 2021“ genügt somit den Anforderungen einer kalendermäßigen Eindeutigkeit in keinem Fall.
Angesichts der mangelnden Konkretisierung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen hat. Insoweit hatte der BF keine Möglichkeit gehabt, seine Verteidigungsrechte in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen. Der Spruch ist nicht geeignet, den BF rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war.
Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den „Verfallsausspruch“ der belangten Behörde, da mangels festgestellter strafbarer Handlung im vorliegenden Fall auch die Grundlage für einen Ausspruch gemäß § 188 Abs. 10 TKG 2021, wonach im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können, weggefallen ist.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Judikatur-Zitate oben zu § 44a VStG).
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