BVwG W194 2233219-1

BVwGW194 2233219-125.11.2021

AMD-G §2 Z27
AMD-G §2 Z30
AMD-G §29 Abs1
AMD-G §38
AMD-G §38 Abs1
AMD-G §38 Abs2
AMD-G §38 Abs3
AMD-G §38 Abs4 Z3
AMD-G §62
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2233219.1.00

 

Spruch:

 

W194 2233219-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richter Mag. Eduard Hartwig Paulus und Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.02.2020, KAO1.965/19-80, betreffend Feststellung einer Verletzung des § 38 Abs. 1 AMD-G (Produktplatzierung), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2020, KAO1.965/19-80, der der Beschwerdeführerin am 17.04.2020 zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. fest, dass die Beschwerdeführerin

„als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ im Rahmen der am 23.09.2019 unter der URL XXXX -vom-23.09.2019 zum Abruf bereitgestellten Sendung ‚ XXXX ‘ die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise eine Produktplatzierung enthielt“.

Unter einem erkannte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.) und trug der Beschwerdeführerin auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.05.2020, mit welcher der Bescheid „seinem gesamten Inhalt nach“ angefochten und beantragt wird, „den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Rechtsverletzungsverfahren einzustellen“.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 21.07.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und verzichtete zugleich ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. die Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides):

„Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die [Anm. des BVwG: nunmehrige Beschwerdeführerin] ist eine zu XXXX im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragene Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien.

Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der [Beschwerdeführerin] ist die XXXX , eine zu XXXX beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleineigentümerin der XXXX und einzige Kommanditistin der [Beschwerdeführerin] mit einer Haftsumme von EUR 36.000,- ist die XXXX , eine zu XXXX beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafterin der XXXX ist die XXXX , eine zu XXXX im Handelsregister beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in XXXX (Deutschland).

Die [Beschwerdeführerin] ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 16.05.2017, KOA 2.135/17-005, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms ‚ XXXX ‘, das über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1.082, Frequenz 12.051 MHz, Polarisation vertikal, verbreitet wird.

Sie ist weiters aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 28.08.2019, KOA 2.135/19-016, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms ‚ XXXX ‘, das über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1.031, Frequenz 11.671 MHz, Polarisation horizontal, verbreitet wird.

Weiters ist die [Beschwerdeführerin] Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ sowie weiterer audiovisueller Mediendienste und mehrerer Zusatzdienste.

2.1. Die Sendung ‚ XXXX ‘

Die Sendung ‚ XXXX ‘ beginnt mit der Begrüßung durch die beiden Moderatoren, gefolgt von Zuschaltungen von Reportern, Berichterstattung zu Schlagzeilen und einem Gespräch mit einem Studiogast. Sie endet mit einem Aufruf zur Teilnahme an der Wahl durch den Bundespräsidenten und die Bundeskanzlerin.

An Stelle 09:18 der Sendung wird zur Illustration der Berichterstattung über die Causa der Prüfung von Spesen durch die XXXX die Webpage der ‚ XXXX ‘-Website mit der entsprechenden Meldung eingeblendet. Es ist hierfür mehrere Sekunden in der linken oberen Ecke des Bildes das ‚ XXXX ‘-Logo zu sehen. (Abb. 1)

 

XXXX

Von Stelle 09:18 bis 09:25 wird in die eingeblendete Webpage hineingezoomt, dies hat zur Folge, dass das ‚ XXXX ‘-Logo in der letzten Einstellung der Einblendung nicht mehr zu sehen ist. (Abb. 2) Davor ist es von 09:18 bis 09:21, ca. 3 Sekunden sichtbar.

 

XXXX

Die Einblendung der ‚ XXXX ‘-Website erfolgt in identer Weise an Stelle 09:50 bis 09:54 der Sendung erneut.

2.2. Berichterstattung vom 23.09.2019 zum Thema ‚ XXXX überprüft Spesenrechnungen von XXXX ‘

Über das Ereignis, welches in der gegenständlichen Sendung ‚ XXXX ‘ unter anderem thematisiert wurde, nämlich die Prüfung der Spesen XXXX durch die XXXX , wurde am 23.09.2020 ebenso in anderen Medien, mit nahezu identen Schlagzeilen, berichtet. (Abb. 3)

 

XXXX “

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen dazu präzisierend fest:

Die gegenständliche Sendung datiert vom 23.09.2019.

Zur Einblendung der „ XXXX “-Website an Stelle 09:50 bis 09:54 der Sendung in – wie es die belangte Behörde ausdrückt – „identer Weise“: Wiederum wird an dieser Stelle in die eingeblendete Website hineingezoomt, was zur Folge hat, dass das zu Beginn der Einblendung wahrnehmbare „ XXXX “-Logo ab ca. 09:53 der Sendung nicht mehr zu sehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Sie können daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen werden.

Die unter II.1.2. vom Bundesverwaltungsgericht präzisierend getroffenen Feststellungen sind einerseits unbestritten (vgl. zum Datum der gegenständlichen Sendung zB Seite 2 der Beschwerde), und können andererseits den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen (vgl. unter II.1.1.: „in identer Weise“) in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegten Aufzeichnungen zweifelsfrei entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des AMD-G lauten:

§ 2 AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001 in der am Tag der gegenständlichen Bereitstellung der Sendung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2015:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[…]

27. Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind;

[…]“

§ 38 AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001 in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 16/2012:

„Produktplatzierung

§ 38. (1) Produktplatzierung ist vorbehaltlich der Regelungen der Abs. 2 und 3 unzulässig.

(2) Nicht unter das Verbot des Abs. 1 fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.

(4) Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.

2. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.

3. Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.

4. Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

(5) Unbeschadet der Regelung des § 33 dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(6) Abs. 4 Z 4 kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und der Mediendiensteanbieter keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.“

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ XXXX “ im Rahmen der am 23.09.2019 zum Abruf bereitgestellten Sendung „ XXXX “ die Bestimmung „des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise eine Produktplatzierung enthielt“ (Spruchpunkt 1.) und führte dazu begründend ua. aus (vgl. die Seiten 7f des angefochtenen Bescheides):

„Nach Auffassung der KommAustria handelt es sich bei gegenständlichem Beitrag um eine Sendung iSd § 2 Z 30 AMD-G, bei der eine Produktplatzierung stattgefunden hat. Die KommAustria ist weiters der Auffassung, dass es sich um eine Nachrichtensendung handelt, in der Produktplatzierungen gemäß § 38 Abs. 1 AMD-G grundsätzlich unzulässig sind.

Bei der Produktplatzierung werden der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw. eines Unternehmens gefördert, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt (erst) dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist (vgl. zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 1a Z 10 ORF-G: VwGH 08.10.2010, 2006/04/0089; 26.07.2007, 2005/04/0153).

Daraus folgt, dass ein Mindestmaß der Wiedererkennbarkeit des zur Schau gestellten Produktes gegeben sein muss bzw. gewisse Anhaltspunkte für den Zuseher vorliegen müssen, damit dieser das Produkt mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringen kann.

Dies ist im vorliegenden Zusammenhang wie folgt gegeben: Die Einblendungen des Logos der Marke ‚ XXXX ‘ erfüllen nach Ansicht der KommAustria den Tatbestand der Produktplatzierung nach § 2 Z 2 27 AMD-G, wobei es zu einer Einbeziehung von Produkten oder Dienstleistungen, gegenständlich der Tageszeitung ‚ XXXX ‘, in eine Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung kommt (vgl. die Definition der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in § 2 Z 27 AMD-G). Dabei soll durch diese Darstellung mittelbar der Absatz der entsprechenden Produkte bzw. Dienstleistungen gefördert werden.

Wenngleich die Marke nur für knapp 3 Sekunden sichtbar ist, eignen sich die markante rotweiße Farbgebung und die Schriftart des Logos, dass Zusehende die Produkte mit einem bestimmten Hersteller (‚ XXXX ‘-Verlag) assoziieren.

Ob eine Erwähnung oder Darstellung ‚gegen Entgelt‘ in diesem Sinne vorliegt, ist an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc. außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt (zum objektiven Maßstab und dem ‚werbewirksamen‘ Zurschaustellen einer Marke in einer Sendung als Produktplatzierung vgl. u.a. VwGH 26.07.2007, 2005/04/0153, bzw. 08.10.2010, 2006/04/0089).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es daher unerheblich, ob die Beteiligten für die werblich gestaltete Einbindung tatsächlich ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben.

Insofern handelt es sich für die KommAustria unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabes bei der gegenständlichen Einblendung um eine solche, für die üblicherweise ein Entgelt geleistet wird.

Die Einschreiterin brachte vor, der gegenständliche Sachverhalt sei mit dem in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.07.2007, 2005/04/0153, bzw. 08.10.2010, 2006/04/0089) nicht vergleichbar, da es sich bei diesem um Produktplatzierungen für bloß geringfügiges Entgelt handelte, weswegen die zitierte Rechtsprechung nicht heranzuziehen sei. Sie brachte weiters vor, die Entgeltlichkeit der gegenständlichen Einblendung sei überdies schon deswegen ausgeschlossen, da es sich bei der Darstellung des ‚ XXXX ‘-Logos um eine zwangsläufige Wiedergabe der ‚abgefilmten‘ Webseite handle. Letz[t]lich könne ein[e] Entgeltlichkeit nicht angenommen werden, da nach der Verkehrsauffassung kein Werbungtreibender für eine nur dreisekündige Einschaltung zahlen würde.

Ersterem Einwand der Einschreiterin kann entgegengehalten werden, dass es sowohl im damaligen zugrundeliegenden Sachverhalt, wie auch verfahrensgegenständlich nicht ausschlaggebend war, welches Entgelt bzw. welche Dienstleistung, oder ob überhaupt etwas für die Produktplatzierung geleistet wurde. Maßgeblich war hingegen, dass es sich um Sachverhalte handelte, bei denen nach objektivem Maßstab angenommen werden kann, dass die Produktplatzierung gegen Entgelt erfolgte.

Dem letzteren Einwand der Einschreiterin kann entgegengehalten werden, dass der von der Judikatur ausgearbeitete objektive Maßstab sich an der Verkehrsauffassung orientiert, welche sich hinsichtlich Werbebestimmungen wie dem § 38 AMD-G wiederum am Schutzzweck der Norm orientiert (zum Schutzzweck des § 38 AMD-G vgl. KommAustria 26.03.2019, KOA 1.965/18-027). Die KommAustria ist der Auffassung, dass Zusehende, welche vom Schutzzweck des § 38 AMD-G erfasst sind, bei der Darstellung einer Produktplatzierung die Entgeltlichkeit annehmen, und zwar unabhängig von dessen Länge.

Hinsichtlich der vorgebrachten Zwangsläufigkeit der Darstellung des ‚ XXXX ‘-Logos ist Stelle 09:25 des Beitrages (Abbildung 2) hervorzuheben, an der deutlich wird, dass es der [Beschwerdeführerin] jedenfalls technisch möglich war, so weit in die dargestellte Webpage hineinzuzoomen, um das ‚ XXXX ‘ – Logo verschwinden zu lassen. Daher wäre ein noch weiteres Hineinzoomen in die Webpage möglich gewesen, damit deren Inhalt, um den sich die redaktionelle Berichterstattung im Beitrag zum gegenständlichen Zeitpunkt dreht, nach wie vor sichtbar bleibt.

Letztlich wurde über das Thema des inkriminierten Teils der gegenständlichen Sendung in zahlreichen anderen Tageszeitungen berichtet, die Einschreiterin entschied sich jedoch bei der Berichterstattung für die Darstellung einer bestimmten Tageszeitung. Somit ist diesbezüglich von einer bewussten Entscheidung für das Medium ‚ XXXX ‘ bzw. dessen Logo, und nicht, wie von der [Beschwerdeführerin] ausgeführt, einer zwingenden redaktionellen Entscheidung im Kontext des verfahrensgegenständlichen Berichts auszugehen.

Daraus folgt, dass es sich bei der oben dargestellten Logoeinblendung um eine Produktplatzierung iSd § 2 Z 27 AMD-G handelt, die gemäß den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 AMD-G in Nach[r]ichtensendungen unzulässig ist.“

3.3. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides und macht als Beschwerdebegründung Folgendes geltend:

„Die belangte Behörde setzt sich in ihrer Begründung mit den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.11.2019 ausgeführten Argumenten nur höchst kursorisch auseinander, sie begründet die Qualifikation einer nur drei Sekunden dauernden Einblendung einer aktuellen Zeitungsmeldung als (in einer Nachrichtensendung) unzulässige Produktplatzierung. Dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass diese Einblendung der Webseite einer bestimmten Tageszeitung als Einblendung, für die im Sinne der Rechtsprechung des VwGH üblicher Weise ein Entgelt geleistet wird.

Nach welchen Kriterien die KommAustria zu dieser Bewertung gelangt ist, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, sie geht aber offenbar auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Einblendung von dem Medieninhaber der Tageszeitung ‚ XXXX ‘ kein Entgelt erhalten hat.

Basis für die seitens der KommAustria vermutete Rechtsverletzung ist freilich auch nur ein vom VwGH – in ganz anderem Zusammenhang – entwickelter Ansatz eines objektiven Maßstabes für die Entgeltlichkeit. Grundlage der diesem Konzept zugrundeliegenden und auch von der KommAustria zitierten Entscheidungen waren jeweils Sachverhalte, in denen zur alten Rechtslage der Österreichische Rundfunk trotz massiver Product Placements behauptet hatte, dieses sei gegen ein bloß geringfügiges Entgelt (nach damaliger Sichtweise weniger als EUR 1.000,00) erbracht worden.

Auf der Basis welcher Erfahrungswerte die KommAustria zu dem Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall für die Einblendung eine Verkehrsauffassung dahingehend vorliegt, dass dafür üblicher Weise ein Entgelt geleistet wird, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid leidet daher auch unter einem wesentlichen Begründungsmangel, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Überlegungen der belangten Behörde intersubjektiv nicht nachvollziehbar sind.

Das Gleiche gilt für die Auffassung der KommAustria, dass die Zuseher die Entgeltlichkeit einer Produktplatzierung unabhängig von deren Länge annehmen. Eine solche subjektive Komponente einer Produktplatzierung lässt sich freilich mit der Begriffsbestimmung in § 2 Z 27 nicht in Einklang bringen. Würde es darauf ankommen, ob die Entgeltlichkeit für den Zuseher erkennbar ist, wäre dies ja geradezu das Gegenteil eines objektiven Maßstabes.

Die Entscheidung ist daher auch in hohem Maße widersprüchlich.

Im konkreten Fall ist angesichts des engen Zusammenhangs zwischen dem Inhalt der Berichterstattung in der Sendung der Beschwerdeführerin mit dem zitierten Zeitungsbericht eindeutig von einer redaktionellen Bezugnahme auszugehen. Auch die Dauer der Darstellung (die es den Zusehern ermöglichen soll, den Inhalt des referenzierten Zeitungsberichts zu erfassen) lässt keinen Rückschluss auf irgendeine Art der Entgeltlichkeit zu.

Geradezu unverständlich ist die Überlegung der KommAustria, wonach sich die Beschwerdeführerin für einen bestimmten Zeitungsbericht entschieden hat, obwohl zahlreiche andere Tageszeitungen ebenfalls über den Vorfall berichtet haben. Welchen Unterschied hätte es gemacht, wenn die Beschwerdeführerin die Webseite der Tageszeitung Der Standard oder der Wiener Zeitung eingeblendet hätte? Dass sich die Beschwerdeführerin für eine Webseite entschieden hat, in der die Schlagzeile unmittelbar mit einer Abbildung des XXXX verbunden war, ist redaktionell in einem audiovisuellen Medium journalistisch nachvollziehbar und hat nichts mit einer bestimmten intendierten Darstellung einer Marke zu tun. Redaktionelle Entscheidungen hat die KommAustria zudem im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht zu beurteilen.“

3.4. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen aber nicht berechtigt:

3.4.1. Gemäß § 2 Z 27 AMD-G ist unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind.

§ 38 Abs. 1 AMD-G erklärt Produktplatzierung für unzulässig. Diese Anordnung steht unter dem Vorbehalt der Regelungen des § 38 Abs. 2 und 3 AMD-G.

Zunächst fällt gemäß § 38 Abs. 2 AMD-G die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung nicht unter das Verbot des Abs 1 leg.cit.; des Weiteren sind gemäß § 38 Abs. 3 AMD-G Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung vom Verbot des Abs. 1 leg.cit. ausgenommen. Diese Ausnahme gilt wiederum nicht für Kindersendungen.

Zur Auslegung der Begrifflichkeit „Sendungen der leichten Unterhaltung“ gilt es zu beachten, dass insbesondere Nachrichten, politische Magazine oder Diskussionssendungen nicht unter „leichte Unterhaltung“ zu subsumieren sind (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 210).

Produktplatzierung in Nachrichtensendungen ist damit – im Zeitpunkt der Bereitstellung der gegenständlichen Sendung am 23.09.2019 – gemäß § 38 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 16/2012 unzulässig (und wäre es auch aktuell; vgl. § 38 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 seit 01.01.2021 nunmehr ausdrücklich: „Produktplatzierung ist mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.“).

3.4.2. Die gegenständliche Sendung „ XXXX “ vom 23.09.2019 des Abrufdienstes der Beschwerdeführerin ist unstrittig eine Nachrichtensendung, die folglich dem Produktplatzierungsverbot des § 38 Abs. 1 AMD-G unterfällt.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid nun im Wesentlichen davon aus, dass die in dieser Sendung im Zusammenhang mit der zweimaligen Einblendung eines Artikels der Website „ XXXX “ (im Rahmen der Berichterstattung über die Prüfung von Spesen durch eine politische Partei) stehende Einblendung des Logos der Zeitung bzw. Website als unzulässige Produktplatzierung in einer Nachrichtensendung zu qualifizieren ist. Sie stützt ihre Ansicht, dass „die Einblendungen des Logos“ den Tatbestand der Produktplatzierung gemäß § 2 Z 27 AMD-G erfüllen würden, hinsichtlich des erforderlichen Merkmals der Entgeltlichkeit dabei in erster Linie darauf, dass für eine Einblendung wie die gegenständliche üblicherweise ein Entgelt geleistet werde.

Gegen diese Einschätzung macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass der von der belangten Behörde herangezogene objektive Maßstab zur Beurteilung der Entgeltlichkeit vom Verwaltungsgerichtshof in einem ganz anderen Zusammenhang, und zwar betreffend den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ORF, entwickelt worden sei. Zudem lege die belangte Behörde nicht offen, auf Basis welcher Erfahrungswerte sie davon ausgehe, dass für die in Rede stehende Einblendung eine Verkehrsauffassung dahingehend vorliege, dass dafür üblicher Weise ein Entgelt geleistet werde. Die gegenständliche Einblendung sei außerdem aus redaktionellen Gründen erfolgt.

3.4.3. Zur Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.06.2021, Ra 2020/03/0109, in einem Revisionsverfahren betreffend den ORF zusammenfassend fest:

„Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).“

Zur Frage des Vorliegens einer Produktplatzierung ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes zu entnehmen (VwGH 06.03.2019, Ra 2018/03/0138):

„[…]

11 ‚Produktplatzierung‘ ist nach § 1a Z 10 ORF-G jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind. Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen (vgl. VwGH 18.9.2013, 2012/03/0162, VwSlg. 18.696 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht).

12 Im vorliegenden Fall wurde schon das vom Interviewpartner G zur Schau gestellte Logo eines Unternehmens bzw. seiner Bier-Produkte in den Ablauf der in Rede stehenden Sportsendung im Rahmen eines Interviews werbewirksam einbezogen bzw. (visuell) darauf Bezug genommen, womit der für eine Produktplatzierung erforderliche Konnex mit der Handlung der betreffenden Sendung hergestellt wurde (vgl. VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122, VwSlg. 18.844 A, und ErwG 91 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste).

13 Zu der in der Revision angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd § 1a Z 10 ORF-G nur dann vorliegen könne, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087). In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass durch eine Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmens – iS eines Werbeeffektes – gefördert werden (vgl. nochmals VwSlg. 18.844 A, mwH auch auf die einschlägige Rechtslage nach dem Unionsrecht). Maßgebend ist dabei ferner nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie hier – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd § 1a Z 10 ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt der maßgebenden Rechtslage aber nicht zugrunde (VwGH 28.2.2014, 2012/03/0019, VwSlg 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173; VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172; VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114, VwSlg. 16.817 A). Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G, auf Basis des gegenständlich festgestellten Sachverhaltes einer Marke, ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007; VwSlg. 18.794 A; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173). Damit ist es entgegen der Revision für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der ORF vorliegend (überhaupt) ein Entgelt erhalten hat oder ob (allenfalls) ein Entgelt einem Dritten zukam (vgl. idZ VwSlg. 18.794 A; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, 19f). Ob bezüglich der Produktplatzierung eine Vertragsbeziehung mit dem ORF bestand, ist somit für die Frage der Entgeltlichkeit einer Produktplatzierung gemäß § 1a Z 10 ORF-G ebenfalls nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr ist die Auffassung des VwG, wonach die vorliegende Produktplatzierung der Verkehrsauffassung nach üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt, angesichts der damit verbundenen Absicht der Absatzförderung überzeugend. Die Absatzförderung repräsentiert nämlich einen ökonomischen Wert, weshalb die Bewerkstelligung einer Produktplatzierung prinzipiell nicht ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen wird, weshalb ohne die beschriebene Bezugnahme auf das in Rede stehende Logo in der gegenständlichen Sendung ein Interview mit dem Weltmeister G nicht in der durchgeführten Weise hätte erfolgen können.

[…]“

Ebenfalls zur Produktplatzierung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen (VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019):

„2. Aus § 16 Abs 1 ORF-G ergibt sich, dass Produktplatzierung immer dann unzulässig ist, wenn nicht ein Ausnahmebestand nach § 16 Abs 2 und 3 leg cit zum Tragen kommt (vgl die zur vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010 maßgeblichen Regelung in § 14 ORF-G ergangenen, insofern aber auch vorliegend einschlägigen Erkenntnisse VwGH vom 27. Jänner 2006, 2004/04/0114 ,VwSlg 16.817 A/2006, und VwGH vom 26. Juli 2007, 2005/04/0153, VwSlg 17.247 A/2007).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass bei der Produktplatzierung letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw eines Unternehmens gefördert werden, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist (vgl nochmals VwSlg 17.247 A/2007). Die Einordnung der Produktplatzierung in § 1a Z 10 ORF-G als eine Form der kommerziellen Kommunikation iSd § 1a Z 6 leg cit zeigt, dass der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 18. September 2013, 2012/03/0162). Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen. Anders als die Werbung (arg: ‚Äußerung ... mit dem Ziel, den Absatz ... zu fördern‘) beschränkt sich die Produktplatzierung allerdings darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder einer ähnlichen Gegenleistung in eine Sendung einbezogen und darauf Bezug genommen wird, sodass diese – wie das ORF-G in Übereinstimmung mit Art 1 Abs 1 lit m der Richtlinie 2010/13/EU formuliert – ‚innerhalb einer Sendung erscheinen‘. Im Erwägungsgrund 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, ‚dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in der Handlung oder Sendung eingebaut ist‘. Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw Schleichwerbung) liegt demnach in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet – im Rahmen von Fernsehsendungen – eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt.

Im Übrigen muss – wie erwähnt – eine Produktplatzierung, wenn sie ausnahmsweise zulässig sein soll, den in § 16 Abs 5 ORF-G normierten Anforderungen genügen, wozu auch – für den vorliegenden Fall maßgeblich – zählt, dass sie ‚das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen‘ darf (§ 16 Abs 5 Z 3 leg cit).

3.1. […]

3.2. Zu der in der Beschwerde angesprochenen Frage, dass Produktplatzierung iSd § 1a Z 10 ORF-G nur dann vorliegen kann, wenn eine solche kommerzielle Kommunikation gegen Entgelt erfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Voraussetzung ‚gegen Entgelt‘ vorliegt, auf dem Boden der Rechtsprechung anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist (vgl VwGH vom 22. Mai 2013, 2010/03/0008, unter Hinweis auf VwSlg 16.817 A/2006, mwH). Maßgebend ist dabei nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung iSd § 1a Z 10 ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt. Andersfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit eines derartigen In-Erscheinung-Tretens nach Gutdünken zu disponieren; ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zugrunde. Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G ist damit grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen (vgl auch VwGH vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0173). Damit ist es für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, entgegen der Beschwerde nicht maßgeblich, ob die beschwerdeführende Partei vorliegend überhaupt ein Entgelt erhalten hat oder ob ein Entgelt gegebenenfalls lediglich einem Dritten zukam. Mit ihrem umfangreichen Vorbringen dahin, dass sie vorliegend kein Entgelt bzw keine ähnliche Gegenleistung erhalten habe, vermag die beschwerdeführende Partei somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

Im Übrigen wird mit der bloßen Behauptung, es könne ‚angesichts der im Sport 'an allen Ecken und Enden' anzutreffenden werblichen Einschübe ... keine Verkehrsauffassung dahin geben, dass dem Rundfunkveranstalter für die Darstellung/Erwähnung ein Entgelt geleistet‘ werde, nicht substantiiert aufgezeigt, dass tatsächlich keine solche Verkehrsauffassung besteht.

[…] Abgesehen davon liegt § 16 ORF-G, der ‚Produktplatzierung‘ nur ausnahmsweise zulässt, und den somit in dieser Bestimmung offensichtlich vorrangig zum Schutz der Rundfunkkonsumenten getroffenen Regelungen nicht zu Grunde, dass eine Produktplatzierung nur dann gegeben ist, wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung direkt an den Veranstalter der Sendung fließt.

3.3. […]

Schon angesichts des Umstands, dass (unstrittig) die Firmenlogos bei den (ebenfalls unstrittigen) Kameraperspektiven einen großen Teil des Bildschirms einnahmen und diese Situation für etwa 20 % des maßgeblichen Zeitraums (nämlich die Dauer des Sendungsteils ‚Countdown‘ in der Länge von etwa 7 Minuten, die Kommentierung in der Halbzeitpause in der Dauer von etwa 11 Minuten und die Analyse nach dem Abpfiff in der Dauer von etwa 7 Minuten) bestand, begegnet die behördliche Beurteilung, dass bei der in Rede stehenden Produktplatzierung die Herausstellung im Sinn des § 16 Abs 5 Z 3 ORF-G ‚zu stark‘ erfolgte, keinem Einwand. Von daher geht das Vorbringen fehl, ein zu starkes Herausstellen wäre erst dann gegeben, wenn es zu einem mehrfachen Hinzoomen auf ein Emblem oder es dazu kommt, dass die Kameraführung die Sponsorenhinweise besonders in Szene setzt. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, die standpunktbezogen ein zu starkes Herausstellen iSd § 16 Abs 5 Z 3 ORF-G erst dann annehmen, wenn das Produkt in einer Weise herausgestellt wird, bei der es ausschließlich um den Werbeeffekt geht.

[…]“

3.4.4. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Logo-Einblendungen als Produktplatzierung im Sinne von § 2 Z 27 AMD-G zu qualifizieren sind:

Gemäß § 2 Z 27 erster Satz AMD-G ist – wie schon zuvor erwähnt – unter Produktplatzierung jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu verstehen, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen.

Zum Tatbestandsmerkmal „ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen“:

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dazu zusammengefasst zu entnehmen, dass die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Bei der Produktplatzierung werden letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw. eines Unternehmens gefördert werden, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist. Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw. Schleichwerbung) liegt dabei in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet – im Rahmen von Fernsehsendungen – eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt.

Vorweggestellt wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass diese zu § 1a Abs. 10 ORF-G getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die hier gegenständliche Regelung des § 2 Z 27 AMD-G, die wortgleich formuliert ist, herangezogen werden können.

Im Beschwerdefall muss daher davon ausgegangen werden, dass der für eine Produktplatzierung erforderliche Konnex mit der Handlung der betreffenden Sendung dadurch hergestellt wird, dass an zwei Stellen der in Rede stehenden Berichterstattung über die Prüfung von Spesen durch eine politische Partei ein Artikel der Website „ XXXX “ zu diesem Thema samt „ XXXX “-Logo (wie festgestellt für insgesamt fünf Sekunden) in den Sendungsverlauf einbezogen bzw. darauf Bezug genommen wird.

Die Zurschaustellung des „ XXXX “-Logos ist dabei als werbewirksam einzustufen, da schon angesichts der Reichweite der gleichnamigen Zeitung angenommen werden muss, dass dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten des gegenständlichen Fernsehprogramms das Logo der Zeitung bzw. Website als Marke bekannt ist. Die Würdigung der belangten Behörde, wonach sich die markante rotweiße Farbgebung und die Schriftart des Logos dafür eignen würden, dass Zusehende die Produkte mit der gegenständlichen Zeitung assoziieren würden, kann insoweit nicht beanstandet werden.

Zum Tatbestandsmerkmal „gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung“:

Die Frage wird vom Verwaltungsgerichtshof – wie zuvor dargestellt – jedenfalls für das ORF-G anhand eines objektiven Maßstabs beurteilt. Dabei ist es nicht maßgebend, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Produktes, einer Dienstleistung oder – wie etwa im gegenständlichen Beschwerdefall – einer entsprechenden Marke innerhalb einer Sendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handelt, nämlich um ein solches, welches nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt bzw. eine Gegenleistung erfolgt.

Die Beschwerde wendet nun ein, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, auf der Basis welcher Erfahrungswerte die KommAustria zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im konkreten Fall für die Einblendung eine Verkehrsauffassung dahingehend vorliege, dass dafür üblicher Weise ein Entgelt geleistet werde. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof den objektiven Maßstab im Zusammenhang mit dem ORF-G entwickelt.

Letzterem Einwand ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend Werbeverletzungen nach dem PrR-G, somit einem Verfahren betreffend die Veranstaltung von privatem Rundfunk, konkret ausgesprochen hat, dass die Frage der Entgeltlichkeit des Hinweises auf den Kinostart eines Films in einem bestimmten Kino danach zu beurteilen ist, ob für die Sendung eines solchen Hinweises nach „üblichem Verkehrsgebrauch“ ein Entgelt zu leisten ist (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173, unter ausdrücklichem Hinweis auf das zum ORF-G ergangene Erkenntnis VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum objektiven Maßstab beschränkt sich damit keineswegs nur auf kommerzielle Kommunikation im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Das Bundesverwaltungsgericht geht nun davon aus, dass – wie es auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Fall zum PrR-G nicht beanstandet hat – ein wie die Beschwerdeführerin nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft agierendes Unternehmen ein anderes Unternehmen bzw. dessen Marke nur dann exklusiv in eine Sendung einbezieht, wenn es hierfür eine Gegenleistung erwarten kann. Wie die belangte Behörde aufgezeigt hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, wurde die gegenständliche Berichterstattung über Spesen einer politischen Partei am 23.09.2019 in zahlreichen anderen Medien thematisiert, weswegen die mittels Einblendung des Logos vorgenommene spezielle Hervorhebung nur eines einzigen Mediums – konkret der Website „ XXXX “ – das typische Verhalten eines Unternehmers am Markt vermuten lässt.

Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist daher im Beschwerdefall ebenfalls als erfüllt anzusehen.

3.4.5. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass angesichts des engen Zusammenhangs zwischen dem Inhalt der Berichterstattung in der Sendung der Beschwerdeführerin mit dem zitierten Zeitungsbericht eindeutig von einer redaktionellen Bezugnahme auszugehen sei, ist einerseits anzumerken, dass gerade der Zusammenhang mit der Berichterstattung das Vorliegen von Produktplatzierung nicht ausschließt (vgl. § 2 Z 27 AMD-G: „[…] ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen.“). Andererseits vermag diese Argumentation nicht aufzuzeigen, dass speziell die von der belangten Behörde im konkreten Fall beanstandete Einblendung des Logos eines anderen Unternehmens redaktionell erforderlich gewesen wäre.

Ebenso wenig vermag in diesem Kontext das Argument der Beschwerdeführerin, wonach es redaktionell in einem audiovisuellen Medium journalistisch nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Webseite entschieden habe, in der die Schlagzeile unmittelbar mit einer Abbildung des von der Berichterstattung Betroffenen verbunden gewesen sei, zu überzeugen, zumal auch nicht angenommen werden kann, dass andere Nachrichten-Websites an diesem Tag die Kombination Foto und Schlagzeile nicht geboten hätten. Hierzu war zu berücksichtigen, dass im Rahmen der gegenständlichen Berichterstattung zweimal das Logo derselben Zeitung bzw. Website eingeblendet wurde und nicht zB unterschiedliche Websites eingeblendet wurden, um einen Überblick über die Nachrichtenlage zu geben.

Wenn die Beschwerde „die Qualifikation einer nur drei Sekunden dauernden Einblendung“ einer aktuellen Zeitungsmeldung als unzulässige Produktplatzierung rügt, darf – neben dem Umstand, dass von der belangten Behörde nicht die Einblendung der Website an sich, sondern jene des Logos beanstandet wurde – nicht außer Acht gelassen werden, dass im Rahmen der gegenständlichen Berichterstattung nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls von 09:18 bis 09:54, dh. innerhalb von 36 Sekunden, zweimal das in Rede stehende Logo eingeblendet wurde. Dass die Einordnung als Produktplatzierung eine besonders umfangreiche Darstellung des Produktes, der Dienstleistung oder Markte erfordern würde, kann außerdem schon insoweit nicht angenommen werden, als – in Bereichen, in denen Produktplatzierung zulässig ist – die Regelung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G, wonach diese Sendungen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen, zu beachten ist.

Bei alledem darf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht außer Acht gelassen werden, dass Produktplatzierung zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der gegenständlichen Sendung nur ausnahmsweise zulässig war und nach dieser ebenso wie nach der aktuellen Rechtslage in Nachrichtensendungen jedenfalls unzulässig ist. Der besondere Stellenwert von Nachrichten und der damit verbundene erhöhte Sorgfaltsmaßstab zeigt sich gerade in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation an verschiedenen Stellen des AMD-G (vgl. zB die §§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 4 leg.cit).

3.4.6. Der belangten Behörde kann damit im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die gegenständlichen Logoeinblendungen eine Produktplatzierung im Sinne des § 2 Z 27 AMD-G darstellen, die gemäß § 38 Abs. 1 AMD-G in Nachrichtensendungen unzulässig ist.

Ebenso wenig bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Bedenken gegen die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid weiters erteilten Aufträge auf Veröffentlichung der Entscheidung sowie daran anschließend auf Übermittlung von Aufzeichnungen der Veröffentlichung. Diese Aspekte werden in der Beschwerde auch gar nicht speziell bekämpft.

3.5. Ergebnis:

Die vorliegende Beschwerde war damit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Absehen von einer Verhandlung:

3.6.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (vgl. 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):

§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“

Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.

3.6.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten (siehe speziell hinsichtlich der präzisierend getroffenen Feststellungen die Erwägungen in der Beweiswürdigung unter II.2.). Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).

Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung zur Produktplatzierung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen (siehe neuerlich VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor, wobei zu beachten war, dass die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde auf eine Verhandlung verzichtet hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe im Detail II.3.4.) beinhaltet.

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