Normen
EURallg
ORF-G 2001 §1a
ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §1a Z11
ORF-G 2001 §1a Z6
ORF-G 2001 §1a Z8
ORF-G 2001 §17
ORF-G 2001 §17 Abs1
ORF-G 2001 §17 Abs3
ORF-G 2001 §4 Abs1 Z1
ORF-G 2001 §4 Abs1 Z17
ORF-G 2001 §4 Abs1 Z5
VwRallg
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030109.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde, der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), vom 5. Juni 2018 wurde dem Erstrevisionswerber als dem für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass am 15. April 2017 im Zuge der von ca. 19:29:59 bis 19:47:18 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Nachrichtensendung „ZIB 1“ 1. durch die Unterstützung des darin ausgestrahlten Beitrags „A setzt auf US‑Flüge“ durch die A AG (A) unzulässigerweise eine Nachrichtensendung finanziell unterstützt; und 2. im Zuge dieses Beitrags durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf Dienstleistungen der A unmittelbar zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen angeregt worden sei. Dadurch habe er zu 1. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF‑G und zu 2. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 3 ORF‑G jeweils iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt. Über den Erstrevisionswerber wurden Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die Haftung des ORF für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten ausgesprochen.
2 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, am 15. April 2017 sei im Fernsehprogramm ORF 2 die Nachrichtensendung „ZIB 1“ ausgestrahlt worden, mit einem von ca. 19:40:46 bis ca. 19:42:24 Uhr gesendeten Beitrag zum Thema „A setzt auf US‑Flüge“, dessen Text im Bescheid wiedergegeben wurde.
Die A habe im Rahmen einer Pressereise den Flug für eine ORF‑Redakteurin, Übernachtungen im A‑Crewhotel sowie den Besuch von organisierten Presseevents u.a. zum gegenständlichen Thema kostenlos ermöglicht. Der ORF habe sich daher zumindest einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dieser Reise erspart, weswegen es sich um einen Finanzierungsbeitrag iSd § 1a Z 11 ORF‑G handle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Vorliegen eines Finanzierungsbeitrages iSd § 1a Z 11 ORF‑G an einem objektiven Maßstab zu messen, d.h. es komme gerade nicht darauf an, ob eine konkrete Vereinbarung zwischen dem ORF und der A geschlossen worden sei. In Anwendung dieses objektiven Maßstabs gehe die belangte Behörde davon aus, dass ein solcher Beitrag mit Erwähnungen bzw. Darstellungen von Dienstleistungen in einer Sendung, wie sie hier zu Gunsten der Dienstleistungen der A vorgenommen worden seien, üblicherweise gegen Entgelt erfolge. Hinzu komme die entsprechende Erwartungshaltung der A einer dieser Pressereise nachfolgenden Berichterstattung. Durch die Einladung von Medienunternehmen zu einer auf diese zugeschnittene Pressereise habe die A die zumindest mittelbare Förderung ihrer Dienstleistungen zum Ziel gehabt. Dadurch sei gegen das Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen gemäß § 17 Abs. 3 ORF‑G verstoßen worden. Zudem sei im gegenständlichen Beitrag durch (näher dargestellte) spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf Dienstleistungen der A unmittelbar zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen angeregt worden (§ 17 Abs. 1 Z 3 ORF‑G). Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es sich bei den festgestellten Verstößen um Ungehorsamsdelikte handle, für die die in § 5 Abs. 1 VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlange, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft mache. Der Beschuldigte habe aber nicht dargelegt, wieso ‑ trotz Vorliegen eines „funktionierenden Kontrollsystems“ ‑ die Übertretung nicht verhindert habe werden können.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verhängten Geldstrafen auf EUR 4.000,‑ ‑ (zu 1.) bzw. EUR 3.000,‑ ‑ (zu 2.) herabgesetzt wurden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.
4 Das BVwG stellte fest, dass die A anlässlich ihrer neuen Flüge nach Los Angeles zu einer Pressereise eingeladen habe, an der neben einer Redakteurin des ORF auch Journalisten anderer Medien teilgenommen hätten. Im Zuge dieser Reise habe auch Filmmaterial über andere, in Kalifornien tätige, österreichische Unternehmen angefertigt werden können.
Das BVwG traf weiter Feststellungen zur inkriminierten Sendung:
Am 15. April 2017 sei im Fernsehprogramm ORF 2 von ca. 19.29.59 bis 19.47.18 Uhr die Nachrichtensendung „ZIB 1“ ausgestrahlt worden. Von ca. 19:40:46 bis ca. 19:42:24 Uhr sei der Beitrag „A setzt auf US‑Flüge“ gesendet worden, welcher mit folgenden Worten anmoderiert worden sei: „Die A stellt sich auf ein gutes Jahr ein. 12 Millionen Passagiere werden erwartet, so viele, wie noch nie. Das hat vor allem mit Destinationen in den USA zu tun ‑ schon jetzt macht die A hier ein Fünftel ihres Umsatzes und eine neue Verbindung soll das weiter ankurbeln: Los Angeles, wohin die Airline den ORF eingeladen hat.“
Es sei ein Beitrag über die A und die neue Destination nach Los Angeles gefolgt. Der Beitrag sei (eingeleitet mit einem Bild aus dem Cockpit) von V F aus Los Angeles gesprochen worden: „Kurz vor dem Take‑Off; also vor dem ersten Abflug des Erstflugs nach Los Angeles, die letzte Besprechung im Cockpit. Sechs Mal die Woche fliegt die A künftig in die sogenannte Stadt der Engel, im Sommer. Im Winterfahrplan ersetzen die Seychellen LA. Die A ist also an der Westküste gelandet und die USA sind für die heimische Fluglinie nach Europa der zweitwichtigste Markt. 600.000 Passagiere will man heuer zwischen Österreich und den USA hin ‑ und herfliegen. 80.000 sollen es allein auf der Strecke Wien ‑ Los Angeles sein. Nächstes Jahr sollen ein oder zwei weitere Langstreckenziele dazukommen. Vielleicht San Francisco und Kapstadt.“
In einem Interview innerhalb des Beitrags komme H.L., der Finanzvorstand der A, zu Wort: „San Francisco wäre die zweite Destination an der amerikanischen Westküste, insofern hätte das einen gewissen Charme. Aber wir werden uns am Ende des Tages sehr, sehr genau ansehen, und wir sehen uns auch andere Alternativen an.“
Danach spreche wieder V F: „Fest steht, im nächsten Jahr wird eine neue Boeing 777 gekauft. Eben für den Ausbau der Langstrecke. Dafür sollen 150 neue Flugbegleiter und Piloten eingestellt werden. Auf allen Langstreckenflügen soll es dann auch eine neue Passagierklasse geben. Ein Mittelding aus Business und Economy. Dafür werden 15 Millionen Euro locker gemacht. Für die ‚Triple Seven‘ nochmals 60 Millionen, Geld das die A aber auch erst verdienen muss.“ Während der letzten Sätze seien großflächig Bilder von der Durchführung der Services durch das Bordpersonal sowie aus dem Innenraum eines Flugzeuges gezeigt worden, wobei vom BVwG beispielhaft zwei Ausschnitte wiedergegeben wurden.
Daran schließen sich Feststellungen zum Erstrevisionswerber sowie zum im Betrieb des ORF bestehenden Regel- und Kontrollsystem.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG ‑ nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Bei Anlegung des von der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten objektiven Maßstabs zur Beurteilung von Sponsoring sei der Auffassung der belangten Behörde zu folgen, dass ein Beitrag wie der verfahrensgegenständliche mit Erwähnungen bzw. Darstellungen von Dienstleistungen eines Unternehmens in einer Sendung üblicherweise gegen Entgelt erfolge. Dafür würden insbesondere die in dem Beitrag dargestellten zukünftigen Flugpläne der A als auch die Berichterstattung über den Kauf eines neuen Flugzeuges und die Einführung einer neuen Passagierklasse sowie die Sendung der Bilder von der Durchführung des Service durch das Bordpersonal und aus dem Innenraum eines Flugzeuges sprechen. Diese Elemente seien aufgrund der konkreten Ausgestaltung des vorliegenden Beitrags auch als verkaufsfördernde Hinweise zu qualifizieren. Darüber hinaus sei unstrittig, dass die Pressereise auf Einladung der A erfolgt sei, sodass sich der ORF zumindest einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dieser Reise ‑ während der für den gegenständlichen Beitrag verwendetes Filmmaterial angefertigt wurde ‑ erspart habe. Dass es sich verfahrensgegenständlich um eine Pressereise gehandelt habe, zu der spezifisch Medienunternehmen eingeladen worden seien, an der die Allgemeinheit aber nicht teilnehmen habe können, spreche dafür, dass das Ziel der A zumindest die mittelbare Förderung ihrer Dienstleistungen gewesen sei, sei es in Form von Berichterstattung über das Unternehmen oder Erwähnung des Unternehmens in einer Sendung.
6 Durch die Einladung zur Pressereise seitens der A sei daher ein Beitrag zur Finanzierung des verfahrensgegenständlichen Beitrags iSd § 1a Z 11 ORF‑G mit dem Ziel, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern, geleistet worden. Sofern die Revisionswerber geltend machten, dass ein „Finanzierungsbeitrag in Form eines konkreten Entgeltlichkeits‑ bzw. Sponsorverhältnisses, in dessen Rahmen Leistung und Gegenleistung einander synallagmatisch gegenüberstehen“, „bei Pressereisen grundsätzlich nicht in Betracht“ komme, sei zu entgegnen, dass eine Verpflichtung zur Berichterstattung weder angenommen worden noch verfahrensgegenständlich sei; zudem sei für die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Sponsoring ein objektiver Maßstab anzulegen.
7 Zum Beschwerdevorbringen, der ORF sei durch seinen gesetzlichen Programmauftrag (§ 4 Abs. 1 ORF‑G) zur gegenständlichen Berichterstattung verpflichtet gewesen, weswegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine tatsächliche Gegenleistung abzustellen sei, sei zu erwidern, dass der gesendete Beitrag aufgrund der dargelegten Elemente deutlich über eine Information zu der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens hinausgehe. So werde nicht über aktuelle Zahlen und Projekte oder einen Hintergrund zu den Unternehmensentwicklungen berichtet, sondern vor allem auf jenen Ausschnitt des Unternehmens Bezug genommen, der die Erweiterung des konkreten Flugplans insbesondere nach Los Angeles betrifft, wohin das Unternehmen den ORF eingeladen habe. Dies sei auch dem weiteren Vorbringen, es würde „der austarierte Mechanismus zur Offenlegung von Pressereisen aus den Angeln gehoben“, würde „jeder Hinweis auf eine Pressereise“ mit dem Vorliegen einer finanziellen Unterstützung der betreffenden Sendung gleichgesetzt. Abzustellen sei vielmehr auf den jeweils gesendeten konkreten Beitrag. Im Ergebnis sei daher durch die spezifischen verkaufsfördernden Hinweise auf Dienstleistungen der A im gegenständlichen Beitrag unmittelbar zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen iSd § 17 Abs. 1 Z 3 ORF‑G angeregt worden. Da es sich bei der zu beurteilenden Sendung unstrittig um eine Nachrichtensendung handle, sei dadurch auch gegen § 17 Abs. 3 ORF‑G verstoßen worden.
8 Gegen dieses Erkenntnis richteten die Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 3100/2019‑12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.
9 Daraufhin erhoben die Revisionswerber die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/03/0057, mwN).
14 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, zur entscheidenden Rechtsfrage fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zudem sei das BVwG von (näher zitierter) Rechtsprechung abgewichen; sie führt dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:
15 Zu klären sei die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Pressereisen für Journalisten zum Zweck der journalistischen Information, ohne mit einer Verpflichtung seitens der Medienunternehmen verknüpft zu sein, als Sponsoring iSd § 1a Z 11 ORF‑G anzusehen ‑ und bei Verwendung von Material in Nachrichtensendungen verboten ‑ sei. Diese entscheidungswesentliche Frage sei bislang nicht geklärt bzw. weiche das BVwG „von der (immanenten Logik der) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab“. Das BVwG habe sich unreflektiert auf ältere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1a Z 11 ORF‑G bezogen. Im Revisionsfall aber gehe es um den bis dato noch nicht behandelten Fall, inwieweit die Gewährung von Pressereisen verboten sei. Das BVwG habe sich primär darauf gestützt, dass der gegenständliche Sendungsbeitrag nach objektiven Kriterien üblicherweise gegen Entgelt erfolge; nur darüber hinaus habe sich das BVwG auf eine (behauptete) tatsächliche Entgeltlichkeit bezogen (weil sich der ORF zumindest einen Teil der Reisekosten „erspart“ habe). Nach der Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087) wäre aber zuerst „das Vorliegen von tatsächlichem Sponsoring (zu) prüfen“ gewesen; die Herangehensweise des BVwG sei „also gewissermaßen verkehrt“ gewesen. Viel schwerer wiege aber, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 3 ORF‑G in der Auslegung des BVwG einem vollständigen Verbot der (Gratis‑) Teilnahme an Pressereisen für Nachrichtensendungen gleichkomme. Für das BVwG und die belangte Behörde stehe fest, dass aus der Gratis‑Teilnahme einer ORF‑Journalistin, die den inkriminierten Beitrag gestaltet habe, an einer von der A organisierten Pressereise eine absolut verbotene Finanzierung einer Nachrichtensendung folge. Dies würde die grundrechtlich verbürgte Informationsfreiheit jedoch unverhältnismäßig beeinträchtigen.
16 Zudem habe das BVwG verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichterstattung betreffend Aspekte des gesetzlichen Programmauftrags gemäß § 4 Abs. 1 ORF‑G solche Beiträge einen gewissen Anreizeffekt haben könnten, ohne dass sie ihre privilegierte Stellung verlieren würden. Diese Judikatur sei zwar zum „Kulturauftrag“ ergangen, sei aber auf die anderen Ziffern des § 4 Abs. 1 ORF‑G zu übertragen. Der inkriminierte Beitrag habe der umfassenden Information der Allgemeinheit über wichtige wirtschaftliche und politische Fragen (Z 1) sowie der Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge (Z 17) gedient. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit hätte daher nicht nach objektiven Kriterien erfolgen dürfen, sondern es wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1.7.2009, 2009/04/0079) auf eine tatsächliche Gegenleistung abzustellen gewesen. Ein tatsächlicher Finanzierungsbeitrag sei im vorliegenden Fall aber nicht geleistet worden, weswegen kein Sponsoring iSd § 17 iVm § 1a Z 11 ORF‑G vorliege.
17 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
18 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden Verstöße gegen § 17 Abs. 3 ORF‑G (absolutes Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen) und § 17 Abs. 1 Z 3 ORF‑G (Verbot spezifischer verkaufsfördernder Hinweise in gesponserten Sendungen) angelastet.
19 Die demnach einschlägigen Bestimmungen des ORF‑G lauten in der für den Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 auszugsweise wie folgt:
„1. Abschnitt
Einrichtung und öffentlich‑rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks
Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
...
11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
...
Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
...
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
...
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
...
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
...
3. Abschnitt
Kommerzielle Kommunikation
...
Sponsoring
§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. (...)
3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
...
(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
...
(6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird.
...
8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle
...
Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer ‑ soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden ‑ nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
...
2. ... oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;
...“
20 Sponsoring liegt nach § 1a Z 11 ORF‑G dann vor, „wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder ‑sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern“.
21 § 17 Abs. 1 ORF‑G legt die Anforderungen fest, denen gesponserte Sendungen genügen müssen:
Ihr Inhalt und bei Fernseh‑ oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor nicht derart beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden (Z 1).
Sie sind ‑ durch Sponsorhinweise ‑ am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu bezeichnen. Sponsorhinweise während einer Sendung sind ‑ mit im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen ‑ unzulässig (Z 2).
Schließlich dürfen gesponserte Sendungen „nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen“ (Z 3).
22 Gemäß § 17 Abs. 3 ORF‑G dürfen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information „nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden“.
23 Der nunmehrige § 17 Abs. 3 ORF‑G entspricht (wortgleich) dem § 17 Abs. 4 ORF‑G idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010. Mit dieser Novelle wurden u.a. ‑ insbesondere in Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ‑ Begriffsbestimmungen (§ 1a) in das ORF‑G eingefügt, wobei die Definition des Sponsorings in § 1a Z 11 ORF‑G der bislang in § 17 Abs. 1 ORF‑G enthaltenen folgte, und die Bestimmungen über die „Kommerzielle Kommunikation“ im 3. Abschnitt (§§ 13 bis 17) neu gefasst.
24 Bei der Neufassung des § 17 ORF‑G, mit der ‑ wie erwähnt ‑ die Definition von Sponsoring (bzw. „Patronanzsendungen“) von § 17 Abs. 1 in den § 1a Z 11 verschoben wurde, unterblieb allerdings (offenkundig wegen eines redaktionellen Versehens) die Anpassung der Formulierung in § 17 Abs. 3 (neu) ORF‑G durch Verweis auf § 1a Z 11 ORF‑G, und es wurde die bisherige Textierung „Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden“ beibehalten, obwohl der nunmehrige Abs. 1 des § 17 ORF‑G nicht mehr (wie vor der Novelle) Sponsoring definiert, sondern ‑ bisher in Abs. 2 enthaltene ‑ Anforderungen an gesponserte Sendungen festlegt.
25 Gleichwohl ist, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, der Genese der in Rede stehenden Vorschriften und der Gesetzesmaterialien (diese [ErlRV 611 Blg 24. GP] führen nicht nur aus, dass „die Sponsoringdefinition [in § 1a Z 11] dem geltenden § 17 einschließlich Hörfunk“ entspricht, sie halten auch fest, dass „die Regelungen in § 17... vollumfänglich den Bestimmungen der AVMD‑RL“ entsprechen) klar, dass mit der Regelung des nunmehrigen § 17 Abs. 3 ORF‑G ebenso wie mit dem vormaligen § 17 Abs. 4 ORF‑G ein Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information festgelegt wird (dies wird von der Revision insoweit auch nicht in Zweifel gezogen).
26 § 17 Abs. 3 ORF‑G verbietet also, wenngleich sprachlich verunglückt, das Sponsoring von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information.
27 Wesensmerkmal von Sponsoring ist die Leistung eines Beitrags zur Finanzierung von audiovisuellen Werken durch ein Unternehmen mit dem Ziel, dieses Unternehmen („den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens“) zu fördern. Der Beitrag zur Finanzierung muss nicht in Geld bestehen, vielmehr erfüllt auch die Ersparnis von Aufwendungen, etwa von Produktionskosten, die der Gesponserte ansonsten selbst hätte aufbringen müssen, den Tatbestand (ständige Judikatur, vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/04/0153, 14.11.2007, 2005/04/0167, 26.2.2016, Ra 2015/03/0087; in diesem Sinne auch VwGH 12.5.2021, Ra 2020/03/0051).
28 Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur (VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114) wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, 21.10.2011, 2009/03/0173, 22.5.2013, 2010/03/0008, 26.2.2016, Ra 2016/03/0021).
29 Im ‑ von der Revision herangezogenen ‑ Erkenntnis vom 26. Februar 2016, Ra 2015/03/0087, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nach § 17 Abs. 3 ORF‑G ausgeführt, ausgehend von § 17 Abs. 3 ORF‑G komme es für die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs. 3 ORF‑G zunächst darauf an, ob dieser Verbotsnorm zuwider tatsächlich Sponsoring einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information stattgefunden hat, also ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden ist. Sei dies nicht der Fall oder lasse sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrags nicht feststellen, so läge ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF‑G auch dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Sendung gesponsert worden ist, etwa dadurch, dass während der Sendung (unzulässige) Sponsorhinweise gezeigt werden. Auch in diesem Fall nämlich würde dem Schutzzweck des § 17 Abs. 3 ORF‑G zuwider gehandelt werden.
30 In diesem Erkenntnis hat es der Verwaltungsgerichtshof „dahingestellt [lassen], ob die Kritik des ORF an der Beurteilung des Sponsorings nach einem objektiven Maßstab (üblicher Verkehrsgebrauch), wie er in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen worden ist ..., zutrifft bzw. es erforderlich machen könnte, den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu befassen“. Ausgehend vom zu beurteilenden Gesamtzusammenhang der ‑ vom BVwG als unzulässigen Sponsorhinweis gewerteten ‑ Einblendung eines Logos in die Sendung sei diese nämlich als im journalistischen Spielraum des ORF Deckung findendes bloßes Gestaltungselement der Sendung zu beurteilen, nicht aber als iSd § 17 Abs. 1 Z 2 ORF‑G unzulässiger Sponsorhinweis während einer Sendung.
31 Im Erkenntnis vom 24. April 2018, Ro 2018/03/0002, schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsprechung zum objektiven Beurteilungsmaßstab weitergeführt: „Aus der Rechtsprechung zur Beurteilung der Entgeltlichkeit von Sponsoring, wonach ein objektiver Maßstab anzulegen ist, es also entscheidend ist, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden (Sponsor‑)Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre, ergibt sich, dass Sponsorleistungen generell ein wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087).“
32 Eine Einschränkung hatte diese Rechtsprechung nur bei ‑ vom Programmauftrag des § 4 Abs. 1 Z 5 ORF‑G gedeckten ‑ Hinweisen auf Kulturveranstaltungen erfahren: Im Erkenntnis vom 1. Juli 2009, 2009/04/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass entgegen dem ansonsten bei Beurteilung der Entgeltlichkeit anzulegenden objektiven Maßstab (wonach es also darauf ankommt, dass nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt zu leisten wäre, die tatsächliche Leistung eines Entgelts aber nicht erforderlich ist) bei Hinweisen auf Kulturveranstaltungen ‑ mangels eines entsprechenden „üblichen Verkehrsgebrauchs“ ‑ zu prüfen ist, ob dafür tatsächlich ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung zugekommen ist. Ausgehend vom Programmauftrag des § 4 Abs. 1 Z 5 ORF‑G gehöre die Vermittlung und Förderung von Kunst und Kultur nämlich zum gesetzlichen Auftrag und müssten Hinweise auf Kulturveranstaltungen, wenn sie diesem Auftrag entsprechen sollen, fast zwangsläufig derart gestaltet sein, dass der bislang uninformierte oder unentschlossene Zuseher an der Kulturveranstaltung Interesse gewinnt (in diesem Sinne auch VwGH 22.5.2013, 2010/03/0008, zu vom Programmauftrag des § 16 Abs. 2 PrR‑G erfassten Hinweisen auf Kulturveranstaltungen). Diese Einschränkung blieb allerdings auf den „Kulturauftrag“ iSd ORF‑G und des PrR‑G begrenzt (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0173: Ein werblicher Hinweis auf ein Kinounternehmen ist kein Hinweis auf eine Kulturveranstaltung, die Entgeltlichkeit daher nach objektiven Kriterien zu beurteilen; VwGH 26.2.2016, Ra 2016/03/0021: Wird nicht nur eine Sportveranstaltung, sondern auch ein diese Veranstaltung begleitender Gastronomiebetrieb beworben, schlägt eine Berufung auf den öffentlich‑rechtlichen Auftrag fehl).
33 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, von deren Leitlinien das BVwG entgegen der Revision nicht abgewichen ist, kann auch der vorliegende Fall gelöst werden, ohne dass es einer weiteren „Klarstellung“ der Rechtslage ‑ durch ein Erkenntnis ‑ bedürfte:
34 Das BVwG hat ‑ entgegen der Revision ‑ nicht etwa ein „vollständiges Verbot von Pressereisen“ angenommen, es hat seiner Entscheidung auch nicht zu Grunde gelegt, dass jede Teilnahme eines ORF-Journalisten an einer Pressereise bei nachfolgender Verwendung des Materials in Nachrichtensendungen als iSd § 17 Abs. 3 ORF‑G verbotenes Sponsoring anzusehen sei. Vielmehr wurde von ihm aufgrund der konkreten Ausgestaltung des inkriminierten Sendungsbeitrags (mit Darstellung der künftigen Flugpläne, Berichterstattung über den Kauf eines neuen Flugzeuges und Einführung einer neuen Passagierklasse samt Bildern vom Bordservice und Flugzeuginnenraum) unter Anlegung eines objektiven Maßstabes angenommen, dass derartige Beiträge üblicherweise gegen Entgelt erfolgen, und damit die Entgeltlichkeit ebenso bejaht wie das Ziel der A, zumindest mittelbar eine Förderung ihrer Dienstleistungen zu erreichen. Zudem hat es ‑ ergänzend ‑ darauf verwiesen, dass sich der ORF zumindest einen Teil der Kosten für diese Reise erspart habe.
35 Der Beurteilung, dass ein Sendungsbeitrag wie der inkriminierte nach objektiven Kriterien aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt, setzt die Revision ‑ die in diesem Zusammenhang bloß geltend macht, es sei weder ein objektiver Maßstab anzuwenden noch bestehe ein konkretes entgeltliches Verhältnis zur A ‑ nichts Stichhältiges entgegen.
36 Unzutreffend ist das Revisionsvorbringen, mit der Sichtweise des BVwG würden Pressereisen generell ‑ als unzulässiges Sponsoring ‑ verpönt: Das BVwG hat seiner Entscheidung ein derartiges generelles Verbot nicht zu Grunde gelegt, sondern vielmehr darauf abgestellt, dass im Revisionsfall die Organisation der Pressereise durch die A samt kostenloser Teilnahmemöglichkeit für Journalisten durch die konkrete inhaltliche Gestaltung der darauf folgenden Sendung öffentlichkeits‑ und werbewirksam zu Tage getreten ist.
37 Das angefochtene Erkenntnis stützt sich also ‑ entgegen der Revision ‑ nicht tragend darauf, dass bereits die Teilnahme an einer Pressereise (bei nachfolgender Berichterstattung) als Finanzierungsbeitrag iSd § 1a Z 11 iVm § 17 ORF‑G zu qualifizieren sei. Damit trifft die diesbezügliche Prämisse der Revision nicht zu, weshalb die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen nicht präjudiziell sind. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher auch keinen Anlass, der in diesem Zusammenhang gestellten Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nachzukommen.
38 Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen VwGH 26.2.2016, Ra 2015/03/0087, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das BVwG darauf stützen konnte, dass durch die konkrete Gestaltung der Sendung (mit dem einleitenden Hinweis auf die Einladung des ORF durch die „Airline“ samt näher dargestellten verkaufsfördernden Beiträgen) beim Zuseher der begründete Eindruck entstehen konnte, dass die betreffende Sendung gesponsert worden ist, was nach dem genannten Erkenntnis ebenfalls einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF‑G begründet.
39 Die Revision ist auch insoweit nicht zielführend, als sie geltend macht, das BVwG sei von der Rechtsprechung (VwGH 1.7.2009, 2009/04/0079) insofern abgewichen, als bei Sendungen, in denen der ORF seinem gesetzlichen Programmauftrag nachkomme, bei Beurteilung der Entgeltlichkeit von Sponsoring darauf abzustellen sei, ob tatsächlich eine Gegenleistung erbracht worden sei:
40 § 4 ORF‑G umschreibt den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag des ORF. Dieser hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 ORF‑G verbreiteten Programme und Angebote u.a. für die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Z 1), die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft (Z 5) und die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge (Z 17) zu sorgen.
41 Im zitierten Erkenntnis vom 1. Juli 2009, 2009/04/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof ‑ wie schon oben dargestellt ‑ ausgeführt, dass entgegen dem ansonsten bei Beurteilung der Entgeltlichkeit anzulegenden objektiven Maßstab (wonach es also darauf ankommt, dass nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt zu leisten wäre, die tatsächliche Leistung eines Entgelts aber nicht erforderlich ist) bei Hinweisen auf Kulturveranstaltungen ‑ mangels eines entsprechenden „üblichen Verkehrsgebrauchs“ ‑ zu prüfen ist, ob dafür tatsächlich ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung zugekommen ist. Ausgehend vom Programmauftrag des § 4 Abs. 1 Z 5 ORF‑G gehöre die Vermittlung und Förderung von Kunst und Kultur nämlich zum gesetzlichen Auftrag und müssten Hinweise auf Kulturveranstaltungen, wenn sie diesem Auftrag entsprechen sollen, fast zwangsläufig derart gestaltet sein, dass der bislang uninformierte oder unentschlossene Zuseher an der Kulturveranstaltung Interesse gewinnt.
42 Dass die in diesem Erkenntnis für besondere Kulturhinweise angestellten Erwägungen auch im vorliegenden Fall Platz greifen könnten und deshalb eine Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz (wonach bei Beurteilung der Entgeltlichkeit von einem objektiven Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch auszugehen ist) zuließen, wird von der Revision nicht überzeugend dargelegt.
43 Zwar zählt nach § 4 Abs. 1 Z 1 ORF‑G die umfassende Information der Allgemeinheit u.a. über alle wichtigen wirtschaftlichen Fragen bzw. nach § 4 Abs. 1 Z 17 ORF‑G die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge zum Programmauftrag des ORF. Damit wird der ORF aber nicht ‑ im Gegensatz zu Kunst und Kultur (Z 5) ‑ zur Vermittlung wirtschaftlicher Produkte oder Dienstleistungen bzw. zur Förderung der Wirtschaft an sich verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass etwa bei Berichterstattung über wirtschaftlich bedeutsame Entwicklungen nicht ausgeschlossen ist, dass solchen Berichten ein gewisser Werbeeffekt zugunsten einzelner Unternehmen zukommen kann. Berichten über wirtschaftliche Themen kommt aber ‑ anders als bei der iSd § 4 Abs. 1 Z 5 ORF‑G gebotenen „Förderung“ von Kunst und Kultur ‑ nicht schon (wie im zitierten Erkenntnis VwGH 2009/04/0079 für Kulturhinweise betont) „fast zwangsläufig“ ein gewisser werblicher Charakter zu und es soll mit solchen Darstellungen und Hinweisen nicht bezweckt werden, Zuseher zum Besuch einer bestimmten Veranstaltung bzw. zum Erwerb bestimmter Dienstleistungen zu animieren.
44 Wenn das BVwG eine Anwendung der auf den „Kulturauftrag“ bezogenen Judikatur auf den vorliegenden Fall abgelehnt hat, wurden von ihm die maßgebenden Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs somit nicht verlassen.
45 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2021
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