BVwG L517 2241619-1

BVwGL517 2241619-15.7.2021

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2241619.1.00

 

Spruch:

 

 

L517 2241619-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. XXXX und Mag. XXXX , Rechtsanwälte in XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX XXXX nach ergangener Beschwerdevorentscheidung XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

01.02.2021 – Übermittlung eines Vollzeit-Stellenangebotes als Erntehelferin im landwirtschaftlichen Betrieb XXXX in 4501 Neuhofen/Krems, durch das AMS XXXX (in der Folge „bB“ bzw. „AMS) an XXXX (in der Folge „bP“) mit dem Angebot eines Quartiers bei Bedarf

 

21.02.2021 – Übermittlung eines Arbeitsvertrages per E-Mail an die bP

 

22.02.2021 – E-Mail bP an potentiellen Arbeitgeber mit Fragen zum Arbeitsvertrag

 

23.02.2021 – Antwortmail des potentiellen Dienstgebers an die bP

 

23.02.2021 – Mitteilung der bB an die bP, dass sie Dienstverhältnis abgelehnt habe

 

23.02.2021 – Arbeitsunfähigkeitsmeldung der bP (bis 28.02.2021)

 

23.02.2021 – E-Mail der bP an potentiellen Dienstgeberin

 

25.02.2021 – E-Mail des potentiellen Dienstgebers an bP mit dem Ersuchen um Info, ob nun ein Arbeitsantritt erfolge oder nicht

 

05.03.2021 – E-Mail der bP an potentiellen Dienstgeber

 

05.03.2021 – Antwortmail des potentiellen Dienstgebers an die bP

 

05.03.2021 – weiteres E-Mail der bP an potentiellen Dienstgeber

 

16.03.2021 – Bescheid der bB

 

19.03.2021 - Parteiengehör

 

25.03.2021 – Beschwerde der bP

 

08.04.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB

 

16.04.2021 – Vorlageantrag der bP

 

20.04.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

 

I. Verfahrensgang:

Der bP wurde am 01.02.2021 ein Vollzeit-Stellenangebot im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Erntehelferin im landwirtschaftlichen Betrieb XXXX in XXXX durch das AMS XXXX übermittelt. In diesem Stellenangebot wird darauf hingewiesen, dass bei Bedarf ein Quartier zur Verfügung gestellt werden könne.

 

Am 21.02.2021 kam es zur Übermittlung eines Arbeitsvertrages per E-Mail an die bP durch den potentiellen Dienstgeber.

Am folgenden Tag richtete die bP per E-Mail diverse Fragen an den potentiellen Arbeitgeber, sie wollte unter anderem Folgendes wissen:

„3. Bezahlt die Firma für die Fahrkarte? (60 euro pro Monat von XXXX ) Und ich brauche ein Taxi zwischen XXXX Bahnhof und Arbeitsplatz. (6,6km pro Tag) Ich weiß noch nicht, wie viel das kostet.

4. Ich habe nie landwirtschaftliche Arbeit geleistet, und ich weiß nicht, ob es dort Wespen oder Bienen gibt. Ich bin allergisch gegen Wespenstiche, Bienenstiche. Könnte dies ein Problem sein.

ÜBERSTUNDEN

6. Kann ich Überstunden verweigern, wenn meine Mutter zum Arzt gebracht werden muss?

SCHWANGERSCHAFT

7. Mein Freund und ich wollen ein Baby. Wann beginnt der Kündigungsschutz? Kann ich Vollzeit arbeiten, denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten…“

 

Der potentielle Arbeitgeber beantwortete diese E-Mail am 23.02.2021 und wies unter anderem darauf hin, dass die Fahrtkosten nicht übernommen würden.

 

Am selben Tag teilte die bB der bP über ihr e-AMS Konto mit, dass sie leider eine Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers erhalten habe, wonach die bP ein mögliches Dienstverhältnis abgelehnt hätte. Die bP wurde im Zuge dessen um eine schriftliche Stellungnahme bis 09.03.2020 ersucht.

 

Die bP hätte ab 24.02.2020 bei der Firma XXXX arbeiten können. Am 23.02.2021 übermittelte die bP dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 23.02. bis 28.02.2021, auch schrieb sie an diesem Tag eine E-Mail an die Firma XXXX , in der sie diese über ihren Krankenstand informierte. In dieser Nachricht wies die bP auch darauf hin, dass es ein Problem sei, dass die Firma die Fahrtkosten nicht übernehmen würde. Sie fragte auch an, ob die Firma die Reise nicht für kurze Zeit finanzieren könne, sie habe jede Woche Vorstellungsgespräche und wenn sie einen anderen Job bekomme, bleibe sie nicht. Vielleicht sei es nur für ein paar Wochen.

 

Am 25.02.2021 ersuchte die Firma XXXX die bP per E-Mail um Info, ob nun ein Arbeitsantritt erfolge oder nicht und wies unter anderem darauf hin, dass sie auf jeden Fall an einer langfristigen Beschäftigung interessiert sei und keine Übergangslösung darstellen möchte. Die Einschulung sei mit sehr viel Aufwand verbunden.

 

Eine Reaktion der bP auf diese Nachricht in Form einer Information über den Arbeitsantritt unterblieb. Die bP wandte sich in der Folge am 05.03.2021 neuerlich per E-Mail an die Firma XXXX und warf der Vertreterin der Firma vor, „am AMS letzte Woche (2021-02-23) gelogen zu haben, dass sie den Job nicht annehme.“ Daraufhin antwortete die Vertreterin der Firma, dass sie nicht gesagt habe, dass die bP den Job nicht annehme, sie habe nur erklärt wie die Situation sei und dass die bP vorerst nicht mit 24.2. anfangen würde, da sie sich krank gemeldet habe. Mit ihrer Antwortmail übermittelte die bP der Firma XXXX die Nachricht des AMS vom 23.02.2021 und entschuldigte sich.

 

Am 16.03.2021 erließ die bB einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF für den Zeitraum von 01.03.2021 bis 11.04.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB aus, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX am 01.03.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

 

Am 19.03.2021 wurde der bP die Möglichkeit eines Parteiengehörs bis zum 06.04.2021 eingeräumt.

 

Die bP erhob am 25.03.2021 Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.03.2021 und begründete diese sinngemäß damit, dass die ihr angebotene Stelle (20 Stunden pro Woche) gemäß den Bestimmungen des AlVG unzumutbar sei, da sie für eine Strecke je nach Verbindung 1 – 1,5 Stunden mit dem Zug und weitere 40 Minuten Gehweg absolvieren müsse. Ein Hin- und Rückweg im Ausmaß von 100 min bis 130 min sei unzumutbar, sie besitze kein Auto. Die bP beantragte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Am 08.04.2021 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Die bB begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die bP beziehe seit 2016 mit kurzen Unterbrechungen beim AMS XXXX Notstandshilfe. Das ihr vom AMS am 01.02.2021 verbindlich angebotene Vollzeitbeschäftigungsverhältnis von 40 Stunden pro Woche als Erntehelferin zur (gemeint wohl: „Firma“) XXXX mit Arbeitsort in XXXX sei nicht zustande gekommen, weil sie dem Angebot der Firma XXXX nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit mit 28.2.2021 eine Beschäftigung anzutreten, nicht nachgekommen sei. Der Dienstgeber hätte ein Quartier zur Verfügung gestellt, sodass eine tägliche Anreise vom Wohnort der bP nicht erforderlich gewesen wäre.

Rechtlich beurteilte die bB das Verhalten der bP als Vereitelung und führte aus, dass der Tatbestand auch dann verwirklicht werde, wenn eine arbeitssuchende Person beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß ihre Intention zum Ausdruck bringe, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil sie damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz – ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Wer eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, das heißt, er müsse bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz arbeitswillig sein. Entsprechend ihres Vorbringens, sie habe jede Woche Vorstellungsgespräche und wenn sie einen anderen Job bekomme, bliebe sie nicht, habe die bP auch bei einem bis Juli 2020 befristeten Dienstverhältnis in Kauf genommen, dass dieses nicht zustande komme. Die bP habe auf die Frage von Frau Lederhilger im Mail vom 25.2.2021, wann ein Arbeitsantritt erfolgen würde, unterlassen, eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass sie dieses Beschäftigungsverhältnis begründen wolle. Durch Unterlassung dieser Klarstellung habe sie nicht nur objektiv eine Einstellung zunichte gemacht, sondern auch – wenn schon nicht beabsichtigt, so doch – in Kauf genommen und damit die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt. Die angebotene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitskriterien entsprochen, da am Arbeitsort ein Quartier zur Verfügung gestellt worden wäre, was bereits aus dem Vermittlungsvorschlag ersichtlich gewesen sei, eine tägliche Erreichbarkeit (mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) sei daher für die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung nicht erforderlich gewesen.

 

 

Am 16.04.2021 ging bei der bB der rechtzeitige Vorlageantrag der bP ein. Die bP wies im Wesentlichen nochmals auf die Unzumutbarkeit der Wegzeit gemäß den Bestimmungen des AlVG hin bzw. führte aus, dass der Arbeitsbeginn grundsätzlich der 24.02.2021 gewesen sei, ein Arbeitsantritt an diesem Tag jedoch aufgrund des Krankenstandes vom 23.02.-28.02.2021 nicht möglich gewesen sei, dies sei auch am 23.02.2021 dem AMS und dem Arbeitgeber XXXX ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Sie verwies zudem darauf, dass im vorliegenden Fall auch eine Nachsicht des Anspruchsverlustes gem. § 20 Abs. 3 AlVG möglich sei und diese vorsichtshalber beantragt werde.

 

Die Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte am 20.04.2021.

 

 

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

 

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig, Feststellungen zur Wegzeit der bP von ihrem Wohnort zur Arbeitsstätte erübrigten sich, da laut Stellenangebot des potentiellen Dienstgebers die Möglichkeit bestanden hätte, ein Quartier beim Dienstgeber in Anspruch zu nehmen.

Dass die bP ab 24.02.2020 bei der Firma XXXX arbeiten hätte können, ergibt sich aus der im Akt befindlichen E-Mail von Frau XXXX an die bP vom 3.5.21, wo Frau XXXX angibt, dem AMS mitgeteilt zu haben, dass die bP vorerst am 24.2. nicht anfangen würde, da sie sich krank gemeldet habe.

Dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine Vollzeitbeschäftigung handelt ergibt sich einerseits aus dem der bP übermittelten Stellenvorschlag, andererseits ging die bP selbst ja noch am 22.02.2021 von einer Vollzeitbeschäftigung aus, wenn sie in der an diesem Tag an den potentiellen Dienstgeber ergangenen E-Mail unter anderem anführt: „Kann ich Vollzeit arbeiten, wenn ...“ Warum die bP dann plötzlich in der Beschwerde vom 25.03.2021 von einer Stelle im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche spricht, erschließt sich dem Gericht nicht.

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

3.4 Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

 

3.5 Die von der bP aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit der Wegzeit ist zunächst als Vorfrage zu prüfen. Nachdem aus dem Stellenangebot der Firma XXXX hervorgeht, dass der bP bei Bedarf ein Quartier zur Verfügung gestellt worden wäre, erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen bezüglich der tatsächlich aufzuwendenden Wegzeit und ist die Zumutbarkeit gem. § 9 Abs. 2 AlVG gegeben.

Die Arbeitsunfähigkeit der bP war mit 28.02.2021 beendet. Es wäre in der Sphäre der bP gelegen gewesen, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht als arbeitssuchende Person, die Leistungen der Versichertengemeinschaft in Anspruch nimmt, sofort nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit beim potentiellen Dienstgeber zu melden, der ja bekanntermaßen am 25.02.2021 per E-Mail die bP um Information gebeten hatte, ob ein Arbeitsantritt erfolge oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich der Arbeitslose - zur Vermeidung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG - unverzüglich nach Erhalt von Stellenangeboten zu bemühen, sich um die insoweit offerierten Stellen zu bewerben.

Zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung hat der VwGH zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am 14. April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am 15. April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG dar.“ Diese Rechtsprechung bezüglich unverzüglich zu erfolgender Bewerbungen ist umso mehr auf den vorliegenden Fall anwendbar, als die bP genau wusste, dass der potentielle Dienstgeber auf eine Antwort bezüglich des Arbeitsantritts wartete. Die bP hätte sich demnach unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit sofort am 01.03.2021 bei der Firma XXXX melden müssen um einerseits die Frage des Arbeitsantritts zu klären und andererseits abzuklären, was die Firma XXXX dem AMS tatsächlich am 23.02.2021 mitgeteilt hatte. Nachdem sich ihre diesbezüglichen „Bemühungen“ darin erschöpften, dass sie sich erst zwei Tage später, nämlich am 03.05.2021 per E-Mail an Frau XXXX wandte um sie der Lüge zu bezichtigen, sich aber auch in dieser Nachricht wieder nicht bezüglich eines Arbeitsantritts äußerte, ist die Unterlassung der unverzüglichen Kontaktaufnahme durch die bP am 01.03.2021 als Vereitelungshandlung gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren.

Auch ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass das Verhaltens der bP in erster Linie darauf ausgerichtet war, die angebotene Stelle nicht anzutreten; viele der in den E-Mails gemachten Äußerungen der bP deuten darauf hin, dass sie de facto an der Arbeitsaufnahme in keiner Weise interessiert war. Bei der Bewerbung der bP handelt es sich daher um eine reine pro-forma-Bewerbung, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht entspricht und liegt hier die Vermutung nahe, dass es der bP grundsätzlich an der vom Gesetz geforderten Arbeitswilligkeit mangelt. Alle Angaben der bP zielten letztlich darauf ab, die angebotene Arbeit nicht aufzunehmen bzw. sich dem potentiellen Arbeitgeber so darzustellen, dass dieser an einem Arbeitsverhältnis nicht interessiert sein sollte.

So führt die bP in ihrem per E-Mail übermittelten Fragenkatalog an den potentiellen Dienstgeber vom 22.02.2021 unter anderem auf:

„3. Bezahlt die Firma für die Fahrkarte? (60 euro pro Monat von XXXX ) Und ich brauche ein Taxi zwischen XXXX Bahnhof und Arbeitsplatz. (6,6km pro Tag) Ich weiß noch nicht, wie viel das kostet.

4. Ich habe nie landwirtschaftliche Arbeit geleistet, und ich weiß nicht, ob es dort Wespen oder Bienen gibt. Ich bin allergisch gegen Wespenstiche, Bienenstiche. Könnte dies ein Problem sein.

ÜBERSTUNDEN

6. Kann ich Überstunden verweigern, wenn meine Mutter zum Arzt gebracht werden muss?

SCHWANGERSCHAFT

7. Mein Freund und ich wollen ein Baby. Wann beginnt der Kündigungsschutz? Kann ich Vollzeit arbeiten, denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten…“

Auch in einer weiteren E-Mail vom 23.02.2021 weist die bP unter anderem wiederum auf die Fahrtkosten hin und darauf, dass sie diese nicht bezahlen könne. Die bP ersucht die Firma XXXX , ihre Reise für kurze Zeit zu finanzieren und teilt mit, sie habe jede Woche Vorstellungsgespräche, und wenn sie einen anderen Job bekomme, bleibe sie nicht. Vielleicht sei es nur für ein paar Wochen.

 

Der bP ist jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der gebotenen, jedoch von ihr unterlassenen unverzüglichen Rückmeldung an den potentiellen Dienstgeber nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit in dem Wissen, dass eine derartige Rückmeldung erwartet wurde, das Dienstverhältnis zur Firma XXXX nicht zustande kommen werde. Dass die unterlassene Rückmeldung dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264).

 

Wenn die belangte Behörde daher von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat daher auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion verhängt.

 

3.6 Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

 

Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016).

 

Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.

 

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

 

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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