AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2205613.2.00
Spruch:
W123 2205613-2/8EW123 2212257-2/5EW123 2235202-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden der 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2020, Zl. 1185578710-200240683, vom 03.08.2020, Zl. 1198892402-200240748, und vom 07.08.2020, Zl. 1265758807-200611711, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte für sich und durch den Vater ihrer beiden minderjährigen Kinder, den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer, für diese als gesetzlicher Vertreter am 30.06.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: belangte Behörde) die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.
2. In Vorlage gebracht wurden Meldebestätigungen und Kopien der E-Cards der Beschwerdeführer, die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers.
3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Drittbeschwerdeführers gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und diese sich trotz Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet aufhalten und sich beharrlich weigern würden, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Außer der Geburt des Drittbeschwerdeführers habe sich seit der letzten zurückweisenden Entscheidung keine Änderung ergeben. Daher falle eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zum Nachteil der Beschwerdeführer aus, da die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen würden.
4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, dass es jedoch die belangte Behörde unterlassen habe, den geänderten Sachverhalt zu berücksichtigen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers sei nämlich nun im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, auf diesen Umstand einzugehen und habe daher das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in ihrer Entscheidung nicht beachtet und sei somit von einer falscher Sach- und Rechtslage ausgegangen. Die Erstbeschwerdeführerin sei darüber hinaus arbeitswillig und könne nur aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung keiner Beschäftigung nachgehen. Im Falle der Beschwerdeführer wäre diesen daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, da die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliege.
5. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Erstbeschwerdeführerin mittels Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021 aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung die Aufenthaltsberechtigung Ihres Ehegatten in Kopie zu übermitteln. Binnen offener Frist wurde der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entsprochen.
6. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.02.2021 wurde die Erstbeschwerdeführerin letztmalig ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht die Aufenthaltsberechtigung ihres Ehemannes binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen.
7. Binnen offener Frist erfolgte am 04.03.2021 durch den Vertreter der Beschwerdeführer die Vorlage der Aufenthaltsberechtigungskarte des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatangehörige von Serbien und im Besitz von gültigen Reisedokumenten. Ihre Identität steht fest.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem 30.05.2018 mit XXXX verheiratet und lebt mit diesem zumindest seit dem 27.02.2018 durchgehend im gemeinsamen Haushalt (gemeldet seit dem 13.03.2018). Die gemeinsamen Kinder der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind in Österreich geboren.
1.3. Mit Schreiben vom 29.05.2018 informierte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin über ihre Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der nächsten 7 Tage wegen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer.
1.4. Am 22.06.2018 wurde der Zweitbeschwerdeführer geboren und stellte am 13.07.2018, vertreten durch seinen Vater XXXX , gemeinsam mit diesem einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. Mit Bescheid vom 07.08.2018 wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
1.6. Mit Bescheid vom 05.12.2018 betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde der gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Zweitbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Zweitbeschwerdeführer eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1.7. Mit Erkenntnis vom 09.04.2019, GZ G314 2205613-1/7E, wurde der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben sowie eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung wurden bestätigt und erwuchsen mit 10.04.2019 in Rechtskraft.
1.8. Mit Sammelerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, Zl. G313 1213404-3/7E, 2212257-1/6E, wurde der Beschwerde des Vaters des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt IV. die Dauer des „Aufenthaltsverbotes“ (gemeint: Einreiseverbotes) auf drei (3) Jahre herabgesetzt, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.I.), und die – auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer bezogene – Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.).
1.9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, Zl. G313 1213404-3/7E, bzw. im Spruchumfang „A.I.“ wurde fristgerecht außerordentliche Revision erhoben, in der vor allem auf die Nichtberücksichtigung des mehr als zehnjährigen Aufenthaltes des XXXX und somit des Abgehens von der ständigen Judikatur des VwGH hingewiesen wurde. Gegen das Erkenntnis vom 19.06.2019, GZ G313 2212257-1/6E, betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde keine außerordentliche Revision erhoben, sohin erwuchs dieses mit 20.06.2019 in Rechtskraft.
1.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238-11, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Spruchpunkt A.I. auch vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtete, zurückgewiesen, im Übrigen der angefochtene Spruchpunkt A.I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, GZ G313 1213404-3/23E, wurden die Spruchpunkte II.-IV. aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238-11, ersatzlos behoben.
1.12. Am 03.03.3020 stellten die Erst-und der Zweitbeschwerdeführer erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.
1.13. Mit Bescheiden vom 25.03.2020 der belangten Behörde wurde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.
1.14. Der Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erhielt am 01.04.2020 eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG gültig bis zum 01.04.2021.
1.15. Am 30.06.2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und der Vater ihrer beiden minderjährigen Kinder für diese, den Zweit- und den zwischenzeitig geborenen Drittbeschwerdeführer, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.
1.16. Mit Bescheiden vom 31.07.2020 und 03.08.2020 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen. Der Antrag des Drittbeschwerdeführers mit Bescheid vom 07.08.2020 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei.
1.17. Seit dem 08.03.2021 ist der Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und Ehemann der Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
1.18. Die Beschwerdeführer sind gesund und unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerden sowie in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Asylantrages des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vaters des Zweit und Drittbeschwerdeführers einschließlich des hierzu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
3.3. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
§ 58 AsylG (Antragstellung und amtswegiges Verfahren) lautet auszugsweise:
"[…]
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…]
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[…]
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
[…]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen bzw. den Antrag des Drittbeschwerdeführers abgewiesen und stützte sich im Wesentlichen darauf, dass kein geänderter Sachverhalt bezüglich des berücksichtigungswürdigen Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer vorliegen würde. Dass eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer vorliegt, wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten.
3.4. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der zurückweisenden Bescheide der belangten Behörde ergibt sich daher:
3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 –“ nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig. (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.4.2. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, lag aber zum Entscheidungszeitpunkt ein geänderter Sachverhalt vor. Der belangten Behörde war in unstrittiger Weise bewusst, dass das Erkenntnis den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers betreffend vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit behoben wurde und dieser mittlerweile im Besitz eines Aufenthaltstitels war (AS 29). Schon allein daher ergibt sich die Notwendigkeit einer Einbeziehung dieser Umstände, um eine möglicherweise neue Situation der Beschwerdeführer feststellen zu können.
3.4.3. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung des inzwischen ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238-11, und des geänderten Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers) eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende Interessenabwägung nach Art 8 MRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig erweist.
3.4.4. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
3.4.5. Es war daher im Ergebnis den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung der angefochtenen Bescheide in der Sache die verfahrensgegenständlichen Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wieder unerledigt sind. Über diese Anträge wird daher die belangte Behörde nun unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur und nach Durchführung der dafür erforderlichen Ermittlungsschritte neuerlich, diesmal in der Sache selbst abzusprechen haben (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
3.5. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides betreffend den Drittbeschwerdeführer:
3.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein.
3.5.2. Der Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Der Vater, die väterliche Kernfamilie, sowie die Mutter und der Bruder des Drittbeschwerdeführers befinden sich im Bundesgebiet. Daher befindet sich zweifellos der Lebensmittelpunkt des Drittbeschwerdeführers in Österreich.
3.5.3. Fallbezogen besteht daher kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Drittbeschwerdeführers, insbesondere, dass eine Trennung des abhängigen Minderjährigen von seiner Kernfamilie nicht möglich erscheint, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 3 FPG aufgrund Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die sehr großen privaten Interessen des Drittbeschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.
3.5.4. In Ansehung der gemeinsamen Antragstellung mit der Erstbeschwerdeführerin und des daher mit zu erledigenden Antrages des Drittbeschwerdeführers war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 1. Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ebenfalls ersatzlos zu beheben.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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