AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W152.2232024.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indonesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, Zl. 1214955310-190553532, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indonesien. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem von 21.12.2018 bis 20.03.2019 gültigen Visum C rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Dieses Visum wurde bis 01.07.2019 verlängert.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.05.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“). Dem Antrag angeschlossen waren ihr indonesischer Reisepass, ihre Geburtsurkunde, die indonesische Heiratsurkunde bezüglich ihrer Eheschließung mit XXXX , eine indonesische Geburtsurkunde bezüglich des gemeinsamen Sohnes XXXX , geb. XXXX , ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis hinsichtlich dieses Sohnes, ein Vereinsauszug, ein Melderegisterauszug und ein Miet- und Betreuungsvertrag. Im Rahmen des an die Bezirkshauptmannschaft XXXX gerichteten Schriftsatzes vom 16.05.2019 brachte der Vertreter des in XXXX lebenden Ehegatten der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin habe ihren – nunmehr beim Vater lebenden – Sohn XXXX misshandelt und es sei sowohl ein Scheidungsverfahren als auch ein Obsorgeverfahren gerichtlich anhängig. Dem Schriftsatz war noch ein Bericht über die Einlieferung der Beschwerdeführerin in eine Notaufnahme angeschlossen. Danach habe ihr Ehegatte die Beschwerdeführerin mehrfach geschlagen und sei verbal aggressiv geworden.
1.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Klarstellung dahingehend aufgetragen, ob eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder nur eine „Aufenthaltsberechtigung“ beantragt werde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin vom aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt und ihr eine diesbezügliche Äußerung freigestellt.
1.4. Mit Schriftsatz vom 05.12.2019 nahm die Vertreterin der Beschwerdeführerin zu den Beweisergebnissen innerhalb der verlängerten Frist Stellung. Dabei wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin verfüge über wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Antragstellerin wohne zwar mit ihrem Sohn derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt, es gebe jedoch regelmäßige Kontakte. Im Rahmen dieser Kontakte kümmere sich die Beschwerdeführerin adäquat um ihren Sohn. Im Verfahren betreffend die Obsorge sei „Innehalten“ vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem laufenden Scheidungsverfahren. Die Beschwerdeführerin sei arbeitswillig und engagiere sich sehr im Rahmen ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeiten. Sie sei mehrmals Opfer wiederholter häuslicher Gewalt geworden. Der psychische Zustand habe sich durch die intensive Betreuung und Unterstützung durch das Frauen- und Mädchenberatungszentrum wieder stabilisiert. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Ehegatten und könne somit selbständig ihr Leben in geordneten Verhältnissen bestreiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt, diese besonders geschützte Verbindung könne in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Ferner sei es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder des jeweils anderen Teiles „erfreuen“ können. Weiters sehe es der Verfassungsgerichtshof als lebensfremd an, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden kann (vgl. VfGH vom 24.09.2018 zu E1416/2018). Dem Schriftsatz war ein Konvolut an Unterlagen angeschlossen.
1.5. Mit Aktenvermerk vom 14.01.2020 wurde das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 38 AVG bis zur Beendigung des Obsorge- und Scheidungsverfahrens ausgesetzt.
1.6. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Im Obsorgeverfahren werde keine relevante Vorfrage gelöst. Vorliegend sei Ausmaß und Intensität des in Österreich bestehenden Familienlebens der Antragstellerin zu erheben und festzustellen. Die Beschwerdeführerin stellte in Folge einen Antrag, dass die erkennende Behörde nach ehestmöglicher Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes selbst eine Entscheidung über Ausmaß und Intensität des Familienlebens der Antragstellerin in Österreich über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 treffe. Sollte die belangte Behörde diese Rechtsansicht nicht teilen, so möge sie über die Aussetzung des Verfahrens eine bescheidmäßige Entscheidung treffen.
1.7. Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm 132 Abs. 3 B-VG. Die Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 am 29.05.2019 eingebracht. Im Februar 2020 wurde der ausgewiesenen Rechtsvertretung mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren unterbrochen und auf den Ausgang des anhängigen Obsorgeverfahrens gewartet werde. Es seien aber keine berechtigten Gründe dafür ersichtlich, dass die belangte Behörde die für die Verfahrensführung notwendigen Schritte – wie insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin – über einen Zeitraum von nahezu 10 Monaten nicht veranlasst und den Antrag keiner Erledigung zugeführt habe. Die Aussetzung gemäß § 38 AVG sei nicht rechtmäßig. Das Obsorgeverfahren XXXX sei zum verfahrensgegenständlichen Antrag nicht präjudiziell. Die Untätigkeit der belangten Behörde stelle somit eine schuldhafte Säumnis dar. Es werde daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst erkennen möge und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK stattgebe.
1.8. Mit Bescheid vom 31.03.2020, Zl. 1214955310-190553532, wurde (nach Aufhebung der Aussetzung) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.05.2019 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indonesien zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Hiebei wurden keine Länderfeststellungen zu Indonesien getroffen.
1.9. Mit Schriftsatz vom 21.04.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei machte die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger/unvollständiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes geltend. Dabei führte sie insbesondere aus, die Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 verletzt. Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 05.12.2019 ihre mündliche Einvernahme beantragt. Die Beschwerdeführerin würde ihrer Rolle als Mutter gewissenhaft nachkommen, die persönliche, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich massiv verändert. Die derzeitige Situation entspreche dem Kindeswohl. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin nur sein sehr schwach ausgeprägtes Familienleben vorliege und dieser Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und umfangreichen Beweismittel geklärt sei und durch die Einvernahme keine neuen Fakten zu erwarten gewesen wären, stelle eine eklatante Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze dar. Zumal die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der antragstellenden Person und dem tatsächlich geführten Familienleben in Österreich erforderlich sei und einen anderen Ausgang des Verfahrens gerade nicht ausgeschlossen erscheinen lasse. Die Unterlassung der Verhandlung stelle eine unzulässige, weil vorgreifende Beweiswürdigung dar. Im Übrigen werde auch die Verletzung von Parteiengehör moniert. Die belangte Behörde habe Kontakt mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie dem Bezirksgericht XXXX aufgenommen. Die daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse seien jedoch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Ergebnissen dieser Beweisaufnahmen zu äußern. Ungeachtet dessen gehe die belangte Behörde dazu über, zu Lasten der Beschwerdeführerin Feststellungen zu eben diesen Ermittlungsergebnissen zu treffen, die einer Überprüfung weder zugänglich sind noch mit dem eigenen Vorbringen in Einklang stehen. Des Weiteren gebe es eine falsche Feststellung zu den Obsorgeverhältnissen, die mit dem Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen seien. Schlussendlich sei der festgestellte Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt worden. Betreffend den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin als österreichischen Staatsangehörigen führe die belangte Behörde aus, dass zwar auf die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sohn Rücksicht zu nehmen sei. Das Kontaktrecht begründe aber nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK und würden mit der Abweisung des gegenständlichen Antrages und der daraus resultierenden Rückkehrentscheidung zukünftige Kontakte nicht verhindert werden. Vielmehr würde es der Beschwerdeführerin freistehen, nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jederzeit wieder auf legale Weise nach Österreich einzureisen, das Kontaktrecht zu ihrem Sohne wahrzunehmen und wäre das Wohl ihres Kindes in Betrachtung der Umstände – wie ihre derzeitige Beziehung zu ihrem Sohn sich darstelle – nicht gefährdet. Diese Ausführungen würden höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen. Aus diesen Gründen stelle die Beschwerdeführerin Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die beantragten Beweise aufzunehmen. Der Beschwerde war ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf A1-Niveau sowie eine Einstellungszusage angeschlossen.
1.10. Die Beschwerdevorlage langte am 17.06.2020 am Bundesverwaltungsgericht ein.
1.11. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 wurde ein von Mag. XXXX , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychologie und Pädagogik, am 06.12.2020 erstelltes Psychologisches Gutachten in der Pflegschaftssache erstattet, wobei beide Eltern, die als voll orientiert beschrieben werden, in ihrer Erziehungsfähigkeit als eingeschränkt anzusehen seien. Es liege aber nicht bei einem völlige Unfähigkeit im Bereich der Erziehung vor. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zwar als deutlich eingeschränkt zu sehen, es solle ihr derzeit jedoch ein begleitetes Besuchsrecht wöchentlich im Ausmaß von zumindest drei, maximal vier Stunden am Stück eingeräumt werden, wobei die Begleitung ab dem Moment wegfallen könne, wenn sich die sozioökonomischen Bedingungen für die Beschwerdeführerin stabilisiert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin und schließlich durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt 1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Kindesvater bzw. Ehegatte wurden im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt nicht einvernommen. Das Bundesamt verständigte die Beschwerdeführerin nur vom Ergebnis ihrer bisherigen Beweisaufnahme. Die Beschwerdeführerin brachte hiezu eine Stellungnahme ein und beantragte eine mündliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme deutet darauf hin, dass die familiäre Situation in Österreich der Beschwerdeführerin von Spannungen geprägt ist. Insbesondere wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen Jahren in sehr schwierigen persönlichen Verhältnissen befunden. Es sei nunmehr jedoch von einer völlig anderen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese resultiere vor allem daraus, dass sie sich nicht mehr im Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehegatten befinde, sondern nunmehr in einer eigenständigen Wohneinheit, begleitet von diversen Fachpersonen aufhältig ist und selbständig ihr Leben unter geordneten Verhältnissen gestalten kann. Ungeachtet dessen unterblieb selbst nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde die Einvernahme der Beschwerdeführerin.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indonesien. Sie wohnt derzeit in XXXX . Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zu A)
Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ([vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich], Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f).
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet, welche er seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0019;VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststehe. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen komme daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen würden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs. 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2018 im österreichischen Bundesgebiet auf. Auch der Kindesvater ist im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft. Die im Verfahren erstatteten Schriftsätze legen deutliche Hinweise auf eine volatile bzw. angespannte familiäre Situation dar; insbesondere mit Blick darauf, dass beide Elternteile in laufende Scheidungs- und Obsorgeverfahren involviert sind. Zusätzlich wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt. Das Bundesamt begnügte sich dennoch mit einer bloßen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine unmittelbare Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters erfolgte nicht (vgl. zum Vorrang unmittelbarer Beweisaufnahme VwGH vom 11.01.2018, Ra 2017/02/0223). Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation wäre aber gerade im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung drängt sich auch der Eindruck auf, dass die belangte Behörde Ermittlungen zum Intensitätsgrad der familiären Beziehungen unterließ, damit diese dann vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Weiters ist auch die Rückkehrsituation der Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat) miteinzubeziehen. Im angefochtenen Bescheid wurden diesbezüglich auch keine Länderfeststellungen zu Indonesien getroffen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 37ff AVG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Die im AVG verankerte Ermittlungspflicht verpflichtet das Bundesamt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren sowohl die Beschwerdeführerin als auch (zeugenschaftlich) den Kindesvater hinsichtlich des konkreten Familienlebens der Beschwerdeführerin einzuvernehmen haben. Es wird auch zu ermitteln sein, ob sich die sozioökonomischen Bedingungen der Beschwerdeführerin, wie vorgebracht, auch verändert haben. Auch eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation in Indonesien ist hiebei erforderlich. Schließlich unterblieben auch Länderfeststellungen zu Indonesien, die für eine eingehende Auseinandersetzung mit der Lage in Indonesien erforderlich sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es sich im gegenständlichen Fall ohnedies nicht um eine bloße Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens handelt, erweist sich schon allein die Einvernahme der XXXX lebenden Beschwerdeführerin durch die Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes gerade während der COVID-19-Pandemie als einfacher, rascher und auch als erheblich kostengünstiger.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
