BVwG W282 2240596-1

BVwGW282 2240596-126.3.2021

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2240596.1.00

 

Spruch:

W282 2240596-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL RAe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wegen Mitwirkung iSd § 46 Abs. 2 FPG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

I. Verfahrensgang / Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.01.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Bewohner des Dorfes seiner Mutter gewollte hätten, dass er an bestimmte Sachen glaube, was er jedoch abgelehnt habe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor diesen Leuten. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2017, Zl. XXXX , zurück. Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit Italiens festgestellt, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2017, W239 2151661-1/6E, als unbegründet ab. Seiner für den 20.06.2017 vorbereiteten Überstellung nach Italien hat sich der Beschwerdeführer entzogen.

2. Nach einer polizeilichen Personenkontrolle am 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer Verwaltungsverwahrungshaft im Polizeianhaltezentrum Salzburg am 25.01.2020 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er in zwei Einvernahmen durch die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass ein Mann namens „Eiremiokhae Festus“ ihm geholfen habe nach Europa zu gelangen. In der Folge habe dieser Mann Geld – das er nicht hatte – von ihm verlangt. Deshalb wurde er von ihm gezwungen, in Italien sowie in der Schweiz für ihn Drogen zu verkaufen. Da er in Nigeria vor seiner Ausreise einen Schwur vor einem Priester geleistet habe, dürfe er den Mann nicht bei der Polizei anzeigen, widrigenfalls er aufgrund des Schwurs durch einen Vodoo-Zauber getötet werde.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde im Zeitraum von 26.01.2020 bis 28.01.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und im Übrigen in Nigeria im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.

4. Gegen diesen Bescheid vom XXXX 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (RV) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur Zl. I410 2231463-1 protokolliert wurde. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von Geheimgesellschaftsmitgliedern verfolgt werde und Opfer von Menschenhandel geworden sei. Aufgrund der permanenten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Voodoo-Priester in Nigeria sei er überall, sowohl in Nigeria als auch in Italien, einer Gefahr ausgesetzt. Er habe große Angst, dass sein Verfolger seinen Standort ausforschen und seine Drohungen wahrmachen werde.

5. Am 23.10.2020 fand im og. Verfahren eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt, da diese ordnungsgemäßen Ladungen zu dieser nicht Folge geleistet hatten und der BF keinen tauglichen Verhinderungsgrund glaubhaft machen konnte. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis zu I410 2231463-1/6Z mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 bestätigt. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

6. Über Antrag wurde das Erkenntnis am 26.11.2020 schriftlich ausgefertigt und dem Bundesamt und auch dem RV am 27.11.2020 zugestellt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde der BF zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 Abs. 2a FPG verpflichtet. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:

- Den Interviewtermin vor einer Delegation der Botschaft der Republik NIGERIA in Wien am 11.03.2021 wahrzunehmen und anlässlich dieses Interviewtermines am 11.03.2021 bei sämtlichen Formalitäten für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.

Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.

Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dasseine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird.

II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“

10. Am 17.03.2021 erhob der BF durch seinen RV gegen dies Bescheid Beschwerde, dies mit dem Argument, das Asylverfahren über den Folgeantrag sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und sei es dem BF unzumutbar bei Botschaft jenes Lanes vorzusprechen, das ihn verfolge.

11. Über Nachfrage teilte die Geschäftsstelle des VwGH am 25.03.2021 mit, dass weder ein Revisionsverfahren zum (ausgefertigten) Erkenntnis des BVwG I410 2231463-1/8E anhängig sei, noch dahingehend jemals ein Verfahrenshilfeantrag gestellte wurde.

12. Über Nachfrage teilte die Geschäftsstelle des VfGH am 26.03.2021 mit, dass kein Beschwerdeverfahren zum (ausgefertigten) Erkenntnis des BVwG I410 2231463-1/8E anhängig sei, ein im Jahr 2020 gestellter Verfahrenshilfeantrag sei bereits Anfang des Jahres 2021 abgewiesen worden.

1. Beweiswürdigung:

Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund er Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylverfahrens, insbesondere in das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020 (Verfahren I410 2231463-1) und den damit übereinstimmenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage.

Die Feststellungen zum Ladungsbescheid fußen aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides (OZ 3). Die Feststellungen zur Anhängigkeit von Beschwerde-, Revisions- oder Verfahrenshilfeverfahren vor dem VwGH bzw. VfGH beruhen auf den Aktenvermerken des BwVG vom 25. und 26.03.2021 (OZ 4 und 5)

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Gemäß § 19 AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen (§ 56 AVG).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Im angefochtenen Bescheid vom XXXX 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten zu einem Delegationstermin der nigerianischen Botschaft am 11.03.2021 zu erscheinen und bei diesem Termin an den notwendigen Formalitäten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat, HRZ) mitzuwirken. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 5 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend seit der letzten rk. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 23.10.2020 durch das BVwG aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF gemäß § 46 Abs. 2a FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF bis dato keinerlei Anstalten gemacht hat, sich selbst um entsprechende Unterlagen oder einen Notreisepass zu bemühen.

Die Beschwerde tritt dem mit ausschließlich haltlosen Argumenten entgegen. Einleitend ist festzuhalten, dass der die Beschwerde abgefasst habende RV die Rechtlage erheblich verkennt, wenn er vermeint, das ggst. Verfahren über den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz „sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen“. Nach hL und st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung sowohl in materielle wie formelle Rechtskraft (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2.):

„C.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).“sowie:

„Darüber hinaus ist zu gewärtigen, dass dagegen nur mehr die (außerordentlichen) Rechtsmittel der Revision an den VwGH und der Beschwerde an den VfGH zur Verfügung stehen. Wie letztinstanzliche Bescheide vor der VwGer-Nov 2012 (zur funktionalen Stellung der VwG als Nachfolger der Berufungsbehörden vgl § 7 Rz 4, § 28 Rz 35) erwachsen Erkenntnisse (Beschlüsse) der VwG daher sogleich auch in – allseitige (vgl Leeb, Bescheidwirkungen 252) – formelle Rechtskraft (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1014, 1066; vgl auch VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/07/0018; 3. 5. 2016, A 2016/0004; 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0050;“ Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG, Rz. 3

Das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2020 zur GZ I410 2231463-1/6Z gilt mit der erfolgten Zustellung der Niederschrift über die Beurkundung der mündlichen Verkündung am 23.10.2020 an das Bundesamt und den RV als erlassen und erwuchs es somit auch am selben Tag in materielle wie formelle Rechtskraft. Dass daneben noch die ao. Rechtsmittel der Beschwerde an den VfGH sowie der Revision an den VwGH offenstehen, ändert am rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens des BF nichts. Prophylaktisch sei - um weitere Rechtsirrigkeiten hintanzuhalten – auch erwähnt, dass dies in grundrechtlicher Hinsicht kein Problem darstellt, da Art. 46 RL 2013/32/EU (VerfahrensRL) iVm Art. 47 GRC schon mit einem einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf Genüge getan ist (EuGH v. 26.09.2018, C-180/17, Rz. 33ff). Diesen hat der BF auch in Form des Verfahrens I410 2231463-1 vor dem BVwG erhalten; dass er sich selbst seiner Rechte iSd Art. 47 GRC durch offenkundig unzureichend entschuldigte Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung, zu der er und sein RV ordnungsgemäß geladen wurden, benommen hat, ist ihm selbst zuzurechnen.

Als schlichtweg wahrheitswidrig erweist sich die Beschwerdebehauptung, der BF „habe am 08.01.2021 einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung einer ao. Revision eingebracht“. Abgesehen davon, dass es einem berufsmäßigen Parteienvertreter zumutbar sein sollte, schon vorweg jenes Gericht anzugeben, bei dem dieser behauptete Antrag eingebracht wurde, dies samt Aktenzahl des entsprechenden Antrags, ist dieses Vorbingen schlichtweg eine blanke Erfindung. Beim VwGH ist lt. dessen Geschäftsstelle bis dato niemals ein entsprechender Antrag des BF eingebracht worden (AV OZ 4), einen Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem VfGH des BF gab es zwar, dieser wurde aber noch im Jahr 2020 und nicht im Jänner 2021 gestellt und wurde ebenso schnell wieder abgewiesen. Sämtliche Beschwerde- oder Revisionsfristen gegen das Erkenntnis vom 23.10.2020 sind mittlerweile längst verstrichen. Wie angesichts dieser Tatsachen der RV vorzubringen vermag, dass das Asylverfahren des BF „nicht rechtkräftig abgeschlossen sei“, verbleibt ein unergründliches Mysterium.

Soweit die Beschwerde weiters noch vorbringt, dem BF wäre eine Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes unzumutbar, würde der BF doch genau von diesem Staat verfolgt, ist dies genauso akten- und tatsachenwidrig. Der BF gab in seinem zweiten Folgeantrag nämlich bloß an, Angst vor Voodoo-Priestern in seinem Heimatland zu haben, die ihn verflucht hätten bzw. ihm damit drohen würden. Eine tatsächliche staatliche Verfolgung behauptete er zu keinem Zeitpunkt. Zuzugestehen ist, dass dem erkennenden Richter zwar die konkrete Qualifikation bzw. berufliche Herkunft des Personals der nigerianischen Botschaft in Österreich nicht im Detail bekannt ist. Nach allgemein anerkannten internationalen Standards für die Rekrutierung von Botschaftspersonal ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der nigerianische Staat in seiner Vertretungsbehörde in Österreich tatsächlich Voodoo-Priester als Konsularbeamte einsetzt. Worin nun also die Unzumutbarkeit an der Mitwirkung des BF bei dem Termin vor der nigerianischen Botschaft genau liegen soll, wenn er selbst gar nicht angibt von den Behörden seines Heimatstaates verfolgt zu werden, verbleibt somit im Dunkeln.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2a FPG und § 19 AVG als unbegründet abzuweisen.

2.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Ersatzreisedokument zu erlangen.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht mehr notwendig, weil in jener Frist, binnen derer diese Entscheidung zu treffen gewesen wäre, bereits die ggst. Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden konnte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Beschwerde kein formgültiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthalten ist. Der RV, ein Zusammenschluss berufsmäßiger Parteienvertreter und Rechtsanwälte, beantragte ausdrücklich „gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. § 44 VwGVG findet sich im 2. Abschnitt des VwGVG, der das Verfahrensrecht für Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt. Es handelt sich aber ggst. nicht um ein Beschwerdeverfahren in einer Verwaltungsstrafsache. Gleichzeitig liegt aber auch kein Versehen oder eine irrtümliche Verwechslung mit § 24 VwGVG vor, da der erkenne Richter den ggst. RV bzw. die von ihm zu mündlichen Verhandlungen entsandten Vertreter bereits mehrfach im Rahmen anderer Verfahren auf diese Tatsache aufmerksam gemacht hatte.

Es stellt daher keinesfalls einen übertriebenen Formalismus dar, wenn das BVwG aufgrund des beharrlichen Festhaltens des ggst. RV an dieser verfehlten Antragsformulierung nunmehr davon ausgehen muss, dass es sich hierbei (aus welchen Motiven auch immer) um Absicht handelt und der RV bewusst diesen mangelhaften - und daher ins Leere gehenden - Antrag tatsächlich so stellen möchte. Eine andere Denkalternative verbleibt nicht, möchte man dem RV nicht unterstellen trotz (rechtlich bei einem Rechtsanwalt gar nicht gebotener) Manuduktion durch das BVwG, unter möglicher Gefährdung der rechtlichen Interessen der von ihm vertretenen Personen in fortgesetzter Rechtsunkenntnis derartige, objektiv verfehlte Anträge auf die Abhaltung mündlicher Verhandlungen zu stellen. Diese Sichtweise würde nämlich die Notwenigkeit der Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer durch das BVwG mit sich bringen, da diesfalls eine redliche bzw. standesgemäße Vertretung iSd § 10 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 RAO nicht mehr angenommen werden könnte.

Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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