AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2221197.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt in 4020 Linz , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 und am 05.11.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.06.1995 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.1995 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde und dieser Status auf minderjährige Kinder auszudehnen ist.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 10.01.2011, 3 U XXXX /2010b wurde der Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt somit EUR 240,00), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.01.2011, 26 Hv XXXX /2011f wurde der Beschwerdeführer erneut wegen § 88 Abs. 4 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , 037 Hv XXXX /2012f vom 03.09.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB und § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2016, 18 U XXXX /2015w wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt somit EUR 480,00), im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.
6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2018, 22 Hv XXXX /18g, rechtskräftig mit 24.04.2019, wegen §§ 15, 201 Abs. 1, 206 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2019, GZ 15 Os XXXX / XXXX zurück. Auch der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX , GZ 9 Bs XXXX /19d, nicht Folge gegeben.
7. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verständigte die belangte Behörde diesen mit Schriftsatz vom 11.02.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, räumte ihm Parteiengehör ein und teilte ihm die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit. Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 langte hierzu die Stellungnahme zum Parteiengehör des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein. Bezüglich seinem Asylaberkennungsverfahren wurde er am 27.05.2019 niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.06.2019, Zl. XXXX , erkannte die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.06.1995 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) und erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt IV.).
9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 13.06.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.07.2019 (bei der Behörde eingelangt am selben Tag).
10. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Am 24.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers und eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurde.
12. Am 05.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Videokonferenz eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in (digitaler) Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen aktuellen Lebensumständen befragt und mit ihm die Situation im Irak erörtert wurde.
13. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen und legte Urkunden vor. Dieses Vorbringen und die Urkunden brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zur Kenntnis. Eine Stellungnahme erstattete die belangte Behörde nicht.
14. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.12.2020 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Bagdad und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist arabisch, welche er auch fließend beherrscht. Er gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.1995 in Österreich Asyl gewährt; diesen Asylstatus leitete er von seinem Vater ab. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit seiner Asylantragsstellung am 20.06.1995, somit seit seinem 16. Lebensjahr, in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, welche mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern bei ihrer Familie in Rumänien lebt. Bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers hat seine Ehefrau in Österreich gearbeitet und ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen. Sie hat dieses aber durch Übersiedlung nach Rumänien mit den Kindern aufgegeben und lebt nunmehr mit den Kindern getrennt vom Beschwerdeführer in Rumänien. Derzeit sind die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers auf finanzielle Unterstützung von Freunden und Familie angewiesen, da weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über ein Einkommen verfügen. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage, für den Unterhalt seiner Ehefrau und der vier Kinder aufzukommen.
Die übrige Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Geschwistern und Eltern, lebt in Österreich und wurde diesen mit Bescheiden der oberösterreichischen Landesregierung vom 21.06.2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dem Beschwerdeführer wurde die österreichische Staatsbürgerschaft hingegen nicht verliehen. Der Beschwerdeführer hat keine bestehenden Kontakte mehr mit Familienmitgliedern im Irak und mit jenen, die in Österreich leben. Seit seiner Inhaftierung im Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer von keinem Familienmitglied besucht.
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Narbenhernie operativ behandelt, außerdem wurde ihm eine Zyste im Gallenbereich operativ entfernt. Er leidet zudem an Hüft- und Magenbeschwerden und wurde an der Bandscheibe operiert. Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Derzeit nimmt er weder Medikamente ein, noch bedarf er weiterer operativer Eingriffe. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer besuchte im Irak die Schule begann in Österreich Lehren zum Tischler und Schlosser, welche er jedoch nicht abschloss. Er verfügt über einen Stapler-, Kran- und Baggerschein. Er ging in Österreich verschiedenen, kurzfristigen Beschäftigungen nach, bezog jedoch auch immer wieder über längere Zeiten Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Zuletzt war er von 22.01.2016 bis 27.01.2016 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Aktuell befindet er sich in Strafhaft und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Für den Fall einer Entlassung aus der Strafhaft verfügt der Beschwerdeführer über eine Arbeitsplatzzusage, wobei eine dreimonatige Probezeit vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit regelmäßig nur für kurze Zeit beschäftigt und lebte zwischen den einzelnen Arbeitsintervallen häufig für längere Zeit von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder beruflicher Rehabilitation. Es ist aufgrund des Umstandes, dass er auch bisher nur kurz, häufig auch nur wenige Wochen eine Arbeitsstelle innehatte, nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die ihm zugesagte Arbeit dauerhaft ausüben wird. Dennoch hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitserfahrung und seiner erworbenen Qualifikationen als Stapler-, Kran- und Baggerfahrer sowie seinen im Rahmen der Tischlerei- und Schlosserlehre erworbenen Kenntnisse in Österreich eine Chance, am irakischen Arbeitsmarkt als Arbeiter unterzukommen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis und ist er Mitglied in einem Sportverein. Er spricht alltagstaugliches Deutsch, hat jedoch keine Sprachprüfung abgelegt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Freiheitsstrafe seit 05.10.2019 in der Justizanstalt Sonnberg
1.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits als Minderjähriger im Jahr 1995 oder 1996 wegen Diebstahls verurteilt und volljährig insgesamt sechsmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX im Innkreis vom 04.07.2000, 7 E Vr XXXX /00, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei gemäß § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 5 Monate auf die Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als erschwerend nahm das Gericht keinen Umstand an, als mildernd wertete es die bisherige Unbescholtenheit und das Alter von unter 21 Jahren.
1.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 10.01.2011, 3 U XXXX /10b wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt somit EUR 240,00) bedingt unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, weil er in Außerachtlassung der im Straßenverkehr nötigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Vorbeifahren an einem angehaltenen PKW ein entgegenkommendes Fahrzeug übersah, weshalb es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam und die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeuges durch Bruch des linken Unterarms, einer Brustkorb- und Brustbeinprellung mit Abschürfungen und einer Zerrung der Halswirbelsäule fahrlässig schwer am Körper verletzte. Als strafmildernd wertete das Gericht das Geständnis, die Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.01.2011, 26 Hv XXXX /11f wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens der schweren fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 4 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt, weil er A XXXX A XXXX fahrlässig in Form von Schnittverletzungen im Kinnbereich, im Bereich des linken Nasenflügels sowie im linken Brustbereich schwer am Körper verletzte, indem er mit einem Messer oder ähnlich scharfem Gegenstand im Zuge wechselseitiger Tätigkeiten Schläge gegen ihn führte, wobei A XXXX A XXXX unter den Folgen dieser Verletzungen für die Dauer von (zumindest) 1 Monat litt. Als erschwerend wertete das Gericht das Vorhandensein einer einschlägigen Vorstrafe, als mildernd hingegen keinen Umstand. Da der Vollzug einer Geldstrafe beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt habe, dass er sich in Zukunft rechtstreu verhalten werde, erachtete das Gericht die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe als angemessen, wobei es einen Teil der Strafe bedingt nachsah, weil diese Verurteilungen schon mehrere Jahre zurücklagen.
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2012, 37 Hv XXXX /12f wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt, weil er Fleischwaren der Fa XXXX Markt mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte und BI H XXXX R XXXX , der sich mit den Händen an der Motorhaube des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz abstützte, indem er langsam auf diesen losfuhr, mit Gewalt dazu nötigte, den Weg freizugeben. Als strafmildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige strafrechtliche Vorbelastung. Zudem verlängerte das Gericht, die bedingt nachgesehenen Strafen in den Urteilen des Bezirksgerichts Traun und des Landesgerichts XXXX auf fünf Jahre. Eine Diversion erachtete das Gericht nicht möglich, weil eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatbestände fallbezogen eine schwere Schuld begründeten, ein hoher Gesinnungsunwert gegeben war und der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich vorbelastet war.
1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2016, 18 U XXXX /15w wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt somit EUR 480,00) rechtskräftig verurteilt, weil der Beschwerdeführer zum Nachteil der Fa. XXXX Kinderbekleidungsartikel im Gesamtwert von EUR 210, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, um sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Als strafmildernd wertete das Gericht den Versuch und das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.
1.2.6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2018, 22 Hv XXXX /18g zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer versucht hat, mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu unternehmen, indem er im Sommer 2011 in einem Freibad die neunjährige Sieftochter eines Bekannten zunächst im Wasser intensiv im Vaginalbereich über ihrer Bikinihose betastete und anschließend versuchte, mit seiner Hand unter die Bikinihose zu greifen und seinen Finger in ihre Vagina einzuführen. Das Mädchen konnte sich diesem Angriff jedoch entziehen und verließ das Wasser, woraufhin der Beschwerdeführer wenig später vorschlug, im Gebäude in ein anderes Becken zu gehen. Gutgläubig folgte ihm sein Opfer und dachte sich, dass die Berührung zuvor unter Umständen zur zufällig erfolgt wäre. Im Innenbereich des Gebäudes nahm der Beschwerdeführer die neunjährige Tochter seines Bekannten beim Handgelenk und zog sie gewaltsam in eine Toilettenkabine, wo er sich seine Badehose auszog. Er hielt die Hand des Mädchens fest und führte diese zu seinem bereits erigierten Penis, in der Absicht, es zu einem Handverkehr zu veranlassen. Die Neunjährige zog jedoch ihre Hand energisch zurück, woraufhin der Beschwerdeführer sie gegen die Wand schubste und, als sie sich in hockender Stellung befand, gegen die Wand drückte, sodass sie sich nicht wegdrehen konnte. Er nahm seinen erigierten Penis und drückte diesen gegen ihren Mund, in der Absicht, ihn in ihren Mund einzuführen und sie zur Vornahme eines Oralverkehres zu nötigen. In Folge ihrer anhaltenden Gegenwehr beendete der Beschwerdeführer schließlich seine Tat und ließ das Mädchen gehen. Ihm war dabei deutlich bewusst, dass er durch seine Gewalthandlungen ihren für ihn deutlich erkennbaren entgegenstehenden Willen zu beugen versuchte und setzte der Beschwerdeführer das Nötigungsmittel der Gewalt gezielt ein, um den Handverkehr und Oralverkehr durchführen zu können. Bezüglich des versuchten Eindringens mit dem Finger in ihre Vagina und des Einführens des Penis in ihren Mund handelte der Beschwerdeführer jeweils mit Penetrationsvorsatz.
Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd, dass es bei den Tathandlungen jeweils beim Versuch blieb, das Geständnis zum Urteil 37 Hv XXXX /12f und das längere Zurückliegen der Tat. Demgegenüber wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zum Urteil 37 Hv XXXX /12f und die Anwendung von Gewalt gegen unmündige Personen erschwerend berücksichtigt. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kam keine Berechtigung zu (OGH 27.02.2019, 15 Os XXXX /19x), ebenso gab das OLG XXXX mit Urteil vom 24.04.2019, 9 Bs XXXX /19d, der erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und qualifizierte die Zusatzstrafe von 27 Monaten als tat- und schuldadäquat, zumal der Handlungs- und Gesinnungsunwert insbesondere auch durch Tathandlunge zum Nachteil eines nicht einmal zehnjährigen Mädchens geprägt war. Das Urteil vom 02.10.2018 ist somit rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer leugnete gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, diese Tat begangen zu haben und vermeinte, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Er lässt keine Schuldeinsicht erkennen.
1.2.7. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, einen anderen Fahrzeuglenker am 15.02.2019 um 17:25 Uhr in XXXX von seinem Fahrzeug aus mit den Worten „Ich bring dich um du Hurensohn“ in Folge einer unklaren Verkehrssituation bedroht zu haben, sodass gegen ihn Anzeige wegen des Verdachtes des Begehens einer gefährlichen Drohung erstattet wurde.
1.2.8. Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht wegen zahlreicher Vergehen und wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, wobei er aufgrund seines wiederholten strafbaren Verhaltens mit steigender krimineller Energie, zuletzt kulminierend in seiner Verurteilung von 02.10.2018 aufgrund zweiter Verbrechenstatbestände (versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung), eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
1.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in seiner Heimatstadt Bagdad die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
1.4.1. Allgemeine Sicherheitslage:
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/ , Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/ , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html , Zugriff 13.3.2020
- Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02 , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710 , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020
- MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/ , Zugriff 13.3.2020
- New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations , Zugriff 13.3.2020
- Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 , Zugriff 13.3.2020
- Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5 , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html , Zugriff 13.3.2020
1.4.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:
Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2019 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis April 384 zivile Todesopfer im Irak (Statista 22.05.2020).
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).
Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).
Quellen:
- ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf , Zugriff 13.3.2020
- IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020
- Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (22.05.2020): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2020*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional , Zugriff 16.06.2020
1.4.3. Sicherheitslage Bagdad:
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020)
Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).
Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.
Quellen:
- Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html , Zugriff 13.3.2020
- ISW - Institute for the Study of War (2008): Baghdad Belts, http://www.understandingwar.org/region/baghdad-belts , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html , Zugriff 13.3.2020
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, http://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf , Zugriff 13.3.2020
Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste des IS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass der IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Jedoch soll der IS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten.
In Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen.
Quellen:
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerwägungen-Irak-2019-korrigiert.pdf , S 23f sowie S 141, Zugriff 16.06.2020
Im Jahr 2019 ereigneten sich im gesamten Gouvernement Bagdad insgesamt noch 42 Vorfälle in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu 37 zivilen Todesopfern und 13 Verletzten geführt hatten.
Von Jänner bis Juli 2020 ereigneten sich im gesamten Gouvernement Bagdad nur noch vier Vorfälle in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu drei zivilen Todesopfern und acht Verletzten geführt hatten.
Per 15.06.2020 wurde die Rückkehr von mittlerweile bereits 90.228 Binnenflüchtlingen nach Bagdad dokumentiert. Berichten des UNHCR zur Folge benötigen selbst Personen aus vormaligen vom IS besetzten Gebieten, speziell sunnitische Araber, keinen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu können. Um sich in Bagdad dauerhaft niederlassen zu können, würden derartige Personen jedoch zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in welcher sie beabsichtigen sich niederzulassen, als auch einen Brief des „Mukhtar“ (Anm.: ein örtlicher Beamter der untersten lokalen Verwaltungsebene im Irak) vorweisen.
Quellen:
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, October 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_0.pdf , S 80f sowie S 83, Zugriff 5.11.2020
Im Gouvernement Bagdad ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Quellen:
- EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf , S 29, Zugriff 16.06.2020
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, March 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COI-Report-Iraq-Security-situation.pdf , S 57-58, S 72-80 sowie S 82-85, Zugriff 16.06.2020
1.4.4. Protestbewegung:
Seit 2014 gibt es eine Protestbewegung, in der zumeist junge Leute in Scharen auf die Straße strömen, um bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus zu fordern (WZ 9.10.2018).
So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).
Seit dem 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).
Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vgl. ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweiig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vgl. Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vgl. AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).
Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).
Quellen:
- AAA - Asharq Al-Awsat (28.12.2019): Iraq: Human Rights Commission Says 490 Protesters Killed Since October, https://aawsat.com/english/home/article/2056146/iraq-human-rights-commission-says-490-protesters-killed-october , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2025831.html , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (23.1.2020): Iraq: Protest death toll surges as security forces resume brutal repression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023297.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Mada (2.10.2019): ساحاتالاحتجاجتتحولإلىمناطقحرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822 , Zugriff 13.3.2020
- AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq , Zugriff 13.3.2020
- BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280 , Zugriff 13.3.2020
- Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep Is Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313 , Zugriff 13.3.2020
- Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01 , Zugriff 13.3.2020
- ICG - International Crisis Group (10.10.2019): Widespread Protests Point to Iraq’s Cycle of Social Crisis, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018263.html , Zugriff 13.3.2020
- ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq’s summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire , Zugriff 13.3.2020
- ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html , Zugriff 13.3.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html , Zugriff 13.3.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2019): Iraqi Protesters Torch Iranian Consulate For Second Time Within Week, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022938.html , Zugriff 13.3.2020
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.11.2019): Security Forces Shoot At Baghdad Protesters, Several Killed In Karbala, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019395.html , Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019 , Zugriff 13.3.2020
- UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstraitons in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0 , Zugriff 13.3.2020
1.4.5. Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
1.4.6. Grundversorgung und Wirtschaft:
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).
Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19 .4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).
Wasserversorgung
Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).
Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).
Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Nahrungsmittelversorgung
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).
Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).
Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020
- EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/ , Zugriff 13.3.2020
- Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/ , Zugriff 18.2.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ , Zugriff 13.3.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 13.3.2020
- GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/ , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019 , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html , Zugriff 13.3.2020
- K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf , Zugriff 13.3.2020
- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E , Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201 , Zugriff 13.3.2020
- USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ , Zugriff 13.3.2020
- WB - World Bank, The ( 19 .4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf , Zugriff 13.3.2020
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html , Zugriff 13.3.2020
1.4.7. Medizinische Versorgung:
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art. Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).
EASO vertritt die Ansicht, dass angesichts der medizinischen Versorgung im Irak, welche insbesondere im urbanen Raum sichergestellt ist, nicht jede Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Fall ihrer Rückkehr in den Irak automatisch dem Risiko ausgesetzt, einen ernsthaften Schaden iSd Statusrichtlinie und somit einer Verletzung in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens anhand der individuellen Umstände, wie z. B. Alter oder Art. der geistigen oder körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (EASO 06/2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf , S 89f, Zugriff 20.04.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian-bulletin-january-2020.pdf , Zugriff 13.3.2020
- WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html , Zugriff 13.3.2020
1.4.8. COVID- 19 -Pandemie:
COVID- 19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 03.11.2020, 13:15 Uhr, 114.016 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierter Personen und 1.159 Todesfälle; im Irak wurden bislang 478.701 Infektionen bestätigt, davon sind 405.777 Personen bereits wieder genesen, 11.017 Personen sind gestorben (Stand: 03.11.2020, 13:15 Uhr). In Relation zur Einwohnerzahl ist die Infektions- sowie die Sterberate im Irak somit prozentual etwas höher als jene in Österreich.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass einer der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID- 19 -Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID- 19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für30.7. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).
Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020).
Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020).
Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020).
Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen COVID- 19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.8. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020).
Seit Beginn des COVID- 19 -Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgendavon (UNHCR 4.8.2020).
Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige COVID - 19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).
Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).
Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom 4. bis zum 11.August COVID - 19 -anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).
Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen COVID - 19 -Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf COVID - 19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020)
Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich im Irak nicht wesentlich verändert; bei bestimmten Gütern kam es jedoch zu standortspezifischen Preisschwankungen. In einer offiziellen Erklärung erklärte das Handelsministerium, dass der Mangel an finanziellen Zuweisungen die Fähigkeit des Ministeriums in Frage stelle, PDS-Güter (Public Distribution System) konsequent zu beschaffen (WFP 2.6.2020).
Quellen:
- AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ , Zugriff 3.11.2020
- Al Jazeera (23.7.2020): Iraq resumes commercial flights despite rise in corona virus cases, https://www.aljazeera.com/news/2020/07/iraq-resumes-commercial-flights-rise-coronavirus-cases-200723120054091.html , Zugriff 6.8.2020
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten(6.8.2020): Reiseinformation–Irak, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/ , Zugriff 3.11.2020
- BMSGPK: Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html , Zugriff 3.11.2020
- Coronavirus: COVID- 19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/ , Zugriff 3.11.2020
- Garda (4.8.2020): Iraq: Kurdish Authorities close border with Turkey on August 4 due to COVID- 19 /update 46, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/365991/iraq-kurdish-authorities-close-border-with-turkey-on-august-4-due-to-covid- 19 -update-46 , Zugriff 6.8.2020
- GoI - Government of Iraq (7.7.2020): Covid- 19 : Higher Committee for Health and National Safety announces new measures, https://gds.gov.iq/covid- 19 -higher-committee-for-health-and-national-safety-announces-new-measures/ , Zugriff 6.8.2020
- GoI - Government of Iraq (27.7.2020): Covid- 19 : Iraqi government imposes total curfew during Eid Al-Adha, permits reopening of private health clinics, https://gds.gov.iq/covid- 19 -iraqi-government-imposes-total-curfew-during-eid-al-adha-permits-reopening-of-private-health-clinics/ , Zugriff 6.8.2020
- Gov.KRD - Kurdistan Regional Government (5.8.2020): Situation Update Coronavirus (COVID- 19 ), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 6.8.2020
- IRC - International Rescue Committee (2.7.2020): Iraq: 600% rise in COVID- 19 cases through June means urgent action is needed to slow the spread of the disease, https://www.rescue.org/press-release/iraq-600-rise-covid- 19 -cases-through-june-means-urgent-action-needed-slow-spread , Zugriff 6.8.2020
- MEMO - Middle East Monitor (3.8.2020): 'Total curfew': Coronavirus cases, deaths rise in Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/20200803-total-curfew-coronavirus-cases-deaths-rise-in-iraq/ , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (1.8.2020): Commercial flights to and from the Kurdistan Region resume after months long ban, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/01082020 , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (3.8.2020A): Further travel, social restrictions announced in KRG lockdown update, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/030820201 , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (3.8.2020B): Major Erbil hospital to only treat coronavirus patients as cases surge, https://www.rudaw.net/english/lifestyle/03082020 , Zugriff 6.8.2020
- UNHCR (4.8.2020): IRAQ | UNHCR COVID- 19 UPDATE, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR Iraq - COVID- 19 Update - 04-08-20.pdf , Zugriff 6.8.2020
- WFP - World Food Programme (2.6.2020): Iraq COVID- 19 Food Security Monitor, Weekly Update – Issue 7, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COVID Weekly Food Security Monitor Iraq_2June2020_EN_final draft.pdf , Zugriff 5.6.2020
1.4.9. Behandlung nach Rückkehr:
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8- 19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08 , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf ;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635 - Iraq_Returnees_Snapshot-Report - V5.pdf , Zugriff 13.3.2020
- REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017 (1).pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html , Zugriff 13.3.2020
1.4.10. Religionsfreiheit:
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 21.6.2019).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 21.6.2019).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 21.6.2019; vgl. UNHCR 5.2019).
Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen (AA 12.1.2019). Die Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind christlich, sabäisch-mandäisch, jesidisch, jüdisch und muslimisch. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Sabäer-Mandäer, Jude oder Christ deklarieren (USDOS 21.6.2019) Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.1.2019). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil als Muslime angeführt werden müssen. Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vgl. USCIRF 4.2019).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und Faili Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.1.2019).
Institutionelle und gesellschaftliche Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen Minderheitengruppen sind nach Ansicht von Religionsführern und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich auf Religionsfreiheit konzentrieren, nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 11.3.2020).
Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 11.3.2020).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikane und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 21.6.2019).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 21.6.2019).
Die Kurdische Region im Irak (KRI) war für viele religiöse und ethnische Minderheiten im Nordirak ein wichtiger Zufluchtsort, während der Phase der konfessionellen Gewalt nach 2003 und während der IS-Krise (USCIRF4.2019). Einige jesidische und christliche Führer berichten über Schikanen und Misshandlungen durch Peshmerga und Asayesh im von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Teil von Ninewa, jedoch sagen einige dieser Führer, dass die Mehrheit dieser Fälle eher politisch als religiös motiviert seien (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
1.4.11. Konversion und Apostasie:
Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.1.2019). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 21.6.2019; vgl. EASO 3.2019). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen ihre Kinder daher weiterhin als Muslime registrieren (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (RoI 30.12.1959).
Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, können auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen. Hauptursache für Probleme stellen in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie dar (EASO 6.2019; vgl. Open Doors 4.2019). Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet. Personen halten eine Konversion geheim, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet sind. Familien und Stämme können die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann (UNHCR 5.2019).
Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Personen in der KRI wird auf wenige hundert geschätzt (EASO 6.2019). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (9.11.2018): Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udlændingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf , Zugriff 13.3.2020
- EASO - European Asylum Support Office (6.2019): Country Guidance: Iraq; Guidance note and common analysis, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Targeting of Individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003960/Iraq_targeting_of_individuals.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Open Doors (2020): World Watch List - Iraq, https://www.opendoorsusa.org/christian-persecution/world-watch-list/iraq/ , Zugriff 13.3.2020
- RoI - Republic of Iraq (30.12.1959) Iraq: Personal Status Law and Its Amendments (1959) [Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html. Zugriff 13.3.2020
1.4.12. Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik:
Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018). Atheismus ist im Irak zwar nicht illegal (NBC 5.4.2019), aber die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 21.6.2019; vgl. EASO 3.2019).
Staatliche Akteure setzen Atheismus typischerweise mit Blasphemie gleich (UKHO 10.2019). Atheisten wurden Berichten zufolge wegen „Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt (UNHCR 5.2019; vgl. Al Monitor 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen. Einer wurde verhaftet, während die übrigen drei geflohen sind (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. USCIRF 4.2019). Ende 2018 wurde ein atheistischer Buchhändler im südirakischen Gouvernement Nasriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019).
Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von Agnostikern im Irak (NBC 5.4.2019).
Offener Atheismus ist im Irak äußerst selten, da die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Atheisten sehr begrenzt ist, wie die öffentliche Rhetorik einiger Politiker und religiöser Führer zeigt. Atheisten halten ihre Ansichten oft geheim, aus Furcht vor Diskriminierung und Gewalt durch die eigene Familie, Milizen oder auch religiös-konservative Gruppen (UKHO 10.2019). Milizen sollen Mittel haben, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins Visier genommen (NBC 5.4.2019).
Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019).
Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind, und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität und behaupten Muslime zu sein (EASO 3.2019).
Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018).
An den Wahlen von 2018 nahm auch eine Reihe eher sekulärer Parteien teil (FH 4.3.2020).
Quellen:
- Al-Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html , Zugriff 13.3.2020
- AW - Arab Weekly, The (20.7.2019): ‘Iraq’s growing community of atheists no longer peripheral’, https://thearabweekly.com/iraqs-growing-community-atheists-no-longer-peripheral , Zugriff 13.3.2020
- EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Targeting of Individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003960/Iraq_targeting_of_individuals.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- NBC News (5.4.2019): Iraq's atheists go underground as Sunni, Shiite hard-liners dominate, https://www.nbcnews.com/news/world/iraq-s-atheists-go-underground-sunni-shiite-hard-liners-dominate-n983076 , Zugriff 13.3.2020
- UKHO - UK Home Office (10.2019): Country Information and Guidance Iraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018421/Iraq_-_Religious_Minorities_-_CPIN_-_v2.0__October_2019__-_EXT.odt , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html. Zugriff 13.3.2020
1.4.13. Christen:
Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.) (AA 12.1.2019). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USCIRF 4.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Kernland der christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Nordwesten des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2019). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20% Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 3.000 evangelikale Christen (Angehörige protestantischer Freikirchen) (USDOS 21.6.2019).
Das Christentum ist per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für Religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer verwaltet (USDOS 21.6.2019).
Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen (AA 12.1.2019). Nach dem Vormarsch des IS auf Mossul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Kurdische Region im Irak (KRI) und vereinzelt auch nach Bagdad (AA 12.1.2019). Eine begrenzte Anzahl assyrischer und chaldäischer Christen kehrte in ihre Heimat in der Ninewa-Ebene zurück, wie z.B. nach Qaraqosh (USCIRF 4.2019). Viele warten aber noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mossul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind (AA 12.1.2019). Es mangelt aber an wiederhergestellter Infrastruktur, und es besteht die Gefahr von IS-Sprengfallen und Blindgängern (USCIRF 4.2019).
Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 12.1.2019).
Christen in den von der PMF kontrollierten Städten, insbesondere im mehrheitlich christlichen Distrikt Hamdaniya in Ninewa berichten über Belästigung christlicher Frauen durch PMF-Mitglieder. Christen berichten auch über Versuche von Teilen der Zentralregierung in Bagdad, einen demographischen Wandel zu erleichtern, indem in traditionell christlichen Gebieten Land und Wohnungen für schiitische und sunnitische Muslime zur Verfügung gestellt werden (USDOS 21.6.2019). Die irakische Regierung hat Beschwerden assyrischer und chaldäischer Christen über eine illegale Enteignung ihres Landes im Anschluss an ihre vorübergehende Vertreibung durch den IS im Gouvernement Ninewa weitgehend ignoriert. Heimkehrende christliche Familien sehen sich mit einem Besitzanspruch sunnitischer Araber oder Kurden konfrontiert (USCIRF 4.2019).
Christen werden von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung bei von muslimischen Moralvorstellungen abweichendem Verhalten, wie z.B. Alkoholverkauf, unter Druck gesetzt, manchmal auch durch PMF (DIS/Landinfo 5.11.2018).
In der KRI haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Viele Christen haben bereits seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in der KRI Zuflucht gefunden. Es gibt christliche Städte oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben können (AA 12.1.2019). Die kurdischen Regionalregierung (KRG) hat zusätzlich zu den durch die Zentralregierung anerkannten Religionsgemeinschaften elf evangelikale und andere protestantische Kirchen registriert: die Nahda al-Qadassa Kirche in Erbil und Dohuk, die evangelische Nasari Kirche in Dohuk, die kurdisch-zamanische Kirche in Erbil, die evangelische Ashti Kirche in Sulaymaniyah, die evangelische Freikirche in Dohuk, die Baptistenkirche des Guten Hirten in Erbil, die internationale evangelische al-Tasbih Kirche in Dohuk, die Rasolia Kirche in Erbil, die Vereinigte evangelische Kirche in Erbil, die Assemblies of God in Erbil und die Kirche der Siebenten-Tages-Adventisten in Erbil. Die KRG gestattet die Registrierung neuer christlicher Kirchen ab mindestens 50 Gläubigen. Außerdem können sich christliche Gruppen beim Rat der irakischen christlichen Kirchenführer registrieren, was ihnen Zugang zu Leistungen des kurdischen Ministeriums für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) und christlichen Stiftung gewährt (USDOS 21.6.2019).
Es gibt 56 syriakische Schulen in der KRI und die syriakische Sprache ist in jenen Verwaltungseinheiten, in denen Christen in großer Dichte auftreten, als Amtssprache anerkannt (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde Einsicht genommen in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak. Außerdem wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 24.10.2019 und am 05.11.2020.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Lebensumständen, der Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 und am 05.11.2020. Dass seine Muttersprache arabisch ist und er diese fließend beherrscht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 24.10.2019 und am 05.11.2020, in welchen der Beschwerdeführer sich mittels eines Dolmetschers für die arabische Sprache verständigte. Aufgrund im Akt aufliegender identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Religionsgemeinschaft zugehörig ist, basiert auf seinen diesbezüglich wechselnden Angaben. So führte er im Beschwerdeschriftsatz aus, Atheist zu sein, in der Verhandlung am 24.10.2019 gab er an, keine Religion zu haben (Protokoll S 5). In der Verhandlung vom 05.11.2020 führte der Beschwerdeführer schließlich seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Baptisten ins Treffen. Von einem Übertritt zu dieser Glaubensgemeinschaft bestehen keine Anhaltspunkte und erscheint diese Behauptung nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Aussage zu seinem angeblich baptistischen Glauben, zB seit wann er diesem Glauben anhängt udgl, machte und auch nicht erklärte, weshalb er nach langen Jahren ohne Bekenntnis plötzlich zum Baptisten geworden wäre. In einer Gesamtschau ist aufgrund dieser wechselnden Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vielmehr ein Agnostiker ist und von einer ausgeprägten Religiosität des Beschwerdeführers auszugehen ist, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Dass der Beschwerdeführer mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist, geht aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde vom 03.07.2009 (AS 487) hervor. Dass seine Frau mit den gemeinsamen Kindern Österreich verlassen hat und sich in Rumänien aufhält, geht ebenso wie die Feststellungen zum fehlenden Haushaltseinkommen aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 (Protokoll S 4 ff) hervor.
Dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen haben, geht aus dem Bescheid der oö. Landesregierung vom 21.06.2000 hervor. Der Beschwerdeführer erhielt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen, was angesichts des bereits damals nicht ungetrübten Leumunds des Beschwerdeführers auch nachvollziehbar ist. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1995 durchgehend in Österreich aufhält und auch seine Kernfamilie hier lebt, ist es glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, keine familiären Kontakte im Irak zu haben. Andererseits hat er aber auch keine familiären Kontakte mit seiner in Österreich lebenden Familie, zumal der Beschwerdeführer angibt, dass er seit seiner Inhaftierung keinen Besuch von seinen Angehörigen erhalten hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 S 7).
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den zahlreichen im Akt aufliegenden ärztlichen Entlassungsbriefen, so etwa vom 03.05.2019 oder vom 03.09.2018. Aus einem im Akt einliegenden Schreiben des Bundessozialamtes, Landesstelle OÖ, vom 12.03.2010, geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 40 % aufweist - einen Grad der Behinderung, der diesen weder zum Führen eines Behindertenpasses berechtigt, noch diesen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten berechtigt und somit kein Indiz für eine mangelnde Arbeitsfähigkeit darstellt. Dass der Beschwerdeführer auch an Hüft- und Magenbeschwerden leidet und an der Bandscheibe operiert wurde, geht aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 hervor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Gesundheitszustand ausdrücklich an, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Gebrechen zu leiden und auch keine Medikamente einzunehmen (Protokoll S 3), sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Nach seiner beruflichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet, danach hatte ich drei Operationen. Ich konnte nicht arbeiten und jetzt geht es mir besser und ich kann wieder arbeiten.“ (Protokoll vom 05.11.2020, S5). Aus diesen Angaben in Zusammenschau mit der vorgelegten Einstellungszusage steht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest, wenn auch der Versicherungsauszug des Beschwerdeführers aufzeigt, dass der Beschwerdeführer nie länger oder konstant einer Arbeit tatsächlich nachgegangen ist.
Auf der vorgelegten Einstellungszusage sowie den erläuternden Angaben des Beschwerdeführers dazu in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 gründen die entsprechenden Feststellungen zur Arbeitsplatzzusage und der vereinbarten Probezeit. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind aus dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug ersichtlich und bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage die entsprechenden Feststellungen. Der Versicherungsdatenauszug zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nie für längere Zeit einer Arbeit nachgegangen ist, weshalb erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer der ihm zugesagten Arbeit auch längere Zeit – über die vereinbarte Probezeit hinaus – auch tatsächlich nachgehen wird. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 ergeben sich auch die Feststellungen zur seinen abgebrochenen Berufsausbildungen und seinen Lenkberechtigungen für Stapler, Kran und Bagger (Protokoll S 7).
Die Feststellungen zur den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Aus dem eingeholten Melderegisterauszug ergibt sich die Feststellung zum derzeitigen Haftaufenthalt.
2.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Den aktuellen Aufenthaltsstaus als Asylberechtigter leitet der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 21.06.1995 von seinem Vater ab, Selbst machte er keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Die sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den entsprechenden vorliegenden Strafurteilen.
Die Feststellungen hinsichtlich den seiner Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zu den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen bzw. seitens des Bundessverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX im Innkreis vom 04.07.200, Zl. 7 E Vr XXXX /00, des Bezirksgerichts Traun vom 10.01.2011, 3 U XXXX /2018b, des Landesgerichts XXXX vom 21.01.2011, Zl. 26 Hv XXXX /2011f, des Landesgerichts XXXX vom 03.09.2012, Zl. 037 Hv XXXX /2012f; des Bezirksgerichts XXXX vom 26.01.2016, Zl. 018 U 476/2015w sowie des Landesgerichts XXXX vom 02.10.2018, Zl. 022 Hv XXXX /2018g.
2.4. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012 mwH). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zum Irak im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.4. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen. Der jüngste Bericht über die Sicherheitslage im Irak zeigt eine weitere Verbesserung dieser Lage im Allgemeinen und in Bagdad im Besonderen (EASO Iraq: Security Situation, October 2020).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass sich die Sicherheitslage verbessert hat. Auch geht er in der Stellungnahme vom 18.11.2020 nicht auf die Sicherheitslage ein, sondern bezieht sich ausschließlich auf die – auch in Österreich grassierende – COVID- 19 -Pandemie.
Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020darauf verwies, dass angeblich sein Cousin, obwohl er Schiit gewesen sei, ermordet worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen gänzlich unsubstanitiiert ist und mangels jeden Anhaltspunktes über den Tathergang in keiner Weise glaubhaft ist. Es wird aber seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass es nach wie vor zu derartigen Ereignissen im Irak kommen kann, jedoch ist die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist, in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich September nur noch 704 zivile Todesopfer im Irak. Insgesamt verzeichnet der Irak gegenwärtig somit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (vgl dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.4.2.).
Auch in Bagdad, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, hat sich die Situation im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Land in den Jahren 2018 und 2019 weitestgehend stabilisiert. Über das Jahr 2018 hinweg blieben noch Überreste des IS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit des IS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass der IS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkten, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.4.3.). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten in Bagdad ist zuletzt stetig (weiter) gesunken, sodass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner bloßen Präsenz Opfer von terroristischen Anschlägen oder kriminellen Aktivitäten werden würde, in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht erkannt werden kann, zumal der Anzahl der zivilen Opfer die Bevölkerungszahl im Gouvernement Bagdad gegenübersteht, welche die reale Gefahr, dass gerade der Beschwerdeführer wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde, nahezu ausschließt. Ausgehend von den aktuellsten veröffentlichten Zahlen von EASO ereigneten sich im Jahr 2019 im gesamten Gouvernement Bagdad insgesamt noch 42 Vorfälle in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu 37 zivilen Todesopfern und 13 Verletzten geführt hatten. Von Jänner bis Juli 2020 ereigneten sich im gesamten Gouvernement Bagdad überhaupt nur noch vier Vorfälle in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu drei zivilen Todesopfern und acht Verletzten geführt hatten. Per 15.06.2020 wurde die Rückkehr von mittlerweile bereits 90.228 Binnenflüchtlingen nach Bagdad dokumentiert (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.4.3.). Aufgrund der sich stetig verbessernden Sicherheitslage vertritt EASO die Auffassung, dass nicht angenommen werden kann, dass nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson ein reales Risiko eines schweren Schadens iSd Art 15(c) der Statusrichtlinie zu befürchten hätte und dass ein höherer Grad individueller Elemente für die Annahme eines solchen Risikos erforderlich sind (EASO Country Guidance, June 2019, 107 f).
Sofern der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf die Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen für den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess hingewiesen hat (vgl. zuletzt VwGH 05.03.2020, Ra 2018/ 19 /0686 mwH), ist im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an dieser Stelle überdies explizit auf die bereits zitierte Ansicht von EASO zu verweisen, wonach es im Gouvernement Bagdad nur noch derart selten zu willkürlichen, sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, dass nicht automatisch Gründe dafür vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.4.3.), wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles naturgemäß stets zu berücksichtigen sind. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren jedoch ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass im Irak teils gewalttätigen Proteste u.a. auch in Bagdad stattfinden (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.4.4.), jedoch ergibt sich – im Einklang mit dem jüngsten Bericht zu diesen Protesten (EASO Iraq: The Protest Movement and Treatment of Protesters and Activists, October 2020), wonach diese Proteste nicht ganze Städte oder Regionen erfassen, sondern örtlich eng begrenzt sind und sich auf wenige öffentliche Plätze in Bagdad beschränken – auch daraus keine Verschlechterung der Sicherheitslage und auch keine konkrete Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer. Zum einen kann den einschlägigen Länderberichten einschließlich den zitierten EASO-Bericht nicht entnommen werden kann, dass eine in den Irak zurückkehrende Person durch die in Rede stehenden Proteste bereits durch ihre bloße Präsenz im Irak bzw. in Bagdad Gefahr liefe, einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Zum anderen steht es letztlich auch jedem frei selbst zu entscheiden, ob er für sich das Risiko eingehen möchte, an einer Demonstration teilzunehmen oder nicht. Ein Abstandhalten von solchen Protesten und Demonstrationen ist jedenfalls möglich, sodass das Risiko Opfer von Gewalt zu werden auch wegen der engen örtlichen Begrenzung solcher Proteste nicht real gegeben ist.
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer auch in Bagdad erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.
Auch ist im Lichte der seitens UNHCR vertretenen Ansicht in Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad, wonach arabisch-schiitische oder arabisch-sunnitische, alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer im arbeitsfähigen Alter, ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten, abhängig von den jeweiligen Umständen möglicherweise in der Lage seien, in Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad auch nicht in eine ausweglose Situation oder eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, selbst wenn er – wie im Verfahren behauptet – über keine familiären Anknüpfungspunkte in Bagdad mehr verfügt. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er hat zwar Sorgepflichten, denen er aber auch in Österreich nicht nachkommt und auch nicht nachgekommen ist. Überdies hat er bis zu seinem 16. Lebensjahr in Bagdad gelebt, wo er die Schule besucht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der irakischen Kultur weiterhin vertraut. Er ist zwar nicht religiös, aber auch nicht erkennbar gegen Religionen an sich und gegen den Islam an sich eingestellt, sodass sein Agnostizismus im Lichte der Länderfeststellungen (II.4.1.10 bis II.4.1.13.) keine reale Gefahr eines ernsten Schadens iSd Art 15 (c) der Status-RL befürchten lässt. Aus den Länderfeststellungen zur Glaubensfreiheit (vgl. insbesondere Punkt II.1.3.9.2.) geht hervor, dass Atheismus im Irak nicht unter Strafe steht und ist auch keine systematische Verfolgung von Angehörigen keiner Glaubensgemeinschaft erkennbar. Zwar brachte der Beschwerdeführer unsubstantiiert vor, im Irak aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Baptisten bedroht zu sein, allerdings ist dies aufgrund seiner wechselnden Angaben zu seinem Glauben nicht nachvollziehbar. Weder ist der Beschwerdeführer Baptist, noch kann aus diesem Umstand eine Bedrohung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal nach den Feststellungen von EASO (Iraq: Targeting of Individuals S 84 f, S 135 ff) evangelikale Christen im Irak leben und ihre staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung dieser religiösen Minderheit durch die Gesellschaft nicht festgestellt werden kann. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist vielmehr anzunehmen, dass sein zeitweises Vorbringen, er würde sich keiner Religion zugehörig fühlen, der Wahrheit entspricht. Hieraus ergibt sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstünden.
Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte.
Das Vorliegen von darüberhinausgehenden exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Des Weiteren ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als irakischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch ist die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln in Bagdad gewährleistet (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.4.7.).
Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf die aktuelle Reisewarnung des BMEIA und des (dt) Auswärtigen Amtes auf die „verheerende Situation der Corona-Virus-Pandemie im Irak (Sicherheitsstufe 6)“ verweist (Stellungnahme vom 18.11.2020), so ist dem entgegenzuhalten, dass aktuell Reisewarnungen für fast alle Staaten der Welt gelten. Davon ausgenommen sind Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und Vatikan (https://www.bmeia.gv.at ). Nach der aktuellen Reisewarnung besteht Sicherheitsstufe 6 für die meisten Staaten der Welt, darunter etwa auch bezüglich den USA, Brasilien, Israel, Tschechien oder auch Ägypten. Eine Reisewarnung des Außenministeriums nimmt gegenüber anderen Beweismitteln keine besondere Stellung ein (VwGH 23.03.3030, Ra 2020/14/0084) und ist an reisende österreichische Staatsbürger gerichtet. Aus dem Umstand einer Reisewarnung für den Irak ergibt sich angesichts der aktuellen COVID- 19 -Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID- 19 -Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht und ist auch angesichts der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID- 19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1 % (vgl. Punkt II.1.4.9.). Auch wenn der Beschwerdeführer mit 41 Jahren etwas älter ist, ergeben sich aus diesem Umstand alleine keine risikoerhöhenden Umstände, die eine Rückkehr in den Irak verhindern würden. Es fehlt daher bei einer solchen Infektion an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK.
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak somit nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.5. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Dem Beschwerdeführer wurden zuletzt im Vorfeld der zweiten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation im Irak übermittelt, zu welchen er mit Schriftsatz vom 08.09.2020 eine schriftliche Stellungnahme einbrachte und welche überdies mit ihm im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung erörtert wurden. Den unter Punkt II.1.4. getroffenen Feststellungen wurde hierbei nicht substantiiert entgegengetreten.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.4. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 leg. cit. vorliegt.
Gemäß dem gegenständlich zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art 33 Abs 2 GFK (vgl VwGH 18.10.2018, Ra 2017/ 19 /0109; 29.08.2019, Ra 2018/ 19 /0522; 18.11.2019, Ra 2019/18/0418).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, 30.12.2019, Ra 2019/18/0125).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.1995 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unbestritten wurde der Beschwerdeführer gegenständlich insgesamt sechsmal von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt. Wie sich aus der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt, bedarf es jedoch einer fallbezogenen Prüfung, ob sich die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.
Dahingehend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Alter von gerade einmal zwanzig Jahren das erste Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und das Vergehen der Schlepperei zu verantworten hatte. Zwar ist diese Verurteilung, gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Tilgungsgesetz 1972 bereits getilgt, jedoch ist es der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/09/0243).
In weiterer Folge wurde er zwischen 2011 und heute (Jänner 2011 bis Oktober 2018) insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Hierbei wurde der Beschwerdeführer jeweils mehrfach der fahrlässigen Körperverletzung und des Diebstahls verurteilt. Bei diesen Vergehen handelt sich nicht bloß um jeweils entschuldbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Aus dem Handeln des Beschwerdeführers lässt sich ein hohes Maß an physischer und psychischer Gewaltbereitschaft ableiten und auch ein Mangel an der Bereitschaft, fremdes Gut als solches zu akzeptieren. Wie den Ausführungen unter Punkt II.1.2. zu entnehmen, liegt den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein breites Spektrum unterschiedlicher Vergehens- und Verbrechenstatbestände (insbesondere Gewalt- und Eigentumskriminalität) zugrunde, wobei er zuletzt im Oktober 2018 aufgrund zweier Verbrechen (versuchte schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen und der Vergewaltigung) eine besonders schwerwiegende Verurteilung zu verantworten hatte. Die Chronologie seiner strafgerichtlichen Verurteilungen deutet auf das Bild einer steigenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers hin, welche in seiner jüngsten Verurteilung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten kulminierte.
Weiters wurde der Beschwerdeführer zwei Mal im Jahr 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 erster Fall StGB rechtkräftig verurteilt, wobei das Landesgericht XXXX eine teilbedingte Freiheitsstrafe über den Beschwerdeführer verhängte, weil die Verhängung einer Geldstrafe beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt habe, dass er sich in Zukunft rechtstreu verhalten werde. Auch die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, sein delinquentes Verhalten beizubehalten. Er wurde in den Jahren 2012 und 2016 wegen der Vergehen des Diebstahls und der Nötigung rechtskräftig verurteilt. Dabei erkannte das Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 03.09.2012, 37 Hv XXXX /12f, dass eine Diversion nicht möglich war, weil eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatbestände fallbezogen eine schwere Schuld begründeten, ein hoher Gesinnungsunwert gegeben und der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich vorbelastet war. Zudem verlängerte das Gericht, die bedingt nachgesehenen Strafen in den Urteilen des Bezirksgerichts Traun und des Landesgerichts XXXX auf fünf Jahre. Schließlich wurde der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil vom 02.10.2018 wegen versuchter Vergewaltigung und schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten verurteilt, welcher er derzeit in einer Justizanstalt verbüßt.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die letzte Verurteilung aufgrund einer Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung eines zum Tatzeitpunkt neunjährigen Mädchens verurteilt wurde und der EGMR in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung in einem vergleichbaren Fall sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen deutlich machte, dass man bei einer Verurteilung wegen zwei Delikten sexuellen Charakters betreffend eine Minderjährige nicht von einem „isolierten Akt“ gesprochen werden kann (EGMR 08.12.2020, MM vs. Schweiz, Nr 59006/1). Der Beschwerdeführer legte vielmehr, wie aus den übrigen Verurteilungen hervorgeht, eine gewisse Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag, auch wenn die sonstigen Verurteilungen nicht mit pädophilen Neigungen des Beschwerdeführers zusammenhängen.
Wenn die belangte Behörde nun einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG als erfüllt ansieht, so ist dem beizupflichten. Die belangte Behörde stützt sich im konkreten Fall auf § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Mit dem Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ hat sich der VwGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 näher auseinandergesetzt (VwGH 06.10.1999, 1999/01/0288). Darin vertritt der VwGH - in Anknüpfung an die „herrschende Lehre des Völkerrechts“ - die Auffassung, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten fallen, die „objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen“. Als typischerweise schwere Verbrechen sieht der VwGH etwa „Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen“ an. Somit handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen jedenfalls um ein besonders schweres Verbrechen, weshalb § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG Anwendung findet. Diese Einschätzung des zuletzt gezeigten delinquenten Handelns des Beschwerdeführers als „besonderes schwere Verbrechen“ deckt sich auch mit der Auffassung des EGMR vom 08.12.2020 im Fall MM gegen Schweiz, Nr 59006/18, wegen schweren sexuelle Vergehen gegen Minderjährige.
Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (hier: § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG; §§ 53 und 66 Abs 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014).
Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass die dem Urteil vom 02.10.2018 zugrundeliegende (letzte) Tat am 15.08.2011 ausgeführt wurde; trotzdem kann eine Zukunftsprognose, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Dieser ist während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich immer wieder strafgerichtlich verurteilt worden. Gelindere Mittel der Bestrafung, wie die Verhängung einer Geldstrafe, konnten in der Vergangenheit den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Untaten abhalten. Auch wenn seine Verurteilungen vom 04.07.2000 und vom 10.01.2011 bereits getilgt sind und somit nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, kann diese zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden, um eine persönliche Prognose zu erstellen, dies insbesondere, da zur getilgten Strafe noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/ 19 /0332). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass das Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 03.09.2012, 37 Hv XXXX /12f, eine Diversion nicht für möglich ansah, weil eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatbestände fallbezogen eine schwere Schuld begründeten, ein hoher Gesinnungsunwert gegeben und der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich vorbelastet war. Zudem verlängerte dieses Gericht, die bedingt nachgesehenen Strafen in den Urteilen des Bezirksgerichts Traun und des Landesgerichts XXXX auf fünf Jahre.
Bezogen auf den konkreten Einzelfall kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgender Gefährdungsprognose:
Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen, zeigt dieser nicht auf, dass er seine Taten in einem hohen Maß - wie es von jemandem zu erwarten ist, dessen Asylaberkennung und somit die Abschiebung in den Herkunftsstaat droht - bereuen würde. Im Gegenteil: So gab er bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.05.2019, befragt zu seiner Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2011, an: „Das war die Richterin Roswitha, ich glaube diese mag keine Ausländer. Wer wird schon wegen einer fahrlässigen Körperverletzung verurteilt.“ (Protokoll vom 27.05.2019, S. 5).
Weiters gab er auch in beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Taten welche zur jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben nicht begangen zu haben (Protokoll vom 24.10.2019, S 15; Protokoll vom 05.11.2020, S 7). Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seine Taten in keiner Weise bereut, da er auch gar nicht dazu steht, sie begangen zu haben, obwohl all seine Verurteilungen rechtskräftig sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecken wird, auch in Zukunft gegen die österreichischen Gesetze zu verstoßen, sobald er sich seines weiteren Aufenthaltes sicher sein kann oder im entgegengesetzten Fall aus Frust wegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und drohenden Abschiebung erneut straffällig wird, da er seine Taten nicht bereut, sondern diese vielmehr bestreitet. Zu berücksichtigen ist hierbei hinsichtlich der die Intensität der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten physischen und psychischen Gewalt sowie der Umstand, dass er selbst eine Gefahr für Leib und Leben eines Staatsorgans oder von Zivilpersonen billigend in Kauf nahm. Dies brachte er in der seiner dritten Verurteilung im Jahr 2011 zugrundeliegenden Tat zum Ausdruck, als er seinen Gegner Schnittverletzungen im Kinnbereich, im Bereich des linken Nasenflügels sowie im linken Brustbereich zufügte und diesen schwer am Körper verletzte, aber auch in der seiner vierten Verurteilung im Jahr 2012 zugrundeliegenden Tat, als er nicht nur versuchte, Fleischwaren zu stehlen, sondern auch ein Organ der Polizei mit Gewalt nötigte, den Weg freizugeben, indem der Beschwerdeführer langsam losfuhr und so den Polizisten, obwohl sich mit den Händen an der Motorhaube des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz abstützte. Nicht minder schädlich zeigt sich das Tun des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Tatopfer in der letzten Verurteilung. Zunächst betastete er das neunjährige Mädchen im Wasser intensiv im Vaginalbereich über ihrer Bikinihose und versuchte anschließend, mit seiner Hand unter die Bikinihose zu greifen und seinen Finger in ihre Vagina einzuführen. Als sich das Mädchen diesem Angriff entzog, zog er es später gewaltsam in eine Toilettenkabine, wo er sich seine Badehose auszog, die Hand des Mädchens festhielt und sie zu seinem bereits erigierten Penis führte, um es zu einem Handverkehr zu veranlassen. Als die Neunjährige ihre Hand zurückzog, schubste sie der Beschwerdeführer gegen die Wand schubste und drückte diese, als sie sich in hockender Stellung befand, gegen die Wand, sodass sie sich nicht wegdrehen konnte, um dann seinen erigierten Penis gegen ihren Mund zu drücken, in der Absicht, ihn in ihren Mund einzuführen und sie zur Vornahme eines Oralverkehres zu nötigen. Auch wenn durch die anhaltende Gegenwehr des Mädchens der Beschwerdeführer seine Angriffe beendete und es gehen ließ, zeugt sein Vorgehen von roher Gewalt gegen sein minderjähriges (neunjähriges) Opfer.
Gerade in Zusammenhang mit Sexualdelikten zeigt sich eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit abhängig von verschiedenen Faktoren, wie etwa Unisicherheiten im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit, Zwanghaftigkeit udgl (vgl dazu Brand, Verurteilte Sexualstraftäter: Evaluation ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, 2005). Die Rückfallsquoten von Sexualstraftätern zeigen ua bei Missbrauch von Kindern unter 10 Jahren, bei mangelnder Vorbeziehung zwischen Täter und Opfer, bei geringem oder keinem Alkoholeinfluss bei der Tat, aber auch bei ungünstiger Sozialisation des Täters ein erhöhtes Risiko auf, dass der Sexualstraftäter wieder rückfällig wird (vgl dazu Jost, Gefährliche Gewalttäter, 2012, Kapitel 5). Hierbei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer geringe Sozialkontakten hat. Seine Frau und Kinder verließen nach der Tat Österreich und halten keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer, seine eigene Familie hat jeden Kontakt abgebrochen, sodass bereits der mangelnde soziale Kontakt des Beschwerdeführers auf eine erhöhte Rückfallswahrscheinlichkeit hindeutet. Beim Tatopfer seiner Sexualtaten handelte es sich um ein neunjähriges Mädchen, das mj. Tatopfer war dem Beschwerdeführer zwar bekannt, aber es bestand keine Vorbeziehung zu diesem. Der Beschwerdeführer beging die Untaten offensichtlich in nüchternem Zustand, da das Strafurteil keine Alkoholisierung des Beschwerdeführers oder Indizien für eine solche erwähnt. Beim Beschwerdeführer liegt keine günstige Sozialisierung vor, wie sich zB aus den wiederholt abgebrochenen Lehrausbildungen und seiner im Versicherungsauszug des Hauptverbandes dokumentierten beruflichen Erfolglosigkeit ableiten lässt. Damit liegen wissenschaftlich erwiesene Faktoren vor, die die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einschlägig rückfällig wird und erneut schwere Sexualdelikte verwirklichen wird, jedenfalls gegeben. Nicht zuletzt indiziert diesen Befund auch der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, wonach Rückfälle auch in der Vergangenheit trotz entsprechender Bestrafung vorgekommen sind.
Ebenso sind laut höchstgerichtlicher Judikatur die Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Als mildernd wurde seitens der Strafgerichte wiederholt die Geständigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass seine Taten teilweise beim Versuch geblieben waren, berücksichtigt. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen, seine einschlägige Vorstrafenbelastung, seine „völlige Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werte der Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und den moralischen Grundsätzen unserer Gesellschaft“ wurden hingegen als erschwerend gewertet. Zudem ist auch zu beachten, dass in der Vergangenheit das Strafgericht bereits erkannte, dass gelindere Mittel der Bestrafung, wie die Verhängung einer Geldstrafe, den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Untaten abhalten konnte und daher eine teilbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war (Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.01.2011, 26 Hv XXXX /11f) und eine Diversion vom Landesgericht XXXX im Urteil vom 03.09.2012, 37 Hv XXXX /12f, nicht für möglich angesehen wurde, weil eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatbestände fallbezogen eine schwere Schuld begründeten, ein hoher Gesinnungsunwert gegeben und der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich vorbelastet war. Zudem verlängerte dieses Gericht, die in den Urteilen des Bezirksgerichts Traun und des Landesgerichts XXXX bedingt nachgesehenen Strafen auf fünf Jahre. Hinweise auf das etwaige Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich hingegen aus keinem der fünf Strafurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer immer wieder geständig zeigte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er auch stets wieder rückfällig wurde. Die Tatwiederholungen bzw. mehrfach einschlägigen Verurteilungen bringen unstreitig ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers zum Ausdruck und zeigen überdies, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im gegenständlichen Fall offenbar keine Wirkung zeigte.
Somit stellen sich die vom Beschwerdeführer begangene Taten - auch unter Berücksichtigung seines zum Zeitpunkt der Tatbegehungen noch minderjährigen Alters - im konkreten Einzelfall sowohl objektiv, als auch subjektiv als besonders schwerwiegend dar.
Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die "nationale Sicherheit", insbesondere, dass es sich dabei um Umstände handeln muss, bei denen ein strafbares Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (vgl VwGH 21.09.2015, Ra 2015/ 19 /0130; 23.09.2009, 2006/01/0626). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen, da er mehrere Straftaten in der Vergangenheit (teilweise wiederholt) begangen hat und sich zweier schwerer Sexualdelikte gegen ein neunjähriges Mädchen schuldig gemacht hat. Er wurde bereits im Alter von einundzwanzig Jahren das erste Mal strafgerichtlich verurteilt, zeigte sich jedoch trotz seiner (in weiterer Folge mehrfachen) Verurteilungen nicht einsichtig, sondern verübte weitere Straftaten mit steigender krimineller Energie. Die (vorangehenden) Verurteilungen haben beim Beschwerdeführer keine Besserung bewirkt, sodass sein strafrechtswidriges Verhalten zuletzt in seiner Verurteilung vom Oktober 2018 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten aufgrund der Verbrechen des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung kulminierte.
Der Beschwerdeführer hat durch die Vielzahl seiner Straftaten unmissverständlich seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht und deutlich gezeigt, dass er nicht willens ist, diese zu akzeptieren. Weder seine vorangegangenen Verurteilungen, Geldstrafen, Probezeiten und deren Verlängerung und selbst seine nunmehr drohende Aufenthaltsbeendigung konnten ihn von der Begehung neuerlicher, gravierender Straftaten abhalten. Nach Auffassung des Strafgerichts im Urteil vom 02.10.2018, 22 Hv XXXX /18g, manifestiert sich in den Tathandlungen, die seiner letzten Verurteilung zugrunde liegen, eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und den moralischen Grundsätzen unserer Gesellschaft und stellt das Verhalten des Beschwerdeführers, der die Unerfahrenheit seines minderjährigen Opfers ausnutzte, ein besonders rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten dar, das vom Strafgericht als besonders gefährlich eingeschätzt wurde (es bedürfe einer strengen Ahndung). Dieser Auffassung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt an. Zudem ist in Erwägung zu ziehen, dass die zwei der Verurteilung vom 02.09.2012, 37 Hv XXXX /12f, vorausgehenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht Traun zu 3 U XXXX /10b, und durch das Bezirksgericht XXXX zu 26 Hv XXXX /11f, zu bedingten Freiheitsstrafen auf eine Probezeit von fünf Jahren verlängert wurden. Dieser Umstand stellt einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar, zumal die Verurteilung vom 02.09.2012 durch das Landesgericht XXXX innerhalb offener Probezeit erfolgte und die Verlängerung der Probezeit anstelle des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht erfolgte. Damit manifestiert sich aber auch der Umstand, dass auch das bereits verspürte Haftübel offenkundig nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Besonders gravierend erweist sich aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde alle Straftaten bestreitet und von sich meinte, viel Pech in seinem Leben gehabt zu haben. Betreffend seine letzten Verbrechen gab er an, unschuldig zu sein, er sei gar nicht im Schwimmbad gewesen zu sein, das Schwimmbad sei geschlossen gewesen und dem Mädchen gehe es gut und er kenne dieses gar nicht (AS 388). Letztlich versuchte er sich gegenüber der belangten Behörde mit Unterstützung seines Rechtsanwaltes als Justizirrtum darzustellen. In beiden mündlichen Verhandlungen bezeichnete er sich diesbezüglich als unschuldig, gestand aber zumindest ein, die anderen Delikte begangen zu haben. Indem der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise bereit war, zuzugestehen, dass er einen „Fehler“ gemacht habe, zeigt er seine massive Gefährlichkeit auf. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tat seine Bezugspersonen eingebüßt: Seine Frau und Kinder verließen Österreich, um nach Rumänien zu gehen und seine übrige Familie meidet ihn offenkundig, er erhält keine Besuche von Familienmitgliedern. Mangelnde Schuldeinsicht, soziale Isolation aber auch die Umstände der Tat, dass der Beschwerdeführer sich an einem ihm nicht bekannten Mädchen im offensichtlich nicht alkoholisierten Zustand verging sowie seine durch Erfolglosigkeit charakterisierte berufliche Laufbahn und sein damit prekärer sozialer Status lassen nach wissenschaftlichen Untersuchungen ein hohes Risiko eines Rückfalls des Beschwerdeführers erwarten. Die strafrechtlichen Mittel zur Vermeidung eines Rückfalls, wie Geldstrafe, bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, hielten den Beschwerdeführer auch nicht davon ab, wieder rückfällig zu werden. Vom völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer geht daher eine hohe konkrete Gefahr für die nationale Sicherheit aus.
Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt überdies nach wie vor in Strafhaft befindet, ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters jedoch grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl dazu beispielsweise VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 25.01.2018, Ra 2018/21/0004; 26.04.2018, Ra 2018/21/0044; 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, jeweils mwN), kann ihm im vorliegenden Fall auch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird, hat er durch sein Verhalten seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten doch in eindrucksvoller Weise Ausdruck verliehen. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose daher in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Straftaten eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie.
Im Rahmen der zweiten Beschwerdeverhandlung zeigte der Beschwerdeführer keine Reue und zeigte dem erkennenden Richter überzeugend auf, dass beim Beschwerdeführer keine innere Läuterung stattgefunden hat. Das Hauptinteresse des Beschwerdeführers scheint vielmehr darin zu liegen, in den elektronisch überwachten Hausarrest mit Fußfessel entlassen zu werden, wie aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 (Protokoll S 7) und jenem vom 18.11.2020 hervorgeht.
Angesichts des Gesamtverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist weiterhin davon auszugehen, dass von ihm eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über Berufsausbildung verfügt und seiner bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen, sowie des Umstandes, dass er sich nicht seinen zuletzt begangenen Verbrechen stellt, sondern diese verdrängt und leugnet und zudem sozial isoliert ist, wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass er auch weiterhin vergleichbare Straftaten begehen wird.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG bedarf nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies einer Interessensabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. dargelegt, droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine staatliche Verfolgung. Als er im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist ist, wurden für ihn auch zu keinem Zeitpunkt eigene Fluchtgründe geltend gemacht und wurde ihm der Flüchtlingsstatus lediglich im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahren, abgeleitet von seinem Vater, zuerkannt. Auch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren brachte der Beschwerdeführer - weder im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren - Umstände vor, welche auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, berief er sich lediglich auf wirtschaftliche und familiäre Überlegungen, wonach er niemanden im Irak habe und niemanden dort kenne und – auf Nachfrage seines Rechtsvertreters – darauf, dass die medizinische Lage im Irak schlecht sei. Nach Erörterung der Lage im Herkunftsstaat meinte der Beschwerdeführer, von einem anderen Häftling in der Justizanstalt erfahren zu haben, dass es Parteien im Irak gäbe, die Tötungen und Entführungen durchführten und dass er Baptist sei und baptistische Christen im Irak getötet würden. Außerdem verwies der Rechtsvertreter auf die COVID- 19 -Pandemie und die damit verbundene mangelnde Versorgung mit wirtschaftlichen und medizinischen Gütern im Irak und darauf, dass aufgrund des bestehenden Familienlebens in Österreich eine Ausweisung nicht zulässig sei. Mit diesem Vorbringen werden keine asylrelevanten Sachverhalte aufgezeigt. Eine Verfolgung als baptistischer Christ ist, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer Baptist wäre, was jedoch in concreto nicht glaubhaft ist, ist nach den Länderfeststellungen im Irak nicht belegt (vgl oben II.1.4.). Weder gibt es staatliche Repressionen, noch gezielte staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgungshandlungen gegenüber evangelikalen Christen im Irak. Mit den übrigen Angaben werden keine seine Person betreffende Handlungen glaubhaft gemacht, die ernstlich eine Gefahr vor Verfolgung besorgen ließen.
Aus dem wiederholten strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert zweifelsohne eine gewichtige Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere in Zusammenhang mit Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2017, Ra 2017/ 19 /0474; 01.03.2018, Ra 2018/ 19 /0014; ua.) und auch der Vermeidung von schweren Sexualdelikten (vgl dazu die Erwägungen des EGMR 08.12.2020, M.M. gegen Schweiz, Nr 59006/18).
Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen überwiegen diese öffentlichen Interessen im vorliegenden Beschwerdefall das Interesse bzw. das faktisch nicht vorhandene Erfordernis des Beschwerdeführers am (Weiter-)Bestehen seines Status eines Asylberechtigten.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Die Voraussetzungen für die Asylaberkennung sind daher gegeben und war die Beschwerde aus diesem Grund gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/ 19 /0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/ 19 /0174; 19 .11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/ 19 /0303 u.a.).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Irak und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak erleiden würde. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein „ernsthafter Schaden“ im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Weder ist es aufgrund der jüngsten Länderinformationen von EASO so, dass eine in den Irak zurückkehrende Person bloß aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird, was insbesondere auch bezogen auf Bagdad der Fall ist und nur zusätzliche persönliche Elemente dazu führen könnten, dass eine Person einem realen Risiko eines ernstlichen Schadens im Sinne des Art 15 (c) der Status-RL ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer weist keine solchen Vulnerabilitäten auf. Er ist arbeitsfähig, jung und, nachdem ihn seine Frau mit den Kindern verlassen hatte und nach Rumänien gegangen ist, auch im Rückkehrfall allein auf sich gestellt. Seinen Sorgepflichten ist der Beschwerdeführer bereits bisher in Österreich nicht nachgekommen, sodass sich durch seine Rückkehr in den Irak keine Änderung und damit auch keine Vulnerabilität ergibt. Eine Verfolgung bzw Tötung evangelikaler Christen im Irak ist nicht gegeben. Zudem steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt Baptist ist – vielmehr spricht vieles dafür, dass er keiner solchen Kirche angehört, sondern agnostischer Muslim – abgeleitet vom Vater – ist. Der im Wesentlichen gesunde Beschwerdeführer wäre selbst im Falle einer COVID- 19 -Erkrankung aufgrund seiner Jugend mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht genötigt, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sodass selbst im Falle, dass der Irak keine medizinische Versorgung aufweist, was nach den Länderfeststellungen allerdings nicht gegeben ist, kein reales Risiko einer existienziellen Notlage gegeben wäre. Er gehört auch keiner COVID- 19 -Risikogruppe iSd COVID- 19 -Risikogruppenverordnung an. Auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, mit Wasser, Strom und Gütern des täglichen Bedarfes ist im Irak allgemein, und in Bagdad im Besonderen gegeben (vgl dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.4.). Soweit der Beschwerdeführer anspricht, dass er im Irak niemanden habe bzw kenne, ist auszuführen, dass nach Auffassung des UNHCR ein leistungsfähiger, junger arabischer Mann sunnitischen oder schiitischen Glaubens ohne Sorgepflichten und ohne besondere Vulnerabiliäten auch ohne familiäre Unterstützung in Bagdad überleben können wird. Diese Auffassung wurde im Mai 2019 auf Basis der Erkenntnisse über die Sicherheitslage und die Entwicklung im Irak der Vorjahre abgegeben, ohne die positive Entwicklung des Landes absehen zu können, die nach den unstrittigen Berichten von EASO zur Sicherheitslage und zur sozio-ökonomischen Lage in Bagdad, das Land insbesondere auch in der Region und Stadt Bagdad genommen hat. Insbesondere haben die ursprünglich massiven interreligiösen gewaltsamen Auseinandersetzungen nach dem Ende der Terrorherrschaft des IS und dem von EASO eindrücklich beschriebenen Erstarken des Staates deutlich nachgelassen, sodass auch eine Person, wie der Beschwerdeführer, ein leistungsfähiger, junger Araber ohne Anwesenheit seiner Familie und Kinder, für die er sorgen müsste, auch ohne familiäre Unterstützung in Bagdad leben können wird. Da seine Frau und seine Familie den Beschwerdeführer verlassen haben und nach Rumänien verzogen sind und dort ohne finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers leben, ist der Beschwerdeführer wie ein Araber zu behandeln, der keine Sorgepflichten hat und unverheiratet ist und daher im Sinne des Vorgesagten in Bagdad bestehen können wird. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt.
Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Er gehört – wie oben dargelegt – weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen vor, die dazu führen könnten, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Als leistungsfähiger, volljähriger, alleinstehender, im Wesentlichen gesunder Araber ohne erkennbare Vulnerabilität ist es ihm möglich, selbst ohne familiären Rückhalt in Bagdad bei einer Rückkehr zu leben.
Ganz allgemein besteht im Irak sowie insbesondere in Bagdad, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und sind im Verfahren auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus den einschlägigen Länderberichten keine Gründe, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl ua VwGH 06.11.2009, 2008/ 19 /0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 21.08.2001, 200/01/0443 und zuletzt VwGH 25.05.2016, Ra 2016/ 19 /0036. Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Irak (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Bagdad gewährleistet (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.4.6.).
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht. Auch was die medizinische Versorgung im Irak angeht, wurde bereits oben ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer Zugang zum Gesundheitswesen im Irak haben wird und Medikamente verfügbar sind, sodass er sich im Fall einer neuerlichen Erkrankung einer medizinischen Behandlung unterziehen kann. Auch aus den getroffenen Feststellungen zur COVID-Pandemie ergeben sich keine besonderen Gefährdungsmomente für den 40-jährigen Beschwerdeführer, welcher keiner besonders vulnerablen Gruppe angehört.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen war.
3.3. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Durch seine Heirat mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen, welche bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Österreich gelebt und von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ist der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.
Aufgrund seines seit 1995 durchgehenden und somit mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich, kommt der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Demzufolge ist zu beurteilten, ob vom Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich ausgeht.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG soll Art 28 Abs 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es „besonders schwerwiegende(r) Merkmale“ bedarf.)
Die belangte Behörde stützt das erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren völlig zu Recht auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG:
Wie umseits bereits ausgeführt, lässt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers durch seine zahlreichen Straftaten und die Tatsache, dass er die seiner letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten trotz rechtskräftiger Verurteilung nach wie vor leugnet, den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und nicht davor zurückschrecken wird, weiteres strafbares Verhalten an den Tag zu legen. Vor allem in Bezug auf seine letzte Verurteilung vom 02.10.2018 wegen versuchter Vergewaltigung und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen ist ein massives Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, berührt; dies sogar noch in gesteigertem Maß, da er geschlechtliche Handlungen in Bezug auf eine unmündige Person ausübte indem er versucht hat, ein neunjähriges Mädchen zu vergewaltigen und er zu keinem Zeitpunkt Reue oder Schuldeinsicht gezeigt hat.
Es ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung keiner Arbeit nachging. Zwar war er unmittelbar zuvor Krankengeldbezieher, doch wirft man einen Blick auf seine berufliche Vergangenheit, ist erkennbar, dass er immer wieder arbeitslos war und sogar Notstandshilfe bezog. Da der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren kein regelmäßiges Einkommen hatte, mit dem er sich und seine Familie erhalten hätte können, ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass er in Zukunft konsequent einer Beschäftigung mit einem die Grundbedürfnisse des Alltags deckendem Einkommen nachgehen wird und davor zurückschreckt, (erneut) strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen. Gegenteiliges ist auch der vorgelegten Einstellungszusage nicht zu entnehmen, zumal darin eine dreimonatige Probezeit vereinbart wurde und nicht gesichert ist, inwieweit sich der Beschwerdeführer bewähren wird. Es kann daher insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung kein Verhalten mehr setzen wird, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden wird, zumal er für seine massiven Eingriffe in die sexuelle Integrität eines neunjährigen Mädchens keinerlei Reue gezeigt hat und eine erhebliche Wiederholungsgefahr schon deshalb keineswegs von der Hand zu weisen ist.
Durch den derzeitigen Haftaufenthalt des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall die Zeit zudem jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 19 .12.2019, Ra 2019/21/0276).
Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Art 8 Abs. 2 EMRK besagt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft ist, „insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seiner rumänischen Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Außerdem leben in Österreich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer wurde zu einer 27-monatigen Haftstrafe verurteilt und wurde er seit seinem Haftantritt im Oktober 2019 von keinem Familienmitglied besucht. Seine diesbezügliche Erklärung, dass Besuche aufgrund der aktuellen Covid- 19 -Situation nicht möglich seien, geht ins Leere, zumal die Pandemie erst seit März 2020 zu Einschränkungen führt. Auf diesbezügliche Nachfrage des erkennenden Richters in der Verhandlung am 05.11.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuvor die Telefonnummer seiner Familie nicht gehabt habe; ein Umstand, welcher ebenso nicht für eine maßgebliche Intensität seines Familienlebens spricht. Auch ging der Beschwerdeführer vor seiner Haftzeit nur unregelmäßig Beschäftigungen nach und bezog er regelmäßig Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er war somit überwiegend nicht in der Lage, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Während der Beschwerdeführer seine Strafhaft verbüßt, kann von einem intakten Privat- und Familienleben keinesfalls gesprochen werden, insbesondere, wenn – wie in diesem Fall – die Frau mit den Kindern Österreich verlassen hat und nach Rumänien verzogen ist; vielmehr werden sich die noch minderjährigen Kinder an den Zustand, keinen Vater zu Hause zu haben, gewöhnen, da Kinder sich schnell an neue Situationen anpassen und überdies die Aufrechterhaltung des Kontaktes aus dem Irak auf elektronischem Wege zweifelsfrei möglich sein wird, was auch eine Verbesserung des Kontaktes im Vergleich mit der derzeitigen Situation bedeuten würde. Es kann somit insgesamt auch nicht von einer Gefährdung des Kindeswohles ausgegangen werden, dies insbesondere, da sich die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers mittlerweile seit 15 Monaten in Rumänien aufhält und eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erst in knapp einem Jahr zu erwarten ist. Nicht zuletzt kann es auch im Kindeswohl liegen, wenn aufgrund räumlicher Distanz eine Gefahr durch den eigenen Vater sexuell belästigt zu werden, nicht besteht. Es wird dem Beschwerdeführer auch möglich sein - nach etwaigen anfänglichen Startschwierigkeiten - seinen Unterhaltsverpflichtungen vom Irak aus nachzukommen, zumal er diese mangels Einkommens auch in den vergangenen Jahren in Österreich nicht - bzw. nur durch staatliche Leistungen - erfüllte.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erweist sich im Ergebnis verhältnismäßig (vgl dazu auch EGMR 08.12.2020, M.M. gegen Schweiz, Nr 59006/18; vgl dazu auch VwGH 22.12.2020, RA 2020/21/0452, wonach ein schweres Verbrechen [dort: mit Suchtmitteln] weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegensteht). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse - sowohl den Beschwerdeführer, als auch die in Rumänien verbleibende Ehefrau und die vier Kinder betreffend -, die infolge seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität Unmündiger hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot muss überdies keinen absoluten Abbruch der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Rumänien und in Österreich lebenden Familienangehörigen bedeuten, zumal diese durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (zB Telefon, Internet, E-Mail) und Besuche im Herkunftsstaat (oder in anderen, nicht vom Aufenthaltsverbot umfassten Staaten) aufrecht bleiben können.
Unter den ausgeführten Umständen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG somit gerechtfertigt und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die festgesetzte Dauer von sechs Jahren im Hinblick auf die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht zu beanstanden (vgl zur Angemessenheit eines sechsjährigen Aufenthaltsverbot bei schwerwiegenden Verbrechen und Familie in Österreich, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 67 Abs 1 und 2 FPG als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
3.4. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen sind.
Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 1995 in Österreich auf und mietet auch während seines Haftaufenthaltes noch seine Wohnung, um für einen Strafvollzug mittels elektronischer Fußfessel in Frage zu kommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach Haftentlassung - solange ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz aufgeschoben - kein Verhalten setzen wird, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.
Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 70 FPG als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/ XXXX /0014 und 10.07.2019, Ra 2019/ XXXX /0186). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren und es war keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen.
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