Normen
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §53;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210284.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1992 geborene Revisionswerber, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am 30. März 2005 nach seiner illegalen Einreise nach Österreich gemeinsam mit seinen Eltern einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde letztlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2008 abgewiesen; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien zulässig sei, und der Revisionswerber wurde nach Armenien ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2013 insoweit statt, als festgestellt wurde, dass die Ausweisung des Revisionswerbers auf Dauer unzulässig sei. In der Folge wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" erteilt, dessen Gültigkeit nach einmaliger Verlängerung im März 2015 endete. Ein weiterer Verlängerungsantrag war nicht gestellt worden.
2 Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Dem Einreiseverbot lag eine strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers vom 23. April 2015 wegen falscher Beweisaussage und zweifachen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zugrunde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass die von ihm ausgehende Gefährdung nur ein Einreiseverbot in der Dauer von maximal fünf Jahren gerechtfertigt hätte. Für die Beurteilung der Gefährdung dürfe nicht auf das verwirklichte Delikt alleine abgestellt werden, sondern es seien alle mit der Verurteilung in Zusammenhang stehenden Umstände zu berücksichtigen. Auch die Interessenabwägung nach § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht angesichts des hohen Integrationsgrades des Revisionswerbers, des Verlusts der Bindungen zum ehemaligen Heimatstaat und seines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens falsch vorgenommen.
7 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. dazu auch noch mittlerweile zahlreiche daran anschließende Entscheidungen, aus der letzten Zeit etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022, mwN). Das in Bezug auf die genannten Gesichtspunkte vom Bundesverwaltungsgericht fallbezogen erzielte Ergebnis kann aber angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftaten, zu deren konkreten Umständen das Bundesverwaltungsgericht ausreichende Feststellungen getroffen hat, jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Das gilt angesichts der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2016
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