BVwG W278 2230101-2

BVwGW278 2230101-228.12.2020

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2230101.2.00

 

Spruch:

W278 2230101-2/28E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2020, Zl XXXX zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2020 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesministerium für Innneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 06.12.2004 reiste der Beschwerdeführer (im weiteren BF) ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Entscheidung vom 01.04.2005 wurde dem BF der Asylstatus zuerkannt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 14.03.2016, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen § 278b (2) StGB; § 288 (1) 2. Fall StGB; § 278a StGB, § 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, elf Monaten und 15 Tagen verurteilt.

Mit Bescheid vom 09.01.2018 wurde dem BF der Asylstatus aberkannt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.01.2019 abgewiesen

Von 28.08.2015 bis 25.03.2020 befand sich der BF in verschiedenen Justizanstalten in Haft.

Am 25.03.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt

Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2020 wurde der Schubhaftbescheid behoben, und die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft von 26.03.2020 bis 07.04.2020 für rechtswidrig erklärt.

Am 07.04.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen

Mit Bescheid vom 17.04.2020 wurde ein gelinderes Mittel gegen den BF gem. §§ 77/1 u 3 iVm § 76/2/2 FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme (ab 17.04.2020) und Verpflichtung zur tgl. Meldung erlassen.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020 zur Zahl XXXX wurde ein gelinderes Mittel gem. §§ 77/1 u 3 iVm § 76/2/2 FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme und Verpflichtung zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion erlassen.

Am 01.12.2020 wurde der BF am Vormittag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und über den Grund der Festnahme sowie den bevorstehenden Abschiebetermin (Russland-Charter am 03.12.2020) in Kenntnis gesetzt.

Der BF stellte anschließend einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß §40 Abs. 5 BFA-VG wurde die Anhaltung aufrechterhalten.

Aufgrund eines positiven Covid-19 Test wurde die Abschiebung abgebrochen und der BF ins Otto Wagner Spital zur Quarantäne verbracht

Am 10.12.2020 wurde die Behörde von der LPD verständigt, dass der BF das Spital entgegen der Quarantänebestimmungen verlassen habe. Eine Nachschau an der Meldeadresse des BF sei negativ verlaufen.

Am 15.12.2020 kam der BF in die Polizeiinspektion XXXX und wurde festgenommen, am gleichen Tag einvernommen und die gegenständliche Schubhaft gegen den BF angeordnet.

Am 21.12.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz mit Bescheid aufgehoben. Der Akt wurde am 22.12.2020 dem BVwG übermittelt.

Am 21.12.2020 langte die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 15.12.2020 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Die Anordnung der Schubhaft sei rechtswidrig, da keine Fluchtgefahr vorliege. Dies habe bereits das BVwG mit Erkenntnis vom 07.04.2020 festgestellt. Über den BF sei ein gelinderes Mittel angeordnet worden. Diese Auflage habe der BF auch stets erfüllt. Der BF sei erneut festgenommen worden, um eine am 03.12.2020 geplante Abschiebung durchführen zu können. Im Stand der Anhaltung habe er einen Folgeantrag gestellt, der faktische Abschiebeschutz sei ihm nicht aberkannt worden. Am 02.12.2020 sei der BF an COVID erkrankt und wurde aus der Schubhaft in ein Spital entlassen. Nachdem er erfahren habe, dass er negativ auf COVID-19 getestet worden sei, habe er das Spital am 13.12.2020 verlassen. Am 15.12.2020 sei der BF abermals seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und wurde dabei erneut von festgenommen. Der BF lebe mit seiner Frau und sieben Kindern, abgesehen von seiner Haft, in Österreich. Er habe auch nach seiner Entlassung aus der Schubhaft die Möglichkeit wieder Unterkunft bei seiner Frau oder bei seinen volljährigen Kindern zu nehmen und genieße den finanziellen Rückhalt seiner Familie. Die Anordnung der Schubhaft sei rechtswidrig, da seit der letzten Aufhebung der Schubhaft durch das BVwG wegen fehlender Fluchtgefahr keine wesentlich geänderten Umstände hervorgekommen seien. Des Weiteren liege beim BF keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Das Bundesamt habe es unterlassen eine Gefährdungsprognose zu erstellen. Aus dem Umstand, dass der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen worden ist, sei abzuleiten, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass der BF keine weiteren Straftaten begehen werde und somit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch habe die Behörde es unterlassen sich mit der Berücksichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer auseinanderzusetzen. Der BF sei aufgrund seines Folgeantrages vom 01.12.2020 Asylwerber und genieße daher faktischen Abschiebeschutz. Da dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden sei, gehe das Bundesamt offenkundig ebenfalls davon aus, dass sein Antrag auf internationalen Schutz möglicherweise nicht ab- oder zurückgewiesen werde. Das Bundesamt habe sich somit nicht mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinandergesetzt. Entgegen der Argumentation des Bundesamts liege keine Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG vor. Schon im vom BVwG behobenen Bescheid habe das Bundesamt keine Fluchtgefahr nach der Z. 1 begründen können und verkenne nunmehr auch, dass das Bestehen eines sozialen Netzes die Fluchtgefahr vermindere und nicht erhöhe. Der BF sei vertrauenswürdig, da er vom Strafgericht bedingt entlassen worden sei und dem vom Bundesamt angeordneten Mittel der täglichen Meldeverpflichtung stets nachgekommen sei. Die geplante Abschiebung habe er nicht vereitelt, sondern sie sei faktisch unmöglich durch seine COVID Erkrankung geworden. Nach Ablauf seiner Quarantänefrist von 10 Tagen habe er sich zu seiner Familie begeben und sei ab 15.12.2020 wieder seiner Meldeverpflichtung nachgekommen. Die neuerliche Stellung eines Folgeantrages am 01.12.2020 könne im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr begründen, da der Antrag des BF offenkundig nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Dieser Umstand sei dem Bundesamt bekannt, da dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden sei. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr sei die Anhaltung des BF in Schubhaft nicht verhältnismäßig, da mit einer Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Dies habe der BF bereits über einen längeren Zeitraum unter Beweis gestellt und sei auch seine Festnahme nur erfolgt, da er sich wieder bei der Polizei gemeldet habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Am 22.12.2020 langte der gegenständliche Verfahrensakt samt Stellungnahme des Bundesamtes beim BVwG ein. In der Stellungnahme führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde vom 21.12.2020 in wesentlichen Punkten nicht der Tatsache entspreche. So habe sich der BF bewusst der Quarantäne entzogen. Der Absonderungsbescheid des Herrn XXXX war einschließlich bis 12.12.2020 gültig und hätte der BF nach Ende der Quarantäne erneut festgenommen werden sollen. Der BF habe über seine Quarantänemaßnahme sowie über den Absonderungsbescheid Bescheid gewusst. Sowohl eine anschließende Suche im Gebäude als auch im umliegenden Bereich verlief negativ. Bei einer anschließenden Nachschau an der Wohnadresse konnte seine Frau und sein Sohn angetroffen werden. Die Ehefrau gab gegenüber den Beamten an seit der Festnahme auch keinen Kontakt mehr mit dem BF zu haben. Auch an seiner angegebenen Mobiltelefonnummer konnte der BF nicht erreicht werden. Wie aus der Einvernahme am 15.12.2020 eindeutig hervorgehe, habe sich der BF bewusst der Quarantäne entzogen, da er nach Ende dieser eine Abschiebung befürchtete. Der BG wurde noch am 10.12.2020 zur Fahndung ausgeschrieben und nach Ende der Quarantäne ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben. Zudem zeige der Asylantrag, der am 01.12.2020 nach der Festnahme zur Abschiebung am 03.12.2020 gestellt wurde, eindeutig, dass der BF nur seine Abschiebung verhindern wolle. Aus der Erstbefragung gehe nicht hervor wieso der BF darin gehindert war früher einen Asylantrag zu stellen. Der BF sei zudem anwaltlich vertreten. In der Erstbefragung habe der BF zudem keine neuerlichen Fluchtgründe geltend gemacht. Auch aus der Einvernahme vom 21.12.2020 bezüglich des faktischen Abschiebeschutzes gehe hervor, dass der BF keine neuerlichen Fluchtgründe habe. Der BF gab auch selbst in der Einvernahme an Zeit gewinnen zu wollen. Es war ihm zudem bewusst, dass gegen Ihn ein Festnahmeauftrag aufrecht war und auch, dass der Flieger schon geflogen sei. Mit mündlichem Bescheid vom 21.12.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß §12 AsylG aufgehoben. Die Vorlage an das BVwG wurde bereits veranlasst. Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass sich der BF nicht dem gelinderen Mittel entzogen habe. So sei davon auszugehen, dass sich der BF nur bei der Polizeiinspektion XXXX gemeldet hat, da er im Glauben war aufgrund des laufenden Asylverfahrens nicht abgeschoben werden zu können. Die Entziehung aus der Quarantäne zeige auch, dass der BF aktuell nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. So habe er sich trotz Covid-19 Infektion bewusst der gesundheitlichen Maßnahme entzogen.Aus dem bisherigen Verfahren gehe auch hervor, dass der BF einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen werde. In einem Rückkehrberatungsgespräch habe er sich zudem nicht rückkehrwillig gezeigt. Trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot hat der BF bisher keine Schritte unternommen seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der BF auch einem gelinderen Mittel entziehen werde, nachdem sein faktischer Abschiebeschutz aberkannt wurde. Auch konnte den BF sein familiäres Umfeld von seinem bisherigen Fehlverhalten nicht abhalten bzw. aus der Quarantäne unterzutauchen. Die Ehefrau gab selbst bei der Nachschau an seit der Festnahme mit dem BF keinen Kontakt mehr zu haben. Das abgelaufene Heimreisezertifikat kann problemlos verlängert werden. Es ist beabsichtigt, nachdem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seitens des BVwG bestätigt wurde, eine begleitete Einzelabschiebung zu organisieren. Diese ist für Mitte/Ende Jänner geplant. Aufgrund aktueller Informationen finden auch Flüge nach Russland statt und sind keine Gründe bekannt, die der geplanten Abschiebung entgegenstehen.

Am 22.12.2020 wurde dem BF im Wege seiner Vertretung die Stellungnahme des Bundesamts sowie der Amtsvermerk vom 10.12.2020 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Am 23.12.2020 langte eine Stellungnahme des BF im Wege seiner Vertretung ein, aus der zusammengefasst hervorgeht, dass er am 09.12.2020 auf COVID-19 getestet worden sei und ihm am 10.12.2020 dieses Ergebnis mitgeteilt worden sei. Einen Absonderungsbescheid habe er nie erhalten und sei ihm dieser auch nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Die Stellungnahme des BF wurde dem Bundesamt zum Parteiengehör übermittelt. Am 23.12.2020 langte eine ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes, der Absonderungsbescheid des BF der MA 15 samt Übernahmebestätigung vom 04.12.2020 ein. In der Stellungnahme wurde auf den Umstand verwiesen, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche.

Am 28.12.2020 bestätigte das BVwG mit Beschluss, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

Am 06.12.2004 reiste der Beschwerdeführer (im weiteren auch BF) ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Entscheidung vom 01.04.2005 wurde dem BF der Asylstatus zuerkannt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 14.03.2016, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen § 278b (2) StGB; § 288 (1) 2. Fall StGB; § 278a StGB, § 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, elf Monaten und 15 Tagen verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz, aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, wurde gegen den ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.01.2019 zur Zahl W226 XXXX abgewiesen.

Von 28.08.2015 bis 25.03.2020 befand sich der BF in verschiedenen Justizanstalten in Haft.

Am 25.03.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der gegen die Festnahme und Anhaltung erhobene Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.04.2020 zur Zahl W171 XXXX stattgegeben, der Schubhaftbescheid aufgehoben, und die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft von 26.03.2020 bis 07.04.2020 für rechtswidrig erklärt. Am 07.04.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

Die außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des VwGH vom 16.07.2020 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 17.04.2020 wurde ein gelinderes Mittel gegen den BF gem. §§ 77/1 u 3 iVm § 76/2/2 FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme (ab 17.04.2020) und Verpflichtung zur tgl. Meldung erlassen.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020 zur Zahl XXXX wurde ein gelinderes Mittel gem. §§ 77/1 u 3 iVm § 76/2/2 FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme und Verpflichtung zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion erlassen.

Der BF kam der Meldeverpflichtung vom 08.09.2020 bis 01.12.2020 nach.

Am 01.12.2020 wurde der BF am Vormittag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und über den Grund der Festnahme sowie den bevorstehenden Abschiebetermin (Russland-Charter am 03.12.2020) in Kenntnis gesetzt.

Der BF stellte daraufhin, im Stande der Festnahme einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß §40 Abs. 5 BFA-VG wurde die Anhaltung aufrechterhalten.

Aufgrund eines positiven Covid-19 Test wurde jedoch die Abschiebung abgebrochen und der BF in ein Spital zur Quarantäne verbracht

Der BF verließ das Spital aus eigenem.

Am 15.12.2020 kam der BF aus eigenem in eine Polizeiinspektion und wurde festgenommen, am gleichen Tag einvernommen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG am 15.12.2020 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig und grundsätzlich gesund und haftfähig. Der BF ist aufgrund seines am 01.12.2020 gestellten Folgeantrages Asylwerber.

2.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 21.01.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot ( W226 XXXX ).

2.3. Am 21.12.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der Akt wurde am 22.12.2020 dem BVwG übermittelt.

2.4. Mittels Beschluss des BVwG W236 XXXX vom 28.12.2020 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Die Abschiebung des BF ist mit 28.12.2020 durchführbar.

2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Anhaltung in Schubhaft am 15.12.2020 haftfähig und ist, abgesehen von Bandscheibenproblemen, grundsätzlich gesund.

2.6. Der Beschwerdeführer wird seit dem 15.12.2020 in Schubhaft angehalten.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Gegen den Beschwerdeführer bestehen seit dem 21.01.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot ( W226 XXXX ).

3.2. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

3.3. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren unkooperativ. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung zu entziehen versuchen. Der Beschwerdeführer 01.12.2020 wurde am wurde Vormittag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und über den Grund der Festnahme sowie den bevorstehenden Abschiebetermin (Russland-Charter am 03.12.2020) in Kenntnis gesetzt. Aus dem Stande der Anhaltung, nach der Information über den zeitnah bevorstehenden Abschiebetermin stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, um seine geplante unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Gemäß §40 Abs. 5 BFA-VG wurde die Anhaltung, nach Einvernahme des BF mittels ausführlich begründetem Aktenvermerk aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2020 positiv auf COVID-19 getestet, die Abschiebung abgebrochen und der BF wurde in ein Spital verbracht. Über den BF wurde mittels Absonderungsbescheid vom 04.12.2020 von 02.12.2020 bis 12.12.2020 die Quarantäne in einem Spital verhängt. Der Absonderungsbescheid wurde dem BF am 04.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer verließ in der Zeit zwischen 09.12. 20:00 Uhr und 10.12.09:00 entgegen den Quarantänebestimmungen das Krankenhaus und tauchte bis zum 15.12.2020 unter. Die Polizei suchte nach dem BF im Krankenhaus sowie in der Umgebung des Krankenhauses. Der BF konnte telefonisch nicht erreicht werden. Auch an der Meldeadresse des BF konnte er nicht angetroffen werden. Auch seine Frau konnte keine Auskunft über den Verbleib des BF geben. Die Polizei erstattete am 10.12.2020 gegen den BF eine strafrechtliche Anzeige wegen dem Verdacht der fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten.

3.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich verheiratet und hat sieben Kinder (zwei davon volljährig) und zwei Enkelkinder. Der Beschwerdeführer befand sich durchgehend von 28.08.2015 – 25.03.2020 in Strafhaft und von 25.03.2020 – 07.04.2020. in Schubhaft. Seit 15.12.2020 ist der Beschwerdeführer erneut in Schubhaft. Von 07.04.2020 bis 01.12.2020 (Zeitpunkt der Absonderung aufgrund COVID) lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Es besteht die Möglichkeit für den BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Frau oder bei seinen volljährigen Kindern Unterkunft zu nehmen. Der BF verfügt über eine aufrechte Meldeadresse (Auszug aus dem Melderegister). Der BF beachtete seine Meldeverpflichtung von 07.09.2020 bis 01.12.2020. Der BF verfügt über ein breites soziales Netz in Österreich, das ihn jedoch nicht an einem Untertauchen abhalten wird.

Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch und Russisch auf Muttersprachenniveau; weiters beherrscht er die deutsche Sprache auf dem Niveau B1. In Österreich ging der Beschwerdeführer nur sporadisch Beschäftigungen nach. In Summe war er während seines ungefähr 15 jährigen Aufenthalts nur 18 Monate legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer lebte überwiegend von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Seit seiner Haftentlassung im April 2020 ist der Beschwerdeführer beschäftigungslos und verfügt über keine eigenen substanziellen Barmittel. Seine Familie kann ihn unterstützen. Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und unbefristetem Einreiseverbot in Österreich.

3.5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt:

Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ist zu entnehmen, dass der BF für schuldig erkannt wurde, von Herbst 2012 bis Mai 2014 sich als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen Jabhat Al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, sich beteiligt hat, indem er die nachgenannten Personen, mit den in persönlichen Gesprächen vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Jihad bezeichneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat Al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen näher genannte Personen angeworben hat. Zusätzlich wurde der BF für schuldig erkannt, näher genannte Personen in wiederholten Gesprächen dazu aufgefordert zu haben, ihre den BF belastenden Angaben gegenüber der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz als falsch darzustellen und zu widerrufen.

Der BF wurde wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Absatz 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Absatz 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12, 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, 11 Monaten und 15 tagen verurteilt.

In der Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass es dem BF in seiner Tätigkeit als Imam in einer näher genannten Moschee in XXXX , wo er zahlreiche Vorträge gehalten habe, gelungen sei, eine näher beschriebene Person zu einer nach den strengen salafistischen Grundsätzen handelnden Muslim zu bekehren. Der BF habe spätestens ab Herbst 2012 in der Absicht, sich dadurch als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen IS oder Jabhat Al Nusra zu beteiligen und im Wissen, dadurch die genannten terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, zu näher genannten Personen gesagt, dass Männer dorthin gehen sollen, wo Krieg gegen Moslems ist. Er habe näher genannte Personen spätestens ab Herbst 2012 fortgesetzt aufgefordert, nach Syrien in den Jihad zu gehen, um die muslimischen Brüder und Schwestern zu schützen.

Ziel des BF sei es im Rahmen seiner Beteiligung als Mitglied an den terroristischen Vereinigungen IS oder Jabhat Al Nusra bzw. deren Unterstützer und Vororganisationen gewesen, näher genannte Personen für diese terroristischen Vereinigungen zur Errichtung eines islamischen Gottesstaates in Syrien und im Irak anzuwerben. Der BF habe die näher genannten Personen überredet und überzeugt, sich den radikal-islamistischen Kampfverbänden als Mitglied anzuschließen, wobei er gewusst habe, dadurch diese terroristischen Vereinigungen ISIS und Jabhat Al Nusra und deren strafbare Handlungen im Sinne terroristischer Straftaten zu fördern.

Im Rahmen der Strafbemessung betonte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die besondere Gefährlichkeit der begangenen Delikte im Allgemeinen und die Gefährlichkeit der Täter, weshalb jeweils empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen seien, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können, sowie der Begehung weiterer solcher strafbareren Handlungen durch Andere entgegenzuwirken. Mangelnde vorliegende Schuldeinsicht, sowie die Art der Tatbegehung, die sozial unerträglich sei, würde es auch in generalpräventiver Hinsicht notwendig machen, die Strafen zu vollstrecken.

Nichtigkeitsbeschwerden des BF und der anderen Mittäter wurden vom OGH zur Zahl: GZ XXXX , mit Beschluss vom 23.05.2017 zurückgewiesen.

Die vom Strafgericht festgestellte mangelnde Tateinsicht des BF bestärkte der BF im nachdrücklich Asylaberkennungsverfahren.

Auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2020 gab der BF an:“ Ich will nur sagen, dass ich nicht rechtmäßig verurteilt wurde. Sicher habe ich meinerseits Fehler gemacht, aber nicht, dass ich in diesem Maß verurteilt hätte werden müssen […]“ und zeigte sich nach wie vor nicht tateinsichtig.

Der BF hat gegen eine von der Gesundheitsbehörde mittels Bescheid angeordnete Absonderung verstoßen.

Der BF gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3.7. Für den BF wurde von der russischen Botschaft am 17.12.2020 ein bis 16.12.2020 gültiges Heimreise Zertifikat ausgestellt. Eine abermalige Ausstellung eines HRZ ist im Wege der russischen Botschaft ist möglich. Eine Flugbuchung für die Abschiebung des BF ist – aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach neuerlicher HRZ Ausstellung– bereits ab der zweiten Kalenderwoche 2021 realistisch möglich.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht jedenfalls.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W226 XXXX ; W236 XXXX , W171 XXXX ), in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Zitate der Aktenseiten beziehen sich auf die Nummerierung des elektronisch vorgelegte Verwaltungsakt des Bundesamts.

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie aus der Beschwerde und sind unstrittig. Sämtliche zitierten Entscheidungen liegen im Akt ein.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt aufliegende Identifizierung durch eine Reisepasskopie und dem Umstand, dass für den BF bereits ein HZR von der russischen Föderation ausgestellt wurde. Aufgrund seiner Folgeantragstellung ist der BF Asylwerber.

2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung vorgelegen ist, ergibt sich aus dem Gerichtsakt einliegenden Erkenntnis ( W226 XXXX ).

2.3. Das Bundesamt hat am 21.12.2020, mittels mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Das Ende der Amtshandlung wurde, nach erfolgter Rückübersetzung mit 14:30 Uhr protokolliert. Die Einvernahme im Asylverfahren vom 21.12.2020, wurde um 09:00 Uhr begonnen, ist im Beisein des Rechtsanwaltes des BF und der ARGE Rechtsberatung erfolgt und liegt dem Gerichtakt ein. Gegenständliche Schubhaftbeschwerde wurde am 21.12.2020 um 15:08 Uhr beim BVwG eingebracht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung war dem BF somit bereits vom Bundesamt der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden. Dem Vorbringen der Beschwerde, dass Bundesamt habe den faktischen Abschiebeschutz nicht aberkannt, kann somit nicht gefolgt werden, da es zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht den Tatsachen entsprach und der BF sowie seine Vertretung davon wissen mussten. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass unmittelbar nach seiner Folgeantragstellung der BF aufgrund seiner COVID Erkrankung abgesondert wurde, sich im Anschluss der Quarantäne entzog, untertauchte und sich erst am 15.12.2020 den Behörden wieder stellte. Während diesem Zeitraum war eine Verfahrensführung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes faktisch unmöglich.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergibt sich aus dem Gerichtsakt (W236 XXXX ).

2.4. Die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers ist seit dem 28.12.2020 auch durchführbar ist, war aufgrund der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu treffen (W236 XXXX ).

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF wurden auf Grund seiner eigenen Angaben am 15.12.2020, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme und aufgrund des amtsärztlichen Befunds vom 23.12.2020 getroffen, der dem Akt einliegt. Er leidet an keinen rezenten gesundheitlichen Problemen oder Erkrankungen. Er berichtet von einem Bandscheibenvorfall, der bereits seit längerer Zeit besteht. Keine Lähmungserscheinungen, keine Parästhesien, es erfolgt keine Medikamenteneinnahme. Der BF ist uneingeschränkt haftfähig, die Vitalparameter liegen im Normbereich.

2.6. Dass der Beschwerdeführer seit 15.12.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot bestehen, die mit 21.01.2019 in Rechtskraft erwuchs, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen.

3.2. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Absatz 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Absatz 1 StGB, jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12, 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Jahren rechtskräftig verurteilt wurde in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er sich aus der Quarantänemaßnahme am 10.12.2020, die mit Bescheid bis einschließlich 12.12.2020 angeordnet war, entzogen hat und bis zum 15.12.2020 untergetaucht ist, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

3.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer am aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag stellte, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer gab konkret dazu befragt warum er in unmittelbarer zeitlicher Abfolge nach Festnahme und der Information über die bevorstehende Abschiebung (AS448) einen Asylfolgeantrag gestellt habe an, dass er eine weitere Chance bekommen will dennoch in Österreich bleiben zu dürfen und sich ein Richter die Sache /Situation objektiv und unparteiisch ansehen solle, weil die Gründe, die er bis dato vorgebracht habe, vernünftigen Menschen zeigen sollten, dass es tatsächlich eine Gefährdung in Tschetschenien gäbe. Der BF wartete mit seiner Asylfolgeantragstellung bis zum 01.12.2020, dem Zeitpunkt, zu dem er für die bevorstehende Charter Abschiebung am 03.12.2020 festgenommen wurde. Der BF hat sich zuvor von 07.09.2020 bis zum Zeitpunkt der Festnahme am 01.12.2020, somit über Monate hinweg täglich bei der Polizeiinspektion gemeldet und zu keinem Zeitpunkt einen Folgeantrag gestellt, obwohl er dazu jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte.

Im Zuge der Einvernahme des BF zur Anordnung der Schubhaft am 15.12.2020 gab der BF an:

F: Warum haben Sie sich aus der Quarantäne im Otto Wagner Spital entzogen?

A: Ich wusste schon, dass ich einen negativen Covid-Test habe, das war am 13.12.2020. Das war schon der 10. Tag meiner Quarantäne. Ich habe ein Gespräch mitgehört, dass obwohl ich negativ getestet wurde, im Spital bleiben müsste, da ich abgeholt werden soll. Ich habe vermutet, dass ich am Montag von den Behörden abgeholt werde, um abgeschoben zu

Im Zuge seiner Einvernahme im Asylverfahren am 21.12.2020 relativierte, der BF zwar diese Angaben dahingehend, dass er die Fragen nicht ganz korrekt verstanden habe und nur Zeit gewinnen möchte, weil er einen Asylantrag gestellt habe und er dieses Verfahren in Österreich abwarten wolle. (NS S.7), führte im Anschluss aber weiter aus: […] Ich habe gehört, dass ich abgeschoben werde sollte, und deshalb bin ich untergetaucht. Am Montag war der Flug. Ich bin am Dienstag den 15.12.2020 zur Polizei gegangen und habe mich festnehmen lassen. Ich wusste aber auch, dass der Flieger schon geflogen ist […]

Aus den Angaben des BF geht somit hervor, dass eine etwaiige Abschiebung durch sein bewusstes untertauchen verhindern wollte und sich erst, nachdem er sicher war, dass die Abschiebung nicht unmittelbar drohte, sich den Behörden stellte.

Des Weiteren gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen im Zuge der Einvernahme am 21.12.2020 folgendes an:

LA: Sind Ihre Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht?

VP: Ja, es sind dieselben Gründen, aber jetzt schaut die Situation etwas anders aus.

LA: Was bedeutet „jetzt schaut die Situation etwas anders aus“?

VP: Ich möchte sagen, dass ich mit meiner Familie im Jahr 2004 aus Russland geflüchtet und später in Österreich eingereist bin und ich möchte sagen, dass wir damals ehrlich und nur politisch motiviert einen Kampf geführt haben, gegen Putin und sein Regime, aber ohne Gegenstände. Ich will mit diesem Fall, „Ansor aus Wien“ – „Big-Martin“ sagen, dass er aus Österreich, Putin und sein Regime sehr beleidigt hat. Er hat aber auch gegen Kadyrow und seiner Famlienmitglieder beleidigende Aussagen getätigt. Seit dieser Zeit ist er jetzt besonders unmenschlich, und dieser Hass geht sehr stark auf Personen aus Österreich. Konsequenzen spürt aber jeder der aus Österreich zurückkehrt. Er ist ein österreichischer Blogger. Ich finde, dass das nicht richtig war, wie er gesprochen hat. Die Männer dürfen so nicht reden. Es war so wie es war, aber die Menschen die aus Europa zurück nach Tschetschenien kommen, sind sehr unmenschlich, nicht nur wegen der Politik, sondern auch wegen persönlicher Beleidigung. Ich selber habe niemanden beleidigt, aber dennoch werden alle Menschen die aus Europa nach Tschetschenien zurückkehren Konsequenzen aufgedrängt. Ich und andere Menschen haben politisch einen ganz normalen Kampf, politisch, getätigt. Früher kämpfte Kadyrow nur gegen Kämpfer, bzw. Exkämpfer und die Familienmitglieder erlitten keine Konsequenzen, aber jetzt ist das wirklich anders. Der ganze Stamm muss mit diesen Konsequenzen leben. Das war bis 2012. Ich habe noch ein weiteres Beispiel. Ich möchte über Ahmed Zakajev (phonetisch) etwas sagen. Er befindet sich jetzt in London. Hier möchte ich kurz erwähnen wie seine Großfamilie bestraft wurde. Sie haben die Konsequenzen auch zu spüren bekommen. Dies kann man auch im Internet finden. Er zeigt wie mit dieser Familie gesprochen wird. Es gibt genügend Beispiele, wie schlecht mit solchen Familien, umgegangen wird. Ich aber dieses Beispiel angeführt, weil es sehr bekannt ist. Er ist einer der bekanntesten Gegner gegen Putin und sein Regime.

Der BF bringt keine individuellen konkreten neue Fluchtgründe gegen seine Person vor. Des Weiteren ist aus den Angaben des BF nicht ableitbar, warum die Folgeantragstellung erst im Zeitpunkt der Anhaltung erfolgt ist und er den Antrag nicht schon zuvor im Zuge der täglichen Meldeverpflichtung gestellt hat. Aufgrund der eigenen Angaben des BF und dem Zeitpunkt der Antragstellung geht das Gericht davon aus, dass der BF diesen Antrag - nach seiner Festnahme - bewusst zur Vereitelung seiner Abschiebung gestellt hat.

3.4. Dass der BF in Österreich verheiratet ist und 7 Kinder sowie zwei Enkel in Österreich hat, geht aus der Aktenlage und der Beschwerde unzweifelhaft hervor. Dass der BF über ein soziales Netzwerk in Österreich verfügt und im Falle seiner Haftentlassung bei seiner Frau – an seiner alten Meldeadresse - oder seinen erwachsenen Kindern Unterkunft nehmen kann und ihn diese auch finanziell unterstützen würden, wurde mit der Beschwerde vorgebracht und konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhalten ist auch dieser Grad der sozialen Verankerung nicht geeignet um den BF vom Untertauchen – wenn die Abschiebung tatsächlich und unmittelbar bevorsteht – abzuhalten. Der BF kam zwar der Anordnung des gelinderen Mittels nach, sobald jedoch seine unmittelbare Abschiebung drohte, versuchte der BF seine Abschiebung durch die Stellung eines Asylfolgeantrages und durch Missachtung des Quarantänebescheids zu verhindern. Erst nachdem er sich sicher war, dass der Abschiebeflug bereits durchgeführt wurde, stellte er sich der Polizei. Das vorhandene familiäre und soziale des BF konnte ihn nicht von einem Untertauchen abhalten. Als der BF sich aus der Quarantäne entzog, konnte auch seine Ehefrau keine Hinweise auf den Verbleib des BF machen. (Siehe Amtsvermerk vom 10.12.2020). Das soziale Netz des BF konnte diesen ebenfalls nicht von einem Untertauchen abhalten.

Die Angaben betreffend die Wohnsitzmeldung des BF und seiner Zeit in Haft gehen aus einem ZMR Auszug hervor.

3.5. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den im Akt aufliegenden Urteilsausfertigung.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist auf die im Akt einliegenden Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, aus denen sich wie dargestellt ergibt, dass der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Absatz 2 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Absatz 1 StGB und insbesondere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Wie dargestellt hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23.05.2017 die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen betreffend die Strafhöhe dem Oberlandesgericht XXXX zugeleitet, nach dessen Entscheidung sich die nunmehr im Strafregister aufscheinende beachtliche Strafhöhe von 6 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen ergibt. Wie umfangreich wiedergegeben, steht nach diesen Urteilen fest, dass sich der BF und andere Mittäter absichtlich an den terroristischen Vereinigungen Jabhat Al Nusra und ISIS, nunmehr IS, beteiligt haben, welche als terroristische Vereinigung gemäß § 278b Absatz 2 StGB und als kriminelle Organisation gemäß § 278a StGB zu qualifizieren sind. Dem BF ist damit die Absicht zuzuordnen gewesen, dadurch diese kriminellen Organisationen in ihrem Ziel der Errichtung eines radikal-islamistischen Gottesstaates und deren strafbare Handlungen gemäß § 278c Absatz 1 StGB zu fördern. Beim BF wurde beim Strafverfahren als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Bestimmungstäterschaft beim Vergehen der falschen Beweissauge, die Beeinflussung von zwei Personen zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, als mildernd hingegen nur seine bisherige Unbescholtenheit gewertet. Wie dargestellt wurde im Rahmen des Strafurteils des LG für Strafsachen XXXX der besonderen Gefährlichkeit der begangenen Delikte im Allgemeinen und der Gefährlichkeit der Täter, insbesondere auch des BF, Rechnung getragen, weshalb jeweils empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen waren, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können, sowie der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Weder im Zuge des Asylaberkennungsverfahren, noch vor den Strafgerichten zeigte sich der BF tateinsichtig. Im Zuge des Asylaberkennungsverfahrens bezeichnete der BF das Urteil noch als völliges Fehlurteil und dass das Gerichtsverfahren vor dem LG für Strafsachen ein „großes Theater“ gewesen sei, sein damaliger Rechtsanwalt habe alles „verschlafen“ und habe er die Vorwürfe überhaupt nicht begangen habe. Auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2020 gab der BF an:“ Ich will nur sagen, dass ich nicht rechtmäßig verurteilt wurde. Sicher habe ich meinerseits Fehler gemacht, aber nicht, dass ich in diesem Maß verurteilt hätte werden müssen […]“ Aus dieser Aussage geht hervor, dass der BF nach wie vor nicht die volle Einsicht das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten hat.

Aus der Strafhöhe von 6 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen ergibt sich bereits ein Hinweis auf die Schwere des Unrechts. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterstützung der terroristischen Vereinigung Al Nusra und ISIS nunmehr IS, zudem eine in besonderem Maße gegen die Grundwerte jeder europäischen rechts- und Gesellschaftsordnung gerichtete verbrecherische Ideologie bewusst und gewollt unterstützt. Aus all dem ergibt sich zweifelsfrei eine weiterhin bestehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer. Dass er in den rund neun Monaten seit bedingter Haftentlassung keine weiteren Straftaten gesetzt hat, kann angesichts des hier in Rede stehenden Deliktes und der (gegenüber der vorangegangenen Haftstrafe) relativ kurzen Zeit in Freiheit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Staat und Gesellschaft nicht nachhaltig reduzieren.

3.6. Die Feststellungen zum bereits ausgestellten HRZ und die abermalige Möglichkeit der HRZ Ausstellung für den Beschwerdeführer, beruhen auf dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes sowie dem IZR Auszug.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen können soll. Dass der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben wurde, ist einem positiven COVID Test geschuldet. Der Flugverkehr wurde bereits wiederaufgenommen und die Zusammenarbeit mit der russischen Botschaft funktioniert problemlos, wie sich konkret aus dem Umstand ergibt, dass bereits einmal ein HRZ für den BF ausgestellt wurde. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen effektuiert wird ist jedenfalls möglich. Das Bundesamt gibt einen realistischen Zeithorizont von Jänner 2021 mittel Einzelabschiebung an. Von der zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls ausgegangen werden. Auch zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft konnte das Bundesamt aufgrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Schubhafthöchstdauer von 10 Monaten in Zusammenschau von einer realistischen Durchführbarkeit der Abschiebung des ausgehen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. und II. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2020 und Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 67 FPG

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2020

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua, VfSlg. 19970/2015). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er "positiv" auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu "sanieren". In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten "Entscheidung in der Sache" zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet dass durch § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht (vgl. auch § 28 Abs. 6 VwGVG 2014; VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU ) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 14.03.2016, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen § 278b (2) StGB; § 288 (1) 2. Fall StGB; § 278a StGB, § 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, elf Monaten und 15 Tagen verurteilt. Wie beweiswürdigend ausgeführt hat sich der BF weder im Zuge des Asylaberkennungsverfahren, noch vor den Strafgerichten tateinsichtig gezeigt. Im Zuge des Asylaberkennungsverfahrens bezeichnete der BF das Urteil noch als völliges Fehlurteil und dass das Gerichtsverfahren vor dem LG für Strafsachen ein „großes Theater“ gewesen sei, sein damaliger Rechtsanwalt habe alles „verschlafen“ und habe er die Vorwürfe überhaupt nicht begangen habe. Auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2020 gab der BF an:“ Ich will nur sagen, dass ich nicht rechtmäßig verurteilt wurde. Sicher habe ich meinerseits Fehler gemacht, aber nicht, dass ich in diesem Maß verurteilt hätte werden müssen […]“ Aus dieser Aussage geht hervor, dass der BF nach wie vor nicht die volle Einsicht das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten hat.

Im Rahmen der Strafbemessung betonte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die besondere Gefährlichkeit der begangenen Delikte im Allgemeinen und die Gefährlichkeit der Täter, weshalb jeweils empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen seien, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können, sowie der Begehung weiterer solcher strafbareren Handlungen durch Andere entgegenzuwirken. Mangelnde vorliegende Schuldeinsicht, sowie die Art der Tatbegehung, die sozial unerträglich sei, würde es auch in generalpräventiver Hinsicht notwendig machen, die Strafen zu vollstrecken.

Aus der Strafhöhe von 6 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen ergibt sich bereits ein Hinweis auf die Schwere des Unrechts. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterstützung der terroristischen Vereinigung Al Nusra und ISIS nunmehr IS, zudem eine in besonderem Maße gegen die Grundwerte jeder europäischen rechts- und Gesellschaftsordnung gerichtete verbrecherische Ideologie bewusst und gewollt unterstützt. Aus all dem ergibt sich zweifelsfrei eine weiterhin bestehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer.

Der BF wurde am 25.03.2020 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe entlassen. Bis zum 07.04.2020 wurde der BF in Schubhaft angehalten.

Dass er in den rund neun Monaten seit bedingter Haftentlassung keine weiteren Straftaten gesetzt hat, kann angesichts des hier in Rede stehenden Deliktes und der (gegenüber der vorangegangenen Haftstrafe) relativ kurzen Zeit in Freiheit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Staat und Gesellschaft nicht nachhaltig reduzieren. Den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, dass vom BF keine Gefährdung ausgehe kann nicht gefolgt werden. Auch im angefochtenen Mandatsbescheid (S 14 ff des Bescheids) hat das Bundesamt nachvollziehbar begründet, warum beim BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Diesen wurde mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall ist ein Zeitraum von neun Monaten als Beurteilungszeitraum für das strafrechtliche Wohlverhalten des BF jedenfalls als zu kurz anzusehen.

Wie festgestellt gefährdet der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.

Zur Fluchtgefahr:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Untertauchen aus der Quarantäne, der Stellung eines Asylfolgeantrages, um seine Abschiebung zu verhindern, dem Fehlen hinreichender beruflicher Anknüpfungspunkte und dem Bestehen eines großen familiären und sozialen Netzwerks, dass dem BF ein Untertauchen ermöglichen könne. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG, es hat diese vielmehr sogar im Einzelnen konkret begründet (Bescheid Seite 13f). Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 wurde mit der Beschwerde nur insofern entgegengetreten, als dass in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Fluchtgefahr bereits mit dem behobenen Bescheid vom 25.03.2020 vom BVwG nicht festgestellt wurde und Kooperationsbereitschaft seitens des BF bestehe, und er dem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme nachgekommen sei. Inhaltlich wird den Ausführungen im Bescheid betreffend das bewusste Entziehen aus der Quarantäne und dem Untertauchen erst mit der Stellungnahme vom 23.12.2020 entgegengetreten. Wie festgestellt entspricht das Vorbringen des BF keinen Absonderungsbescheid erhalten zu haben nicht den Tatsachen. Die regelmäßige Meldeverpflichtung konnte den BF auch nicht vom Untertauchen aus dem Spital abhalten. Den Ausführungen zur Ziffer 5 wurde in der Beschwerde nur insofern entgegengetreten, als die Behörde den faktischen Abschiebeschutz nicht aberkannt habe, was mit der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung jedoch nicht übereinstimmt, Das Bundesamt begründet das Vorliegen des Tatbestands der Ziffer 5 hingegen nachvollziehbar im gegenständlichen Bescheid. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist das Bundesamt zu Recht von Fluchtgefahr nach Z 1 und 5 ausgegangen.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach dem BF bei einem Untertauchen ein Unterkommen leichtfallen werde, da der BF über ein großes Netz verfüge. Hier wird in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht, dass das Bundesamt verkenne, dass ein großes soziales Netz gegen die Fluchtgefahr spreche. Das Verfahren hat ergeben, dass der BF dem gelinderen Mittel nachgekommen ist und in der ehelichen Wohnung Unterkunft genommen hat, jedoch im Falle einer unmittelbar drohenden Abschiebung untergetaucht ist, für die Behörden nicht erreichbar war und auch seine Frau den Behörden keine Auskunft über den Verbleib des BF geben konnte. Die Behörde ist daher auch nachvollziehbar zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr nach Z. 9 ausgegangen.

Die Behörde geht auch richtigerweise von einem Überwiegen der Interessen des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers auf Beendigung der Freiheitsentziehung aus – insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aus.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Dazu kommt sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes kriminelles Verhalten, das in fundamentalem Widerspruch zu den Grundwerten jeder europäischen Gesellschaftsordnung steht. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Hinweise auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation bestehen nicht; nachweislich ist vielmehr, dass kurz vor Schubhaftanordnung eine Charter-Abschiebung in diesen Staat problemlos erfolgen konnte. Für die Annahme der Erlangung eines Heimreisezertifikats konnte das Bundesamt hinreichende Gründe belegen – zu denen sich auch der Beschwerdeführer und seine Vertreter nicht konkret äußerten.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Entscheidung über deren Aufrechterhaltung am 28.12.2020 abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch

3.3.2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Wie beweiswürdigend ausgeführt, entzog sich der BF einer von der Gesundheitsbehörde angeordneten Quarantäne, um eine mögliche Abschiebung zu verhindern und stellte sich erst wieder den Behörden, als er davon ausging, dass der Abschiebeflug bereits stattgefunden habe, somit ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zweifelsfrei erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG ist zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 2 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt.

Da hinsichtlich des Asylfolgeantrages des Beschwerdeführers wurde der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aufgehoben wurden, ist seit 28.12.2020 auch dieser Tatbestand erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Anhaltung oder Schubhaft befand.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2020 einen Asylfolgeantrag aus dem Stande der Anhaltung um – wie beweiswürdigend ausführlich begründet – seine Abschiebung zu behindern. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erlassene Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 ist daher ebenfalls erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie bereits ausführlich beweiswürdigend ausgeführt verfügt der BF unstrittig über ein großes familiäres und soziales Netzwerk, das er im Fall einer unmittelbar drohenden Abschiebung jedoch auch nutzen kann, um unterzutauchen, wie er es bereits durch Entziehung aus der Quarantäne und dem anschließenden Untertauchen deutlich gezeigt hat. Aufgrund dieses Umstandes trägt die vergleichsweise starke soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – in Zusammenschau mit dem sehr fortgeschrittenen Verfahrensstadium - sogar zur Erhöhung der Fluchtgefahr bei.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und Z 9 FPG vor. Durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch zusätzlich der Tatbestand der Z. 4 vor.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dazu kommt sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes kriminelles Verhalten, das in fundamentalem Widerspruch zu den Grundwerten jeder europäischen Gesellschaftsordnung steht.

Der Beschwerdeführer hat massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen, ist nach wie vor nicht umfassend tateinsichtig und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Auch hat er gegen Absonderungsbestimmungen der Gesundheitsbehörde verstoßen, ist untergetaucht um eine Abschiebung zu verhindern und hat einen Asylfolgeantrag in Verzögerungsabsicht seiner Außerlandesbringung gestellt. Die Republik Österreich hat hingegen nach Ansicht des Gerichts durch eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot und auch der zwischenzeitlich erfolgten Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bezüglich des in Verzögerungsabsicht gestellten Folgeantrages ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der zwar enge Kontakte und Angehörige in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Sicherheit.

Das Gericht geht daher von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durchführen zu können, aufgrund der aktenkundigen Verfahrensschritte deutlich hervorgekommen sind. Der BF befindet sich seit 15.12.2020 – somit seit nicht einmal zwei Wochen - in Schubhaft, somit bestehen auch aufgrund des kurzen Zeitraumes der bisherigen Anhaltung keine Gründe für eine allfällige Unverhältnismäßigkeit. Es ist daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.

Zur Frage der zulässigen Dauer der Anhaltung

Die Dauer der Schubhaft ist gesetzlich gemäß § 80 Abs. 2 FPG mit (grundsätzlich) sechs Monaten begrenzt. Unter bestimmten Umständen - § 80 Abs. 5 FPG (Asylwerber) oder § 80 Abs. 4 FPG (Abschiebehindernisse) – kann diese (insgesamt) auch 10 beziehungsweise 18 Monate betragen. Der Fall des § 80 Abs. 5 FPG - Schubhaft gegen einen Asylwerber – liegt zum Entscheidungszeitpunkt vor, weshalb von einer Anhaltedauer von bis zu 10 Monaten auszugehen ist.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.

Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Auch die abermalige Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls – wie bereits vom BF in Vergangenheit unter Beweis gestellt- die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht, sobald eine konkrete Abschiebung bevorsteht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung durch die Stellung eines unbegründeten Folgeantrags zu vereiteln versucht hat und ihm aufgrund seiner massiven strafrechtlichen Verurteilung in Zusammenschau mit dem Umstand auch im gegenständlichen Verfahren tatsachenwidrig – entgegen dem im Akt einliegenden Amtsvermerk und Absonderungsbescheid samt Zustellvermerk - vorgebracht hat keinen Absonderungsbescheid erhalten zu haben, keine Vertrauenswürdigkeit zukommt.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Es konnte von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt zu Spruchpunkt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt war. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF über ein großes familiäres Netz und viele soziale Kontakte und Unterstützungsmöglichkeiten verfügt ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Auch der Umstand, dass er den Auflagen des gelinderen Mittels nachgekommen ist, konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Stellungnahme des Bundesamts sowie der Amtsvermerk der LPD Wien vom 10.12.2020 wurde dem BF im Wege des Parteiengehörs zugestellt und der BF nutze die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Behauptung des BF mit Stellungnahme vom 23.12.2020, dass er keinen Absonderungsbescheid erhalten habe und ihm dieser nicht zur Kenntnis gebracht wurde, konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werde, da dies den eindeutigen Ausführengen des Amtsvermerkes widerspricht und gegenständlicher Absonderungsbescheid, samt Übernahmebestätigung durch den BF vom Bundesamt vorgelegt wurde und dem Gerichtsakt einliegt. Die Behauptung ist zweifelsfrei tatsachenwidrig.

 

3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

3.6. Zu Spruchteil B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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