B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs10
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs6 Z1
FMABG §22 Abs8
FM-GwG §34 Abs5
FM-GwG §38
FM-GwG §6 Abs3 Schlussteil
FM-GwG §6 Abs3 Z1
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §44
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W172.2222861.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richtern Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.07.2019, Zl. FMA- XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 1.500 Euro bzw. 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Die Strafnorm lautet § 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016 idF BGBl I 107/2017.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
III. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 150 Euro, das sind 10%, festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 15.02.2018 erstattete die „ XXXX “ (in Folge auch: H-Bank) eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG (Bestandteil von ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des FMA-Aktes gemeint) an die Geldwäschemeldestelle, welche diese mit E-Mail vom 19.02.2018 (ON 01) zuständigkeitshalber an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) weiterleitete. Diese Verdachtsmeldung betraf den Beschwerdeführer, der mit „Konto-/Depotvertrag“ vom 15.09.2009 (Bestandteil von ON 01) ein Depot bei der XXXX (nunmehr: XXXX bzw. H-Bank) eröffnete.
2. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurde die H-Bank von der FMA zur Stellungnahme zur genannten Verdachtsmeldung aufgefordert (ON 02). Die H-Bank kam der Aufforderung mit Einbringung vom 23.03.2018 nach (ON 03).
3. Durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde am 14.09.2018 aufgrund des Verdachts des unerlaubten, konzessionslosen Geschäftsbetriebes (Entgegennahme von Geldern) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (ON 07).
4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.03.2019 wurde durch die FMA gegen den Beschwerdeführer als Einzelkunde der H-Bank ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandverhältnissen eingeleitet (ON 09). Das Schreiben wurde als unbehoben retourniert. Nach erneutem Versenden der Aufforderung per E-Mail (ON 10) gab der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung mit Schreiben vom 21.05.2019 (ON 12) ab.
5. Mit Schreiben der FMA vom 19.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (ON 13), mit Schreiben vom 01.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (ON 13a).
6. Mit Schreiben vom 11.07.2019 an den Beschwerdeführer (ON 15) wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I.a. und I.b. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.03.2019 gemäß § 22 Abs. 6 Z 1 FMABG eingestellt.
7. Mit oben angeführtem Straferkenntnis der FMA vom 12.07.2019 (ON16) erging folgender an den Beschwerdeführer gerichteter Spruch:
„Als ehemaliger Kunde der H-Bank, einem konzessionierten Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , haben Sie in Bezug auf das Konto Nr. XXXX zu verantworten,
I. bei Änderung der Umstände (Entscheidung, das Konto zumindest teilweise auf fremde Rechnung zu führen), die spätestens am 07.02.2018 eingetreten ist, unterlassen zu haben, der H-Bank bekannt zu geben, dass Sie die Geschäftsbeziehung jedenfalls auch auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben wollen. Am 07.02.2018 ist auf dem Girokonto eine Gutschrift iHv 217.700 € auf fremde Rechnung erfolgt (siehe dazu die Umsatzliste in Beilage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet). Gegenüber der Bank wurde die Treuhandbeziehung ab dem Eingang auf fremde Rechnung am 07.02.2018 bis 15.02.2018 (betreffend Transaktion von „ XXXX [in Folge auch: BB], XXXX “ [in Folge auch: KT]) nicht offengelegt.
II. bei Änderung der Umstände, die spätestens am 05.02.2018 eingetreten ist, bis zur Schließung des Kontos am 28.06.2018 unterlassen zu haben, der H-Bank die Identität Ihrer Treugeber in Bezug auf die I. genannte Transaktion sowie in Bezug auf die am 05.02.2018 bzw. 07.02.2018 durchgeführten Transaktionen iHv insgesamt 619.200 Euro (siehe dazu die markierten Transaktionen auf der Umsatzliste in Beilage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) anhand von beweiskräftigen Urkunden gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG nachzuweisen.
Gegenüber der Bank wurde die Identität der Treuhänder von Ihnen von
a. 05.02.2018 bis 28.06.2018 (betreffend Transaktion von XXXX (in Folge auch: GG)
b. 07.02.2018 bis 28.06.2018 (betreffend Transaktion von XXXX (in Folge auch: GB)
c. 07.02.2018 bis 28.06.2018 (betreffend Transaktion von „BB, KT“)
nicht anhand beweiskräftiger Unterlagen offengelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I. § 6 Abs. 3 Z 1 FM-GwG, BGBl I 118/2016 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016 idF BGBl I 107/2017
II. § 6 Abs. 3 Schlussteil FM-GwG, BGBl I 118/2016 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016 idF BGBl I 107/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 2.200 Euro, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden,
gemäß §§ 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016 idF BGBl I 107/2017.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
220 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,
mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.420 Euro.“
Nach erfolgloser erster Zustellung dieses Straferkenntnisses, das Briefkuvert mit Ausfertigung des Straferkenntnisses ungeöffnet postalisch retourniert, wurde dieses – nach schriftlichem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 31.07.2019 aufgrund dessen Ortsabwesenheit (ON 17) - beim zweiten Versuch dem Beschwerdeführer am 15.08.2019 zugestellt.
8. Hiergegen wurde vom Beschwerdeführer mit 20.08.2019 datiertem Schreiben (OZ 1; im Folgenden sind mit der Angabe von „OZ“ Teile des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwG] gemeint), am gleichen Tag zur Post aufgegeben und am 22.08.2019 bei der FMA eingelangt, Beschwerde erhoben.
9. Am 01.12.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vom BVwG anberaumt (OZ 2). Unter Hinweis auf eine krankheitsbedingte Verhinderung des Beschwerdeführers mit 18.11.2020 datiertem Schreiben (OZ 4) wurde die Verhandlung auf einen neuen Termin am 21.12.2020 verlegt (OZ 7). Mit 26.11.2020 datiertem Schreiben (OZ 6) verzichtete die FMA, mit 01.12.2020 datiertem Schreiben (OZ 8) verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Verhandlung, sodass die Verhandlung abberaumt wurde (OZ 9). In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres mit 17.12.2020 datiertes Schreiben (OZ 11).
10. An weiteren entscheidungswesentlichen Unterlagen wurden in das Verfahren eingebracht:
- Konto-/Depotvertrag von 15.09.2009 (Bestandteil von ON 01);
- Umsatzliste zum Konto des Beschwerdeführers (ON 01a);
- Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 07.02.2018, samt handschriftlichen Auftrag von GB und GG vom 05.02.2018 (ON 01b);
- Aktualisierung des Online-Portals am 20.02.2018 betreffend den Beschwerdeführer (ON 03a);
- Kündigungsschreiben der H-Bank, datiert mit 23.03.2018 (ON 03b);
- Schreiben der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat an die FMA, datiert mit 17.08.2018 (ON 06);
- Schreiben von BB und KT, datiert mit 18.08.2019 (ON 18), und von GB und GG, datiert mit 19.08.2019 (ON 19).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer, mit Wohnanschrift in XXXX (u.a. ON 6), hat mit „Konto-/Depotvertrag“ vom 15.09.2009 (Bestandteil von ON 01) ein Depot bei der H-Bank eröffnet. Das Kreditinstitut hat den Kunden bei Eröffnung des Girokontos zur Offenlegung allfälliger Treuhandbeziehungen und Bekanntgabe allfälliger Änderungen aufgefordert. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er auf eigene Rechnung handle, im eigenen Auftrag handle und der wirtschaftliche Eigentümer sei. Der Beschwerdeführer gab im Kontoeröffnungsantrag neben der Anführung „Angestellter bei Großbanken“ weiters an, dass er über einen Abschluss der „Bankakademie“ verfüge und selbständiger Kaufmann wäre. Er gab seine Kenntnisse vor allem in Hinblick auf Geldmarktinstrumente als sehr gut an (s. Bestandteil von ON 01; s.a. ON 03). Via Online-Portal führte der Beschwerdeführer am 20.02.2018 als Beruf Pensionist an (ON 3a).
Am 05.02.2018 nahm der Beschwerdeführer für GG eine Transaktion iHv 201.500 Euro vor (ON 01a). Am 07.02.2018 nahm der Beschwerdeführer für GB eine Transaktion iHv 200.000 Euro vor (ON 01a). Am gleichen Tag nahm der Beschwerdeführer für BB, KT eine Transaktion iHv 217.700 Euro vor (ON 01a).
Im mit 07.02.2018 datiertem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Bezug auf die für GG und GB vorgenommenen Transaktionen per E-Mail am 05.02 und 06.02.2018 um Kontaktaufnahme durch die H-Bank gebeten habe, die aber nicht erfolgt sei. Gleichzeitig gab er sein Auftragsverhältnis und die Namen der Auftraggeber GB und GG bekannt (ON 01b).
Aufgrund der relativ hohen Gutschriften auf das Konto des Beschwerdeführers in Bezug auf die genannten Transaktionen erstattete die H-Bank am 15.02.2018 eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle (Bestandteil von ON 01). Spätestens mit diesem Tag hatte dieses Kreditinstitut jedenfalls Kenntnis von der treuhändigen Verwendung des Kontos.
Im Zuge einer Online-Aktualisierung am 20.02.2018 gab der Beschwerdeführer erneut an, das Konto auf eigene Rechnung zu führen (ON 03a).
Mit Schreiben der H-Bank, datiert mit 23.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer die Kündigung der Geschäftsbeziehung per 28.06.2018 mitgeteilt (ON 03b).
Bis zur Kontoschließung am 28.06.2018 lagen der H-Bank keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Identität der Treugeber GB, GG und BB, KT vor (u.a. ON 03).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des angeführten Aktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.1. angeführten schriftlichen Quellen. Am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Zudem wurde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich wurde im bekämpften Straferkenntnis eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.08.2019 zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 20.08.2019 zur Post aufgegeben.
Die gegenständliche Beschwerde war somit rechtzeitig und auch zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen
§ 6 Abs. 3 FM-GwG, BGBl I 118/2016, in Geltung seit 01.01.2017, lautet:
„Umfang der Sorgfaltspflichten
[…]
Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben:1. ob er die Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder die gelegentliche Transaktion (§ 5 Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und[…).
Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs. 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.“
Laut den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 2016/18 (RV 1335 BlgNR 25. GP ) werden u.a. aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengefasst. Dadurch werden die bislang in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Regelungen ersetzt und eine einheitliche, übersichtliche rechtliche Basis für die Aufsichtstätigkeit der FMA geschaffen. In weiten Teilen übernimmt das FM-GwG daher bewährte Regelungen aus dem BWG […] (s. a.a.O., 1). Im Besonderen enthält das FM-GwG Änderungen und Verweisanpassungen, die aufgrund der Verschiebung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von §§ 40 bis 41 BWG in das FM-GwG erforderlich geworden sind und einige kleinere Anpassungen des Aufsichtsrahmens (s. a.a.O., 2). Durch § 6 FM-GwG wird Art. 13 und Art. 14 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt (s. a.a.O., 6). Mit Abs. 3 leg. cit. wurden die in der Praxis bewährten Regelungen zu Treuhandschaften gemäß § 40 Abs. 2 BWG […] im Wesentlichen unverändert übernommen. Eingefügt wurde die bislang in § 40 Abs. 2a Z 1 BWG […] enthaltene Verpflichtung des Kunden, die Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers bekannt zu geben.
Die im gegenständlichen Fall relevante Regelung des § 6 Abs. 3 FM-GwG orientiert sich somit an den Vorgängerregelungen des § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG, zuletzt in der Fassung von BGBl 145/2011, die ihrerseits im Wesentlichen auf die Stammfassung des § 40 BWG, BGBl 532/1993, in Geltung seit 01.01.1994 zurückgehen.
In den erläuternden Bemerkungen zu § 40 Abs. 2 BWG, BGBl 532/1993, RV 1130, BlgNR 18. GP, 143, wird bereits ausgeführt, dass, um eine Umgehung der Identifizierungsbestimmungen zu verhindern, es erforderlich sei, dass sich nicht nur der Treugeber gegenüber dem Kredit- und Finanzinstitut legitimiere, sondern dass er auch die Existenz des Treugebers und das Bestehen der Treuhandbeziehung nachweise.
In den erläuternden Bemerkungen zu § 40 Abs. 2a BWG, BGBl I 108/2007, RV 286, BlgNR 23. GP, 5, wird angeführt, dass angesichts der großen Bedeutung des Aspekts der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischerer und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung von deren Identität eingeführt würden.
Auch § 34 Abs. 5 FM-GwG folgt der Vorgängerregelung des § 99 Abs. 1 Z 9 BWG, zuletzt in der Fassung von BGBl I 159/2015, im Besonderen auch mit der Strafdrohung bis zu 60 000 Euro (s.a. RV 1335 BlgNR 25. GP , 17).
3.2.2. Zur objektiven Tatseite
Die belangte Behörde warf im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vor, dass dieser der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG als Kunde der H-Bank verletzt habe, nämlich hinsichtlich
(I.) seines Handelns auf fremde Rechnung im Zeitraum von 07.02.2018 bis 15.02.2018 bezüglich der Transaktion BB, KT sowie
(II.) der Identität der Treugeber anhand beweiskräftiger Urkunden im Zeitraum
a. von 05.02.2018 bis 28.06.2018 bezüglich der Transaktion GG,
b. von 07.02.2018 bis 28.06.2018 bezüglich der Transaktion GB,
c. von 07.02.2018 bis 28.06.2018 bezüglich der Transaktion BB, KT
Zu (I.) führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2018 die Geschäftsbeziehung treuhänderisch verwendet habe, indem er Gelder Dritter an diesem Tag auf seinem Konto zur Aktienveranlagung entgegengenommen und bis zur eigenständigen Feststellung der H-Bank am 15.02.2018 die treuhändige Verwendung des Kontos am 07.02.2018 betreffend BB, KT nicht unverzüglich bekanntgegeben habe.
Zu (II.) führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer der H-Bank auch bis zum 28.06.2018 nicht die Identität der Treugeber aller drei Transaktionen anhand beweiskräftiger Urkunden nachgewiesen habe.
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bzw. in seinen schriftlichen Stellungnahmen zusammengefasst vor, dass er von der H-Bank seines Wissens nicht aufgefordert worden sei, dass sich seine Freunde ausweisen müssten. Er sei den Wunsch dieser nachgekommen, und habe in deren Auftrag lediglich zur Wiederveranlagung einen Anleihenkauf mit Depotüberweisungen durchgeführt. Diese Transaktionen seien zeitnah durch Übertragung auf die ursprünglichen Konten und Depots abgeschlossen worden. Eine Aufbewahrung auf Dauer sei nicht vereinbart oder beabsichtigt gewesen, die Verwahrung auf seinem Depot sei nur eine Interimslösung gewesen. Die gegenständlichen Vorgänge hätten dem Beschwerdeführer keine Einnahmen gebracht, im Gegenteil er müsse mit Schadenersatzansprüchen bei nicht entsprechender Kursentwicklung der Anleihen rechnen. Außerdem habe er angenommen, dass, nachdem die H-Bank die drei Vorgänge der BaFin gemeldet und ihre Verbindung mit ihm aufgekündigt hätte, er keine weiteren Meldungen hätte machen müssen. Auch wisse er nicht, wie er die Identität seiner Freunde nachweisen könne, ohne die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verletzen.
Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer Kunde der H-Bank in Tatzeitraum vom 05.02. bzw. 07.02. bis 28.06.2018 war.
Bezugnehmend auf die Voraussetzung für die den Beschwerdeführer treffende Offenlegungspflicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 GewG, wonach diese den Kunden allerdings nur dann treffe, wenn sie vom Kreditinstitut dazu aktiv aufgefordert worden sei (Blume in Dellinger (Hrsg), Bankwesengesetz, 6. Lfg (2011), § 40 Rz 72), führte die belangte Behörde aus, dass dieser z.B. durch Befragung des Kunden oder durch Aufforderung des Kunden zum Ankreuzen einer „Tick Box“ mit der Wahlmöglichkeit, ob der Kunde treuhändig handle oder nicht, entsprochen werden könne. Dies solle nachweisbar auf dem Kontoeröffnungsformular dokumentiert werden (s. FMA-Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen, Stand: 01.12.2011, Rz 46).
Dies ist gemäß diesen zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis verfahrensgegenständlich der Fall gewesen: Gemäß den vorliegenden Beweismitteln („Konto-/Depotvertrag“ vom 15.09.2009 in ON 01) hat das Kreditinstitut den Kunden bei Eröffnung des Girokontos rechtskonform nach § 40 Abs. 2 erster Halbsatz BWG zur Offenlegung allfälliger Treuhandbeziehungen aufgefordert. Das Kreditinstitut hat den Kunden überdies dazu aufgefordert, Änderungen in Bezug auf eine treuhändige Verwendung des Kontos von sich aus unverzüglich bekannt zu geben und die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Treuhandabfrage war zudem auch Gegenstand der KYC-Aktualisierung am 20.02.2018 (ON 03a), welche nach den gegenständlichen Transaktionen durchgeführt wurde.
Zur weiteren Bedingung der Treuhandschaft führte die belangte Behörde an, dass an und für sich eine Treuhandschaft dadurch gekennzeichnet sei, dass eine Person im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung geschäftlich auftrete. Für Zwecke der §§ 40 und 41 BWG sei der Treuhandschaftsbegriff auch auf Fälle des Handelns im Auftrag eines Dritten ausgeweitet, auch wenn keine Treuhandschaft im technischen Sinn vorliege. Der hier verwendete Treuhandschaftsbegriff sei daher mit dem zivilrechtlichen Treuhandschaftsbegriff nur teilweise deckungsgleich und umfasse auch andere Verhältnisse, die zivilrechtlich nicht als Treuhandschaften zu betrachten seien (Blume, a.a.O., Rz 71). Dies gelte nun auch für das FM-GwG, denn in § 6 Abs. 3 leg. cit seien die in der Praxis bewährten Regelungen zu Treuhandschaften gemäß § 40 Abs. 2 BWG im Wesentlichen unverändert übernommen worden (ErläutRV 1335 BlgNR 25.GP 7). Vorliegend sei daher ein Handeln im fremden Auftrag bzw. auf fremde Rechnung iSd § 6 Abs. 3 FM-GwG zu erblicken.
Auch diese Voraussetzung ist gemäß diesen zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis erfüllt: Der Beschwerdeführer nahm Transaktionen im Auftrag von und mit Geldern Dritter vor und hatte – wie auch der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte - dabei die Absicht, diese Gelder auf fremde Rechnung zu verwalten, da er nach Veranlagung die Anleihen an die Treugeber weiterübertragen wollte, was er schlussendlich auch getan hat. Es liegt sohin zweifelsfrei ein offenlegungspflichtiges Handeln im fremden Auftrag bzw. auf fremde Rechnung iSd § 6 Abs. 3 FM-GwG vor.
Zu den Treugebern führte die belangte Behörde an, dass diese jene natürlichen oder juristischen Personen seien, auf deren Rechnung oder in deren Auftrag der Treuhänder eine Geschäftsbeziehung begründe oder eine Transaktion durchführe. Treugeber seien grundsätzlich keine Kunden des Kredit- oder Finanzinstitutes, sie würden auch nicht in einer Vertragsbeziehung zum Kredit- oder Finanzinstitut stehen (Blume, a.a.O., Rz 74). Ergänzend ist anzuführen, dass Treugeber für Zwecke der Bestimmungen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dennoch wie Kunden zu behandeln sind (Blume, ebendort)
Die Eigenschaft als Treugeber erfüllen sowohl GG und GB (vom Beschwerdeführer als solche auch angeführt) als auch BB, KT (deren Namen der Beschwerdeführer bis zum Ende der Geschäftsbeziehung am 28.06.2018 nicht angab, auch wenn er die Treuhandbeziehung zu diesen schon bestätigte).
Zu Beginn und Ende der jeweiligen Tatzeiträume ist den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten:
Hinsichtlich des ersten Strafvorwurfs zur Transaktion bezüglich BB, KT vom 07.02.2018 teilte der Kunde nicht unverzüglich das diesbezügliche Treuhandverhältnis mit, letztlich zu keinem Zeitpunkt während der bis zum 28.06.2018 andauernden Geschäftsbeziehung erfolgte eine Offenlegung des Beschwerdeführers, dass es sich um eine Transaktion im Auftrag oder auf Rechnung Dritter handeln würde. Mit 15.02.2018, an dem Tag, an dem die H-Bank ihre Geldwäsche-Verdachtsmeldung erstattete, ist davon auszugehen, dass die H-Bank zu diesem Zeitpunkt spätestens Kenntnis von diesem Treuhandverhältnis erlangte.
Hinsichtlich des zweiten Strafvorwurfs erlangte die H-Bank zumindest betreffend die Transaktionen vom 05.02. bzw. 07.02.2018 hinsichtlich GB und GG Kenntnis von deren treuhändigen Durchführung durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.02.2018 (ON 01b). Im Falle der Transaktion vom 07.02.2018 hinsichtlich BB, KT unterblieb – wie angeführt – sogar eine derartige Offenlegung. Es wurden zudem keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Identität der Treugeber GB und GG sowie BB, KZT bis zum Ende der Geschäftsbeziehung am 28.06.2018 vorgelegt. Dies vermag auch die vorgelegte Vereinbarung betreffend GB und GG (ON 01b) nicht zu ändern, da zum Nachweis der Identität des Treugebers etwa die Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises erforderlich wäre, was aber unterblieb.
Ebenso vermag der Verweis des Beschwerdeführers (s. dessen Schreiben vom 01.07.2019, ON 13) auf dessen Annahme, dass nach der Meldung an die BaFin keinerlei weitere Meldungen zu erstatten gewesen wären, an diesen Feststellungen zum Tatzeitraum nichts zu ändern. Dessen Offenlegungen hätten bereits deutlich vor seiner Korrespondenz mit der BaFin, nämlich unmittelbar nach Vornahme der Transaktionen am 05.02.2018 bzw. 07.02.2018 von sich aus, erfolgen müssen - und jedenfalls losgelöst von einer etwaigen Intervention der deutschen BaFin - wie dies auch im Straferkenntnis zutreffend festgehalten wurde.
Die gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis der Identität der Treugeber aller drei Transaktionen anhand beweiskräftiger Urkunden während einer aufrechten Geschäftsbeziehung endete mit dieser am 28.06.2018, damit gleichzeitig auch der gegenständliche Tatzeitraum.
Ergänzend ist auf den vorgebrachten Aspekt der Unentgeltlichkeit der Handlungen des Beschwerdeführers für seine Treugeber anzuführen, dass diesem in Bezug auf das objektive Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen keine Bedeutung zukommt.
Das objektive Tatbild war daher durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt.
3.2.3. Zur subjektiven Tatseite
§ 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 lautet:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
Bei Ungehorsams- bzw. Unterlassungsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie in den anzuwendenden Regelungen - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).
Bei der Übertretung des § 6 Abs. 3 FM-GewG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams- bzw. Unterlassungsdelikt (vgl. Rachauer in Laurer/Kammel/Ratka/Schütz (Hrsg), Bankwesengesetz, 13. Lfg (2017) § 99 BWG Rz 56).
Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072, m.w.N).
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren implizit Rechtsunkenntnis vor, da er angab, nicht verstanden zu haben, dass sein vorliegendes Handeln auf fremde Rechnung erfolge und gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Der Beschwerdeführer führte an, dass er „Nichtjurist“ sei, als früherer Bankangestellter bis 31.12.1992 zwar den Strafbestand der Geldwäsche gekannt habe, doch wegen der Kenntnis der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sei der Verdacht in den drei Fällen unbegründet gewesen. Die Vorschriften des FM-GwG seien ihm nicht bekannt gewesen. Betreffend seine Berufsausbildung habe er die „Bankakademie“ mit Abschluss „in 1965“ besucht.
Dazu ist auszuführen, dass die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs. 2 VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend ist. Der Normunterworfene hat eine Erkundigungspflicht, hinsichtlich der er die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Danach hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die Tätigkeit erkennbar sind, so z.B. bei Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung, der Jagd oder Teilnahme am Straßenverkehr. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Aufl. (2017), § 5, Rz 18 mwN in der Judikatur). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen, so trägt die Partei das Risiko des Irrtums. Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken. Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (Lewisch, a.a.O., Rz 21, mwN).
Im Verfahren ist aber nicht hervorgekommen noch wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sich im Sinne der oben erwähnten Ausführungen schuldbefreiend bezüglich der Rechtslage angefragt hätte.
Der Beschwerdeführer führte zudem an, ihm wäre die Offenlegung der Treugeber aufgrund der dadurch drohenden „Verletzung von Datenschutzbestimmungen“ nicht möglich gewesen. Zu Recht war nach Ansicht der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen: Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers führte nicht aus, welche Datenschutzbestimmungen in concreto seiner gesetzlichen Verpflichtung entgegenstehen würden. Im überwiegenden Tatzeitraum bis 22.05.2018 stand in Österreich das Datenschutzgesetz 2000 (BGBl I 165/1999 idF BGBl I 23/2018) in Geltung. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse würde durch die Verwendung der Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000; dies umschließt also auch das Übermitteln an Dritte – hier: die Bank – nach § 4 Z 12 DSG 2000 ein) jedoch bereits deshalb nicht verletzt, da mit § 6 Abs. 3 FM-GwG eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung (also hier: Übermittlung) der Daten besteht (Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000). Auch nach Inkrafttreten der DSGVO wäre die Übermittlung der personenbezogenen Daten jedenfalls zulässig gewesen, da die Verarbeitung weiterhin zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (§ 6 Abs. 3 FM-GwG) erforderlich wäre (Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO). Auch das „Grundrecht auf Datenschutz“ (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) führt aufgrund des Gesetzesvorbehalts (vgl. § 1 Abs. 2 DSG 2000) zu keinem anderen Ergebnis. Unbeschadet dessen hätte die Meldung gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG jedoch unmittelbar nach dem 05.02.2018 bzw. 07.02.2018 und sohin deutlich vor Inkrafttreten der DSGVO erfolgen müssen.
Auch – wie schon oben angeführt – geht der Verweis des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 01.07.2019 auf die Annahme, dass nach der Meldung an die BaFin keinerlei weitere Meldungen zu erstatten gewesen wären, ins Leere, weil ihm auch hierzu eine Erkundigungspflicht getroffen hätte. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Depotvertrag am 15.09.2009 (ON 01) und der KYC Aktualisierung am 20.02.2018 (ON 03a) auf die Offenlegungspflicht hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer ist aber auch entgegenzuhalten, dass bei ihm aufgrund seiner einschlägigen Ausbildung und Berufstätigkeit (siehe seine Eintragungen im Depotvertrag vom 15.09.2008: „Bankakademie“ und „Angestellter bei Großbanken“) davon auszugehen ist, dass er entgegen seinen Angaben über den Unterschied von eigener und fremder Rechnung sowie die Offenlegungspflicht des § 6 Abs. 3 FM-GwG unterrichtet ist. Letzteres gilt, wie auch die belangte Behörde zutreffend festhielt, vor allem vor dem Hintergrund, da es sich bei § 6 FM-GwG um unionsweit harmonisiertes Umsetzungsrecht der Richtlinie (EU) 2015/849 (zuvor etwa: Richtlinie 2005/60/EG ) handelt und diese Verpflichtung sohin auch in Deutschland in Geltung steht, wo der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am Kapitalmarkt tätig war (ON 01).
Dem Beschwerdeführer traf somit auch subjektiv ein Verschulden.
3.2.4. Zur Strafnorm und zur Strafbemessung
§ 19 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
„Strafbemessung
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016, in Geltung seit 01.01.2017, lautet:
„Pflichtverletzungen
[…]
Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
§ 38 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 62/2019, lautet:
„Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
6. der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
7. frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person und Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder der § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) bei natürlichen Personen oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.“
Gemäß der Judikatur des VwGH ist entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen i.S.d. Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/03/0109).
Im Verwaltungsstrafrecht ist, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Aufl. (2017), § 19 Rz. 7).
Das Ziel des FM-GwG, BGBl I 118/2016, ist gemäß § 25 leg. cit. die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Finanzsystem. Das FM-GwG soll dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gezielt entgegenwirken (RV 1335 BlgNR 25. GP , 1 f). Auch die Vorgängerbestimmungen im BWG sahen unter anderem engmaschige Bestimmungen für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellten und stellen einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des FM-GwG dar und der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, ist auch demnach als hoch einzustufen.
Gerade die mit Übertretungen des § 6 Abs. 3 FM-GwG verbundene Höhe der Strafdrohungen macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung des Kunden, der Aufforderung des Kreditinstituts bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben, einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des BWG (nunmehr: FM-GwG) dar (BVwG 19.09.2014, W210 2000433-1).
Der Feststellung im Straferkenntnis war daher beizupflichten, dass im konkreten Fall bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen war, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) nicht nur bloß geringfügig beeinträchtigt wurden.
Der Beschwerdeführer unterließ im Rahmen des Verfahrens Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen. Es wird daher von einem Monatseinkommen von netto 3.000 Euro sowie illiquidem Vermögen von 500.000 Euro ausgegangen (ON 03a).
Im vorliegenden Verfahren ist nunmehr die seit 03.01.2018 geltende Bestimmung des § 22 Abs. 8 FMABG, - eingefügt mit BGBl I 107/2017 - zu beachten, wonach bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen (Taten) nunmehr „eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen" ist. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht (§ 22 Abs. 8 FMABG letzter Satz). Das BWG fällt in die Gruppe der in § 2 FMABG genannten Gesetze (s. § 2 Abs. 1 Z 19 FMABG), § 22 Abs. 8 FMABG kommt demnach zur Anwendung. Daraus ergibt sich als höchstmögliche Geldstrafe gemäß § 34 Abs. 5 FM-GewG ein Betrag iHv 60.000.-- Euro.
Zu Recht wurde im Straferkenntnis bei der Strafzumessung festgehalten, dass beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner einschlägigen Ausbildung und Berufserfahrungen sowie seiner Kenntnisse als sehr gut im Hinblick auf Geldmarktinstrumente (laut seiner Angabe im Depotvertrag vom 15.09.2009) davon auszugehen sei, dass ihm der Unrechtsgehalt seines Vorgehens hätte bewusst sein müssen.
Auch war zu beachten, dass ihm eine Tatmehrheit zum Vorwurf gemacht wird, sodass das Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art gemäß § 22 Abs. 10 FMABG als Erschwerungsgrund gilt.
Zutreffend wurde von der belangten Behörde bei der Strafzumessung die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Aufklärung des Sachverhaltes sowie seine Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt. Ebenso verhält es sich mit seinem Tateingeständnis und seine Schuldeinsicht.
Die Verhängung einer Geldstrafe war aber aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes jedenfalls generalpräventiv notwendig.
Auch war aufgrund der hohen Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der fehlenden Geringfügigkeit der Verstöße, insbesondere aufgrund der Höhe der Transaktionen (bis zu 217.700 Euro), dem erkennenden Senat aber verwehrt, von einer Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung) oder des § 22 Abs. 6 Z 1 FMABG (Absehen von einer Geldstrafe) Gebrauch zu machen.
Gleichwohl maß die belangte Behörde bei der Strafzumessung dem Aspekt der Spezialprävention beim Beschwerdeführer zu wenig Bedeutung zu. Im Besonderen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem sehr hohen Lebensalter befindet, auch wies er sich durch einen bisherigen ordentlichen Lebenswandel aus und konnte glaubhaft beteuern, dass er aufgrund seiner Schuldeinsicht derartige Verwaltungsübertretungen nicht mehr begehen werde. Der erkennende Senat setzte daher die Geldstrafe auf 1.500,-- Euro (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden) - dies in voller Ausschöpfung des dem Gericht zustehenden Beurteilungsspielraumes angesichts der oben angeführten Erwägungen zur Strafzumessung - als schuld- und tatangemessen herab.
3.2.5. Zur Kostenentscheidung
Da der Beschwerdeführer zumindest mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, sind ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, er beträgt gemäß § 64 Abs. 2 AVG 10% der verhängten Strafe, war entsprechend herabzusetzen.
3.2.6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, da die Parteien ausdrücklich darauf verzichteten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.7. Zahlungsinformation
Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 15.150 Euro Geldstrafe (Geldstrafe iHv 15000 EUR und 150 EUR Beitrag als Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die in dieser Entscheidung angewandten Regelungen des FM-GwG sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), sodass die Rechtslage eindeutig ist und daher keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (s. insb. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172 bzw. 0173; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). Weiters ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewandten Regelungen des VStG mannigfaltig und einheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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