BVwG G305 2225726-1

BVwGG305 2225726-12.12.2019

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225726.1.00

 

Spruch:

G305 2225726-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Italien, vertreten durch Dr. Michael LANGHOFER, Rechtsanwalt in 5204 Seekirchen am Wallersee, Wallerseestraße 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, Zl.: XXXX, vom 16.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.05.2019 verständigte das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, RD Salzburg (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) davon, dass im Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG in eventu im Zusammenhang mit der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG ein Beweisverfahren stattgefunden habe und beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, in eventu die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG beabsichtigt sei und gab ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme (AS 11 ff).

2. Mit am 04.06.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab der BF an, dass er im Jahr 2014 mit dem PKW ins Bundesgebiet eingereist sei, um hier eine Arbeit zu finden und ein Leben aufzubauen. Seither halte er sich im Bundesgebiet auf. Er besitze keinen Reisepass. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung befragt gab er an, dass er die Pflichtschule in Südtirol und von 2015 bis 2017 eine Lehre zum KFZ-Techniker absolviert hätte, die er mit „gutem Erfolg“ bestanden hätte. Die Frage nach den in Österreich aufhältigen Angehörigen beantwortete er damit, dass er hier keine habe. Die Frage nach Angehörigen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union beantwortete er dahin, dass dort seine Mutter XXXX, geb. XXXX, sein Bruder XXXX, geb. XXXX , und seine Schwestern XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX aufhältig seien. Auf die bei Nichtvorliegen eines dauernden bzw. durchgehenden Arbeitsverhältnisses gepflogene Art der Bestreitung seines Lebensunterhalts bzw. nach dem Vorliegen einer Krankenversicherung gab er an, dass er sich den Lebensunterhalt durch Arbeit und von Ersparnissen bestritten hätte. Eine Krankenversicherung habe er über eine private Versicherung XXXX. Auf die Frage, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses er seine Unterkunft benützt, gab er an, dass er diese auf Grund eines Mietverhältnisses benütze und er den Mietvertrag und „Überweisungen“ nachreichen werde. Die Frage, ob er in der Vergangenheit in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union straffällig bzw. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, verneinte er. Die Frage, ob er derzeit in Österreich über finanzielle Mittel verfüge, beantwortete er dahin, dass er „zur Zeit wenige Ersparnisse“ hätte. Die Frage, ob er sich kurzfristig von einer Person Bargeld ausleihen könne, beantwortete er dahin, dass dies eventuell über seine Mutter möglich sei. Die Frage, ob er in Österreich jemals sozial- und krankenversichert war, beantwortete er dahin, dass er durchgehend bis 17.05.2019 sozialversichert gewesen sei. Als Grund für seine Integration in Österreich gab er den Lehrabschluss und den Umstand an, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Salzburg befinde. Als Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen, bezeichnete er die dort gegebene schlechte Wirtschaftslage und die schlechten Verkehrsanbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Persönliche Gründe, die einer Schubhaft entgegenstehen, bezeichnete er sein Wohnungsinventar, ein Auto, das noch verkauft werden müsse, Vertragsbindungen und Bankschulden. An einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe kein Interesse, da er dort alles aufgegeben hätte, um in Österreich „Fuß zu fassen“. Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an (AS 19 ff).

3. Mit Bescheid vom 16.10.2019, Zl. 1231642809 - 190548032/BMI-BFA_SZB_RD, erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen, dem BFA am 16.10.2019 um 17:15 Uhr im Stande der in der JA Salzburg verbüßten Strafhaft zugestellten Bescheid erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit insbesondere wegen Vorliegens unrichtiger Feststellungen und von Verfahrensmängeln“ stützte und worin er erklärte, dass er den Bescheid vollumfänglich anfechte. Die Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben, 2.) das Verwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, 3.) eine mündliche Verhandlung durchführen.

5. Am 26.11.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Italien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und damit Fremder und EWR-Bürger im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG.

1.2. Der BF ist nicht verheiratet und kinderlos (AS 19 ff).

Er hat in Südtirol (Italien) die Pflichtschule absolviert und im Bundesgebiet, von 2015 bis 2017 eine Berufsausbildung zum KFZ-Techniker besucht, die er am 30.03.2017 mit der Lehrabschlussprüfung beendete. Über die abgelegte Lehrabschlussprüfung stellte ihm die Wirtschaftskammer Salzburg ein Prüfungszeugnis aus.

Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 ins Bundesgebiet mit dem PKW eingereist und ist seit dem 10.03.2014 hier durchgehend bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Seine letzte Hauptwohnsitzanschrift in Italien befand sich in XXXX.

1.3. Bei ihm scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:

20.03.2014 bis 27.05.2016 XXXX

27.05.2016 bis 30.04.2018 XXXX

30.04.2018 bis laufend XXXX

Bei der Unterkunft XXXX, handelt es sich um ein vom BF gemietetes Einfamilienhaus.

1.4. Bei ihm scheint auch seit dem 23.05.2019 bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf. Am XXXX.2019 wurde er zu Zl. XXXX wegen § 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft genommen (AS 1).

1.5. Im Bundesgebiet hat der BF weder Verwandte, noch leben hier nahe Angehörige.

Im Bundesgebiet hatte er zwar eine Beziehung mit einer Frau, XXXX, die er von einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zu Ende des Jahres 2017 führte. Nach dem Zerbrechen dieser Beziehung um Ende 2017 hat er keine Beziehung von nennenswerter emotionaler Tiefe mehr geführt.

1.6. Die Mutter des BF, die am XXXX geborene XXXX, sowie dessen Bruder XXXX, geb. XXXX, und die Schwestern XXXX , geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX (AS 19 ff) leben nicht im Bundesgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

1.7. Beim BF scheinen nachstehende Beschäftigungszeiten auf:

23.04.2014 bis 18.12.2014 XXXX Arbeiter

13.03.2017 bis 20.06.2017 XXXX Arbeiter

15.01.2018 bis 29.01.2018 XXXX Arbeiter

05.02.2018 bis 08.11.2018 XXXX Arbeiter

11.02.2019 bis 28.03.2019 XXXX Arbeiter

16.03.2014 bis 17.04.2014 XXXX geringf. besch. Arbeiter

01.02.2018 bis 31.03.2018 XXXX geringf. besch. Arbeiter

1.8. Während folgender Zeiten bezog er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung:

27.12.2014 bis 02.10.2016 Arbeitslosengeld

05.10.2016 bis 02.10.2016 Arbeitslosengeld

12.11.2016 bis 12.03.2017 Arbeitslosengeld

01.07.2017 bis 11.07.2017 Arbeitslosengeld

12.07.2017 bis 20.12.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.02.2018 bis 04.02.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

13.11.2018 bis 22.12.2019 Arbeitslosengeld

29.12.2018 bis 10.02.2019 Arbeitslosengeld

31.03.2019 bis 16.04.2019 Arbeitslosengeld

1.9. Mit rk. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX , wurde über den BF wegen § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 SMG und § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten über den BF verhängt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem zitierten Urteil wurde der BF schuldig erkannt,

zu nachgenannten Zeiten und Orten

I. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

A. seit Anfang 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in XXXX und andernorts unbekannte Mengen Cannabisprodukte (Wirkstoff: THCA), Kokain (Wirkstoff: Cocain), XTC (Wirkstoff: MDMA), Speed (Wirkstoff: Amphetamin) und LSD erworben und bis zum Eigenkonsum besessen zu haben;

B. am 23.05.2019 in XXXX insgesamt 365 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von 8 % (entspricht: 29 Gramm Reinsubstanz THCA), 60 Gramm Kokain mit einem Reingehalt von 20 % (entspricht: 12 Gramm Reinsubstanz Cocain), 1 LSD-Trip und 11,8 Gramm MDMA, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird;

C. im Zeitraum ab Mitte 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in XXXX in mehreren Angriffen insgesamt 1.200 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt von 2 % (entspricht: 240 Gramm Reinsubstanz Amphetamin), 250 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht: 50 Gramm Reinsubstanz Cocain), 2.200 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von 8 % (Wirkstoff: THCA), 500 XTC-Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von 20 % und 23 Stück LSD-Trips, sohin Suchtgift in einer das 25-fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge, in mehreren Angriffen bei unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern in Deutschland und anderen Drittländern im Internet bzw. Darknet bestellt und somit diese Suchtgifthändler dazu bestimmt, dieses Suchtgift mittels mehrerer Postsendungen direkt an seine Adresse in XXXX bzw. an die Lieferadresse „XXXX“ in XXXX, zu senden und dieses Suchtgift dadurch von Deutschland und anderen Drittländern aus- und nach Österreich eingeführt, wobei er die an die Lieferadresse in Freilassing adressierten Suchtgiftlieferungen ausschließlich mit einem PKW selbst nach Österreich einführte;

D. im Zeitraum ab Mitte 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in XXXX in mehreren Angriffen insgesamt 1.000 Gramm Speed zum Grammpreis von EUR 6,00 mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht 200 Gramm Reinsubstanz Amphetamin), 200 Gramm Kokain zu einem Grammpreis zwischen EUR 50,00 und EUR 100,00 mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht: 40 Gramm Reinsubstanz Cocain), 1.500 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von 8 % (entspricht: 120 Gramm Reinsubstanz THCA), 300 XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA), 20 Gramm MDMA und 20 Stück LSD, sohin Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge an nachfolgende Personen überwiegend gewinnbringend verkauft und somit anderen überlassen, und war an XXXX , XXXX, an XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX du andere bis dato unbekannte Suchtgiftabnehmer;

E. zu nachfolgenden Zeiten in XXXX in vier Angriffen insgesamt 1.892 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht: 378 Gramm Amphetamin), 3,9 Gram Kokain (Wirkstoff: Cocain), 12,8 Gramm MDMA, 325v XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 15-fach übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz zu erwerben versucht, dass es in Verkehr gesetzt wird, indem er nachfolgende Suchtgiftbestellungen bei unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern in Deutschland über das Internet bzw. Darknet tätigte, wobei die Taten nur deshalb beim Versuch geblieben sind, weil die Suchtgiftbestellungen von diversen deutschen Behörden noch vor dem Grenzübertritt nach Österreich sichergestellt wurden, und zwar

1. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 28.08.2018 251 Gramm Speed;

2. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29.08.2018 3,9 Gramm Kokain, 12,8 Gramm MDMA, 102 XTC-Tabletten;

3. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 20.04.2018 1.099 Gramm Speed und 10 XTC-Tabletten ;

4. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23.05.2019 542 Gramm Speed und 213 XTC-Tabletten;

II. am 23.05.2019 in XXXX eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock unbefugt besaß und

wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG;

wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG;

wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB;

wegen des Verbrechens des Sichtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;

wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1 StGB iVm. § 28 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 SMG und

des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt wurde, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe und zwar 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF mildernd, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen iSd § 28 Abs. 1 StGB und den langen Tatzeitraum.

Darüber hinaus trug ihm das Gericht auf, Kontakt zur Drogenberatung herzustellen und dort eine regelmäßige Entwöhnungsbehandlung zu absolvieren.

Auch wurde ihm die Weisung zur Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung zu absolvieren, welche spätestens einen Monat ab seiner Entlassung zu beginnen hat.

Auch wurde ihm die Weisung erteilt, über den Beginn der beiden Therapien binnen eines Monats und anschließend alle zwei Monate über die Fortsetzung und den Verlauf zu berichten.

Darüber hinaus wurde das sichergestellte Suchtgift gemäß § 26 Abs. 1 StGB iVm. § 34 Abs. 1 SMG eingezogen und gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Betrag von EUR 6.820,00 für verfallen erklärt.

Abgesehen davon konfiszierte das Gericht gemäß § 19a Abs. 1 StGB die mit Beschluss vom 28.05.2019 angeführten vier beschlagnahmten Mobiltelefone.

Den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit dem 23.05.2019 bis laufend in der Justizanstalt XXXX.

1.10. Der BF unterliegt in Italien keiner asylrelevanten Verfolgung (AS 19 ff).

Es ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, sowie auf den Angaben des BF in dessen Schreiben an das BFA in Reaktion auf das Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2019. Aus diesem Schreiben des BF ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben des BF. So hatte er auf die Frage der Behörde angegeben, dass er im Bundesgebiet keine Angehörigen habe. Auf die Frage nach Angehörigem die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union leben, bezeichnete er seine Mutter XXXX, seinen Bruder XXXX und seine Schwestern XXXX, XXXX und XXXX. Wenn er wirklich, wie er in seinem Schreiben an die belangte Behörde Glauben machen suchte, mit XXXX wieder eine Beziehung führen würde, hätte er dies in seinem, bei der belangten Behörde am 04.06.2019 eingelangten Schreiben erwähnt. Sein unsubstantiiertes Beschwerdevorbringen, dass er mit XXXX wieder zusammengekommen wäre und mit ihr eine Beziehung führen würde und sie beabsichtigen würden, zusammenzuziehen, erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, zumal das Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2019 bereits im Stande der am 23.05.2019 begonnenen Untersuchungshaft, an die die Strafhaft nahtlos anschloss, an den BF erging. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF seit seinem bei der belangten Behörde am 04.06.2019 eingelangten Schreiben wegen der bis laufend andauernden Strafhaft keine Beziehung von nennenswerter emotionaler Tiefe aufbauen konnte. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zum Privatleben des BF zu treffen.

Aus seinen in seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben gemachten Angaben ergibt sich weiter, dass der BF kinderlos ist.

Die zur Anhaltung des BF in Strafhaft, zu den Straftaten und zu den Gründen für seine Verurteilung getroffenen Konstatierungen ergeben sich einerseits aus den unzweifelhaften Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX; es ist anzumerken, dass die im strafgerichtlichen Urteil festgestellten Straftaten in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen wurden. Aus dem strafgerichtlichen Urteil ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) ergeben ebenfalls konkrete Hinweise auf die Unterbringung des BF in der Justizanstalt XXXX.

Aus der eingeholten ZMR-Abfrage und dem Schreiben des BF an die belangte Behörde ergibt sich die Konstatierung, dass sich der BF seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 im Bundesgebiet aufhält und hier seit dem 10.03.2014 bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen BF und zu den Meldungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie zu den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe ergeben sich aus der eingeholten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 3 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Kern auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des BF zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten wegen §§ 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 15 , § 28 Abs. 1 erster Fall Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall Abs. 4 Z 3 SMG, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG § 12 zweiter Fall StGB, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und darauf, dass die vom BF beeinträchtigten öffentlichen Interessen als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden könnten. Zum Familienleben iSd Art. 8 EMRK heißt es, dass er in Österreich kein Familienleben habe. Auch habe er selbst angegeben, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Gewürdigt wurde weiter, dass der Umstand, dass er EWR-Bürger ist, grundsätzlich für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet spreche, allerdings spreche dagegen, dass er nicht daran interessiert sei, sich der geltenden Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Insgesamt sei von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich auszugehen.

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich im Kern darauf, dass er seine Taten sehr bereue. Um sich den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, habe er sich auf den Drogenhandel eingelassen. Als Grund für den Drogenkonsum führte er überdies an, dass ihn seine langjährige Freundin XXXX verlassen habe. Die Angelegenheit mit seiner Exfreundin, XXXX, habe sich wieder zum Guten gewendet und sei es wieder zu einer Annäherung zwischen diesen beiden Personen gekommen. Zu seinen Familienangehörigen in Italien habe er keinen Kontakt mehr und habe er dort auch weder Freunde, noch Bezugspersonen. Auch habe er für die Zeit nach der Entlassung eine Einstellungszusage beim KFZ-Betrieb XXXX in XXXX. Daher sei die Begründung des BFA, dass auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Situation des BF eine erhebliche Gefahr bestünde, nicht nachvollziehbar.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und gilt, weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG ; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der BF ist in XXXX (Italien) geboren und besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 ins Bundesgebiet eingereist und hat sich hier am 10.03.2014 mit Hauptwohnsitz angemeldet. Seither lebt er durchgehend im Bundesgebiet. Ihm kommt daher grundsätzlich nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie das Recht zu, sich hier auf Dauer aufzuhalten.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Der BF wurde einmal im Bundesgebiet von einem Strafgericht zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wegen 1.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, 2.) des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, 3.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, 4.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 5.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 15 Abs. 1 StGB und § 28 Abs. 1 erster Fall sowie Abs. 2 SMG und 6.) des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Demnach hat er zu nachgenannten Zeiten und Orten

I. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

A. seit Anfang 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in XXXX und andernorts unbekannte Mengen Cannabisprodukte (Wirkstoff: THCA), Kokain (Wirkstoff: Cocain), XTC (Wirkstoff: MDMA), Speed (Wirkstoff: Amphetamin) und LSD erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;

B. am 23.05.2019 in XXXX insgesamt 365 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von 8 % (entspricht: 29 Gramm Reinsubstanz THCA), 60 Gramm Kokain mit einem Reingehalt von 20 % (entspricht: 12 Gramm Reinsubstanz Cocain), 1 LSD-Trip und 11,8 Gramm MDMA, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird;

C. im Zeitraum ab Mitte 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in XXXX in mehreren Angriffen insgesamt 1.200 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt von 2 % (entspricht: 240 Gramm Reinsubstanz Amphetamin), 250 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht: 50 Gramm Reinsubstanz Cocain), 2.200 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von 8 % (Wirkstoff: THCA), 500 XTC-Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von 20 % und 23 Stück LSD-Trips, sohin Suchtgift in einer das 25-fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge, in mehreren Angriffen bei unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern in Deutschland und anderen Drittländern im Internet bzw. Darknet bestellt und somit diese Suchtgifthändler dazu bestimmt, dieses Suchtgift mittels mehrerer Postsendungen direkt an seine Adresse in XXXX bzw. an die Lieferadresse „XXXX“ in XXXX, zu senden und dieses Suchtgift dadurch von Deutschland und anderen Drittländern aus- und nach Österreich eingeführt, wobei er die an die Lieferadresse in XXXX adressierten Suchtgiftlieferungen ausschließlich mit einem PKW selbst nach Österreich einführte;

D. im Zeitraum ab Mitte 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in XXXX in mehreren Angriffen insgesamt 1.000 Gramm Speed zum Grammpreis von EUR 6,00 mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht 200 Gramm Reinsubstanz Amphetamin), 200 Gramm Kokain zu einem Grammpreis zwischen EUR 50,00 und EUR 100,00 mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht: 40 Gramm Reinsubstanz Cocain), 1.500 Gramm Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von 8 % (entspricht: 120 Gramm Reinsubstanz THCA), 300 XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA), 20 Gramm MDMA und 20 Stück LSD, sohin Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge an nachfolgende Personen überwiegend gewinnbringend verkauft und somit anderen überlassen, und war an XXXX, XXXX, an XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX du andere bis dato unbekannte Suchtgiftabnehmer;

E. zu nachfolgenden Zeiten in XXXX in vier Angriffen insgesamt 1.892 Gramm Speed mit einem Reinheitsgehalt von 20 % (entspricht: 378 Gramm Amphetamin), 3,9 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain), 12,8 Gramm MDMA, 325v XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) 15-fach übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz zu erwerben versucht, dass es in Verkehr gesetzt wird, indem er nachfolgende Suchtgiftbestellungen bei unbekannten ausländischen Suchtgifthändlern in Deutschland über das Internet bzw. Darknet tätigte, wobei die Taten nur deshalb beim Versuch geblieben sind, weil die Suchtgiftbestellungen von diversen deutschen Behörden noch vor dem Grenzübertritt nach Österreich sichergestellt wurden, und zwar

1. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 28.08.2018 251 Gramm Speed;

2. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29.08.2018 3,9 Gramm Kokain, 12,8 Gramm MDMA, 102 XTC-Tabletten;

3. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 20.04.2018 1.099 Gramm Speed und 10 XTC-Tabletten;

4. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 23.05.2019 542 Gramm Speed und 213 XTC-Tabletten;

II. am 23.05.2019 in XXXX eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock unbefugt besessen.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF mildernd, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen iSd § 28 Abs. 1 StGB und den langen Tatzeitraum.

Obwohl der BF mit diesem strafgerichtlichen Urteil erst einmal für im Bundesgebiet begangene Vergehen bzw. Verbrechen im Zusammenhang mit dem Besitz von und dem gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift rechtskräftig verurteilt wurde, sah das Gericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine diversionelle Maßnahme nach § 35 SMG zu erlassen, ab. Darüber hinaus erklärte das Gericht gemäß § 20 Abs. 3 StGB einen Betrag in Höhe von EUR 6.820,00, bei dem es sich zumindest um einen Teil des durch den Suchtmittelverkaufs erzielten Gewinnes handelte, für verfallen.

Die besondere, vom BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende Gefahr manifestiert sich insbesondere darin, dass der BF über einen längeren, von Anfang 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 Suchtgift erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß und darüber hinaus mehrere Suchtgiftsorten in einer die Grenzmenge iSd § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besaß, um es in den Verkehr zu setzen; im Zeitraum von Mitte 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in mehreren Angriffen verschiedene Suchtgiftsorten in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden in mehreren Angriffen bei ausländischen Suchtgifthändlern über das Internet bzw. das Darknet bestellte und diese veranlasste, das bestellte Suchtgift an eine bestimmte Lieferadresse in XXXX zu senden und der BF dieses Suchtgift von Deutschland einführte, um es hier zu verkaufen; im Zeitraum ab Mitte 2018 bis zu seiner Festnahme am 23.05.2019 in mehreren Angriffen verschiedene Suchtmittelsorten in einer die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Menge an bestimmte Personen überwiegend gewinnbringend verkaufte.

Die Art, wie professionell der BF den gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift in Österreich in den oben näher bezeichneten Zeiträumen aufgezogen hat, beweist die hohe kriminelle Energie, die er an den Tag legte. Um mit den im Ausland sitzenden Händlern und potentiellen Abnehmern kommunizieren zu können, verwendete er gleich mehrere (vom Landesgericht XXXX konfiszierte) Mobiltelefone. Darüber hinaus verwendete er seinen Privat-PKW, um nach XXXX zu fahren und das dort an eine Lieferadresse übermittelte Suchtgift abzuholen und nach Österreich zu transportieren.

Wie gut das von ihm aufgezogene Suchtgift florierte, zeigt sich insbesondere daran, dass er seit dem 30.04.2018 an der Anschrift XXXX, aus eigenem ein Einfamilienhaus mietete. In der Beschwerde des BF heißt es dazu, dieses Haus mit Stückgut beheizt werden müsse und es daher unumgänglich sei, dass auf Grund der anstehenden kalten Jahreszeit die Liegenschaft bewohnt bzw. beheizt werde, da sich sonst Schäden an der Liegenschaft und auch ein Schaden für den Mieter einstellen würde, für den er als Mieter einstehen müsste. Zwar ist er im Zeitraum 05.02.2018 bis 08.11.2018 auch einer Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX nachgegangen, doch ergibt sich aus der in diesem Zeitraum erzielten (aus der eingeholten HV-Abfrage ersichtlichen) Bruttoverdienstsumme kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich die Miete für das Haus ausschließlich mit seinen durch legale Erwerbsarbeit erzielten Einkünften finanzieren konnte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass er sich seinen gehobenen Lebensstil und nicht zuletzt, wie es in der Beschwerdeschrift heißt, auch den eigenen Drogenkonsum mit dem von ihm aufgezogenen Drogenhandel finanzierte.

Der BF lässt im Beschwerdevorbringen auch keinen Zweifel daran, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch wieder in diesem Einfamilienhaus wohnen möchte.

Bei den Delikten, weswegen der BF vom Landesgericht XXXX verurteilt wurde, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311; vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318 (Suchtgiftdelikte) sowie VwGH vom 17.07.2008, Zl. AW 2009/18/0242 (Suchtgift- und Gewaltdelikte) und VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603; vgl. VwGH vom 21.01.2013, Zl. 2011/23/0190 und vom 19.12.2012, Zl. 2012/22/0215) welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF vom Landesgericht XXXX zu einer erheblichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt wurde. Insbesondere weist die Bereitwilligkeit des BF Suchtmittel an dritte Personen gewinnbringend weiterzugeben und die durch die Tat allfällig geförderten körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

Von ihm geht auch nach der Entlassung weiterhin eine sehr hohe Gefahr des Rückfalls wegen des eigenen Suchtverhaltens und der ihn auszeichnenden Labilität seiner eigenen Persönlichkeit aus. So hat der BF in der Beschwerde ausgeführt, dass der Umstand, dass er von seiner langjährigen Freundin XXXX verlassen wurde, den Grund für seinen Drogenkonsum gebildet hätte. Dieser Umstand spricht für eine hohe Labilität der Persönlichkeit des BF. Auch das Strafgericht hat die Gefahr beim BF erkannt und diesen daher angewiesen, den Kontakt zur Drogenberatung herzustellen und eine regelmäßige Entwöhnungsbehandlung zu absolvieren.

Seine Beschwerdebehauptung, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, steht damit dazu in einem krassen Gegensatz und gleicht einer Verharmlosung seiner in einer sehr hohen Anzahl begangenen Straftaten.

Der BF bestreitet weder den gewinnbringenden Verkauf von großen, die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigende Mengen an Heroin und Kokain an dritte Personen und den Besitz sowie den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nicht.

Eine lebensnahe Betrachtung dieses Tatgeschehens und die die Tatverübung begleitenden Umstände lassen keinen Zweifel an der konstatierten inneren Tatseite. Schon mit dem Inverkehrsetzen von Suchtgift (Heroin und Kokain) ist aus kriminologischer Sicht ein sehr hohes Risiko verbunden, das der BF aus finanziellen Interessen billigend eingegangen ist.

Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass der BF, obwohl in Österreich verurteilt, die Tat bereue und ein neues Leben beginnen wolle, ist ihm zu entgegnen, dass die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Reue noch nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit führt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233).

Im konkreten Fall muss darauf abgestellt werden, dass sich der BF noch in Strafhaft befindet, sodass schon ein nachhaltiges Wohlverhalten nicht festgestellt werden kann. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er „aus der Haft heraus alle notwendigen Vorkehrungen getroffen“ habe, um „wieder ein geordnetes, rechtskonformes Leben führen zu können“ und dass er bereits „Vorkehrungen getroffen“ habe, „um eine Therapie durchführen zu können“ und er damit Glauben machen sucht, aus eigenem Bemühungen gesetzt zu haben, eine Therapie zu beginnen und sich damit wohl zu verhalten, so ist ihm entgegen zu halten, dass er damit und mit dem vorgelegten Schreiben der DROGENBERATUNGXXXX vom 12.11.2019 lediglich einer Weisung des Strafgerichtes gefolgt ist. Dies vermag ein Wohlverhalten des BF und eine Beseitigung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht zu zeigen.

Der BF übersieht, dass auch einer allenfalls bekundeten Reue schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Faktum ist weiter, dass der BF ausgehend von Ende 2017, als die Beziehung zu XXXX endete bis zu seiner Verhaftung bzw. bis zu dem von ihm verfassten Parteiengehör an die belangte Behörde, das dort am 04.06.2019 einlangte, weder ein Familienleben, noch ein nennenswertes Privatleben führte. Er hat im Bundesgebiet kein eigenes Familienleben, wie er in der Beschwerdeschrift selbst eingesteht.

In der Vergangenheit hat er mit XXXX eine Beziehung geführt, die jedoch zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2017 zerbrach. Wenn es in der Beschwerdeschrift nunmehr unsubstantiiert heißt, dass sich die Angelegenheit mit der Exfreundin bzw. seiner damaligen Lebensgefährtin zum Guten gewendet hätte und sich die beiden wieder angenähert hätten, sie täglich mit dem BF telefoniere, alle notwendigen Botengänge für ihn erledige und sie auch der einzig gestattete Langzeitbesuch in der Haft sei, so ergibt sich daraus noch nicht, dass der BF ein Privatleben von nennenswerter emotionaler Tiefe führen würde bzw. hier ein schützenswertes Privatleben vorläge. Bemerkenswert ist, dass der BF in seinem Parteiengehör an die belangte Behörde ein im Bundesgebiet bestehendes Privatleben mit der genannten Person noch nicht erwähnte.

Selbst wenn mit ihr ein nennenswertes Privatleben als gegeben anzunehmen wäre, muss dieses unter dem Gesichtspunkt der vom BF ausgehenden hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Relativierung hinnehmen.

In Anbetracht des nach wie vor sehr hohen, vom BF ausgehenden Gefährdungspotentials, das auch durch die eigene Suchtabhängigkeit des BF bedingt ist, ist von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Vollzug des verhängten Aufenthaltsverbots gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib des BF im Bundesgebiet und am Aufbau des behaupteten

Vor diesem Hintergrund begegnet die Entscheidung der belangten Behörde keinen Bedenken, zumal die Dauer des verhängten (und für die Republik Österreich gültigen) Einreiseverbotes in Hinblick auf die vom BF zahlreich begangenen schweren Delinquenzen angemessen erscheint.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Das Privatleben des BF im Bundesgebiet konnte schon auf Grund der bisher vorliegenden Unterlagen und der sich daraus ergebenden Fakten hinreichend gewürdigt werden, sodass aus einer Einvernahme der beantragten Zeugen (darunter von XXXX) ein Mehrwert nicht erkannt werden kann.

In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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