BVwG I422 2207435-1

BVwGI422 2207435-112.9.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2207435.1.00

 

Spruch:

I422 2126192-2/10E

I422 2207435-1/10E

I422 2207439-1/10E

I422 2207441-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak und des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, zu Zl. 1071030106-180633695/BMI-BFA_NOE_AST_02, Zl. 1100090110-180633423/BMI-BFA_NOE_AST_02, Zl. 1100090709-180633687/BMI-BFA_NOE_AST_02 und Zl. 1100091107-180633440/BMI-BFA_NOE_AST_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit jeweiligem Bescheid vom 04.09.2018 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführern (XXXX [Erstbeschwerdeführer], XXXX [Zweitbeschwerdeführerin], XXXX [Drittbeschwerdeführerin] und XXXX [Viertbeschwerdeführer]), den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihnen die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.), über sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise räumte die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der verbesserten Sicherheitslage die Notwendigkeit des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben sei.

2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führten die Beschwerdeführer begründend aus, dass die Länderberichte unvollständig und teilweise unrichtig und somit für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzureichend seien. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Situation von Kindern und von Epilepsieerkrankten auseinanderzusetzen. Generell sei die Rückkehr der Beschwerdeführer nicht im Einklang mit dem Kindeswohl der Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu vereinbaren. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch dahingehend rechtswidrig, da die belangte Behörde nicht darlege, inwiefern sich die Lage im Irak maßgeblich geändert habe.

3. Am 28.08.2019 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

4. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 29.08.2019 beantragten die Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die volljährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sprechen arabisch als Muttersprache. Sie bekennen sich zur islamischen Religionsgemeinschaft, wobei sich der Erstbeschwerdeführer zur sunnitischen und die Zweitbeschwerdeführerin zur schiitischen Glaubensausrichtung bekennen. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an Skoliosen im Bereich der Wirbelsäule und einem rechtsseitigen Beckentiefstand und resultieren daraus Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, insbesondere der Bandscheiben. Diese gelten auch als Ursache für seine Rückenschmerzen. Hinsichtlich seiner Heilbehandlung unterzieht sich der Erstbeschwerdeführer Physiotherapien und nimmt er schmerzlindernde Medikamente und Cremen. Einer operativen Behandlung hat er sich bislang nicht unterzogen und ist eine solche auch nicht vorgesehen. Zudem litt er an einer eingestauchten Mittelfußfraktur, die als ausgeheilt anzusehen ist. Im Zuge seiner diesbezüglichen Untersuchung wurde auch ein zusätzliches Knochenstück am Mittelfußknochen entdeckt, welches ihm jedoch keine Probleme bereitet. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ist der Erstbeschwerdeführer und erwerbsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und erwerbsfähig. Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund. Der Viertbeschwerdeführer leidet an Epilepsie. Seinen ersten epileptischen Anfall hatte der Viertbeschwerdeführer im Alter von vier Monaten und wurde er im Irak diesbezüglich mit einer Tegretol-Therapie behandelt. Die physischen Beeinträchtigungen des Erst- und des Viertbeschwerdeführers einer Rückkehr der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Der Erstbeschwerdeführer wurde 1981 in Bagdad geboren. Er wuchs in Bagdad auf und besuchte dort für neun Jahre die Grund- und Mittelschule. Er arbeitete anschließend für rund 16 Jahre im Hotel- und Tourismusgewerbe. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Erstbeschwerdeführer zuletzt als Inhaber eines Restaurants und als Buchhalter. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde 1982 ebenfalls in Bagdad geboren. Sie besuchte neun Jahre lang die Grund- und Mittelschule. Eine Berufsausbildung absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Die Drittbeschwerdeführerin wurde 2009 und der Viertbeschwerdeführer wurde 2013 in Bagdad geboren. Im Irak sorgte der Erstbeschwerdeführer für den Unterhalt der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Bis zu ihrer Ausreise im Mai 2015 lebten die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt in Bagdad, im Bezirk Al Mansur. In diesem Haushalt wohnten die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers.

Die Mutter und der Bruder des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Bagdad und besteht ein aufrechter Kontakt der Beschwerdeführer zu den dort aufhältigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers. Zur Familie der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein Kontakt mehr.

Die Beschwerdeführer sind entgegen ihres Fluchtvorbringens im Falle ihrer Rückkehr nach Bagdad keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt.

1.2. Zum Aufenthalt in Österreich

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 28.05.2015 und die Zweit- bis Vierbeschwerdeführer am 29.10.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer waren zunächst als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführer - dass er als sunnitischer Moslem von der schiitischen Milizgruppe "Asaeb ahl al haqq" bedroht worden sei - wurde die Glaubhaftigkeit versagt und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Aufgrund der Situation im Irak wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2016 erteilt, welcher in weiterer Folge bis zum 01.09.2018 verlängert wurde. Im Rahmen des Familienverfahrens erhielten die nachgezogenen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ebenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2018 zuerkannt.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Aus der Beziehung entstammen die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Ein Cousin väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers lebt in Wien, jedoch haben die Beschwerdeführer keinen engen Kontakt zu ihm. Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Österreich einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs der ibis acam BildungsGesellschaft und absolvierte die ÖSD Deutschprüfung im Niveau A2. In seiner Unterkunft nahm der Erstbeschwerdeführer laut einer Bestätigung der Caritas an ehrenamtlichen und freiwilligen Tätigkeiten teil, indem er für die bzw. mit den anderen Bewohnern der Unterkunft kochte. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte beim AMS einen Kompetenzcheck für berufliche Integration, besuchte beim ÖIF einen Werte- und Orientierungskurs. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte einen Alphabetisierungskurs der "die Berater" Unternehmensberatungsgesellschaft m.b.H. und nahm am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Die Drittbeschwerdeführerin besucht ab Herbst die vierte Schulstufe der Volksschule. Der Viertbeschwerdeführer ging bislang in den Kindergarten und beginnt ab Herbst 2019 die Volksschule. Auch wenn die Beschwerdeführer keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehören, ist ein Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich gegeben und wurden dahingehend auch vier Unterstützungserklärungen vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer trifft sich wöchentlich mit Österreichern und tauscht sich mit ihnen aus. Die Zweitbeschwerdeführerin verbringt die Zeit in Österreich oftmals mit ihren Kindern im Park, wo sie sich mit anderen Nachbarn trifft und sich austauscht. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer treffen sich in ihrer Freizeit mit ihren Freunden.

Der Erstbeschwerdeführer war vom 07.06.2018 bis zum 28.06.2018 in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt und beendete diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Darüber hinaus ging er bislang keiner weiteren Beschäftigung mehr nach. Seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht entgegen. Die Zweitbeschwerdeführer ging in Österreich bislang ebenfalls keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht ihnen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Die Beschwerdeführer stammen aus Bagdad und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen sind gesund. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erst- und des Viertbeschwerdeführers lassen sich in Irak behandelt bzw. die in Österreich verschriebene Behandlungen im Irak fortführen. Die Beschwerdeführer sind mobil, anpassungsfähig und befinden sich (zumindest die volljährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer) im erwerbsfähigen Alter. Zudem verfügen die Beschwerdeführer im Irak nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Mutter und des Bruders des Erstbeschwerdeführers, zu denen sie nach wie vor in Kontakt stehen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ausschließen, liegen nicht vor.

Auch wenn die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat bereits im Jahr 2015 verlassen haben, sind sie mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache ihres Herkunftsstaates vertraut und kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführer ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführer liefen im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sollten in der Lage sein im Irak, insbesondere in ihrem Herkunftsort Bagdad eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen und dadurch auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer versorgen zu können.

Die Beschwerdeführer haben zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Zur Allgemeinen Lage im Irak:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninewa, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din in Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie einer Enklave südlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften. Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist. Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts. Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird. Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch. Die Sicherheitslage hat sich im Laufe des ersten Halbjahres 2019 wiederum verändert. Auch wenn die terroristischen Aktivitäten sind im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der IS nach wie vor eine Bedrohung dar. Nachdem der IS im März 2019 auch in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hat, sickernden zunehmend IS-Kämpfer aus Syrien im Irak ein, wodurch ein leichter Anstieg der Anschlagzahlen in der ersten Aprilhälfte des Jahres 2019 zu verzeichnen war, ehe sich die Vorfälle wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate einpendelte.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum Bagdad ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Im Gegenteil, Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des IS und wurden Anfang des Jahres 2019 dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass der IS nicht auch in Bagdad Fuß zu fassen versucht. In der ersten Jahreshälfte 2019 verzeichnete das Gouvernement Bagdad im April zehn, im Mai ebenfalls zehn und im Juni 13 sicherheitsrelevante Vorfälle.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten. Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil. Berücksichtigt man die jüngsten Berichte nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab.

Zur Medizinischen Versorgung:

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen.

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore.

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen.

In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Zur Behandlung von Epilepsie:

Die angefragten Wirkstoffe Valproic Acid (Medikament Convulex) und Levetiracetam (Medikament Levetriacetam Genericon) sind im Irak in Bagdad, sowie auch in der Provinz Al Najaf verfügbar. Es wurden auch weitere für Epilepsie relevante Medikamente erfragt, die ebenfalls erhältlich sind. Die für Epilepsie erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten sind sowohl in Bagdad als auch in der Provinz Najaf gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser sowie den von den Beschwerdeführern in diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen, in die bekämpften Bescheide, in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak. Der Sachverhalt wurde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht nochmals erörtert. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS), einen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (SVA) sowie das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zu den Personen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu ihrer Voll- und Minderjährigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer Muttersprache gründen sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde im vorangegangenen Asylverfahren und im gegenständlichen Aberkennungsverfahren, sowie der diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Rahmen der der mündlichen Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch sich im Verwaltungsakt befindliche Kopien ihrer Reisepässe bzw. ihres Personalausweises belegt.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und vor der belangten Behörde und bei ihrer mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der von ihnen vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Leiden des Erstbeschwerdeführers sind insbesondere durch das Diagnoseergebnis einer Einrichtung für diagnostische Radiologie, datierend vom 16.01.2018, 13.02.2018 und vom 07.07.2018, belegt. Diesbezüglich legte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch zwei Therapiepläne für den Zeitraum April bis Mai 2018 bzw. Mai 2018 sowie die Packungen der derzeit von ihm verwendeten Medikamente und Salben vor. Bei diesen handelte es sich durchwegs um schmerzstillende bzw. schmerzlindernde Arzneien. Seine Rückenbeschwerden sind auch noch durch eine individuelle Ambulanzkarte der neurochirurgischen Ambulanz der Krankenanstalt R [...] vom 01.04.2019 belegt. Demnach wurde beim Erstbeschwerdeführer ein Hexenschuss (Lumbargo) diagnostiziert und bestätigte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Anamnese, dass er seit einem Jahr an Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine leide. Der behandelnde Arzt empfahl weiterhin die Beibehaltung der konservativen Therapie und sei eine operative Therapie nicht vorgesehen. Dass die eingestauchte Mittelfußfraktur als ausgeheilt anzusehen ist und ihm das zusätzliches Knochenstück am Mittelfußknochen keine Probleme bereitet, ergab sich einerseits daraus, dass er dahingehend von sich aus keine Leiden geltend machte und ergaben sich diesbezüglich auch aufgrund seines normalen Gangbildes während der mündlichen Verhandlung keine Anzeichen auf eine derartige Beeinträchtigung. Die Epilepsie des Viertbeschwerdeführers ist durch ein Konvolut an medizinischen Unterlagen belegt. Insbesondere der Patientenbrief eines Wiener Krankenhauses, datierend vom 05.02.2016, ergibt ein nachvollziehbares Bild über den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers. Dieser Patientenbrief wurde im Zuge einer der ersten epileptischen Anfall des Viertbeschwerdeführers in Österreich und der daraufhin erfolgten stationären Aufnahme des Viertbeschwerdeführers verfasst. Die Angaben in der Anamnese zeigen, dass der Viertbeschwerdeführer mit vier Monaten einen ersten cerebralen Krampfanfall hatte. Eine Behandlung seiner Epilepsie wurde im Irak vorgenommen und wurde eine Tegretol-Therapie eingeleitet. Unter der Tegretol-Therapie erlitt der Viertbeschwerdeführer zwei weitere Krampfanfälle. Die Zweitbeschwerdeführerin setzte diese Therapie aufgrund der gefühlten Hyperaktivität des Viertbeschwerdeführers jedoch wieder ab. Dass die physischen Beeinträchtigungen des Erst- und des Viertbeschwerdeführers einer Rückkehr der Beschwerdeführer nicht entgegen, ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass der Irak über eine medizinische Grundversorgung verfügt und diese den Irakern auch zugänglich ist. Somit sollten die gängigen Schmerzmittel für den Erstbeschwerdeführer auch im Irak erhältlich sein. Dass die Epilepsie des Viertbeschwerdeführer im Irak behandelbar ist, resultiert aus der Tatsache, dass der Vierteschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise dort fachgerecht behandelt wurde. Dass - wie insbesondere der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte - die Tegretol-Therapie eine unzureichende Behandlungsform von Epilepsie darstellt, kann aus einem allgemein zugänglichen Bericht des österreichischen Epilepsie-Dachverbandes nicht abgeleitet werden (http://www.epilepsie.at/epilepsie-und-medikamente-maliasin/ ). Ungeachtet dessen, ist die Weiterbehandlung des Viertbeschwerdeführers mit dem in Österreich verschriebenen Medikament Convulex auch im Irak möglich. Der erkennende Richter berücksichtigt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer - ungeachtet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner konfessionellen Zugehörigkeit - bereits vor seiner Ausreise im Irak fachgerecht behandelt wurde und diese Behandlung von Mitte des Jahres 2013 bis Mai 2015 - somit rund zwei Jahre - andauerte. Dem Beschwerdeeinwand, dass Sicherung der medizinischen Behandlung des Viertbeschwerdeführers, als Sohn nicht wohlhabender, sunnitischer Eltern nicht garantiert sei, wird aus diesen Überlegungen daher nicht gefolgt.

Die Feststellung der Sozialisierung der Beschwerdeführer in Bagdad, insbesondere der Schul- und Berufsausbildung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie die Feststellung über den Verdienst und Sicherung der Lebensunterhalte der Beschwerdeführer und der Wohnsituation ergeben sich aus deren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass die Mutter und der Bruder des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in Bagdad leben, gründet auf den Aussagen des Erstbeschwerdeführers. Seinem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen - wonach er seit rund Februar 2019 mit ihnen keinen Kontakt mehr habe, nachdem sein Bruder seinetwegen mehrfach von jenen Milizen aufgesucht worden sei, die auch den Erstbeschwerdeführer bedroht hätten und sein Bruder und seinen Mutter deswegen in einen anderen Stadtteil umsiedeln hätten müssen - wird nicht gefolgt. Primärer Grund dafür ist die Tatsache, dass seinem Fluchtvorbringen - wonach er von Mitgliedern einer schiitischen Miliz verfolgt worden sei - bereits im vorangegangenen Asylverfahren die Glaubhaftigkeit versagt wurde. Daher ist der damit begründete Kontaktabbruch nicht plausibel. Weder die Zweit- noch die Drittbeschwerdeführerin vermochten im Zuge der mündlichen Verhandlung dazu nähere Angaben auszuführen. Ob aus verhandlungstaktischen Gründen oder ob sie tatsächlich kein Kontakt hatten, sei dahingestellt. Dass es sich bei diesem Vorbringen des Beschwerdeführers aller Wahrscheinlichkeit nach um ein verhandlungstaktisches Vorbringen handelt, wird durch die Angaben des Viertbeschwerdeführers bei seiner mündlichen Verhandlung bestätig ("RI: Rufen die Oma und der Onkel manchmal aus dem Irak an? BF4: Ja. RI: Mit wem telefoniert der Onkel und die Oma? BF4: Mit meinem Vater und auch mit mir. RI: Was sagen sie zu dir? Was sagst du dann? BF4: Dass ich groß geworden bin und zur Schule gehe. RI: Mit wem hast du zuletzt telefoniert? BF4: Mit meiner Oma. RI: Wann hast du das letzte Mal mit der Oma telefoniert? BF4: Gestern habe ich mit meiner Oma telefoniert."). Auch wenn der Viertbeschwerdeführer erst sieben Jahre alt ist, gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Viertbeschwerdeführer - der in gewissen Belangen (auch im Hinblick auf die Aussagen der Drittbeschwerdeführerin) durchaus noch unbeeinflusst ist - auf die Fragestellungen des Richters nicht verstanden hat oder unrichtige Antworten angibt. Aus diesen Überlegungen resultiert die Feststellung, dass nach wie vor ein aufrechter Kontakt der Beschwerdeführer zu den im Irak aufhältigen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers besteht.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Irak entgegen ihres Fluchtvorbringens keiner psychischen oder physischen Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt sind, ergibt sich aus der Umstand, dass die belangte Behörde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.06.2018 schlüssig und richtig aufzeigte, inwiefern dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen war und der Erstbeschwerdeführer bzw. in weiterer Folge auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer somit in ihrem Herkunftsstaat keinerlei Bedrohungen durch die die schiitische Miliz "Asaeb ahl al haqq" ausgesetzt waren.

2.3. Zum Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet, der Abweisung ihres Antrags auf Erteilung des Status des Asylberechtigten und der ihnen erteilte Status der subsidiär Schutzberechtigte sowie die befristet Aufenthaltsberechtigung gründen sich auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu ihrer privaten und familiären Situation in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde, den glaubhaften Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Dokumenten, Bestätigungen und Unterstützungserklärungen. Dass die Beschwerdeführer in Österreich über ein Privatleben verfügen ergibt sich bereits zwangsläufig aus ihrem rund drei Jahre und achtmonatigen Aufenthalt in Österreich.

Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Einsichtnahme in einen Auszug der SVA leitet sich die Feststellung ab, dass der Erstbeschwerdeführer von 07.06.2018 bis 28.06.2018 in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt war und er diese Tätigkeit aufgrund seines gesundheitlichen Beeinträchtigung beenden musste. Aus diesen Angaben ist auch belegt, dass er darüber hinaus weder davor, noch danach einer Beschäftigung nachging. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht einschränkt, ist durch eine arbeitsmedizinische Stellungnahme der fit2work nachgewiesen. Demzufolge ist der Erstbeschwerdeführer im Vollzeitausmaß für leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten einsetzbar, jedoch nicht mehr als Küchenhilfe. Seinem Vorbringen, dass es in Wien für ihn schwierig sei eine entsprechende Arbeit zu finden und er umgehend in Vorarlberg in einer Textilfabrik zu arbeiten beginnen könne, dies jedoch daran scheitere, dass er aufgrund seines Asylverfahrens nicht nach Vorarlberg ziehen dürfe, wird im Hinblick auf die Größe und die Wirtschaftsleistung Wiens und des mangelnden Nachweises einer Einstellungszusage als nicht glaubhaft erachtet. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bislang keiner Arbeit nachging, ergibt sich aus einem Auszug der SVA. Aus ihren Angaben bei der mündlichen Verhandlung, wonach sie nicht arbeite, aber in Zukunft als Schneiderin oder Köchin arbeiten wolle, bestätigt sich die Feststellung zu ihrer Erwerbsfähigkeit. Dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen basiert auf einem Auszug des GVS.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist aus dem Strafregister der Republik ersichtlich.

2.4. Zur Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zu ihrer Rückkehrsituation - insbesondere, dass sie als mobile, anpassungs- und erwerbsfähige Iraker, die noch dazu arabisch sprechen und mit den kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sind - ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wie die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 11.06.2018 zum vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt hatte, vermochte keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden. Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ergibt sich auch aus dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführer kein Vorliegen einer Gefährdung bzw. Verfolgung ihrer Personen im Irak. Es ergaben sich aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer im Zuge ihrer mündlichen Verhandlung auch keine Anzeichen einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch im Hinblick auf beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer vermochten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer nicht darlegen, was gegen eine gemeinsame Rückkehr der Familie in den Irak spricht. Ihre Ausführungen in der Einvernahme erschöpften sich in der behaupteten Verfolgung durch die Milizen, dass die Schulbildung im Irak falsch sei und sie dort geschlagen werden würden und dass sich auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer an das Leben in Österreich gewohnt und integriert hätten und sich Österreich zu betrachten würden.

Aus den Angaben der Beschwerdeführer resultieren die Feststellungen, dass sie aus Bagdad stammen und dort bis zu ihrer Ausreise im Haus der Familie in Al Mansur gelebt haben. Wie sich aus den vorangegangen Ausführungen zeigt, verfügen die Beschwerdeführer in Bagdad nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, ist davon auszugehen, dass er im irakischen Arbeitsmarkt unterkommt. Dies vor allem deshalb, weil er einerseits nach wie vor erwerbsfähig ist und andererseits, weil er bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt. Ebenfalls Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ist angemerkt, dass er des Weiteren ein weiteres berufliches Standbein als Buchhalter hat. Diese breite berufliche Fächerung verschafft ihm für seinen Wiedereintritt am irakischen Arbeitsmarkt ebenfalls einen Vorteil. Durch seine Teilnahme am Erwerbsleben ist davon auszugehen, dass es ihm - wie in der Vergangenheit auch - möglich sein wird, für seinen und den Unterhalt der weiteren Beschwerdeführer aufzukommen. Insbesondere sollte ihm dadurch auch die Abdeckung seiner medizinischen Behandlungskosten bzw. jener des Viertbeschwerdeführers möglich sein. Wie der Erstbeschwerdeführer wuchs die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls in Bagdad auf und wurde dort hauptsozialisiert. Sie kümmerte sie sich nach der Heirat um den Haushalt und die Erziehung der Kinder und kam der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt auf. Ebenso wurden die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Bagdad geboren und wuchsen dort auf. Bis zu ihrer Ausreise besuchte die Drittbeschwerdeführerin dort ein Jahr lang die Schule. Der Viertbeschwerdeführer war zum Ausreisezeitpunkt erst rund zweieinhalb Jahre alt und wurde von der Zweitbeschwerdeführerin versorgt. In der Gesamtbetrachtung der vorgenannten Ausführungen ist die Sicherung ihrer Existenz und ihrer Grundversorgung im Falle der Rückkehr garantiert.

Die Anbindung und Verwurzelung der Beschwerdeführer an den arabisch-irakischen Kulturkreis zeigt sich neben der zeitlichen Komponente, auch am nach wie vor bestehenden Kontakt zu der in Bagdad aufhältigen Mutter und den Bruder des Erstbeschwerdeführers. Zudem erfolgt die Kommunikation der Familienmitglieder ausschließlich in Arabisch.

Dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe hat, ergibt sich aus der offiziellen Webseite des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (http://www.voluntaryreturn.at/de/ ).

2.5. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

In ihrer Beschwerdeausführung verwiesen die Beschwerdeführer auf Berichte zur Lage im Irak, ohne jedoch dem Inhalt und den Quellen der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten substantiiert entgegenzutreten.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 28.08.2019 erstatten die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Herkunftsland kein substantiiertes Vorbringen. Die Rechtsvertreterin verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass sich die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer aufgrund der massiv zerstörten Infrastruktur, der mangelnden Dienstleitungen im Bereich der Primärversorgung und im Bereich der Bildung sowie der instabilen Sicherheitslage als schwierig bis unmöglich gestalte.

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Dies bestätigte sich im Hinblick auf die Sicherheitsentwicklung Bagdads im zweiten Quartal 2019. So verübte der IS auch in der Region Bagdad, aus der die Beschwerdeführer stammen, bis zuletzt Anschläge. Allerdings sind sie mit einer Zahl von rund 10-15 Vorfällen in den Monaten April - bis Mai 2019 im Hinblick auf die Größe der der Stadt mit rund sieben Millionen Einwohner verschwindend und marginal. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass die Beschwerdeführer, wenn sie nach Bagdad zurückkehren, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehren und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in ihrer persönlichen Integrität gefährdet würden. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe sind die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

In Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Erst- und vor allem des Viertbeschwerdeführers ist auszuführen, dass trotzt der angespannten und der mit den österreichischen Standards nicht vergleichbaren medizinischen Versorgungssituation, die medizinische Grundversorgung im Irak grundsätzlich gewährleistet ist. Dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr diese Gesundheitsversorgung nicht in Anspruch nehmen könnten, ergaben sich keine Hinweise bzw. ist er erwiesen, dass sie diese Möglichkeiten vor ihrer Ausreise bereits über einen längeren Zeitraum in Anspruch nahmen.

Ergänzend zur Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist anzumerken, dass Kinder im Irak durchaus zu jener vulnerablen Gruppe gehören, die im erhöhtem Maße durch die schwierige humanitäre Lage betroffen sind. Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus. Es wird auch nicht verkannt, dass über ein Viertel aller Kinder im Irak in Armut leben. Gewalt - vor allem auch innerfamiliäre Gewalt - gegen Kinder bleibt durchaus ein großes Problem. Allerdings enthält die irakische Verfassung auch Bestimmungen zum Schutz der Kinderechte, verbietet zB Kinderarbeit und ist um eine Bildung der Kinder bemüht, was sich insbesondere darin zeigt, dass eine Schulpflicht für die ersten sechs Schuljahre besteht und diese auch kostenlos ist. Dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer dies in Bagdad nicht in Anspruch nehmen könnten, ergaben sich im Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine Schulbildung mehr erfahren bzw. per se Opfer von Gewalt werden. Zudem liegt es auch in der Verantwortung der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführern den Dritt- und Viertbeschwerdeführern im Rahmen der Familie ein gewaltfreies Umfeld zu bieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist (im Sinn der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 44). Zwar entspricht Art. 3 MRK inhaltlich im Wesentlichen Art. 15 lit. b der Statusrichtline (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13 , M'Bodj, Rn. 38; 17.2.2009, C-465/07 , Elgafaji, Rn. 28). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, der uneingeschränkt auf Art. 2 und 3 MRK verweist, ist aber nicht darauf abzustellen, ob im Sinn des Art. 6 der Statusrichtlinie ein solcher "ernsthafter Schaden" vom Verhalten von "Akteuren" ausgeht (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07 , Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07 , Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie) für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13 , M'Bodj).

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie Deckung.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der im September 2015 vorherrschenden allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak zuerkannt, wobei sich die belangte Behörde auf die damals gültigen Länderfeststellungen gestützt hat. Die nachgezogenen Zweit- bis Vierbeschwerdeführer erhielten den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens ex lege zugesprochen. In der Zwischenzeit haben sich, wie in der Beweiswürdigung richtig und schlüssig dargelegt die Umstände derart maßgeblich verändert, dass die Beschwerdeführer nicht mehr Gefahr laufen einen ernsthaften Schaden im Falle ihrer Rückführung zu erleiden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor prekär ist. Vor allem in den ländlichen sowie jenen Gebieten, in denen die irakischen Sicherheitskräfte abwesend sind, zeigt sich die Situation durchwegs wechselhaft und angespannt. Allerdings entspannen sich die Sicherheits- und die allgemeine Lage im Irak zusehends und ist die Sicherheitslage in Bagdad, dem Südirak sowie den kurdisch kontrollierten Regionen im Norden des Iraks (insbesondere im Vergleich mit der Situation zu anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine geringere Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet. Diese Entwicklung bestätigte sich vor allem auch für Bagdad zuletzt auch wieder in der Statistik der sicherheitsrelevanten Vorfälle für das zweite Quartal des Jahres 2019.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Personen der Beschwerdeführer können schließlich nicht erkannt werden und haben weder die Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besonderen für die Hauptstadt Bagdad abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wären.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer zeigt sich, dass sie ihre Lebensgrundlage im Irak gesichert und als gut angesehen werden kann. Zudem haben doch die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter. Bei seiner Ausreise im Jahr 2015 war er etwa 34 Jahre alt und lebte er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und den Dritt- und Viertbeschwerdeführern sowie seiner Mutter und seinem Bruder in einem Haus. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Betreiber eines Fischrestaurants und auch als Buchhalter. Wie sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt, konnte er sich dadurch für sich und seine Familie den Lebensunterhalt erwirtschaften. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist davon auszugehen ist, dass er im Fall seiner Rückkehr wiederum im irakischen Arbeitsmarkt unterkommen und den Verdienst eines Lebensunterhaltes erwirtschaften kann. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, sie sich ebenfalls erwerbsfähigen Alter befindet. Bei ihrer Ausreise Ende des Jahres 2015 war die Zweitbeschwerdeführerin rund 33 Jahre alt. Sie weist ebenso wie der Erstbeschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung auf und kümmerte sich bis zu ihrer Ausreise um die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer und kam der Erstbeschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt auf. Zu ihrem Vorbringen, dass sie in Österreich eine Ausbildung als Schneiderin absolvieren wolle und anschließend auch als solche bzw. als Köchin arbeiten wolle, ist anzumerken, dass sie ihren Ausbildungs- und Berufswunsch auch im Irak fortführen kann und dadurch in weiterer Folge der Erwirtschaftung ihres eigenen Einkommen nichts im Wege stehen sollte. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte bis zu ihrer Ausreise die Schule im Irak und ist somit mit dem irakischen Bildungssystem vertraut. Dem Einwand, wonach sie nicht Arabisch schreiben könne, kann daher nicht gefolgt werden. Im Falle ihrer Rückkehr sollte sie - nachdem im Irak Schulpflicht besteht - daher erneut wieder in das irakische Bildungssystem unterkommen können. Der Viertbeschwerdeführer steht mit sieben Jahren am Beginn seiner Bildung. Wie die Drittbeschwerdeführerin sollte auch er im Falle seiner Rückkehr Anbindung an das irakische Schulsystem finden.

Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erst- und des Viertbeschwerdeführers ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Wie umgehend in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, sind die physischen Beeinträchtigungen des Erst- und des Viertbeschwerdeführers im Irak behandelbar und haben sie sich vor allem auch im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer dort bereits über längeren Zeitraum in Behandlung befunden. Diese bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Irak und die für die Beschwerdeführer mögliche Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten wurden zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.2.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden war, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 4 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

3.3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

3.4.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Das Bundesamt hat nach § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Wie unter Punkt 3.3.2. ausgeführt, ist den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.

Daher ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, verfügen die Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von einander - über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Cousins väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers. Allerdings führte der Erstbeschwerdeführer auch aus, dass er zu diesem keinen engen Kontakt pflege. Aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben sich keinerlei tiefgreifende Bindung oder Abhängigkeit zu einer sonstigen Person in Österreich.

Im Hinblick auf ihres rund drei Jahre und acht Monate bzw. rund vier Jahre andauernden Aufenthalts kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die Beschwerdeführer weisen unterschiedliche Tiefen in ihren integrativen Bemühungen auf. So erschöpfen sich diese beim Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen im Besuch von Alphabetisierungs- und Deutschkursen sowie eines Werte- und Orientierungskurses. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte überdies die Deutschprüfung im Niveau A2 und betätigte sich bei seiner Flüchtlingsunterkunft ehrenamtlich, indem er für und mit anderen Unterkunftnehmern kochte. Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführe grundsätzlich um eine soziale Anbindung bemüht ergibt sich auch aus ihrem Vorbringen, wonach er sich wöchentlich mit Österreichern für ein bis zwei Stunden zum Austausch treffe und sie sich bei der Betreuung ihrer Kinder im Park mit den Nachbarn treffe und austausche. Diese Anbindungsbemühungen sind auch durch die in Vorlage gebracht privaten Unterstützungserklärungen belegt und sind im Rahmen der Interessensabwägung positiv zu berücksichtigen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer weisen eine alterstypische Anbindung in Österreich auf, sie besuchen den Kindergarten und die Volksschule bzw. besuchen seit Herbst 2019 beide Beschwerdeführer die Volksschule. Sie treffen sich in ihrer Freizeit mit ihren Schulfreunden und anderen Kindern zum Spielen. Auch die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zeigt ein differenziertes Bild. Der Erstbeschwerdeführer weist rudimentäre Deutschkenntnisse auf und ist mit der Zweitbeschwerdeführerin eine ausreichende Kommunikation auf Deutsch gerade einmal möglich. Demgegenüber spricht die Drittbeschwerdeführerin sehr gut Deutsch, was vor allem auch auf ihrem Schulbesuch in Österreich beruht. Mit dem Viertbeschwerdeführer war eine ausreichende Kommunikation auf Deutsch ebenfalls möglich. Eine berufliche Integration der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist nicht gegeben. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte beim AMS zwar einen Kompetenzcheck für berufliche Integration und arbeite für rund einem Monat im Gastgewerbe. Diese Tätigkeit musste er gesundheitsbedingt wieder einstellen und ging er seither keiner Beschäftigung mehr nach. Alle Beschwerdeführer verneinten die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besonders ausgeprägten und tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind somit nicht hervorgekommen.

Demgegenüber steht, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren, aufgewachsen ist und - bis auf den Viertbeschwerdeführer - den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Beschwerdeführer miteinander auf Arabisch reden und der aufrechte Kontakt zu den im Irak aufhältigen Verwandten zeigt, dass sie auch um eine Anbindung an ihren Herkunftsstaat bemüht sind. Ungeachtet dessen, können gute Deutschkenntnisse sowie ein großer Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bei gleichzeitigem Fehlen nennenswerter aufrechter Sozialkontakte im Herkunftsstaat keine ausreichende Verstärkung der maßgebenden Interessen der Fremden bewirken (vgl. VwGH vom 27.02.2007, 2005/21/0371).

Insbesondere im Hinblick auf die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Denn soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Die allgemeine Lage im Irak zeigt durchaus ein ernüchterndes Bild. Insbesondere die Grundversorgung mit Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit kann vom irakischen Staat nicht immer im ausreichenden Maß gewährleistet werden. Wie sich aus den Länderberichten sehr deutlich zeigt, variiert der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität je nach Landesteilen und kann nicht pauschal von einer Mangelversorgung ausgegangen werden. Insbesondere zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle und sind vor allem die ländlichen und die von den Konflikten der letzten Jahre betroffenen Gebiete sehr stark benachteiligt. Im gegenständlichen Fall stammen die Beschwerdeführer aus Bagdad, dem Bezirk Al Mansur. Bei diesem Bezirk handelt es sich um eine der gehobeneren Wohn- und Einkaufsgegenden Bagdads. Dies zeigt sich vor allem daran, dass in Bezirk Al-Mansur mehrere Botschaften (zB. Botschaften Deutschlands, Spaniens, Russlands, der Vereinigten Arabischen Emirate oder Bahrains), diverse Einkaufszentren (zB. die Al Mansour Mall, Maximall), unzählige Lokale (zB. Mazaya https://www.facebook.com/MAZAYA0 / Zarzour http://www.zarzourgroups.com/ , Cardamon and Saffron https://www.facebook.com/CardamonAndSaffron/ , etc.) angesiedelt sind. Dies deutet darauf hin, dass die allgemeine Versorgungslage des Bezirkes Al Mansura, aus dem die Beschwerdeführer auch stammen und in dem sich auch noch die Mutter und der Bruder des Erstbeschwerdeführers aufhalten, durchwegs als weitgehend gesichert angenommen werden kann. Auch die aktuellen Entwicklungen in Bagdad im Hinblick auf die sicherheitsrelevanten Vorfälle des zweiten Quartals 2019 bestätigen diesen Eindruck. Bezüglich der sozio-kulturellen und familiären Anbindungen der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass sowohl die Drittbeschwerdeführerin, als auch der Viertbeschwerdeführer in Bagdad geboren wurden. Sie wuchsen dort bis zu ihrem siebten bzw. zweieinhalbten Lebensjahr auf und lebten gemeinsam mit ihren Eltern und sowie der Mutter des Erstbeschwerdeführers und dessen Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, ehe sie Ende des Jahres 2015 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin das Land verließen. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Bagdad noch die Schule und weist diesbezüglich eine stärke Anbindung an den Herkunftsstaat auf als der Viertbeschwerdeführer. Beide Beschwerdeführer beherrschen dennoch fließend Arabisch und sprechen- wie sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte -innert der Familie mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführern in ihrer Muttersprache Arabisch. Von einer vollkommenen kulturellen Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden, zumal auch nach wie vor die Großmutter und der Onkel in Bagdad leben und ein aufrechter Kontakt zu den Verwandten in Bagdad besteht. Wie zuvor bereits dargestellt, weisen die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich ein alterstypisches privates Umfeld auf. Beide besuchen mittlerweile die Volksschule (die Drittbeschwerdeführerin die vierte Klasse und der Viertbeschwerdeführer begann die erste Klasse), sprechen Deutsch und verbringen ihre Freizeit mit ihrem Freundeskreis. Eine allfällige sonstige tiefgreifende Verfestigung der beiden konnte in Ermangelung einer Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation auch nicht festgestellt werden. Dafür, dass die beiden Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr ihre Schulbildung nicht fortführen könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Irak gilt bis zur sechsten Schulstufe die Schulpflicht und ist der Schulbesuch kostenlos. Durchaus geht die Drittbeschwerdeführerin in Österreich bereits in die vierte Klasse der Volksschule, was auf stärkere Anbindung auf die Bildung in Österreich hindeutet, dem steht jedoch gegenüber, dass sie auch im Irak bereits die Schule besuchte und daher auch anzunehmen ist, dass sie nicht nur arabisch sprechen sondern rudimentär auch arabisch lesen und schreiben können sollte und dass sie als solches auch mit dem irakischen Schulwesen vertraut ist. Der Viertbeschwerdeführer steht erst am Beginn seiner Schullaufbahn, was seine Rückkehr an sich begünstigt. Allfällige sonstige Gründe, die einer Rückkehr der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, konnten nicht erkannt werden. Durchaus verneinte die Drittbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bei der mündlichen Verhandlung die Frage, ob sie wieder in den Irak zurückkehren wolle. Auf die weitere Frage weshalb, vermeinte die Drittbeschwerdeführerin "Ich bin gerne hier, ich habe mehr Freunde. Sonst gibt es keinen Grund, dass ich in den Irak nicht zurückkehren will.". Dahingehend ist anzumerken, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer mit sieben und zehn Jahren ein Alter aufweisen, in dem sie durchaus noch anpassungsfähig sind. Es sollte ihnen daher im Falle ihrer Rückkehr möglich sein, sich wieder rasch in die Kultur, Gebräuche und Gewohnheiten ihres Herkunftslandes einzufinden und dass sie sich in ihrer Wohngegend und der Schule einen Freundeskreis und soziale Anknüpfungspunkte aufbauen. In einer Gesamtschau spricht daher das Kindeswohl nicht gegen die Rückkehr der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in den Irak.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer, als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Ausweisung in den Irak (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):

3.5.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung auf den Beschwerdefall:

Die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Da - wie umseits angeführt - keine Gründe mehr für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.

Da die nach § 50 Abs. 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass die Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer volljährig und erwerbsfähig sind und der Erstbeschwerdeführer im Irak bislang für das Einkommen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sorgte und zu dessen Erwirtschaftung auch imstande war. Zudem verfügen die Beschwerdeführe im Irak nach wie vor über Familie und Verwandte, die ihnen ausreichenden Schutz und Unterstützung angedeihen lassen können. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen und auf den verwandtschaftlichen Rückhalt zählen wird können und in weiterer Folge auch die Existenz der Zweit-bis Viertbeschwerdeführer gesichert ist. Auch haben die Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Wie bereits zuvor unter Punkt 3.4.2. dargestellt, steht auch das Kindeswohl einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak nicht entgegen. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist einer freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):

3.6.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.6.2. Anwendung auf den Beschwerdefall:

Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen (vgl EBRV zu § 55 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP , 30). Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG idF FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder von den Beschwerdeführern behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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