BVwG L501 2135173-1

BVwGL501 2135173-19.9.2019

ASVG §113
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2135173.1.00

 

Spruch:

L501 2135173-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.5.2016, Zl. XXXX , zur Beitragskontonummer XXXX XXXX XXXX , wegen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlags zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Im Zeitraum von 7.4.2014 bis 25.11.2015 fanden im Betrieb der beschwerdeführenden Partei (in der Folge "bP") im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) zwei von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge "OÖGKK" bzw. "belangte Behörde") durchgeführte Außenprüfungen (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) statt, welche die Prüfungszeiträume von 1.1.2009 bis 31.12.2012 sowie von 1.1.2013 bis 31.12.2014 zum Gegenstand hatten. Aufgrund festgestellter Beitragsdifferenzen wurde der bP ein Nachverrechnungsbetrag samt Zinsen vorgeschrieben.

 

Mit Schreiben vom 2.3.2016 beantragte die steuerliche Vertretung der bP die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Beitragsnachverrechnung im Rahmen der GPLA für die Jahre 2009 bis 2014. Weiters wurde beantragt, den Nachverrechnungsbetrag bescheidmäßig auf die einzelnen der Nachverrechnung zugrundeliegenden Tatbestände aufzuteilen.

 

Mit Schreiben vom 22.3.2016 schränkte die steuerliche Vertretung der bP den Antrag auf Erlassung eines Bescheides dahingehend ein, dass nur ein Bescheid betreffend den Teil der Beitragsnachverrechnung aus der GPLA beantragt werde, der die Nachverrechnung der Zinsersparnisse/Arbeitgeberdarlehen als allgemeine Beiträge betreffe. Für die Übrigen Nachverrechnungspunkte werde keine bescheidmäßige Feststellung beantragt.

 

I.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.5.2016 sprach die OÖGKK aus, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die im Prüfbericht angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 32.447,97 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 6.286,90 vorgeschrieben. Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 38.734,87 sei bereits am 14.12.2015 fällig gewesen und am 31.12.2015 beglichen worden. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.11.2015, die Beitragsabrechnung vom 25.11.2015, der Prüfbericht vom 25.11.2015 sowie die Bescheidbeilage würden Bestandteile dieses Bescheides bilden.

 

Begründend führte die OÖGKK aus, dass im Zuge der GPLA festgestellt worden sei, dass die in der Beilage angeführten Dienstnehmer von der mitbeteiligten XXXX (in der Folge "MB"), zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse in einem EUR 7.300,00 übersteigenden Betrag erhalten hätten. Der Zinsvorteil sei durch die Dienstgeberin nicht als laufender Bezug, sondern als Sonderzahlungen im Dezember des jeweiligen Jahres abgerechnet worden. Durch das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von Sonderbeiträgen sei daher ein Teil dieser Zinsersparnisse beitragsfrei belassen worden. Die MB habe mit den Dienstnehmern Verbraucherkreditverträge abgeschlossen, in welchen die Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten (Tilgung und Sollzinsen), die zu einem bestimmten Tag des Monats fällig gewesen seien, geregelt sei. Die bis zur Fälligkeit der ersten Rate anfallenden Zinsen würden auf dem Kreditkonto kapitalisiert. Der Zinssatz der Sollzinsen werde am Tag vor Fälligkeit der nächsten Rate geändert, wenn die Differenz zweier monatlicher Basiswerte einen bestimmten Prozentsatz über- oder unterschreite. Dem Angestelltenhinweis im Vertrag sei zu entnehmen, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitern der MB bzw. ihrer Konzernunternehmen die laut jeweils aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen verrechnet würden.

 

Die Prüfer hätten die Beitragsdifferenz anhand der von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Sachbezugs[werte]verordnung nachverrechnet. Die steuerliche Vertretung der bP habe erklärt, dass sich der gegenständliche Bescheidantrag gegen die Nachverrechnung der Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen als allgemeine Beiträge dem Grunde nach richte, nicht aber gegen die Höhe der Nachverrechnung und die Art der Berechnung.

 

Der festgestellte Sachverhalt habe sich widerspruchsfrei aus den von der bP bzw. ihrer steuerlichen Vertretung während der GPLA vorgelegten Unterlagen ergeben (insbesondere Lohnkonten, Verbraucherkreditvertrag).

 

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK aus, dass die bP Dienstgeberin sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde sie ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beträge und habe diese zur Gänze zu entrichten. Die GPLA sei am 7.4.2014 begonnen und am 25.11.2015 abgeschlossen worden. Da die Dienstgeberin unrichtige Angaben über das jeweilige Entgelt der bei ihr beschäftigten Personen gemacht habe, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, wäre die Verjährung auf den Prüfzeitraum zu erstrecken gewesen. Die bP habe Entgelte nicht gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Dieser sei nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.

 

I.3. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 30.6.2016 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 31.5.2016. Der Bescheid werde nur dem Grunde nach im Hinblick auf die Einstufung der Zinsersparnisse als laufende Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge im Falle des tatsächlichen Vorliegens laufender Entgelte bekämpft.

 

Die bP vertrete die Rechtsansicht, dass es sich bei den Zinsersparnissen aus beitragsrechtlicher Sicht um Sonderzahlungen handle. Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen wären im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung ursprünglich als Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 und 2 EStG eingestuft worden. Diese Einstufung sei durch Verordnung mit Wirkung ab 2013 geändert worden. Zinsersparnisse seien demnach sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 10 EStG, also solche, die nicht unter § 67 Abs 1 bis 8 EStG fallen würden und im Zeitpunkt des Zufließens mit dem Lohnsteuertarif des Auszahlungsmonats zu versteuern seien und das Jahressechstel nicht erhöhen würden.

 

Für die Einordnung eines Bezuges als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung sei aus beitragsrechtlicher Sicht primär die Art des vertraglichen Anspruchs im Hinblick auf die Zuordenbarkeit der betreffenden Leistungen zu Beitragszeiträumen entscheidend. Bei einer Sonderzahlung im Sinne des ASVG müsse es sich um einen Anspruch handeln, der seiner Wesensart nach - anders als beim laufenden Entgelt - nicht mit der Beschäftigung des Dienstnehmers laufend existent werde, bei dem also die im Sozialversicherungsrecht an sich charakteristische Verknüpfung von Beitragsgrundlage und Beitragszeitraum aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit des Anspruchs zu konkreten Kalendermonaten aufgegeben werden müsse. Sonderzahlungen seien daher Zuwendungen aus dem Dienstverhältnis, die für größere Zeiträume als den Beitragszeitraum gewährt werden. Der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis sei nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft, sodass für die Frage, ob derartige lohnwerte Vorteile aus beitragsrechtlicher Sicht laufende Entgelte oder Sonderzahlungen darstellen, entscheidend sei, welche Vereinbarungen mit den Dienstnehmern hinsichtlich der Zinsbegünstigung getroffen worden seien. Laufendes Entgelt könne nur dann vorliegen, wenn sich der Anspruch des betreffenden Kalendermonats auch ermitteln lasse. Die Einstufung einer Zuwendung als beitragsrechtliche Sonderzahlung (Anm.: gemeint wohl "laufendes Entgelt") setze daher voraus, dass nicht nur der Anspruch dem Grunde nach mit Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraums erworben, sondern dieser in diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach ermittelbar sei. Eine zwangsläufig für einen längeren Zeitraum gewährte Zahlung erfülle daher die Voraussetzungen für das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Sonderzahlung.

 

Der Zinsenanspruch der MB hinsichtlich der Ausleihungen bzw. Kredite an die Arbeitnehmer der bP entstehe grundsätzlich jeweils am Jahresende, vereinzelt erfolge die Abrechnung quartalsweise. Die Zinsen, die sich der Dienstnehmer aufgrund der ihm eingeräumten Sonderkonditionen erspare, würden daher ohne diese jeweils mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres anfallen und von der MB realisiert. Der Anspruch auf den Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen entstehe daher in dem Zeitpunkt, in dem der Dienstgeber bzw. Dritte aufgrund der (allenfalls auch bloß konkludenten) Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen habe. Dies sei aber bei einer jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall. Der für den lohnwerten Vorteil aus der Zinsersparnis maßgebliche Zinsenzahlungszeitraum übersteige daher unstrittig den Kalendermonat als Beitragszeitraum. Angesichts dessen lasse die durch § 5 der Sachbezugswerteverordnung vorgegebene und gemäß § 50 ASVG auch für beitragsrechtliche Zwecke maßgebliche Methode zur Ermittlung des lohnwerten Vorteils auch keine auf den jeweiligen Kalendermonat als Beitragszeitraum bezogene Ermittlung des lohnwerten Vorteils zu. Demnach seien die vom Arbeitnehmer tatsächlich zu entrichtenden Zinsen den Zinsen gegenüberzustellen, die sich unter Zugrundelegung des steuerlichen Referenzzinssatzes im betreffenden Kalenderjahr ergeben würden. Werden Zinsen in monatsüberschreitenden Zeiträumen abgerechnet bzw. realisiert, dann könne diese Zinsersparnis nur auf diesen Zinsenzahlungszeitraum bezogen ermittelt und keine kalendermonatsbezogene Berechnung vorgenommen werden. Nur eine auf den tatsächlichen Zinsenzahlungszeitraum bezogene Gegenüberstellung werde den durch die Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen gerecht. Zinsersparnisse, die regelmäßig für einen längeren Zeitraum als den Beitragszeitraum abgerechnet werden, könnten nur als Saldogröße einer auf diesen Zeitraum bezogenen Berechnung nach Maßgabe des steuerlichen Referenzzinssatzes einerseits und des jeweils tatsächlich zur Anwendung kommenden Zinssatzes andererseits ermittelt werden und würden somit keine laufenden Entgelte, sondern Sonderzahlungen darstellen. Die gleichmäßige Umlage einer so ermittelten Zinsendifferenz auf die einzelnen Kalendermonate des Zinszahlungszeitraums und insoweit Annahme eines laufenden Entgeltes würde dazu führen, dass diesen Kalendermonaten lohnwerte Vorteile zugerechnet würden, die in diesen Beitragszeiträumen gar nicht angefallen seien. Ein solcher lohnwerter Vorteil bestehe in diesen Beitragszeiträumen schlicht und einfach nicht. Andererseits könne auch keine monatsweise Betrachtung angestellt werden, weil sich dann für Monate, in denen der von der MB verlangte Zinssatz über dem steuerlichen Referenzzinssatz liegt, ein "lohnwerter Aufwand" ergeben würde. Es führe nur eine auf den Zinsenzahlungszeitraum bezogene kontokorrentmäßige Berechnung zur korrekten Ermittlung des lohnwerten Vorteils.

 

Aus der Rechtsprechung des VwGH lasse sich ableiten, dass Zinsersparnisse bei monatsüberschreitender Abrechnungsfrequenz beide Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG - Zuwendungen, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gewährt und nicht laufend ausgezahlt werde - erfüllen würden. Ein Bezug nach § 67 Abs 10 EStG komme nur insoweit in Betracht, als das Jahressechstel überschritten wird; eine generelle Besteuerung nach § 67 Abs 10 EStG wäre rechtswidrig.

 

Zusammenfassend hielt die Beschwerde fest, dass die Zinsersparnis erst am Ende des jeweiligen Zinsenabrechnungszeitraumes eintrete und sich auch dann erst ermitteln lasse. Eine Zuordnung des lohnwerten Vorteils aus der Zinsersparnis auf die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeiträume sei nicht möglich. Auch aus der steuerlichen Judikatur lasse sich ableiten, dass Zinsersparnisse, die sich auf größere Zinsabrechnungszeiträume beziehen, als sonstige Bezüge anzusehen seien.

 

I.4. Am 19.9.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor. In der dazu erstatteten Stellungnahme führte die OÖGKK ergänzend rechtlich aus, dass für die Einordnung eines Bezuges als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung aus beitragsrechtlicher Sicht primär die Art des vertraglichen Anspruchs im Hinblick auf die Zuordenbarkeit der betreffenden Leistung zu Beitragszeiträumen entscheidend sei. Vertraglich zustehende Zinsersparnisse, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, würden nach der Rechtsprechung des VwGH aber nicht schon dadurch zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend sei vielmehr das Entstehen des Anspruchs des Dienstnehmers auf die Zinsersparnis und nicht, wie die bP vermeine, ein allfälliger Zinsenanspruch der MB hinsichtlich der Ausleihungen bzw. Kredite an die Arbeitnehmer der bP. Nach den Ausführungen in den Kreditverträgen werde von dritter Seite (durch den Konzern) ein Sachbezug (zinsbegünstigter Gehaltsvorschuss bzw. Arbeitgeberdarlehen) an die Dienstnehmer gewährt. Im Vertrag seien keine Berechnungsgrundsätze vorgesehen, aus denen sich eine Höhe der Zinsvorteile erst am Jahresende ermitteln ließe. Die Zinsanpassung sei monatlich erfolgt und stehe der Zinsvorteil der Dienstnehmer somit monatlich der Höhe nach fest. Die Kreditrückzahlung (Tilgung und Sollzinsen zu bestimmten Angestelltenkonditionen) sei monatlich erfolgt. Es sei daher explizit ein bestimmter monatlicher Anspruch der Dienstnehmer auf eine Zinsersparnis gegeben. Dies habe die Beschwerde selbst anhand eines fiktiven Beispiels verdeutlicht, in welchem monatliche Sachbezüge berechnet worden seien. Dass in einzelnen Monaten keine Zinsgewinne vorgelegen seien, ändere nichts an deren grundsätzlichen monatlichen Zuordenbarkeit. Das Berechnungsbeispiel zeige eindeutig, dass sich monatliche Zinsersparnisse feststellen lassen würden. Ob es in einzelnen Beitragsmonaten tatsächlich zu keinen Zinsgewinnen gekommen sei, sei aber für die gegenständliche Rechtsfrage (Einstufung der Zinsersparnisse als laufende Einkünfte oder als Sonderzahlungen) unerheblich.

 

Die Art der Berechnung und die daraus resultierende Höhe der Nachverrechnung sei von der bP im konkreten Fall nicht in Frage gestellt, sondern nur die Einstufung der Zinsersparnis als laufende Einkünfte dem Grunde nach bestritten worden. Im gegenständlichen Fall stünden Zinsgewinne aufgrund der monatlichen Zinsanpassung monatlich fest und seien somit jedem Beitragsmonat zuordenbar. Die Dienstnehmer hätten die Zinsen monatlich zurückzuzahlen und sich somit aufgrund der günstigeren Mitarbeiterkonditionen in zuordenbaren Beitragsmonaten Sollzinsen erspart. Es sei somit eine monatliche Zinsersparnis zur Beitragsgrundlage des laufenden Bezuges des betreffenden Beitragszeitraumes aufgrund des im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Anspruchsprinzips hinzuzurechnen. Die Dienstnehmer hätten demnach Monat für Monat verschieden hohe Zinsersparnisse realisiert; der Anspruch auf Zinsersparnis sei in den einzelnen konkreten Beitragsmonaten gegeben. Aus welchem Grund der Anspruch der Dienstnehmer auf Zinsvorteil erst mit Jahresende entstehen sollte, sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht daraus, dass die Zinsabrechnung jährlich erfolgt sei, denn eine jährliche Abrechnung ändere nichts am Charakter monatlich erzielter Zinsgewinne und sei für die Beurteilung der Anspruchsentstehung unbeachtlich.

 

Dem Einwand der bP, die Zinsersparnis sei nicht mit der laufenden Arbeitsleistung der Dienstgeber verknüpft, trat die OÖGGK insofern entgegen, als sie darauf verwies, dass dem Angestelltenhinweis im Vertrag zu entnehmen sei, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitern der MB bzw. ihrer Konzernunternehmen die Angestelltenkonditionen verrechnet würden.

 

Eine für einen längeren Zeitraum gewährte Zahlung würde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht per se die Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Sonderzahlung erfüllen. So sei etwa die Ablöse für nicht verbrauchte Zeitguthaben beitragsrechtlich als laufender Bezug anzusehen. Die steuerrechtliche Judikatur sei für die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Zinsgewinne nicht relevant.

 

Die Höhe der Nachverrechnung (Berechnung der allgemeinen Beiträge) sei nicht strittig. Gegen die Verhängung eines Beitragszuschlages seien keine Einwände vorgebracht worden.

 

In einem am 15.2.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben führte die OÖGKK ergänzend aus, dass der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Anwendung des Musterverbraucherkreditvertrages für sämtliche Dienstnehmer, im Verfahren nicht bestritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der bP nicht beantragt worden sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

In den nachverrechneten Jahren bestanden zwischen der MB und den in der Beilage zum Beitragsbescheid angeführten Dienstnehmern der bP zu Angestelltenkonditionen abgeschlossene Kreditverträge mit einem jeweils EUR 7.300,00 übersteigenden Kreditbetrag.

 

Unter dem Vertragspunkt "Kreditrückzahlung/Laufzeit" sämtlicher dieser Kreditverträge wurde die Rückzahlung des Darlehensbetrags wie folgt festgelegt: "[...] monatliche Pauschalraten (Tilgung + Sollzinsen) in Höhe von derzeit EUR [...]". Die Raten wurden jeweils am 20. des Monats fällig. Bis zur Fälligkeit der ersten Rate wurden anfallende Zinsen auf dem Kreditkonto kapitalisiert. Die MB wurde ermächtigt, jeweils fällige Forderungen vom Konto der Dienstnehmer abzubuchen. Als Tilgungsreihenfolge wurde vereinbart: "Primär Zinsen, dann sonstige fällige Beträge, zuletzt Tilgung. Ein Restsaldo ist mit der letzten Rate fällig." Als Zinssatz wurde ein variabler Jahres-Sollzinssatz mit einer Anpassung an die Bewegung des Basiswertes [Mittelwert der Monatsdurchschnittswerte Sekundärmarktrendite "Emittenten gesamt" und 3-Monats-Euribor ("Indikatoren")] vereinbart. Wenn die Differenz zwischen dem monatlichen Basiswert und dem letztgültigen Basiswert größer als 0,25 Prozentpunkte ist, sollte der Sollzinssatz um diese Differenz (auf volle 0,125 Prozentpunkte kaufmännisch gerundet) gesenkt oder erhöht werden. Die Anpassung sollte am 19. des Monats, in dem die maßgebende Monatsdurchschnittswerte veröffentlicht werden, wirksam werden. Über den aktuellen Sollzinssatz und die angepasste Ratenhöhe sollten die Dienstnehmer von der MB regelmäßig informiert werden.

 

Die Verträge enthielten folgenden Angestelltenhinweis: "Während aufrechtem Dienstverhältnis mit der [MB] bzw. ihren Konzernunternehmen, werden die laut jeweils aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen (insb. hinsichtlich Zinssatz, Spesen, Abschlussperioden und sonstiger Entgelte) verrechnet. Die Zinsdifferenz auf den vom Bundesministerium für Finanzen festgelegten Mindestzinssatz ist als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern."

 

Verzugszinsen für überfällige Beträge wurden im Ausmaß von 5,00 Prozentpunkten über dem Sollzinssatz vereinbart. Die Zinsberechnung erfolge "vom aushaftenden Saldo kontokorrentmäßig im Nachhinein auf Basis kalendermäßig/360 Tage; Belastung zum jeweiligen Abschlusstermin".

 

Es wurde ein vierteljährlicher oder jährlicher Kontoabschluss vereinbart.

 

Die bP ist ein Konzernunternehmen der MB und als solches auch in den Kreditverträgen genannt.

 

Im Zuge der von 7.4.2014 bis 25.11.2015 im Betrieb der bP durchgeführten GPLA (betreffend den Zeitraum 2009-2014) wurden Beitragsdifferenzen in Höhe von EUR 32.447,97 festgestellt, die aus der Abrechnung des Zinsvorteils aus dem EUR 7.300,00 übersteigenden Teil der Dienstgeberkreditverträge als Sonderzahlungen im Dezember der jeweiligen Jahre (und nicht als laufender Bezug) resultieren. Daraus errechneten sich Verzugszinsen in Höhe von EUR 6.286,90. Der Beitragszuschlag wurde in Höhe dieser Verzugszinsen vorgeschrieben. Der sich daraus ergebende, am 14.12.2015 fällig gewordene Gesamtbetrag in Höhe von EUR 38.734,87 wurde von der bP bereits am 31.12.2015 beglichen.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt der OÖGKK. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, die Feststellungen zum Nachzahlungsbetrag insbesondere aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung, der Beitragsabrechnung und dem Prüfbericht.

 

Die im Verfahren vor der OÖGKK vorgelegte Ausfertigung eines Verbraucherkreditvertrages wurde den Feststellungen zum Inhalt der gegenständlich relevanten Kreditverträge, die zwischen der MB und den Dienstnehmern der bP abgeschlossen wurden, zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Abrechnungszeiträume war - dem Beschwerdevorbringen entsprechend - darüber hinaus davon auszugehen, dass eine quartalsweise oder jährliche Abrechnung vereinbart wurde.

 

Die bereits von der OÖGKK zur Anwendung des vorgelegten Kreditvertrags und zum Vertragsinhalt getroffenen Feststellungen sind im Beschwerdeverfahren ebenso unwidersprochen geblieben, wie die Höhe des Nachverrechnungsbetrags und der aufgelaufenen Verzugszinsen. Strittig war lediglich die Einordnung der Zinsersparnis als laufender Bezug oder als Sonderzahlung.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

II.3.2. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften:

 

Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Bemessungsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6.

 

Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

Gemäß § 49 Abs 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 49 Abs 3 Z 19 leg. cit. gelten Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt, nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 ASVG.

 

Gemäß § 50 Abs 2 ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

 

Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 2001/416 idF BGBl. II Nr. 2003/582 (anzuwenden bis zum Jahr 2013):

 

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen

 

(Gehaltsvorschüssen)

 

§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5% anzusetzen.

 

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

 

Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 2001/416 idF BGBl. II Nr. 2012/396 (anzuwenden ab dem Jahr 2013):

 

Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen

 

§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok ) zu veröffentlichen.

 

(2) Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

 

1. Auf Grund der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.

 

2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.

 

(3) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."

 

Erlass des BMF vom 29.11.2012, BMF-010222/0136-VI/7/2012:

 

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt für das Kalenderjahr 2013 2 %.

 

Erlass des BMF vom 7.11.2013, BMF-010222/0111-VI/7/2013:

 

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,5 %.

 

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

 

Gemäß § 113 Abs 1 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 idF BGBl I. Nr. 2007/31, können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

 

Gemäß Abs 3 leg. cit. darf der Beitragszuschlag in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

 

II.3.3. Zur Beitragsnachverrechnung:

 

Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Zinsersparnis aus einem zinsverbilligten Dienstgeberdarlehen gemäß § 49 Abs 3 Z 19 ASVG als Entgelt im Sinne des Abs 1 leg. cit. (als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge) oder als Sonderzahlung im Sinne des Abs 2 leg. cit. anzusehen ist.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt aber die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (VwGH vom 21.4.2004, 2001/08/0048; vom 13.5.2009, 2006/08/0226).

 

Nach § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Da § 49 Abs 2 ASVG auf § 49 Abs 1 leg. cit. verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlung nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - auch Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, sowie die er darüber hinaus in derartigen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die Frage nach dem Anspruch auf Entgelt- oder Sachbezug ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten. Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs 1 in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen oder für solche Zeiträume gewährt werden (VwGH vom 21.4.2004, 2001/08/0048, mwN).

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine freiwillig oder verpflichtend gewährte Zuwendung "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" wird, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob diese (verpflichtenden oder freiwilligen) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (VwGH vom 13.8.2003, 2000/08/0092; vom 25.5.2005, 2003/08/0131).

 

Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft sei, weshalb für die Einordnung als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung die Vereinbarung mit dem Dienstnehmer hinsichtlich der Zinsenbegünstigung entscheidend sei. Diesem Vorbringen hat die OÖGKK - im Ergebnis zutreffend - entgegengehalten, dass dem "Angestelltenhinweis" im Vertrag zu entnehmen ist, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitern der MB bzw. ihrer Konzernunternehmen die laut jeweils aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen verrechnet werden. Die Angestelltenkonditionen wurden den Dienstnehmern der bP daher unmittelbar aufgrund ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur bP eingeräumt, weshalb daraus resultierende Zinsersparnisse - ohne Rücksicht darauf, dass die Dienstnehmer sie von einem Dritten (der MB) erhalten - grundsätzlich auch als Entgelt gemäß § 49 Abs 3 Z 19 ASVG angesehen werden können.

 

Die Einordnung der Zinsersparnis als Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Zinsenanspruch der MB hinsichtlich der Kredite an die bP grundsätzlich jeweils am Jahres- bzw. Quartalsende entstanden sei. Der Anspruch auf den Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen entstehe erst in dem Zeitpunkt, indem die MB aufgrund der Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen hat. Dies sei bei einer jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall. Der für den lohnwerten Vorteil aus der Zinsersparnis maßgebliche Zinsenzahlungszeitraum übersteige daher den Kalendermonat als Beitragszeitraum.

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in den abgeschlossenen Kreditverträgen tatsächlich ein quartalsweiser oder jährlicher Kontoabschluss vereinbart wurde. Dem gegenüber steht jedoch die Vereinbarung der Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten, mit deren Entrichtung sowohl die Rückzahlung des kreditierten Kapitals als auch die Zahlung der Sollzinsen ("Tilgung + Sollzinsen") bewirkt werden sollte. Die Pauschalraten wurden am 20. des jeweiligen Monats fällig. Die MB war zur Einziehung der jeweils fälligen Forderungen vom Konto des Dienstnehmers ermächtigt.

 

Unter Berücksichtigung dieser in den gegenständlichen Kreditverträgen vereinbarten Modalitäten der Kreditrückzahlung (monatliche Pauschalraten, in denen die Zinsen bereits inbegriffen waren; monatliche Fälligkeit der Pauschalraten) ergibt sich eindeutig, dass der MB als Kreditgeberin ein jeweils zum 20. des Monats fälliger Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Kreditzinsen zustand (vgl zum Vorrang einer Vereinbarung der Zinsfälligkeit § 1000 Abs 3 ABGB). Die Vereinbarung von monatlich fälligen und im Vertrag ziffernmäßig bestimmten Pauschalraten, die ausdrücklich auch die Sollzinsen beinhalten sollten, lässt sich mit dem von der bP behaupten, erst bei Abrechnung zum Quartals- oder Jahresende entstehenden Zinsanspruch der MB nicht vereinbaren. Die im Vertrag unter "Zinsberechnung" geregelte Bestimmung über die "Belastung zum jeweiligen Abschlusstermin" bezieht sich zufolge ihrer gemeinsamen Darstellung im Vertragstext und ihrem mit den Regelungen über die laufenden Kreditzinsen unvereinbaren Inhalt ausschließlich auf Verzugszinsen.

 

Der monatlich fällige - und damit zu zahlende - Pauschalbetrag war im Vertrag eindeutig bestimmt (bzw. bei Zinsänderungen jedenfalls bestimmbar) und wurde es der MB durch Einräumung einer Einzugsermächtigung auch erlaubt, die jeweils fälligen Zinsforderungen auch tatsächlich zu vereinnahmen. Dass ein Zinsanspruch der MB erst bei Abrechnung zum Jahresende entstehen würde, steht auch im Widerspruch zur vertraglich vereinbarten Tilgungsreihenfolge, wonach primär die Zinsen, dann sonstige fällige Beträge und zuletzt das Kapital (Tilgung) getilgt werden sollten. Die monatlichen, als Pauschalraten nach dem Vertrag sowohl zur Tilgung des Kapitals als auch der fälligen Sollzinsen gewidmeten Raten wurden so jeden Monat rechtlich wirksam, da sie den jeweils gegen den Dienstnehmer bestehenden monatlichen Anspruch auf Kreditrückzahlung - vorrangig auf Zahlung der Zinsen - getilgt haben.

 

Der monatlich jeweils fällige Anspruch der MB auf Kreditrückzahlung war durch die Festlegung abweichender Zinsen, Spesen, Abschlussperioden und sonstiger Entgelte maßgeblich durch die den Dienstnehmern der bP im Kreditvertrag eingeräumten Angestelltenkonditionen bestimmt. Jene Beträge, die sich die Dienstnehmer durch die ihnen gewährten Sonderkonditionen im Vergleich zum Referenzzinssatz nach § 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung erspart haben, waren damit als Zinsersparnis im Sinne des § 49 Abs 3 Z 19 ASVG anzusehen. Die Zinsersparnis wurde den Dienstnehmern jeden Monat "gewährt", da sie dem monatlich fälligen Zinsanspruch der MB gegenübergestand ist und damit den vom Dienstnehmer zu tragenden Zinsaufwand vermindert hat (vgl dazu die steuerrechtliche Rechtsprechung des VwGH vom 25.3.2015, 2011/13/0015, wonach bei vereinbarter monatlicher Abrechnung und tatsächlich erfolgter monatlicher Vorschreibung und Erfassung der Zinsen davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmer Monat für Monat eine Zinsersparnis realisieren).

 

Nach der Systematik der Bestimmungen über die Beitragsentrichtung im ASVG ist es aber ausgeschlossen, von einer Beitragspflicht auszugehen, wenn und solange sich die Beitragsgrundlage (noch) nicht ermitteln lässt und daher auch eine Zahlung des betreffenden Entgeltteils auch theoretisch noch gar nicht möglich wäre (vgl VwGH vom 20.2.2002, 97/08/0521).

 

Die Beschwerde führt daran anknüpfend ins Treffen, dass eine kalendermonatsbezogene Berechnung der Zinsersparnis gar nicht möglich sei, wenn Zinsen in monatsüberschreitenden Zeiträumen abgerechnet bzw. realisiert würden. Für Monate, in denen der von der MB verlangte Zinssatz über dem Referenzzinssatz (nach der Sachbezugswerteverordnung) liege, würde sich ein "lohnwerter Aufwand" ergeben. Die Zinsersparnis könne somit nur auf den Zinsenzahlungszeitraum bezogen korrekt ermittelt werden. Eine Umlage einer so ermittelten Zinsendifferenz auf die einzelnen Kalendermonate würde aber dazu führen, dass in diesen Kalendermonaten lohnwerte Vorteile zugerechnet würden, die in diesen Beitragszeiträumen gar nicht angefallen seien.

 

Die mit den Dienstnehmern der bP abgeschlossenen Kreditverträge sehen einen variablen Sollzinssatz vor, der an den Mittelwert der Monatsdurchschnittswerte der SMR "Emittenten gesamt" (bzw. den diese nunmehr ersetzenden Indikator) und des 3-Monats-Euribor gekoppelt ist. Anpassungen sollten am 19. des Monats der Veröffentlichung der Monatsdurchschnittswerte wirksam werden. Anhand dieser Parameter lässt sich unter Anwendung der Vertragsbestimmungen für jeden Monat (als Beitragszeitraum, § 44 Abs 2 ASVG) die exakte Höhe der auf diesen Monat entfallenden Zinsen bestimmen. Die oben genannten Indikatoren sind für jeden Monat ermittelbar und ist deren Wirksamkeit für das Vertragsverhältnis anhand der im Vertrag geregelten Bestimmungen zu beurteilen. So muss etwa Höhe der Indikatoren gemäß § 11 Abs 2 VKrG in den Geschäftsräumen des Kreditgebers einsehbar sein und muss der Kreditnehmer in regelmäßigen Abständen über die Änderung des Sollzinssatzes informiert werden. Dies spiegelt sich auch in der Vertragsbestimmung wider, wonach der Kreditnehmer über den aktuellen Sollzinssatz und die angepasste Ratenhöhe von der MB regelmäßig informiert wird. Eine dem Sachverhalt zum Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2004, 2001/08/0048 (zum Arbeitszeitguthaben als Ergebnis eines "Arbeitszeitkontokorrents") vergleichbare Situation liegt damit nicht vor. Darin hielt der VwGH fest, dass das Zeitguthaben ein rechnerisches Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden sei und daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden könne. Es könne daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Eine willkürliche Akkumulierung beitragspflichtiger Entgelte zur Vermeidung von Beiträgen mit Hilfe der Höchstbemessungsgrundlage sei aufgrund der Bestimmung des § 44 Abs 7 ASVG (für Gleitzeitvereinbarungen) nicht zu befürchten.

 

Die bP stützt ihre Rechtsanschauung weiters auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.2.2002, 97/08/0521, und führt dazu aus, dass es ausgeschlossen sei, eine Ausgleichszahlung für den Provisionsentgang beitragsrechtlich auf die Kalendermonate der "Erdienung" als laufende Bezüge umzulegen, wenn im betreffenden Kalendermonat aufgrund des Berechnungsvorgangs noch gar nicht feststehe, ob bzw. inwieweit letztlich ein solcher Entgeltanspruch besteht, dem ist Folgendes zu entgegnen.

 

Im gegenständlichen Fall lässt sich der Zinsanspruch der MB - und die Zinsersparnis der Dienstnehmer - aber ohne weiteres für jeden Monat ermitteln, wie die bP im fiktiven Berechnungsbeispiel in der Beschwerde auch dargestellt hat. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Grund ersichtlich, den Zinsanspruch der MB (notwendigerweise) erst mit der Abrechnung zum Quartals- oder Jahresende als entstanden anzusehen. So hielt der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 20.2.2002 etwa ausdrücklich fest, dass Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, dadurch nicht zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Eine solche Vorgangsweise würde im gegenständlichen Fall zum einem dem klaren Wortlaut der Vertragsbestimmungen zur Kreditrückzahlung in Pauschalraten und zur Zinsfälligkeit widersprechen; zum anderen erweist sich aber auch das Argument, dass es aufgrund des variablen Zinssatzes monatsweise zum Vorliegen eines "lohnwerten Aufwandes" (wohl im Sinne einer "negativen Ersparnis") kommen könnte, als nicht stichhaltig. Denn auch wenn in einzelnen Monaten aus dem Kreditvertrag keine Zinsersparnis resultiert, weil vom Kreditgeber höhere Zinsen als der Referenzzinssatz verlangt werden, kann eine in anderen Monaten gegebene Zinsersparnis sehr wohl festgestellt werden. Auch durch eine quartals- oder jahresweise Berechnung der Zinsersparnis wäre in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil es auch in diesen - größeren - Zeiträumen zu einem Überwiegen der den Referenzzinssatz übersteigenden Zinsen (und damit zum Entstehen eines "lohnwerten Aufwandes") kommen könnte und somit erst zum Ende der gesamten Laufzeit des Kreditvertrages (z.B. 10 Jahre) endgültig feststellbar wäre, ob es sich bei dem gewährten Darlehen tatsächlich um ein "zinsverbilligtes" Dienstgeberdarlehens im Sinne des § 49 Abs 3 Z 19 ASVG gehandelt hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht erscheint damit im Ergebnis eine den einzelnen Beitragszeiträumen entsprechende - monatliche - Betrachtungsweise geboten. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen und sind in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Kreditverträge auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein - wenn auch nur monatsweise - den Referenzzinssatz des § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung übersteigender Zinssatz zur Anwendung gekommen wäre, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit dieser (lediglich theoretischen) Konstellation zu unterbleiben hatte.

 

Grundsätzliche Hindernisse, die einer monatsweisen Berechnung der Zinsersparnis entgegenstehen würden, konnte die Beschwerde im Ergebnis nicht aufzeigen. Das Entgelt (gegenständlich die Zinsersparnis) als (Teil der) Beitragsgrundlage nach § 44 Abs 1 ASVG lässt sich für jenen Beitragszeitraum ermitteln. Die OÖGKK hat daher zutreffend angenommen, dass es sich bei den Zinsersparnissen der Dienstnehmer der bP um laufendes Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG handelt. Eine unrichtige Höhe der auf dieser Grundlage nachverrechneten Beiträge wurde nicht dargetan; vielmehr wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid nur dem Grunde nach angefochten. Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsnachverrechnung wurde damit nicht aufgezeigt.

 

Die Verjährung des Rechts der OÖGKK auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ist gemäß § 68 Abs 1 ASVG nicht indiziert, da die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH durch die Vornahme einer Beitragsprüfung (gegenständlich von 7.4.2014 bis 25.11.2015) unterbrochen wird (vgl VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0120, mwN). Es ist im konkreten Fall auch davon auszugehen, dass sich die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat, da die bP als Dienstgeberin unrichtige Angaben über das Entgelt ihrer Dienstnehmer (Abrechnung der Zinsersparnis als Sonderzahlung anstatt als laufendes Entgelt) gemacht hat und dies bei gehöriger Sorgfalt auch hätte erkennen müssen (subjektive Komponente). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ihn trifft eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung oder über die Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltbestandteile nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl VwGH vom 22.12.2010, 2010/08/0249, mwN; sowie Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG, Rz 12, Stand 1.11.2018). Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur (beitragsrechtlichen) Einordnung besteht noch nicht. Es entspricht aber der ständigen Verwaltungsübung, dass beitragspflichtige Zinsersparnisse (unabhängig von der Abrechnungsart) nach dem Anspruchsprinzip als laufendes Entgelt zu behandeln sind (vgl ARD 6088/14/2010; LVaktuell 2004 H 11, 19; Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens Z 049-03-19-001 vom 25.8.2013, abrufbar in der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts, SozDok.at; vgl auch VwGH vom 25.3.2015, 2011/13/0015). Die bP als Konzerngesellschaft einer Bankengruppe hätte aufgrund der im Kreditvertrag ausdrücklich vorgesehenen Regelung von monatlich fälligen Kreditrückzahlung samt Zinsen jedenfalls Zweifel an der Einordnung der aus den Angestelltenkonditionen resultierenden Zinsersparnis als Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG haben müssen. Indem sie sich die notwendigen Kenntnisse nicht verschafft und damit ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen, wodurch sich die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat.

 

II.3.4. Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung, sondern bloß um eine - wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung - sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 4.4.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).

 

Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs 1 (mit der Möglichkeit des Abs 2) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs 1 ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen (VwGH vom 24.4.1990, 89/08/0172).

 

Die OÖGKK hat im angefochtenen Bescheid einen Beitragszuschlag in Höhe der auf die nachverrechneten Beiträge entfallenden Verzugszinsen vorgeschrieben und sich dabei darauf gestützt, dass die bP Entgelte nicht gemeldet habe.

 

Indem die bP einen Teil des den Dienstnehmern laufend gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG (Zinsersparnisse) als Sonderzahlungen abgerechnet hat, hat sie die ihr gemäß § 34 Abs 2 ASVG obliegende Pflicht zur vollständigen Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen verletzt und für diese Zeiträume ein zu geringes Entgelt gemeldet. Es liegt daher in objektiver Hinsicht ein Meldeverstoß gemäß § 113 Abs 1 Z 4 ASVG idF BGBl I. Nr. 2007/31 vor; auf ein subjektives Verschulden der bP kommt es dabei nicht an. Die Vorschreibung des Beitragszuschlags erfolgte in der gesetzlichen Mindesthöhe. Die Beschwerde wendete sich nicht ausdrücklich gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlags und bestritt auch dessen Höhe nicht.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob Zinsersparnisse im Sinne des § 49 Abs 3 Z 19 ASVG, die in den Beitragszeitraum übersteigenden Zeiträumen abgerechnet werden, beitragsrechtlich als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 leg. cit. oder als Sonderzahlung gemäß § 49 Abs 2 leg. cit. einzuordnen sind.

 

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

 

Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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