BVwG W229 2185286-1

BVwGW229 2185286-114.6.2019

AlVG §14
AlVG §26
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2185286.1.00

 

Spruch:

W229 2185286-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günther KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch B XXXX & T XXXX Rechtsanwälte, XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 17.08.2017, GZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 11.08.2017 mit Geltendmachung ab dem 01.09.2017 die Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS). Diesem Antrag legte er insbesondere eine ergänzende Begründung sowie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Zeit von 01.09.2017 bis 31.08.2018 bei.

 

2. Mit Schreiben vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Antragstellung vom AMS bestätigt.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS dem Antrag vom 11.08.2017 gem. § 26 Abs. 1 und 2 iVm. § 14 Abs. 1 und 2 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS darin aus, der Beschwerdeführer könne in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 113 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde und führt darin nach Wiedergabe des Sachverhalts aus, dass er entgegen der Ansicht des AMS sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld insbesondere auch die genannte Voraussetzung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfülle. Zur Voraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft bringt er in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Ansicht des AMS, wonach für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gem. § 26 Abs. 2 AlVG eine "unverbrauchte" Anwartschaft benötigt werde, nicht gefolgt werden könne. § 26 Abs. 2 AlVG bestimme, dass Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen worden seien, bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmal berücksichtigt werden können. Diese Hürde sei mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 eingeführt worden. Ziel der Regelung, seien Einsparungen gewesen, weil die Einrichtung des Weiterbildungsentgeltes in erster Linie dazu genutzt worden sei, "im Anschluss an den Karenzgeldbezug ein weiteres Jahr Leistungen zu beziehen, ohne dass dadurch arbeitsmarktpolitische relevante Qualifikationen erworben wurden" (vgl. ErlRV BlgNR XXI GP, S 211). Ein solcher vom Gesetzgeber intendierter Fall liege aktuell zweifellos nicht vor, weil der Beschwerdeführer seit 2013 ständig zu einem adäquaten Gehalt beschäftigt war, Die Begründung der legistischen Maßnahme, die Vermeidung "unverhältnismäßg hohe[r] Ersatzleistung" für das entfallende Arbeitsengelt (vgl. ErlBlgNr XXIV GP, S 14) gehe somit ins Leere.

 

Weiters führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass mit der Neufassung des § 11 AVRAG idF BGBl I Nr. 90/2009 eine notwendige Dauer des Arbeitsverhältnisses auf sechs Monate verkürzt worden sei.

 

Das starre Beharren auf dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 AlVG führe in diesem Zusammenhang zu dem Umstand, dass Arbeitsnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG vereinbaren können, ohne während dieser Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben. Dies gehe an der Zielsetzung des § 26 Abs. 2 AlVG vorbei, zumal die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld an den tatsächlichen Erwerb einer arbeitsmarktrelevanten Qualifikation unter substantiiertem Zeitaufwand gebunden sei, der auch nachgewiesen werden müsse.

 

§ 26 Abs. 2 AlVG sei eine überschießende Rechtsnorm und im Wege der teleologischen Reduktion so auszulegen, dass Zeiten, die für die Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld berücksichtigt wurden, für die Berechnung der Anwartschaft im Hinblick auf Weiterbildungsgeld erneut berücksichtigt werden können. Dies stehe auch im Einklang mit der Forderung des § 11 AVRAG nach einer ununterbrochenen sechsmonatigen Beschäftigung beim selben Arbeitsgeber. Wenn bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen wurde (was § 26 Abs. 2 AlVG impliziert), so sei die Anwartschaft nunmehr nach § 14 Abs. 2 AlVG zu beurteilen. Diese Norm fordere 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung für die Erfüllung der Anwartschaft, was in etwa 6 Monaten entspreche.

 

Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls die Anwartschaft gem. § 14 Abs. 2 AlVG im Sinne einer "weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld", da er in den letzten 12 Monaten seit Beantragung von Weiterbildungsgeld mehr als 28 Wochen im Inland beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich komme es sogar zu einer Verlängerung der Rahmenfrist gem. § 15 Abs. 1 lit 2 AlVG, weil der Beschwerdeführer im Zeitraum der Prüfungsvorbereitung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet gewesen sei.

 

Auch die Bestimmung des § 26 Abs. 7 AlVG sei zu berücksichtigen, wonach die Regelung über den Fortbezug von Arbeitslosengeld gem. § 19 Abs. 1 erster Satz AlVG auf den Bezug von Weiterbildungsgeld anzuwenden sei. Das bedeute im Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine "unverbrauchte" Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erforderlich sei, sondern das Weiterbildungsgeld auch bezogen werden könne, wenn zuvor Arbeitslosengeld nicht bis zu zulässigen Höchstdauer gem. § 18 AlVG in Anspruch genommen worden sei.

 

Der Beschwerdeführer habe rund acht Wochen Arbeitslosengeld bezogen, die Bezugsdauer liege somit deutlich unter den Höchstfristen des § 18 AlVG. Der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Beschwerdeführer im Frühjahr 2017 stehe daher dem nunmehrigen Bezug von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

Zum Vorliegen einer ununterbrochenen sechsmonatigen Beschäftigung wird in der Beschwerde - wiewohl das AMS dem Vorbringen im Rahmen der Antragstellung gefolgt sei und das Vorliegen einer ununterbrochenen sechsmonatigen Beschäftigung bei XXXX als gegeben angesehen worden sei - aus anwaltlicher Vorsicht auf die Unterbrechungsjudikatur des OGH eingegangen und damit das Vorliegen einer solchen argumentiert.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das AMS feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommen habe, weshalb eine fortgesetzte Anwartschaft bestehe, die ihn zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtige.

 

Schließlich bringt der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Lesart des § 26 Abs. 2 AlVG im Sinne des AMS vor. So verletze § 26 Abs. 2 AlVG - wie anhand von in der Beschwerde dargelegten Beispielen aufgezeigt - das dem Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B-VG und Art. 2 StGG inhärente Differenzierungsgebot, da bei § 26 Abs. 2 AlVG diametral unterschiedliche Konstellationen im Tatsachenbereich in Frage kommen, die einer schematischen Gleichbehandlung entgegenstünden. Auch sei sachlich absolut nicht nachvollziehbar oder begründbar, weshalb einem Arbeitnehmer, der - in harschem Kontrast zur Zielsetzung des § 26 Abs. 2 AlVG - fortgesetzt hohe Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet habe, aufgrund eines seinem Berufsfeld und Beschäftigungsverhältnis geradezu immanenten, vernachlässigbar kurzen Aussetzens seiner Berufsausübung in weiterer Folge die Unterstützung einer in hohem Maße arbeitsmarktrelevanten Bildungsmaßnahme versagt werden solle.

 

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.11.2017, gab das AMS der Beschwerde vom 12.09.2017 keine Folge.

 

6. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen näher begründeten Vorlageantrag.

 

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme des AMS wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2018 vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS aus, dass gem. § 26 Abs. 1 AlVG Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebühre, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

 

Z 4 sage unter anderem aus, dass die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es läge bloß eine "verhältnismäßig kurze" Unterbrechung vor, gehe ins Leere. Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG ließe keinen Spielraum für Interpretationen. Unbestritten werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 16.03.2017 bis 10.05.2017 nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX Arbeitslosengeld beantragt und bezogen hat.

 

Seitdem konnte er lediglich 113 Tage neue unverbrauchte Anwartschaftstage erwerben. Daher erfüllte er auch nicht die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 AlVG, da er eine neue Anwartschaft nicht erfüllt.

 

Falschauskünfte durch MitarbeiterInnen des AMS und MitarbeiterInnen der Landesgeschäftsstelle Wien Abt. 9 Bildungskarenz Team seien durch die belangte Behörde nicht feststellbar. Gegebenenfalls wäre der Beschwerdeführer auf die Amtshaftungsklage zu verweisen.

 

8. Am 04.10.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Äußerung zur Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein und führt darin zusammengefasst wie folgt aus:

 

Der Rechtsansicht, dass § 26 Abs 1 Z 4 AlVG keinen Spielraum für Interpretation zulasse, könne nicht gefolgt werden. Tatsächlich sei es eine der fundamentalen Aufgaben der Behörden und Gerichte, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Normen auszulegen und auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Dies gelte auch für § 26 Abs 1 Z 4 AlVG. Gemäß § 26 Abs 1 Z 4 AlVG sei es erforderlich, dass vor dem Bezug von Weiterbildungsgeld ein ununterbrochen sechs Monate dauerndes Dienstverhältnis besteht. Der ständigen Rechtsprechung folgend, seien kurze Unterbrechungen nach den Verhältnissen des Einzelfalls unberücksichtigt zu lassen. Die Unterbrechung aus Anlass des Prüfungsurlaubs für die Rechtsanwaltsprüfung sei dem Dienstverhältnis eines jeden Rechtsanwaltsanwärters immanent und erfülle daher jedenfalls dieses Einzelfallerfordernis. Dies werde im konkreten Fall insbesondere durch die von meinem Arbeitgeber ausgestellte unbedingte Wiedereinstellungszusage vom 31.1.2017 eindeutig zum Ausdruck gebracht.

 

Die in diesem Zusammenhang anzuwendende Judikaturlinie (Unterbrechungsjudikatur) sei vom OGH zu den Abfertigungsansprüchen (alt) nach § 23 Abs. 1 AngG entwickelt worden. Darüber hinaus sei die Unterbrechungsjudikatur aber auch im Verwaltungsrecht anzuwenden und insbesondere hinsichtlich der Frage nach dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu berücksichtigen. In der Literatur werde ausdrücklich vertreten, dass über den engeren Wortsinn dieser Bestimmung hinaus nach ständiger Rechtsprechung auch alle in unmittelbar aufeinander folgenden Angestelltenverhältnissen erworbenen Anwartschaftszeiten zusammenzurechnen seien, wobei unter Umständen auch nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse als einheitliches Arbeitsverhältnis gewertet werden können. Im Detail sei eine Zusammenrechnung von kurz unterbrochenen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber im Wege einer Rechtsanalogie angebracht, wenn die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit dieser Arbeitsverhältnisse hindeuten (Ercher/Rath, Fragen zur Bildungskarenz - Voraussetzungen für die Bildungskarenz und deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, AsoK 2004/115 mwN).

 

Auch das BVwG habe sich in seiner Rechtsprechung für eine Auslegungsfähigkeit des AlVG ausgesprochen. So vertrete das BVwG hinsichtlich der Voraussetzung einer ununterbrochen sechsmonatigen Beschäftigung die Ansicht, dass diese nicht unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit liegen müsse (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 11 AVRAG E 4 bzw BVwG 26.8.2015, W 141 2109887-1). Wenngleich es bei diesem Fall um den Anspruch auf Bildungsteilzeit ging, zeigt die Rechtsprechung des BVwG, dass eine Auslegung der Bestimmungen des AlVG im Hinblick auf eine Zusammenrechnung von sachlich verbundenen Beschäftigungsverhältnissen erfolgen müsse.

 

Zusammengefasst ergebe sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des AMS - sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld ab dem 1.9.2018 in der gesetzlich zulässigen Dauer und Höhe erfülle. Dies aus nachstehenden Gründen:

 

Zum einen erfülle er die Voraussetzung des § 11 AVRAG und § 26 Abs 1 Z 4 AlVG, wonach ein ununterbrochen sechs Monate dauerndes Dienstverhältnis vor dem Bezug von Weiterbildungsgeld erforderlich sei. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind Unterbrechungen nach den Verhältnissen des Einzelfalls unberücksichtigt zu lassen. Die Unterbrechung aus Anlass des Prüfungsurlaubs für die Rechtsanwaltsprüfung erfülle dieses Einzelfallerfordernis.

 

Weiters sei erforderlich, dass die Anwartschaft auf den Bezug von Weiterbildungsgeld erfüllt ist. Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten vor dem beabsichtigten Bezug von Weiterbildungsgeld mehr als 28 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen (§ 14 Abs 1 und 2 AlVG). Die Einschränkung des § 26 Abs 2 AlVG sei für seinen Fall nicht einschlägig, weil die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele im gegenständlichen Fall in keiner Weise berührt werden. Tatsächlich sei § 26 Abs 7 AlVG zu berücksichtigen, wonach die Regelung über den Fortbezug von Arbeitslosengeld des § 19 Abs 1 AlVG sinngemäß auch auf den Bezug von Weiterbildungsgeld anzuwenden sei. Weiters müsse sich eine (wie oben ausgeführte) Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen auch auf die Frage der Anwartschaft auswirken und diese Voraussetzung auch aus diesem Grund als gegeben angesehen werden.

 

9. Am 28.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des Sachverhalts bzw. zur Erörterung der aufgeworfenen Rechtsfragen statt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 02.11.2015 bis 15.03.2017 bei der Firma XXXX beschäftigt.

 

Dieses Dienstverhältnis wurde mit 15.03.2017 einvernehmlich gelöst.

 

In der Zeit von 16.03.2017 bis 10.05.2017 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

 

Der Beschwerdeführer stand für 55 Tage nicht in einem Dienstverhältnis zur genannten Firma.

 

Der Beschwerdeführer hatte von der genannten Firma eine Wiedereinstellungszusage, wonach er spätestens ab 01.06.2017 wieder bei der Firma eingestellt werde.

 

In der Zeit von 11.05.2017 bis 31.08.2017 stand der Beschwerdeführer erneut in einem Dienstverhältnis zu XXXX .

 

Zwischen dem Dienstgeber XXXX und dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer von 01.09.2017 bis 31.08.2018 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere aus den im Akt einliegenden HVB-Auszügen, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Wiedereinstellungszusage vom 31.01.2017 sowie der Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz vom 23.06.2017 und sind unstrittig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.3.1. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2017, beim AMS am selben Tag eingelangt, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.08.2017 erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 - rechtswirksam zugestellt am 20.11.2017 - wurde innerhalb dieser zehnwöchigen Frist erlassen.

 

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 12.09.2017 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 17.08.2017. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

 

3.4.1. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 lauten:

 

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

 

Weiterbildungsgeld

 

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

 

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

 

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

 

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

 

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

 

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

 

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

 

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

 

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

 

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

 

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400."

 

"Anwartschaft

 

§ 14 (1) - (3) [...]

 

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

 

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

 

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

 

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

 

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

 

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

 

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

 

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

 

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

 

[...]"

 

3.4.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) idgF lauten:

 

"Bildungskarenz

 

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

 

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

[...]."

 

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.5.1. Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer einerseits das Vorliegen eines durchgängigen Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz bzw. dass diese Voraussetzung nicht unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz liegen müsse, andererseits erfülle er auch die Anwartschaft auf den Bezug von Weiterbildungsgeld. Dies gereicht ihm aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:

 

3.5.2. Der Beschwerdeführer war zuletzt in der Zeit von 11.05.2017 bis 31.08.2017 bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit dem Dienstgeber wurde eine Bildungskarenz für die Zeit von 01.09.2017 bis 31.08.2018 vereinbart. Vor dem Antritt der Bildungskarenz lag somit eine ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von drei Monaten und 21 Tagen im nunmehr karenzierten Dienstverhältnis vor. Zeiten des § 14 Abs. 4 und 5 AlVG aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis, welche gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG wie Zeiten einer (unveränderten) arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu werten wären, liegen nicht vor.

 

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 4 erster Satz AlVG ergibt sich, dass die karenzierte Person im karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien muss. Eine Ausnahme besteht gemäß Satz 2 leg.cit. für Saisonbetriebe. Diese Bestimmung deckt sich mit § 11 Abs. 1 AVRAG ("das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat"), welche ebenfalls in Abs. 1a leg.cit. eine Ausnahmeregelung für Saisonbetriebe vorsieht. Um einen Saisonbetrieb handelt es sich beim vorliegenden Dienstgeber jedoch nicht.

 

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rekurriert und ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertrete, dass die unterbrechungsfreie Periode nicht unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit liegen muss, ist anzuführen, dass diesem Erkenntnis ein insofern anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, als dabei ein Umstieg bzw. Wechsel vom Bezug von Weiterbildungsgeld zu Bildungsteilzeitgeld zu beurteilen war, so dass weder aus dieser Entscheidung noch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0033, wonach die missbrauchsvermeidende Bedingung, die im Hinblick auf die Bemessungsvorschrift des § 26a Abs. 2 AlVG auch bei einem Wechsel von Weiterbildungsgeld zu Bildungsteilzeitgeld erfüllt sein muss, nicht auf die Zeit unmittelbar vor dem genannten Wechsel, sondern im vorliegenden Fall auf die Zeit vor der erstmaligen Gewährung des Weiterbildungsgeldes zu beziehen ist, für den vorliegenden Fall etwas zu gewinnen ist. Handelt es sich im vorliegenden Fall doch gerade um einen Fall der erstmaligen Beantragung von Weiterbildungsgeld.

 

Ebenso wenig kann der Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich trotz Unterbrechung des Dienstverhältnisses um ein durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt hat, gefolgt werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wiedereinstellungszusage ist nämlich auszuführen, dass eine solche gerade eine Beendigung des Dienstverhältnisses bedingt und diese auf eine erst spätere Fortsetzung eines Dienstverhältnisses gerichtet ist. Zur angeführten "Unterbrechungsjudikatur" des Obersten Gerichtshofes ist festzuhalten, dass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine einvernehmliche Auflösung zugrunde lag mit einer Dauer von in Summe 55 Tagen. Aufgrund der Dauer der Unterbrechung von 55 Tagen können vorliegend, trotz des Umstandes, dass diese Zeit der Vorbereitung zur Rechtsanwaltsprüfung diente, die beiden Dienstverhältnisse nicht als ununterbrochen qualifiziert werden (vgl. OGH 19.03.2003, 9 Ob A 21/03h, ARD 5421/1/03, wonach eine Unterbrechung von 25 Tagen zu lange erschien, um die beiden Arbeitsverhältnisse als ununterbrochen zu qualifizieren). Schließlich ging der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdeverhandlung angeführt - selbst von einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses aus und ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass diese Zeit "außerhalb einer zur Sozialversicherung angemeldeten Beschäftigung absolviert" werden sollte. Dies spricht im Ergebnis ebenfalls gegen ein ununterbrochenes und damit gegen ein durchgängig arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum genannten Dienstgeber. Vor diesem Hintergrund liegt durch die Beendigung des Dienstverhältnisses im März 2017 und die Wiedereinstellung am 16.05.2017 bei XXXX - wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführte - keine ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei diesem Dienstgeber vor.

 

Da somit bereits die in § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG genannte Voraussetzung, dass die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen muss, nicht vorgelegen ist, hat das AMS dem Antrag des Beschwerdeführers zurecht nicht Folge gegeben und war die Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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