BVwG W247 1260389-2

BVwGW247 1260389-22.5.2019

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W247.1260389.2.00

 

Spruch:

W247 1260389-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z. 2, 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsbürger, reiste den eigenen Angaben zufolge im Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2. Am 09.09.2003 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des (vormaligen) Bundesasylamtes einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet wäre und eine Tochter hätte. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter würden in China leben. Er hätte 7 Jahre die Grundschule besucht und eineinhalb Jahre die Mittelschule. Außerhalb der Heimat habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Heimatort am 16.08.2002 verlassen und sei mit dem Zug nach Peking gefahren. Dort hätte er sich 5 oder 6 Tage aufgehalten. Dann sei er mit dem Zug weiter nach Moskau gefahren.

 

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2005, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist und wurde der Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylberichtshofes vom 18.01.2011, Zl XXXX , gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach China ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.01.2011 in Rechtskraft.

 

1.4. Der Beschwerdeführer wurde sodann von der Bundespolizeidirektion Wien am 25.02.2011 niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin XXXX heisse und am 11.06.1978 geboren sei. Seine Heimatadresse laute auf Provinz XXXX , Stadt XXXX , Bezirk XXXX XXXX Nr. XXXX . Er bestreite seinen Unterhalt durch Unterstützung, er wüsste nur, dass es von der Regierung komme, Genaueres könne er nicht sagen. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet. Ab und zu hätte er gearbeitet, jedoch nur für ein paar Stunden in einem Einkaufszentrum. Ob er krankenversichert sei, wüsste er nicht, er besitze auch keine e-card. Er besitze auch kein gültiges Identitätsdokument, welches beweise, dass er die Person sei, die er vorgebe, zu sein.

 

1.5. Mit Schreiben seitens der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.03.2011 wurde in der Folge um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht, dessen Ausstellung seitens der Botschaft der VR China mit der Begründung, dass seine Person an der angegebenen Adresse nicht bekannt sei, mit Schreiben vom 21.04.2011 verweigert wurde, da seine chinesische Staatsangehörigkeit nicht bewiesen werden könne.

 

2.1. Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

 

2.2. Mit Schreiben des BFA vom 07.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm aufgetragen, die unter einem genannten Urkunden und Dokumente binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung nachzureichen.

 

2.3. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann per 24.07.2017 sowie per 07.08.2017 um Fristerstreckung.

 

2.4. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 27.09.2017 im Zuge einer finanz- und fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen.

 

2.5. Nach neuerlich erfolgter Festnahme des BF wurde der BF am 23.04.2018 zur Prüfung des Aufenthaltes vor dem BFA einvernommen.

 

2.6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2018 gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragt habe, da sein Asylantrag negativ entschieden worden sei. Der Grund für den Antrag sei, dass er seit einigen Jahren hier lebe und sich an das Leben hier gewöhnt habe. Einen speziellen Grund dafür, dass er den Aufenthaltstitel beantragt habe, gebe es keinen. Er befinde sich seit 2002 in Österreich und habe Österreich seither nie verlassen. Er habe im Österreich keine Familienangehörigen. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter, sein Bruder, eine Schwester, seine Frau und seine Tochter leben. Er habe in Österreich als Koch angemeldet gearbeitet. Zur Zeit arbeite er legal in einem Chinarestaurant in Traiskirchen ebenso als Koch. Er habe in Österreich Freunde und führe ein normales Leben. Befragt, weswegen er bis jetzt nicht ausgereist sei, gab er an, dass sein Asylantrag negativ entschieden worden sei und er bis jetzt kein behördliches Schreiben bekommen habe. Er habe über die Ausweisung bis jetzt keine Ahnung gehabt. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.

 

2.7. Mit Schreiben vom 24.05.2018 teilte die Botschaft der VR China dem BFA mit, dass anhand der Überprüfung der Personaldaten des Beschwerdeführers nicht bewiesen werde habe können, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsbürger sei.

 

2.8. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.12.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den an ihn erfolgten Mängelheilungsauftrag nicht erfüllt habe und keine Beweismittelunterlagen, insbesondere keinen gültigen Reisepass im Original samt vollständiger aktueller Kopie und Geburtsurkunde vorgelegt habe, sodass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Er sei seit angeblich 26.12.2002 durchgehend in Österreich aufhältig. Er sei unrechtmäßig heimlich eingereist und sei sein Aufenthalt vom 23.01.2003 bis 19.01.2011 während eines unbegründet angestrengten Asylverfahrens nur vorübergehend lediglich aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Er habe durch die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zumindest seit 19.01.2011 auch die allenfalls beschäftigungsrechtlichen Regelungen missachtet. Sein in Österreich bestehendes Privatleben sei dadurch gekennzeichnet, dass er dieses bisher insgesamt unter konsequenter und wesentlicher Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung gestaltet hätte und weiter gestalten wolle. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen dargetan. Der Grad seiner Integration - insbesondere bemessen an der angeblichen Dauer seines Aufenthaltes - sei nur geringfügig ausgeprägt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit in einem gewissen faktischen Ausmaß sei dem BF zuzubilligen. Seine schulische Ausbildung würde noch aus China herrühren und sei im österreichischen Bundesgebiet nicht zum Tragen gekommen. Eine berufliche Ausbildung läge nicht vor. Er sei strafrechtlich zwar unbescholten, was jedoch als Normalzustand sein privates Interesse nicht verstärke. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der VR China verbracht, sei dort sozialisiert worden und sei nach seinen Angaben davon auszugehen, dass er dort noch Bezugspersonen habe. Der BF habe gemäß § 7 AsylG-DV die nach § 8 AsylG-DV bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde im Original und Kopie vorzulegen gehabt. Der BF sei schriftlich darüber verständigt worden, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Der BF sei diesem Auftrag nach erfolgter Belehrung nicht nachgekommen und habe auch keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV gestellt.

 

Daher sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückzuweisen gewesen. Der BF habe im Bundesgebiet kein bestehendes Familienleben releviert, geringfügige Deutschkenntnisse, so gut wie keinen Integrationsstatus vorweisen können und sei in Österreich auch nie erlaubt erwerbstätig gewesen. Besondere schulische und berufliche Ausbildung des BF lägen ebenfalls nicht vor. Die belangte Behörde käme zur Prognose, dass der künftige Aufenthalt des BF zu einer erheblichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Ein maßgeblich gewesenes Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des BF könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der BF habe im Ergebnis die Dauer seines Aufenthaltes nicht dazu genützt sich beruflich und sozial zu integrieren.

 

2.9. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

2.10. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vom 29.01.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt und festgestellt habe. Er sei seit dem Jahr 2002, sohin seit 17 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und gemeldet. Sein Asylverfahren sei im Jahr 2011 nach rund achtjähriger Verfahrensdauer abgeschlossen worden. Die belangte Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass kein Organisationsverschulden vorliegen würde. Es könnten keine Umstände aufgezeigt werden, die ihm zur Last gelegt werden könnten. Er habe nach dem Asylverfahren allen fremdenpolizeilichen Ladungen entsprochen. Zwischen 2011 und 2018 sei er lückenlos gemeldet gewesen und für die belangte Behörde verfügbar gewesen. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit sei auszuführen, dass er zahlreiche gemeldete Beschäftigungsverhältnisse aufweise und keine Leistungen der öffentlichen Hand bezogen habe. Eine Befragung zu seinen persönlichen Lebensumständen sei lediglich im Stande der Anhaltung durchgeführt worden. Es werde übersehen, dass bei einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren regelmäßig vom Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Allein wenn der Betroffene die Aufenthaltszeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich zu integrieren, sei in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbeendigung bejaht worden. Es würden bei ihm die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Aus diesen Gründen sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurde, 1) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2) den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018 zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt werde und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen,

3) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

2.11. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China und ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Der Beschwerdeführer spricht Chinesisch und hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und abgeschlossen. Der BF hat sich darüber hinaus während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weder aus-, fort-, oder weitergebildet.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 26.12.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2003 einen Asylantrag, welcher sich als ungerechtfertigt erwiesen hat und am 19.02.2011 rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Dem Beschwerdeführer steht kein Aufenthaltsrecht zu, er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von Jänner 2003 bis Jänner 2011). Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftigter Rückkehrentscheidung beharrlich im österreichischen Staatsgebiet, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither, sohin seit über acht Jahren, unrechtmäßig in Österreich auf.

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.06.2004 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

 

Der Beschwerdeführer war von 01/2006 bis 08.2009 sowie von 04/2012 bis 06/2012 geringfügig beschäftigt sowie von 07/2012 bis 08/2012 sowie von 11/2012 bis 03/2017 und seit 07/2017 als unselbständig Erwerbstätiger ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Er war zu den genannten Zeiten krankenversichert. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

 

Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Mutter, eines Bruders, einer Schwester, seiner Ehegattin und seiner 20 jährigen Tochter.

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Identitätsdokumente, insbesondere keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beigebracht und kam seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht nach. Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich war noch, dass ihm dies nicht zumutbar war.

 

In casu existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

 

Dem BF droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr in die VR China wegen illegaler Ausreise.

 

Eine in die VR China zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

 

1.2. Feststellungen zur Lage in der VR China:

 

"1. Grundversorgung und Wirtschaft

 

China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China im Jahr 2016 mit rund

8.261 USD auf Platz 75 im weltweiten Vergleich. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Innerhalb des Landes gibt es enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 4 .2017b). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit (AA. 4.2017a).

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt (ÖB 11.2016). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.12.2016).

 

Eine andauernde Gefährdung für den sozialen Frieden in der chinesischen Gesellschaft stellt die rasche Entwicklung der chinesischen Wirtschaft und die daraus resultierende Wohlstandsverteilung dar. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung verbessert. Er ist von seinem Höchststand 2008 von 0,49 langsam aber beständig auf 0,462 in 2015 gesunken - allerdings im Jahr 2016 wieder geringfügig auf 0,465 angestiegen. Damit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach der Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Noch leben mehr als 45 Prozent aller Chinesen auf dem Land, wo die grundlegenden sozialen Sicherungs- und Geldleistungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) wie auch erweiterte wohlfahrtspolitische Leistungen und Institutionen (Bildung, Wohnung) deutlich schlechter entwickelt sind als in den Städten (AA 4 .2017b).

 

2016 war das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr in der Stadt mit 33.616 RMB (ca. 5.060 USD) 2,72-mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 12.363 RMB (ca. 1.861 USD). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 8,2 Prozent etwas stärker als das der Stadtbewohner mit 7,8 Prozent (AA 4 .2017b).

 

Laut offiziellen Angaben sind 4,1 Prozent der Chinesen mit Haushaltsregistrierung arbeitslos gemeldet. Darin nicht erfasst sind die mittlerweile ca. 275 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 168 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 15.12.2016).

 

Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 11.2016).

 

Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Um die Finanzierbarkeit der Pensionen zu gewährleisten, plant China eine Senkung der mit 10 Prozent sehr hohen jährlichen Anpassung der Rentenhöhe und die Erhöhung des Pensionsalters (derzeit generell Männer mit 60 Jahren, Frauen mit 55 Jahren, tatsächliches durchschnittliches Renteneintrittsalter 53 Jahre) (ÖB 11.2016). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (AA 4 .2017b).

 

Chinas Basis-Krankenversicherung besteht aus einem Basis-Rentenplan für städtische Arbeiter und einem Plan für ländliche Arbeiter (Basic Pension Plan for Urban Employees and a Rural Pension Plan). Der Basis Pension Plan für Arbeiter im urbanen Umfeld deckt alle Arbeitnehmer ab. Für den Rural Pension Plan gilt: Nur wenige Regionen mit den finanziellen Kapazitäten haben einen solchen Rentenplan erlassen (IOM 8.2016).

 

Das chinesische Sozialsystem trifft hauptsächlich Senioren (Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können), Kinder (Waisen ohne Verwandtschaft, ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind, profitieren von staatlicher Beihilfe, sowie Erziehung und Pflege von offiziellen Institutionen) und Minderheiten (durch die Provinzen und Städte Chinas wurden unterschiedliche Systeme zur Behandlung von Minderheiten entwickelt) (IOM 8.2016).

 

Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Derzeit ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR). Ende 2014 gab es in den Städten lediglich 18,8 Mio. und in ländlichen Gebieten nur 52,1 Mio. Bezugsberechtigte (ÖB 11.2016).

 

Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden 5 Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 277 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 11.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

1. Medizinische Versorgung

 

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann (AA 17.8.2017). Krankenhäuser sind sowohl in großen, als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 8.2016). Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 17.8.2017). Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet (AA 15.12.2016).

 

Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99 Prozent der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen (AA 15.10.2014). Trotzdem herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Der hohe formale Abdeckungsgrad in der chinesischen Krankenversicherung täuscht darüber hinweg, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall nach wie vor ungenügend ist. Obwohl 95 Prozent der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert ist, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016). Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (AA 15.12.2016). Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (179 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Allerdings erhalten Bedienstete von Staatsbetriebe nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB 11.2016).

 

Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

2. Rückkehr

 

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.12.2016).

 

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. 2016 kam es in zwei Fällen auch zu Verhaftungen von in China lebenden Familienangehörigen, um im Ausland lebende chinesische Dissidenten unter Druck zu setzen.

 

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

 

* der Weltverband der Uiguren,

 

* die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

 

* der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

 

* das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans (AA 15.12.2016).

 

Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden (ÖB 11.2016).

 

Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2016).

 

Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 11.2016).

 

Quellen:

 

 

 

3. Dokumente

 

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.12.2016).

 

Quellen:

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

2.1.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Akten zum vorangegangen Asylverfahren zur Zl. XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

 

2.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

 

2.1.3. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

2.2.1. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Sprachkenntnissen, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2011, Zl. XXXX , den getätigten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, sowie den beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen. Zudem gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag - Formularvordruck - an, chinesischer Staatsbürger zu sein.

 

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest und handelt es sich um eine Verfahrensidentität.

 

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seinen Angaben in den durchgeführten Befragungen vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Begründung zu seinem gegenständlichen Antrag nicht gesundheitlichen Probleme zu haben und legte diesbezüglich auch keine ärztlichen Atteste, Bestätigungen eines Krankenhausaufenthalts oder den Nachweis einer erforderlichen regelmäßigen Medikamenteneinnahme vor. Zudem wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nichts Entsprechendes vorgebracht.

 

Die Feststellungen hinsichtlich seines Asylantrages, sowie seines Verbleibes nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Staatsgebiet, ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalt. Nach Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2018 habe er den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragt, da sein Asylantrag negativ entschieden worden ist. Der Grund für seinen Antrag wäre, dass er seit einigen Jahren hier leben würde und sich an das Leben hier gewöhnt habe. Einen speziellen Grund dafür, dass er einen Aufenthaltstitel beantragt habe, hätte er nicht (siehe Seite 2 des Einvernahmeprotokolls).

 

Aus den unzweifelhaften Akteninhalt ergibt sich, auch sowie aus der von Amts wegen veranlassten Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.06.2004 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der VR China über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der BF hat seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sowohl im Zuge seines Asylverfahrens, als auch bei seinen Befragungen vor dem BFA am 25.02.2011 und 23.04.2018 angegeben.

 

Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und A2 absolviert hat, ergibt sich aus den vorgelegten Sprachdiplomen.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich teilweise geringfügig bzw. als Arbeiter beschäftigt war, ergibt sich aus der Abfrage des Versicherungsdatenauszuges.

 

Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Privat- und Familienlebens darf vorweg ausgeführt werden, dass es sich gegenständlich um ein auf Antrag des Beschwerdeführers hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren handelt, weshalb den Beschwerdeführer nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, somit eine erhöhte Obliegenheit zu Mitwirkung trifft (vgl. VwGH vom 9.4.2013, 2011/04/0001 und vom 22.2.2011, 2008/04/0247).

 

Der Beschwerdeführer hat Unterstützungserklärungen vorgelegt, sowie einen undatierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag für den einer Aufenthaltsberechtigung für den BF. Er hat den Besuch von Kursen oder Schulen in Österreich, abseits der von ihm angeführten Sprachkurse, oder kulturelle oder soziale Interessen oder Tätigkeiten weder behauptet noch belegt.

 

Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente beigebracht hat, ist unstrittig.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass er keinen Beleg dafür brachte, dass er Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente getroffen hätte. Der Beschwerdeführer hat kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch gar nicht bestritten.

 

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

 

2.3. Zum Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für China samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

 

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages Auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung" Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Rechtslage

 

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:

 

"§ 58. [...]

 

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

 

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

[...]

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

[...]

 

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

 

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

 

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

 

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

 

§ 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:

 

"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

 

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);

 

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

 

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

 

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

3.1.2.1. Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMR "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und der BF aufgefordert, entsprechende Identitätsnachweise beizubringen. Das Schreiben des BFA vom 07.07.2017, womit der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, innerhalb von 2 Wochen entsprechende Identitätsnachweise nachzureichen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werde, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 11.07.2017 nachweislich zugestellt. Dennoch trug der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, mangels Vorlage gültiger Originaldokumente - hier insbesondere eines gültigen Reisepasses, einer Geburtsurkunde samt Übersetzung durch einen in Österreich gerichtlich beglaubigten Dolmetscher, erforderlichenfalls einer Heiratsurkunde - nichts Entscheidendes zur Klärung seiner Identität bei und verhindert(e) dadurch (auch) das Erlangen eines Heimreisezertifikates. Bis dato kam der Beschwerdeführer der ihm erteilten Aufforderung zur Vorlage oben erwähnter Identitätsnachweise im Original nicht nach.

 

3.1.2.2. Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsnachweise seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).

 

3.1.2.3. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (vgl die hg Entscheidungen vom 14.4.2015, W103 1420161-3 und vom 8.9.2016, I406 1308162-3; siehe auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998, A 9 S 856/98).

 

3.1.2.4. Da der Beschwerdeführer somit weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegt hat und ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe auch zumutbar war, wozu er kein nur ansatzweise plausibles Vorbringen erstattete, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen den Art. 8 EMRK im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG somit zu Recht (vgl in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2).

 

3.1.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):

 

3.2.1. Rechtslage

 

§ 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:

 

"§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird."

 

§ 52 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 9 FPG lauten:

 

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

[...]

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (§ 10 Abs. 3 AsylG).

 

Der Beschwerdeführer reiste am 26.12.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahren im Jänner 2011 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Nach eigenen Angaben hat der BF den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragt, da sein Asylantrag negativ entschieden worden sei und er sich an das Leben hier gewöhnt habe. Einen speziellen Grund für seine Antragstellung in casu vermochte der BF nicht darzulegen (siehe Beweiswürdigung).

 

Insgesamt ist also einleitend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr mindestens acht Jahren unrechtmäßig aufhält und sich, trotz der abweisenden Entscheidung, über all diese Jahre weigerte das Land zu verlassen. Es ist daher der Grund für den bisher langen Aufenthalt des BF im Bundesgebietes überwiegend im unrechtmäßigen Verhalten des BF und dem Unwillen des BF zu finden, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu beenden.

 

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.6.2007, Zl 2007/01/0479).

 

Das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich wurde vom Beschwerdeführer in casu nicht behauptet, noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen. Bezogen auf den Beschwerdeführer liegt daher kein schützenswertes Familienleben vor.

 

Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht.

 

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise - spätestens im Dezember 2002 - über 16 Jahre, was zweifellos einen sehr langen Zeitraum darstellt. Dieser Eingriff ist jedoch im Sinne der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen verhältnismäßig:

 

So ist zunächst zu bemerken, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt zum überwiegenden Teil nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein. Seit dem Jänner 2011 - d.h. nach rechtskräftig negativer Erledigung seines Asylantrages - war sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch unrechtmäßig. Zudem hat es der BF unterlassen in casu die für den gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG notwendigen Unterlagen zur Feststellung seiner Identität dem Antrag anzuschließen. Darüber hat es BF weiters verabsäumt - trotz schriftlicher Aufforderung an ihn vom 07.07.2017 - die notwendigen Identitätsnachweise binnen Frist - trotz zweimaliger Fristerstreckung - bis dato nachzureichen. Ebenso wenig hat der BF einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 Asyl-DV gestellt. Insgesamt hat der BF somit einerseits durch sein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jänner 2011, wie auch andererseits durch seine mangelhafte Mitwirkung an gegenständlichen Verfahren maßgeblich zu seinem langem - überwiegend unrechtmäßigen - Verbleib im Bundesgebiet beigetragen. Die durchaus beachtliche Länge des Aufenthaltes des BF in Österreich kann dem BF in casu somit nicht zu Gute gehalten werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 31.10.2002, Zl 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)

 

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nach der Rechtsprechung nämlich dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken respektive die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; vgl aus der hiesigen Judikatur W125 1249675-2/2E vom 7.4.2016).

 

Der Beschwerdeführer hat trotz seines bisherigen Aufenthaltes lediglich den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 erbracht. Weitere Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen des BF im Bundesgebiet wurden beschwerdeseitig nicht behauptet.

 

Der Beschwerdeführer war im Rahmen seines Aufenthaltes immer wieder, wenn auch teilweise nur geringfügig, beschäftigt. Aufgrund der vorgelegten Unterstützungserklärungen muss dem BF zugebilligt werden, dass er im Bundesgebiet Kontakte geknüpft hat. Eine außerordentliche Integration des BF in Österreich, sowie weitere ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.

 

Der BF hat im Verfahren einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt. Gemäß der Judikatur des VwGH (siehe VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323) kommt einer "bindenden Einstellungszusage" - wie es auch in casu anzunehmen ist - jedoch keine wesentliche Bedeutung zu:

 

"[...]Da der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, kommt auch den vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen, sowie einer "bindenden Einstellungszusage" keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2007/18/0612, und vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, jeweils mwN) [...]."

 

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines insgesamt schwächer ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, dies insbesondere seit dem rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer durfte sich bislang nur zeitweise und dann nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, das jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH vom 20.2.2004, 2003/18/0347, vom 26.2.2004, 2004/21/0027, vom 27.4.2004, 2000/18/0257 sowie EGMR vom 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Umso mehr muss dies für jenen Integrationsschritt gelten, den der Beschwerdeführer erst in dem Zeitraum tätigte, in dem er sich nach negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

 

Der erwachsene Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort vollständig sozialisiert, beherrscht zumindest eine Landessprache seines Herkunftsstaates und hat insbesondere in China familiäre Anknüpfungspunkte, in den Personen eines (bereits volljähriges) Kindes, sowie einer Ehegattin. Daneben halten sich auch die Mutter, sowie ein Bruder des Beschwerdeführers in China auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit tatsächlich keinen Kontakt zu diesen haben sollte, ist davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich wäre, den Kontakt wiederaufzunehmen. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

 

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

 

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist zusammengefasst davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.):

 

3.3.1. Rechtslage

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem gegenständlichen beschwerdeseitigen Vorbringen in casu ergibt sich eine derartige Gefährdung. Der Antrag des BF auf internationalen vom 23.01.2003 ist am 19.01.2011 rechtskräftig negativ entschieden worden. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BF nicht gestellt.

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

 

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

 

3.4. Zur Gewährung der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Die in der Beschwerde erstmalig vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung von einem intakten Familienleben ist rein unter dem Gesichtspunkt verfahrenstaktischen Vorbringens zu sehen. Darüberhinaus findet sich in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

 

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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