VwGH 2008/04/0247

VwGH2008/04/024722.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Mai 2008, Zl. IIa-80002/1- 07, betreffend Angelegenheit des WTBG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §28 Abs6;
GewO 1994 §28 Abs6;
VwRallg;
WTBG 1999 §14 Abs1 Z1 litb;
WTBG 1999 §14 Abs1;
WTBG 1999 §19 Abs1;
WTBG 1999 §19;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §28 Abs6;
GewO 1994 §28 Abs6;
VwRallg;
WTBG 1999 §14 Abs1 Z1 litb;
WTBG 1999 §14 Abs1;
WTBG 1999 §19 Abs1;
WTBG 1999 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 2008 wies der Landeshauptmann von Tirol die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Nachsicht von der dreijährigen Berufsanwärterzeit gemäß § 14 Abs. 1 lit. b iVm § 19 WTBG und auf Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 14 WTBG ab.

In der Begründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zu den praktischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. Daraus ist hervorzuheben, dass diese seit 19. Jänner 2004 Fachreferentin beim Finanzamt Y ist. In ihren Aufgabenbereich fällt die Überprüfung von Steuererklärungen, die Teilnahme an Außenprüfungen, die Bearbeitung von Rechtsmitteln, die Vertretung des Finanzamtes vor dem unabhängigen Finanzsenat und gegenüber den Justizbehörden, die Durchführung von behördeninternen Schulungsmaßnahmen wie auch Informationsveranstaltungen außerhalb der Finanzverwaltung, die Mitwirkung an Finanzstrafverfahren, die Beratung von Abgabenpflichtigen und die Erledigung fachlicher Anfragen der berufsmäßigen Parteienvertreter. Tätigkeiten als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder oder als Revisionsanwärter bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt oder als Genossenschaftsrevisor oder als Bilanzbuchhalter liegen nicht vor.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Gesetzgeber sehe für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater bzw. für die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung eine qualifizierte, explizit im Gesetz genannte facheinschlägige Ausbildung in Verbindung mit einer qualifizierten dreijährigen beruflichen Praxis bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfüge oder bei einem anerkannten Revisionsverband vor. Daraus sei der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, dass zusätzlich zu einer theoretischen Ausbildung eine qualifizierte, mindestens dreijährige facheinschlägige berufliche Praxis erforderlich sei. Auf Grund mangelnder praktischer Tätigkeiten der Beschwerdeführerin insbesondere auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, vor allem Kosten- und Leistungsrechnung, Grundzüge der Unternehmensorganisation, betriebswirtschaftliche Steuerlehre sowie auf dem Gebiet der Erstellung von Jahresabschlüssen, könne unter Zugrundelegung der Inhalte der Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 29 WTBG der positive Abschluss dieser nicht in Ansatz gebracht werden. Wenngleich die Beschwerdeführerin zweifelsohne in Teilbereichen des in § 3 WTBG zugrunde gelegten Berechtigungsumfanges eines Steuerberaters fachspezifisches Wissen und entsprechende Berufspraxis nachzuweisen vermöge, könne dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie das gesamte Spektrum (laut Gegenschrift gemeint: das den Kernbereich der Tätigkeit eines Steuerberaters betrifft) abdecke.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, sie habe praktische Erfahrungen im Erstellen von Jahresabschlüssen und im gesamten Bereich der Betriebswirtschaft, weil diese Inhalte Teil der von ihr absolvierten kommissionellen Dienstprüfung gewesen seien, müsse entgegengehalten werden, dass es sich diesfalls allenfalls um theoretische Kenntnisse handle, die mit den vom Gesetzgeber zusätzlich geforderten praktischen Tätigkeiten nicht gleichzusetzen seien. Diese Kenntnisse seien von der Komponente "Bildung" umfasst.

Der Gesetzgeber stelle die Vermutung auf, dass ein Berufsanwärter, der mindestens drei Jahre bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfüge oder bei einem anerkannten Revisionsverband steuerberatend tätig gewesen sei (§ 14 Abs. 1 Z. 1 lit. b WTBG), eben jene qualifizierte praktische Vorbereitung erhalte, die für den Beruf des Steuerberaters unumgänglich sei; dies werde durch die in § 15 WTBG festgelegten Anrechnungszeiten untermauert. Es könne sehr wohl ein Teilbereich des umfassenden Tätigkeitsfeldes eines Steuerberaters abgedeckt werden, aber nicht der gesamte Teil der dreijährigen Praxiszeit.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23. September 2008 deren Behandlung ablehnte und sie gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG), BGBl. I Nr. 1999/58 idF BGBl. I Nr. 10/2008, lautet (auszugsweise):

"(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1. a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

… "

§ 19 WTBG idF BGBl. I Nr. 161/2006 lautet (auszugsweise):

"(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit Bescheid Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

(4) Gegen Bescheide, mit denen die Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

..."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus § 19 Abs. 1 WTBG folge, dass eine Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater zu erteilen sei, wenn zwar nicht die an sich gesetzlich vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien, aber die notwendige Befähigung für einen erfolgreichen Prüfungsantritt auf andere Weise sichergestellt sei. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsauffassung, die volle facheinschlägige Ausbildung und qualifizierte berufliche Praxis seien nicht nur Zulassungsvoraussetzung, sondern auch Nachsichtsvoraussetzung.

Auf dieser unhaltbaren Gesetzesauslegung beruhe auch die weitere Bescheidbegründung, die Beschwerdeführerin könne nicht in Bezug auf alle Prüfungsfächer iSd §§ 29f WTBG Praxiszeiten nachweisen und vermöge nicht das gesamte Spektrum abzudecken. Diesen Nachweis könne, wenn überhaupt, nur jemand erbringen, der sämtliche Praxiszeiten bei einem Steuerberater absolviert habe und könne nicht einmal bei Steuerberater-Berufsanwärter davon ausgegangen werden, dass diese sämtliche praktische Tätigkeit in sämtlichen Prüfungsgebieten sammeln.

Die belangte Behörde habe jegliche Prüfung, ob die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin diese für eine erfolgreiche Prüfung qualifiziere, abgelehnt. Es sei Wesen der Nachsichtsprüfung, dass Bildungsgang und bisherige Tätigkeit in keinem starren Verhältnis zueinander stünden, sondern einzelfallbezogen zu gewichten seien, und wohne jeder Prüfungssituation inne, dass theoretische Kenntnisse abgefragt werden.

Die Beschwerdeführerin decke das praktische Tätigkeitsspektrum der Fachprüfung für Steuerberater ab, weil neben dem Steuerrecht auch umfangreiche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft in ihr Tätigkeitsspektrum fielen. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin verfüge über keine praktische Erfahrung im Bereich der Betriebswirtschaft, sei durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt. Das Berufungsvorbringen zur praktischen Anwendung der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse bei Außenprüfungen sei völlig ignoriert worden und es sei auch von der in der Berufung angebotenen Vernehmung der Beschwerdeführerin als Partei Abstand genommen worden. Die die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater befürwortende Äußerung des Präsidenten der Landesstelle Tirol der Wirtschaftstreuhänder vom 6. August 2007 sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden und sei ihr die Möglichkeit genommen worden, auf eine nähere Begründung des sehr allgemein gehaltenen Schreibens zu drängen.

Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen.

Die Regelung des § 19 WTBG, wonach Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Fachprüfung zu erteilen ist, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann, ist der Bestimmung des (mittlerweile nicht mehr in Geltung stehenden) § 28 Abs. 6 GewO 1994 nachgebildet und soll ermöglichen, dass auch Personen, die nicht die in diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Normausbildung absolviert haben, die Möglichkeit bekommen, zu einer Fachprüfung zugelassen zu werden. Die die Zulassung zu einer Fachprüfung festlegenden Vorschriften bilden den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Materialien zu § 19 WTBG, GP XX RV 1273 S 70).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 28 Abs. 6 GewO 1973 ergangenen Rechtsprechung , die sinngemäß auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall herangezogen werden kann, dargelegt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung zwar nicht von der vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig sei, weil ansonsten der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Dennoch sei bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmung, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, dass anhand dieser die Frage zu prüfen sei, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden könne (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1995, Zl. 93/04/0227, und vom 28. April 1992, Zl. 92/04/0027). Das Wort "erwarten" in § 28 Abs. 6 GewO 1973 sei nicht im Sinne einer bloß unbestimmten Hoffnung auf eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung zu verstehen, die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung müsse vielmehr zumindest wahrscheinlich erscheinen. Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden könne, dass der Nachsichtswerber über hinreichende Kenntnisse in Teilbereichen verfüge und sich die übrigen Kenntnisse im Rahmen der Prüfungsvorbereitung anzueignen im Stande sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0125, und vom 13. September 1988, Zl. 87/04/0148).

Da, wie dargelegt, immer auf die Zulassungsvoraussetzungen, also auf den Regelfall, abzustellen ist, ist zu prüfen, ob im Vergleich zu den Erfordernissen der Normausbildung des § 14 Abs. 1 WTBG ähnliche oder gleichwertige Kenntnisse des Nachsichtswerbers vorliegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Nachsicht von der Zulassungsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b WTBG beantragt, weil sie das Erfordernis, als Berufsanwärterin bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig gewesen zu sein, nicht erfüllt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides die im Rahmen der Finanzverwaltung absolvierten praktischen Tätigkeiten im gesetzlich zulässigen Höchstmaß von einem Jahr auf die in dieser Bestimmung normierte insgesamt dreijährige Berufsanwärterzeit angerechnet wurden.

Mit § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. b WTBG stellt der Gesetzgeber die Vermutung auf, dass ein Berufsanwärter, wenn er wie in dieser Bestimmung angeführt tätig gewesen ist, jene qualifizierte praktische Vorbereitung erhalten hat, die für den Beruf des Steuerberaters unumgänglich ist. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Berufsanwärter zur Fachprüfung zuzulassen. Auf eine Prüfung der praktischen Tätigkeiten kommt es, anders als im vorliegenden Fall der Nachsichtserteilung, für den eine solche Vermutung nicht besteht, nicht an.

Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund des aus dem Personalakt und den eigenen Angaben festgestellten Aufgabenbereiches der Beschwerdeführerin als Fachreferentin beim Finanzamt davon ausgegangen ist, dass die bisher ausgeübten praktischen Tätigkeiten gemessen am Maßstab des § 14 Abs. 1 lit. b) WTBG die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Steuerberater nicht erwarten lassen, weil diese nur einen Teilbereich des umfassenden Tätigkeitsfeldes des Steuerberaters (vgl. § 3 WTBG) abdecken können. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, dass weder die Ablegung der kommissionellen Dienstprüfung A1/v1 noch die von der Beschwerdeführerin in der Berufung geltend gemachten Ausbildungskurse für Außenprüfer den Nachweis praktischer Tätigkeiten zu ersetzen vermögen. Es trifft zwar zu, dass auch im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater theoretische Kenntnisse abgefragt werden und dies jeder Prüfungssituation inne wohnt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, doch ist mit dem Nachweis theoretischer Kenntnisse, die für die Ablegung der kommissionellen Dienstprüfung A1/v1 notwendig waren, nicht auch schon der Nachweis qualifizierter praktischer Tätigkeiten erbracht.

Die Beschwerdeführerin rügt ihre unterbliebene Parteienvernehmung, die sie in ihrer Berufung zum Beweis für ihre Erfahrung "im gesamten Bereich der Betriebswirtschaftslehre" angeboten hat. Sie unterlässt es aber darzulegen, welches Vorbringen auf Tatsachenebene sie erstattet hätte, auf Grund dessen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es wäre demnach Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, gegebenenfalls andere geeignete Beweismittel vorzulegen.

Was schließlich die Stellungnahme des Präsidenten der Landesstelle Tirol der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betrifft, die der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird in der Beschwerde die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Februar 2011

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