BVwG W125 1249675-2

BVwGW125 1249675-27.4.2016

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W125.1249675.2.00

 

Spruch:

W125 1249675-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 740024104-150541420, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 05.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor irregulär ins österreichische Bundesgebiet gelangt war. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.04.2004 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen; dagegen legte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein. Das anschließende Rechtsmittelverfahren wurde in weiterer Folge wiederholt aufgrund Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers eingestellt. Im Detail weist der Beschwerdeführer zwischen Mai 2007 und September 2009, sowie Jänner 2010 und Februar 2013 keine Meldung auf. Aktenkundig sind ferner eine Strafverfügung wegen Abstellen eines Kraftfahrzeugs ohne polizeiliches Kennzeichen, mehrmalige verwaltungsbehördliche Kennzeichenaufhebungen, sowie XXXX(As. 53-55 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

Am 23.07.2014 wurde der Beschwerdeführer - dessen Verfahren auf internationalen Schutz zwischenzeitlich infolge Zeitablaufes einer Fortsetzung nicht mehr zugänglich gewesen ist (Mitteilung des AsylGH vom 26.3.2013 zu C4 249675-1/2009/27E) - niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum genauen Inhalt der aufgenommenen Niederschrift vgl. Verwaltungsakt, Seiten 80f). Im Zuge seiner Befragung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, einen Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht stellen zu wollen. Mit Eingabe vom 27.06.2014 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben. Am 12.08.2014 wurde eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe B1 in Vorlage gebracht.

2. Am 21.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Zu dessen Begründung wurde im Rahmen einer beiliegend eingebrachten Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters insbesondere ausgeführt, dass der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher sich seit dem Jahr 2004 durchgehend in Österreich aufhalten würde, eine Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin führe, welche einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachginge (beiliegend wurden eine Passkopie, Meldebestätigung sowie Einkommensnachweise der Genannten übermittelt). Der Beschwerdeführer, welcher sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, sei gut integriert und weise familiäre Bindungen im Bundesgebiet auf, er verfüge über ein Deutschzertifikat der Stufe B1 sowie über einen Bachelor-Abschluss. Insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen Aufenthaltsdauer sei ein Überwiegen der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkennbar und erweise sich eine Aufenthaltsbeendigung sohin als unzulässig.

3. Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum detaillierten Inhalt der Befragung vgl. die Seiten 123 bis 127 des Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich zusammenfassend an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Seine Lebensgefährtin sei erwerbstätig und finanziere aktuell den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers würden nicht in Österreich leben; in Indien hielten sich Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf, zu welchen er regelmäßigen telefonischen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten, er habe im Herkunftsstaat ein Bachelorstudium im Bereich Biologie und Chemie abgeschlossen. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und eine Prüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Er sei privat krankenversichert, die diesbezügliche Finanzierung erfolge durch seine Freundin. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, könne jedoch eine Beschäftigungszusage vom 22.09.2015 vorlegen. Nach den Gründen seiner Antragstellung nach § 55 AsylG gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich bleiben zu wollen, zumal er sich seit bereits zwölf Jahren hier aufhalte und seine Lebensgefährtin hier lebe. Am gleichen Tag wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen (vgl. die Seiten 128 bis 131 des Verwaltungsaktes), welche auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vorbrachte, den Beschwerdeführer seit vier Jahren zu kennen, sie hätten sich in der Pizzeria kennengelernt, in welcher sie selbst - und bis vor etwa fünf Monaten auch der Beschwerdeführer - beschäftigt (gewesen) sei. Der Beschwerdeführer sei für eine Dauer von etwa drei Jahren geringfügig als Pizzalieferant beschäftigt gewesen, nunmehr arbeite er, wiederum geringfügig, in einer anderen Pizzeria. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer bestehe seit vier Jahren.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs unter näherer Begründung (vgl. die Seiten 133 f des Verwaltungsaktes), sowie unter gleichzeitiger Übermittlung von Länderberichten hinsichtlich Indien zu den Themenbereichen Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie Behandlung von Rückkehrern, über die in Aussicht genommene Ablehnung seines Antrages nach § 55 AsylG sowie die damit verbundene Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 10.12.2015 langte eine bezughabende schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers wiederholt und ein Antrag gemäß § 4 AsylG-DV betreffend die Nachsicht der Vorlage eines Reisepasses gestellt wurde (vgl. im Detail die Seiten 143 bis 146 des Verwaltungsaktes).

4. Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 26.01.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen werde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG werde von Amts wegen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8 ff des angefochtenen Bescheides). Daraus ergibt sich insbesondere, dass das wirtschaftliche Überleben auch für die ökonomisch schwächsten Bevölkerungsschichten grundsätzlich sichergestellt ist. Es existieren Programme der sozialen Sicherung und der Armutsbekämpfung, ferner (wenn auch zum Teil unzureichende) Einrichtungen staatlicher und privater Gesundheitsversorgung. Die Rückkehr abgewiesener Asylwerber nach Indien führt für diese zu keinen Problemen. Diese Ausführungen stützen sich auf den Länderbericht Indien der Staatendokumentation des BFA und im Detail auf näher genannte Quellen wie das Deutsche Auswärtige Amt oder BBC.

Hinsichtlich der Begründung der Antragsablehnung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche auf eine außergewöhnliche Integration ihrer Person schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz bewusst entzogen und habe sich bei Eingehen der Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen (zur seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Interessensabwägung vgl. im Detail die Seiten 19 bis 24 des angefochtenen Bescheides).

Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation in Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung Beiseite gestellt.

5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Begründend wurde darin im Wesentlichen auf den bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben verwiesen, welches die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde (zum detaillierten Beschwerdeinhalt sei auf die Seiten 186 bis 189 des Verwaltungsakts verwiesen). Abschließend wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf Behebung des angefochtenen Bescheids und Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt, der Antrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV bewilligt und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, gestellt.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde wird Folgendes festgestellt:

2.1. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger Indiens und der Volksgruppe der Punjabi zugehörig. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 05.01.2004 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither (eigenen Angaben zufolge) ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde seitens des damaligen Bundesasylamtes mit Bescheid vom 16.04.2004 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen; der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat ein, entzog sich jedoch in weiterer Folge (wiederholt) dem Rechtsmittelverfahren (so jedenfalls zwischen 2007 und 2009 sowie zwischen 2010 und Februar 2013), weshalb dieses ohne inhaltliche Entscheidung endete. Auch zwischen März 2013 und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung unternahm der Beschwerdeführer keine Anstrengungen, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin, einer rumänischen Staatangehörigen, welche er vor rund vier Jahren in Österreich kennenlernte, in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin sind einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig, es liegt kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vor, ebensowenig sind Sorgepflichten oder gemeinsame Nachkommen vorhanden. Der Beschwerdeführer ging bislang keiner (nachgewiesenen) legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bestritt seinen Lebensunterhalt zuletzt durch Unterstützung seiner Lebensgefährtin sowie durch fallweise geringfügige Arbeit als Pizzalieferant. Für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung verfügt er über eine Einstellungszusage als Chauffeur auf Vollzeitbasis. Der Beschwerdeführer legte im August 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 ab. In Bezug auf den Zeitraum bis 2014, sohin die ersten zehn Jahre des Aufenthalts des Beschwerdeführers, wurde kein Vorbringen hinsichtlich allenfalls in diesem Zeitraum erfolgter substantiierter Integrationsbemühungen erstattet. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche der oben genannten Schritte zur Begründung eines Privat- und Familienlebens in Österreich zu einem Zeitpunkt setzte, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war und sohin nicht darauf vertrauen konnte, ihr derart begründetes Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. So wurde insbesondere auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der Beschwerdeführer - wie auch seine Lebensgefährtin -der Unsicherheit seines aufenthaltsrechtlichen Status bewusst waren.

Im Herkunftsstaat leben Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen nach wie vor regelmäßiger Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer verfügt (eigenen Angaben zufolge) über (Hoch‑)Schulbildung, er spricht die Landessprache(n) und ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat möglich und zumutbar.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf den in der Verfahrenserzählung zusammenfassend referierte Inhalt der dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden, in Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Aspekte nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, aus welchen sich keine Hinweise auf eine der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr allenfalls drohende, einer Abschiebung entgegenstehenden, Gefährdungslage ergeben. Die beschwerdeführende Partei erstattete kein Vorbringen hinsichtlich einer ihr vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat drohenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes.

3. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden, in Hinblick auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig ist eine rezente allgemeine Verschlechterung der Lage in Indien notorisch.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie den im Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, der beschwerdeführenden Partei im ausreichenden Maße Parteiengehör eingeräumt, und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Interessensabwägung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Insbesondere wurden im Rahmen der Beschwerdeschrift keine, nicht bereits von der belangten Behörde in die - mängelfrei - vorgenommene Interessensabwägung miteinbezogene, Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt. Die belangte Behörde legte die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Aspekte ihres Familien- und Privatlebens ihrer Entscheidung zugrunde, weshalb es insofern keine strittigen Fragen im Tatsachenbereich zu erörtern gibt.

Die Feststellung, dass sich sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Lebensgefährtin der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten, ergibt sich nicht zuletzt aus deren eigenen Einlassungen im Rahmen des Verfahrens (vgl. etwa die Angaben der Lebensgefährtin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Befragung am 18.11.2015, Aktenseiten 129 f). Auch dass die Einstellung seines Verfahrens auf internationalen Schutz letztlich aus vom Beschwerdeführer selbst zu vertretenden Gründen erfolgte, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt (vgl. etwa den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem keine durchgehende behördliche Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ersichtlich ist sowie dessen Angaben anlässlich seiner Einvernahme am 18.11.2015, Aktenseite 124).

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung und Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte

4.1 ff verwiesen werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels verbunden mit dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jänner 2004 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.2. Der Beschwerdeführer ist mangels Bestehens einer aufrechten Ehe mit seiner rumänischen Lebensgefährtin kein begünstigter Drittstaatsangehöriger (vgl. § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005) und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Lebensgefährte einer rumänischen Staatsangehörigen, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch gemacht hat, mangels Erfüllung der Familienangehörigeneigenschaft nicht unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 und die dazu ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes fällt. So bestimmt Artikel 2 Z 2 der genannten Richtlinie als "Familienangehörigen":

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschrifteneines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

Mangels Bestehens einer aufrechten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft fällt der Beschwerdeführer sohin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall keine Sachverhaltskonstellation im Sinne der EuGH-Judikatur in den Rechtssachen Zambrano, 8.3.2011, C-34/09 , und Dereci, 15.11.2011, C-256/11 , zu erkennen, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegebenenfalls aufgrund einer Verletzung der mit dem Unionsbürgerstatus einhergehenden Rechte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen ließe (in dem Sinne, als dass diese durch die verfügte Rückkehrentscheidung betreffend ihren Lebensgefährten faktisch zu einem Verlassen des Gebiets der Europäischen Union gezwungen wäre, wodurch zufolge der oben genannten EuGH-Judikate eine Verletzung des Kernbestandes der Rechte, welche der Unionsbürgerstatus verleiht, bewirkt würde). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist selbsterhaltungsfähig, es liegen keine Sorgepflichten oder gemeinsame Nachkommen mit dem Beschwerdeführer vor und ist auch sonst kein Umstand ersichtlich, welcher darauf schließen ließe, dass ihr Fortkommen von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abhängig und sie andernfalls zu einem Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten gezwungen wäre. Der bloße Wunsch nach Weiterführung des Familienlebens im Gebiet der Mitgliedstaaten stellt keine Ausnahmekonstellation im Sinne oben zitierter Rechtsprechung dar (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation, in welcher die österreichische Lebensgefährtin zudem ein Kind erwartete, AsylGH 21.1.2013, B6 314.809-1/2008/14E; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 6.6.2013, U 282-283/2013-18 ua). Die primärrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft können daher fallgegenständlich nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; es bleibt jedoch Art. 8 EMRK (entspricht Art. 7 GRC) zu prüfen.

4.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

4.4. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, ?erife Yi?it gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96) (vgl. VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527).

4.5. In Österreich lernte der Beschwerdeführer vor rund vier Jahren eine rumänische Staatsangehörige kennen, mit welcher er seither eine Lebensgemeinschaft führt. Seit Februar 2013 liegt eine gemeinsame Meldeadresse vor, der Beschwerdeführer wird von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Mangels vorliegender gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ein Familienleben im Sinne obiger Begriffsauslegung führen und wird zu prüfen sein, ob vor diesem Hintergrund die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK an den Beschwerdeführer geboten bzw. ein durch die verfügte Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in selbiges gerechtfertigt ist:

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist als Unionsbürgerin, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Als die Beziehung eingegangen wurde, waren sich sowohl der Beschwerdeführer, als auch (grundsätzlich) seine Lebensgefährtin, des im hohen Maße unsicheren Aufenthaltsstatuts des Beschwerdeführers bewusst. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung des Familienlebens nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl. etwa EGMR 28.6.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70). Das vor diesem Hintergrund begründete Familienleben genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine verminderte Schutzwürdigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete in diesem Sinne in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. 2008/18/0037, die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsangehörigen, welche im Jahr 2005 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet hatte, für zulässig und hielt begründend insbesondere wie folgt fest: "Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, sowie die Entscheidung vom 11. April 2006, Nr. 61.292/00, Useinov gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass Art. 8 EMRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthalte, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Dabei stellte der Gerichtshof (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721, mwN).

(...) Der - abgesehen von der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt erwiesen hat - unrechtmäßige inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 1999, der auch nach der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und zweimaliger Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fortgesetzt wurde, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch auch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."

Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Beschwerdefall - in Zusammenschau mit dem Nichtvorliegen darüberhinausgehender maßgeblicher Integrationsaspekte (siehe dazu sogleich) - nichts anderes gelten und geht mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit der verfügten Rückkehrentscheidung sohin kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers einher. Festzuhalten ist auch, dass dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin die Aufrechterhaltung des Kontaktes auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien über Telefon und elektronische Medien, gegebenenfalls auch durch gegenseitige Besuche, möglich sein wird.

Sonstige familiäre Bindungen zu, respektive ein sonstiges Familienleben mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Mit der erlassenen Rückkehrentscheidung geht sohin kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers einher.

4.6. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;

17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 97ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

4.7. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vor diesem Hintergrund sohin nicht als geboten, gleichermaßen stellt die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

4.7.1. Der Beschwerdeführer stellte im Jänner 2004 infolge irregulärer Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, über welchen seitens des damaligen Bundesasylamtes negativ abgesprochen worden war. Der Beschwerdeführer legte ein Rechtsmittel gegen jene Entscheidung ein, doch konnte das diesbezügliche Verfahren in der Folge aufgrund mehrfacher Verletzungen der Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers (über mindestens 5 Jahre keine Meldung; keine Mitwirkung auch zwischen 2013 und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung) und damit insbesondere einhergehender wiederholter Einstellung des Verfahrens nicht abgeschlossen werden.

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die derart erfolgte Entziehung von seinem Verfahren auf internationalen Schutz entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers wertet und ist der zu beurteilende Sachverhalt sohin - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als ganz überwiegend rechtmäßig, beziehungsweise als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der Beschwerdeführer musste sich infolge Erhalts der seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden behördlichen Entscheidung im April 2004 der im hohen Maße unsicheren Natur seines Aufenthalts jedenfalls bewusst sein und ist auch der Umstand, dass das Rechtsmittelverfahren in keiner inhaltlichen Entscheidung mündete, auf dessen eigene mangelnde Mitwirkung am Verfahren rückführbar, weshalb hierin kein Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers erblickt werden kann. Das Unterlassen der Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz (nach fehlender Fortsetzungsmöglichkeit des Beschwerdeverfahrens) legt zudem nahe, dass eine asylrelevante Verfolgungssituation in Indien nie bestanden hat.

Ebenso wenig kann der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer bislang keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorgelegen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung zu dessen Gunsten gewertet werden. Gegenständlich kann sohin in der nunmehr rund zwölfjährigen Aufenthaltsdauer für sich genommen kein einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehender Umstand erkannt werden.

4.7.2. Auch darüber hinaus findet sich im Falle des Beschwerdeführers keine umfassende Integrationsverfestigung, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (in Zusammenschau mit dem hier begründeten Familienleben, siehe dazu oben unter 4.4.f) trotz des langjährig unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers als geboten erscheinen ließe.

Der unbescholtene Beschwerdeführer brachte zuletzt eine Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe B1 in Vorlage, er ging eigenen Angaben zufolge (ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung) fallweise einer geringfügigen Beschäftigung als Pizzalieferant nach, darüber hinaus bestritt er seinen Lebensunterhalt zuletzt durch Unterstützung seiner Lebensgefährtin, brachte jedoch für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis eine Einstellungszusage in Vorlage. Darüberhinausgehende Aspekte, welche für eine maßgebliche Verfestigung seiner Person im Bundesgebiet sprechen (etwa das Bestehen eines Freundeskreises, soziales Engagement, Absolvierung von Kursen, Vereinsmitgliedschaft o.Ä.), wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die überwiegende zeitliche Dauer des Aufenthaltes des seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers keinerlei Integrationsbemühungen dargetan wurden (so stammen das vorgelegte Deutschprüfungszertifikat sowie die Einstellungszusage jeweils aus der zweiten Jahreshälfte 2014) und auch aus der Aktenlage nicht ableitbar erscheinen (abgesehen von einem Hinweis im GVS-Auszug über eine zweimonatige geringfügige Beschäftigung 2009; siehe auch die entsprechenden Ausführungen in der Verfahrenserzählung über die Aktenlage dazu).

Im Falle des Beschwerdeführers können aufgrund der dargelegten Umstände (Lebensgemeinschaft, langjähriger Aufenthalt) gesamtbetrachtend sohin zwar gewisse Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden, doch haben sich im Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integrationsverfestigung, beziehungsweise das Vorliegen von engen Bindungen zu Österreich ergeben, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

4.8. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung nur noch in Ausnahmefällen zulässig macht (vgl VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001), der gegenständliche Fall stellt aber insofern eine solche Ausnahme dar, als zum einen die lange Dauer des Asylverfahrens wesentlich auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers über Jahre zurückzuführen ist und alle Integrationsaspekte erst im Zeitraum ab 2014 erfolgt sind, sodass (abgesehen von den Sprachkenntnissen) von einer (sonst bei einer derart langen Aufenthaltsdauer typischen) Verfestigung nicht auszugehen ist; zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten vgl etwa auch VwGH 25.2.2010, 2010/18/0026 und 21.2.2010, 2009/21/0070.

4.9. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien erkennen. Dieser verfügt in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist, nach wie vor über enge familiäre Bezugspersonen, zu denen er den Kontakt über die Jahre aufrecht erhalten hat, über Kenntnisse der Landessprache(n) sowie über einen indischen Universitätsabschluss im naturwissenschaftlichen Bereich und wird es ihm daher trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

4.10. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.

4.11. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

4.12. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden Herkunftslandinformationen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, aus welchem sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Behörde sprach daher zu Recht die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus.

4.13. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Ein derartiges Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden ist.

4.14. Da somit im Ergebnis kein Sachverhalt erkennbar ist, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten erscheinen ließe und gleichzeitig alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

4.15. Zum Beschwerdeantrag hinsichtlich einer "Bewilligung" des Antrags nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV bleibt festzuhalten, dass sich ein Abspruch über denselben erübrigt, zumal der beantragte Aufenthaltstitel - wie oben dargelegt - bereits aufgrund Nichtvorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen abzuweisen ist, wobei die Vorlage eines Reisepasses kein anderes Ergebnis bewirken könnte. Insofern die Intention des diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführervertreters dahingehend zu verstehen sein sollte, durch die genannte Bestimmung die - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge aufgrund des Fehlen eines Reisepasses nicht mögliche - standesamtliche Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin zu "ersetzen", so erwiese sich dieses Vorbringen im aktuell gegenständlichen Verfahrenskontext ebenfalls als nicht zielführend. Dass die Behörde einen konkreten Abspruch über den genannten, im Übrigen hinsichtlich seiner Intention nicht hinreichend präzisierten, Antrag unterließ, stellt sohin mangels potentiellem Einfluss auf das Verfahrensergebnis keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weshalb sich weitere Ausführungen dahingehend erübrigen.

5. Die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Weiters muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 26.01.2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung, beziehungsweise die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden - wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides bereits in umfassender Weise berücksichtigt. Im Übrigen lagen im gegenständlichen Verfahren keine strittigen Tatsachen vor, welche allenfalls im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären. Insofern die rechtliche Beurteilung seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollständigkeitshalber Ergänzungen erfahren hat, so bleibt festzuhalten, dass diese auf Basis des seitens der Behörde festgestellten, im Rahmen der Beschwerde nicht bestrittenen, Sachverhaltes erfolgten und diesen für den Verfahrensausgang überdies keine entscheidungsmaßgebliche Relevanz zukommt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

6. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die erfolgte Interessensabwägung des auf Tatsachenebene als Ausnahmekonstellation trotz der langen Aufenthaltsdauer eingestuften Falles basiert auf der zitierten Rechtsprechung, auf Basis der nicht ergänzungsbedürftigen Ermittlungsergebnisse der Verwaltungsbehörde.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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