AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2174979.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael BATTLOGG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch, Regionale Geschäftsstelle, vom 05.07.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2017, wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 30.03.2017 bis 24.05.2017 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 08.09.2016 Notstandshilfe.
2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Feldkirch, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsverhältnis im sozialökonomischen Betrieb "XXXX" angeboten. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zur Vorbereitung ein sechswöchiges Arbeitstraining verpflichtend sei.
3. Mit Bescheid vom 05.07.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 30.03.2013 verloren hat. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle bei der "XXXX" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen, da seine neuerliche Transitbeschäftigung bei der "XXXX" erst über acht Wochen nach der möglichen Arbeitsaufnahme ab 30.03.2017 erfolgt sei.
4. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 13.07.2017 begründete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Battlogg, im Wesentlichen wie folgt:
Am 29.03.2017 sei ihm zwar von Mitarbeiterinnen der "XXXX" mitgeteilt worden, dass er einen Arbeitsvertrag unterzeichnen solle. Allerdings sei er dann zum Leiter der "XXXX", Herrn W, gegangen, welcher ihm gesagt habe, dass die sechs Wochen nun um seien und er nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen brauche. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer keinen Tatbestand gesetzt, welcher unter § 10 AlVG zu subsummieren wäre. Außerdem sei im angefochtenen Bescheid der Zeitraum für welchen der Beschwerdeführer die Notstandshilfe verloren habe nicht angeführt und sei dieser deswegen rechtlich unvollständig und nichtig.
5. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und wurde der Bescheid vom 05.07.2017 insofern abgeändert, als dass er zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 30.03.2017 bis 24.05.2017 verliert. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer am 29.03.2017 angeboten worden sei, dass er ab 30.03.2017 nach entsprechender Vertragsunterzeichnung eine Transitbeschäftigung bei der "XXXX" aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe aber eine entsprechende Vertragsunterzeichnung abgelehnt. Bei dem Gespräch mit Herrn W sei es laut dessen Zeugenaussage lediglich um die Einarbeitung der vier Stunden des Faschingsdienstages gegangen, auf welche seitens der "XXXX" verzichtet worden sei, nicht aber um die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2017 eine befristete Transitbeschäftigung für vorerst zwei Monaten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung bis zu vier Monaten beginnen hätte können, welche seine Arbeitslosigkeit beendet hätte. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben während seines Arbeitstrainings zu keinem Zeitpunkt auf starke Rückenschmerzen hingewiesen, welche ihm eine durchgehende Tätigkeit unmöglich gemacht hätten. Hätte er dies gegenüber seinen Vorgesetzten angegeben, hätte man laut "XXXX" darauf Rücksicht genommen und ihm lediglich stehende oder sitzende Tätigkeiten zugewiesen. Zudem würde dies auch der Tatsache widersprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit eine Landwirtschaft betreibe, welche im Allgemeinen eine durchaus schwere körperliche Arbeit mit weitaus höherer notwendiger Hebe- und Trageleistung nach sich ziehe als die vom Beschwerdeführer erledigte leichte körperliche Tätigkeit bei der "XXXX". Das ärztliche Attest des Beschwerdeführers vom 23.08.2017, welches seine aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen bestätigt, kann jedoch nicht seinen Gesundheitszustand und die Zumutbarkeit einer Transitbeschäftigung für den 30.03.2017 bestätigen. Des Weiteren sei gegenständlich auch die tägliche Wegstrecke angemessen gewesen und wäre die Tätigkeit kollektivvertraglich entlohnt worden. Schließlich sei auch die pflegebedürftige Mutter kein Argument dafür gewesen, den Arbeitsvertrag für das vorgesehene Transitdienstverhältnis nicht zu unterzeichnen, zumal diese durch 24-Stunden-Pflege betreut wird und die Arbeitszeiten für die Pflegekraft jedenfalls mit seinen Arbeitszeiten im Rahmen der vorgesehenen Transitbeschäftigung abgestimmt werden hätten können. Nachsicht sei keine zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar am 29.05.2017 eine Transitbeschäftigung aufgenommen, allerdings erst mehr als acht Wochen nach der Vereitelung vom 30.03.2017. Außerdem könne der Bescheid mit einer Beschwerdevorentscheidung in jede Richtung abgeändert werden und habe man das Fehlen eines entsprechenden Zeitraums für den Verlust der Notstandshilfe im Ausgangsbescheid folglich korrigiert.
6. Mit Schreiben vom 03.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 30.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.01.2019 in der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Auch eine Vertreterin der belangten Behörde ist zur Verhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer gab an, nichts mehr bezüglich des seinerseits nicht unterschriebenen Arbeitsvertrages bei der "XXXX" sagen zu können, da dies schon lange her sei. Laut Aussage des Zeugen W bekomme nach sechs Wochen Arbeitstraining jeder automatisch eine Verlängerung, wenn er normal arbeite und seine Leistung bringe.
9. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
10. Mit dem am 07.02.2019 eingebrachten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages 08.09.2016 Notstandshilfe bezogen.
1.2. Am 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis im sozialökonomischen Betrieb "XXXX" angeboten. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zur Vorbereitung ein sechswöchiges Arbeitstraining verpflichtend sei. Ziel der Maßnahme sei es gewesen, den Beschwerdeführer durch die intensive Betreuung in ein Transitarbeitsverhältnis im sozioökonomischen Betrieb oder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach Abschluss des Arbeitstrainings wurde dem Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis von 29.03.2017 bis 31.07.2017 angeboten.
1.3. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX, der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft und somit ca. drei Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt.
1.4. Der Beschwerdeführer hat zwar das angebotene sechswöchige Arbeitstraining beim sozialökonomischen Betrieb "XXXX" absolviert, allerdings eine darauffolgende Anstellung für drei Monate ab 29.03.2017 vereitelt, indem er zur Unterzeichnung des entsprechenden Arbeitsvertrages nicht erschien. Es war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich gegenüber dem Dienstgeber so verhält.
1.5. Der Beschwerdeführer ging von 29.05.2017 bis 04.08.2017 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. Derzeit geht er keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.
2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates und zum absolvierten Arbeitstraining ergeben sich aus der Aktenlage. Dass dem Beschwerdeführer ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten wurde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden seitens des Dienstgebers unterzeichneten Arbeitsvertrag und den diesbezüglichen Zeugenaussagen der Produktionsassistentin Frau Ö, der Personalkkordinatorin Frau W und des Arbeitsanleiters Herrn W vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Dass der Arbeitsort in XXXX und damit etwa drei Kilometer vom Wohnort des Beschäftigten entfernt ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps".
2.4. Dass der Beschwerdeführer beim Dienstgeber "XXXX" ein sechswöchiges Arbeitstraining absolviert hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung vereitelt hat, indem er den entsprechenden Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hat, ergibt sich aus den diversen Zeugenaussagen. So erklärte die Personalkoordinatorin Frau W bei ihrer niederschriftlichen Zeugenvernehmung am 10.05.2017, dass sie selbst mit dem Beschwerdeführer telefoniert und er ihr erklärt habe, dass er nicht mehr zur Arbeit komme, da er private Probleme und eine E-Mail mit einem Vorstellungstermin habe. Am selben Tag wurde auch die Produktionsassistentin Frau Ö als Zeugin vernommen und erklärte, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass er den Arbeitsvertrag nicht unterschreiben werde, selbst wenn er die Stelle, welche er in Aussicht habe, nicht bekommen würde. Der Beschwerdeführer konnte dem weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert entgegentreten. So erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie es dazu gekommen sei, dass er den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet habe. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass Herr W dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass sein sechswöchiges Arbeitstraining nun beendet sei und er nicht mehr zu kommen brauche, dann ist dem entgegenzuhalten, dass Herr W bei seiner Zeugenaussage glaubwürdig erklärte, dass jeder, der normal arbeite und seine Leistung erbringe automatisch verlängert werde, er selbst diese Entscheidung gemeinsam mit dem Bereichsleiter treffe und dem Beschwerdeführers deswegen eindeutig ein Arbeitsvertrag angeboten worden sei.
2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 29.05.2017 bis 04.08.2017 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachging und aktuell nicht nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.02.2019.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
....
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.2.3. Eine Beschäftigung ist gem. § 9 Abs 2 erster Satz AlVG unter anderem zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist sowie ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (so z.B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 224 zu § 9 AlVG).
Die Stelle beim sozialökonomischen Dienstgeber war dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Asthma bronchiale usw.), welche der belangten Behörde bekannt waren, zumutbar. Zudem wurde im gesamten Verfahren, auch nicht in der Beschwerde konkretisiert, warum die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung unzumutbar sein sollte. Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Kenntnisse erfordert, die nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 267 zu § 10 AlVG). So gab auch der Arbeitsleiter Herr W vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer nicht schwer heben habe müssen und sich bei Kreuzschmerzen auch hinsetzen hätte können. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von € 723,40 monatlich laut Kollektivvertrag wäre daher angemessen. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat.
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. drei Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, zumal diese kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung auch nicht bestritten.
Darüber hinaus besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0084).
3.2.4. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich zwar beim Dienstgeber "XXXX" beworben und sogar ein sechswöchiges Arbeitstraining absolviert. Er hat allerdings in weiterer Folge einen ihm angebotenen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, weshalb er somit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.
3.2.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".
Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich nach § 10 Abs. 1 AlVG mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Da es sich gegenständlich um die zweite innerhalb eines kurzen Zeitraumes verursachte Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG handelt und der Beschwerdeführer nach der ersten Pflichtverletzung keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, sprach die belangte Behörde zu Recht den Verlust Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen aus.
Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 30.03.2017 bis 24.05.2017 ausgesprochen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Der Beschwerdeführer hat in den Zeiträumen 29.05.2017 bis 04.08.2017 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere auf Grund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung vermag diese Beschäftigungsaufnahmen keinen Nachsichtsgrund darzustellen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
