AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2198125.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 12.02.2017 auf österr. Bundesgebiet polizeilich festgenommen und in der JA Feldkirch inhaftiert.
2. Die LPD Feldkirch übermittelte am 10.03.2017 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch ihren Abschlussbericht über die Ermittlungen gegen den BF wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens nach § 28a Abs. 1 SMG.
3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Feldkirch vom 02.08.2017 wurde dieser gemäß § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, SMG iVm § 12, 3. Fall, StGB sowie § 28a Abs. 1, 5. Fall, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und verbüßte seine Strafhaft in der JA Feldkirch.
4. Mit Schreiben vom 14.09.2017 gewährte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Parteigehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
5. Mit 29.09.2017 gab der anwaltliche Vertreter des BF dem BFA seine Bevollmächtigung durch den BF bekannt und ersuchte um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme.
6. Mit handschriftlichem Schreiben, eingelangt beim BFA am 03.10.2017, gab der BF selbst eine Stellungnahme ab.
7. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 gab der Vertreter des BF eine Stellungnahme an das BFA ab.
8. Mit 29.11.2017 gewährte das BFA dem BF nochmals schriftlich Parteigehör.
9. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 gab der Vertreter des BF eine weitere Stellungnahme an das BFA ab.
10. Eine amtswegige Nachschau an der Wohnsitzadresse des BF vom 25.04.2018 zur Ermittlung eines Reisedokuments des BF verlief erfolglos.
11. Mit Beschluss des LG Innsbruck vom 03.04.2018 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 24.06.2018 aus der Strafhaft vorzeitig entlassen und wurde ihm die Reststrafe von 10 Monaten bedingt nachgesehen.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
13. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 25.05.2017 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben sowie die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs auferlegt.
14. Gegen den seinem Vertreter am 29.05.2018 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz vom 07.06.2018 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
15. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 13.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
16. Mit 19.06.2018 ersuchte das BVwG die RD Tirol des BFA um Übermittlung von Unterlagen betreffend den - im Verfahrensakt erwähnten - früheren Aufenthalt des BF in Spanien sowie dortige polizeiliche Vormerkungen, die am 19.06.2018 beim BVwG einlangten.
17. Mit 19.06.2018 ersuchte das BVwG das LG Innsbruck um Übermittlung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses über die vorzeitige bedingte Haftentlassung des BF, die am 21.06.2018 beim BVwG einlangte.
18. Das BVwG nahm per 20.06.2018 eine Aktendurchsicht und Grobprüfung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 24.05.2018 vor und hielt das Ergebnis derselben in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag fest.
19. Dem Ersuchen des BVwG folgend übermittelte das LG Feldkirch eine Kopie seines Beschlusses vom 13.12.2017 auf Gewährung eines Strafaufschubs zur Inanspruchnahme von gesundheitsbezogenen Maßnahmen iSd § 11 SMG betreffend sein Urteil den BF betreffend vom 07.03.2006, rechtskräftig mit 27.04.2017, einlangend beim BVwG am 13.07.2018.
20. Vom BVwG wurden Datenbankauszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister den BF betreffend erstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der muslimischen Religionsgemeinschaft, der XXXX in Österreich geboren wurde und bei seiner Herkunftsfamilie, d.h. seinen Eltern und drei Schwestern, in XXXX, aufwuchs. Seinen Eltern kommt die türkische, seinen Schwestern die österr. Staatsangehörigkeit zu. Er verfügte bis November 2006 über Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet, in der Folge bis dato nicht mehr.
Er besuchte hierorts für nicht genau feststellbare Zeiträume und mit nicht näher feststellbarem Erfolg die Grund- sowie eine weiterbildende Schule, dies jedenfalls noch im Jahr 1998, als er aus disziplinären Gründen vom Schulbesuch suspendiert wurde. Eine darauffolgende berufliche Ausbildung oder legale Erwerbstätigkeit des BF war nicht feststellbar.
Er war von April 1998 bis November 2007 am Wohnsitz seiner Eltern und Geschwister aufrecht gemeldet. Er verließ jedoch bereits 2006 das österr. Bundesgebiet nach XXXX. Wo er sich in weiterer Folge genau aufhielt, war nicht feststellbar. Zwischen Oktober 2014 und Juli 2017 trat er jedoch in Spanien unter einer anderen Identität und mit einem auf diese Identität ausgestellten Reisepass mehrfach polizeilich in Erscheinung, er wurde im Zuge dessen u.a. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Einbruchsdiebstahls inhaftiert.
Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über alltagstaugliche Kenntnisse der türkischen Sprache. Seine jüngsten Besuche der Türkei erfolgten als Jugendlicher. Welche Angehörigen und Verwandten aktuell in der Türkei leben und zu welchen der BF Kontakt hat, war nicht feststellbar.
Er wurde am 12.02.2017 auf österr. Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge inhaftiert. Seither hält er sich unrechtmäßig auf österr. Bundesgebiet auf. Seit seiner bedingten Haftentlassung bzw. seit 26.06.2018 befindet sich sein Hauptwohnsitz wieder an der - schon frühere bestandenen - Wohnadresse seiner Angehörigen in XXXX, seit 28.06.2018 sein Nebenwohnsitz in einer Therapieeinrichtung für Suchtkranke.
1.2. Er wurde zwischen 1998 und 2017 wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 20.04.1998 wegen §§ 127, 129 Abs. 2 und 83 Abs. 1 StGB (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe);
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 17.05.1999 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 u. 2 iVm 15 und 164 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 27.08.1999 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 iVm 15 und 136 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 27.12.1999 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des BG Bregenz vom 16.03.2000 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 12.03.2001 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Abs. 1, 2 u. 3 iVm 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 10.09.2001 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 u. 2, 146, 147 Abs. 1 Z. 1, 233 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 SMG iVm 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 15.04.2002 wegen § 105 Abs. 1 und 164 Abs. 2 u. 4 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten;
* Mit Urteil des BG Feldkirch vom 30.09.2003 wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des BG Feldkirch vom 13.01.2004 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 11.05.2004 wegen §§ 27 Abs. 1 u. 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten;
* Mit Urteil des BG Feldkirch vom 28.06.2005 wegen § 136 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des BG Feldkirch vom 07.03.2006 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 23.01.2006 wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 u. 288 Abs. 1 iVm 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 07.03.2006 wegen §§ 27 Abs. 1 u. 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 11 Monaten und 2 Wochen;
* Mit Urteil des LG Feldkirch vom 02.08.2017 wegen § 28a Abs. 1 SMG iVm § 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Nachdem er im Gefolge der Verurteilung vom 07.03.2006 einen Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs gem. § 39 SMG gestellt, sich in der Folge aber dem möglichen Strafvollzug durch seine Ausreise im Jahr 2006 und einen großteils unbekannten Aufenthalt entzogen hatte, wurde er im Februar 2017 auf österr. Bundesgebiet fest- und in Haft genommen.
Die Freiheitsstrafe zum Urteil des LG Feldkirch vom 11.05.2004 war mit 14.12.2017 vollzogen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe zum Urteil des LG Feldkirch vom 07.03.2006 wurde mit Beschluss desselben vom 13.12.2017 gemäß § 39 SMG für 2 Jahre ab der Entlassung aus dem Vollzug der noch offenen Freiheitsstrafen aufgeschoben.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe zum Urteil des LG Feldkirch vom 02.08.2017 wurde mit Beschluss desselben vom 13.11.2017 gemäß § 39 SMG für 2 Jahre ab der Entlassung aus dem Vollzug der noch offenen Freiheitsstrafen aufgeschoben.
Aus dem Vollzug der zum Urteil des LG Feldkirch vom 23.01.2006 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 24.06.2018 vorzeitig bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren entlassen.
Er nimmt seither eine stationäre Drogenentzugstherapie in der Einrichtung XXXX in XXXX in Anspruch.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch ergänzende Erhebungen des BVwG beim Bundesamt und bei den österr. Strafvollzugsbehörden und Berücksichtigung ihrer Mitteilungen sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend.
2.2. Die Feststellungen oben unter Punkt 1.1. zur Person des BF, seinem bisherigen Lebenswandel, seinen früheren sowie seinen aktuellen sozialen und familiären Lebensumständen und seinen bisherigen strafgerichtlichen Verfahren in Österreich wie auch die zuletzt von ihm in Anspruch genommenen therapeutischen Maßnahmen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt.
Dass keine genaueren Feststellungen zur schulischen Ausbildung des BF in Österreich zu treffen waren, lag an der mangelnden Vorlage von Nachweisen durch den BF, konnte aber mangels Entscheidungsrelevanz in der og. Form dahingestellt bleiben.
Bestritten wurde vom BF bzw. seinem Vertreter, dass er sich im Zeitraum von 2006 bis 2017 außerhalb des österr. Bundesgebietes aufgehalten habe, vielmehr wurde behauptet, er sei "in verschiedenen Bundesländern bei diversen Bekannten und Freunden etc." unstet aufhältig gewesen. Er brachte für diese Behauptung jedoch keine Nachweise in Vorlage und machte dazu auch keine näheren Angaben. Demgegenüber legte das BFA auf Verlangen des BVwG Auskünfte der spanischen Behörden vor, die in die Feststellungen oben einflossen. Im Lichte dessen war auch der Feststellung der belangten Behörde, dass der BF schon 2006 Österreich nach XXXX verlassen hatte, zu folgen.
2.3. Zur Feststellung unter Punkt 1.2., dass der BF bei einer Ausreise in seinen Herkunftsstaat weder aus in seiner Person gelegenen Gründen noch aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder sei es ausgehend von Dritten, ausgesetzt wäre, war mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens zu gelangen. Im Übrigen war er seinem Vortrag nach bisher auch nur sehr selten, nämlich zu bloßen Besuchen, in der Türkei gewesen, was ebenso gegen die Wahrscheinlichkeit irgendeines Bedrohungsszenarios sprach.
Im Hinblick auf die Frage nach den existentiellen Lebensgrundlagen für ihn im Gefolge eines weiteren Lebenswandels im Herkunftsstaat brachte sein Vertreter vor, dass es ihm dort an jeglicher verwandtschaftlichen oder auch sonstigen Unterstützung fehlen würde und er daher Gefahr liefe in eine ausweglose Lage zu gelangen.
Diesbezüglich fanden sich im vorliegenden Verfahrensakt tatsächlich keine konkreten Hinweise auf den allfälligen Aufenthaltsort und Lebenswandel von Verwandten des BF in der Türkei. Dass er jedoch im Falle eines Aufenthalts in der Türkei dort ohne die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen und Verwandten auskommen müßte, war nicht als plausibel anzusehen. Denn er genoss Zeit seines gesamten bisherigen Lebens in Österreich die materielle Unterstützung dieser Bezugspersonen, wie er selbst darlegte, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von deren weiterer Unterstützung auszugehen war, sollte er diese benötigen. Und es wäre aus Sicht des Gerichtes als lebensfremd anzusehen, wenn es in der Türkei - ungeachtet der Aussage, dass er bisher keine Kontakte zu solchen gehabt habe - keinerlei entfernte Verwandte des BF geben würde, zu denen wenn auch erst im Bedarfsfall ein Kontakt hergestellt werden könnte, bedenkt man die notorisch weitverzweigten verwandtschaftlichen Bande türkischer Sippen und Familien.
Dass er über keinerlei Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen würde, wurde weder behauptet noch wäre dies angesichts seines familiären Hintergrundes bzw. der Tatsache seines Heranwachsens in einer türkisch-sprachigen Familie als plausibel anzusehen gewesen.
Was den Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit des BF angeht, war zwar zu bedenken, dass er offenbar an den Konsum von Suchtgiften gewöhnt war, weshalb er aktuell therapeutische Maßnahmen in Anspruch nimmt. Dass er aber aus gesundheitlichen Gründen über keinerlei Arbeitsfähigkeit verfügen würde, wurde ebenso wenig behauptet wie es mangels gegenteiliger stichhaltiger Hinweise als glaubhaft anzusehen war.
Nicht zuletzt war auch auf die Feststellungen der belangten Behörde auf S. 105 ff. zu staatlichen Sozialleistungen für Bedürftige sowie zum staatlichen Gesundheitssystem abzustellen.
Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jedermann, sohin auch den BF in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch festzustellen wie dies aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen war.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang.
2.3.8. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Abs 2 leg cit, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Abs 2 leg cit nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach § 44 Abs 4 VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30. März 2010 S 389 entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (vgl. VwGH vom 1. Juni 2017, Ra 2016/17/0200, mwN).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG 2014 anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG 2014 in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014, als maßgeblich heranzuziehen.
In ständiger Judikatur geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. (vgl. Ra 2014/20/0017 v. 28.05.2014)
Im gg. Fall hat das BFA den maßgeblichen Sachverhalt in vollständigem Ausmaß ermittelt und kommt diesem immer noch die gebotene Aktualität zu. Lediglich im Hinblick auf die im Gefolge der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Neuerungen insbesondere im Zusammenhang mit dem unter Auflagen erteilten Strafaufschub wurde der Sachverhalt vom BVwG im Beschwerdeverfahren ergänzt, dieser stellte sich wiederum als unstrittig dar. In der Beschwerde selbst fand sich kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, zumal der bloße Verweis darauf, dass der BF nach seiner Ankunft im Hinblick auf die Frage nach den notwendigen materiellen Lebensgrundlagen Gefahr liefe in eine ausweglose Lage zu geraten, so unsubstantiiert war, dass er als bloße Schutzbehauptung zu werten war, und im Hinblick auf die Erwägungen des erkennenden Gerichtes selbst oben auch nicht als plausibel anzusehen war, dass er keiner weiteren Erörterung bedurfte. In Ansehung dessen konnte das BVwG von der - im Übrigen in der Beschwerde auch gar nicht beantragten - Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. § 10 AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 55 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.2. Hatte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch bis 2006 auf gültige Aufenthaltstitel gestützt, so kam ihm im Gefolge dessen bis dato kein weiterer mehr zu. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts eines Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiter als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.4. Der BF wurde als Angehöriger einer türkisch-stämmigen Herkunftsfamilie in Österreich geboren, wuchs hier im Kreis seiner Eltern und Geschwister auf und verließ das Bundesgebiet auf Dauer im Jahr 2006 im Alter von ca. 26 Jahren, als er sich nach Spanien absetzte und sich in der Folge teils in Spanien und teils an nicht feststellbaren Orten aufhielt, ehe er wieder im Jahr 2017 auf österr. Bundesgebiet zurückgekehrt von der Polizei angehalten und festgenommen wurde. Er hält sich erst seither wieder hierorts auf. Ein langandauernder und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum gg. Entscheidungszeitpunkt war somit nicht gegeben.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, wenn auch nur gewöhnliche Integration des BF in die Gesellschaft waren weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht erkennbar. Er ging in Österreich bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach und stützte sich zu Zeiten seines früheren Aufenthalts bis 2006 auf die materielle Unterstützung seiner Herkunftsfamilie. Wovon er in der Zeit bis 2017 seinen Lebensunterhalt bestritt, war nicht feststellbar. Seit der Wiedereinreise und Festnahme sowie Inhaftierung im Februar 2017 war er bis zur Haftentlassung im Juni 2018 in verschiedenen Justizanstalten untergebracht, aktuell hält er sich in einer Therapieeinrichtung auf.
Zu seinen Gunsten war im Wesentlichen nur seine familiäre Anbindung an seine Eltern und Geschwister zu gewichten, worauf die Beschwerde grundsätzlich zu Recht hinwies. Diese stellen offenkundig auch seine einzigen Bezugspersonen hierorts dar und deutet der Kontakt mit ihnen auch zu Zeiten der jüngsten Inhaftierung sowie seine Wohnsitzmeldung an deren Wohnadresse auf weiterhin bestehende Bande zu ihnen hin. Wiewohl es demgegenüber zu bedenken galt, dass er zwar deren materielle und zwischenmenschliche Unterstützung genießen mag, er aber als volljähriger und grundsätzlich selbsterhaltungsfähiger Mann im Alter von derzeit ca. 36 Jahren in keinem sogen. Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen steht.
Dem Umstand dieser familiären Anbindung des BF in Österreich kam daher grundsätzlich zu seinen Gunsten Gewicht im Rahmen der gg. Interessensabwägung zu. Es entspricht jedoch nicht der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte - nach rechtswidriger Einreise und angesichts eines ebensolchen Aufenthalts - im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein (vgl. etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Den privaten und insbesondere familiären Interessen des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Hintanhaltung von strafbarem Verhalten, gegenüber.
Diesbezüglich war nicht nur in Betracht zu ziehen, dass der BF nach regelmäßiger Straffälligkeit, die im Alter von ca. 16 Jahren begann und über ca. 8 Jahre hinweg anhielt, schließlich 2006 das Bundesgebiet verließ und untertauchte, im Zeitraum danach offenkundig unter Verwendung einer falschen Identität und eines ebensolchen Reisedokuments - zumindest teilweise - in Spanien aufhältig war und schließlich 2017 illegal wieder in das Bundesgebiet einreiste, was schon auf das Fehlen von Unrechtsbewußtsein auf seiner Seite hindeutete, woraus wiederum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf ein auch pro futuro bestehendes Gefahrenpotential die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffend, nämlich die Nichteinhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, abzustellen war.
Er verübte vor allem von 1998 bis 2006 in Österreich in regelmäßiger Weise eine Vielzahl von Eigentumsdelikten, Köperverletzungsdelikten und Delikten gegen die Freiheit Dritter wie Nötigung und gefährlicher Drohung, die schließlich in die mehrfache Begehung des Verbrechens des Drogenhandels gipfelten. Auch in späterer Folge in Spanien wurde er zwischen 2014 und 2017 mehrfach straffällig und inhaftiert, was ihn mutmaßlich zur Rückkehr nach Österreich motivierte. Spiegelte schon das frühere, im jugendlichen Alter begonnene und bis zum 26. Lebensjahr fortgesetzte, kriminelle Verhalten des BF fehlende Rechtstreue wieder, so war aus dem den letzten rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten, nämlich dem gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Drogenhandel, eine besonders verwerfliche Grundhaltung des BF der Rechtsordnung gegenüber abzuleiten. Dass das erkennende Strafgericht im Zusammenhang damit u.a. zur Feststellung gelangte, dass dieses kriminelle Verhalten auch darauf zurückzuführen war, dass er seinerseits an den Drogenkonsum gewöhnt war, woraus auch der vom Strafgericht gewährte bedingte Strafaufschub zu Therapiezwecken resultierte, und der Drogenhandel auch der Finanzierung dieses Konsums dienen sollte, vermag dessen Vorwerfbarkeit aus Sicht des BVwG nicht maßgeblich zu schmälern. Selbst unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet gelangte die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass auch diese familiären Interessen in ihrem Gewicht nicht der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihn entgegenstehen, zumal aus der bisherigen Straffälligkeit ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu folgern war. Nicht zuletzt ist seit der jüngsten Haftentlassung auch noch kein maßgeblicher Zeitraum verstrichen, der einen allfälligen nachhaltigen Gesinnungswandel auf seiner Seite feststellen hätte lassen.
Er verbrachte zwar den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich, wurde hier sozialisiert und spricht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau, demgegenüber er nur bisher nur sehr lose Verbindungen in den Herkunftsstaat und noch keine feststellbaren Kontakte dorthin hatte. Es war aber aus oben dargestellten Erwägungen nicht davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Ausreise in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gelangte sohin auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens überwiegen würden.
3.5. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.6. § 9 Abs. 6 BFA-VG stand der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF angesichts der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 FPG (vgl. unten) nicht entgegen.
4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen sowie keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG gegeben waren, war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
5. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig wäre, und wurde in der Beschwerde dahingehend auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
6.1. § 18 BFA-VG idgF lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.
der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.
der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden
Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.
Fluchtgefahr besteht.
(3) ...
(4) ...
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
6.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde zu Recht auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG.
Seine jahrelange Straffälligkeit bis zur Ausreise im Jahr 2006, sein unbekannter Lebenswandel in den Folgejahren, seine Straffälligkeit auch in Spanien zwischen 2014 und 2017 und zuletzt seine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Drogenhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie die oben bereits dargelegten Erwägungen zu seinen Verstößen gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen europäischer Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem Auftreten vor deren Behörden unter Verwendung einer falschen Identität rechtfertigten auch aus Sicht des BVwG die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG.
Dem wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten.
6.3. Im Gefolge des Einlangens der Beschwerdevorlage des BFA führte der zuständige Richter des BVwG fristgerecht die in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehene Grobprüfung durch und gelangte dahingehend zum Ergebnis, dass sich dem Akteninhalt keine stichhaltigen Hinweise für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der dort genannten Gründe entnehmen ließen, was mit Aktenvermerk vom 20.06.2018 festgehalten wurde (vgl. OZ 7).
6.4. Im Hinblick auf die Ausführungen oben unter 6.2. war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides abzuweisen.
7. Aus der rechtskonformen Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG folgte zwingend die Anwendung des § 55 Abs. 4 FPG, dem zufolge iZm der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
8.1. § 53 FPG idgF lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8.
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.
der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
8.2. In Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.
Sie erachtete diese Tatbestände angesichts seiner zahlreichen rechtskräftigen und zuletzt mit Freiheitsstrafen in erheblicher Länge verbundenen strafgerichtlichen Verurteilungen, die zudem auf Handlungen abstellten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten, als erfüllt an. Aus diesem jahrelangen und schließlich qualifiziert strafbaren Verhalten sei "unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten" des BF in Österreich darauf zu schließen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Selbst unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal im Lichte seiner Straftaten das öffentliche Interesse an der Verhinderung der von ihm ausgehenden Gefahr sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen - neben dem Hinweis auf die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet und seine bisher mangelnden Anknüpfungspunkte an seinen Herkunftsstaat - entgegengehalten, dass er aktuell eine Drogentherapie absolviere und nach der Entwöhnung vom Drogenkonsum mit Unterstützung seiner Angehörigen und mit Hilfe einer Beschäftigungszusage eines Verwandten von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei.
8.3. Der BF wurde - unstrittiger Weise - zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des LG Feldkirch vom 02.08.2017 wegen § 28a Abs. 1 SMG iVm § 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die belangte Behörde konnte sohin bereits in Ansehung dessen zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte.
8.4. Zutreffend verwies die Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte.
Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG auf die große Zahl an rechtskräftigen Verurteilungen des BF über viele Jahre hinweg bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2006, auf die Vielzahl der Deliktsarten und nicht zuletzt auf die besondere Schwere der Straftaten nach dem SMG abzustellen, zumal gerade der vom BF verübte Drogenhandel in doch erheblichem Ausmaß als besonders verwerflich anzusehen war (vgl. dazu auch die Feststellungen oben unter 1.). Aus diesem Verlauf hat die belangte Behörde zu Recht eine ungünstige Zukunftsprognose für den BF abgeleitet. Ein maßgeblicher Zeitraum der Abstandnahme von weiteren Straftaten bzw. ein solcher des Wohlverhaltens nach der Delinquenz, aus dem sich eine gegenteilige Schlussfolgerung ziehen hätte lassen, war demgegenüber noch nicht gegeben.
Darüber hinaus war für das BVwG auch auf die illegalen Grenzübertritte und Aufenthalte des BF in einem europäischen Mitgliedstaat in Verbindung mit der Verwendung einer falschen Identität durch ihn abzustellen, was ebenso in eine ungünstige Prognose für das weitere Verhalten des BF einfloss.
Dass ihm im Gefolge seiner jüngsten Verurteilung wegen Drogenhandels ein bedingter Strafaufschub zur Absolvierung eines Entwöhnungsprogramms gewährt wurde, vermochte keinen maßgeblich positiven Einfluss auf die Gefährdungsprognose zu Lasten des BF zu entfalten, stand die Frage des allfälligen Erfolgs des Programms nicht zuletzt zum Entscheidungszeitpunkt noch als eine offene im Raum.
Unstrittig hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen. In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam jedoch der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.
Die zeitliche Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 FPG im Ausmaß von 6 Jahren war darüber hinaus mit Blick auf seine langandauernde und sich steigernde Delinquenz iVm der besonderen Verwerflichkeit des Drogenhandels als solchem sowie dem nicht gesetzeskonformen Verhalten des BF was die eine Ein- und Ausreise in europäische Mitgliedstaaten regelnden Bestimmungen angeht als angemessen anzusehen.
8.5. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
1. § 18 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.
der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.
der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.
Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
2. Nachdem die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 24.05.2018 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war (vgl. oben), stellte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.
In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten § 18 BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei (vgl. Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016).
Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, mit der im Abs. 5 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt.
3. Im Lichte dessen war der gg. Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zu C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)