BVwG W107 2195136-1

BVwGW107 2195136-15.6.2018

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2195136.1.00

 

Spruch:

W107 2195136-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. IFA-Zahl 1072067303 - INT-Verfahren 180410327, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Zu den Vorverfahren:

1.1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.06.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Antragsteller befragt nach seinem Fluchtgrund an, er habe Afghanistan aufgrund von wirtschaftlichen und finanziellen Problemen verlassen. Die Lebensumstände in Afghanistan seien sehr schlecht gewesen. Im Iran habe er nicht leben können, da er keine Dokumente gehabt habe und sein Aufenthalt illegal gewesen sei. Er sei dort von den Behörden belästigt worden. Er sei nach Österreich gekommen, um sich ein besseres Leben aufzubauen. Dies sei sein Asylgrund. Er habe im Iran eine Verlobte. Wenn es möglich wäre, würde er diese gerne nach Österreich holen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts, nur könne er dort keiner Arbeit nachgehen.

1.3. Am 26.01.2016 wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.

1.4. Mit Bescheid vom 26.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2016 wurde dem Antragsteller gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) amtswegig zur Seite gestellt.

1.6. Gegen den Bescheid vom 26.01.2016 erhob der Antragsteller am 11.02.2016, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 12.02.2016 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren wurde zur GZ W265 2121316-1 geführt.

1.7. Am 13.02.2017 erteilte der Antragsteller dem Verein Menschenrechte Österreich eine Vollmacht zur Vertretung seiner Person in dem Verfahren vor dem BVwG.

1.8. Mit Erkenntnis vom 18.04.2017, W265 2121316-1-1/17E, was das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt III.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.9. Das BFA erhob mit Schriftsatz vom 30.05.2017 gegen die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses des BVwG vom 18.04.2017 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die ao. Revision des BFA wurde ua der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Antragstellers mit Schreiben des BVwG vom 31.05.2017 zugestellt.

1.10. Am 17.07.2017 bevollmächtigte der Antragsteller die Caritas der Erzdiözese Wien "zur Einsichtnahme in den Akt und Anfertigung von dessen Abschriften betreffend sämtliche Verfahren vor dem BFA, sowie dem BVwG, den übrigen VwGen der Länder und dem VWGH als auch zur Einholung von Auskünften aller Art..."

1.11. Mit E-Mail-Eingabe vom 21.07.2017 erfolgte die Bekanntgabe der Vollmacht vom 17.07.2017 gegenüber dem BVwG.

1.12. Am 12.09.2017 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen gemäß § 218 StGB polizeilich angezeigt.

1.13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0190-11, beim BVwG eingelangt am 09.10.2017, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG in den Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Ausgeführt wurde zusammengefasst, dass sich die Begründung, warum der Antragsteller nicht in seine Herkunftsprovinz Daikundi zurückkehren könne, als widersprüchlich und nicht schlüssig darstelle und es nicht nachvollziehbar sei, dass es dem Antragsteller allein wegen seines zwischenzeitigen Aufenthalts im Iran nicht möglich und zumutbar sei, in sein Heimatdorf, wo auch seine Verwandten leben, zurückzukehren.

1.14. Mit Schreiben des BVwG vom 13.12.2017 wurde dem Verein Menschenrechte Österreich das aktuelle Länderberichtsmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017, Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 sowie Anmerkungen von UNCHR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministers des Inneren, Dezember 2016) übermittelt und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.

1.15. Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 teilte der Antragsteller dem BVwG durch den Verein Menschenrechte Österreich seine neue Wohnadresse mit.

1.16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2018, W265 2121316-1/28E wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 26.01.2016, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, im zweiten Rechtsgang gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Verein Menschenrechte Österreich am 16.01.2018 per ERV zugestellt und erwuchs somit am 16.01.2018 im zweiten Rechtsgang in Rechtskraft (s. auch Aktenvermerk vom 26.04.2018 zu W265 2121317.1).

1.17. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 10.03.2018 wurde dem Antragsteller gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den näher bezeichneten Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen.

1.18. Mit Vollstreckungsbescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde über den Antragsteller gemäß § 5 VVG 1991 die mit Bescheid des BFA vom 10.03.2018 für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

1.19. Am 20.03.2018 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag sowie einen Durchsuchungsauftrag betreffend den Antragsteller.

1.20. Am 25.03.2018 wurde die Vollstreckungsverfügung vollzogen und der Antragsteller in das Polizeianhaltezentrum Wien verbracht.

1.21. Am 28.03.2018 wurde der Antragsteller neuerlich der afghanischen Botschaft vorgeführt.

1.22. Ebenfalls am 28.03.2018 wurde der Antragsteller vom BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und über die beabsichtige Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt.

1.23. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde über den Antragsteller die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es war eine Abschiebung des Antragstellers für den 21.04.2018 nach Afghanistan auf dem Luftwege beabsichtigt (Schreiben des BMI vom 04.04.2018).

1.24. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.03.2018 wurde dem Antragsteller der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite gestellt.

1.25. Mit Beschwerdevorlage des BFA vom 30.03.2018 wurde dem BVwG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Vollstreckungsbescheid des BFA vom 16.03.2018, unterstützt durch seinen mit 29.03.2018 bevollmächtigten Rechtsvertreter, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, übermittelt.

1.26. Am 04.04.2018 wurde ein Heimreisezertifikat für den Antragsteller erstellt.

1.27. Am 05.04.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, an welcher der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft vorgeführt und vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Der Antragsteller wurde ausführlich zu den Schubhaftgründen befragt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Im Zuge dieser Verhandlung führte der Antragsteller hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 16.01.2018 aus, eine Mail mit dem "negativen Bescheid" bekommen, aber nicht richtig gelesen zu haben (VP vom 05.04.2018, S. 7).

1.28. Am 06.04.2018 bevollmächtigte der Antragsteller die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH seine Person "im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zahl: 1072067307/180304039 zu vertreten, [...]. Die Vollmacht ist explizit auf das gegenständliche Verfahren beschränkt, etwaige weitere Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie jene Verfahren, die nach einer Aufhebung durch das BVwG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, sind ausdrücklich nicht umfasst."

1.29. Am 10.04.2018 bevollmächtigte der Antragsteller die Caritas der Erzdiözese Wien, seine Person "im Asylverfahren (inbegriffen Erstbefragungen durch Sicherheitsbehörden), sämtlichen fremdenrechtlichen Verfahren und anderen Verfahren vor dem BFA, Verfahren bezüglich Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung des Bundes und der Länder, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, der Volksanwaltschaft sowie den Rechtsanwaltskammern zu vertreten, insbesondere sämtliche in diesen Angelegenheiten ergangenen Entscheidungen, Ladungen und Verfügungen entgegenzunehmen".

1.30 Am 13.04.2018 teilte der Antragsteller dem BVwG mit, der Caritas der Erzdiözese Wien Vollmacht in seinem beim BVwG abhängigen Beschwerdeverfahren ausschließlich bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz erteilt zu haben.

1.31. Mit Beschwerdevorlage vom 16.04.2018, legte das BFA dem BVwG, zugewiesen der GA W117, die Schubhafteschwerde des Antragstellers, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vom 11.04.2018 vor, erteilte eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung bzw. Zurückweisung und die Auferlegung der Kosten an den Antragsteller.

1.32. Der Antragsteller wurde am 17.04.2018 aus dem Stande der Schubhaft dem BVwG zur Einvernahme bezüglich seiner Beschwerde gegen die Schubhaft vorgeführt. Der Antragsteller, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, die ARGE Rechtsberatung, und ein Dolmetscher für die Sprache Dari nahmen an der mündlichen Verhandlung teil. Der Antragsteller und sein Rechtsvertreter wurden gehört und konnten umfassend Stellung nehmen. Der Antragsteller führte aus, dass er einen privaten Anwalt hätte nehmen sollen, dann hätte er Revision erheben können gegen den "negativen Bescheid", mit dem ihm der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei.

Die Entscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründen wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

1.33. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung ist der Antragsteller geflohen und war für die Beamten nicht mehr greifbar (vgl. BVwG-Akt zu W2192151-2, S. 173 und VP vom 09.05.2018). Nach der Flucht wurde der Antragsteller zur Festnahme ausgeschrieben und der mit 04.04.2018 für den 21.04.2018 gebuchte Flug nach Afghanistan storniert.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Am 30.04.2018 brachte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.

2.2. Am selben Tag wurde eine Erstbefragung durchgeführt. In dieser gab der Antragsteller auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, im Wesentlichen an, dass er sich für das Christentum interessiere. Er habe in der Haft mit Schwester Regina Kontakt aufgenommen. Die Mitinsassen des Antragstellers, welche ebenfalls afghanische Staatsangehörige seien, hätten davon erfahren und den Antragsteller bedroht. Diese hätten zum Antragsteller gesagt, dass er, wenn er nach Afghanistan komme, bei den Mullahs und der Polizei verraten werde. Der Cousin der Frau des Antragstellers, der den Bruder des Antragstellers umgebracht habe, lebe momentan in Afghanistan. Er habe auch die Familie des Antragstellers bedroht. Diese wäre gezwungen gewesen, in den Iran zu flüchten. Der Antragsteller habe die christliche Religion. Der Cousin seiner Frau würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan töten. Der Antragsteller gab darüber hinaus an, dass er ebenfalls vom IS und den Taliban verfolgt werden würde.

2.3. Das BFA führte am 14.05.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters durch. Er wiederholte seine Fluchtgründe wie bei seiner Ersteinvernahme und brachte zusammengefasst vor, keine Familienangehörige aber einige Freunde in Österreich zu haben; Deutsch auf Niveau A2 zu sprechen; mit der Mutter und den Geschwistern, die seit zwei Monaten im Iran leben würden, in telefonischen Kontakt zu sein; zum Christentum konvertieren zu wollen und deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden; die Cousins des Antragstellers seien seine Feinde und würden ihn überall finden, weil schon sein Bruder vom Sohn des Cousins seiner Frau getötet worden sei; er sei seit seinem 20. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen und kenne sich dort nicht mehr aus; auch in Kabul sei es gefährlich; er sei Hazara und diese würden von den Taliban getötet.

In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 14.05.2018 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Das BFA begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen wie folgt: Der Antragsteller sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller zum Christentum konvertiert sei. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Der Antragsteller lebe in Österreich in der Grundversorgung und werde vom Staat unterstützt. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Dass der Antragsteller zum Christentum konvertiert sei, könne nicht festgestellt werden. Ein Taufschein sei nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig könne eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung oder eine existenzgefährdende Notlage im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration in Österreich vorliege. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Da kein glaubwürdiger Kern seines neuen Vorbringens ersichtlich sei, werde sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2.4. Das BFA legte dem BVwG eine Kopie des Einvernahmeprotokolls vom 14.05.2018 mit dem Vermerk, dass der restliche Asylakt unverzüglich auf dem Postweg nachgereicht werde, am 14.05.2018 von Amts wegen zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

2.5. Am 16.05.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers ein. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller vom islamischen Glauben abgekommen sei und beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren, sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Anfang 2018 maßgeblich zum Schlechten verändert hätte und der Antragsteller als Hazara besonders gefährdet sei. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, zumal die Einvernahme des Antragsteller vor dem BFA dem Rechtsvertreter Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH nicht mitgeteilt bzw. dieser nicht geladen worden sei, obwohl eine vom Antragsteller am 29.03.2018 unterschrieben und am 11.04.2018 gemeinsam mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegte "allumfassende" Vollmacht vorliege. Die Nichtverständigung des bevollmächtigten Vertreters und die Einvernahme des Antragstellers ohne diesen würde eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien begründen.

2.6. Am 17.05.2018 langte der restliche Verwaltungsakt samt dem Einvernahmeprotokoll im Original bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. Das BFA wurde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG noch am selben Tag über das Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verständigt. Das BVwG holte eine Strafregisterauskunft ein, wonach der Antragsteller in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus der Provinz Daikundi, Afghanistan, und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Antragstellers ist Dari.

De Antragsteller ist verheiratet, schloss die Ehe traditionell in Afghanistan und reiste ist im Alter von zwanzig Jahren mit seiner Ehefrau in den Iran aus. Dort lebte er zehn Jahre und flüchtete von dort aus nach Europa. Die Ehefrau des Antragstellers lebt nach wie vor im Iran bei ihrer Tante.

Der Antragsteller reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein und stellte am 03.06.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Das vom Antragsteller mit Antrag vom 03.06.2015 initiierte und zur Zahl 1072067307-150611015 geführte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W265 2121316-1, vom 16.01.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.

Dieses Erkenntnis wurde am 16.01.2018 mittels ERV an die bevollmächtigte Vertretung des Antragstellers, den Verein Menschenrechte Österreich, zugestellt.

Am 28.03.2018 wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde. Der Antragsteller wurde am 17.04.2018 dem BVwG zur Einvernahme bezüglich seiner Beschwerde vorgeführt. Im Anschluss an die Verhandlung floh der Antragsteller und war für die Beamten nicht mehr greifbar. Der Antragsteller war in seinem Verfahren über die Verhängung der Schubhaft abwechselnd von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und der Caritas der Erzdiözese Wien vertreten.

Am 30.04.2018 erschien der Antragsteller von sich aus beim BFA und stellte - nach eingeleiteten fremdenpolizeilichen Bestrebungen hinsichtlich einer Rückführung seiner Person nach Afghanistan - erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens. Im Weiteren bezog er sich darauf, sich nunmehr für das Christentum zu "interessieren" und konvertieren zu wollen. Der Antragsteller befindet sich seit 30.04.2018 wieder in Schubhaft.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Antragstellers in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Eine tatsächliche Konversion zum Christentum durch den Antragsteller ist bisher nicht erfolgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages vom 16.01.2018 ergeben hätte.

Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. In der Stellungnahme behauptet dieser zwar, an Schlafstörungen und Alpträumen zu leiden, eine akut lebensbedrohende Erkrankung wurde jedoch weder vorgebracht noch belegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers, insbesondere in der Provinz Kabul, seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Asylantrags vom 16.01.2018 eingetreten ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz, oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Kabul, läuft der Antragsteller nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des Schubhaftverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 16.01.2018 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des BVwG getroffen.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 16.01.2018, mit welchem über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 03.06.2015 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 16.01.2018 an die bevollmächtigte Vertretung des Antragstellers zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung durch ERV liegt im Akt auf.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den durch das BFA übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des Antragstellers im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, das Erstverfahrens des Antragstellers und die geplant gewesene Abschiebung des Antragstellers aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, wie die Angst vor den Cousins seiner Ehefrau und als Hazara vor den Taliban, sind in modifizierter, gesteigerter Form im Wesentlichen dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Wie das BFA zutreffend festhielt, legte der Antragsteller betreffend das behauptete Interesse für das Christentum keine Belege seiner angeblichen Konversion vor und brachte zudem selbst vor, noch gar nicht konvertiert zu sein. Beim nunmehrigen Vorbringen, es sei sein Bruder bereits von einem Cousin der Ehefrau getötet worden, handelt es sich, wie das BFA zutreffend aufzeigt, zusammengefasst um ein gesteigertes Fluchtvorbringen.

Der Antragsteller hat sich im Zuge der durchgeführten Befragungen im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz somit zum einen auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat und zum anderen auf eine bevorstehende Konversion zum Christentum im Zusammenhang mit bereits erfolgten Besuchen christlicher Gottesdienste. Daraus leitet sich ab, dass in diesem Zeitraum nach Erlassung der rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das BVwG keine neuen Sachverhaltselemente mehr hinzugetreten sein können, zumal er das Interesse am christlichen Glauben bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Asylverfahren bekundet hat und eine tatsächliche Konversion bis dato nicht erfolgt ist. Sein modifiziertes Vorbringen ist als gesteigertes Vorbringen zu werten und ändert, wie das BFA folgerichtig ausführte, nichts an der Identität der Sache.

In Summe ist das Vorbringen im zweiten Asylverfahren unglaubhaft und dient offensichtlich dem Zweck, in seinem Folgeantrag einen neuen Asylgrund zu konstruieren bzw. die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zu schaffen, wobei auch für das BVwG in diesem gesamten Vorbringen kein glaubhafter Kern erkennbar ist. Daher wird dieser Folgeantrag, wie das BFA in seinem Bescheid ausführte, von diesem aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Antragsteller die nunmehr behauptete Tötung seines Bruders durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt hat und diese Behauptung Teil seines gesteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft angesehen wird.

Soweit festgestellt wird, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, aktualisiert am 25.09.2017, und der verfahrensgegenständliche mündlich verkündete Bescheid auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 02.03.2017, aktualisiert am 30.01.2018, stützt.

Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 16.05.2018 an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Antragstellers im Falle einer Überstellung nach Afghanistan ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan, im Speziellen betreffend die Provinzen Daikundi und Kabul in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Antragstellers.

Der Antragsteller hat in keiner Weise konkret und nachvollziehbar dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr als Hazara und wegen seines Wechsels zum christlichen Glauben von den Taliban bedroht und verfolgt werde, ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft.

Die Anmerkung des Antragstellers anlässlich seiner Einvernahme am 14.05.2018, dass in Kabul auch keine Sicherheit herrsche, ist per se auch nicht geeignet, darzutun, inwieweit ihn dieser Umstand persönlich betreffen kann.

Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan, in der Provinz Daikundi und in der Stadt Kabul, ist der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht substantiell entgegengetreten. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des BVwG im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen und auf die vom Antragsteller in der Stellungnahme vom 16.05.2018 zitierten Berichte zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Zuletzt hat es Angriffe auf schiitische Muslime gegeben. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Antragsteller noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN).

Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.

Zusammenfassend ergibt sich das Bild, dass der Antragsteller schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

o Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 2 Z 1 AslyG 2005):

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Antragsteller hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung nicht verlassen.

o Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005):

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.01.2016, wie im Verfahrensgang dargestellt, den Erstantrag des Antragstellers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller erlassen.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller erklärt, dass er nach wie vor Angst vor den Taliban habe, seine Cousins ihn bedrohen und im Falle einer Rückkehr töten würden und er sich für den christlichen Glauben interessiere. Sein diesbezügliches Fluchtvorbringen wird - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - als bewusste Modifikation seines Vorbringens im Erstverfahren und damit als übersteigert und unglaubhaft angesehen.

Im Kern ist dieses Fluchtvorbringen - die angebliche Angst vor den Taliban wegen seines Volkgruppenzugehörigkeit und seines Interesses am christlichen Glauben sowie die Angst vor seinen Cousins - gleich geblieben. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgebracht. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor. Hierzu führte er einzig aus, dass er sich persönlich als Hazara vor den Taliban - verstärkt durch das Interesse am christlichen Glauben - fürchte, was jedoch - wie schon mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft ist, und dass in Afghanistan Krieg herrsche. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005):

Im ersten Verfahrensgang haben das BFA und das BVwG ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.09.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Eine, den Antragsteller individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi bzw. als innerstaatliche Schutzalternative nach Kabul ausgesetzt wäre.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.

Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Mit Ausnahme der nicht glaubhaften Bedrohungen durch die Taliban, hat der Antragsteller auch keine derartigen Umstände, die konkret ihn als Person betreffen, vorgebracht.

o Rechtmäßigkeit des Verfahrens

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Behauptung eines Verfahrensfehlers dahingehend, als die Einvernahme des Antragstellers ohne Beiziehung seines Rechtsvertreters, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, stattgefunden habe, welcher aufgrund der im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde erteilten "allumfassenden" Vollmacht vom 29.03.2018, die sowohl das asyl- als auch das fremdenrechtliche Verfahren umfasse, auch betreffend den faktischen Abschiebeschutz im zweiten Asylverfahren hätte informiert bzw. geladen werden müssen, ist verfehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen (auf seine Vollmacht berufen) hat, bezieht; selbst eine "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl. etwa VwGH 08.07.2004, 2004/07/0082).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt.

Vor dem Hintergrund, dass selbst bei einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Verfahrenseinheit vorliegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 18 mwN), kann auch im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einvernahme des Antragstellers im Verfahren zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im zweiten Asylverfahren nicht von einer Vertretungsbefugnis der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, die im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde zur Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt wurde, ausgegangen werden.

Auch das Vorliegen einer Parteienerklärung, die so gedeutet werden kann, dass das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (vgl. etwa VwGH 03.07.2011, 2000/05/0115 mwN) ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Der Antragsteller gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zwar an, vertreten zu sein und "für beide Vertreter" eine Vollmacht unterschrieben zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 14.05.2018, S. 3). Über Vorhalt des BFA, dass keine Vollmacht für das zweite Asylverfahren vorliege und auf die Frage, ob die vom Antragsteller angeführte Vollmacht das Schubhaftverfahren betreffe, antwortete der Antragsteller, dass er damals mit der Caritas gesprochen habe (Einvernahmeprotokoll vom 14.05.2018, S. 3 f.). Diese Angaben des Antragstellers sind jedenfalls nicht geeignet, die Erklärung über seine Vertretung dahingehend zu deuten, dass das zweite Asylverfahren von der der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Schubhaftverfahren erteilten Vertretungsbefugnis erfasst sein soll. Beansprucht nunmehr die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH unter Berufung auf die ihr im Schubhaftverfahren erteilte Vollmacht vom 29.03.2018 die Vertretung des Antragstellers auch im zweiten Asylverfahren, ist schon alleine aus der Diskrepanz der Angaben des Antragstellers, wonach er "damals mit der Caritas gesprochen" habe, keine im Sinne der eben dargelegten Judikatur zu deutende Parteienerklärung zu erkennen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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