Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §38 Abs8;
AWG 2002 §38;
AWG 2002 §63 Abs3;
AWG 2002 §63;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §38 Abs8;
AWG 2002 §38;
AWG 2002 §63 Abs3;
AWG 2002 §63;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2003 wurde gemäß § 63 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002) für zwei von der beschwerdeführenden Partei betriebene Deponien eine Deponieaufsicht bestellt. Adressat dieser Bescheide ist (neben dem Deponieaufsichtsorgan) die beschwerdeführende Partei.
Gegen diese Bescheide wurden Berufungen erhoben. Diese Berufungen wurden auf Kopfpapier der beschwerdeführenden Partei verfasst, sind in der "Wir-Form" gehalten und mit der maschinschriftlichen Namens- und Firmenbezeichnung "Dir. W. N, B Bau GesmbH" und der handschriftlichen Unterfertigung "ppa N Winfried" versehen.
Die belangte Behörde erteilte zunächst mit Schreiben vom
5. und 6. Februar 2004 Mängelbehebungsaufträge an die beschwerdeführende Partei. Darin heißt es, die Berufungen seien nicht von organschaftlichen Vertretern der Deponiebetreibergesellschaft gefertigt, sondern von einem - wie vermutet werden könne - Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei, und zwar als Prokurist dieser Gesellschaft. Die Bevollmächtigung des Prokuristen, für die beschwerdeführende Partei in dieser Verwaltungsangelegenheit auch im Berufungsverfahren einzuschreiten, sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Im Berufungsfall sei eine schriftliche Vollmacht erforderlich, weil eine im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG gewillkürte Vertretung vorliege. Festzuhalten sei, dass eine Prokura die erforderliche Legitimation nicht herzustellen vermöge. Es bestünden begründete Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Einschreiters. Es werde daher ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es seien geeignete Unterlagen/Urkunden, aus denen die Bevollmächtigung für dieses Verfahren bzw. die Vertretungsbefugnis hervorgehe, vorzulegen. Werde der Mangel der nicht erkennbaren Berufungslegitimation nicht fristgerecht behoben, seien die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen.
Auf diese Mängelbehebungsaufträge reagierte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 20. Februar 2004. Darin führte sie aus, in Beantwortung dieser Mängelbehebungsaufträge übersende sie in offener Frist zum Nachweis der ausreichenden Berufungslegitimation sowie der nachweislichen Bevollmächtigung die neu ausgestellte schriftliche Vollmacht zur Vertretung der beschwerdeführenden Partei durch Dir. Winfried N. Die ausreichende Vollmacht bestehe bereits seit Erteilung der Gesamtprokura an Dir. N.
Diesem Schreiben war eine mit 20. Februar 2004 datierte
Vollmacht angeschlossen. Sie lautet:
"Vollmacht
zur Vertretung der
beschwerdeführenden Partei
durch
Herrn Prok. Dir. Winfried N, geb. ...
Der selbständig vertretungsbefugte Prokurist Herr Dir. Winfried N wird hiermit bevollmächtigt, uns in Verwaltungsverfahren aller Art zu vertreten. Diese Vollmacht im Sinne des § 10 AVG erstreckt sich insbesondere auf Berufungsverfahren aller Instanzen."
Diese Vollmacht ist vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei unterfertigt.
Auf dieses Schreiben reagierte die belangte Behörde mit Mängelbehebungsaufträgen an den Prokuristen Dir. Winfried N. Ihm wurde der Auftrag zur Beibringung der erforderlichen Vollmachten erteilt. Der Inhalt dieser Schreiben entspricht jenen vom 5. und 6. Februar 2004 an die beschwerdeführende Partei.
Auf diesen Mängelbehebungsauftrag reagierte wiederum die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 8. März 2004. Sie verwies auf die bereits mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 2004 übermittelten Unterlagen, "die eine ausreichende Vertretungsbefugnis des Herrn Dir. Prok. N für die B Bau GesmbH .... nachweisen."
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden entschied die belangte Behörde "über die am 23.1.2004 vorgelegte Berufung des Herrn Dir. Winfried N in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2003 .." (es folgt die jeweilige Zahl) dahingehend, dass die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen wurden.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Prokurist, der die Berufung - zweifellos - für die Gesellschaft eingebracht habe, sei weder berufsmäßig gewillkürter Vertreter noch Organvertreter dieser Gesellschaft. Die daher für sein Einschreiten erforderliche (bestimmte) Vollmachtserklärung sei weder der Berufung angeschlossen gewesen noch sei sie nach Ausweis des erstinstanzlichen Aktes im zugrundeliegenden Verfahren vorgelegt bzw. dort mündlich erteilt worden. Es gebe auch keine Hinweise, dass der Einschreiter der belangten Behörde schon in früheren einschlägigen Verfahren etwa als Zustellungsbevollmächtigter für die Gesellschaft bekannt gegeben worden sei. Im Hinblick auf diesen Befund aber könne das für die Erhebung der Berufung erforderliche Vertretungsverhältnis mit Außenwirkung gegenüber der belangten Behörde erst durch den Nachweis einer zweifelsfrei (auch) auf dieses Rechtsmittelverfahren bezogenen Bevollmächtigung begründet werden.
Solche Nachweise seien mit der nun vorgelegten, das Datum 20. Februar 2004 tragenden Vollmachtsurkunde jedoch nicht erbracht worden. Die belangte Behörde als Adressat der Vollmachtserklärung sei darin nicht genannt. Zufolge ihres - bei schriftlicher Bevollmächtigung allein maßgeblichen - Wortlautes gehe daraus nur eine im Verwaltungsverfahren jedoch unzulässige (vgl. VwGH vom 19. Juni 1991, 90/03/0198; 24. September 1999, 97/19/0104) Generalvollmacht für alle wie auch immer begründeten, anhängigen oder erst anfallenden Gerichtsverfahren und Behördenverfahren jedweder Art, insbesondere Berufungsverfahren in allen Instanzen, somit vor jedweden, sachlich und örtlich nicht näher eingegrenzten Gerichten und Verwaltungsbehörden hervor. Weder dem Wortlaut der Vollmachtserklärung noch irgendeinem Zusatzvermerk oder den darüber ausgestellten Urkunden ließen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die Bevollmächtigung des Einschreiters auch und jedenfalls die Berufungsbefugnis gegen die bekämpften Bescheide und die weitere Vertretung der Betreibergesellschaft in dem über die Berufung vor der belangten Behörde zu führenden Verfahren konkret erfassen sollte. Weder gehe aus den Urkunden hervor, dass die Generalvollmacht aus Anlass eines bestimmten Verwaltungsverfahrens erstmalig erteilt worden sei, noch habe der Einschreiter von sich aus gesondert darauf hingewiesen, dass in einem bestimmten anderen Verfahren ein mit der nun vorgelegten Generalvollmacht begründetes Vertretungsverhältnis bestehe.
Auch das Vorlageschreiben enthalte keine tauglichen, gegenüber der belangten Behörde außenwirksamen Hinweise, aus denen mit Klarheit hervorginge, dass die gänzlich allgemein gehaltene Generalvollmacht in besonderer Weise für die Berufungserhebung an die belangte Behörde in diesem konkreten Verfahren gelten sollte. Darin werde im Gegenteil erklärt, dass die nun durch die Vorlage der "neu ausgestellten schriftlichen Vollmacht" nachgewiesene "ausreichende" Bevollmächtigung "bereits seit Erteilung der Gesamtprokura an Herrn Dir. N" so bestanden hätte. Als erwiesen sei somit zugrunde zu legen, dass dem Einschreiter seit seiner Bestellung zum selbständig vertretungsbefugten Prokuristen, in welcher Eigenschaft er die vorliegenden Berufungen unterfertigt habe, in Angelegenheiten von Verwaltungsverfahren nie eine andere als die nun vorgelegte (erst nachträglich mit 20. Februar 2004 beurkundete) unbestimmte Generalvollmacht erteilt gewesen sei.
Aus allen diesen Gründen sei festzustellen, dass der Einschreiter zur Erhebung der Berufungen an die belangte Behörde nicht bevollmächtigt gewesen sei. Es seien daher die Berufungen wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, die erforderlichen Bevollmächtigungen seien ausreichend nachgewiesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften die Zurückweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges zu verbinden und hat über sie erwogen:
Zunächst hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zu befassen.
Die Bescheide des LH, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegen, betreffen die Bestellung von Deponieaufsichtsorganen und stützen sich auf § 63 Abs. 3 AWG 2002.
Das AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für den unabhängigen Verwaltungssenat im § 38. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
...
(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.
(7) Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 und Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes."
§ 63 AWG 2002 lautet:
"Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.
(3) Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
(4) Unbeschadet des § 79 hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird."
§ 38 AWG 2002 regelt die Verfahrenskonzentration und die Zuständigkeit in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Behandlungsanlagen, zu denen auch Deponien gehören.
§ 63 Abs. 3 AWG 2002, der die Bestellung einer Deponieaufsicht regelt, ermöglicht diese Bestellung auch außerhalb eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens im Sinne des § 38 AWG 2002. In den Beschwerdefällen erfolgte diese Bestellung auch außerhalb eines solchen Genehmigungsverfahrens. Auf Grund der systematischen Stellung der Zuständigkeitsbestimmung des § 38 Abs. 8 AWG 2002 im Rahmen der Bestimmungen über die Genehmigung von Behandlungsanlagen könnte fraglich sein, ob der unabhängige Verwaltungssenat auch in jenen Fällen zuständig ist, in denen es um die Bestellung einer Deponieaufsicht außerhalb eines Genehmigungsverfahrens geht.
Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu bejahen:
§ 38 Abs. 8 AWG 2002 beruft den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde "als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz".
Der Begriff der "Anlagenbehörde" ist nicht näher definiert. Dem Wortsinn entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde dann "Anlagebehörde" sind, wenn sie behördliche Aufgaben erfüllen, die sich auf Anlagen beziehen. Das ist bei der Bestellung einer Deponieaufsicht für eine Deponie der Fall.
Für die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates spricht auch, dass § 63 AWG 2002 sich im sechsten Abschnitt des AWG 2002 findet. Dieser Abschnitt ist mit "Behandlungsanlagen" überschriebenen, woraus zu schließen ist, dass es sich bei den in diesem Abschnitt geregelten abfallwirtschaftsrechtlichen Belangen um Anlagenrecht handelt und dass daher der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung dieses Abschnittes "Anlagenbehörden" sind.
Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist daher gegeben.
Die belangte Behörde beantragt die Zurückweisung der Beschwerden, weil die angefochtenen Bescheide dem Prokuristen Dir. N gegenüber und nicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangen seien. Die Zurückweisungen seien dem Prokuristen und nicht der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.
Es trifft zu, dass in den angefochtenen Bescheiden, in deren Zustellverfügung auch die beschwerdeführende Partei angeführt ist, jeweils über eine Berufung des "Dir. Winfried N" entschieden, die Berufung also ihm und nicht der beschwerdeführenden Partei zugerechnet wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dann, wenn sich aus dem Spruch eines Berufungsbescheides (im Zusammenhalt mit seiner Begründung) ergibt, dass die Berufung nicht der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei, die beschwerdeführende Partei, die behauptet, die Berufung sei in ihrem Namen erhoben worden, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein; ihr kommt daher Beschwerdelegitimation hinsichtlich dieses Bescheides zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, 2001/04/0209 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerden sind daher
zulässig. Sie sind auch begründet.
§ 10 AVG lautet auszugsweise:
"Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
..."
Der belangten Behörde wurde auf Grund ihrer Mängelbehebungsaufträge eine Urkunde vorgelegt, die eine Bevollmächtigung des Prokuristen Dir. N zur Vertretung der beschwerdeführenden Partei enthält. Da diese Urkunde auf Grund der auf die beiden vor der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahren bezogenen Mängelbehebungsaufträge vorgelegt wurde, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass sie sich auf die Berufungen gegen die Bescheide des LH und das auf Grund dieser Berufungen vor der belangten Behörde abzuführende Verfahren bezog. Die Nennung der belangten Behörde in diesen Urkunden war nicht erforderlich.
Die belangte Behörde stützt ihre gegenteilige Auffassung auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1991, 90/03/0198 und vom 24. September 1999, 97/19/0104, und schließt aus diesen Erkenntnissen, dass es sich bei den vorgelegten Vollmachten um eine unzulässige Generalvollmacht gehandelt habe.
Diese Auffassung trifft nicht zu.
Die von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse betrafen Fälle, in denen der jeweilige Beschwerdeführer die Auffassung vertrat, eine von ihm in einem bestimmten Verfahren vorgelegte Vollmacht müsse (automatisch) auch für alle anderen bei dieser Behörde anhängigen Verfahren gelten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verneint.
Im Erkenntnis vom 19. Juni 1991, 90/03/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf § 10 AVG Folgendes ausgeführt:
"Demnach bezieht sich eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren. Doch kann in diesen anderen Verfahren auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, verwiesen werden. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch zu machen ist, bleibt zwar der Partei und ihrem Vertreter überlassen, muss aber in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich unter Bezugnahme auf das die Vollmacht ausweisende Verfahren zum Ausdruck gebracht werden. Mit anderen Worten: Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist unzulässig. Hiefür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden."
Nicht hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt. Es ist zulässig, dass eine Vollmacht mit einem Inhalt wie die im Beschwerdefall in Rede stehende für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 309, unter E 117ff wiedergegebene Judikatur). Genau dies ist im Beschwerdefall geschehen.
Die erforderlichen Vollmachten wurden daher der belangten Behörde ausreichend nachgewiesen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 8. Juli 2004
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