VwGH Fr2017/01/0016

VwGHFr2017/01/001626.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des M A in I, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;
VwGG §24a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §61;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Erlassung des Erkenntnisses vom 19. Juli 2017, Zl. W235 1425759-1/28E (Zustellung an den Antragsteller am 20. Juli 2017) dem vom Antragsteller in der gegenständlichen Asylangelegenheit eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 12. Mai 2017, Fr 2017/01/0016, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist.

Wien, am 26. Juli 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte