BVwG G314 2011764-2

BVwGG314 2011764-29.2.2018

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2011764.2.00

 

Spruch:

G314 2011764-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte 2014 einen Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2014, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.01.2015, G307 2011764-1, wurde die Beschwerde des BF gegen die Abweisung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und die Angelegenheit im Übrigen gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen.

 

In der Folge stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

 

In der Beschwerde dagegen beantragt der BF, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben bzw. abzuändern, in eventu, ihn aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Es lägen Ermittlungsmängel vor. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung seien nicht erfüllt. Während der überlangen Verfahrensdauer habe der BF keine Möglichkeit gehabt, einer Beschäftigung nachzugehen. Er verfüge über eine Einstellungszusage, sei auch bereit, ehrenamtlich zu arbeiten, und habe nie auf Staatskosten gelebt. In Serbien habe er keine Kontakte mehr. Es sei nicht richtig, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Aufenthaltsstatus des BF unsicher gewesen sei. Die Lebensgefährtin des BF habe schon am XXXX2014 eine Haftungserklärung mit der Verpflichtung, in den nächsten fünf Jahren alle Zahlungen für den BF zu übernehmen, unterschrieben. Der BF halte sich seit nunmehr 3 1/2 Jahren in Österreich auf und sei in seiner Wohnsitzgemeinde gut integriert. Seine Lebensgefährtin lebe und arbeite in Österreich und verfüge hier über Grundeigentum, sodass eine Übersiedlung nach Serbien für sie nicht zumutbar sei. Der BF habe Deutschprüfungen für die Sprachniveaus A1 und A2 abgelegt und betätige sich aktiv im Verein "XXXX" für gegenseitige Nachbarschaftshilfe. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal von ihm keine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Behörde hätte dem BF daher den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen.

 

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 07.08.2017 einlangten. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Feststellungen:

 

Der heute 51-jährige BF kam im serbischen Ort XXXXzur Welt, wo er aufwuchs und die achtjährige Grundschule besuchte. Zwischen 1989 und 1993 hielt er sich in Österreich auf, wo er - unterbrochen von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs - als Hilfsarbeiter unselbständig erwerbstätig war. Anschließend kehrte er nach Serbien zurück, wo er bis 2012 lebte.

 

Der BF ist seit März 2000 geschieden und hat keinen Kontakt zu seiner Exfrau. Er hat drei mittlerweile erwachsene Kinder, die in Serbien leben. Auch seine Mutter lebt in Serbien.

 

2012 begab sich der BF wieder nach Österreich. Er war zwischen Mai und Oktober 2012 und zwischen Mai und Oktober 2013 in XXXX als Saisonarbeiter erwerbstätig und verfügte während dieser Zeit jeweils über ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs 1 Z 6 FPG (idF vor BGBl I Nr. 145/2017). Nach dem Ende der Saisonbeschäftigung kehrte er jeweils wieder nach Serbien zurück. Seit Jänner 2014 hält er sich - abgesehen von kurzen Besuchen in Serbien - kontinuierlich in Österreich auf, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen.

 

Ein Cousin des BF, den er regelmäßig besucht, zu dem aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, lebt in Österreich. Weitere im Inland lebende Angehörige hat der BF nicht. Mit seiner Mutter und seinen Kindern telefoniert er regelmäßig.

 

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein für die Klassen AM und B. Er hat eine unselbständige Beschäftigung als Hausmeister in einem Gäste- und Seminarhaus am XXXX im Ausmaß von zehn Wochenstunden (monatliches Einkommen EUR 350) in Aussicht, wenn ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt wird. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin, der kroatischen Staatsangehörigen XXXX, die als Zimmermädchen erwerbstätig ist und über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.100 verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt in deren Wohnung in XXXX, und hat dort einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Seit 01.07.2017 ist er Mitglied des in XXXX etablierten Nachbarschaftshilfsvereins "XXXX".

 

Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er verfügt über elementare Deutschkenntnisse. Am 29.04.2015 legte er eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Elementare Sprachverwendung - Anfänger) erfolgreich ab. Am 17.08.2016 absolvierte er eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 (Elementare Sprachverwendung - Grundlegende Kenntnisse).

 

Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Serbien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.

 

Zur allgemeinen Lage in Serbien:

 

Seit 19.12.2009 können serbische Staatsangehörige für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Am 21.01.2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Serbien gilt in mehreren Mitgliedstaaten der EU als sicherer Herkunftsstaat.

 

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.

 

Seit Oktober 2000 konnte der Staat Ansprüche auf Sozialbeihilfe wieder erfüllen; das System stabilisierte sich nachhaltig. Die Voraussetzungen richten sich nach den jeweils beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbische Staatsangehörige mit gültigem Personalausweis, arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen, ältere Personen, Minderjährige und Waisen.

 

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage entsprechender Dokumente beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig.

 

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil; es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Bestimmte Krankheitsbilder (z.B. AIDS, Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie ua), Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei und unabhängig vom Status des Patienten behandelt. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, bestimmte Impfungen und gezielte präventive Untersuchungen sind kostenlos. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren, Medikamenten ist gewährleistet.

 

Falls Rückkehrer nach Serbien nicht wissen, wo sie nach ihrer Rückkehr unterkommen sollen, können sie für maximal 14 Tage in eine von vier Notunterkünften verwiesen werden. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Ein gültiger Personalausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc). Ein Rückkehrer kann unter Vorlage eines Reisedokuments nach der Ankunft in Serbien für 30 bis maximal 60 Tage medizinische Notfallhilfe ohne Entrichtung einer Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Innerhalb dieser Zeit muss ein Antrag auf allgemeine Krankenversicherung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

 

Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

 

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag, bei seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den ergänzend durchgeführten Erhebungen.

 

Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass belegt. Auch seine Geburtsurkunde wurde vorgelegt.

 

Die Feststellung der Schulbildung des BF erfolgt anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, aus dem auch ersichtlich ist, dass er zwischen April und Juli 1991, im Oktober 1992 und von November 1992 bis Februar 1993 Arbeitslosengeld bezog. Die anschließende Rückkehr nach Serbien und den Aufenthalt dort bis 2012 schilderte der BF ebenfalls bei seiner Vernehmung vor dem BFA.

 

Die Scheidung des BF ist in seiner Geburtsurkunde dokumentiert. Dies steht mit seiner Schilderung vor dem BFA und mit seinem Familienstand laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) in Einklang.

 

Der BF schilderte die Kontakte zu seinen Kindern und zu seiner Mutter in Serbien sowie zu seinem in Österreich lebenden Cousin einleuchtend und nachvollziehbar, sodass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Die Namen und Geburtsdaten seiner Kinder finden sich auf dem Antragsformular vom August 2014.

 

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Österreich ab 2012 basieren auf seinen durch den Versicherungsdatenauszug und die vorgelegten Arbeitsunterlagen untermauerten Angaben. Im ZMR ist ein Nebenwohnsitz in XXXX zwischen März und Juli 2012 und eine daran anschließende Hauptwohnsitzmeldung bis Jänner 2013 und wieder ab Mai 2013 ersichtlich. Das dem BF für seine Tätigkeit als Saisonarbeiter erteilte Aufenthaltsrecht ist im Fremdenregister dokumentiert. Aus der vorgelegten Auflösungsvereinbarung ergibt sich, dass seine Erwerbstätigkeit zuletzt bis 31.10.2013 befristet war.

 

Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich seit Anfang 2014 wird aufgrund seiner Angaben vor dem BFA festgestellt, zumal sich aus seinem Reisepass eine Einreise in den Schengenraum am 19.01.2014 sowie ein Aufenthalt in Serbien zwischen 14.03. und 18.03.2014 ergeben.

 

Es liegen keine Beweisergebnisse dafür vor, dass dem BF nach Oktober 2013 ein weiteres Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder dass er danach noch in Österreich erwerbstätig war.

 

Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF. Daher kann aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und der angestrebten Tätigkeit als Hausmeister auch seine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Letztere wird durch die Schreiben seines präsumtiven Arbeitgebers vom 01.12.2014, vom 24.08.2016 und vom 12.04.2017 sowie durch den arbeitsrechtlichen Vorvertrag belegt. Eine Kopie der Lenkberechtigung des BF wurde vorgelegt.

 

Die Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und XXXX ergibt sich aus dem gemeinsamen Wohnort.XXXXgab bereits Anfang 2014 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG für den BF ab, aus der auch ihre Staatsangehörigkeit hervorgeht. Da der BF gegenüber dem BFA am 30.07.2014 eine Lebensgemeinschaft noch ausdrücklich in Abrede stellte und auch im Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2015 festgestellt wurde, dass nur eine freundschaftliche Beziehung zwischen ihnen besteht, ist davon auszugehen, dass die Lebensgemeinschaft erst danach zustande kam.

 

Die Erwerbstätigkeit und das Einkommen von XXXX ergeben sich aus dem Schreiben ihres Arbeitgebers vom 24.04.2017 und aus den vorgelegten Einkommensnachweisen.

 

Der Freundeskreis des BF in XXXX kann aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben abgeleitet werden, seine Mitgliedschaft in einem Nachbarschaftshilfsverein aus dem entsprechenden Schreiben der Vereinsobfrau.

 

Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und seiner in Serbien absolvierten Ausbildung plausibel. Zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse legte er entsprechende ÖSD-Zertifikate vor. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Das Führungszeugnis vom 22.11.2013 spricht dafür, dass auch in Serbien keine strafgerichtlichen Verurteilungen bestanden.

 

Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF in Serbien, zumal er sich immer wieder für kurze Zeit dort aufhielt, wie die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass zeigen.

 

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben, zumal die ausführlichen Feststellungen zur Behandlung von Suchtkrankheiten in Serbien keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Fall haben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Feststellung, dass in Serbien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

 

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß

 

§ 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

 

Art 8 EMRK geboten ist.

 

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen.

 

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs

 

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration

 

(Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

 

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass der erste Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass nunmehr nur die seither eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen sind.

 

Der BF verblieb auch nach der Abweisung seines ersten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Inland. Er hält sich daher nunmehr seit mehr als vier Jahren wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Nach dem Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, zumal ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde und weder der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet (vgl §§ 58 Abs 13 AsylG, 16 Abs 5 BFA-VG).

 

Zugunsten des BF ist das mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich erwerbstätigen kroatischen Staatsangehörigen, geführte Familienleben zu berücksichtigen. Der BF ging diese Lebensgemeinschaft aber in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus ein, zumal er nie von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Die Haftungserklärung seiner Lebensgefährtin, die nur noch eine Restlaufzeit von knapp zwei Jahren aufweist, kann zum Nachweis bestimmter Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG dienen (vgl § 11 Abs 5 und 6 NAG). Bei der Frage, ob dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist, kommt ihr aber keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die Lebensgefährtin des BF auch nur über ein geringes monatliches Nettoeinkommen verfügt, das beispielsweise den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht übersteigt.

 

Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang sind die Sozialkontakte des BF, die er während seines Aufenthalts im Inland geknüpft hat, zu berücksichtigen, so die Beziehung zu seinem Cousin und die Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen. Diese Kontakte können aber auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) gepflegt werden.

 

Es ist auch von einer gewissen Integration des BF auszugehen, die sich an seinen Deutschkenntnissen, an seinem Engagement in einem Verein für Nachbarschaftshilfe, am Erwerb einer österreichischen Lenkberechtigung und an der Aussicht auf eine Teilzeitbeschäftigung als Hausmeister zeigt. Seiner lange zurückliegenden Erwerbstätigkeit in Österreich kommt keine für die Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung zu, ebensowenig der Tätigkeit als Saisonarbeiter in den Jahren 2012 und 2013. Der Umstand, dass der BF einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für seine Integrationsbemühungen (vgl VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und es sich bei der in Aussicht stehenden Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze handelt, das nicht ausreicht, um seinen Unterhalt zu decken.

 

Der BF hat nach wie vor enge Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Mutter und seine erwachsenen Kinder leben, mit denen er in regem Kontakt steht. Er ist in Serbien aufgewachsen, hat dort bis 2012 gelebt, ist mit den Gepflogenheiten vertraut und spricht die Landessprache.

 

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Durch den jahrelangen, nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Inland liegt ein massiver Verstoß des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts vor.

 

Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor, zumal der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung stellte, kurz nachdem seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines ersten Antrags nicht Folge gegeben worden war.

 

Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, ist das BFA trotz des mehrjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet und seines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich weniger schwer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist daher trotz gewisser Integrationsmomente nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten.

 

In einem Verfahren nach § 55 AsylG ist eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG nicht vorgesehen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007), sodass die Behörde zu Recht keine solche Prüfung vornahm.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG liegen nicht vor, sodass gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art

 

2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

 

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Serbien angesichts der festgestellten Situation dort mangels konkreter Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit zulässig. Der BF ist arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls auch mit Hilfe seiner dort verbliebenen Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

 

Gemäß § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

 

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch Einvernahme des Fremden in der Beschwerdeverhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Daraus ist aber keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben

 

(vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

 

Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Behauptungen des BF über sein Privat- und Familienleben und seine Integrationsbemühungen ausgegangen wird.

 

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.

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