BVwG G307 2011764-1

BVwGG307 2011764-128.1.2015

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2011764.1.00

 

Spruch:

G307 2011764-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten von der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2014, Zl. 586155210-14782190 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die verweigerte Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art. 8 EMRK" wird gemäß § 55 AsylG 2005 a b g e w i e s e n.

Im Übrigen wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen (Erst)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art 8 EMRK" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. In einem brachte er seinen serbischen Reisepass, einen serbischen Personalausweis, einen Führerschein, eine Meldebestätigung, wonach er mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet sei, ein Auskunftsschreiben des Vereines "XXXX" wonach der BF einen Kleinkredit bei der XXXX offen habe, eine Auflösungserklärung der XXXX vom XXXX, wonach der am XXXX zu laufen begonnene Arbeitsvertrag mit XXXX vereinbarungsgemäß geendet habe und mit XXXX allfällige Pflichtversicherungsansprüche erlöschen würden, eine Arbeitsbestätigung, wonach der BF von XXXX bis XXXX bei der zuvor genannten Firma als Abwäscher beschäftigt gewesen sei, Lohnabrechnungen der Monate September und Oktober 2013, ein Führungszeugnis des Amtsgerichtes in XXXX vom XXXX, wonach im Falle des BF keine Strafverfahren anhängig seien sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 20.01.2014, wonach der BF in den Zeiträumen XXXX bis XXXX immer wieder sowie von XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sei, in Vorlage.

2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.07.2014 gab der BF nach Betonung, aufgrund seiner Arbeitswilligkeit gegenständlich einen Antrag gemäß § 55 AsylG stellen zu wollen, an, derzeit in XXXX eine an XXXX vermietete Mietwohnung zu bewohnen, in XXXX (Serbien) geboren zu sein, in XXXX gewohnt und 8 Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt zu haben. 1989 sei er erstmals nach Österreich gereist, um ebendort als Hilfsarbeiter zu arbeiten und sei 1994 wieder nach Serbien zurückgekehrt, wo er sich danach 18 Jahre lang aufgehalten habe. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2012 sei er erneut nach Österreich gereist und habe, wie im Jahre 2013 auch, als Saisonarbeiter im Bundesgebiet gearbeitet. Zuletzt sei er vor sechs Monaten, jedoch auch für zwei bis drei Tage im März, in Serbien gewesen.

Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine in Pension befindliche Mutter, seine drei erwachsenen Kinder sowie ein Enkelkind und unterhalte er zu diesen regelmäßigen Kontakt. Er selbst sei seit dem Jahre 2000 von seiner damaligen Frau, und Mutter seiner Kinder, deren gegenwärtigen Aufenthalt er nicht zu nennen vermag, geschieden, habe seither nicht erneut geheiratet und weise gegenwärtig auch keine Lebensgemeinschaft auf.

Im Bundesgebiet sei der in derselben Ortschaft aufgewachsene, 15 Jahre jüngere und vom BF monatlich besuchte Neffe des BF aufhältig und pflege er zu Frau XXXX ein Freundschaftsverhältnis. Der BF erhalte keine finanzielle Unterstützung seitens der Republik Österreich, habe keinen Deutschkurs besucht, gehe zwar gegenwärtig, mangels vorliegender Aufenthaltsgenehmigung keiner Arbeit im Bundesgebiet nach, habe aber zuletzt als Abwäscher im XXXX gearbeitet. Aufgrund immer wieder erteilter Aufenthaltsgenehmigungen als Saisonarbeiter sowie Arbeitsbewilligungen im Bundesgebiet habe sich der BF wechselweise, jeweils für die Dauer der einzelnen Rechtstitel in Österreich, ansonsten in Serbien aufgehalten.

Darauf hinweisend im Falle der negativen Bescheidung freiwillig ausreisen zu wollen, merkte der BF an, gesund zu sein, weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation zu sein noch sich ehrenamtlich zu engagieren und in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten zu sein.

In einem brachte der BF eine Versicherungsbestätigung der XXXX, wonach dessen "kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherung" mit 01.10.2014 auslaufe, sowie eine Meldebestätigung vom 17.07.2014, wonach der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet sei, in Vorlage.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, dem BF persönlich zugestellt am 11.08.2014, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich zwar seit dem Jahre 2012 immer wieder für maximal sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe und in dieser Zeit Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei, sich jedoch gegenwärtig seit Jänner 2014 ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet befinde, keine Nachweise hinsichtlich seiner Deutschsprachkenntnisse vorzuweisen habe, sich nicht sozial engagiere und bis auf einen losen Kontakt zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Cousin über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, verfüge, weshalb es diesem an einem hinreichenden Privat- und Familienleben in Österreich mangle. Aus diesem Grund sei unter der Annahme der mit dem gegenständlichen Antrag bezweckten Umgehung innerstaatlicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen, im Rahmen einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen iSd. Art 8EMRK, dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens größeres Gewicht beizumessen sei als jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet.

Mangels vorgebrachter und fassbarer Gefährdungs- und Bedrohungsmomente im Falle der Rückkehr des BF nach Serbien, sei dessen Abschiebung dorthin für rechtsrichtig zu erkennen, und diesem eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise aufzuerlegen.

4. Mit per Post am 25.08.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Rückkehrentscheidung zu beheben, diese für auf Dauer unzulässig zu erklären sowie die Angelegenheit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu, den Bescheid für rechtswidrig zu erkennen und die Angelegenheit zur Durchführung einer Einvernahme und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde begründend wurde darin unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und Wiederholung des Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich führe, dessen Rückkehrentscheidung nicht geboten sei und seine Ausweisung zudem eine Verletzung von Art 8 EMRK darstelle, zumal der BF als serbischer Staatsbürger im Besitz eines biometrischen Reisepasses sei, und nicht, wie von der belangten Behörde behauptet, nach dessen zuvor erfolgter Ausreise und anschließender Wiedereinreise im März 2014 sich nicht seit Jänner illegal im Bundesgebiet aufhalte. Zudem sei völlig außer Acht gelassen worden, dass zwischen dem BF und Frau XXXX, wie diese durch ihre dem BF gegenüber erbrachten Unterstützungsleistungen gezeigt habe, ein Freundschaftsverhältnis bestehe und der BF zu seinem Cousin eine enge Beziehung pflege, was dieser durch die Erwähnung monatlicher Besuche betont habe, weshalb auch dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. So habe diese den BF bei allfälligen Behördenwegen unterstützt und sei ihm als Vertrauensperson in seinen Einvernahmen zur Seite gestanden.

Aufgrund nicht erfolgter Einvernahmen der zuvor genannten Personen habe sich die belangte Behörde hinsichtlich des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes schuldig gemacht und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belegt.

Abschließend wurde auf den Wunsch der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und Freunde des BF verwiesen, dieser möge im Bundesgebiet verbleiben. Ferner wurde vorgebracht, der BF sei unbescholten, gesellschaftlich und sozial integriert und werde dessen Rückkehrentscheidung nicht von Art 8 Abs. 2 EMRK getragen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 04.09.2014 vorgelegt und sind am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses.

1.2. Der BF reiste zum ersten Mal im Jahre 1989 ins Bundesgebiet ein und hielt sich seit Anfang 1993 bis zu seiner erneuten Einreise im Mai 2012 sowie zwischen November 2013 und seiner letzten Einreise im Jänner 2014 in Serbien auf. Zwischenzeitig kehrte der BF während seiner wiederkehrenden arbeitsbedingten Aufenthalte im Bundesgebiet immer wieder nach Serbien zurück. Zuletzt reiste der BF im Jänner 2014 in das Bundesgebiet ein und hält sich, bis auf eine zwei- bzw. dreitägige Unterbrechung, nunmehr in diesem auf.

Der BF beantragte am 23.01.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG "aus Gründen des Art 8 EMRK" und weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie sei 17.07.2014 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF weist eine achtjährige Grundschulbildung, keine Berufsausbildung und aufgrund im Herkunftsstaat lebender Kern-Familienangehöriger, zu jenen der BF regen Kontakt pflegt, über dortige familiäre Bezugspunkte auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und weist folgende Erwerbstätigkeitszeiten im Bundesgebiet auf:

XXXX

XXXX

XXXX.

XXXX

XXXX

Gegenwärtig geht der BF keiner Beschäftigung nach und ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet.

1.4. Bis auf seinen im Bundesgebiet aufhältigen Cousin, zu dem er keinen intensiven Kontakt pflegt, verfügt der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und pflegt er zu Frau XXXX lediglich eine freundschaftliche Beziehung.

Darüber hinausgehende soziale Kontakte und Engagements konnten nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und einen Deutschsprachkurs besucht oder abgeschlossen hat.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.5. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Aufenthalte im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Ein- und Ausreisen, sowie die immer wiederkehrenden Heimreisen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, wonach er zwischen seinen Arbeitseinsätzen im Bundesgebiet immer wieder nach Serbien zurückgekehrt sei und sich ebendort von 1993 an für die Dauer von 18 Jahren ununterbrochen aufgehalten habe sowie einem die Erwerbstätigkeitszeiten des BF ausweisenden Sozialversicherungsauszug.

Der Gesundheitszustand des BF und dessen Arbeitsfähigkeit folgen aus den eigenen Angaben des BF sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Kenntnisse der deutschen Sprache und habe einen Deutschkurs absolviert oder abgeschlossen, beruht auf den eigenen Angaben des BF, wonach dieser den Besuch eines diesbezüglichen Kurses verneint hat, und der Nichtvorlage bezughabender Bescheinigungen.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, die Schul- und fehlende Berufsausbildung, die gegenwärtige Erwerbslosigkeit und das Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels sowie einer Beschäftigungsbewilligung sind dem in Vorlage gebrachten Versicherungsdatenauszug, sowie den eigenen Angaben des BF, welcher den Besitz eines Aufenthaltstitels und einer Beschäftigungsbewilligung verneint hat, sowie vorbrachte lediglich die Grundschule in Serbien besucht, jedoch keinen Beruf erlernt zu haben, zu entnehmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie den Angaben des BF.

Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, die sonstigen integrationsrelevanten Feststellungen sowie das soziale Engagement im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF, wonach dessen Kernfamilie weiterhin im Herkunftsstaat lebt, er bis auf seinen Cousin und eine Freundin keine sonstigen Beziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse im Bundesgebiet und sonstige soziale Aktivitäten, wie die Mitgliedschaft in einem Verein, vorzuweisen habe.

Die Nichtfeststellung des Verlassens des Bundesgebietes durch den BF beruht auf der Nichtfassbarkeit dafür sprechender Momente aufgrund weiterhin aufrechter Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und nicht erfolgter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen.

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Soweit - bezughabend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG - in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe sich der Verletzung von Verfahrensvorschriften schuldig gemacht, indem diese dem BF die Möglichkeit des Parteiengehörs nicht eingeräumt und es unterlassen habe, auf die gebotene lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes hinzuwirken, ist entgegenzuhalten, dass dem BF im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Sachverhalte vorzubringen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Niederschriften wahrgenommen hat.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF pflege eine intensive, einem Familienleben gleichkommende, Beziehung zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Cousin, so ist zu entgegnen, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, dazu im Widerspruch angegeben hat, diesen lediglich einmal im Monat zu besuchen und keine Abhängigkeitsverhältnisse im Bundesgebiet vorlägen. Mangels Erkennbarkeit einer darin zum Ausdruck gelangenden Intensität einer Beziehungsführung - was in der rechtlichen Beurteilung eine nähere Ausführung erfährt - kann der nunmehrigen Behauptung nicht gefolgt werden und lässt sich auch nicht erkennen, welcher Mehrwert sich durch die Einvernahme des genannten Cousins in der Rechtssache erlangen lässt. Einer Bestätigung der im Rechtsmittel wiederholten Behauptung, seinen Cousin monatlich zu besuchen, bedarf es angesichts der nicht erfolgten Anzweiflung der diesbezüglichen Angaben des BF seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes nicht. Sohin kann die Einvernahme des genannten Cousins in der Sache aufgrund offenbarer Unerheblichkeit unterbleiben (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 322).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.2.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.4. Der BF verfügt bis auf einen Cousin, zu welchen er eigenen Angaben zur Folge nur einmal im Monat Kontakt pflegt und zudem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sowie einer den BF in behördlichen Angelegenheiten zur Seite stehenden Freundin, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im Lichte der einschlägigen Judikatur vermag der Umstand monatlicher Besuche des Cousins bei fehlendem gemeinsamen Haushalt und Abhängigkeitsverhältnissen ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht zu begründen, was auch in Bezug auf die vom BF geführte Freundschaft zu Frau XXXX, aufgrund expliziten Ausschlusses des Führens einer Lebensgemeinschaft seitens des BF, zu gelten hat. Sohin ist lediglich vom Vorliegen eines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So vermochte der BF bis auf zeitbedingte und auf wenige - auf die zuvor erwähnten Personen begrenzte - Sozialkontakte beschränkte Integrationsmomente im Bundesgebiet keine weiteren, wie Deutschsprachkurse, Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstige Bildungsmaßnahmen, vorzubringen. Angesichts des erst seit Jänner 2014 durchgehend andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kann vor dem Hintergrund der VwGH-Judikatur welcher zufolge ein Aufenthalt von bis zu 3 1/2 Jahren als eher kurz anzusehen ist (08.03.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden. Wenn der BF auch unbescholten ist und in den vergangenen Jahren sich wiederholt im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie hier Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser sich zwischenzeitig immer wieder in seinen Herkunftsstaat zurückbegeben hat. So verbrachte der BF im Zeitraum 1994 bis 2012 durchgehend 18 Jahre in Serbien und sind die auch danach grenzüberschreitenden Wohnortwechsel als den Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat verhindernde sowie die Integration im Bundesgebiet relativierende, Umstände zu erkennen und zu werten. Daran können auch die immer wiederkehrenden, jedoch zeitlich unterbrochenen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nichts ändern.

Selbst unter Beachtung des vom BF im Bundesgebiet aufweisenden Privatlebens in Form seines Cousins und einer Freundin, vermag für den BF in der Sache nichts gewonnen werden. Vielmehr hat der BF sich seines unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung der genannten Beziehungen im Falle des Versagens eines Aufenthaltstitels bewusst sein müssen, was jedenfalls zu deren Relativierung führt und hält er zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Kernfamilie regelmäßigen Kontakt.

Dabei ist auch festzuhalten, dass eine allfällige Nichtgewährung des gewünschten Aufenthaltstitels keinesfalls den absoluten Abbruch der Beziehungen des BF im Bundesgebiet bedeuten muss, bestünde für diesen nämlich - wie in der Beschwerde ausgeführt - weiterhin die Möglichkeit ihrer Aufrechterhaltung, indem er im Rahmen der sichtvermerksfreien Einreisevorgaben ins Bundesgebiet einreist. Darüber hinaus steht dem BF auch die Nutzung grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln, wie Post, Internet und Telefon zur Verfügung um für die Weiterführung seiner Beziehung sorgen zu können. (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, in ÖJZ 2007/74, 861)

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall für eine Verletzung von Art 8 EMRK sprächen.

3.2.5. Angesichts des zuvor Ausgeführten sowie des gegenständlichen Fehlens einer gegenwärtigen die Geringfügigkeit überschreitenden Erwerbstätigkeit, eines Nachweises bestimmter Deutschsprachkenntnisse, eines Besuches eines Deutschsprachkurses und dessen Abschlusses, des Abschlusses einer berufsbildenden mittleren Schule oder eines der allgemeinen Universitätsreife entsprechenden Schulausbildung und eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" sowie des Nichtvorliegens der in § 14 a Abs. 5 NAG aufgeführte Ausnahmetatbestände auf Seiten des BF, vermochte dieser das Vorliegen der in § 55 Abs. 1 Z 1 bis 2 AsylG iVm. § 14 a NAG normierten Voraussetzungen nicht zu erfüllen, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu verwehren war.

3.3. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

3.3.2. Gegenständlich war der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien sowie der zur Ausreise festgesetzten Frist, stattzugeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

3.3.3. Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennte Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.3.4. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das BFA im Falle des unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet bei nicht gegebener Anwendbarkeit des 6. Hauptstückes des FPG auf diesen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen.

Da dem BF, eigenen Angaben zu folge, und von der belangten Behörde auch festgestellt, aktuell kein Aufenthaltstitel zukommt, und sohin die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt sind, erweist sich die verfahrensgegenständlich getroffene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde insofern als unzulässig, als im angefochtenen Bescheid keine erkennbaren Prüfungs- und Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde im Hinblick auf das allfällige Vorliegen der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen und damit in Zusammenhang stehenden Bewertungen hinsichtlich der Gegebenheit der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aufgrund dieser Bestimmung, dargetan wurden und auch nicht gefasst werden können.

Wenn dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 58 Abs. 8 AsylG) nach die Pflicht des Abspruches über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels bei fehlender konkreter Antragstellung auch nicht entnommen werden kann, so bedarf es dennoch aufgrund der - verfahrensgegenständlich - auferlegten Verpflichtung einer amtswegigen Prüfung, der Beachtung des allfälligen Vorliegens der - eine Rückkehrentscheidung allenfalls verhindern könnenden - in § 57 AsylG festgeschriebenen Voraussetzungen bei der Prüfung einer Rückkehrentscheidung. So hätte es jedenfalls einer diesbezüglichen Sachverhaltserhebung im Hinblick auf das Ermöglichen einer rechtskonformen Bewertung im Lichte der einschlägigen Norm bedurft und muss das diesbezügliche Verschweigen im gegenständlichen Bescheid sohin als gesetzeswidrig gewertet werden.

Demzufolge ist der gegenständliche Bescheid zum Teil mit mangelnden Sachverhaltsdarstellungen zur Situation des BF behaftet, jedoch auch mit Mängeln in der Beweiswürdigung, weshalb der belangten Behörde vorzuwerfen ist, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen hat lassen und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entsprochen hat (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.3.5. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. So erweist sich der bezughabende Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt und lässt das bisherige Ermittlungsergebnis der belangten Behörde eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht zu. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Mangels weiteren Bestehens einer Rückkehrentscheidung und aufgrund deren gegenständlich erfolgter Aufhebung sind auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Feststellung der Abschiebezulässigkeit und der Festlegung einer Ausreisefrist weggefallen, was ebenfalls zu deren Aufhebung zu führen hat.

3.3.7. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Ausweisung und der eingeräumten Ausreisefrist gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren hinreichende bezughabende Ermittlungsschritte zu setzen und im Rahmen ihre Rückkehrentscheidungsprüfung § 57 AsylG einzubinden haben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG geklärt erscheint konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung diesbezüglich unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Ferner wurden vermittelt durch die zahlreichen Stellungnahmen und vorgelegten Urkunden genügend Umstände dargetan, die vom gegenständlichen Sachverhalt ein klares Bild zeichnen.

Hinsichtlich der sonstigen Spruchbestandteile konnte aufgrund der erfolgten Behebung dieser gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, ebenfalls eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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