BVwG W237 1419272-1

BVwGW237 1419272-19.11.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W237.1419272.1.00

 

Spruch:

W237 1419272-1/25E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 16.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.04.2011, Zl. 10 11.924-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger des Senegal und am 27.11.1993 geboren worden zu sein.

 

1.1. Am 20.12.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er vor, sein Heimatland wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben, es herrsche dort Armut und Hunger.

 

1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.01.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache und seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, minderjährig und im Senegal fünf Jahre in die Schule gegangen zu sein. Er habe den Senegal am 10.10.2010 mit einem Schiff verlassen und sich sodann zwei Tage in einem ihm unbekannten Land aufgehalten, ehe er schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt sei. Im Senegal habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern in Dakar Pikin gelebt, dort sei er auch aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 2005 eines natürlichen Todes verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch immer an der gleichen Adresse leben. Zu seinen Ausreisegründen befragt führte der Beschwerdeführer an, Geldprobleme gehabt zu haben. Über die Aufforderung, seine Gründe näher anzuführen, entgegnete der Beschwerdeführer, einen Dolmetscher für die Sprache Wolof zu benötigen. Im Protokoll wurde angemerkt, der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn der Einvernahme angegeben, die französische Sprache nur in Grundzügen zu beherrschen, weshalb die Einvernahme schließlich abgebrochen wurde.

 

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Schubhaft genommen.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 01.04.2011 wurde der Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien mit der Obsorge des minderjährigen Beschwerdeführers betraut.

 

1.4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2011 vom Bundeasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Wolof niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. Seine Angehörigen, darunter seine Mutter und seine beiden Geschwister, lebten noch immer im Viertel Pikin in der Stadt Dakar. Er habe die Schule im Jahr 2005 verlassen, als sein Vater verstorben sei; insgesamt sei er zwölf Jahre zur Schule gegangen. Auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer demnach bereits über 20 Jahre alt sein müsse, erklärte er, dass das nicht stimme und er minderjährig sei. Er habe bereits im Senegal in der Autobranche gearbeitet, sei aber generell handwerklich geschickt und wolle in Österreich auch arbeiten gehen. Aus diesem Grund habe er bereits einige Deutschkurse besucht.

 

Zu seinem Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er homosexuell sei und deshalb in seinem Heimatland getötet werden könne. Er habe Angst, von anderen Moslems wegen seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Senegal verfolgt zu werden. Als seine Homosexualität bekannt geworden sei, habe er sich zwei Wochen zu Hause aufgehalten, bis seine Mutter ihm schließlich zur Ausreise geraten habe. Im Senegal habe er eine Beziehung zu einem Mann geführt. Eines Tages habe die Mutter seines Freundes sie beim Geschlechtsverkehr erwischt, woraufhin sie beide weggelaufen seien. Als der Beschwerdeführer daheim angekommen sei, habe er seiner Mutter davon erzählt. Diese habe ihm anfangs gar nicht geglaubt; erst als sich das Gerücht im Laufe der Zeit in der Gegend verbreitet habe, sei sie schließlich zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass er besser ausreisen solle. Daraufhin sei er nach XXXX gefahren, wo er sich ungefähr acht Monate aufgehalten habe. Bei einer Rückkehr in den Senegal befürchte er, getötet zu werden.

 

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.04.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Mali" aus (Spruchpunkt III.); einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Den Spruchpunkt I. dieser Entscheidung begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Schullaufbahn und zum Ableben seines Vaters gemacht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme bloß wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise genannt; in seiner zweiten Einvernahme bekräftigte er, dass alle Angaben, die er bereits im Verfahren getätigt habe, der Wahrheit entsprächen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich seine Homosexualität anführe, stelle dies eine überdeutliche Steigerung des Vorbringens dar.

 

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seinen gesetzlichen Vertreter am 09.05.2011 mittels Telefax Beschwerde, in welcher er darlegte, dass gleichgeschlechtliche Handlungen in der Öffentlichkeit im Senegal als "Sittenverstöße" gewertet würden und diese Handlungen nach dem senegalesischen Strafgesetz sogar mit Freiheitsstrafen bedroht seien. Die Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure finde auch im familiären Rahmen statt, weil allgemein die Vorstellung herrsche, Homosexuelle brächten Schande über die gesamte Familie. Wenn die Behörde die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens wegen abweichenden zeitlichen Angaben angenommen habe, sei festzuhalten, dass aus Afrika stammende Menschen aus kulturellen Gründen ein Problem mit genauen Zeitangaben haben würden, was der Behörde bekannt sein sollte. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität erst sehr spät im Laufe der Verhandlung angegeben und zu seinem eigentlichen Fluchtgrund erklärt, sei festzuhalten, dass es ihm sehr unangenehm gewesen sei, über seine sexuellen Neigungen zu sprechen, weil es sich um etwas sehr Intimes handle. Eine Anfragebeantwortung vom April 2011 habe ergeben, dass es in den letzten drei Jahren im Senegal eine Eskalation homophober Verfolgung gegeben habe.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorgelegt und sind dort am 16.05.2011 eingelangt.

 

4.1. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.05.2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 11.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

 

4.2. Am 02.01.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 zugewiesen.

 

Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage im Senegal geladen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.08.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Wolof, des Rechtsvertreters und des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

 

"[ ]

 

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

 

BF: Außer einer Erkältung hin und wieder bin ich kerngesund.

 

R: Mir geht es zunächst um Ihr Leben in Österreich: Leben Sie hier alleine oder mit jemanden zusammen?

 

BF: Ich habe mit einer Frau zusammengelebt, das war vor 4 Jahren, im Moment lebe ich allerdings alleine.

 

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

 

BF: Außerhalb Senegals habe ich Verwandte in Italien, Spanien und Südafrika.

 

R: Was sind das für Verwandte – sind das Onkeln oder Geschwister?

 

BF: In Italien ist das ein Halbbruder väterlicherseits und in Spanien ist es der Bruder von meinem Vater, also mein Onkel. Auch in Südafrika lebt ein Halbbruder.

 

R: Haben Sie zu diesen Verwandten Kontakt?

 

BF: Ja.

 

R: Inwiefern?

 

BF: Wir hören uns fast jeden Tag über WhatsApp.

 

R: Wie sieht es in Österreich aus?

 

BF: Ich habe in Österreich keine Verwandten. Ich habe hier nur Freunde und Bekannte. Ich möchte jedoch angeben, dass ich hier auch eine kleine Tochter habe.

 

R: Wie alt ist denn Ihre Tochter?

 

BF: Sie ist 3 Jahre alt.

 

R: Stammt diese aus der Beziehung mit der Frau, mit der Sie vor 4 Jahren zusammengelebt haben?

 

BF: Ja. Die Frau, mit der ich damals zusammengelebt habe, ist die Mutter meines Kindes. Ich habe sie nach muslimischer Tradition geheiratet aber wir sind jetzt geschieden.

 

R: Wenn man nur nach muslemischer Tradition verheiratet ist, wie lässt man sich da scheiden?

 

BF: Nach muslimischer Tradition funktioniert sowohl die Hochzeit als auch die Scheidung mittels Zeugen. Als wir uns trennten, war nur ein Zeuge dabei: Ich habe mich selbst nach mehreren Problemen in der Beziehung dazu entschlossen, die Ehe zu beenden. Ich sah auch, dass es nicht gut für unser Kind sein würde. So trennten wir uns.

 

R: Wann war denn die Scheidung?

 

BF: Die Scheidung war erst dieses Jahr. Es war glaub ich im Jänner.

 

R: Haben Sie vorher schon mit der Mutter Ihres Kindes nicht mehr zusammengelebt?

 

BF: Seit Jänner leben wir nicht mehr zusammen. Zwei Monate später hätte ich zwar wieder die Schlüssel bekommen, aber wir wussten beide, dass die Beziehung nicht mehr funktionieren würde.

 

R: Das verstehe ich nicht ganz: Sie haben mir doch vorher gesagt, dass Sie die Beziehung mit dieser Frau bereits vor 4 Jahren führten?

 

BF: Ich kannte diese Frau seit 2013 und bis Jänner 2017 führten wir unsere Beziehung. Ich meinte also, dass die Beziehung 4 Jahre lang dauerte.

 

R: Ist Ihre Exfrau österreichische Staatsbürgerin?

 

BF: Sie ist eine österreichische Staatsbürgerin, stammt aber aus Serbien.

 

R: Wie heißt denn Ihre Exfrau?

 

BF: XXXX .

 

R: Würde Frau XXXX in Ihrer Sache aussagen, wenn ich sie als Zeugin laden würde?

 

BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, aber ich glaube eher nicht. Vielleicht würde sie kommen, vielleicht auch nicht.

 

R: Haben Sie heute noch Kontakt zu Frau XXXX ?

 

BF: Ja.

 

R: Inwiefern? Telefonieren Sie täglich oder wöchentlich – wie funktioniert das?

 

BF: Wir sehen uns manchmal einmal die Woche, manchmal telefonieren wir. Ich mache das von ihr abhängig.

 

BF legt die Urkunde seiner traditionellen Heirat vor, die als Anlage ./B zum Akt genommen wird.

 

R: Wann wurde denn Ihre Tochter geboren?

 

BF (antwortet in der Folge auf Deutsch): Am 08.04.2014.

 

R: Wie heißt Ihre Tochter?

 

BF: XXXX .

 

BF legt einen Meldezettel seiner Tochter vor, die als Anlage ./C zum Akt genommen wird.

 

R: Was mir bei diesem Meldezettel auffällt, ist, dass hier geschrieben steht, Ihre Tochter sei serbische Staatsangehörige – dann kann Ihre Exfrau aber nicht österreichische Staatsbürgerin sein.

 

BF: Ja. Das ist richtig. Meine Exfrau ist aus Serbien. Sie ist aber in Österreich geboren und aufgewachsen.

 

R: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter denn?

 

BF: Wenn ihre Mutter zur Arbeit geht, ruft sie mich manchmal an, damit ich auf sie aufpasse. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies manchmal dreimal die Woche der Fall ist und manchmal einmal.

 

R: Was machen Sie denn, wenn Sie auf Ihre Tochter aufpassen müssen?

 

BF: Wenn ich das Kind abgeholt habe, gehen wir manchmal auf den Spielplatz, manchmal ist sie bei mir und wir kochen etwas.

 

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat noch Verwandte?

 

BF: Meine Mutter ist noch am Leben, sowie ein Bruder und eine Schwester. Mein Vater ist bereits verstorben.

 

R: Wann ist Ihr Vater verstorben?

 

BF: Es war 2005.

 

R: Woran? War das eines natürlichen Todes?

 

BF: Ja. Es war ein natürlicher Tod. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er bereits 70 Jahre alt war.

 

R: Haben Sie zu Ihren Familienmitgliedern noch Kontakt?

 

BF: Ich habe nur mit meiner Mutter Kontakt.

 

R: Wo sind Ihre Geschwister?

 

BF: Sie leben ebenfalls in Dakar.

 

R: Wie geht es Ihrer Familie?

 

BF: Bis vor kurzem hatte meine Mutter ein schweres Leben, vor allem finanziell gesehen. Jetzt ist sie aber wieder verheiratet.

 

R: Kennen Sie diesen Mann?

 

BF: Nein, ich kenne ihn nicht.

 

R: Arbeitet Ihre Mutter noch?

 

BF: Nein.

 

R: Wie schaut es mit Ihren Geschwistern aus? Arbeiten diese?

 

BF: Ich weiß von ihnen wirklich nichts.

 

R: Wie oft haben Sie denn Kontakt zu Ihrer Mutter?

 

BF: Ein- oder zweimal im Monat.

 

R: Haben Sie ein Deutschzeugnis?

 

BF: Ich habe einen A2 Deutschkurs besucht. Ich habe auch die Prüfung gemacht.

 

BF legt ein Zertifikat über bestandene Prüfung Deutschniveau A2 vor. Dieses wird als Anlage ./D in Kopie zum Akt genommen.

 

R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

 

BF: Ich habe immer Chancen gehabt zu arbeiten, durfte dies aber bis jetzt nicht.

 

R: Haben Sie auch entsprechende Dokumente, dass Sie eine Arbeit bekämen, wenn Sie in Österreich bleiben dürften?

 

BF: Nein. So etwas habe ich nicht. Einmal hatte ich aber die Gelegenheit, bei einer Firma zu arbeiten – es war ein Restaurant, bei dem ich als Kellner hätte anfangen können –, aber ich wurde zum AMS geschickt und dort sagte man mir, dass ich nicht arbeiten dürfe.

 

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie immer wieder versucht haben, zu arbeiten?

 

BF: Ja. Bis zum heutigen Tag versuche ich es immer wieder, zum Beispiel gibt es ein Lokal, bei dem ich als Kellner oder als Putzkraft tätig sein könnte.

 

R: Sind Sie dort manchmal tätig?

 

BF: Ja. Ich bekomme dafür auch einen kleinen Geldbetrag, angemeldet bin ich aber nicht.

 

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

 

BF: Wenn ich einen Aufenthaltstitel in Österreich bekäme, wüsste ich, wo ich sofort Arbeit bekommen würde. Ich bekäme genug Geld, um eine Wohnung zu kaufen und um meiner Familie finanziell zu helfen.

 

R: Können Sie mir sagen, wo das wäre?

 

BF: Zum Beispiel im Lokal, von dem ich erzählt habe. Bereits jetzt bin ich dort immer wieder u.a. als DJ tätig. Wir machen auch mehrere Programme.

 

R: Wo ist das Lokal und was ist das für ein Lokal?

 

BF: Es ist ein afrikanisches Lokal und heißt XXXX . Es ist bei der Hernalser Hauptstraße.

 

R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

 

BF: Ich wollte gerne Ausbildungen machen, aber überall wohin ich ging, sagte man mir, dass ich keinen Aufenthaltstitel hätte.

 

R: Was für Ausbildungen wollten Sie machen?

 

BF: Ich war Mechaniker für Reifen in Senegal.

 

R: Diese Ausbildungen wollten Sie weitermachen?

 

BF: So ist es, denn ich habe sie nicht im Senegal abgeschlossen.

 

R: Hätten Sie da Ausbildungsstellen gefunden, wo man das machen könnte?

 

BF: Ja. So etwas gibt es auch in Österreich.

 

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

 

BF (antwortet auf Wolof): Es gibt hier in einen senegalesischen Verein. Dieser Verein hilft Leuten dabei, Schlafplätze zu finden. Ich mache auch Entertainment an verschiedenen Orten für verschiedene Personengruppen. Damit meine ich, dass ich als DJ tätig bin.

 

R: Wie heißt denn dieser senegalesische Verein?

 

BF: Sunugal Autriche. Dieser Verein versammelt aber nicht nur Senegalesen, sondern Leute aus verschiedenen Ländern.

 

R: Inwiefern sind Sie denn in diesem Verein engagiert. Machen Sie für diesen Verein etwas und bekommen Sie Leistungen von diesem Verein?

 

BF: In diesem Verein stellten wir ein Programm vor, wir gehen in verschiedene Schulen und machen dort Entertainment. Was wir dabei verdienen, geht als Unterstützung an andere Personen; und ich selbst verdiene auch ein wenig dabei.

 

R: Das heißt, dieser Verein macht ein Musikprogramm für Schulen?

 

BF: Ja. Das ist richtig. Er ist vor allem in der Unterstützung für Leute, die keine Schlafplätze haben, tätig. Wir haben auch ein Programm, bei dem kriegstraumatisierte Kinder zusammenkommen und spielen können.

 

R: Was machen Sie genau für den Verein und wie oft?

 

BF: Es gibt immer ein dreimonatiges Programm. Wir produzieren dann Flyer, die wir selbst austeilen. Wir teilen diese Flyer zum Beispiel in den Clubs, auf der Straße oder in der U-Bahn aus. Jene Schule, bei der wir unser Programm aufführen dürfen, besuchen wir natürlich persönlich und reden mit der/dem Schulleiter/in.

 

R: In welchen Schulen haben Sie im vergangenen Jahr Aufführungen gemacht?

 

BF: Es waren drei Schulen. Ich kann mich aber an den Namen der Schulen nicht erinnern.

 

R: Wo waren diese Schulen?

 

BF: Eine Schule war im 10. Bezirk und wir waren auch bei einem Kindergarten in Floridsdorf. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich bei der Schule im 10. Bezirk um eine Volksschule handelte.

 

R: Was haben Sie in der Volksschule im 10. Bezirk gemacht?

 

BF: Wir haben unseren Verein vorgestellt, haben mit den Kindern musiziert und für sie auch afrikanisches Essen gekocht.

 

R: Wie oft sind Sie bei diesen Programmen tätig?

 

BF: Das kommt darauf an. Manchmal dauert ein Programm drei Monate. Wir haben dieses Jahr bereits am Wolfgangsee ein Festival veranstaltet.

 

R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

 

BF: Ja.

 

R: Wann war Ihre letzte Verurteilung?

 

BF. Das war 2014.

 

R: Worum ging es denn bei Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen?

 

BF: Ich hatte damals große finanzielle Probleme und so habe ich angefangen, Drogen zu verkaufen.

 

R: Was haben Sie da verkauft?

 

BF: Cannabis. Bei meiner Entlassung habe ich mir aber geschworen, dass ich dies nie wieder tun würde.

 

R: Sie haben das aber schon über einen langen Zeitraum von 2011 bis 2014 gemacht.

 

BF: Es ist richtig, was Sie da gelesen haben. Wie ich bereits erwähnt hatte, lag es an meinen finanziellen Problemen, ich konnte auch die Sprache nicht und hatte viele Probleme.

 

R: Wie lange waren Sie denn im Gefängnis?

 

BF: 6 Monate.

 

R: Wann sind Sie aus dem Gefängnis entlassen worden?

 

BF: Ich weiß es nicht ganz genau, aber ich glaube es war August 2014.

 

R: Hatten Sie seit Ihrer Entlassung aus dem Gefängnis je wieder Kontakt mit Drogen, sei es auch, dass Sie persönlich Drogen genommen haben?

 

BF: Ich rauche ab und zu Cannabis, aber ansonsten habe ich keinen Kontakt zu Drogen.

 

R: Haben Sie noch anderes verkauft außer Cannabis?

 

BF: Nein.

 

R: Wen haben Sie da kennengelernt, damit Sie Cannabis verkaufen können?

 

BF: Ich habe jemanden in meinem Heim kennengelernt, der auch hin und wieder Cannabis rauchte. Ich fragte ihn, ob er das Produkt auch verkaufe und wie viel er damit verdiene – so kam ich in Kontakt damit.

 

R: Haben Sie heute noch Kontakt zu diesem Herrn?

 

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr.

 

R: Wie oft rauchen Sie denn Cannabis?

 

BF: Wenn ich auf eine Party gehe oder mit Freunden unterwegs bin.

 

R: Ist Ihnen bekannt, dass Sie 2010 illegal nach Österreich einreisten?

 

BF: Ja. Damals habe ich auch eine Verwaltungsstrafe dafür bekommen.

 

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

 

BF: Österreich ist ein guter Staat, in dem man viele Chancen bekommt. Diese möchte ich auch nutzen, um zu arbeiten und um meine Familie, insbesondere meine Tochter, zu unterstützen.

 

R an RV: Haben Sie noch Fragen zum Leben des BF in Österreich?

 

RV: Was war der Grund, warum Sie sich von Ihrer Frau getrennt haben?

 

BF(antwortet auf Wolof): Unser Konflikt war mehr finanzieller Natur:

Ich durfte ja nicht arbeiten und konnte sie nicht unterstützen. Auf die Dauer hat das unsere Beziehung belastet und wir konnten sie nicht fortsetzen. Es ging aber nicht um andere Partner.

 

RV: Haben Sie einen guten Kontakt zu Ihrem Kind?

 

BF: Ja.

 

BF: Ich möchte noch anfügen, dass wir erst vor kurzem eine Fußballmannschaft begründeten: Senegalesen und Gambier spielen in einer Mannschaft und Somalier in einer anderen. Ich habe auch in diesem Zusammenhang auch weitere Dokumente, die ich aber nicht mithabe. Der Verein ist noch nicht registriert aber die Dokumente dazu reiche ich gerne nach.

 

R: Gibt es im Verein einen Vereinsobmann, der belegen könnte, dass Sie dort auch mitwirken?

 

BF: Ja. Wir haben einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Es gibt auch einen Schriftführer.

 

R: Aber gibt es jemanden, der belegen könnte, dass Sie dort mitwirken?

 

BF: Ja. Das gibt es.

 

R: Könnten Sie dem Gericht so eine Person nennen, damit ich diese Person als Zeuge laden kann?

 

BF: Ja. Wie gesagt, die 3 erwähnten Personen könnten das schon machen.

 

R räumt dem BF eine zweiwöchige Frist ein, Personen dieses Vereins namhaft zu machen, die seine Mitwirkung im Verein belegen könnten.

 

Die Verhandlung wird für zehn Minuten unterbrochen und anschließend auf Wolof fortgeführt.

 

R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der BH Vöcklabruck niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

 

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

 

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt sowie die BH Vöcklabruck mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

 

BF: Ja. Die Ersteinvernahme wurde mir rückübersetzt soweit ich mich erinnern kann. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies auch bei den weiteren Einvernahmen vor dem BAA der Fall war.

 

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?

 

BF: Meine ersten Einvernahmen waren auf Französisch. Mein Französisch ist nicht so gut und die Dolmetscher habe ich oft nicht so gut verstanden.

 

R: Wie sieht es mit der letzten Einvernahme auf Wolof aus – haben Sie da alles verstanden?

 

BF: Ja. Dort habe ich alles verstanden. Was ich sagen wollte, konnte ich dort sagen.

 

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

 

BF: Ich weiß nicht genau, was Sie damit meinen?

 

R wiederholt die Frage in anderen Worten.

 

BF: Ich verbleibe bei meiner Aussage. Ich sehe keinen Weg, nach Senegal zurückzukehren.

 

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

 

BF: Ich bin in Senegal geboren und zwar in Dakar. Ich bin nach Europa gekommen, als ich 17 Jahre alt war.

 

R: In welchem Viertel in Dakar sind Sie groß geworden?

 

BF: Das war in Pikine. Die nähere Umgebung heißt Fasboa.

 

R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise dort?

 

BF: Ja.

 

R: Können Sie mir Ihr Viertel näher beschreiben. Gibt es dort Sehenswürdigkeiten, ein Stadion oder Kinos; liegt es am Meer?

 

BF: Pikine ist ein Vorort von Dakar. Es gibt einen großen Autoparkplatz, wir nennen es Garage. Von dort aus fährt man in andere Städte.

 

R: Liegt Pikine am Meer?

 

BF: Pikine selbst nicht. Es liegt vom Meer etwas entfernt.

 

R: Wie lange haben Sie von Ihrem Wohnort zum Meer gebraucht?

 

BF: Ca. 20 Minuten. Weiters gibt es einen großen Markt dort, wo Gemüse und dergleichen verkauft wird.

 

R: Lebt Ihre Mutter nach wie vor in Pikine?

 

BF: Nein. Sie lebt jetzt in XXXX .

 

R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Senegal aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?

 

BF: Ich bin zuerst in eine Koranschule gegangen. Meine Eltern konnten mir nicht finanziell helfen. Als mein Vater verstarb, hatte ich keine Möglichkeit mehr, meine Schullaufbahn abzuschließen.

 

R: Wie lange sind Sie denn insgesamt in die Schule gegangen?

 

BF: Ungefähr 12 Jahre. Ich bin bis zum Jahr 2005 in die Schule gegangen.

 

R: Wann sind Sie in die Schule gekommen?

 

BF: Das genaue Alter weiß ich nicht. Ich kann mich nicht genau erinnern. Man beginnt aber normalerweise mit 5 oder mit 7 Jahren.

 

R: Wenn Sie 12 Jahre in die Schule gegangen und mit 5 Jahren eingeschult worden sind, geht sich das mit Ihrem Geburtsdatum nicht aus. Was sagen Sie dazu?

 

BF: Ich weiß, dass ich jedenfalls 12 Jahre in die Schule gegangen bin. Weitere Jahresdaten sind mir nicht bekannt.

 

R: Sie haben angegeben, das Sie am 27. November 1993 geboren wurden. Wieso haben Sie das gesagt?

 

BF: Ja, das habe ich angegeben. Das stimmt.

 

R: Das kann aber nicht stimmen, denn dann hätten Sie Ihre Schullaufbahn mit 0 Jahren beginnen müssen.

 

BF: Ich kann nur sagen, dass ich 12 Jahre bis 2005 in die Schule ging.

 

R: Woher wissen Sie denn dieses den österreichischen Behörden angegebene Geburtsdatum 27.11.1993? Wer hat Ihnen das gesagt?

 

BF: Das hat mir meine Mutter gesagt.

 

R: Haben Sie eine Geburtsurkunde?

 

BF: Nein. Ich weiß nicht, ob meine Mutter eine solche hat, aber als ich sie nach meinem Geburtsdatum fragte, hat sie mir dieses genannt.

 

R: Kann es sein, dass Sie das Geburtsdatum 1993 nur erfunden haben, um sich als minderjährig darzustellen?

 

BF: Nein. Ich habe mich nicht absichtlich als minderjährig ausgegeben. Es kann sein, dass meine Mutter einen Fehler begangen hat. Ich habe nie eine Geburtsurkunde gesehen in meinem Leben.

 

R: 2005 haben Sie also mit der Schule aufgehört. Was haben Sie dann in Senegal weiter gemacht?

 

BF: Ich habe in den 5 Jahren bis zu meiner Ausreise als Mechaniker für Reifen gearbeitet.

 

R: Wo haben Sie da gearbeitet? War das eine Garage bzw. eine Werkstatt?

 

BF: Es war eine Autowerkstatt für Reifen und verschieden Autoersatzteile.

 

R: Haben Sie das bis zu Ihrer Ausreise gemacht?

 

BF: Nein. Ich habe auch mit einem Libanesen gearbeitet in einer Möbelfirma.

 

R: Mit wem sind Sie denn gemeinsam aufgewachsen?

 

BF: Mein Vater war mit 5 Frauen verheiratet. Diese Frauen wohnten in verschiedenen Häusern. Eine leibliche Schwester, mein Bruder und ich lebten in einem gemeinsamen Haushalt, dies mit unserer Mutter. Mein Vater wohnte in einem anderen Haus.

 

R: Waren Ihre Geschwister älter als Sie oder jünger?

 

BF: Ich bin der jüngste.

 

R: Heißt das, dass Ihr Bruder auch älter als Sie ist?

 

BF: Ja.

 

R: Vorhalt: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Ihr Bruder jünger sei?

 

BF: Dann habe ich das vielleicht falsch angegeben. Ich bin sicher der jüngste.

 

R: Wann sind Sie aus Senegal ausgereist?

 

BF: 2010. Das genauere Datum weiß ich nicht. Es war aber Ende 2010.

 

R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.

 

BF: Wegen dem, was ich damals bei der Vernehmung gesagt habe.

 

R: Es mag schon sein, dass Sie damals bereits erzählt haben, jetzt erzählen Sie mir das aber bitte nochmal.

 

BF: Ich habe damals eine homosexuelle Beziehung geführt. Meiner Mutter wurde davon erzählt und die drei Personen, mit denen ich eine Beziehung führte, sind meiner Mutter bekannt. Bei uns gilt so etwas als immense Schande und das wollte ich nicht miterleben. Wegen dieser Schande riet mir meine Mutter, dass ich Senegal verlassen soll. Sie hat mir dabei auch finanziell geholfen.

 

R: Mit wem führten Sie eine Beziehung?

 

BF: Es waren drei Personen. Einer hat geheißen XXXX . Die anderen beiden hießen XXXX und XXXX .

 

R: Wann haben Sie denn zum ersten Mal für sich selbst homosexuelle Gefühle entdeckt?

 

BF: XXXX hat mich eigentlich in diese Situation gebracht. Ich war sehr eng mit ihm zusammen. Wir haben viel gemeinsam gemacht, Fußball und Filme gesehen, so kam das.

 

R: Wann und wo haben Sie diesen XXXX kennengelernt?

 

BF: Ich kenne XXXX seit Kindheitstagen.

 

R: Wann war das, dass Sie sich XXXX sexuell genähert haben – bzw. er sich Ihnen?

 

BF: Mit 15 oder 16 Jahren. Wir sahen einen Pornofilm und er hat mich berührt.

 

R: Wie haben Sie denn da reagiert auf diese Berührung?

 

BF: Zuerst war es eine große Überraschung für mich. Er hat mit seinem Penis gespielt. Ich habe dann auch begonnen, mich selbst zu befriedigen, und so führte eines zum anderen. Beim zweiten Mal erwischte uns seine Mutter in seinem Zimmer.

 

R: Hatten Sie bei dem geschilderten ersten Vorfall bereits Geschlechtsverkehr mit XXXX ?

 

BF: Nein.

 

R: Hätten Sie nach dieser ersten homosexuellen Handlung von sich aus gesagt, Sie sind jetzt schwul? Oder war das für Sie ein einmaliges experimentelles Erlebnis?

 

BF: Es war meine erste sexuelle Erfahrung und ich hatte bis dahin keine Freundin.

 

R: Haben Sie sich vor diesem Erlebnis schon zu Männern hingezogen gefühlt?

 

BF: Ja. Ich hatte diese Neigung bereits und war schon zuvor mehr zu Männern als zu Frauen hingezogen.

 

R: Wie haben Sie das emotional wahrgenommen?

 

BF: Ich hatte damals sehr große Angst, weil es in Senegal verboten ist. Ich dachte noch, man könnte das verstecken.

 

R: Sie haben gesagt, Sie hätten mit XXXX diese Handlungen ausgeführt. Haben Sie noch mit anderen Personen homosexuelle Handlungen ausgeübt?

 

BF: Ja. Die anderen beiden Genannten waren damals dabei. In meinen ersten beiden Jahren in Österreich verkehrte ich auch in Schwulenclubs.

 

R: Wie ging das dann weiter mit XXXX und den anderen beiden? Haben Sie das nochmal gemacht?

 

BF: Ja, mehrere Male. Als XXXX Mutter uns erwischte, hörten wir auf, es in der Wohnung zu tun, aber wir setzten es woanders fort.

 

R: Wie darf ich mir das vorstellen. Wie oft haben Sie das gemacht? Haben Sie sich immer zu viert getroffen?

 

BF: Ich habe mich hauptsächlich mit XXXX oft getroffen. Wir spielten häufig Fußball und waren oft Essen.

 

R: Gingen Sie noch zur Schule, als das begonnen hat?

 

BF: Ich ging zwar noch zur Schule, aber wir haben die Schule sehr vernachlässigt, wir haben die Schule nicht mehr ernst genommen.

 

R: Wie lange führten Sie dann eine Beziehung mit XXXX ?

 

BF: Es war ca. ein Jahr, vielleicht auch weniger – etwa 8 Monate.

 

R: Und Sie sind dann bereits ausgereist?

 

BF: Ja. Mit meiner Ausreise war es mit XXXX vorbei.

 

R: Ihre Aussagen passen für mich zeitlich überhaupt nicht zusammen. Sie waren ja nur bis 2005 in der Schule.

 

BF: Ich wurde vielleicht vom Dolmetscher falsch verstanden. Als ich mit der Schule fertig war, haben XXXX und ich viel Zeit miteinander verbracht und erst da kamen wir uns näher.

 

R: Können Sie jahresmäßig eingrenzen, wann es mit XXXX begonnen hat?

 

BF: Als ich mit der Arbeit beim Libanesen begonnen habe, haben wir unsere Beziehung angefangen. Er war häufig bei mir und ich war häufig bei ihm, wir haben uns sehr häufig gesehen.

 

R: Hatten Sie damals sexuellen Kontakt zu Frauen?

 

BF: Nein, in Senegal nie. Auch die ersten zwei Jahre in Österreich hatte ich keine sexuellen Kontakte zu Frauen.

 

R: Hatten Sie noch Kontakte zu anderen Personen außer XXXX und den beiden anderen?

 

BF: Erst als ich nach Österreich gekommen bin.

 

R: Haben Sie je jemanden etwas von Ihrer sexuellen Orientierung erzählt?

 

BF: Niemanden, außer meiner Exfrau.

 

R: Wieso haben Sie das in Senegal niemandem erzählt?

 

BF: Es ist eine Schande. Meine Familie wusste es aber dann von der Mutter von XXXX . Das war ein großes Problem.

 

R: Wie hat Ihre Mutter reagiert, als sie es erfahren hat?

 

BF: Meine Mutter wollte es zuerst nicht glauben, aber ich sagte ihr, dass es wahr sei.

 

R: Wie ging es Ihren Geschwistern. Haben Sie mit ihnen geredet?

 

BF: Meine Geschwister hassten mich, weil ich schwul bin. Sie wollen nicht mit mir reden.

 

R: Wann hat die Mutter von XXXX Sie erwischt?

 

BF: Als die Mutter von XXXX uns sah, bin ich weggerannt.

 

R: Wie lange waren Sie mit XXXX schon zusammen?

 

BF: Wie gesagt, ich war etwas weniger als 1 Jahr mit XXXX zusammen. Ich arbeitete damals auch bei dem Libanesen, das weiß ich noch. Ich kann es aber nicht datumsmäßig eingrenzen.

 

R: Wie war denn das für Sie, Ihre Sexualität und auch Ihre Beziehung zu XXXX geheim zu halten?

 

BF: Es war sehr schwierig – nicht nur, es vor der Familie geheim zu halten, sondern auch unter uns.

 

R: In Österreich haben Sie Schwulenclubs besucht. Haben Sie auch Beziehungen geführt?

 

BF. Ja., einmal. Das war eine Beziehung, die aber nicht lange gedauert hat, ca. 2 bis 3 Monate.

 

R: Wie hieß dieser Mann?

 

BF: XXXX . Er hat am Friedrich-Engels-Platz gewohnt.

 

R: Wissen Sie seinen Nachnamen auch?

 

BF: Nein. Ich wusste es damals zwar, aber ich habe es vergessen. Er war bereits 30 Jahre alt und ich war 17 Jahre alt. Es hat also nicht funktioniert.

 

R: War Frau XXXX die erste Frau, mit der Sie eine sexuelle Beziehung hatten?

 

BF: Ja.

 

R: Wie kam es zu einer Beziehung mit Ihr? Sie sagten Sie fühlten sich zu Männern mehr hingezogen?

 

BF: Wir haben uns beim Festival getroffen. Es waren die Afrikatage. Wir haben gemeinsam einen Joint geraucht und sie fragte mich, woher ich sei. Sie hat mich zu sich nach Hause eingeladen und ich habe bei ihr geschlafen. So hat unsere Beziehung angefangen.

 

R: Hatten Sie neben dieser Beziehung oder seither jemals wieder sexuellen Kontakt mit Männern?

 

BF: Nein. Es war nämlich so, dass mir XXXX am Beginn unserer Beziehung sagte, dass sie mir helfen könne. Ich hatte ihr erzählt, dass ich homosexuell sei. Sie meinte, dass ein richtiger Mann nicht mit anderen Männern schlafe. Wir könnten zusammenbleiben und eine große Familie gründen.

 

R: Wie würden Sie Ihre sexuelle Orientierung heute definieren?

 

BF: Bis heute bin ich noch auf beiden Schienen. Ich neige manchmal zu Frauen und manchmal zu Männern. Auf eine bestimmte Richtung kann ich mich nicht festlegen.

 

R: Wollen Sie sich überhaupt festlegen?

 

BF: In Österreich ist beides kein Problem. Es gibt viele Frauen und viele Männer.

 

R: Würden Sie sagen, dass Ihre Homosexualität auf die Auswahl von Sexualpartnern beschränkt ist oder hat sie weitere Dimensionen? Sehen Sie insbesondere Unterschiede in nach außen hin erkennbaren Verhaltensmustern, also Lebensstil, Gestik, Bekleidung, Frisuren etc.?

 

BF: Ich mag meinen Style. Ob dieser daraus folgt, dass ich schwul bin oder nicht, ist mit eigentlich egal.

 

R: Wie würden Sie denn in Österreich erkennen, dass jemand anderer schwul ist?

 

BF: XXXX habe ich zum Beispiel in Traiskirchen in einer normalen Bar kennengelernt. Er setzte sich zu mir und wir kamen ins Gespräch. Ich erkannte an seiner Körperhaltung, dass er schwul und an mir interessiert war. Wir tauschten schließlich die Nummern aus und er meinte, ich solle ihn anrufen. Zwei Wochen später habe ich das auch aus Wien getan.

 

R: Sind Sie mit XXXX und diesen anderen beiden Personen an speziellen Örtlichkeiten, an denen sich Schwule in Dakar treffen, gewesen?

 

BF: Es gibt so etwas in Senegal auch. Es war privat und kostete viel Geld. Wir sind zu solchen Plätzen nicht gegangen, weil wir Angst hatten, wir blieben lieber unter uns.

 

R: Was wissen Sie überhaupt über die Schwulenszene in Senegal, wie leben dort Schwule?

 

BF: Ich weiß über Facebook oder Youtube von manchen Schwulen, aber ihre Situation ist sehr, sehr schwer dort. Wenn es bekannt ist, wird man geschlagen.

 

R: Wer weiß denn jetzt in Senegal, dass Sie schwul sind?

 

BF: Meine ganze Familie auf jeden Fall. Auch einige Freunde von mir. Es hat sich verbreitet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich glaube, dass die Mutter von XXXX bereits am Tag, nachdem sie uns erwischt hatte, meiner Mutter davon erzählte.

 

R: Hat Ihre Mutter Sie dann gleich am nächsten Tag damit konfrontiert?

 

BF: Ja. So war es. Zuerst wollte sie es nicht glauben, aber ich habe ihr dann alles erzählt.

 

R: Wie lange blieben Sie von diesem Zeitpunkt an noch in Senegal?

 

BF: Nicht lange. Zwei oder drei Monate.

 

R: Wie waren diese zwei oder drei Monate. Sind Sie dann noch normal zur Arbeit gegangen?

 

BF: Nein. Ich habe sofort damit aufgehört. Ich bin auch nach XXXX gegangen und habe dort einen Mann kennengelernt, der mir bei der Ausreise behilflich war. Er hieß XXXX .

 

R: Wann sind Sie denn nach XXXX gegangen. Wieviel Zeit lag zwischen Ihrem Outing Ihrer Mutter gegenüber und Ihrem Umzug?

 

BF: Es war innerhalb desselben Monats. Es wurde so viel geredet, weil die Mutter von XXXX es allen erzählte. Mir wurde geraten, mich versteckt zu halten.

 

R: Was wurde denn aus XXXX ?

 

BF: Er ging auch nach Europa. Er war in Italien und zuletzt weiß ich, dass er in Frankreich war.

 

R: Ist er auch wegen den Problemen ausgereist?

 

BF: Ja. Es war wegen derselben Probleme.

 

R: Wie lange habe Sie in XXXX gelebt?

 

BF: Ein paar Monate.

 

R: Wenn Sie nach Senegal zurückkehren müssten, würden Sie Ihre Homosexualität verheimlichen?

 

BF: Ich will mich nicht verstecken. Ich möchte so leben, wie es normal ist.

 

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

 

BF: Wenn ich irgendwann zurückkehren müsste, wäre ich mit den gleichen Problemen konfrontiert.

 

R gibt dem RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.

 

RV: Ich habe keine Fragen.

 

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?

 

RV: In Bezug auf die Länderfeststellungen möchte ich darauf verweisen, dass sogar unterstellte Homosexualität in Senegal den Betroffenen große Schwierigkeiten bereitet und eine strafrechtliche Verurteilung nach Artikel 319 des dortigen Strafgesetzbuches erfolgen könnte.

 

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

 

BF: Ich bedanke mich zunächst, habe aber noch eine Bitte: Ich lebe seit über 6 Jahren in Österreich und fühle mich bereits integriert. Ich will eine Chance bekommen, um ein ordentliches Leben führen zu können. Österreich bitte ich auch, mir zu sagen, was ich tun solle. Ich lebe schon seit 6 Jahren hier.

 

Die Verhandlung wird um 13.00 Uhr unterbrochen und um 13:15 Uhr fortgesetzt.

 

R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.

 

BF: Ja.

 

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Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.

 

4.3. Am selben Tag beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 19.12.2010, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 29.04.2011, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

1.1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Senegal und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wuchs gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Hauptstadt Dakar im Stadtteil Pikine auf, sein Vater verstarb im Jahr 2009. Der Beschwerdeführer besuchte im Senegal die Schule.

 

Bereits als Jugendlicher fühlte sich der Beschwerdeführer zu Männern hingezogen. Mit einem Freund namens XXXX sowie zwei weiteren Freunden hatte er erste homosexuelle Erfahrungen. Der Beschwerdeführer und sein Freund XXXX wurden im Jahr 2010 bei einer geschlechtlichen Handlung von XXXX Mutter betreten, wodurch die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers in seinem familiären und sozialen Umfeld allgemein bekannt wurde. Er hielt sich daraufhin mehrere Wochen versteckt und verließ den Senegal im Oktober 2010. Mit einem Schiff reiste er nach Europa und gelangte schließlich mit dem Zug nach Österreich. Am 19.12.2010 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, seit diesem Zeitpunkt hält er sich durchgängig im Bundesgebiet auf und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte im Juni 2015 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem senegalesischen Verein, in dem er sich ehrenamtlich aktiv beteiligt.

 

Der Beschwerdeführer unterhielt nach seiner Einreise im Dezember 2010 mehrere homosexuelle Beziehungen, unter anderem auch zu Österreichern. Im Jahr 2013 lernte er eine serbische Staatsangehörige kennen, mit der er eine Lebensgemeinschaft einging. Aus dieser Beziehung stammt eine gemeinsame Tochter, die am 08.04.2014 in Wien geboren wurde und ebenfalls serbische Staatsangehörige ist. Die Eltern leben seit Januar 2017 getrennt. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in keiner Beziehung, bezeichnet sich selbst als bisexuell und schließt künftige Beziehungen zu Männern nicht aus.

 

1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall SMG (in der damaligen Fassung) als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche unter Gewährung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und achter Fall, 27 Abs. 3 SMG als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Gewährung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt; die im Urteil vom XXXX festgesetzte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die mit XXXX vollzogen wurde. Die im Urteil vom XXXX festgesetzte bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen und die im Urteil vom XXXX festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften wegen §§ 27 Abs. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt, welche mit XXXX vollzogen war.

 

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Senegal:

 

Politische Lage

 

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10 .2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).

 

Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10 .2015a).

 

Bei den Parlamentswahlen am 30.07.17 konnten hunderte der rund 6,2 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme nicht abgeben, weil es u.a. zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Personalausweisen kam.

 

Dominiert wurde der Wahlkampf von drei Politikern: Präsident Macky Sall (Alliance des Forces du Progrès, APR), seinem Vorgänger, dem 91-jährigen Abdoulaye Wade (Parti Démocratique Sénégalais, PDS), und Dakars Bürgermeister Khalifa Sall (Parti Socialiste, PS), der wegen Veruntreuung von Geldern inhaftiert ist. Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und Dakars Bürgermeister hatte die Polizei in den Tagen vor der Wahl Dutzende festgenommen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes 31. Juli 2017).

 

Bei der Parlamentswahl in Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete am Samstag die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten. Die Ergebnisse der Wahl vom vergangenen Sonntag müssen noch vom Verfassungsrat bestätigt werden. Das Bündnis von Khalifa Sall hatte am Freitag die Absicht erklärt, das Ergebnis anzufechten. Der 91-jährige Wade, der von 2000 bis 2012 Präsident war, war kurz vor den Wahlen nach einem zweijährigen Aufenthalt in Frankreich zurückgekehrt, um das wichtigste Oppositionsbündnis anzuführen. Macky Salls Amtszeit endet 2019 (NZZOnline. 06.08.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015).

 

Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015).

 

Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016).

 

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 21.11.2015). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption (USDOS 25.6.2015). Bei Demonstrationen ist es zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10 .2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015).

 

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-

 

Menschenrechtskonventionen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch. Gemäß USDOS gab es Ende 2012 ca.

8.400 Gefangene (AA 21.11.2015, vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl die 37 Gefängnisse des Landes für nur ca. 3.000 Insassen ausgelegt seien. Die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist auch nach senegalesischen Standards nicht ausreichend. Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte (AA 21.11.2015). Weitere Probleme sind Nahrungsmittel von schlechter Qualität, erdrückende Hitze und Insektenbefall (USDOS 25.6.2015). Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Justizminister Sidiki Kaba hat die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Fortschritte sind allerdings noch nicht erkennbar (AA 21.11.2015).

 

Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben im Jahr 2013 Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht. Die Regierung hat Schritte eingeleitet, um die Haftbedingungen zu verbessern (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Homosexuelle

 

Homosexuelle Handlungen, auch unter Erwachsenen, werden nach dem senegalesischen Strafgesetz mit Haft- und/oder Bußgeldstrafen geahndet. Das entsprechende Gesetz wurde in letzter Zeit mehrfach angewendet (AA 19.2.2016). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie die Demonstration von Homosexualität in der Öffentlichkeit sind strafbar. Nach Art. 319 des Strafgesetzbuches wird derjenige, der einen "unzüchtigen oder widernatürlichen Akt" mit einer Person seines Geschlechts begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Hinzu kommt eine Geldstrafe von umgerechnet zwischen 150€ und 2.300€. Ist einer der Partner dabei 21 Jahre oder jünger, wird stets die Höchststrafe verhängt. Der Artikel wird in Einzelfällen angewandt. Insbesondere die EU übt Druck aus, diese Vorschriften zu ändern (AA 15.10.2014). Die strafrechtliche Verfolgung Homosexueller nahm in den letzten beiden Jahren frappant zu und gewann eine große Medienresonanz (GIZ 8.2014).

 

Neben der strafrechtlichen Verfolgung gibt es Berichte über Diskriminierung Homosexueller durch das öffentliche Gesundheitswesen, nach denen sie von staatlichen Aidsvorsorgeprogrammen ausgeschlossen worden seien. Sonstige Diskriminierungen von Homosexuellen oder Transvestiten durch staatliche Strukturen sind nicht bekannt. Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure findet in der Öffentlichkeit sowie im familiären Rahmen statt (AA 21.12.2015).

 

Insgesamt ist auch in der jüngeren Vergangenheit eine verbreitete Diskriminierung von LGBTI-Personen festzustellen. So wurden einzelne Personen, die dieser Gruppe zugehören oder denen eine Zugehörigkeit zu dieser unterstellt wurde, Opfer häufiger Drohungen, physischer Übergriffe, von Erpressung und Vergewaltigungen. Aktivisten berichteten auch von Diskriminierung beim Zugang zu staatlichen Leistungen. Verhaftungen wegen des Verdachts, homosexuell zu sein, kommen vor; vereinzelt wurde auch von Misshandlungen in polizeilichem Gewahrsam berichtet. (USDOS 03.03.2017)

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60 Prozent der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 10 .2015b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach (der sekundäre Sektor erwirtschaftet etwa 20 Prozent des BIP) und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Dennoch ist der Senegal als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 6.2015c).

 

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 21.11.2015). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 6.2015c).

 

Quellen:

 

 

 

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

 

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

Die Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Gesundheitszustand waren nach seinen unzweifelhaften Angaben festzustellen, auch die belangte Behörde zweifelte nicht an seinen diesbezüglichen Aussagen. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus dem Senegal nach Österreich getroffen werden. Der Beschwerdeführer berichtete im Rahmen der Verhandlung auch ausführlich und glaubhaft über sein Leben in Österreich, weshalb seine darauf bezogenen Angaben folglich festgestellt werden konnten.

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente hingegen nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Insbesondere war sein Geburtsdatum nicht festzustellen, weil seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren nicht mit jenen über seinen schulischen Werdegang zusammenpassen. So sprach der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung davon, dass er zwölf Jahre die Schule besucht und diese "sicher" 2005 abgeschlossen habe; will man nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Geburt eingeschult wurde, kann dies mit dem behaupteten Geburtsjahr 1993 nicht übereinstimmen. Auch die sonstigen Angaben zu seinem Lebenslauf scheinen mit dem angeführten Geburtsdatum nicht stimmig. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich – bewusst oder unbewusst – tatsachenwidrige Angaben machte.

 

2.1.2. Von dieser Ungereimtheit abgesehen ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter hinsichtlich seiner Ausführungen zu seinen fluchtbegründenden Umständen einen glaubhaften Eindruck hinterließ. So vermochte er in der Beschwerdeverhandlung die zentralen, entscheidungsrelevanten Sachverhalte konkret und anschaulich zu schildern. Nachfragen durch den Richter beirrten ihn dabei nicht, vielmehr antwortete er gewissenhaft und überzeugend, sodass in einer Gesamtschau ein geschlossenes Bild entstand, das auch im Licht der herangezogenen Länderberichte plausibel erscheint.

 

Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer serbischen Staatsangehörigen führte, aus der seine dreijährige Tochter stammt, war seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen. In dieser erzählte er eingehend über diese Beziehung und über die vor einem halben Jahr erfolgten Trennung; für den erkennenden Richter ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Schilderungen. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage, substantiierte Angaben zu seinen früheren Beziehungen und zu seiner Homosexualität zu machen. Es war ihm möglich, spontan an ihn gerichtete Fragen konkret und umfassend zu beantworten, sodass für den Richter keine maßgeblichen Ungereimtheiten mehr offen blieben. So vermochte er auch, die auf den ersten Blick anmutende Unvereinbarkeit seiner homosexuellen Neigungen mit einer Beziehung zu einer Frau und einem gemeinsamen Kind aufzuklären und etwaige weitere Fragen auszuräumen. Der Beschwerdeführer schilderte in seiner freien Erzählung umfassend über seine anfängliche Zeit in Österreich, wo er sich die ersten Monate und Jahre ausschließlich mit Männern getroffen und in entsprechenden Lokalitäten aufgehalten habe. Beispielsweise gab er – aus eigenem – auch den Namen samt Adressdaten eines Österreichers an, mit dem er eine Beziehung führte. Bis zum Kennenlernen der nunmehrigen Mutter seiner Tochter unterhielt er keine Beziehungen zu Frauen und bezeichnete sich bis zu diesem Zeitpunkt als homosexuell. Der Kontakt zu ihr intensivierte sich schließlich und mündete in einer mehrjährigen Beziehung, aus der die gemeinsame Tochter entstand. Zum jetzigen Zeitpunkt fühlt sich der Beschwerdeführer seinen diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben zufolge zu beiden Geschlechtern hingezogen, bezeichnet sich aktuell als bisexuell und schließt nicht aus, auch künftig Beziehungen zu Männern zu führen.

 

Der Beschwerdeführer beschrieb ferner in schlüssiger Weise das erstmalige Entdecken seiner homosexuellen Neigungen und die diesbezüglichen Erfahrungen im Senegal sowie die allgemeine Ablehnung von LGBTI-Personen in diesem Land. Er konnte folglich ein nachvollziehbares Bild der dortigen Lage schildern, mit welchen Schwierigkeiten und Problemen Homosexuelle konfrontiert sind, die ihre sexuelle Orientierung verstecken müssen. Weiters gelang es dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, über aktuelle Kontakte zu anderen homosexuellen Männern, die noch im Senegal leben, zu verfügen, welche ihm nach wie vor von ihrer schwierigen Lage berichten würden.

 

Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung und seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme seine Homosexualität nicht anführte. Bei der Beurteilung dieser Ungereimtheit sind jedoch mehrere Faktoren zu berücksichtigen: Zum einen ist festzuhalten, dass bei den ersten Einvernahmen französisch sprechende Dolmetscher anwesend waren und der Beschwerdeführer die französischen Sprache zwar in Grundzügen beherrscht, jedoch nicht auf muttersprachlichem Niveau. Dies gab er auch seit Beginn seines Asylverfahrens an, weshalb für die folgenden Befragungen, – auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – jeweils ein Dolmetscher für die Sprache Wolof bestellt wurde, womit es zu keinen weiteren Verständigungsproblemen mehr kam. Weiters entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass es sich bei Angaben zur sexuellen Orientierung per se bereits um ein höchst intimes Thema handelt. Auch der Europäische Gerichtshof hielt in diesem Zusammenhang fest, dass angesichts des sensiblen Charakters von Fragen zur Sexualität die zuständigen nationalen Behörden nicht allein deshalb zum Ergebnis gelangen dürften, die Aussagen eines betreffenden Asylwerbers seien nicht glaubhaft, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe (EuGH 02.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C, Rz. 69 ff.). Ferner darf nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Senegal floh, wo Homosexualität nicht nur gesellschaftlich verpönt, sondern sogar unter Strafe gestellt ist, weshalb es nicht unplausibel erscheint, dass er seine sexuelle Orientierung, die er bisher verstecken musste, in einem ihm fremden Land nicht sofort preisgab.

 

Insgesamt wirkten die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homo-/Bisexualität sowie den Reaktionen seines Umfelds im Senegal nach deren Bekanntwerden vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sohin plausibel und nachvollziehbar.

 

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, welches daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.

 

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010, iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem (damaligen) gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04.05.2011 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 09.05.2011 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.

 

Zu A.)

 

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete fluchtbegründende Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden (vgl. Pkt. II.2.1.2.).

 

3.3. Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, weil die Verfolgung darauf fußt, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der LGTBI-Personen angehört:

 

3.3.1. Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden.

 

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn

 

? die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

 

? die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

 

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.

 

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, insbesondere festgehalten, dass Art. 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. c Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Art. 10 Abs. 1 lit. d iVm Art. 2 lit. c Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

 

Im Rahmen der UNHCR-Leitlinien zu Anerkennung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (November 2008) wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch (sonstige) Diskriminierungsformen in Form von Gesetzen oder gesellschaftlicher Praxis Verfolgungscharakter aufweisen können – unter anderem, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Wie bei Anträgen, die auf Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung beruhen, müssen Antragsteller, die sich auf eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung berufen, nicht nachweisen, dass die Behörden ihre sexuelle Orientierung kannten, bevor sie ihr Herkunftsland verließen. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn LGBTI-Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen.

 

3.3.2. Es ergibt sich daher unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in den maßgeblichen Punkten das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Senegal wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homo- bzw. Bisexuellen. Im Falle seiner Rückkehr in den Senegal hätte der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen (Inhaftierung, Drohungen, Erpressung, allfällige physische Übergriffe) durch staatliche Sicherheitsbehörden – im möglichen Zusammenwirken mit Denunziation durch sein soziales Umfeld – infolge seiner homosexuellen Orientierung zu gegenwärtigen. Auch von privater Seite drohen dem Beschwerdeführer schwerwiegende Diskriminierungen. Dieses Bedrohungspotential ergibt sich aus den o.a. Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

 

Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative kommt dabei nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer überall in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der beschriebenen Verfolgung ausgesetzt wäre.

 

3.4. Im Zuge des Verfahrens kamen keine Hinweise hervor, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz handelt es sich um keine solchen Verbrechen, die einen Asylausschlussgrund im Sinne eines der Tatbestände des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllen.

 

3.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2010 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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