BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2171277.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl. XXXX , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2017, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl. XXXX , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2017, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl. XXXX , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2017, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl. XXXX , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2017, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl. XXXX , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2017, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl. XXXX , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2017, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 bis BF6). Die Beschwerdeführer reisten am 07.11.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 08.07.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern persönlich am 12.07.2017 rechtsgültig zugestellt.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2017 wurde den Beschwerdeführern eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
4. Mit am 13.09.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz (datiert ebenfalls mit 22.08.2017) erhoben die Beschwerdeführer+ durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass der der Beschwerdeführervertreter in der Zeit vom 10.07. bis 02.08. und vom 10.08. bis 21.08.2017 durch unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse, nämlich eine schwere Herz- Kreislauferkrankung und anderes an das Bett gefesselt gewesen und ortsabwesend gewesen wäre, weshalb die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels unterbrochen und erstreckt wäre, sodass die Beschwerdefrist noch offen wäre. Geltend gemacht wurden unter einem die Beschwerdepunkte der unrichtigen Tatsachenermittlung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wurde, die bekämpften Bescheide vollinhaltlich aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Beigefügt wurde der Beschwerde u. a. eine Vollmacht, mit welcher XXXX als Obmannstellvertreter des " XXXX " zur Vertretung der Beschwerdeführer schriftlich bevollmächtigt wurde.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte jeweils am 21.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schriftsatz vom 25.9.2017, dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführern und dem BFA als Parteien des Verfahrens ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass die angefochtenen Bescheide, die eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten würden, am 12.07.2017 zugestellt worden seien und die zweiwöchige Beschwerdefrist demnach am 26.07.2017 geendet habe, sodass sich die mittels Telefax beim BFA am 13.09.2017 eingebrachten Beschwerden als verspätet erweisen würden.
7. Mit Stellungnahme vom 20.10.2017, hg. eingelangt am 27.10.2017, brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigen Vertreter vor, dass kein Zweifel daran bestehe, dass eine Ortsabwesenheit entweder gewillkürt oder durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis die Rechtsmittelfrist verlängere, wenn dies nachgewiesen werden könne. Jedenfalls sei ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis, das verhindere, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werde, zweifellos ein Wiedereinsetzungsgrund und handle es sich bei einer schweren Erkrankung um ein derartiges unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis. Es sei überdies ständige Rechtsprechung, dass es bei einem Schriftsatz nicht auf die Bezeichnung, sondern den Inhalt ankomme. Es sei aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22.08.2017 (Anm: als "Beschwerde" bezeichnet) unzweifelhaft erkennbar, dass mit dem Text ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei. Zur Sicherheit werde nunmehr auch die Bezeichnung jenes Schriftsatzes auf "Wiedereinsetzungsantrag und Beschwerde" geändert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern persönlich am 12.07.2017 rechtsgültig zugestellt wurden.
Die Beschwerdeführer brachten die Beschwerde durch ihren am 12.09.2017 schriftlich bevollmächtigten Vertreter unbestritten am 13.09.2017 bei der belangten Behörde ein und stellten sie unter einem die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Rechtsmittelfrist in den angefochtenen Bescheiden wurde mit zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständlichen Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zum jeweiligen Spruchteil A I. (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32 ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum im Sinne einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (VwGH 14.12.1995; 95/19/0622; 27.2.1996, 95/04/0218; 25.2.2003, 2002/10/0223; Hengstschläger3 Rz 610; Thienel4 324). ( ) Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Beweismittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115 f).
Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, hinzuweisen (vgl. VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400): "Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a.a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Antragsteller nicht vor. ( ) Dass der Antragsteller gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."
Grundsätzlich kann auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 AVG Rz 36).
Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG, welcher dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.
2.2.2. Der zu beurteilende Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer durch eine schwere Erkrankung an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen sei und es sich hierbei um ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis handeln würde.
Festzuhalten ist eingangs, dass der am 13.09.2017 eingebrachte und als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 22.08.2017 zulässigerweise (auch) unter einem als Antrag auf Wiedereinsetzung gesehen werden kann, sodass die Frage, ob überhaupt ein Wiedereinsetzungsantrag vorliegt, zu bejahen ist. Diese Erwägungen ergeben sich daraus, dass wohl der Schriftsatz nicht explizit als "Wiedereinsetzungsantrag" bezeichnet wurde, sich jedoch aus dem Inhalt und letztlich der bloßen Formierung (vgl. "[ ] durch unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse, nämlich schwere Herz-Kreislauferkrankung [ ]") der Wunsch nach Wiedereinsetzung ableiten lässt (vgl. VwGH 26.07.2002, 99/02/0314). In casu wurde unter einem die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerdeerhebung, nachgeholt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu laufen.
Soweit im Antrag auf Wiedereinsetzung seitens des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass dieser von 10.07. bis 02.08.2017 und vom 10.08. bis 21.08.2017 aufgrund einer schweren Herz-Kreislauferkrankung ans Bett gefesselt gewesen sei, ist dazu auszuführen, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag, selbst wenn man zu Gunsten des bevollmächtigten Vertreters eine Dispositionsunfähigkeit seinerseits während des behaupteten Zeitraums der Erkrankung annehmen wollte (vgl. dazu VwGH 26.09.1996, 96/19/2286 u.a.), ausgehend von diesen Angaben als verspätet erweist, da dieser später als zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Ausgehend davon nämlich, dass die behauptete Erkrankung seit 21.08.2017 nicht mehr bestanden haben soll, hätte die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages demzufolge nämlich längstens mit Ablauf des 05.09.2017 geendet, sodass der erst am 13.09.2017 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls verspätet ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass seitens der Beschwerdeführer XXXX , ein ehemals eingetragener Rechtsanwalt, mit ihrer Vertretung beauftragt wurde. Es entspricht dem Amtswissen, dass der Genannte aktuell zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht mehr befugt ist, sodass aber aufgrund einer aufrechten Bevollmächtigung seiner Person jedenfalls von einer gültigen Vollmacht an XXXX ad personam iSd § 10 AVG ausgegangen werden kann, dessen mögliches Verschulden den Beschwerdeführern zuzurechnen wäre. Ausführungen dazu, ob die – jedenfalls vertretenen – Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist ein Verschulden trifft oder nicht, konnten im vorliegenden Fall aber unterbleiben, da es irrelevant ist, ob die Partei an der Verfristung des Wiedereinsetzungsantrages ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Zum Spruchteil A II. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):
2.3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 26.09.2017, G134/2017 und G207/2017 Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben worden waren. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die in Rede stehenden Behebungen wurden mittlerweile auch im Bundesgesetzblatt BGBl. I 140/2017 kundgemacht.
Ausgehend davon, dass der hg. Verspätungsvorhalt vom 25.09.2017 sohin vor der Aufhebung gegenständlicher Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG ausgefertigt wurde, bezog sich dieser noch auf die alte Fassung dieser Bestimmung, in welcher in casu noch eine zweiwöchige Beschwerdefrist einschlägig gewesen wäre.
Ausgehend von obiger – rückwirkend anzuwendenden - Bestimmung infolge der erfolgten Behebung der genannten Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG gilt daher abseits der Fälle des § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG (Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) eine vierwöchige Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Fallgegenständlich betrug die Beschwerdefrist sohin vier Wochen.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, daher im Falle der sogenannten Bescheidbeschwerde, zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Im gegenständlichen Fall wurden die Bescheide den Beschwerdeführern am 12.07.2017 rechtswirksam durch persönliche Übernahme zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 12.07.2017 und endete am 09.08.2017, sodass sich die am 13.09.2017 eingebrachte Beschwerde daher jedenfalls als verspätet erweist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich für das Vorbringen des Beschwerdevertreters, wonach die Beschwerdefrist im Falle einer Erkrankung für die Zeitdauer der Erkrankung unterbrochen würde, keinerlei Anhaltspunkte ergeben und sich eine solche Auslegung auch nicht aus dem Gesetz ableiten ließe, sodass aus diesem Vorbringen für die Beschwerdeseite nichts zu gewinnen war.
2.3.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
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