Normen
ABGB §1332;
AVG §39a;
AVG §61;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
AVG §9;
IPRG §12;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
AVG §39a;
AVG §61;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
AVG §9;
IPRG §12;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und Republiksbürger der Republik Serbien. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam mit dem außerehelichen Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (mit gleicher Staatsbürgerschaft) an einer Adresse in Wien.
Mit Bescheid der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich vom 4. November 1991 wurde für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin ein Vormund bestellt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 3. März 1992 wurde dieser Vormund auch für die Zweitbeschwerdeführerin bestellt. Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen verfügten über Aufenthaltsbewilligungen mit Geltungsdauer bis 31. März 1995. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vormund, beantragten am 10. Jänner 1995 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen. Die Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, beantragte am gleichen Tag die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Viertbeschwerdeführer, ebenfalls vertreten durch seinen Vater, beantragte am 21. August 1995 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Anträge der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden mit Ersatzbescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 25. August 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde verfügte die Zustellung dieser Bescheide an die Erstbeschwerdeführerin bzw. an die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zu Handen der Erstbeschwerdeführerin. Diese erfolgte am 12. September 1995. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. August 1995 wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers vom 21. August 1995 gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Viertbeschwerdeführer zu Handen seines Vaters. Sie erfolgte am 8. September 1995.
Am 1. Februar 1996 erhoben die Erstbeschwerdeführerin, sowie die übrigen Beschwerdeführer, letztere vertreten durch ihren Vater, Berufung.
Die Berufung der Drittbeschwerdeführerin trägt einen Beisatz mit der Bitte "um Kenntnisnahme des Terminsverlustes, da es uns nicht möglich war, das Schreiben an einen Juristen weiterzuleiten, denn unsere Muttersprache ist nicht Deutsch". Es werde ersucht, die Berufung noch einmal zu überprüfen und der ganzen Familie die Familienzusammenführung zu ermöglichen.
Die Berufung des Viertbeschwerdeführers trägt einen Beisatz, mit dem "um Kenntnisnahme des Terminsverlustes" gebeten wird.
Mit Bescheiden der belangten Behörde je vom 18. März 1996 wurden diese Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG infolge Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide an die Erstbeschwerdeführerin, jene der die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide an den Vater dieser Beschwerdeführer.
Die Zustellungen dieser Bescheide erfolgten an die jeweiligen Adressaten am 29. März 1996.
Mit einer am 16. April 1996 zur Post gegebenen Eingabe schritt der Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführer ein. Er berief sich auf eine von der Erstbeschwerdeführerin im eigenen Namen und auch für die übrigen Beschwerdeführer erteilte Vollmacht sowie darüber hinaus auf eine von dem für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bestellten Vormund namens sämtlicher Beschwerdeführer erteilte Vollmacht.
Die Beschwerdeführer erklärten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Berufung gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde vom 25. bzw. 30. August 1995 zu beantragen. In der Begründung dieser Wiedereinsetzungsanträge heißt es wörtlich:
"Die Bescheide enthalten zwar die Rechtsmittelbelehrung, daß eine Berufung möglich ist, es fehlt aber der Hinweis darauf, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Berufungsfrist beantragt werden kann und wurde uns diesbezüglich keine Rechtsbelehrung erteilt.
Bei der heutigen Vorsprache bei unserem Anwalt wurden wir auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufmerksam gemacht.
Es wird sohin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Ablauf der Berufungsfristen gegen die angeführten Bescheide gestellt. ...
Aufgrund der geänderten Rechtssprechung des VwGH bildet auch ein Irrtum über die Rechtslage einen Wiedereinsetzungsgrund."
Diese Anträge wurden mit Bescheiden der erstinstanzlichen Behörde vom 27. Juni 1996 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufungen. Dabei verwiesen sie insbesondere auch darauf, nicht gut deutsch zu sprechen und die österreichische Rechtsordnung nicht zu kennen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. September 1996 wies die belangte Behörde diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes aus, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund bildeten. Ebenso sei die Unkenntnis einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Bestimmung einer in Österreich lebenden Partei als Verschulden zuzurechnen. Im übrigen sei der erstinstanzlichen Behörde keine Verletzung der Manuduktionspflicht vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen habe, die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, hinzuweisen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben. Sie verweisen darauf, daß ihnen infolge ihrer Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Fristversäumnis kein Verschulden anzulasten sei. Überdies seien die Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und ihnen die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht bekannt gewesen.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 9 und § 71 Abs. 1, 2 und 5 AVG lauten:
"§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
...
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt."
§ 12, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 IPRG lauten:
"§ 12. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
§ 25. ...
(2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen."
Art. 14, Art. 15 und Art. 40 des Jugoslawischen Gesetzes vom 15. Juli 1982 zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten (Länder) für bestimmte Verhältnisse lauten (auszugsweise und zitiert in deutscher Sprache nach Bergmann/Ferid, Internationales Kindschaftsrecht V):
"Art. 14. Für Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person ist das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehöriger sie ist.
...
Art. 15. Für die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft, sowie für die Beziehungen zwischen Vormund und Mündel ist das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit das Mündel besitzt.
Art. 40. Für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen."
Art. 15 Abs. 1, Art. 118, Art. 265 und Art. 272 des für engeres Serbien (mit Ausnahme des Kosovo und der Wojwodina) geltenden Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5. Juni 1980 lauten:
"Art. 15. (1) Die Volljährigkeit wird durch Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.
Art. 118. Zustellungen und Erklärungen, die gegenüber einem minderjährigen Kind zu bewirken sind, können gültig dem einen oder dem anderen Elternteil gegenüber bewirkt werden; leben aber die Eltern nicht zusammen, gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Art. 265. Die Vormundschaftsbehörde stellt eine minderjährige Person unter Vormundschaft, die sich nicht in elterlicher Obsorge befindet.
Art. 272. Die Vormundschaft über Minderjährige endet mit ihrer Volljährigkeit, durch Eheschließung vor der Volljährigkeit, mit deren Annahme an Kindes statt oder Wiederherstellung des Elternrechts der Eltern, denen diese Rechte entzogen worden sind, oder wenn in anderen Fällen die Eltern die Ausübung des Elternrechts übernehmen."
Die Kollisionsnormen des IPRG verweisen im vorliegenden Fall für die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse auf serbisches Recht. Eine gemäß § 5 IPRG zu beachtende Rück- oder Weiterverweisung durch das internationale Privatrecht Jugoslawiens erfolgt nach den vorzitierten Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1982 nicht.
Aus dem Vorgesagten folgt zunächst, daß die am 21. Mai 1977 geborene Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 25. bzw. 30. August 1995 gemäß Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1980 volljährig war. Die über sie verhängte Vormundschaft war zu diesem Zeitpunkt aus dem Grunde des Art. 272 leg. cit. bereits beendet.
Auch der nach der Aktenlage am 21. April 1974 geborene Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nach seinem Heimatrecht volljährig.
Daraus folgt, daß der Bescheid vom 25. August 1995 gegenüber der Erstbeschwerdeführerin durch Zustellung an diese am 12. September 1995 wirksam erlassen wurde. In Ansehung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wurden die Bescheide vom 25. bzw. 30. August 1995 durch Zustellung zu Handen der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters aus dem Grunde des Art. 118 des Gesetzes vom 5. Juni 1980 wirksam erlassen.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, für die ein Vormund bestellt war und die im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 25. August 1995 noch nicht volljährig war, erscheint es zweifelhaft, ob die Erlangung der Volljährigkeit durch den Vater bzw. die Mutter schon von sich aus eine Beendigung der Vormundschaft zur Folge hatte. Bejahendenfalls wäre der Bescheid vom 25. August 1995 auch in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin durch Zustellung an ihre Mutter ergangen. Verneindenfalls wäre durch die Zustellung dieser Erledigung an die Mutter keine Bescheiderlassung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt. Auch die Erledigung vom 18. März 1996 wäre dann in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin ins Leere gegangen. Diese Frage kann jedoch - wie im folgenden zu zeigen sein wird - hier dahingestellt bleiben. Der vom Beschwerdevertreter namens sämtlicher Beschwerdeführer erhobene Wiedereinsetzungsantrag und die darin erfolgte Namhaftmachung des Beschwerdevertreters als Zustellbevollmächtigten ist den Beschwerdeführern jedenfalls zurechenbar. Die Erstbeschwerdeführerin war jedenfalls befugt, sich selbst sowie die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer zu vertreten. Wollte man davon ausgehen, daß die Zweitbeschwerdeführerin noch unter Vormundschaft stand, so wäre die Vertretungsmacht des Beschwerdevertreters aus der auch vom Vormund (auch namens dieser Beschwerdeführerin) erfolgten Vollmachtserteilung abzuleiten.
Daraus folgt, daß die im Wiedereinsetzungsverfahren ergangenen Bescheide durch Zustellung zu Handen des Beschwerdevertreters gegenüber allen Beschwerdeführern ergangen sind.
Durch die Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof namens der Zweitbeschwerdeführerin hat die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht, daß sie - insoweit - die Ausübung des Elternrechts auch für die Zweitbeschwerdeführerin übernehmen wolle. Diese Beschwerde ist daher der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls zurechenbar.
In der Sache selbst sind die Beschwerden jedoch nicht berechtigt.
Die Verwaltungsbehörden haben die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführer als rechtzeitig qualifiziert. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf sämtliche von den Beschwerdeführern im Wiedereinsetzungsverfahren geltend gemachten Gründe eingegangen.
Auf die Frage einer allfälligen Verfristung der Wiedereinsetzungsanträge oder von Wiedereinsetzungsgründen (in Ansehung einzelner Beschwerdeführer) gemäß § 71 Abs. 2 AVG braucht im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen zu werden, weil eine meritorische Abweisung eines richtigerweise zurückzuweisenden Wiedereinsetzungsantrages keine Rechtsverletzung des Antragstellers bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0025).
Für den Fall, daß der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergangen wäre, erwiese sich ihr Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb als unberechtigt, weil es an der Versäumung einer Frist (zur Erhebung der Berufung) mangelte. Ginge man demgegenüber davon aus, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 25. August 1995 auch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassen wurde, gilt für sie - wie auch für die übrigen Beschwerdeführer - folgendes:
Die in den Wiedereinsetzungsanträgen ins Treffen geführten mangelnden Deutschkenntnisse der volljährigen Erstbeschwerdeführerin bzw. der volljährigen gesetzlichen Vertreter der übrigen Beschwerdeführer bilden für sich allein genommen keine Gründe für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 93/01/1117).
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die erstinstanzlichen Erledigungen nicht als Bescheide erkannt hätten. Erkennt aber ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, so ist er verpflichtet, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1597). Unterläßt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Die "mangelnde Rechtskenntnis" - gemeint offenbar die Unkenntnis der Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung zu erheben - ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil die (gesetzlichen Vertreter der) Beschwerdeführer bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung, wonach eine binnen zwei Wochen einzubringende Berufung gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätten. Das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter ist den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern zuzurechnen.
Die ebenfalls als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Unkenntnis, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist stellen zu können, ist für die Versäumung der Berufungsfrist selbst nicht kausal.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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