Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juli 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.
Dazu stellte die belangte Behörde begründend fest, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. April 1997 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 16. April 1997 beim Postamt F hinterlegt worden sei. Davon ausgehend sei das Ende der Berufungsfrist mit 30. April 1997 errechnet, die Berufung jedoch erst am 2. Mai 1997 bei der Behörde erster Instanz persönlich abgegeben worden. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 1997 (zugestellt am 26. Mai 1997) sei der mit der Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren beauftragte H darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Berufung verspätet sei. Somit habe der Beschwerdeführer am 26. Mai 1997 Kenntnis von der Verspätung seiner Berufung erlangt und wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis spätestens 9. Juni 1997 zu stellen gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1997 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 1998, bei der sein Vertreter ausreichend Gelegenheit zu entsprechenden Darstellungen gehabt habe und abermals über die "vermutliche" Verfristung der Berufung informiert worden sei, inhaltliche Einwendungen erhoben, jedoch habe er innerhalb der in den §§ 71 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 24 VStG normierten Frist keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Da der gegenständliche, am 20. Juli 1998 bei der Behörde erster Instanz persönlich abgegebene Antrag vom 17. Juli 1998 daher verspätet sei, sei dessen Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 24 VStG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 1997, in welchem auf eine mögliche Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden sei, nicht den Lauf der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Frist bedingt habe. Dieses habe es ihm lediglich ermöglicht, eine eventuelle Fristversäumnis zu vermuten nicht jedoch von dieser Kenntnis zu erlangen. Die Frist im Sinne von § 71 Abs. 2 AVG habe daher erst mit Zustellung des seine Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückweisenden Bescheides am 30. Juni 1998 zu laufen begonnen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich auf Grund der durch die Aktenlage bestätigten, schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 22. Mai 1997 am 26. Mai 1997, spätestens jedoch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 1998 von der Verspätung seiner Berufung Kenntnis erlangte und daher der gegenständliche Antrag vom 17. Juli 1998 jedenfalls als verspätet anzusehen war. Von einer solchen "Kenntnis" ist nämlich bereits dann auszugehen, sobald die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0140).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass seine Stellungnahme vom 2. Juni 1997 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu deuten gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass diesem Schreiben kein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Antrag zu entnehmen ist; vielmehr beharrte der Beschwerdeführer darin darauf, dass die Berufung nicht verspätet sei.
Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet sein sollte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juli 2002
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