BVwG W120 2132567-1

BVwGW120 2132567-12.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §31
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs4
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2132567.1.00

 

Spruch:

W120 2132567-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX . gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24. Juni 2016, Teilnehmernummern: XXXX und XXXX, zu Recht:

 

A)

 

Der angefochtene Bescheid wird – soweit dieser die Zurückweisung des Antrages vom 27. August 2015 gemäß "§§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 169/2013, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015" betrifft – gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

 

B)

 

Die ordentliche Revision ist zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit am 28. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei "die Erlassung eines Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß §§ 6 (1) iVm 4 (1) RGG". Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die "Rechtsgrundlage für die Gebührenvorschreibungen" aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei, insbesondere

 

"weil (‚klassische‘) TV- und Radio-Empfangseinrichtungen Gebührenpflicht begründen, während ‚moderne‘ Media-Devices, mit denen TV- und Radioangebote online genutzt werden können, keine Gebührenpflicht auslösen, was eine unsachliche Diskriminierung bedeutet;

 

weil Rundfunkgebühren nur dann sachlich gerechtfertigt sind, wenn ihnen ein entsprechend konkretisierter, nachvollziehbarer und erfüllter öffentlich-rechtlicher Programmauftrag als ‚Gegenleistung‘ gegenübersteht, was derzeit beim ORF nicht der Fall ist;

 

und weil es auch unsachlich ist, Privatsender-Betreiber, die zum Monitoring ihrer eigenen Angebote Empfangseinrichtungen betreiben müssen, dafür zur Entrichtung von Zwangsgebühren an den öffentlich-rechtlichen Konkurrenten zu verpflichten."

 

Die beschwerdeführende Partei erklärte weiters, dass sie "die – hiermit ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung gestellte – Zahlung der Rundfunkgebühren ab Oktober 2015 einstellen" werde.

 

2. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass diese ein Ermittlungsverfahren gemäß § 37 ff AVG eingeleitet habe. Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Schreiben von der belangten Behörde ua aufgefordert, hinsichtlich der jeweiligen Standorte in XXXX , und in XXXX , die Gerätekonstellationen bekanntzugeben, mit denen die beschwerdeführende Partei Radio und Fernsehen wahrnehmbar machen könne. Hierfür seien auch die Produktbezeichnung und die Angabe, welche Programme empfangen werden würden, erforderlich.

 

3. In der bei der belangten Behörde am 18. Februar 2016 eingelangten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes bekanntgegeben:

 

"Gerne komme ich der Aufforderung nach, Ihnen die auf den Standorten XXXX und XXXX verwendeten Empfangsgeräten konkret zu definieren [ ]:

 

A) Standort XXXX :

 

a) 7 TV-Geräte der Marke Samsung, UE Serie; davon 5 in der Redaktion, 2 in den Sendestudios;

 

b) 43 Radio-Geräte der Marken Sony (STR DE 135 und ST SB920), Yamaha (RX-V473), Tivoli, Audemat (RXR1), Aztec (Tel) und Onkyo (ST4070);

davon 21 in den Büros, 2 in der Werkstatt und die restlichen 20 dienen der Sendeüberwachung.

 

Es können alle über Kabel und/oder Satellit sowie terrestrisch empfangbaren Programme empfangen werden. Knapp die Hälfte der Radio-Empfangsgeräte dient der Überwachung der eigenen Programme. ORF-Programme werden sowohl mit TV- als auch Radio-Empfangsgeräten primär zur Dokumentation von Rechtsverletzungen empfangen.

 

B) Standort XXXX :

 

a) 2 TV-Geräte der Marken Philips bzw Samsung, die aber beide nicht für TV-Empfang genutzt werden sondern als Großbildschirme für Computer-Präsentationen bzw Ausspielung des aktuellen XXXX ImageVideos im Empfangsbereich

 

b) 1 Radiogerät der Marke JVC (RC QC7)

 

Die TV Geräte werden nicht für TV-Empfang genutzt, das Radio-Empfangsgerät mit Zimmerantenne für den Empfang von UKW-Programmen, primär des eigenen."

 

4. Mit Schreiben vom 30. März 2016 erhob die beschwerdeführende Partei "Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht".

 

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2016 wurde Folgendes ausgesprochen:

 

"Gem. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 ORF Gesetz idF BGBl. I Nr. 169/2013, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 idF LGBl. Nr. 31/2006 bzw 45/2013, § 1 Steiermärkisches Rundfunkabgabengesetz LGBl. Nr. 36/2000 idF. 95/2014, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 wird der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Gebührenpflicht für die Standorte XXXX , Teilnehmernr: XXXX , Geschäftsführer XXXX , Teilnehmernr: XXXX , Geschäftsführer XXXX zurückgewiesen."

 

5.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Entstehen oder die Beendigung der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gemäß § 3 Abs 1 RGG und § 2 Abs 1 RGG das Betreiben oder das Betriebsbereithalten einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden relevant sei. Eine solche sei gemäß § 1 Abs 1 RGG ein technisches Gerät, das "Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar" mache. Die beschwerdeführende Partei habe einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die Standorte in XXXX und in XXXX gemäß § 6 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 RGG gestellt. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei sohin auf die Erlassung eines Bescheides bezüglich des Bestehens der Gebührenpflicht gerichtet. Die beschwerdeführende Partei habe für die beiden Standorte in XXXX und in XXXX die Rundfunkgebühren samt den damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelten fortlaufend entrichtet. Die Erlassung eines Leistungsbescheides sei der belangten Behörde daher nicht möglich. Es sei der belangten Behörde jedoch auch verwehrt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

 

5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung bestehe für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann kein Raum, wenn die Erlassung eines Leistungsbescheides möglich sei. Die beschwerdeführende Partei habe die Zahlungen für die Standorte in XXXX und in XXXX während des Verfahrens nach dem AVG nicht eingestellt, obwohl die beschwerdeführende Partei dies in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausdrücklich angekündigt habe. Die Einstellung der Zahlungen wäre der beschwerdeführenden Partei aber zumutbar gewesen. Sohin sei der belangten Behörde jede Möglichkeit genommen worden, einen Leistungsbescheid zu erlassen.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 13. Juli 2016 eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein Bescheid über die Feststellung von Rechtsverhältnissen auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage möglich sei, wenn die beantragte Feststellung aus einem in privatem oder öffentlichem Interesse gelegenen Anlass begründet sei (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 73). Auch ohne besondere Rechtsgrundlage bestehe ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe. Ein solches Interesse liege vor, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle.

 

6.1. Zwar sei ein Feststellungsbescheid grundsätzlich als ein subsidiärer Rechtsbehelf zu qualifizieren, jedoch liege ein Feststellungsinteresse ungeachtet dessen vor, wenn dem Rechtsunterworfenen die Beschreitung eines Rechtsweges vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten unzumutbar sei. Das sei nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn dem Antragsteller aufgrund der ungeklärten Rechtslage Rechtsnachteile drohen oder die Gefahr einer Bestrafung bestehen.

 

Ein von der Rechtsprechung als berechtigtes Interesse für einen Feststellungsbescheid anerkanntes Interesse liege bei der beschwerdeführenden Partei vor, da sie beabsichtige, die Gebührenpflicht für die beiden gegenständlichen Standorte durch die belangte Behörde (und, soweit nötig, letztlich durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Der mit ihrem Antrag vom 27. August 2015 begehrte Bescheid sei dazu die einzig mögliche Verwaltungsentscheidung, die die beschwerdeführende Partei – ohne Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen — erlangen könne. Die Rechtslage sei hinsichtlich der Gebührenpflicht eines Rundfunkveranstalters nach dem PrR-G, der Rundfunkempfangseinrichtungen dazu betreibe, um die Ausstrahlung seines eigenen Programms zu überwachen, nicht geklärt.

 

6.2. Das "Provozieren" eines Leistungsbescheids durch Einstellung der Zahlungen sei der beschwerdeführenden Partei hingegen nicht zumutbar: Gemäß § 6 RGG habe die belangte Behörde rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung eines dadurch entstandenen Aufwandes könne die beschwerdeführende Partei einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Betrages vorschreiben. Die belangte Behörde sei zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Aufgrund eines mit der Bestätigung versehenen Rückstandsausweises könne die belangte Behörde die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Exekutionsgericht beantragen. Die belangte Behörde sei also gar nicht auf die Erlassung eines Leistungsbescheids angewiesen, um einen Gebührenrückstand hereinzubringen.

 

Die belangte Behörde verlange im angefochtenen Bescheid allen Ernstes, dass die beschwerdeführende Partei, um die Frage der Gebührenpflicht zu klären, Zahlungen einstelle, ein Exekutionsverfahren über sich ergehen lasse sowie einen Säumniszuschlag und die Kosten der Exekutionsführung übernehme, nur um einen Leistungsbescheid zu erlangen. Einen Leistungsbescheid müsse die belangte Behörde aber selbst bei Zahlungsverzug nicht erlassen, da diese sich zur Exekutionsführung eines Rückstandsausweises bedienen könne.

 

Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Paradebeispiel für einen in der Rechtsprechung anerkannten unzumutbaren Rechtsweg, der ein Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides begründe.

 

6.3. Aus diesen Gründen stelle die beschwerdeführende Partei die Anträge,

 

"[ ] das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung des Sachverhalts und Entscheidung an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverweisen;

 

[ ] in eventu, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.8.2016 selbst entscheiden."

 

7. Mit hg am 16. August 2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

 

8. Mit hg am 25. April 2017 eingelangtem Schreiben stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG.

 

9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juli 2017 des Verwaltungsgerichtshofes, hg am 2. August 2017 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von diesem der vorliegende Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung zugestellt, binnen zwei Monaten das verfahrensgegenständliche Erkenntnis bzw. den verfahrensgegenständlichen Beschluss zu erlassen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die beschwerdeführende Partei betreibt am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , die Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen. Am Standort in XXXX , wird von der beschwerdeführenden Partei die Rundfunkempfangseinrichtung Radio betrieben.

 

Die beschwerdeführende Partei erhält von der belangten Behörde unter der Teilnehmernummer XXXX für den Standort in XXXX für den Betrieb von Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und unter der Teilnehmernummer XXXX für den Standort in XXXX für den Betrieb von Radioempfangseinrichtungen entsprechende Vorschreibungen der Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten und beglich diese ordnungsgemäß.

 

Die beschwerdeführende Partei erachtet die Rechtsgrundlage für diese Gebührenvorschreibung für verfassungswidrig und beantragte daher bei der belangten Behörde die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der von der belangten Behörde "angenommene[n]" Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren" für die verfahrensgegenständlichen Standorte.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2016 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Bescheides bezüglich der von der belangten Behörde "angenommene[n] Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren" der beschwerdeführenden Partei für die verfahrensgegenständlichen Standorte zurückgewiesen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2016 – und die Beschwerde.

 

Die Feststellung in Bezug auf den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen an den verfahrensgegenständlichen Standorten durch die beschwerdeführende Partei sowie die entsprechenden Vorschreibungen der Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten ist dem angefochtenen Bescheid sowie den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages vom 27. August 2015 gemäß § 1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 und § 1 Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz wendet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2015, Ro 2015/15/0007 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015).

 

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Abgaben nach § 1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 bzw. nach § 1 Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz liegt gemäß Art 131 Abs 1 B-VG beim Verwaltungsgericht Wien bzw. Steiermark (vgl dazu auch § 8 Abs 1 zweiter Satz Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, wo zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz ausdrücklich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien normiert ist).

 

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

[ ]"

 

3.3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl I Nr 159/1999, lautet idF BGBl I Nr 70/2016 auszugsweise:

 

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

 

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

 

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

 

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

 

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

 

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

 

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

 

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

 

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

 

Rundfunkgebühren

 

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

 

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

 

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

 

monatlich

 

[ ]

 

Einbringung der Gebühren

 

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

 

[ ]

 

Verfahren

 

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

 

[ ]

 

(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

 

[ ]

 

(4) Auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

 

[ ]"

 

3.4. Aufgrund der Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde, ist die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gegenstandslos geworden (Winkler, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] § 16 VwGVG Anm 4).

 

3.5. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).

 

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

 

Die belangte Behörde begründet im angefochtenen Bescheid die Zurückweisung des vorliegenden Antrages der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen damit, dass für die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit der Erlangung eines Leistungsbescheides bestanden hätte und daher für die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein Raum bleibe.

 

Mit am 28. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei "die Erlassung eines Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß §§ 6 (1) iVm 4 (1) RGG".

 

Da die beschwerdeführende Partei für die beiden Standorte in XXXX und in XXXX die Rundfunkgebühren samt den damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelten fortlaufend entrichtet habe, sei die Erlassung eines Leistungsbescheides nicht möglich gewesen. Ebenso sei der belangten Behörde jedoch auch verwehrt gewesen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

 

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, 94/12/0206, in Bezug auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides Folgendes aus:

 

"Mangels einer dem § 228 ZPO vergleichbaren Norm ist es strittig, ob im Verwaltungsrecht Feststellungsbescheide zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, Slg. N. F. Nr. 12.586/A). Für einen Feststellungsbescheid ist jedoch dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/01/0175, Slg. N. F. Nr. 12.354/A, und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Kann die Frage, die im Verwaltungsverfahren strittig ist, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist, im Sinne dieser Rechtsprechung, die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095, vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0093, vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0122 und Zl. 85/12/0106, vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112, vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1977, Slg. 8.047).

 

Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unzulässig, wenn nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür vorliegt (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1958, Zl. 57/58, Slg. N. F. Nr. 4822/A, und vom 12. Februar 1985, Zl. 84/04/0072, sowie Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1969, Slg. 6050)."

 

Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältniss)en ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist daher ua dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 75).

 

Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ua VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272).

 

Mit Erkenntnis vom 17.11.2008, Zl. 2008/17/0163 sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

 

"Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrenrecht7, 174, Rz 407 und Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 223 zu § 56 AVG) ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit."

 

3.7. Die beschwerdeführende Partei sieht im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darin begründet, "die Gebührenpflicht für die beiden gegenständlichen Standorte durch die Beschwerdegegnerin (und, soweit nötig, letztlich durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) (verfassungs-)rechtlich prüfen" lassen zu können. Der mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 27. August 2015 begehrte Feststellungsbescheid sei hierzu die einzig mögliche Verwaltungsentscheidung, die die beschwerdeführende Partei – ohne Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen – erlangen könne.

 

Im vorliegenden Fall gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Feststellung der Gebührenpflicht (anders als etwa § 410 Abs 1 Z 7 ASVG). Ebenso fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, in welchen Konstellationen ein "Gebührenbescheid" im Sinne des § 6 Abs 4 RGG zu erlassen ist. Es ist daher zu überprüfen, ob die beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Leistungsbescheides im konkreten Fall hat oder ob sie zumindest ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Gebührenpflicht hat.

 

§ 6 Abs 4 RGG sieht (seit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) vor, dass auf Grund eines mit der Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Eine nähere Begründung für das Verhältnis von Rückstandsausweis und "Gebührenbescheid[es]" enthalten die Gesetzesmaterialien nicht (vgl. dazu 26/ME XXII. GP ). Dass eine rechtskraft

 

fähige Entscheidung vor Exekutionsführung zwingend vorliegen muss ergibt sich aus dem Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich (anders hingegen § 229 BAO). Mit ihrem Schreiben vom 28. August 2015 beantragte die beschwerdeführende Partei "die Erlassung eines Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß §§ 6 (1) iVm 4 (1) RGG" und führte dazu begründend zusammengefasst aus, im Ergebnis nicht dem Regime des RGG zu unterliegen und folglich auch nicht gebührenpflichtig zu sein. Unstrittig ist weiters, dass die beschwerdeführende Partei für die beiden verfahrensgegenständlichen Standorte die Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten ordnungsgemäß beglichen hat sowie, dass die beschwerdeführende Partei erklärt hat, dass "die – hiermit ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung gestellte – Zahlung der Rundfunkgebühren ab Oktober 2015" eingestellt werde.

 

In einer solchen Konstellation, in der es zu diesem Zeitpunkt an der Erlassung einer der rechtskraftfähigen Entscheidung der belangten Behörde über das Bestehen der Gebührenpflicht der beschwerdeführenden Partei fehlt und die beschwerdeführende Partei ausdrücklich das Bestehen der Gebührenpflicht bestritten hat (nicht nur der Höhe nach sondern schon dem Grunde nach), bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei, sodass ein entsprechender Bescheid von der belangten Behörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gebührenpflicht zu erlassen gewesen wäre.

 

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2008, Zl. 2008/17/0163) sowie der gesetzlichen Bestimmungen (vgl insbesondere § 6 Abs 4 RGG) ist davon auszugehen, dass im Fall der Bestreitung der Gebührenpflicht dem Grunde nach eine Verpflichtung der belangten Behörde besteht einen Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl zu erlassen. Dass die beschwerdeführende Partei die ihr vorgeschriebenen Beträge bezahlt hat, ändert in der konkreten Situation, in der das Bestehen der Gebührenpflicht dem Grunde nach bestritten wird und die Zahlung unter "Vorbehalt" erfolgte an dieser Verpflichtung nichts.

 

3.8. Bei diesem Ergebnis konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur verfahrensgegenständlichen Frage fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist die Rechtslage auch nicht eindeutig.

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