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BGBl I 169/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“ in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben wird

169. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung“ in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G als verfassungswidrig aufgehoben wird

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 34/2013-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2013, zu Recht erkannt:

  1. „1. Die Wortfolge ‚sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung‘ in § 4f Abs. 2 Z 25 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. 2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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