BVwG W224 2133392-1

BVwGW224 2133392-113.3.2017

B-VG Art.133 Abs4
Prüfungsordnung AHS §8 Abs1
Prüfungsordnung AHS §9 Abs1
SchUG §34 Abs3
SchUG §38 Abs6 Z4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Prüfungsordnung AHS §8 Abs1
Prüfungsordnung AHS §9 Abs1
SchUG §34 Abs3
SchUG §38 Abs6 Z4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2133392.1.00

 

Spruch:

W224 2133392-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 15.07.2016, Zl. 5150/0009-AP/2016, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 Abs. 6 Z 4 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, iVm § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2016, als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/16 ein Musisches Gymnasium in XXXX. Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" (im Folgenden: VWA) eine schriftliche Arbeit zum Thema "Das Zusammenspiel von Gehirn, Psyche und Organen basierend auf fünf Biologischen Naturgesetzen", nachdem das Thema von der Betreuungslehrkraft, der Schulleiterin und vom Landesschulinspektor genehmigt wurde. Am 28.02.2016 wurde die Arbeit von der Betreuungslehrkraft freigegeben.

 

2. Am 04.04.2016 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor einer gemäß § 35 Abs. 2 SchUG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Beschwerdeführerin erfülle in vier Kompetenzbereichen, nämlich in den Bereichen "Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz", "Inhaltliche und methodische Kompetenz", "Informationskompetenz" sowie "Kommunikations- und Diskursfähigkeit", von insgesamt acht Kompetenzbereichen (Selbstkompetenz, Inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, Sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz, Kommunikations- und Diskursfähigkeit) die Anforderungen an eine Beurteilung mit zumindest "Genügend" nicht.

 

3. Am 17.06.2016 erging die Entscheidung der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung nicht bestanden habe. Sie sei von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

 

4. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission über die nicht bestandene Reifeprüfung brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2016 Widerspruch ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin dabei aus, das Thema der VWA sei mit der Betreuungslehrkraft abgesprochen, von der Schulleitung und letztlich auch vom Landesschulinspektor akzeptiert worden. Sie habe alle Änderungs- und Korrekturvorschläge der Betreuungslehrkraft befolgt, wobei sich die Änderungs- und Korrekturvorschläge ausschließlich auf formale Kriterien bezogen hätten. Inhaltlich bezog die Beschwerdeführerin Stellungnahme zu den schriftlichen Ausführungen der Beurteilung der Prüfungskommission im Wesentlichen in der Weise, dass die von ihr angewendeten Methoden bereits im Exposé zur VWA akzeptiert worden seien. Sie habe die "Fünf biologischen Naturgesetze" auch nicht als "streng wissenschaftlich" bezeichnet und in Abrede gestellt, dass diese auf Hypothesen beruhten, sondern den Begriff aus den zur Verfügung stehenden Quellen übernommen und in ihrer Arbeit als "strenge Wissenschaft" bezeichnet. In einem anderen Bundesland sei zum gleichen Thema eine VWA verfasst und mit "Gut" beurteilt worden. Zu einer näher bezeichneten Person, welche die in der VWA dargestellten Methoden und Theorien entwickelte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine negative Beurteilung einer VWA nicht deshalb erfolgen dürfe, weil eben diese Methoden und Theorien nicht den Anforderungen aktueller wissenschaftlicher Kriterien entsprechen würden. Sie habe auch ausreichende Diskursfähigkeit gezeigt, weil sie im Rahmen der VWA eine sinnvolle Hinterfragung der dargestellten Sachverhalte durchgeführt habe. Wäre sie in den Gesprächen mit der Betreuungslehrkraft auf dies hingewiesen worden, hätte sie diese Empfehlung selbstverständlich gern befolgt. Das Thema der VWA und auch die Arbeit selbst seien von der Betreuungslehrkraft akzeptiert und für gut befunden worden. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegangen, dass die von ihr vorgeschlagenen Methoden, die Herangehensweise und die Präsentation der VWA entsprechen würden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission habe die negative Beurteilung im Zwiegespräch derart begründet, dass ein "verurteilter Verbrecher" nicht in einer VWA thematisiert werden dürfte. Dies habe auch die Schulleiterin der Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber ausgeführt. Die Betreuungslehrkraft habe nach der Präsentation mitgeteilt, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die "Fünf biologischen Naturgesetze" von der näher bezeichneten umstrittenen Person stammten.

 

5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2016, Zl. 5150/0009-AP/2016, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem Exposé der VWA sei für die betreuende Lehrerin ersichtlich gewesen, dass die Schülerin ein Thema zur Alternativmedizin gewählt habe, aber nicht, dass es sich dabei um sehr umstrittene Thesen und Behandlungsmethoden handelte. Die Schülerin habe einen guten Schreibstil und sei in der Lage, zu zitieren. Mangelhaft sei jedoch gewesen, dass sie die Thesen in ihrer Arbeit als Tatsachen dargestellt und sie nicht mit der Schulmedizin und ihren Behandlungsmethoden verglichen habe. Sie habe mangelhafte inhaltliche Kompetenz gezeigt, indem sie die Aussagen und Thesen einer näher bezeichneten Person unreflektiert übernommen und selbst versucht habe, Ursachen für Krankheiten auf Grundlage dieser Thesen zu finden und zu beschreiben. Während der Präsentation habe die Schülerin ein Beispiel mit Tuberkulosebakterien gewählt und erklärt, dass sich in unserem Körper dauerhaft Tuberkulosebakterien befänden, aber in einer Art Schlafzustand. Laut ihrer Aussage käme es nur dann zu Symptomen der Tuberkulose, wenn sich der Mensch gerade in einer schwierigen Konfliktsituation befände. Auf Nachfragen während der Diskussion sei heraus gekommen, dass die Kandidatin davon ausgehe, dass es sowohl keine krankheitsbedingten Symptome, als auch keine Infektionen gebe. Daraus war für die Betreuerin dann ersichtlich, dass die Kandidatin die Inhalte nicht sinnvoll und kritisch hinterfragt habe. Die Kandidatin habe auch mit keinem Wort erwähnt, dass die Thesen der "Neuen Germanischen Medizin" international umstritten seien, sondern habe diese unkommentiert als "strenge Wissenschaft" bezeichnet. Dies widerspreche auch dem, was von einer Informationskompetenz erwartet werden könne. Vor der Präsentation sei die Vorgangsweise der Prüfungskommission offen gelassen und die Beurteilung davon abhängig gemacht worden, welchen Zugang die Kandidatin bei der Diskussion wählen werde. Bei der Diskussion sei die Kandidatin jedoch bei ihren Hypothesen geblieben und habe auch gezeigt, dass sie sehr wohl darüber Bescheid gewusst habe, wie umstritten die Inhalte sind, auf die sie ihre Arbeit aufgebaut hatte. Während der Diskussion sei als Grund, aus dem die Hypothesen so umstritten seien, sinngemäß auf die drohenden Umsatzeinbußen der Pharmakonzerne hingewiesen worden, sollten sich die von der Schülerin beschriebenen "Erkenntnisse" durchsetzen. Laut Darstellung des Vorsitzenden der Prüfungskommission sei der Kandidatin sehr wohl bewusst, dass der Urheber jener Thesen, auf die ihre Arbeit aufbaute, umstritten sei. Dies habe die Diskussion eindeutig zu Tage gebracht. Es werde von der Kandidatin kritisiert, dass sie von ihrer Betreuerin nicht darauf hingewiesen worden sei. Umgekehrt habe die Schülerin jedoch auch die Betreuerin nicht auf die Diskursivität von Inhalten oder Gewährsleuten aufmerksam gemacht. Die Kommission sei zu der Ansicht gekommen, dass auch die Kandidatin im Hinblick auf ihre Informationskompetenz in die Verantwortung zu nehmen gewesen sei. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werdne, dass nicht auch umstrittene Themen in VWA behandelt werden könnten. Allerdings sei dabei der Aspekt der Multiperspektivität zu berücksichtigen. Dieser fehle im gegenständlichen Fall völlig.

 

Die Beurteilung des Prüfungsgebietes VWA setze sich aus den Teilgebieten schriftliche Arbeit sowie Präsentation und Diskussion zusammen. In allen drei Teilgebieten müssen gemäß den Anforderungen des Lehrplans der Oberstufe sowie des § 37 SchUG und des § 8 der Prüfungsordnung AHS folgende acht Kompetenzen nachgewiesen werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese stellten die "wesentlichen Bereiche" im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung (im Folgenden: LBVO) dar. Für die Bewertung der Kompetenzen seien Erfüllungsgrade heranzuziehen, die den Beurteilungskriterien des § 14 LBVO entsprechen. Um eine positive Beurteilung zu erreichen, seien in jeder dieser Kompetenzen ausreichende Erfüllungsgrade zu erbringen, wodurch die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Anwendung des Lehrstoffs und der Durchführung der Aufgaben erbracht werden. Ist einer Kompetenz keiner der vier Erfüllungsgrade zuzuordnen, so gilt sie als "nicht erfüllt" und ist mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall seien vier Kompetenzen aus Sicht der Prüfungskommission nicht erfüllt. Die strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz sei insofern mangelhaft, als keinerlei Hinweis gegeben worden sei, dass es sich bei den biologischen Naturgesetzen um Thesen handelte, die teilweise sehr umstritten seien. Die mangelnde inhaltliche Kompetenz zeige sich in der Übernahme unreflektierter Aussagen, eine Gegenüberstellung mit Methoden der Schulmedizin sei nicht in Betracht gezogen worden. Das verwendete Datenmaterial sei einseitig gewesen. Die Diskussion habe den Eindruck verstärkt, dass die Kandidatin die Relevanz der Datenquellen einseitig gewichtet und eingeschätzt habe. Es stelle sich im Zusammenhang mit VWA nicht die Frage, ob man sich nur mit Personen beschäftigen dürfe, die nicht gerichtlich belangt worden seien, sondern wie man sich mit einem Thema auseinandersetze. Multiperspektivität sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Aus der pädagogischen Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors ergebe sich, dass laut Protokoll der Kandidatin drei Besprechungen mit der betreuenden Lehrerin stattgefunden hätten. Am 08.07.2015 seien dabei allgemeine formale Richtlinien besprochen worden. Am 20.11.2015 sei die Verwendung von Fachliteratur, Allgemeines zur Arbeit, nächste Schritte, Ausbesserungen von Kleinigkeiten und das Einfügen von Abbildungen thematisiert worden. Am 03.02.2016 sei wiederum die Verwendung von Fachliteratur, Analysen von Krankheitsfällen von Bekannten und Freunden der Kandidatin sowie Allgemeines zur Arbeit und Ausbesserungen thematisiert worden. Dass die Themenstellung, sowie die Herangehensweise bzw. die angestrebten Methoden mit der Betreuerin besprochen worden sein sollen, sei jedenfalls nicht dokumentiert. Auch die Gespräche zur Ausarbeitung des Themas seien nicht dokumentiert. Die Kandidatin bezeichne die Entdeckung der fünf biologischen Grundgesetze als "strenge Wissenschaft" und stelle in Abrede, dass sie auf Hypothesen beruhe. Sie unterlasse es zu erwähnen, dass die Hypothesen anerkannten medizinischen Diagnosen und Therapien in keiner Weise entsprechen. Die Kandidatin stelle die Aussagen der "Germanischen Neuen Medizin" als unwidersprochene gültige Wahrheit dar. Sie habe verabsäumt darzustellen, dass deren Aussagen in der medizinischen Wissenschaft nicht nur angezweifelt werden, sondern dezidiert für falsch und deren Therapien für gefährlich gehalten werden. Eine angemessene Bearbeitung des Themas müsse auch kritische und skeptische Aspekte umfassen. Die Kandidatin habe jedoch einseitig und unkritisch Informationen aus lediglich den Publikationen übernommen, die die "Germanische Neue Medizin" unterstützten. Damit habe sie das Kriterium der notwendigen Sachkompetenz jedenfalls nicht erfüllt und somit das Thema nicht fundiert behandelt. Die "inhaltliche und methodische Kompetenz" sei daher nicht erfüllt. Da sie bei ihrer Recherche ihre Quellen einseitig und unkritisch gewählt habe und die Qualität der Quellen und des Datenmaterials nicht durch Einbeziehung auch kritischer Positionen relativiert und deren Relevanz für das Thema nicht erkannt habe, sei auch die "Informationskompetenz" nicht erfüllt. Darüber hinaus werde nicht immer wissenschaftlich korrekt zitiert. Eine Befassung mit widersprüchlichen Themen, oder mit Themen zu denen es sehr unterschiedliche Meinungen gebe, sei sehr wohl möglich, allerdings müssten diese divergierenden Meinungen auch (vor-)wissenschaftlich korrekt angeführt werden. Das Verschweigen einer Gegenposition entspreche keinesfalls einem (vor-)wissenschaftlichen Ethos. Erschwerend sei zu werten, dass der Kandidatin – laut ihrem Widerspruchsschreiben – sehr wohl bekannt gewesen sei, dass die näher im Verfahren bezeichnete Person umstritten sei und ihr die Approbation als Arzt entzogen wurde. Demzufolge habe sie die Gegenposition bewusst ausgeklammert und verschwiegen und somit die Position der näher im Verfahren bezeichneten Person als allein gültige Wahrheit dargestellt. Die von der Kandidatin in der VWA angeführten Beispiele seien nicht überzeugend (Husten nach Achterbahnfahrt, Pickel am Bauch, Mäuse im Müll, usw.). In den angeführten Fällen würde zwei Ereignissen, die häufig in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, ein kausaler Zusammenhang unterstellt, der nicht plausibel gemacht werden könne. Die Betreuung einer VWA durch eine betreuende Lehrkraft dürfe nur im Sinne eines Coachings verstanden werden, um die geforderte Selbständigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Betreuung der Schüler während ihres Arbeitsprozesses solle einerseits die Unterstützung bei der Bewältigung einer Aufgabe gewährleisten, auf die sie im Lauf der Schulzeit vorbereitet wurden und in der sie ihre erworbenen Kompetenzen erbringen können. Sie solle andererseits sicherstellen, dass die Schüler diese Aufgabe selbständig und ohne Heranziehung unerlaubter Hilfsmittel oder Unterstützungssysteme lösen. Die Betreuungsperson sei über die Fortschritte der Arbeit zu informieren. Die Kandidatin sei dieser laufenden Informationspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Lediglich in zwei der drei Gespräche sei über die entstehende Arbeit gesprochen worden. Dem Begleitprotokoll der Betreuungslehrerin könne entnommen werden, dass die Initiative für sämtliche Gesprächstermine von der Betreuerin ausgegangen sei. Die Kandidatin habe sich ihrerseits nie um ein Gespräch mit der Betreuerin bemüht. Gemäß § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung AHS umfasse die Betreuung die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden dürfe. Ein inhaltlicher Eingriff sei dabei nicht gefordert, da ein solcher die Selbständigkeit der Leistungen beeinträchtigen würde. Aus den angeführten Gründen sei die Beurteilung der VWA mit dem Thema "Das Zusammenspiel von Gehirn, Psyche und Organen basierend auf fünf biologischen Naturgesetzen" zu Recht mit "Nicht genügend" erfolgt.

 

6. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die negative Beurteilung sei erst vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem – so die Beschwerdeführerin – kein Stimmrecht zustünde, vor der Präsentation und Diskussion initiiert worden. Bis dahin sei das Feedback zur Arbeit über ein Jahr lang von Seiten der Betreuerin sehr positiv gewesen. Laut dem angefochtenen Bescheid seien die Betreuerin und die Schulleiterin vor der Präsentation und Diskussion vom Vorsitzenden der Prüfungskommission über "die veränderte Situation" informiert worden. Belegbar sei bis 18.03.2016 mit der VWA alles in Ordnung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei weder von ihrer Betreuerin noch von der Schulleiterin vor der Präsentation und Diskussion darauf hingewiesen worden, dass die Arbeit auch von einem anderen Gesichtspunkt aus gesehen werden sollte. Es sei daher für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für notwendig befundenen Korrekturmaßnahmen für ein positives Ergebnis der VWA vorzunehmen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission habe nach der Präsentation mündlich und sehr emotional mitgeteilt, dass die im Verfahren näher bezeichnete Person ein verurteilter Verbrecher sei und in Österreich nicht darüber geschrieben werden dürfe. Die negative Beurteilung baue auf Begründungen auf, die nicht das nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Prüfungsordnung AHS gewählte und im Dienstweg freigegebene Thema betreffen. Der angefochtene Bescheid berücksichtige weder die genehmigte, rechtmäßige Themenfindung, Impuls, Leitfrage, erste Gliederung der Arbeit, Methoden noch ausschlaggebende Literatur als Basis für die VWA. Einerseits würden Aspekte bemängelt, die von offizieller Seite goutiert worden seien und andererseits auch Rahmenbedingungen und Vorgehensweisen, die im Einvernehmen mit der Betreuerin sowie Schulleiterin stattgefunden hätten. Einen Hinweis auf notwendige Korrekturen habe die Beschwerdeführerin nicht bekommen. Die weiteren bemängelten Aspekte wären auch ohne Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und im Rahmen des Gesetzes durch eine gewissenhafte Betreuung vermeidbar gewesen. Es wäre der Betreuerin ohne viel Aufwand und bei Wahrung der Selbständigkeit möglich gewesen, die Beschwerdeführerin auf etwaige Korrekturmöglichkeiten hinzuweisen. Es werde dargestellt, was alles noch aus dem Umfeld des Themas hätte durchgeführt werden können. Es würden Aspekte und Methoden bemängelt, deren Korrektur klar in der Verantwortung der Betreuerin (vgl. § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung AHS) liege und dokumentiert sein müssten (vgl. § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung AHS). Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Abweisung des Widerspruchs mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung AHS begründet werde. Multiperspektivität und Kontroversität seien nicht Teil der mit der Betreuerin abgestimmten Themenstellung gewesen, die akzeptiert und genehmigt gewesen sei. In der Phase der Festlegung des Themas und des Erwartungshorizonts sei auch kein Vergleich zur Schulmedizin vereinbart oder angeregt worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Thema aus der Alternativmedizin handelte. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin "in Kenntnis einer gewissen Umstrittenheit" gewesen sei. Belegt sei auch, dass die Betreuerin spätestens aus der Einreichung darüber Bescheid gewusst habe, dass es sich um ein Thema aus dem Bereich der Alternativmedizin handelte. Es sei auch nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin bewusst die Gegenposition ausgeklammert habe. Laut dem Dokument "Betreuung einer vorwissenschaftlichen Arbeit" ChecklisteLehrer.pdf vom Jänner 2016 (http://www.ahs-vwa.at/pluginfile.php/31/mod_data/content/221/02-VWA-Checkliste-Lehrer.zip ) dürfe die betreuende Lehrperson folgende Arbeitsphasen unterstützen, ohne dabei die Selbstständigkeit der Leistungen zu beeinträchtigen:

 

* Themenfindung (z.B. Hilfestellung und Beratung bei der inhaltlichen Festlegung)

 

* kontinuierliche Betreuung (z.B. Feedback zu Zwischenergebnissen, Anleitung für gegebenenfalls erforderliche Überarbeitungsprozesse)

 

* Korrektur der Arbeit und abschließende Besprechung (z.B. Reflexion des Arbeitsprozesses und seines Ergebnisses)

 

In Oberösterreich sei eine VWA zu einem ähnlichen Thema positiv mit "Gut" beurteilt worden. Hätte – so die Beschwerdeführerin – auch sie wichtige Hinweise zur Methodik von ihrer Betreuerin erhalten, hätte sie die "so entstandenen Folgen" leicht vermeiden können. Unstrittig sei, dass das Begleitprotokoll der Beschwerdeführerin nur drei Einträge enthalte. Es habe aber wesentlich mehr Kommunikation gegeben, die im Begleitprotokoll nicht angeführt sei. Auch habe es seitens der Betreuerin keine Initiative für intensiveren oder spezifischeren Kontakt oder Hinweise auf mehr Selbständigkeit gegeben. Die Aufgabe der Betreuerin liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der kontinuierlichen Betreuung und gegebenenfalls in der "Einleitung von steuernden Maßnahmen". Solche seien "definitiv nicht" erfolgt. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie habe sich an alle Vereinbarungen und Vorgaben ihrer Betreuerin gehalten, und bestreitet, der laufenden Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein.

 

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.08.2016, eingelangt am 25.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin hat das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nicht bestanden, weil die Leistungen in (zumindest) einem wesentlichen Bereich, nämlich der Kompetenz "Inhaltliche und methodische Kompetenz", nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllen und somit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

 

Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

 

Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

 

Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken zur fachlichen Betreuung der abschließenden Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" durch die Betreuungslehrkraft an der Schule erweisen sich als unbegründet. Die Ergebnisse der seitens der Prüfungskommission ergangenen Beurteilung sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin trat der seitens der Prüfungskommission ergangenen Beurteilung auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilungen mit "Nicht bestanden" lediglich unter Geltendmachung einer Mangels an Betreuung der abschließenden Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die seitens der Prüfungskommission ergangene Beurteilung insofern nicht.

 

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 iVm § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zutreffend mit "Nicht bestanden" beurteilt wurde (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, § 71 Abs. 4 SchUG, FN 20, iVm§ 4 LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, lauten:

 

"8. Abschnitt

 

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

 

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

 

§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

 

1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder

 

2. einer Hauptprüfung.

 

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

 

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

 

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

 

2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

 

3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

 

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

 

Prüfungskommission

 

§ 35 (1) [ ]

 

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

 

1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,

 

2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,

 

3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,

 

4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

 

5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet "Religion" ein Religionslehrer (Beisitzer).

 

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.

 

(3) [ ]

 

[ ]

 

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

 

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

 

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

 

1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

 

2. für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,

 

3. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters:

Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters:

Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und

 

4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

 

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

 

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

 

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

 

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

 

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

 

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

 

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.

 

(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

 

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.

 

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

 

1. "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

 

2. "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden;

 

3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

 

4. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden."

 

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2016, lauten:

 

"3. Abschnitt

 

Hauptprüfung

 

1. Unterabschnitt

 

Vorwissenschaftliche Arbeit

 

Prüfungsgebiet

 

§ 7. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

 

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

 

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

 

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

 

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

 

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

 

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

 

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

 

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

 

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

 

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

 

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

 

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

 

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

 

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen."

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

 

1.1. Gemäß § 34 Abs. 3 SchUG besteht die Hauptprüfung der Reifeprüfung aus

 

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

 

2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

 

3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

 

Der zuständige Bundesminister hat gemäß § 34 Abs. 4 SchUG für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 und 4 SchUG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Während der Erstellung der abschließenden Arbeit ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

 

Gemäß § 38 Abs. 2 SchUG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung zu beurteilen.

 

Auf Grund der §§ 34 bis 41 SchUG erließ die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die entsprechende Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS). Gemäß § 7 Prüfungsordnung AHS besteht die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 leg. cit. einschließlich deren Präsentation und Diskussion. Gemäß § 8 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS hat die Themenfestlegung im Einvernehmen zwischen dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Ein Lehrer hat grundsätzlich nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen. Gemäß § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

 

Die Beurteilung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" wird derart gewonnen, dass der betreuende Lehrer die schriftliche Arbeit unter Zugrundelegung der acht Kompetenzbereiche, nämlich Selbstkompetenz, Inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, Sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit, korrigiert. Nach der Korrektur der schriftlichen Arbeit und nach der Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission durch den Prüfungskandidaten werden vom betreuenden Lehrer die Bewertungen aller Kompetenzen zu einem Vorschlag für die Beurteilung des Prüfungsgebietes "Vorwissenschaftliche Arbeit" gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zusammengefasst. Auf der Grundlage des Beurteilungsvorschlages des betreuenden Lehrers entscheidet die Prüfungskommission über die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit". Zur Beurteilung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" stellte das zuständige Bundesministerium für Bildung eine unverbindliche Orientierungshilfe in Form eines Beurteilungsrasters für die Bewertung der Kompetenzbereiche der Prüfungskandidaten zur Verfügung, in welchem die einzelnen Kompetenzen durch Deskriptoren näher beschrieben werden.

 

1.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin in vier Kompetenzbereichen, nämlich in den Bereichen "Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz", "Inhaltliche und methodische Kompetenz", "Informationskompetenz" sowie "Kommunikations- und Diskursfähigkeit", die Anforderungen an eine Beurteilung mit zumindest "Genügend" nicht erfüllt habe. Für den Kompetenzbereich "Inhaltliche und methodische Kompetenz" sei diese Beurteilung damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin Aussagen und Thesen ("Neue Germanische Medizin") einer näher bezeichneten Person unreflektiert übernommen und diese ohne weitere Verweise auf die Umstrittenheit dieser Thesen unkommentiert als "strenge Wissenschaft" bezeichnet habe. Sie habe einseitiges Datenmaterial verwendet und eine Gegenüberstellung der Aussagen und Thesen ihres alternativmedizinischen Themas mit den Methoden der Schulmedizin unterlassen. Sie habe unkritisch Informationen lediglich aus Publikationen übernommen, die die "Neue Germanische Medizin" unterstützten. Die Beschwerdeführerin habe die Betreuungslehrkraft nicht auf die Diskursivität von Inhalten oder Gewährsleuten aufmerksam gemacht. Die Diskussion habe den Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin die Relevanz der Datenquellen einseitig gewichtet und eingeschätzt habe. Eine Befassung mit widersprüchlichen Themen, oder mit Themen zu denen es sehr unterschiedliche Meinungen gebe, sei sehr wohl möglich, allerdings müssten diese divergierenden Meinungen auch (vor-)wissenschaftlich korrekt angeführt werden. Das Verschweigen einer Gegenposition entspreche keinesfalls einem (vor-)wissenschaftlichen Ethos.

 

1.3. Demgegenüber vertritt die Beschwerde die Auffassung, bis 18.03.2016 sei mit der schriftlichen Arbeit im Rahmen des Prüfungsgebietes "Vorwissenschaftliche Arbeit" "alles in Ordnung" gewesen und erst auf Grund der Vorbringen des Vorsitzenden der Prüfungskommission sei eine veränderte Sichtweise auf die schriftliche Arbeit gelegt worden. Das alternativmedizinische Thema (inklusive Impuls, Leitfrage, erste Gliederung und Methoden) sei im Dienstweg seitens der Betreuungslehrkraft und der Schulleiterin genehmigt worden. Die Betreuungslehrkraft hätte ohne Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und im Rahmen des Gesetzes die Beschwerdeführerin auf etwaige Korrekturmöglichkeiten hinweisen bzw. "steuernde Maßnahmen" ergreifen können, wodurch die negative Beurteilung vermieden hätte werden können. Multiperspektivität und Kontroversität seien nicht Teil der mit der Betreuungslehrkraft abgestimmten Themenstellung gewesen, ein Vergleich zu Schulmedizin sei nicht vereinbart gewesen. Die Beschwerdeführerin stellt letztlich nicht in Abrede, dass sie in Kenntnis einer "gewissen Umstrittenheit" der Thematik gewesen ist.

 

1.4. Gemäß § 37 Abs. 3 SchUG soll der Prüfungskandidat im Rahmen der Prüfung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen. Damit korrespondiert, dass die Betreuung des Prüfungskandidaten gemäß § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion umfasst, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet dies, dass die Betreuung einer schriftlichen Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" nur auf Arbeitsprozesse bezogen ist und über Hilfestellungen durch die Betreuungslehrkraft ("Coaching"), die aus formaler Hinsicht notwendig sind, nach dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht hinausgehen darf, da ansonsten die geforderte Selbstständigkeit in Bezug auf die Denk- und Arbeitsweise des Prüfungskandidaten beeinträchtigt werden könnte. Denn die Prüfungskandidaten sollen im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zeigen, dass sie sich im Laufe ihrer Schulzeit die entsprechenden Kompetenzen aneignen konnten, um den zukünftigen beruflichen oder universitären bzw. hochschulischen Herausforderungen zu begegnen. Die Betreuung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Prüfungsordnung AHS nicht derart zu verstehen, dass inhaltliche Mängel oder Unzulänglichkeiten der abschließenden Arbeit in einer Form aufzuzeigen sind, dass der Verfasser der abschließenden Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" notwendigerweise zu einer inhaltlichen Überarbeitung angeregt bzw. angehalten wird. In dem auf die Präsentation der schriftlichen Arbeit folgenden Diskussionsteil soll dann inhaltliche Klärungen durch Verständnisfragen oder vertiefte Einblicke durch das Aufzeigen von Bezügen hergestellt werden.

 

1.5. Aus diesen Gründen ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als kein Versäumnis in der Betreuung durch die entsprechende Lehrkraft erblickt werden kann. Dem gegenüber ist die geschilderte Argumentation der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die seitens der belangten Behörde aufgezeigten Mängel im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" zu entkräften. Dass eine schriftliche Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" Multiperspektivität und Kontroversität aufzeigen soll, ergibt sich bereits daraus, dass ex lege ein (vor-)wissenschaftlicher Anspruch an die Arbeit gestellt ist. Insofern sind die Versäumnisse der Seitens der Beschwerdeführerin verfassten, präsentierten und im Rahmen der Diskussion besprochenen Arbeit nicht auf eine rechtswidrige Betreuung durch die Lehrkraft zurückzuführen.

 

1.6. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, dass sie in Kenntnis einer "gewissen Umstrittenheit" der Thematik gewesen ist, zeigte diese aber in der schriftlichen Arbeit und auch in weiterer Folge in der Präsentation und Diskussion im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" gerade nicht auf. Eben dadurch kommt deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Bereich, nämlich der Kompetenz "Inhaltliche und methodische Kompetenz", keine ausreichenden Leistungen erbrachte und in diesem Sinne nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllte.

 

1.7. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen die acht Kompetenzen, nämlich Selbstkompetenz, Inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, Sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit, die "wesentlichen Bereiche" im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung dar. Bei nicht überwiegendem Erfüllen nur eines dieser wesentlichen Bereiche ist das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" somit mit "Nicht bestanden" zu beurteilen.

 

1.8. Weil die Leistungen der Beschwerdeführerin in (zumindest) einem wesentlichen Bereich, nämlich der Kompetenz "Inhaltliche und methodische Kompetenz", nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllen und somit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, ist das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 SchUG mit "Nicht bestanden" zu beurteilen.

 

1.9. Es kann daher dahin stehen, ob die Beschwerdeführerin auch in anderen Kompetenzbereichen nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt und somit mit "Nicht genügend" zu beurteilen wäre.

 

Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

 

2. Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

2.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

2.3. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der in der Beschwerde vorgebrachte relevante Sachverhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte und die verfahrensbeteiligten Parteien den Sachverhaltsvorbringen der gegenbeteiligten Partei nicht substantiiert entgegen getreten sind. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

 

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

 

2.5. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es wurde dem Grunde nach ein Mangel an Betreuung durch die Lehrkraft geltend gemacht, was eine Rechtsfrage darstellt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 34 bis 38 SchUG iVm §§ 7 bis 10 Prüfungsordnung AHS fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende – konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene – grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob die Betreuung im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" auch umfasst, dass inhaltliche Mängel oder Unzulänglichkeiten der abschließenden Arbeit in einer Form aufzuzeigen sind, dass der Verfasser der abschließenden Arbeit im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" notwendigerweise zu einer inhaltlichen Überarbeitung angeregt bzw. angehalten wird. Weiters ist die grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen, ob die acht Kompetenzen, nämlich Selbstkompetenz, Inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, Sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit, die "wesentlichen Bereiche" im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung darstellen und ob bei nicht überwiegendem Erfüllen nur eines dieser wesentlichen Bereiche das Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" mit "Nicht bestanden" zu beurteilen ist.

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