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BGBl II 107/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

107. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Zeugnisformularverordnung

107. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 264/2012 und BGBl. II Nr. 47/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 17 betreffende Zeile:

„§ 17. Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch““

2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema.“

3. Nach § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Sofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.

(1b) Wenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind

  1. 1. unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und
  2. 2. unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb der Anlage A vierter Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände

    zu verstehen.“

4. In § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 14 Abs. 3 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Prüfungsgebiete“ durch die Wortfolge „das Prüfungsgebiet“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „(Teil)Prüfung“ durch das Wort „(Teil)Prüfungen“ ersetzt.

7. In § 8 Abs. 2 erster Satz sowie § 14 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.“

9. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen.“

10. In § 8 Abs. 5 entfällt die Wendung „die Fragestellung,“.

11. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „schriftliche Arbeit“ der Klammerausdruck „(einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten)“ eingefügt.

12. § 10 lautet:

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.“

13. Im Einleitungsteil des § 12 Abs. 2 wird vor dem Doppelpunkt die Wendung „(in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind“ eingefügt.

14. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. „Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,“

15. In § 12 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. „Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,“

16. § 12 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. „Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,“

17. In § 12 Abs. 2 Z 11 wird das Zitat „Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

18. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen.“

19. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische Informationsmedien) ist nicht zulässig; lediglich in nicht standardisierten Fremdsprachen ist im Aufgabenbereich „Schreiben“ die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig.“

20. Die Überschrift des § 17 lautet:

„Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch““

21. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.“

22. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„In den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von sechs- bzw. vierjährigem Latein zu berücksichtigen.“

23. In § 17 Abs. 2 wird jeweils das nach dem Wort „Latein“ gesetzte Anführungszeichen entfernt und nach dem darauffolgenden Klammerausdruck „(sechsjährig)“ bzw. „(vierjährig)“ eingefügt.

24. In § 27 Abs. 1 Z 11 entfällt im Klammerausdruck die Wendung „vier- oder“.

25. In § 27 Abs. 1 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

  1. „11a. „Latein (vierjährig)“,“

26. In § 27 Abs. 1 Z 21 und 22 wird der Klammerausdruck jeweils durch den Klammerausdruck „(vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand)“ ersetzt.

27. § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. für „Instrumentalunterricht“ (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,“

28. § 28 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden sowie den eigenständigen Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je zwölf Themenbereiche (bei schulautonomer Erhöhung der Wochenstundenzahl in Informatik zusätzlich zwei Themenbereiche für jede weitere Wochenstunde),“

29. In § 28 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. für „Religion“ je nach Lehrplan zwölf bis 18 Themenbereiche,“

30. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.“

31. In § 30 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand“ durch die Wendung „pro Prüfungsgebiet“ ersetzt.

32. § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb lautet:

  1. „bb) „Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder“

33. § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).“

34. § 33 Z 2 lit. a bis e werden durch folgende lit. a bis f ersetzt:

  1. „a) „Latein (sechsjährig)“ oder
  2. b) „Latein (vierjährig)“ oder
  3. c) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  4. d) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  5. e) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
  6. f) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und“

35. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis zu § 17, § 3 Abs. 1, 1a und 1b, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 2 Z 2, 2a, 3 und 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 17, § 17 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 11, 11a, 21 und 22, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb, § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d sowie § 33 Z 2 lit. a bis f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 8 Abs. 3, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 4 sowie § 28 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 22a lautet:

  1. „22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

    „Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.““

2. In § 6 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:

    „Er/Sie hat in der/in den/im/in den ..... Klasse/Klassen/Jahrgang/Jahrgängen den alternativen Pflichtgegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 6 Abs. 4 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Heinisch-Hosek

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