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BGBl II 264/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

264. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS

264. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Prüfungsordnung AHS geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2012, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 4. Satz wird die Wendung „zehn Aufgaben“ durch die Wendung „zehn Teilaufgaben“ ersetzt.

2. § 27 Abs. 1 Z 11 lautet:

  1. „11. „Latein (vier- oder sechsjährig)“,“

3. § 28 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),“

4. In § 28 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Latein“ der Klammerausdruck „(vierjährig)“ eingefügt.

5. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche

  1. 1. an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und
  2. 2. an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014

    zu erfolgen.“

6. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung, die §§ 17 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 11, 28 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt

  1. 1. hinsichtlich des Werkschulheimes und des Realgymnasiums sowie des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2016 und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015

    anzuwenden.“

Schmied

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