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BGBl II 106/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Verordnung: Kaseine-Verordnung
[CELEX-Nr.: 32015L2203]

106. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Kaseine und Kaseinate (Kaseine-Verordnung)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird - hinsichtlich § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate und Mischungen davon.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Säure-Nährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird.
  2. 2. Labnährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen.
  3. 3. Nährkaseinat: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.

Anforderungen

§ 3. Milcherzeugnisse gemäß § 2 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2015/2203 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2015, festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Kennzeichnung

§ 4. (1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß § 2 haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen:

  1. 1. Die gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203.
  2. 2. Bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen
    1. a) den Hinweis „Mischung aus …“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils;
    2. b) bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203;
    3. c) bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt.
  3. 3. Die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm.
  4. 4. Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin, unter dessen/deren Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer/die Lebensmittelunternehmerin nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers/der Einführerin auf den Unionsmarkt.
  5. 5. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland.
  6. 6. Das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.

(2) Abweichend von Abs. 1 können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf dem Begleitpapier vermerkt sein.

(3) Wird der in Anhang I Abschnitt I lit. a Z 2 und Anhang I Abschnitt II lit. a Z 2 sowie Anhang II lit. a Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß § 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Nährkaseine und Nährkaseinate, BGBl. Nr. 548/1996, außer Kraft.

(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2203 in österreichisches Recht umgesetzt.

Oberhauser

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