ArbIG §3
ArbIG §9 Abs5
ASchG §93
ASchG §94
AVG 1950 §74 Abs1
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §19 Abs1
EisbG §19 Abs2
EisbG §37
EisbG §37a
EisbG §37b
EisbG §37c
EisbG §37d
EisbG §39
EisbG §39a
EisbG §39b
EisbG §39c
EisbG §39d
EisbG §54
EisbG §54a
EisbG §55 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ArbIG §12 Abs1
ArbIG §3
ArbIG §9 Abs5
ASchG §93
ASchG §94
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AVG 1950 §8
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EisbG §55 Abs1
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VwGVG §24 Abs1
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VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2120238.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat) gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde) vom 22.12.2015, XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.12.2015 erteilte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Land
XXXX Landesbahnen (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 37a EisbG ab dem 24.12.2015 bis zum 24.12.2016 "die Genehmigung der Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf und des Verkehrs auf den Hauptbahnen und/oder vernetzten Nebenbahnen des Landes XXXX Landesbahnen: XXXX" (Spruchpunkt I.).
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides schrieb die belangte Behörde der Antragstellerin folgende Auflagen vor:
"A. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung
* zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem gemäß §§ 39 ff EisbG
* aufrechter Nachweis getroffener Vorkehrungen gemäß § 37a EisbG
müssen während der gesamten Dauer der Sicherheitsbescheinigung vorliegen.
B. Die aus dem Jahr 1964 stammende Organisation der Direktion der XXXX Landesbahnen, samt der Änderung aus dem Jahr 2005, ist im Hinblick auf die Begrifflichkeiten und Weiterentwicklungen, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 55 EisbG, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 137/2015, zu prüfen und im erforderlichen Umfang anzupassen.
Quartalsmäßig, bis spätestens zum 01. März 2016, 01. Juni 2015 und 01. September 2016 ist der Behörde über Arbeiten zu der möglichen strategischen Neuausrichtung des Betriebes, auch mit einer möglichen organisatorischen Reform, zu berichten. Dabei sind in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens die Anforderungen nach dem Eisenbahngesetz (wie auch die klare und nachvollziehbare Darstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 55 EisbG), die Regelung der Verantwortlichkeiten (auch im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes), die Vertretungsbefugnisse nach außen und die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen (Arbeitgeberfunktion) besonders zu berücksichtigen.
C. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen Land XXXX Landesbahnen hat unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Antragsverfahren erfolgten jeweiligen Vorbringen eine Sichtung und etwaige Anpassung der weiteren, unternehmensinternen Unterlagen, auch der Unterlagen, welche nicht ein Teil der Antragsunterlagen waren, durchzuführen, sodass eine durchgängige und einheitliche Verwendung der Begrifflichkeiten von sicherheitsrelevanten Verantwortungsbereichen und der Verteilung von Zuständigkeiten vorliegt. Der ho. Behörde ist bis zum 30. April 2016 ein entsprechender Bericht darüber vorzulegen."
Im Spruchpunkt III. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Schließlich wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe auferlegt (Spruchpunkt IV.).
Ihre Entscheidung in den Spruchpunkten I. und II. begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin Inhaberin einer durch die Eisenbahnbehörde erteilten Verkehrskonzession (Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten in Österreich im Bereich eines Regional-, Stadt- oder Vorortverkehrs) und Inhaberin einer durch die Eisenbahnbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, gültig bis 23.12.2015, sei. Bei den XXXX Landesbahnen handle es sich um einen Wirtschaftsbetrieb des Landes XXXX ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Antragstellerin habe fristgerecht um Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, ersucht. Der Prüfungsumfang umfasse das Vorhandensein von zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen und des Verkehrs auf den beantragten Strecken im Umfang des § 37a EisbG und erstrecke sich auf Vollständigkeit und Inhalt des Nachweises der Vorkehrungen. Die Begrenzung der Dauer der Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, auf ein Jahr, sowie die Erteilung von Auflagen seien aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erfolgt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien von der Antragstellerin auch zu den Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011) betreffend die Überprüfung der organisatorischen Vorkehrungen für die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Nachweise erbracht worden. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat (VAI) zur Kenntnis gebracht worden und habe dieses in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die in § 55 Abs. 1 EisbG geforderte Unabhängigkeit der Verwaltung der Antragstellerin jedenfalls nicht vorliege. Dazu sei auszuführen, dass "der Organisation [ ] grundsätzlich der Beschluss der XXXX Landesregierung vom 2. März 1964 zur Organisation der Direktion der XXXX Landesbahnen [ ]" zugrunde liege und die Antragstellerin "die selbstständige Zeichnungsberechtigung/Außenvertretungsbefugnis und Verantwortung des seit 1.7.2004 unbefristet ernannten [ ] Landeseisenbahndirektors [ ] sowie weitere bestehende Maßnahmen zur Unabhängigkeit der Verwaltung" dargestellt habe. Im Hinblick auf eine, in einer vom Land XXXX im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme angekündigte, geplante strategische Neuausrichtung und organisatorische Reform "des Betriebes" sei eine Auflage in den Bescheid aufgenommen worden und die zeitliche Begrenzung der Sicherheitsbescheinigung, Teil A und B, auf ein Jahr erfolgt.
2. Gegen die Spruchpunkte I. und III. richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 14.01.2016, die am 18.01.2016 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom selben Tag gemeinsam mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, wo sie ebenfalls am selben Tag einlangte.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Erteilung der Sicherheitsbescheinigung abgewiesen werde. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Organisation der Antragstellerin den Vorgaben des § 55 Abs. 1 EisbG nicht entsprechen würde, weil insbesondere, entgegen der Vorgaben der genannten Bestimmung, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und der Verwaltung nicht gegeben sei.
Die hier maßgebende Frage der Organisationsstrukturen der Antragstellerin stelle sich allerdings nicht neu, sondern sei bereits im Zusammenhang mit einem tödlichen Arbeitsunfall im Jahr 2010 und dessen juristischer Aufarbeitung virulent geworden. Anlässlich der Untersuchung dieses Arbeitsunfalles habe der Beschwerdeführer als zuständige Arbeitsaufsichtsbehörde festgestellt, dass der Arbeitsunfall auf gravierende Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zurückzuführen sei. Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren habe sich die Antragstellerin darauf berufen, dass eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde gar nicht möglich sei, weil im Anlassfall als (direkter) Rechtsträger eine Gebietskörperschaft fungiere. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die belangte Behörde über den tödlichen Arbeitsunfall und die damit zusammenhängenden Übertretungen von Rechtsvorschriften unterrichtet. Er habe die belangte Behörde auch über seine Zweifel an der Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Antragstellerin im Sinne des § 55 Abs. 1 EisbG informiert und um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung dieses Sachverhaltes ersucht. Dieses Ersuchen habe nicht nur die Stellung des Unternehmens im arbeitnehmerschutzrechtlichen Strafverfahren, sondern auch in eisenbahnrechtlichen Strafverfahren betroffen, weil sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme de facto auf eine "Straffreiheit" der leitenden Organe bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen berufen hätte und diese Rechtsfolge auch bei der Übertretung von eisenbahnrechtlichen Sicherheitsvorschriften greifen würde. Die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Antragstellerin sei somit bereits im Jahr 2011 vom Beschwerdeführer angezweifelt worden. Diese Frage sei von der belangten Behörde jedoch bis dato nicht der dringend erforderlichen Überprüfung unterzogen worden.
§ 55 Abs. 1 EisbG in der damaligen Fassung habe festgelegt, dass die Geschäftsführung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens eine von den Gebietskörperschaften unabhängige Stellung haben müsse. In der seit 27.11.2105 geltenden Fassung hätten Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum einer Gebietskörperschaft seien oder von einer solchen kontrolliert werden, in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine von Gebietskörperschaften unabhängige Stellung zu haben. Die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und der Verwaltung der Antragstellerin sei aus mehreren Gründen nicht gegeben:
Aus der Bezeichnung der Antragstellerin "XXXX Landesbahnen" durch die belangte Behörde müsse bereits der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Verwaltung nicht von der Gebietskörperschaft Land XXXX unabhängig sein könne. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die XXXXLandesbahnen als Ganzes einen untrennbaren Bestandteil der Verwaltung des Landes XXXX bilden.
Aus Spruchpunkt II.B der erteilten Auflagen des bekämpften Bescheides würde sich ergeben, dass die Organisation der Direktion der XXXX Landesbahnen derzeit eben nicht den Vorgaben des § 55 EisbG entspräche. Dies würde dadurch bestärkt werden, dass die Sicherheitsbescheinigung abweichend vom Regelfall nicht für fünf Jahre, sondern nur für ein Jahr ausgestellt würde.
Die Antragstellerin habe im Zuge des erwähnten Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, dass die XXXX Landesbahnen "insbesondere keine Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts, keine sonstige eigenständige juristische Person (weder AG noch GmbH), sondern unmittelbar Land XXXX" seien. Auch daraus sei zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Antragstellerin vom Land XXXX überhaupt nicht unabhängig sein könne.
Weiters würde das Landesverwaltungsgericht XXXX die Ansicht vertreten, dass der Landeshauptmann die XXXX Landesbahnen als direkten Bestandteil des Landes XXXX nach außen vertreten würde. Deswegen könne die Geschäftsführung und Verwaltung der XXXX Landesbahnen nicht mehr von der Gebietskörperschaft XXXX unabhängig sein.
Aus den Bewertungskriterien F1 bis F3 des Anhanges II der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 würde sich die "Hauptverantwortung" der Geschäftsleitung ergeben. Die bei der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten anzuwendenden Bestimmungen des § 9 VStG würden diesen Vorgaben jedoch nicht entsprechen. So seien bei der Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG Überschneidungen von Zuständigkeiten nicht zulässig. Andererseits würde die vollständige Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung von der Geschäftsführung auf die verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG den Vorgaben des Punktes F1 der Verordnung widersprechen, wonach die "Hauptverantwortung" bei der Geschäftsführung läge. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten durch die Geschäftsleitung von Eisenbahnunternehmen sei daher überhaupt unzulässig. Daher müsse die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei der Antragstellerin widerrufen werden.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:
* Ein Schreiben des Beschwerdeführers (damals als Verkehrs-Arbeitsinspektorat als Gruppe in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingegliedert) an die belangte Behörde vom 17.08.2011 betreffend den tödlichen Arbeitsunfall vom 09.10.2010
* Ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für XXXX vom 05.03.2013
* Ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes XXXX an den Beschwerdeführer vom 16.12.2015
3. Mit Beschluss vom 21.01.2016, GZ W157 2119718-1/3E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGG statt und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos.
4. Mit Schriftsatz vom 27.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens, wobei von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde.
5. Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an die belangte Behörde, an die Antragstellerin (Land XXXX Landesbahnen) sowie an das Land XXXX und gab ihnen Gelegenheit, sich binnen einer Frist von sechs Wochen zur Beschwerde zu äußern. Außerdem wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
6. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.10.2016, übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts
XXXX vom 29.02.2016, XXXX, Bezug nahm. Das Landesverwaltungsgericht
XXXX habe darin die Feststellungen getroffen, dass es sich bei XXXX Landesbahnen um einen Wirtschaftsbetrieb des Landes XXXX ohne eigene Rechtspersönlichkeit handle, weshalb die juristische Person Land
XXXX zivilrechtlich Arbeitgeber der Mitarbeiter der XXXX Landesbahnen sei bzw. die Mitarbeiter der XXXX Landesbahnen unmittelbar beim Land beschäftigt seien. Organisatorisch seien die XXXX Landesbahnen Teil des Amtes der XXXX und zwar gemäß der geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung eine Organisationseinheit der Abteilung XXXX "Verkehr und Landeshochbau". Die "Organisation der Direktion der XXXX Landesbahnen" sei mit einem Beschluss der XXXXLandesregierung vom 02.03.1964, XXXX, geregelt. Dort seien von der "weitgehenden Selbstständigkeit der Direktion betreffend die Betriebsführung und die Verwaltung der XXXX Landesbahnen" "wichtige Angelegenheiten des Betriebes, die innere Gliederung des Unternehmens und die Bestimmung des Wirkungskreises der leitenden Beamten" "von der grundsätzlichen selbstständigen Leitungsbefugnis der Direktion der XXXX Landesbahnen ausgenommen". Das Landesverwaltungsgericht XXXX sei in seinem Erkenntnis zu dem Schluss gekommen, dass das Verkehrs-Arbeitsinspektorat keine Anzeige an den Magistrat erstatten hätte dürfen, sondern in Entsprechung des seinerzeit gültigen § 12 Abs. 5 VAIG (nunmehr § 9 Abs. 5 ArbIG) eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht, hätte erstatten müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX die Auffassung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, wonach die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 EisbG nicht umgesetzt, die Voraussetzungen für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung nicht erfüllt und damit die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung unzulässig sei, unterstützen. Der Stellungnahme war das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 29.02.2016, XXXX, angeschlossen.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 abgenommen und der Gerichtsabteilung W249 neu zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.10.2016, beantragte die Antragstellerin die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung des Beschwerdeführers bzw. die inhaltliche Abweisung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagement verfüge und sämtliche Vorkehrungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nachgewiesen hätte. § 55 EisbG falle als Wettbewerbsbestimmung nicht unter diese Vorkehrungen und sei somit nicht Verfahrensgegenstand.
Zur Parteistellung des Beschwerdeführers verwies die Antragstellerin auf die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr. Der Beschwerdeführer würde sich in seiner Beschwerde jedoch ausschließlich auf eine allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren unwirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bzw. die Trennungsbestimmungen gemäß § 55 EisbG beziehen. Dabei handle es sich um eine reine Wettbewerbsbestimmung des 6. Teiles "Regulierung des Schienenverkehrsmarktes" des Eisenbahngesetzes und keinesfalls um eine Sicherheitsbestimmung oder eine Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzes. Das Arbeitsinspektorat habe nur Parteistellung, soweit Arbeitsschutz berührt werde. Die Trennungsbestimmungen gemäß § 55 EisbG würden mit einem sicheren Betrieb in keinem Zusammenhang stehen, weshalb die Sicherheitsbescheinigung zu erteilen gewesen sei. Die Antragstellerin habe den Nachweis sämtlicher Vorkehrungen gemäß § 37a EisbG erbracht und verfüge über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem. Dieser Nachweis würde sich auch daraus ergeben, dass auch dem Tochterunternehmen der Antragstellerin, der XXXX, die Sicherheitsbescheinigung erteilt worden sei und diese mit der Antragstellerin über ein gemeinsames Sicherheitsmanagement verfüge. Der Beschwerdeführer habe nicht angeführt, welche den Arbeitnehmerschutz betreffende Vorkehrungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 EisbG nicht nachgewiesen worden wären.
Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers zu § 55 EisbG führte die Antragstellerin aus, dass sie ein Wirtschaftsbetrieb des Landes XXXX sei, der gemäß § 2 KStG als Betrieb gewerblicher Art der Körperschaft öffentlichen Rechts Land XXXX geführt werde. Der Betrieb werde wirtschaftlich selbstständig geführt und sei ein eigenes Steuersubjekt. Zivilrechtlich sei die Rechtsperson die juristische Person XXXX. Die in § 55 Abs. 1 EisbG genannten Voraussetzungen seien vollständig erfüllt. Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung der Antragstellerin würden getrennt vom Land XXXX erfolgen. Im Übrigen sei die Verletzung des § 55 EisbG nicht mit dem Entzug der Sicherheitsbescheinigung bedroht.
Zum tödlichen Verschubunfall vom 09.11.2010 verwies die Antragstellerin auf die Bestimmung des § 9 Abs. 5 ArbIG und dem dazu ergangenen Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 31.08.2008. Im Bereich der Gebietskörperschaften seien Übertretungen des Arbeitnehmerschutzes in einer differenten Verfahrensart geregelt und zu behandeln, eine "de facto Straffreiheit" sei jedoch nicht gegeben.
Aus der Bezeichnung "Land XXXX Landesbahnen" ließen sich keine Rückschlüsse auf die intern umgesetzte organisatorische Trennung gemäß § 55 Abs. 1 EisbG ziehen. Zudem sei die Bezeichnung juristisch völlig korrekt und bezeichne die Tatsache, dass die Antragstellerin keine eigene juristische Person darstelle.
Die erteilte Auflage sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass das Land XXXX die Neustrukturierung der Antragstellerin ab 2017 angekündigt habe, auch im Hinblick auf das vierte Eisenbahnpaket. Um diese Entwicklung zu beobachten, sei diese Auflage und die Sicherheitsbescheinigung auf ein Jahr befristet erteilt worden.
Zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG führte die Antragstellerin aus, dass eine solche – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch im Eisenbahnwesen möglich sei. Zudem würde die Wirksamkeit der Bestellung erst im Verwaltungsstrafverfahren von der Verwaltungsstrafbehörde geprüft und stehe mit den Vorkehrungen gemäß § 37a EisbG in keinem Zusammenhang.
Dem Schriftsatz waren folgende Unterlagen angeschlossen:
* Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, an die belangte Behörde vom 29.09.2011
* Schreiben des Amtes derXXXX Landesregierung, Abteilung Verkehr und Landeshochbau, an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.11.2015
* Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion vom 31.08.2008, GZ BMWA-460.103/0010-III/3/2008 zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 ArbIG und ähnlicher Bestimmungen
* Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung Verkehr und Landeshochbau, an die Antragstellerin, zHdn. XXXX, vom 21.01.2015 betreffend die Bestellung zum Stellvertreter des Landeseisenbahndirektors bzw. interimistischen Landeseisenbahndirektor
* Bestellung von XXXX zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG vom 17.02.2016
9. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.10.2016, übermittelte die belangte Behörde eine Äußerung zur Beschwerde, in der sie insbesondere beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da sich diese nicht auf Punkte beziehen würde, die Antragsanforderungen in Bezug auf den angefochtenen Bescheid waren. In der Beschwerde habe eine Vermischung der Berücksichtigung verschiedener Anforderungen verschiedener Verfahren stattgefunden.
Das gegenständliche Verfahren behandle die über Antrag erfolgte Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach §§ 37ff EisbG. Dieses Verfahren beinhalte einerseits die Sicherheitsbescheinigung Teil A, welche die von (externen) Konformitätsbewertungsstellen erfolgte Zertifizierung des eingeführten Sicherheitsmanagementsystems unter Anführung des Zertifikates beurkunde. Die Sicherheitsbescheinigung Teil B beurkunde die durch die Behörde erfolgte Genehmigung der Vorkehrungen. Die Genehmigungs- und Prüfinhalte regle § 37a EisbG. Die §§ 37 ff EisbG fänden sich im
3. Teil des EisbG betreffend Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen. Die Bestimmungen zur Sicherheitsbescheinigung wären in Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) erfolgt. Bei der Sicherheitsbescheinigung handle es sich um eine Art Sicherheitsausweis für Eisenbahnunternehmen, der nur im Bereich des Schienenverkehrsmarktes nötig sei.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers bezögen sich nur auf § 55 EisbG, der wiederum im 6. Teil des EisbG und damit im Teil zur Regulierung des Schienenverkehrsmarktes zu finden sei. Die Einführung des § 55 EisbG sei in Umsetzung der Richtlinie 91/440/EWG idF der Richtlinie 2001/12/EG erfolgt. Diese Richtlinie verlange die Trennung von Eisenbahnverkehrsunternehmen vom Staat im Sinne einer unabhängigen Stellung mit wirtschaftlicher Abnabelung. Es sei daher zwischen diesen beiden Bestimmungen im EisbG, den ihnen zugrunde liegenden unterschiedlichen Richtlinien und deren unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden. Nach § 55 EisbG gehe es um die Pflicht zu internen rechnerischen Maßnahmen, die Gegenstand der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes seien. Zur Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 55 EisbG sei die Schienen-Control Kommission als Regulierungsbehörde zuständig. Demgegenüber habe die belangte Behörde im Verfahren zur Genehmigung von Vorkehrungen vor Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß § 37a Abs. 3 die nötigen Vorkehrungen zu prüfen und eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie geeignet seien, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Die Genehmigung sei anhand dieser gesetzlichen Grundlage zu erteilen, und nicht etwa anhand des § 55 EisbG. Für die belangte Behörde seien daher die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer genannte Arbeitsunfall aus dem Jahr 2011 sei von der belangten Behörde intensiv aufgearbeitet worden und stehe mit der gegenständlichen Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B in keinem Zusammenhang. Die Bezeichnung der Antragstellerin als "XXXX Landesbahnen" sage noch nichts darüber aus, ob eine Trennung in der Geschäftsführung, Verwaltung und innerbetrieblichen Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungskontrolle von einer Gebietskörperschaft in diesen Bereichen vorliege oder nicht. Aus der erteilten Auflage B. gehe eindeutig hervor, dass eine Prüfung der Begrifflichkeiten und Weiterentwicklungen durch die Antragstellerin stattfinden solle. Der § 55 EisbG sei zitiert worden, um ihn mit zu berücksichtigen, aber eine Prüfung und Beurteilung, ob der § 55 EisbG im erforderlichen Umfang eingehalten werde, finde im Verfahren zur Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B nicht statt. Das gehe auch nicht aus der Auflage B. hervor. Zum Punkt Vertretungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten führte die belangte Behörde aus, dass sich die Bewertungskriterien F1 bis F3 der Verordnung (EU) 1158/2010 auf die Auflage C. bezögen und nicht – wie vom Beschwerdeführer dargestellt – auf die Auflage B. In der Begründung zur Auflage C. werde auch nur darauf aufmerksam gemacht, dass eine synonyme Verwendung generell zu vermeiden wäre. Die Vertretungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten würden von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.
10. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangten Äußerungen an den Beschwerdeführer, die Antragstellerin und die belangte Behörde.
11. Mit Schriftsatz vom 01.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, sah die belangte Behörde von einer weiteren Stellungnahme ab.
12. Mit Schreiben vom 02.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.12.2016, gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Pflicht zu internen rechnerischen Maßnahmen konkret in § 55 Abs. 2 bis 4 EisbG geregelt und in § 55 Abs. 7 das Einschreiten der Regulierungsbehörde auch nur hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 bis 4 EisbG geregelt sei. Demgegenüber sei in § 55 Abs. 1 EisbG ausdrücklich auch die unabhängige Stellung der Geschäftsführung, Verwaltung und innerbetrieblichen Verwaltungskontrolle vorgegeben und damit die grundsätzliche und strikte Trennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens von der Verwaltung der Gebietskörperschaft Land XXXX. Die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 EisbG würden somit weit über die der §§ 55 Abs. 2 bis 4 hinausgehen.
Die Bewertungskriterien F1 bis F3 des Anhanges II der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 müssten sehr wohl Grundlage für die Prüfung des Antrages um Genehmigung der Vorkehrungen sein. In der genannten EU-Verordnung würde genau zwischen den Begriffen "Zuständigkeit" und "Verantwortung" unterschieden. Nach den Vorgaben der Bewertungskriterien F1 bis F3 trage die Leitung des Eisenbahnunternehmens die Gesamtverantwortung. Dies würde logisch voraussetzen, dass die Gesamtverantwortung bei Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften, die unter Strafsanktion stehen, auch schlagend werden müsse. Im Verwaltungsrecht müsse die Leitung des Eisenbahnunternehmens daher auch die strafrechtliche Verantwortung wahrnehmen können. Dies sei aber bei der Antragstellerin zumindest im Bereich des Arbeitnehmerschutzes nicht der Fall. Der Landeshauptmann von XXXX vertrete das Land XXXX im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG und damit auch die in die Abteilung 16 des Amtes der XXXX Landesregierung integrierte Antragstellerin. Diese strafrechtliche Verantwortung werde aber bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Bereich des Amtes der XXXX Landesregierung und damit bei der Antragstellerin überhaupt nicht schlagend, weil das Arbeitsinspektorat gemäß § 9 Abs. 5 ArbIG bei diesem Eisenbahnunternehmen nicht einmal Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstatten dürfe. Die festgestellten Übertretungen im Sinne des Verwaltungsstrafrechts (und damit auch im Sinne der Zuverlässigkeitsvorgaben der europäischen Regelungen) blieben daher ungesühnt. Durch die derzeitige Organisationsstruktur des Eisenbahnunternehmens würde zumindest im Bereich des Arbeitnehmerschutzes die strafrechtliche Verantwortung für die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht wahrgenommen werden. Dies habe zur Folge, dass auch schwere Mängel und schwerwiegende Übertretungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes völlig ungestraft bleiben würden. Dies sei aus Sicherheitsgründen als auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bedenklich und unzulässig und widerspreche klar den Intentionen der Vorgaben der Europäischen Union. Es würde daher einer entsprechenden Änderung der Organisation der Antragstellerin bedürfen, um die Einhaltung der Bewertungskriterien F1 bis F3 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 im Bereich des Arbeitnehmerschutzes bei der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung bzw. Genehmigung der Vorkehrungen sicherzustellen.
Zur Auflage II. B. des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass die Antragstellerin in diese Richtung noch keine Schritte gesetzt hätte. Es lägen die gleichen Rahmenbedingungen wie zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vor.
13. Mit Schreiben vom 02.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.12.2017, schloss sich die Antragstellerin vollinhaltlich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.10.2016 an. Im Zusammenhang mit dem tödlichen Verschubunfall vom 09.11.2010 wurde auf das dazu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 29.02.2016, XXXX, verwiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass die Organisationsregelungen der Antragstellerin eine im Sinne des § 55 EisbG gebotene weitgehende Selbstständigkeit der Direktion betreffend Betriebsführung und Verwaltung gewährleisten. Im Übrigen sei § 55 Abs. 1 EisbG nicht Verfahrensgegenstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf den schriftlichen Äußerungen der Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde) zuständig.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. VWGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.4. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"Beteiligte, Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht, sind Beteiligte – und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993 idF BGBl. I Nr. 101/2015 lauten auszugweise:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
[ ]
(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitnehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist. Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind geistliche Amtsträger/innen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.
[ ]
(3) Betriebsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
6. die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.
(2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.
[ ]
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
[ ]
(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.
[ ]"
3.6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 60/2015 lauten auszugsweise:
"Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren
§ 93. (1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
[ ]
4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,
[ ]
Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
[ ]
4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist,
[ ]
(2) Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
[ ]
Behördenzuständigkeit
§ 99. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die "zuständige Behörde" verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:
[ ]
2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,
[ ]"
3.7. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 – AVO Verkehr 2011), BGBl. II Nr. 17/2012 lautet auszugsweise:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl. Nr. 60/1957.
[ ]
Eisenbahnrechtliches Verfahren
[ ]
Sicherheitsbescheinigung
§ 3. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
2. Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
3. Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.
[ ]"
3.8. Das Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015 lautet auszugsweise:
"[ ]
3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
[ ]
8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung
Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung
§ 37. Für die Ausübung von Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art des dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes ist
1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und
2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird.
Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens
§ 37a. (1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf und des Verkehrs auf den Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen, die Gegenstand eines Begehrens auf Zuweisung von Zugtrassen sein sollen, zu treffen. Diese Vorkehrungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Mit dem Antrag um Genehmigung der Vorkehrungen sind vorzulegen:
1. Angaben über die die Eisenbahnbediensteten, die Schienenfahrzeuge und den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen betreffenden Regelungen in Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in Bundesgesetzen, in Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen ergangen sind oder in sonstigen nationalen Sicherheitsvorschriften und in Bescheiden, mit denen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, eine Bauartgenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erteilt wurde sowie Nachweise, die die Einhaltung dieser Regelungen durch das Sicherheitsmanagementsystem belegen;
2. Angaben zu den verschiedenen Kategorien, zur fachlichen Qualifikation sowie zu Einzelheiten zur Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die sich in einem Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen befinden und die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, einschließlich von Nachweisen, dass diese Eisenbahnbediensteten die Anforderungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, soweit solche existieren, und die auf diese Eisenbahnbediensteten bezughabenden Bundesgesetze und auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen erfüllen;
3. Angaben zu den Arten und der Wartung der verwendeten Schienenfahrzeuge einschließlich der Nachweise, dass diese Schienenfahrzeuge die Anforderungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, soweit solche existieren, erfüllen und den auf Schienenfahrzeuge bezughabenden Bundesgesetzen und auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen und einer Bauartgenehmigung entsprechen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die getroffenen Vorkehrungen geeignet sind, einen sicheren Betrieb von Schienenfahrzeugen auf und einen sicheren Verkehr auf den im Abs. 1 angeführten Eisenbahnen, die Gegenstand eines Begehrens auf Zuweisung von Zugtrassen sein sollen, zu gewährleisten.
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen des für die erteilte Genehmigung entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere die Einführung neuer Kategorien von Eisenbahnbediensteten und den Einsatz anderer Schienenfahrzeugarten, bekannt zu geben. Diesfalls sind die gemäß Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen zu aktualisieren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Überprüfung verlangen, wenn eine Änderung in unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften zu einer wesentlichen Änderung der Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit führt, wie sie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf und den Verkehr auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen bestehen. Die Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat sich darauf zu richten, ob die gemäß Abs. 1 getroffenen und genehmigten Vorkehrungen weiterhin geeignet sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis seiner Überprüfung mitzuteilen. Ist die Eignung der Vorkehrungen nicht mehr gegeben, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Im Ermittlungsverfahren können auch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Sachverständige bestellt werden.
(7) Werden die gemäß Abs. 1 genehmigten Vorkehrungen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht oder nicht vollständig getroffen, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Genehmigung mit Bescheid zu entziehen.
Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen
§ 37b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
1. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich auf Antrag eine als Sicherheitsbescheinigung – Teil A bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Zertifizierung des eingeführten Sicherheitsmanagementsystems unter Anführung des Zertifikates beurkundet ist und
2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine als Sicherheitsbescheinigung – Teil B bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß § 37a unter Anführung des Bescheides, der Art des Eisenbahnverkehrsdienstes und der Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet ist.
(2) Vor einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung – Teil A hat dieses dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es über ein eingeführtes zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt.
(3) Vor einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung – Teil B hat dieses dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37a notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt.
Entzug von Sicherheitsbescheinigungen
§ 37c. (1) Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
1. die Sicherheitsbescheinigung – Teil A während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn es seinen Sitz in Österreich hat und es nicht mehr über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagement verfügt, oder
2. die Sicherheitsbescheinigung – Teil B während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn
a) ihm die Genehmigung nach § 37a entzogen wurde oder
b) es innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Sicherheitsbescheinigung – Teil B keinen Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur oder auf Teilen derselben, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, ausgeübt hat.
(2) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 zu melden. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 lit. b) zu melden.
(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Behörde Sicherheitsbescheinigungen – Teil A oder Sicherheitsbescheinigungen – Teil B, die mit Bescheid entzogen wurden oder deren Gültigkeit abgelaufen ist, unaufgefordert zurückzustellen.
Mitteilungspflichten
§ 37d. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Ausstellung, Neuausstellung und den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung – Teil A und einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, des Datums der Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzugs der Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder der Sicherheitsbescheinigung – Teil B, der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder neuausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B und der von einer solchen erfassten Eisenbahnen mitzuteilen. Sind die Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder die Sicherheitsbescheinigung – Teil B mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen Eisenbahnagentur überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B der ausländischen Behörde mitzuteilen, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsbescheinigung – Teil A ausgestellt hat.
[ ]
10. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht
Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems
§ 39. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:
1. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
2. die Erfüllung der in Verordnungen nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
3. die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.
Zweck des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39a. (1) Das Sicherheitsmanagementsystem soll die Kontrolle aller Risiken, die mit den Tätigkeiten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten, der Materialbeschaffung und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen verbunden sind, berücksichtigen. Die sich aus Tätigkeiten anderer Beteiligter ergebenden Risiken sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat auch die Folgen, die sich aus der Ausübung von Zugangsrechten verschiedener Zugangsberechtigter auf seiner Eisenbahninfrastruktur ergeben, zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass Zugangsberechtigte unter Einhaltung der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität enthaltenen Anforderungen, der Einhaltung von Bestimmungen in Verordnungen nach § 19 und unter Einhaltung der besonderen Anforderungen für einen sicheren Betrieb von Schienenfahrzeugen auf und dem Verkehr auf seiner Eisenbahninfrastruktur bei Ausübung des Zuganges tätig werden können.
Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39b. (1) Das Sicherheitsmanagementsystem hat folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
1. eine Sicherheitsordnung, die von zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten genehmigt und den Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausführen, mitgeteilt wird;
2. die Unternehmensorganisation betreffende qualitative und quantitative Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die zur Erreichung dieses Zieles erstellten Pläne und Verfahren;
3. Verfahren zur Einhaltung bestehender, neuer und geänderter technischer oder betrieblicher Normen oder anderer Vorgaben, die in Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in einschlägigen Bundesgesetzen oder in Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen ergangen sind, oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheiden festgelegt sind sowie Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Normen oder anderen Vorgaben während der gesamten Lebensdauer des verwendeten Materials und während der gesamten Dauer des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn erfüllt werden;
4. Verfahren und Methoden für die Risikobewertungen und die Anwendung von Maßnahmen zur Risikokontrolle für den Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder neuem Material Risiken für Eisenbahnanlagen, den Betrieb der Eisenbahn, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder dem Verkehr auf der Eisenbahn ergeben;
5. Schulungsprogramme für Eisenbahnbedienstete, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen oder des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, und Verfahren, die sicherstellen, dass die Qualifikation dieser Eisenbahnbediensteten aufrecht erhalten wird und deren Tätigkeiten dieser Qualifikation entsprechend ausgeführt werden;
6. Vorkehrungen für einen ausreichenden Informationsfluss innerhalb der Unternehmensorganisation und gegebenenfalls zwischen Unternehmensorganisationen, die dieselbe Eisenbahninfrastruktur nutzen;
7. Verfahren und Formate für die Dokumentierung von Sicherheitsinformationen und Bestimmung von Kontrollverfahren zur Sicherung der Konfiguration von entscheidenden Sicherheitsinformationen;
8. Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse gemeldet, untersucht und ausgewertet werden und die notwendigen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden;
9. Bereitstellung von Einsatz-, Alarm- und Informationsplänen in Absprache mit den zuständigen Behörden;
10. Bestimmungen über regelmäßige interne Nachprüfungen des Sicherheitsmanagementsystems.
(2) Alle wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems müssen dokumentiert werden. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Unternehmensorganisation ist zu beschreiben. Es ist weiters zu beschreiben, wie die zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten die Kontrolle in den verschiedenen Unternehmensbereichen sicherstellen, die Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausführen, sowie die Personalvertretung in allen Unternehmensebenen einbezogen werden und die fortlaufende Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems gewährleistet wird.
Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39c. Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren zu lassen. Aus dem Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den §§ 39a und 39b sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im § 39 angeführten Ziele zu erreichen. Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum seiner Ausstellung, zu befristen. Das Zertifikat ist der Behörde vorzulegen.
Sicherheitsbericht
§ 39d. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu enthalten hat:
1. Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht wurden;
2. die österreichischen und die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von Belang sind;
3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
4. Angaben über Mängel und Störungen, die die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn beeinträchtigt haben.
[ ]
6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Hauptstück: Allgemeines
Zweck
§ 54. Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
4. durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
zu gewährleisten.
Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles
§ 54a. (1) Ausgenommen von der Anwendung des § 55 Abs. 2 bis 5 sind:
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen oder regionalen, vernetzten Nebenbahnen erbringen, oder
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich auf solchen vernetzten Nebenbahnen erbringen, die nur für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.
Dies gilt jedoch nicht für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt von einem Rechtsträger kontrolliert werden, der andere Eisenbahnverkehrsdienste als solche im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbringt oder in sich integriert.
(2) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55a Abs. 3, 55b, 59, 60, 62 Abs. 3 und 4, 62b Abs. 3 und 4, 63 bis 64a, 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Abs. 3, 73a Abs. 1, 74 und 74a sind:
1. örtliche und regionale, eigenständige vernetzte Nebenbahnen für Personenverkehrsdienste;
2. vernetzte Nebenbahnen, die nur für die Durchführung von Personenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind;
3. vernetzte Nebenbahnen, die ausschließlich für die Erbringung regionaler Güterverkehrsdienste durch einen einzigen Zugangsberechtigten genutzt werden, und insoweit als kein Begehren von einem anderen Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität vorliegt.
(3) Wenn sie für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind, sind ausgenommen:
1. örtliche und regionale, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung des § 55a Abs. 4;
2. örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der §§ 55b, 59, 60, 63 bis 64a, § 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Abs. 1, 74 und
74a.
Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist das Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission darüber, dass diese vernetzten Nebenbahnen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind. Zuständig für die Einholung einer derartigen Entscheidung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die eine solche Ausnahme anstreben, haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Unterlage in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen, in der unter Bezugnahme insbesondere auf die Streckenlänge, den Auslastungsgrad und das potentiell betroffene Verkehrsaufkommen begründet ist, warum der vernetzten Nebenbahn keine strategische Bedeutung für den Schienenverkehrsmarkt zukommt.
(4) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 58a Abs. 2, 58b, 62a Abs. 2 bis 5, 69b, 70a Abs. 1 und 5, 71a, 73, 73a Abs. 2, 74 und 74a sind Betreiber für solche entlang einer Anschlussbahn befindlichen Serviceeinrichtungen, die von einem Eisenbahnunternehmen, das eine solche Eisenbahn betreibt, selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden.
Trennungsmaßnahmen
§ 55. (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum einer Gebietskörperschaft sind oder von einer solchen kontrolliert werden, haben in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine von Gebietskörperschaften unabhängige Stellung zu haben, aufgrund deren sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung der Gebietskörperschaften getrennt sind.
(2) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im Rechnungswesen getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen einerseits für die Funktion Eisenbahnverkehrsunternehmen und andererseits für die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstellen und zu veröffentlichen; öffentliche Gelder, die einem dieser beiden Tätigkeitsbereiche zufließen, dürfen nicht auf den anderen übertragen werden.
(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben im Rechnungswesen getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Erbringung von einerseits Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr und von andererseits Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Öffentliche Zuwendungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sind im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den entsprechenden Rechnungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.
(4) Die Rechnungsführung der verschiedenen Geschäftsbereiche gemäß Abs. 2 und 3 muss es ermöglichen, die Einhaltung des Verbots der Übertragung von öffentlichen Geldern zugunsten eines Geschäftsbereichs auf den anderen sowie die Verwendung der Einnahmen aus Wegeentgelten und des Gewinns aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu kontrollieren.
(5) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Abs. 2 bis 4) einhalten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorlegt wird, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.
(6) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, aus diesen Finanzdaten Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen zu ziehen und diese dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuzeigen.
(7) Werden die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Abs. 2 bis 4) nicht eingehalten, ist den betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen von der Schienen-Control Kommission bescheidmäßig die Herstellung einer gesetzeskonformen Rechnungsführung aufzutragen.
[ ]"
3.9. Die Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 09.12.2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen lautet in ihrem Anhang II (Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG bezüglich des in Anhang III der genannten Richtlinie beschriebenen Sicherheitsmanagementsystems von Eisenbahnunternehmen) auszugsweise:
"[ ]
Zuständigkeitsverteilung
F.1 Es gibt eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Tätigkeiten im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems in der gesamten Organisation auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse und unter der Hauptverantwortung der Geschäftsleitung koordiniert werden.
F.2 Es bestehen Verfahren, die sicherstellen, dass Personal mit nachgeordneten Zuständigkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, fachliche Befähigung und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seinen Aufgaben gerecht zu werden.
F.3 Sicherheitsrelevante Verantwortungsbereiche und die Verteilung von Zuständigkeiten entsprechend den damit verbundenen Funktionen und ihren Überschneidungen sind klar festgelegt.
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3.10. Die Sicherheitsbescheinigung nach § 37 EisbG ist eine Art Sicherheitsausweis für Eisenbahnverkehrsunternehmen, der nur im Bereich des Schienenverkehrsmarktes nötig ist. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen benötigt ihn zur Ausübung der Verkehrstätigkeit per Zugang und zusätzlich zur personsbezogenen Berechtigung als Unternehmen, also einer Verkehrsgenehmigung (bzw. gleichzuhaltenden Genehmigung iSd RL 95/18 EG) oder einer Verkehrskonzession. Mit der Sicherheitsbescheinigung muss die fachliche Eignung ergänzend zu der Beurteilung, die einer unternehmerischen Berechtigung vorausgeht, attestiert werden. Dabei wird insb. die Erfüllung der fahrwegspezifischen Anforderungen überprüft, die auf den einzelnen Fahrwegen der Eisenbahnen unterschiedlich sein können. (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 37, S. 552).
Die Sicherheitsbescheinigung ist inhaltlich zweigeteilt: Den auf die Organisation im Eisenbahnverkehrsunternehmen bezogenen Teil A, der unternehmensbezogen die Verkehrsgenehmigung als Genehmigung iSd RL 95/18 EG ergänzt, benötigen die Eisenbahnverkehrsunternehmen nur von ihrem Sitzstaat. Inhaltlich stützt sich Teil A auf die Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems. Den auf die Fahrwege bezogenen Teil B, welcher die Erfüllung der spezifischen Anforderungen zum Zugang bzw. zur Benützung der Fahrwege im jeweiligen Staat attestiert, benötigen hingegen alle Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Ausübung des Zugangs im jeweiligen Staat. Inhaltlich stützt sich Teil B auf die Genehmigung von Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens. (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 37, S. 552f).
Unionsrechtlich wurden Gemeinsame Sicherheitsmethoden zur unionsweiten Harmonisierung der Entscheidungskriterien bei der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen vorgegeben. Sie sind in der Verordnung (EU) 1158/2010 über eine Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen enthalten. (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 37, S. 553).
3.11. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung sind in § 37b EisbG normiert. § 37b Abs 1 Z 1 EisbG betrifft Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich. Mit der Sicherheitsbescheinigung Teil A soll die Zertifizierung des eingeführten Sicherheitsmanagementsystems (iSd § 39c EisbG) unter Anführung des entsprechenden Zertifikates "beurkundet" werden; eine solche Zertifizierung muss also vorliegen, damit die Sicherheitsbescheinigung Teil A ausgestellt werden darf. Mit der Sicherheitsbescheinigung Teil B soll die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß § 37a EisbG unter Anführung des Bescheides, der Art der Eisenbahnverkehrsleistung und der Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, "beurkundet" werden; ein solcher Bescheid muss also vorliegen (Zeleny, Die Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahnrecht, FS Mayer [2011], S. 858f).
3.12. Wie dargestellt, ist somit die Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems Voraussetzung für die Erlangung der Sicherheitsbescheinigung Teil A. § 39 EisbG normiert, dass ein Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen hat, um vor Betriebsaufnahme die in § 39 Z 1 bis 3 näher genannten Ziele sicherzustellen. Vor einer Betriebsaufnahme wird die Sicherheitsbescheinigung benötigt und damit ebenso die Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems.
Nach § 39a Abs. 1 EisbG soll das Sicherheitsmanagementsystem die Kontrolle aller Risiken, die mit den Tätigkeiten eines Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen verbunden sind, berücksichtigen; die sich aus Tätigkeiten anderer Beteiligter ergebenden Risiken sind angemessen zu berücksichtigen. Dabei geht es um die Eisenbahnsicherheit im betriebstechnischen Sinn. § 39b Abs. 1 EisbG listet auf, welche wesentlichen Bestandteile das Sicherheitsmanagementsystem zu enthalten hat. Weitere Voraussetzungen normiert § 39b Abs. 2 EisbG.
Die Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems im Hinblick darauf, ob es den §§ 39a und 39b EisbG entspricht und geeignet ist, die im § 39 Abs. 1 EisbG angeführten Ziele zu erreichen, ist gemäß § 39c EisbG von einer Stelle, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG) zur Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystemen akkreditiert ist, vornehmen zu lassen. Aus dem Zertifikat muss konkret die Einhaltung der besonderen inhaltlichen Kriterien für das eisenbahnspezifische Sicherheitsmanagementsystem ersichtlich sein, wie sie in den Bestimmungen des EisbG und im Unionsrecht vorgegeben sind. Als Regelungen aus dem Unionsrecht sind die Gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung heranzuziehen. Sie enthalten die Bewertungskriterien bezüglich der Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem. Die Gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen finden sich in der VO (EU) 1158/2010 . Die Bewertungskriterien sind im Anhang II der Verordnung aufgelistet. (vgl. Zeleny, Die Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahnrecht, FS Mayer [2011], S. 860f sowie Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 39ff S. 565ff).
3.13. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat gemäß § 37a Abs. 1 EisbG Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf und des Verkehrs auf den Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen, die Gegenstand eines Begehrens auf Zuweisung von Zugtrassen sein sollen, zu treffen. Diese sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 leg.cit. nach einer Prüfung der Vorkehrungen im Ermittlungsverfahren mit Bescheid zu genehmigen. Auf Basis der Genehmigung der Vorkehrungen wird sodann die Sicherheitsbescheinigung Teil B ausgestellt.
3.14. Der 6. Teil des EisbG normiert die in Ausgestaltung des ersten, zweiten und dritten Eisenbahnpaketes über die Regulierung zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes. In Umsetzung von Art. 4 und
5. der RL 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft idF der RL 2001/12/EG wird eine Trennung der Eisenbahnverkehrsunternehmen vom Staat (wobei als Staat die Gebietskörperschaften Bund, Länder oder Gemeinden betroffen sein können) im Sinne einer unabhängigen Stellung mit wirtschaftlicher Abnabelung verlangt. Im Sinne der zugrunde liegenden Regelung in der Richtlinie müssen solche Eisenbahnunternehmen nicht "als" sondern nur "wie" ein Handelsunternehmen geführt werden (vgl. Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 55a
S. 635f mwN).
3.15. Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde (§ 3 ArbIG).
Arbeitnehmer/innen sollen durch den Arbeitnehmerschutz gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen eine Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Integrität und Würde in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) geschützt werden. Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutznormen obliegt dem Arbeitsinspektorat, dessen Befugnisse im Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) geregelt sind. Verstöße gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit Geldstrafen sanktioniert. (Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar [2016], Allgemeines zum Arbeitnehmerschutzrecht Rz 3)
In Verwaltungsverfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG das zuständige Arbeitsinspektorat in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, Partei. Zu diesen Verwaltungsverfahren zählen im Wesentlichen Verfahren, in denen von der Behörde (§ 99 ASchG) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind (§§ 93 und 94 ASchG), in denen Ausnahmen von Arbeitnehmerschutzvorschriften behandelt werden oder die aufgrund eines Antrages des Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden.
Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind von der Genehmigungsbehörde (Eisenbahnbehörde) im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Parteistellung ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, eine inhaltliche Stellungnahme zu den Belangen des Arbeitnehmerschutzes abzugeben (vgl. den Erlass des BMVIT vom 05.11.2007, BMVIT-450.100/0027-IV/V1/2007).
3.16. Die maßgebliche Verfahrensvorschrift betreffend die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes in Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG) ist die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011). Gemäß § 3 Abs. 1 AVO Verkehr 2011 ist im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37 a EisbG jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen. Die geforderten Nachweise umfassen insbesondere die Durchführung der Information gemäß § 12 ASchG und der Unterweisung gemäß § 14 ASchG sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 62 und 63 ASchG, Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 ASchG sowie Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8 AVO Verkehr 2011. Bei letzteren handelt es sich um folgende Nachweise: Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben, über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und der Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung, über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG, über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG, über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG, über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG, über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ASchG und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ASchG.
3.17. Gemäß § 93 ASchG bedürfen Eisenbahnanlagen (die auch Arbeitsstätten iSd ASchG sind) keiner Arbeitsstättenbewilligung, die ansonsten nach dem ASchG gesondert eingeholt werden müsste. Vielmehr sind in einem (teilkonzentrierten) Genehmigungsverfahren nach dem § 31 EisbG die Belange des Arbeitnehmerschutzes (mit) zu berücksichtigen. Gemäß § 93 Abs. 3 ASchG müssen in diesen Verfahren dem Genehmigungsantrag auch die nach dem ASchG erforderlichen Unterlagen angeschlossen werden; die Eisenbahnanlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen, und wenn zu erwarten ist, dass - allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen - Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 31, S. 494f).
Gemäß § 94 Abs. 1 ASchG sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes auch in den Verfahren zur "Bewilligung" von "Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw."
nach dem EisbG zu berücksichtigen, und gemäß § 94 Abs. 2 ASchG dürfen die genannten "Anlagen" nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der "Genehmigung" nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Auch wenn in dieser Bestimmung einmal der Begriff der Bewilligung und einmal derjenige der Genehmigung verwendet wird, ist sie bezüglich des EisbG als allgemeiner Verweis auf dessen Verfahrenstatbestände zu verstehen und erfasst die (sonstigen) Rechtsakte nach dem EisbG (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 31, S. 495).
Im Verfahren zur Erteilung der Bau- und Bauartgenehmigung samt Betriebsbewilligung nach dem EisbG ist die Behandlung des Arbeitnehmerschutzes also mit der Behandlung der Anforderungen nach dem EisbG verbunden, d.h. sie erfolgt nicht gesondert, sondern im Rahmen des Verfahrens bei der Eisenbahnbehörde. Die im § 93 Abs. 2 und im § 94 Abs. 2 ASchG genannte Genehmigungsvoraussetzung zugunsten des Arbeitnehmerschutzes ist im jeweiligen Verfahren nach dem EisbG zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem EisbG zu beachten. (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Auflage [2015] Anm. zu § 31, S. 495 und Anm. zu § 37a, S. 556).
3.18. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Organisation der Antragstellerin den Vorgaben des § 55 Abs. 1 EisbG nicht entsprechen würde, weil insbesondere, entgegen der Vorgaben der genannten Bestimmung, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und der Verwaltung nicht gegeben seien. Dies wirft die Frage auf, welche Befugnisse dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zukommen und inwieweit die von ihm aufgeworfenen Gesichtspunkte von seinem Mitspracherecht umfasst sind.
3.19. Wie bereits ausgeführt, sind in eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes vom Beschwerdeführer, dem Arbeitsinspektorat, wahrzunehmen und kommt diesem gemäß § 12 ArbIG Parteistellung als Organpartei zu.
Die Rolle einer Organpartei bzw. Formalpartei (Amtspartei) ist nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0150; 25.07.2003, 2002/02/0281). Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 89; vgl. auch VwSlg 13.487 A/1991).
"Fragt man nun danach, ob Formalparteien zu den Parteien mit eingeschränktem Mitspracherecht gehören, so wird man dies bejahen müssen, denn die eine solche Formalparteien schaffenden gesetzlichen Regelungen betrauen solche Einrichtungen regelmäßig mit der Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen und nicht schlechthin mit der Geltendmachung jedwedes in einem Verfahren in Betracht kommenden Aspektes der Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen. Solche wahrzunehmenden öffentlichen Interessen mögen jene der Abwehr von Beeinträchtigungen der Wasserwirtschaft oder der Umwelt, des Schutzes des Landschaftsbildes oder des Arbeitnehmerschutzes sein und es mag nach dem jeweiligen Thema des Verfahrens, in dem einer Einrichtung die Mitwirkung als Formalpartei eröffnet ist, ihre Mitwirkungsbefugnis im Verhältnis zu jener eines Nachbarn im Baurecht weit umfangreicher erscheinen, doch erfasst sie jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns und des darauf fußenden Bescheides hinsichtlich jedweden Aspektes" (Aichlreither, Einwendungen und Formalpartei, ZfV 2005, 490).
3.20. Daraus folgt, dass das Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist (vgl. VwGH 14.10.1991, 91/19/0191).
3.21. Die von der Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid genannte Überprüfung der organisatorischen Vorkehrungen für die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes bezieht sich auf die Erbringung der gemäß AVO Verkehr 2011 geforderten Nachweise und nicht auf die in § 55 Abs. 1 EisbG angeführten Trennungsmaßnahmen. Mit letzterer Bestimmung werden nämlich – wie die belangte Behörde und die Antragstellerin in ihren Stellungnahmen zutreffend ausführen – keine arbeitnehmerschutzspezifischen Interessen verfolgt. Vielmehr handelt es sich bei den verlangten organisatorischen Vorkehrungen nach § 55 EisbG um eine Regulierungsbestimmung, die den Zweck der Marktöffnung verfolgt (vgl. auch § 54 EisbG, der den Zweck der Bestimmungen des 6. Teils des EisbG benennt und insbes. auf Wettbewerb und Marktöffnung abstellt). Die Regelung des § 55 EisbG beinhaltet somit keine vom Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates umfassten Gesichtspunkte.
Es ist weiters der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Umsetzung des § 55 EisbG keine Genehmigungsvoraussetzung für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung darstellt. Antragstellerin und belangte Behörde legen nachvollziehbar dar, dass die Auflage II.B. im Hinblick auf eine von der Antragstellerin angekündigte Neuausrichtung und organisatorische Reform in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde, wenngleich die Trennungsbestimmungen des § 55 EisbG mit einem sicheren Betrieb in keinem Zusammenhang stehen. Im Übrigen verlangt auch § 55 EisbG nicht die Ausgestaltung des Eisenbahnverkehrsunternehmens "als" Handelsunternehmen (etwa in der Rechtsform einer GmbH oder AG) sondern lediglich, dass ihr Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungswesen von jenen der Gebietskörperschaft getrennt sind (vgl. dazu die Ausführungen unter 3.14).
3.22. Wenn der Beschwerdeführer aus den Bewertungskriterien F1 bis F3 des Anhanges II der Verordnung (EU) 1158/2010 einen Zusammenhang mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nach § 9 VStG abzuleiten versucht, ist er auf die unter 3.12. getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach die gegenständliche Verordnung einheitliche Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen schaffen soll. Die zitierten Bewertungskriterien und der Begriff der "Hauptverantwortung" beziehen sich lediglich auf die Anforderungen an die Organisation eines Sicherheitsmanagementsystems und stellen insbesondere keine Arbeitnehmerschutzvorschrift dar und haben auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zum Inhalt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach sich die angeführten Bewertungskriterien auf die Auflage C. beziehen. Der Antragstellerin ist insoweit beizupflichten, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bzw. § 23 ArbIG ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand ist. Eine solche wäre vielmehr erst im Verwaltungsstrafverfahren von der zuständigen Strafbehörde zu prüfen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Anm. zu § 9 VStG Rz 28).
3.23. Zur Problematik des § 9 Abs. 5 ArbIG betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch ein Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes wird auf den Erlass des BMWA vom 31.08.2008, BMWA-460.103/0010-III3/2008 verwiesen, wonach in diesen Fällen von der Arbeitsinspektion keine Strafanzeige zu erstatten ist, sondern mit einer Anzeige an das oberste Organ oder mit Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde vorzugehen ist.
3.24. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, dass jede Frage der Eisenbahnsicherheit auch eine Frage des Arbeitnehmerschutzes ist. Berücksichtigt man bei der Beurteilung der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Eisenbahnbehörde und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die unterschiedlichen Vollzugskompetenzen, so folgt daraus für den gegenständlichen Fall, dass die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung von der Eisenbahnbehörde mit zu berücksichtigen sind (siehe dazu unter 3.17.). Bei den vorgebrachten Beschwerdepunkten handelt es sich allerdings keineswegs um spezielle und ausschließliche Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, sondern um Fragen der Eisenbahnsicherheit und der Organisationsvorschriften, die allenfalls nur mittelbar Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berühren. Gegenständlich sind daher keine spezifischen Interessen des Arbeitnehmerschutzes betroffen, weshalb das Arbeitnehmerschutzrecht nicht greift. Der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt ist deshalb lediglich im Lichte der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu prüfen und zu beurteilen gewesen.
3.25. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer keine Kompetenz in Hinblick auf die von ihm aufgeworfenen Fragen zukommt, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.26. Dass für den Beschwerdeführer der Verschubunfall aus dem Jahr 2010 und die aufgrund von § 9 Abs. 5 ArbIG erfolgte Aufhebung des Straferkenntnisses problematisch sind, wurde vom Beschwerdeführer wiederholt dargestellt. Die juristische Aufarbeitung dieses Arbeitsunfalles und die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 ArbIg bzw. des § 9 VStG sind allerdings nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens. Diesbezüglich wird auf das dazu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark verwiesen (29.02.2016, GZ LVwG 30.22-3173/2015).
3.27. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall trotz Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.28. Zum Antrag der belangten Behörde auf "Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzmäßigen Ausmaß" ist festzuhalten, dass ein Kostenersatz für Bescheidbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen ist. Der in § 74 Abs. 1 AVG verankerte Grundsatz der Selbsttragung der Kosten durch die Parteien gilt im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (§ 17 VwGVG) mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerden und typenfreien Beschwerden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Arbeitsinspektorates ab (vgl. 3.19 und 3.20), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.
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