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§ 16 HeimArbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1961

Gefahrenschutz

§ 16

Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet wird, müssen, soweit es die Natur der Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden werden.