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§ 15 HeimArbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Beschränkung der Vergabe von Heimarbeit an im Betrieb Beschäftigte

§ 15

Der Auftraggeber darf an die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweit ausgeben, als durch die dafür aufzuwendende Zeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.