BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2139105.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen (ungeklärt), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom "30.01.2017" (tatsächlich: 23.02.2017), Zl. 1116856804/170242545, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Libyens und stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 31.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei konnte festgestellt werden, dass er bereits in Ungarn einen solchen Antrag gestellt hatte. Im Zuge eines mit Ungarn eingeleiteten Konsultationsverfahrens wurde Ungarn durch Verfristung zur Führung dieses Verfahrens zuständig. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde Ungarn von diesem Umstand am 15.07.2016 mit Schreiben vom selben Tag in Kenntnis gesetzt und die Überstellungsfrist damit auf insgesamt 18 Monate verlängert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zur Führung dieses Verfahrens zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 16.09.2016 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 01.10.2016 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Ungarn.
2. Am 12.10.2016 wurde über den Beschwerdeführer erstmalig die Schubhaft angeordnet; am 14.10.2016 wurde die Schubhaft aufgehoben, weil eine Überstellung nach Ungarn zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht durchführbar war. Bei der "Einvernahme – Entlassung" am 14.10.2016 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, Österreich zu verlassen. Gleichzeitig gab er an, nicht zu wissen, wie er nach Ungarn kommen solle. Er wurde diesbezüglich für ein Rückkehrberatungsgespräch bis 28.10.2016 an die Caritas Rückkehrhilfe verwiesen.
Gegen die mit Bescheid vom 12.10.2016 angeordnete Schubhaft brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 07.11.2016 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig.
3. Im Zuge einer Festnahme am 07.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens der LPD Wien eine "Ausschreibung der Aufenthaltsermittlung" seitens der Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis gebracht. Laut einem Amtsvermerk vom selben Tag gab der Beschwerdeführer "2514 Traiskirchen, Otto-Glöckel-Straße 24" als Anschrift an und bezeichnete sich als dort "wohnhaft und postalisch erreichbar". Zudem sei er bei Frau "XXXX" erreichbar und gebe deren Anschrift "XXXX" als Zustelladresse bekannt.
Dem Bundesamt wurde dieser Amtsvermerk seitens der LPD Wien nicht zur Kenntnis gebracht.
4. Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zufällig bei einer Personenkontrolle angehalten und anschließend gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Bei der folgenden Einvernahme am selben Tag wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass Ungarn nunmehr zu seiner Rückübernahme bereit sei, weshalb beabsichtigt sei, ihn nunmehr in Schubhaft zu nehmen und abzuschieben. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, zuletzt bei seiner "Freundin" gewohnt zu haben, mit der er seit vier Monaten in einer Beziehung sei. Protokolliert wurde diesbezüglich "XXXX". Auf Vorhalt diese Frau existiere im ZMR nicht und an der genannten Adresse würden andere Personen leben, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht, ich bin durcheinander.". Der Beschwerdeführer gab weiter an über ca. 11€ zu verfügen, ledig und kinderlos zu sein. Er habe in Österreich auch keine Familienangehörigen. Nach Ungarn wolle er nicht. Festgehalten wurde überdies, dass der Dolmetscher eine tunesische Herkunft des Beschwerdeführers vermute.
5. Im Anschluss hat das Bundesamt mit (offenkundig irrtümlich falsch datiertem) Bescheid vom "30.01.2017" (tatsächlich: 23.02.2017), 1116856804/170242545, erneut über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und der Beschwerdeführer an seinem Verfahren betreffend internationalen Schutz nicht mitgewirkt habe. Er habe sich aus dem grundversorgungsquartier entfernt und sei unbekannten Aufenthalts und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Auch nach der Entlassung aus der im Oktober 2016 angeordneten Schubhaft habe er den Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt um den Ablauf der Überstellungsfrist abzuwarten und somit eine Zuständigkeit Österreichs zu erzwingen. Überdies habe er falsche Angaben zu seiner angeblichen Freundin und seinem Aufenthaltsort gemacht und es sei eine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Damit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 23.02.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 27.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom "23.01.2017" (offenkundig gemeint: 23.02.2017) sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit "23.01.2017" – tatsächlich 23.02.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das erste Schubhaftverfahren betreffend den Beschwerdeführer noch anhängig sei. Ob die Überstellungsfrist ausgeweitet worden sei, könne vom Rechtsvertreter nicht angegeben werden. Eine im Anwendungsbereich der Dublin III-VO erforderliche erhebliche Fluchtgefahr sei allerdings ungeachtet einer fehlenden behördlichen Meldung nicht gegeben. Zudem habe er stets Auskunft über seinen Wohnsitz gegeben.
So habe er am 12.10.2016 die Adresse "XXXX" und am 14.11.2016 in einer Stellungnahme den UnterkunftgeberXXXX genannt. Nachdem er seine "nunmehrige Lebensgefährtin XXXX" kennen gelernt habe, sei er zu ihr nach "XXXX" gezogen. Eine Anmeldung beim Magistrat sei jedoch gescheitert. Diese Adresse habe er am 07.02.2017 auch bei einer polizeilichen Anhaltung bekannt gegeben. Wie es am 23.02.2017 zu der unrichtigen Protokollierung gekommen sei, könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben. Er sei allerdings nervös und "in einer Drucksituation" gewesen. Im Fall weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt hätten die Angaben verifiziert werden können. Überdies sei nicht protokolliert worden, dass er beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten.
Es sei zwar richtig, dass er die Änderung der Abgabestelle während des Verfahrens nicht bekannt gab; er sei nun aber zur Kooperation bereit. Zudem habe er der ARGE Rechtsberatung am 14.10.2016 eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht erteilt und könnte die Information über die bevorstehende Abschiebung auch auf diesem Weg übermittelt werden. Darüber hinaus sei das Kriterium der Ziffer 6a nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nur in zwei Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; die angenommene Herkunft aus Tunesien sei zudem lediglich eine Mutmaßung. Angesichts der "aufrechten Lebensgemeinschaft" bestehe ein gesicherter Wohnsitz und es könne daher mit dem gelinderen Mittel – etwa einer periodischen Meldeverpflichtung – das Auslangen gefunden werden.
Unabhängig davon sei die Abschiebung nach Ungarn aus rechtlichen Erwägungen unzulässig. So gebe es Pläne des ungarischen Premierministers für eine Inhaftierung aller Asylwerber. Diese seien jüngst auch von Human Rights Watch kritisiert worden. Auch Amnesty International habe in seinem jüngsten Report (vom 22.02.2017) Ungarn scharf kritisiert. Damit erweise sich eine Abschiebung nach Ungarn als Verletzung von Art. 3 EMRK und sei damit auch die Schubhaft rechtswidrig. Da sich das Bundesamt mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt habe, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Auch sei ein Erreichen des Sicherungszwecks angesichts der geringen Überstellungsquote nach Ungarn fraglich. Für die behauptete Änderung der Sachlage seit Oktober 2016 bleibe die Behörde "jegliche Belege schuldig". Ob und nach welchen Kriterien Ungarn tatsächlich Asylantragsteller zurücknehme, werde "im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde zu klären sein". Insbesondere in Hinblick auf die Situation in Ungarn und die namhaft gemachten Zeugen werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese sei auch aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend erforderlich.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen sowie der Eingabegebühr aufzuerlegen. Beigeschlossen waren die Vertretungsvollmacht, der Amtsvermerk vom 07.02.2017 und der Beleg über die Einzahlung der Eingabegebühr.
7. Am 27.02.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 03.06.2016 dem Verfahren entzogen habe. Schon dies belege – insbesondere in Verbindung mit der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren (Zurückweisung gemäß § 5 AsylG) – die Fluchtgefahr. Auch nach der Entlassung aus der ersten Schubhaft habe er die Behörde über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im Unklaren gelassen. Der Beschwerdeführer habe seine angebliche Lebensgefährtin auch erst kennengelernt, als eine Rückkehr nach Ungarn bereits unumgänglich gewesen sei. Auch habe er nach vier Monaten deren Namen und Adresse nicht richtig angeben können. Schließlich sei nunmehr bereits ein Abschiebetermin organisiert. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers müsse im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft damit gerechnet werden, dass dieser erneut untertauche und den illegalen Aufenthalt so lange fortsetze, bis die Überstellungsfrist abgelaufen sei.
Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
Unter einem wurde Abschiebeauftrag vom 27.02.2017 betreffend den Beschwerdeführer – Abschiebung Luftweg am 27.03.2017 – vorgelegt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 31.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat sich diesem Verfahren praktisch unmittelbar danach – am 03.06.2016 – entzogen. Er hatte nie ein Interesse an der inhaltlichen Behandlung seines Antrags. Seine Identität steht nicht fest; die Staatsangehörigkeit – nach eigenen Angaben Libyen – ist ebenfalls ungeklärt. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Kontakte und führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Eine Lebensgemeinschaft (im Rechtssinn) besteht nicht. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit 01.10.2016 rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) erlassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (Bescheid vom 13.09.2016) wurde nicht eingebracht – auch nicht in Verbindung mit einem Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung – weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Diese ist nunmehr (anders als im Oktober 2016) auch durchführbar. Die Überstellungsfrist betreffend Ungarn wurde auf insgesamt 18 Monate verlängert und ist gegenwärtig (bis Anfang 2018) offen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 27.03.2016 anberaumt.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seines Aufenthalts in Österreich nach dem 03.06.2016 – nachdem er sich bis 12.10.2016 unstrittig dem Verfahren entzogen hatte – gegenüber der Polizei, dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach bewusst tatsachenwidrige und/oder widersprüchliche Angaben getätigt. Dass die "Lebensgefährtin" im Zuge der Einvernahme am 23.02.2017 nicht ermittelt werden konnte ist jedenfalls nicht auf (überwiegendes) Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen.
Überstellungen nach Ungarn im Rahmen der Dublin III-VO sind faktisch möglich und werden vom Bundesverwaltungsgericht regelmäßig als zulässig erachtet. Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof haben Abschiebungen oder Überstellungen nach Ungarn bisher als grundsätzlich unmöglich oder unzulässig beurteilt.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Ungarn bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen würde. Zudem würde er erneut seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen und wäre auch an den von ihm angegebenen angeblichen Aufenthaltsorten nicht greifbar. In diesem Zusammenhang besteht eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1116856804 / 170242545 (aktuelle Schubhaft), zur Zl. 1116856804 / 161406617 (Schubhaft vom 12.10.2016) und zur Zahl 1116856804 / 160765520 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere für das Entziehen aus dem Asylverfahren sowie die ungeklärte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Das sich der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach Einleitung eines Asylverfahrens diesem entzieht, belegt, dass er tatsächlich nie ein ernsthaftes Interesse an dessen inhaltlicher Erledigung hatte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er zwar am 12.10.2016 Kenntnis von dessen rechtskräftiger Erledigung erlangte, aber nicht einmal den Versuch unternahm, diese Entscheidung anzufechten.
1.2. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte ausdrücklich verneint und keine substanziellen sozialen Kontakte abseits einer "Lebensgefährtin" behauptet. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine "Lebensgemeinschaft" in Österreich behauptet, liegt eine solche jedenfalls im Rechtssinn nicht vor: Der Beschwerdeführer und die angebliche Lebensgefährtin führen keinen gemeinsamen Haushalt, er ist auch nicht an ihrer Wohnadresse gemeldet. Auch regelmäßige (sexuelle) Kontakte samt etwaigen (damit verbundenen) Übernachtungen begründen keine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn. Auch in der Beschwerde behauptete Eheschließungspläne sind diesbezüglich irrelevant. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese "Lebensgefährtin" gegenüber dem Bundesamt erstmals am 23.02.2017 bekannt gab. Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Dies gilt insbesondere auch für dessen rechtskräftigen Abschluss und die bereits anberaumte Abschiebung. Aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich ab 03.06.2016 im Verborgenen fortsetzte. Gemeldet war/ist er lediglich in den Zeiten der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum. Damit konnte auch die Zustellung des Bescheides vom 13.09.2016 durch Hinterlegung im Akt erfolgen. Auch in der gegenständlichen Beschwerde (Seite 2/15) wird davon ausgegangen, dass diese Entscheidung am 28.09.2016 in Rechtskraft erwuchs. Die offene Überstellungsfrist wurde in der Beschwerde zudem nicht in Zweifel gezogen. Dass der Vertreter dazu keine Angaben machen konnte ändert nichts an der entsprechenden Tatsache – die im Asylakt belegt ist.
Die Durchführbarkeit der Abschiebung nach Ungarn (das die Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht länger verweigert) ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere der belegten Abschiebung nach Ungarn. Dem Abschiebeauftrag ist das Vorliegen eines Laissez-Passer zu entnehmen, was die Kooperation mit Ungarn voraussetzt. Auch kann angesichts der praktischen Umsetzung der Dublin III-VO seitens Ungarns nicht angenommen werden, dass das Bundesamt mutwillig Abschiebeversuche mit Personen unternimmt für die es keine Übernahmebereitschaft Ungarns gibt. Gerade weil bei der ersten Schubhaft der Zweck der Abschiebung nicht erreichbar war, kann auch davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt sich vor einer weiteren Schubhaftanordnung entsprechend kundig gemacht hat.
1.4. Hinsichtlich der Angaben zu den Aufenthaltsorten und Unterkunftsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie bestritten hat, sich am 03.06.2016 dem Verfahren entzogen zu haben. Auch nach seiner Entlassung aus der ersten Schubhaft (am 14.10.2016) setzte er den Aufenthalt im Verborgenen fort. Erst auf Parteiengehör vom 10.11.2016 gab er durch seinen bevollmächtigten Vertreter bekannt, schon länger (auch vor der ersten Schubhaft) bei einem Freund "XXXX" zu wohnen. An dieser Adresse könne er auch Ladungen entgegen nehmen. Tatsächlich ist eine Person "XXXX" im Zentralen Melderegister (ZMR) nicht auffindbar – auch nicht mit einer historischen Suche. Überdies lässt sich die angegebene Adresse (selbst unter Verzicht auf die Angabe der Türnummer) im ZMR keiner Person zuordnen. Tatsächlich befindet sich an dieser Stelle auch ein Geschäftslokal. Dies ergibt sich aus einer am heutigen Tag erfolgten ZMR-Abfrage und Internet-Recherche. Der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter haben damit dem Bundesverwaltungsgericht bewusst tatsachenwidrige Angaben zu einer Zustelladresse des Beschwerdeführers übermittelt.
Am 07.02.2017 gab der Beschwerdeführer dann gegenüber der Polizei – bei Androhung einer sonstigen Festnahme – die (korrekte) Adresse von Frau XXXX als "Zustelladresse" an. Allerdings behauptete er gleichzeitig eine tatsachenwidrige "Anschrift" in Traiskirchen (Otto Glöckel-Straße 24) und erweckte dadurch bei der mit seinem Asylverfahren nicht vertrauten Polizei, er halte sich (auch) in der Betreuungsstelle Traiskirchen auf und stehe somit in einem laufenden Asylverfahren. Dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer diese neue "Zustelladresse" jedoch (unstrittig) nicht mit.
Am 23.02.2016 gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, "seit vier Monaten" (also Ende Oktober 2016) eine Beziehung zu führen und bei ihr zu wohnen. Damit hätte diese Beziehung aber schon bestehen müssen, als der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (Mitte November 2016) noch einen Aufenthalt bei seinem (erfundenen) Freund behauptete. Hinsichtlich der unrichtigen Protokollierung der Daten der "Lebensgefährtin" steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer, der das Protokoll nach Rückübersetzung unterschrieb, offenbar weder die korrekte Schreibweise des Namens seiner "Lebensgefährtin" noch deren korrekte Adresse kennt - oder damals aus anderem Gründen nicht in der Lage war, sich an diese zu erinnern. Jedenfalls ist es dem Bundesamt nicht vorzuwerfen, eine angebliche Lebensgefährtin nicht mit großem Aufwand ermittelt zu haben. Es besteht hier zweifelsfrei vorrangig eine "Bringschuld" des Beschwerdeführers. Das Bundesamt hat im Übrigen sogar eine Adressabfrage vorgenommen um eine etwaige falsche Namensschreibweise korrigieren zu können. Eine mangelhafte Ermittlung ist in diesem Zusammenhang damit eindeutig zu verneinen. Dass dem Beschwerdeführer ein Anruf bei der Freundin verweigert worden wäre, lässt sich dem vom Beschwerdeführer bestätigten Protokoll nicht entnehmen.
In der Beschwerde vom 27.02.2017 wird neuerlich die Nennung von XXXX als Zeichen der Kooperationsbereitschaft und fehlenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ins Treffen geführt. Überdies wird unter Verweis auf die Angaben vom 23.02.2016 erneut behauptet, er sei (direkt) nach dem Kennenlernen zu ihr gezogen. Allerdings sei die versuchte Anmeldung beim Magistrat wegen des fehlenden Identitätsdokuments gescheitert. Nähere Ausführungen zur angeblich die Erinnerung des Beschwerdeführers beeinträchtigende "Drucksituation" werden im Übrigen nicht getroffen.
Zusammenfassend wurde damit gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter eine nicht existierende Zustelladresse und eine Unterkunft bei einem nicht existenten "Freund" behauptet. Zudem behaupten sie eine "Lebensgemeinschaft" die allerdings Mitte November nicht erwähnt worden ist obwohl sie nach den Angaben vom 23.02.2017 und 27.02.2017 zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben soll. Auch danach haben es der Beschwerdeführer und sein Vertreter nicht erforderlich gefunden, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt von der "Änderung der Abgabestelle" zu informieren.
1.5. Dass das österreichische Innenministerium Überstellungen und Abschiebungen nach Ungarn (faktisch) vornimmt, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konsultationsverfahren. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" zuletzt mehrfach die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt (etwa W212 213184-1 vom 21.12.2016; W242 2137028 vom 27.12.2016 – bei bereits vollzogener Überstellung am 15.12.2016; W242 2136569 vom 27.12.2016 – bei Zustimmung durch Verfristung). Eine diesen Entscheidungen (schon grundsätzlich) entgegenstehende höchstgerichtliche Judikatur besteht nicht und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Allgemeine Überstellungsquoten sind in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht bloß vage im Raum steht, sondern diese bereits (in Absprache mit Ungarn) konkret anberaumt worden ist. Im Übrigen wird in der oben zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts eine substanzielle Änderung Ungarns im Umgang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Dublin III-VO dargelegt – weshalb die in der Beschwerde zitierte Statistik (Zeitraum 01.01.2016 bis 27.11.2016) in diesem Zusammenhang auch nicht mehr aussagekräftig ist.
1.6. Darüber hinaus muss angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden erneut entziehen würde. Daran kann auch eine Zustelladresse und selbst eine amtliche Meldung bei der "Lebensgefährtin" nichts ändern, weil der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesichts seines bisherigen (in Punkt 1.4. dargelegten) Verhaltens jegliche Vertrauenswürdigkeit verspielt hat. Angaben zu seinen Aufenthalten machte er ausschließlich unter Androhung einer Festnahme oder Verfahrenseinstellung – und diese waren dann auch noch regelmäßig tatsachenwidrig oder bewusst irreführend. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass er an den angegeben Orten tatsächlich persönlich auffindbar wäre. Es ist daher nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass er gewillt wäre, mit den österreichischen Behörden in Zusammenhang mit seiner Abschiebung ernsthaft zu kooperieren.
1.7. Der Beschwerdeführer – der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat – verfügt nach Aktenlage über lediglich minimale Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3. Umfang der Beschwerde:
Wie aus der Einleitung der Beschwerde (Seite 1/15) und den abschließenden Beschwerdebegehren (Seite 14/15) zweifelsfrei ersichtlich ist, richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom (tatsächlich) 23.02.2016 sowie die (auf ihn gestützte) laufende Anhaltung in Schubhaft.
Insbesondere richtet sich die gegenständliche Beschwerde damit nicht gegen den (asylrechtlichen) Bescheid vom 13.09.2016, dessen Rechtskraft der Beschwerde auch inhaltlich zugrunde gelegt worden ist.
Zu Spruchteil A)
2.4. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 23.02.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich praktisch unmittelbar ab Einbringung seines Antrags auf internationalen Schutz im Verborgenen oder an anderen Adressen als den behördlich gemeldeten aufgehalten. Damit hat er behördliche Kontaktaufnahmen bewusst verunmöglicht. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung bezogen auf Ungarn erlassen.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3) sowie der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin III-VO zur Verfahrensführung (Z 6). Zudem wurde auch die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen.
Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 6a des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1 und 3 unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Ziffer 6a wird im angefochtenen Bescheid hingegen nicht hinreichend begründet und lässt sich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts objektiv nicht nachvollziehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass Ziffer 6 (als Rumpfbestimmung) jedenfalls gegeben ist und grundsätzlich (wenn auch mit entsprechend geringerer Aussagekraft bezüglich einer Fluchtgefahr) auch als "Rumpfkriterium" bestehen kann. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach im Falle von Ziffer 6 eine Fluchtgefahr "insbesondere" bei Hinzukommen der erweiterten Kriterien a, b und c besteht.
3.3. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht substanziell entgegen getreten. Insbesondere ist dem Bundesamt in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen, wenn es einen vom Beschwerdeführer behaupteten sozialen Anknüpfungspunkt als tatsachenwidrig einstuft, weil der Beschwerdeführer zu dieser Person (irrtümlich oder nicht) falsche Angaben gemacht hat und eine Verifizierung eben an diesen scheiterte.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Relevanz, dass Ziffer 6a des Kriterienkatalogs im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Denn bereits mit den Kriterien nach Z 1 und 3 kann im gegenständlichen Fall problemlos das Auslangen gefunden werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Z 1 (mangelhafte Mitwirkung an einem Verfahren) in geradezu lehrbuchhafter Art und Weise und fortgesetzt bis zur Anordnung der aktuellen Schubhaft verwirklicht, weshalb im konkreten Verfahren dieser allein zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr bereits ausreichen würde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017 (Ra 2016/21/0323-7).
3.4. Auf Grund der klar erkennbaren erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der deutlichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 3.3.); eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer nicht möglich.
3.5. In der Beschwerde wird überdies behauptet, eine Überstellung nach Ungarn sei faktisch unmöglich und/oder rechtlich (grundsätzlich) nicht zulässig. Beide Argumentationsstränge sind – wie oben schon dargelegt – erwiesenermaßen falsch.
Die Befassung mit der Situation in Ungarn sowie der Zulässigkeit der Überstellung dorthin erfolgte bereits im mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 13.09.2016 abgeschlossenen Asylverfahren – sie ist nicht Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach § 22a BFA-VG. Der Versuch, ein Schubhaftbeschwerdeverfahren mit Inhalten zu überfrachten, die nicht mehr die Schubhaft betreffen und hinsichtlich derer es ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gibt (und hinsichtlich dessen schon seit fast sechs Monate etwa eine Wiederaufnahme hätte beantragt werden können) dient offensichtlich nur dazu, das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung unter verstärkten Zeit- und Argumentationsdruck zu setzen. Dies wird umso deutlicher, als die gegenständliche Beschwerde keinerlei konkreten Antrag hinsichtlich der bezeichneten Inhalte aufweist. Ankündigungen von Regierungsmitgliedern Ungarns betreffend Gesetzesnovellen – die zudem offenkundig gegen gemeinschaftsrechtliche Normen und Verträge verstoßen würden – bewirken im Übrigen weder eine tatsächliche noch eine real drohende Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK. Dies insbesondere, als noch nicht einmal ein konkreter Entwurf für eine derartige Gesetzesänderung besteht.
3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.02.2016 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer – wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere weil er sich unmittelbar nach Antragseinbringung seinem Asylverfahren entzogen nachweislich mehrfach tatsachenwidrige und/oder irreführende Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und möglichen Abgabestellen gemacht hat. Besonders relevant ist dabei auch, dass diese nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern wissentlich auch von seinem bevollmächtigten Vertreter und zudem gerade gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gemacht worden sind. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde - hinsichtlich einer nunmehrigen Kooperationsbereitschaft - sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 10.02.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Ziffer 6a ist – wie schon oben ausgeführt – nicht gegeben, was aber insgesamt für das Ergebnis ohne Relevanz bleibt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall erweisen sich die behaupteten Anknüpfungspunkte allerdings als tatsachenwidrig oder angesichts der mehrfachen bewussten Falschinformationen seitens des Beschwerdeführers und seines Vertreters als nicht einmal im Ansatz geeignet, einer Fluchtgefahr entgegen zu stehen oder diese auch nur nennenswert zu reduzieren.
4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies auch angesichts der offenkundigen und belegbaren Neigung des Beschwerdeführers, sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen oder behördliche Maßnahmen zu behindern. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
4.4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch durchsetzbar ist und am 27.03.2017 stattfinden soll, erweist sich die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch als nicht unverhältnismäßig.
4.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die Entziehung aus dem Asylverfahren ab 03.06.2016, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Auch Ergebnisse einer Nachschau im Zentralen Melderegister bedürfen keiner näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter – gleichfalls die juristische Definition einer Lebensgemeinschaft. Eine (wie immer geartete) Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin wurde der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt. Ob diese mit dem Versuch einer Anmeldung des Beschwerdeführers tatsächlich gescheitert ist, kann dahingestellt bleiben, weil es in der Gesamtabwägung hinsichtlich der Fluchtgefahr insgesamt ohne Entscheidungsrelevanz ist – zumal unstrittig ist, dass dies dem Bundesamt nie und dem Bundesverwaltungsgericht erst in der gegenständlichen Beschwerde zur Kenntnis gebracht worden ist. Im angefochtenen Bescheid konnte darauf somit gar nicht eingegangen werden.
Schließlich bedarf auch die Frage der faktischen Durchführbarkeit der bereits anberaumten Abschiebung nach Ungarn keiner Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, weil dies aus der Aktenlage hinreichend deutlich ersichtlich ist. Ungarn hat sich offensichtlich zur Rückübernahme bereit erklärt und seine Haltung zur Umsetzung der Dublin III-VO gegenüber Oktober 2016 revidiert. Auch die behauptete drohende Gefährdung in Ungarn stützt sich ausschließlich auf vage Ankündigungen ungarischer Politiker und ist überdies nicht Gegenstand eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens. Zudem findet sie keine Deckung in der rezenten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und der Höchstgerichte.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
6.3. Eingabegebühr
Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage gibt. Festzuhalten ist, dass auch andere Rechtsgrundlagen für den Ersatz oder die Rückerstattung der Eingabegebühr im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht existieren.
Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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