AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §61 Abs3
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §61 Abs3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W268.1421575.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin XXXX über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, XXXX, zu Recht:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
I. Der Antrag vom 15.09.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen wird gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei wird gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm §§ 46, 52 Abs. 3, 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.
IV. Gemäß § 61 Absatz 3 FPG idgF ist die Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit in Österreich zu AZ 311 HR 3/14w anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß § 13 ARHG aufzuschieben.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der BF (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei, brachte am 16.07.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich der Antragstellung schilderte der BF die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gab kurz zusammengefasst an, dass er im Jahr 2007 vom Schwurgericht in XXXX wegen angeblicher Unterstützung der PKK zu einer 6 1/2 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zwischen 2006 und 2007 sei er dort in U-Haft gewesen und während dieser Haft verhört und misshandelt worden. 2007 sei er dann auf freiem Fuß entlassen worden. Mein Rechtsanwalt habe gegen das Urteil berufen, jedoch sei es trotzdem im Jahre 2009 vom obersten Gerichtshof bestätigt worden. Er sei unschuldig und zu Unrecht verurteilt worden. Er habe die PKK nur unterstützt, indem er z.B. an Demonstrationen teilgenommen habe. Als ihm der Anwalt dies mitgeteilt habe, habe er beschlossen, in Istanbul unterzutauchen und nach einer Möglichkeit zu suchen, nach Europa zu kommen.
Am 10.09.2010 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, wo er seine Fluchtgründe im Detail schilderte.
In weiterer Folge legte der BF Gerichtsunterlagen, wonach er wegen "des Delikts der Unterstützung einer Terrororganisation" verurteilt wurde, vor.
Seitens des BFA wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zwecks Verifizierung der Angaben des BF gerichtet. Mit Antwortschreiben vom 24.1.2011 teilte die Staatendokumentation der belangten Behörde mit, dass das Urteil echt sei, der BF tatsächlich verurteilt wurde und in der Türkei ein Fahndungsbefehl bestünde. Im Rahmen der Recherche hätte auch ein Gespräch mit einem Richter des Türkischen OGH stattgefunden, welcher versicherte, derartige Urteile seien "grundsätzlich nicht politisch motiviert" und die Strafen "auch nicht unverhältnismäßig hoch."
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 3 iVm § 6 Absatz 1 Z2 und Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt habe und somit der Asylantrag ohne weitere Prüfung der Fluchtgründe abgewiesen werde.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 abgewiesen.
Einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde mit Beschluss des VfGH vom 28.03.2013 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 13.05.2014 sowie vom 12.08.2014 ersuchte das Bundesministerium für Justiz um Bekanntgabe des Standes des Asylverfahrens des BF.
4. Mit Beschluss des VfGH vom 14.06.2014 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2012 abgelehnt.
Am 03.01.2014 stellte der BF in der Schweiz einen Asylantrag, woraufhin in Folge ein Dublinverfahren mit Österreich eingeleitet wurde, welchem Österreich mit 24.11.2014 zustimmte.
Am 28.07.2014 ehelichte der BF eine österreichische Staatsbürgerin.
5. Am 30.07.2014 stellte der BF bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher mit Bescheid des BH Vöcklabruck vom 09.10.2014 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG vom 07.04.2016 abgewiesen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des VwGH vom 20.07.2016 zurückgewiesen.
Aus einem Aktenvermerk vom 24.07.2015 geht hervor, dass der BF an diesem Tag einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Er habe sich dabei mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG ausgewiesen und behauptet, dass sein Asylverfahren noch anhängig sei. Aufgrund des aufrechten Wohnsitzes des BF im Bundesgebiet seien keine weiteren Maßnahmen angeordnet worden.
6. Am 11.07.2016 langte über die rechtliche Vertretung des BF ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG beim BFA ein.
Mittels Verfahrensanordnung vom 21.07.2016 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen den Antrag persönlich zu stellen sowie einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er die Voraussetzungen gemäß § 56 AsylG nicht erfülle.
Mit Schreiben der Regionaldirektion Wien des BFA vom 26.07.2016 an die BFA-Direktion Abteilung B/II wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den BF ersucht.
Der BF wurde in diesem Zusammenhang am 01.09.2016 zu einem Vorführtermin beim türkischen Konsulat am 01.09.2016 ersucht, welchem dieser Folge leistete.
In Folge wurde ein HRZ für den BF ausgestellt und eine Charterabschiebung am 21.10.2016 in Aussicht genommen.
Am 15.09.2016 wurde der BF persönlich vorstellig und holte seine Antragstellung nach und legte hierbei eine Geburtsurkunde vor. Es wurde dem BF anlässlich seiner Antragstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, zumal er nicht die Voraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 erfülle.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 04.10.2016 an das BFA wurde darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung des BF vor dem Hintergrund des noch anhängigen Auslieferungsverfahrens unzulässig sei, zumal § 13 ARHG untersage, dass ein Ausländer, gegen den ein Auslieferungsverfahren anhängig ist, aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes gebracht werde.
Am 02.10.2016 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein. In dieser wurde zunächst das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der BF unschuldig sei. Zur Situation des BF in Österreich wurde vorgebracht, dass der BF sich ein soziales Umfeld aufgebaut habe. In seinen schweren Tagen habe ihm seine Ehefrau geholfen. Er wollte arbeiten, jedoch habe er keine Dokumente und eine Arbeitsbewilligung sei ihm nicht erteilt worden. Er wolle seiner neuen Familie, seiner Frau und seinem Kind ein guter Vater sein. Durch die Ungewissheit sei er nicht sicher, ob er seinem Kind eine schöne Zukunft verschaffen könne. Er habe viele österreichische und türkische Freunde dazugewonnen. Er habe weiters einen Deutschkurs absolviert. Seine Frau unterstütze ihn in jeder Hinsicht, auch finanziell und er lebe in der Wohnung seiner Frau. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte er auch mehrere Jobangebote. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei würde er sofort festgenommen und einer ungerechtfertigten Bestrafung zugeführt werden. Er habe keine Straftat begangen und sei in Österreich schon integriert.
Der Stellungnahme beigelegt wurden folgende Dokumente:
* Deutschkurszeugnis Stufe A1
* 2 Mietverträge
* Heiratsurkunde
* Auszug aus dem Heiratseintrag
* Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend die Ehefrau des BF
* Diverse Auszüge aus dem ZMR
* Gehaltsabrechnungen betreffend die Ehefrau des BF
* Bestätigung, wonach die Ehefrau des BF als Köchin in einem Hotel beschäftigt ist
* 3 Arbeitsvorverträge betreffend den BF, in welchen bestätigt wird, dass diesem vorbehaltlich einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eine Stelle angeboten werde
* Auszug aus dem Bankkonto der Ehefrau des BF, aus welchem ersichtlich ist, dass diese monatlich Miete bezahlt
* Privates Schreiben des Sohnes der Ehefrau des BF, in welchem dieser ausgeführt, dass es notwendig sei, dem BF einen Aufenthaltstitel in Österreich zu gewähren
* 2 private Unterstützungsschreiben von Nachbarn
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen vom 15.09.2016 gemäß § 56 AsylG 2005 ab. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Zudem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen einer Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 erfülle.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2016 wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugeteilt.
9. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA unter machte erhebliche Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. So wurde vorgebracht, dass nur einseitig öffentliche Interessen berücksichtigt worden seien. Der BF habe zahlreiche Urkunden und Unterstützungsschreiben vorgelegt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Weiters sei die Tatsache der Verurteilung des BF und das laufende Auslieferungsverfahren, welches derzeit wieder aufgerollt werden soll, da die Hintergründe der Verurteilung des BF zu einer jahrelangen Haftstrafe in der Türkei äußerst fragwürdig seien. Zu einer abschließenden Würdigung aller Umstände wäre weiters die Vernehmung der Ehefrau des BF sowie die Beischaffung der Gerichtsakte des Landesgerichts für Strafsachen Wien notwendig gewesen. Schließlich habe die belangte Behörde für den Fall des BF unpassende Judikatur zitiert, zumal sich die zitierten Entscheidungen auf Personen mit einer Aufenthaltsdauer von lediglich unter fünf Jahren beziehen würden, während der BF einen über sechs Jahre dauernden Aufenthalt vorzuweisen habe. Weiters sei die behördliche Annahme, wonach private und soziale Kontakte auch auf elektronischem Wege möglich wären, verfehlt. Im Hinblick auf den Verweis im Bescheid, wonach der BF einen Antrag nach dem NAG stellen könne, wurde vorgebracht, dass der BF im Falle einer Abschiebung in jahrelange Strafhaft genommen werden würde. Im Sinne des Art. 8 EMRK sei von einem über sechsjährigen durchgängigen Aufenthalt auszugehen. Dieser Aufenthalt sei in einem Ausmaß von 2,5 Jahren rechtmäßig gewesen. Der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben, was völlig verkannt worden sei, obwohl er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Schließlich wurde nochmals auf die Möglichkeit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und auf die mangelnden Bindungen des BF zu seinem Herkunftsland hingewiesen. Zudem sei der BF unbescholten und wollte durch seinen Antrag seinen Aufenthalt in Österreich legitimieren. Die Frage des unsicheren Aufenthaltsstatus trete daher in den Hintergrund. Letztendlich wurde noch angekündigt, dass der BF noch einen Antrag auf internationalen Schutz stellen werde und dass auch eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu erwarten sei. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 08.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1. Feststellungen zum Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 wurde die Beschwerde des BF gegen die abweisende Entscheidung des BAA gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.12.2012 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des VfGH vom 14.06.2014 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2012 abgelehnt.
Der BF stellte am 11.07.2016 im Wege seiner Vertretung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
Der BF ist seit 15.07.2010 im Bundesgebiet aufhältig, wobei er sich zwischenzeitig für einen unbekannten Zeitraum auch in der Schweiz aufhielt, wo er ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Feststellungen zur Person des BF:
Der BF ehelichte am 28.07.2014 eine österreichische Staatsbürgerin und lebt mit dieser sowie weiteren Verwandten seiner Ehefrau in gemeinsamem Haushalt. Der BF wird finanziell von seiner Ehefrau unterstützt und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht berufstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er legte jedoch "Arbeitsvorverträge" im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.
Der BF absolvierte zwar einen Deutschkurs, beherrscht jedoch die deutsche Sprache nicht auf A2-Niveau im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache verfügt der BF zudem über soziale Kontakte in Österreich. Der BF absolvierte im Bundesgebiet - von Deutschkursen abgesehen - keine weiteren Ausbildungen bzw. gehört keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in der Türkei strafrechtlich verurteilt und ist derzeit noch in diesem Zusammenhang ein Auslieferungsverfahren seitens der österreichischen Justizbehörden anhängig. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.
In der Türkei leben weiterhin die Eltern und mehrere Geschwister des BF sowie weiters dessen Sohn aus dessen erster Ehe.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Verfahrensakte der belangten Behörde, in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA) und das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).
2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die angeführten rechtskräftigen Entscheidungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
2.3. Zum Vorbringen des BF:
Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.
In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. wurde die Feststellung, dass der BF nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erfülle, nämlich seit fünf Jahren nachweislicher Aufenthalt in Österreich und davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, sogar ausdrücklich bestätigt (Beschwerdeseite 3). Es wurde lediglich auf die soziale Integration des BF sowie auf die Abschiebungshindernisse im Hinblick auf die Türkei verwiesen.
Entsprechend der Ansicht des BFA in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt sowie einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister erachtet es somit die erkennende Richterin im Ergebnis als erwiesen, dass der BF zum Zeitpunkt seiner nunmehrigen Antragstellung nicht das Tatsbestandsmerkmal des mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt.
Die Feststellung, wonach der BF nicht berufstätig und nicht selbsterhaltungsfähig sei, ergibt sich einerseits aus seinen Aussagen in der Stellungnahme vom 02.10.2016, wo er mangels einer Arbeitsbewilligung nicht berufstätig sei sowie der Aussage, dass er von seiner Ehefrau finanziell unterstützt werde. An dieser Einschätzung ändern auch die von ihm vorgelegten "Arbeitsvorverträge" im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF ergeben sich daraus, dass er kein geeignetes Zertifikat über das Vorhandensein von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorlegen konnte. Bei den beigebrachten Unterlagen handelt es sich lediglich um eine Bestätigung von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1.
Die Feststellungen zur Wohnsituation, zum Gesundheitszustand, zum Familien- und sonstigen Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner persönlichen Antragstellung vor der belangten Behörde am 15.09.2016, seiner Stellungnahme vom 02.10.2016 sowie aus dem Inhalt der Beschwerde vom 03.11.2016.
Die Feststellung, dass der BF in der Türkei strafrechtlich verurteilt wurde und über das Auslieferungsverfahren seitens der österreichischen Justizbehörden in diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Akteninhalt seines Asylaktes. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich wurde durch Einsicht in das Strafregister festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.3 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:
"§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
II.3.3.2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
II.3.3.3. § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG normiert als eine der Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalten muss, wovon jedoch mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein rechtmäßiger Aufenthalt gewesen sind.
Das BFA hat in seiner Entscheidung diesbezüglich festgestellt, dass der BF aufgrund der Stellung seines Asylantrags am 15.07.2010 bis zur Abweisung des Antrags am 07.12.2012 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei. Dies entspreche einer Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und knapp fünf Monaten. Seitdem befinde sich der BF illegal in Österreich, zumal die vom BF eingebrachte Revision, welcher die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, den BF nur vor der Abschiebung geschützt habe, jedoch nichts an der Tatsache des illegalen Aufenthalts ändere. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 - zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig zu sein - demnach nicht. In der Beschwerde wurde die Feststellung, wonach kein rechtmäßiger dreijähriger Aufenthalt bestehe, auch nicht bestritten, sondern sogar bestätigt.
Dem BFA ist im Ergebnis, dass eine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, zuzustimmen und es war daher auf die Integrationsleistung des BF nicht weiter einzugehen.
II.3.3.5. Spruchpunkt II (Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Ausweisung)
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt." (vgl. zur Erforderlichkeit einer Rückkehrentscheidung trotz § 59 Abs. 5 FPG VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der BF ist seit 28.07.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser in gemeinsamem Haushalt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, jedoch leben die Kinder der Ehefrau ebenso im selben Haushalt. Somit ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist. Andererseits steht jedoch fest, dass die Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem der BF keinesfalls mehr damit rechnen durfte, in Österreich verbleiben zu dürfen, zumal er zum Zeitpunkt der Eheschließung schon eineinhalb Jahre trotz rechtskräftiger Ausweisung bewusst widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben ist. Somit würde das Gewicht eines allenfalls bestehenden Familienlebens in einer Interessensabwägung bereits eine massive Abschwächung erfahren. Auch der Umstand, dass der BF mit seiner Freundin in Österreich kinderlos ist und sich im Herkunftsland jedoch die gesamte Kernfamilie des BF einschließlich dessen minderjähriger Sohn aufhält, schwächt seine Position zusätzlich erheblich. Unabhängig davon wäre es dem Paar unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten.
Aus dem Gesagten lässt sich somit schließen, dass der BF durchaus über im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Beziehungen in Österreich verfügt und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben darstellt. Dennoch ist ein derartiger Eingriff im vorliegenden Fall gerechtfertigt:
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten:
Der BF befindet sich nachweislich seit Juli 2010 im österreichischen Bundesgebiet. Er stellte am 15.07.2010 einen Asylantrag, welcher schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Was die Dauer des Asylverfahrens von knapp zwei Jahren betrifft, ist hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar ist (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Hinzu kommt, dass der BF nach dem endgültigen negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Dezember 2012 trotz rechtskräftiger Ausweisung bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480).
Soweit der BF Arbeitsvorverträge vorlegte, ist aus diesen vorgelegten bedingten Bestätigungen nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Dass der BF unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).
Der 40-jährige BF ist der Türkei geboren, aufgewachsen, hat dort seine Schulbildung absolviert, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten und dort den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. In der Türkei halten sich weiterhin sein minderjähriger Sohn, seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte auf. Der Bezug zum Herkunftsland ist sohin jedenfalls noch als sehr ausgeprägt und letztlich überwiegend anzusehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb der arbeitsfähige und gesunde BF, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern wird können.
Angesichts des erheblichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens sind die geltend gemachten integrativen Leistungen des BF, der über seine Ehefrau über familiäre Interessen in Österreich verfügt, keine staatlichen Leistungen bezogen hat sowie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, jedenfalls nicht ausreichend, das durch sein Fehlverhalten beeinträchtigte öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu überwiegen. Dies gilt umso mehr, als sich der BF nicht einmal sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er über vier Jahre trotz rechtskräftiger Ausweisung bewusst widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben ist (vgl. auch zuletzt VwGH B 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0277).
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 22.11.2012 keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Verfahren die Tatsache der Verurteilung des BF in der Türkei und der eines laufenden Auslieferungsverfahrens unberücksichtigt geblieben seien, ist zu entgegnen, dass dies nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG ist, sondern schon im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens geprüft wurde und nunmehr zudem im Rahmen des Auslieferungsverfahrens der Justizbehörden geprüft wird.
II.3.3.6. Spruchpunkt III und IV (Frist für die freiwillige Ausreise und Aufschub der Abschiebung)
Das ARHG normiert grundsätzlich den Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, so auch solchen nach dem Asylgesetz oder dem Fremdenpolizeigesetz.
§ 13 ARHG lautet: "Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen."
§13 klärt das Verhältnis zwischen der Auslieferung und der nach anderen Vorschriften zulässigen Abschiebung und soll verhindern, dass der Auszuliefernde durch eine Abschiebung in den Staat, in dem er strafrechtlich verfolgt wird, der im ARHG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Garantien, insbesondere der richterlichen Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung sowie seines Anspruches auf Einhaltung der Spezialität verlustig geht (Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht, Wien 1981, S 29).
Die Türkei beantragte die Auslieferung des BF, weil gegen ihn in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren anhängig ist. Darüber ist ausschließlich das Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung berufen, insbesondere darüber zu befinden, ob eine Auslieferung gem. § 14 ARHG zulässig ist.
Es war daher aus Gründen der Rechtssicherheit der im Spruch angeführte Durchführungsaufschub zu gewähren. Aus diesem Grund war letztendlich auch Spruchpunkt III, mit welchem dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, zu beheben.
II.3.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.
Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.
Wesentlich ist allerdings, dass §21 Abs 7 BFA-VG nicht mehr allein auf asylrechtliche Verfahren, sondern auf alle dem BFA-VG unterliegenden Verfahren des BVwG gemäß § 7 BFA- VG anwendbar ist (sohin auch auf die vom BFA zu vollziehenden fremdenpolizeilichen Angelegenheiten).
Für die Auslegung des §21 Abs7 BFA- VG ist auch beachtlich, dass die meisten der unter das BFA- VG fallenden Verfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und somit auch der GRC fallen, so dass in derartigen Verfahren insbesondere das gemäß Art 47 Abs 2 GRC gewährleistete Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten ist. Der Unionsgesetzgeber darf die bei der Schaffung von Sekundärrecht die ihm dabei vom Primärrecht, somit auch der GRC, auferlegten Schranken nicht überschreiten.
Der VfGH hegte - unter dem Blickwinkel des Art 47 Abs 2 GRC -keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Bestimmung des §41 Abs 7 AsylG 2005 unter der Voraussetzung eines zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden war. Auf Basis dieser Entscheidung ergingen seitens des VfGH mehrere Erkenntnisse über die Zulässigkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung auf Grundlage des § 41 Abs 7 AsylG 2005.
Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid des BFA im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.
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