BVwG G309 2126505-1

BVwGG309 2126505-128.10.2016

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2126505.1.00

 

Spruch:

G309 2126505-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch XXXX, Rechtanawalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.04.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes a u f d r e i J a h r e h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des XXXX, Zl.: XXXX, vom 31.03.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

1.2. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX, Gz.: XXXX, vom 26.11.2015, wurde das von der BF initiierte Beschwerdeverfahren in Bezug auf den zuvor genannten Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wegen der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde seitens der BF eingestellt.

2. Mit Schreiben vom 18.01.2016, wurde die BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über dessen Absicht, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt und dieser in einem die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tage eingeräumt.

3. Mit per Post am 03.02.2016 beim BFA eingebrachtem, mit 25.01.2016 datiertem Schriftsatz nahm die BF unter Vorlage diverser Unterlagen Stellung.

Dabei brachte diese zusammengefasst im Wesentlichen vor, ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihren am 24.02.2007 die Ehe geschlossenen Ehemann, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft innehabe, aufzuweisen, sich seit dem Jahre 2013 im Bundesgebiet aufzuhalten sowie über eine erwachsene die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Tochter, zu der eine intensive Beziehung bestünde, zu verfügen. Darüber hinaus verfüge die BF über eine Unfall- und Sozialversicherung und habe sich ihre Tochter sowie deren Ehegatte notariell beglaubigt zu Unterhaltsleistungen in der Höhe von EUR 600,- monatlich an die BF verpflichtet.

4. Mit weiterem am 10.03.2016 beim BFA eingebrachtem Schreiben, gab die BF deren nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung bekannt und nahm, deren schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK wiederholt betonend, ergänzend Stellung.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 29.04.2016, wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen diese ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.)

Die Entscheidung begründend führt das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF laut der amtlichen Meldedaten einzig in einem Zeitraum von insgesamt 15 Monaten mit ihren Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz aufweise, dieser zudem bloß insgesamt 40 Tage an der Wohnadresse der BF mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei, die BF sich seit dem Jahre 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und einer Erwerbstätigkeit ohne im Besitz eines dafür notwendigen Rechtstitels zu sein, nachgegangen zu sein, weshalb deren familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet eine Relativierung hinzunehmen hätten.

Darüber hinaus erweisen sich der Aufenthalt der BF aufgrund deren Unfähigkeit sich ihren Lebensunterhalt legal zu erwirtschaften, sowie deren unrechtmäßigen Aufenthaltsnahme und Erwerbstätigkeit als eine Gefährdung der öffentlichen Interessen der Republik Österreich, was die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von 5 Jahren jedenfalls rechtfertige und notwendig mache.

6. Mit per E-Mail am 11.05.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin beantragte diese die Behebung des angefochten Bescheides und die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels an die BF, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen, unter wiederholter Betonung des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens, sowie der Unbescholtenheit der BF, ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Ermittlungen hinsichtlich des Bestehens eines Familienlebens in Bezug auf die BF und deren Ehegatten anzustrengen. Bei der Bewertung dieses, seien in rechtswidriger Weise einzig die Meldedaten der BF und deren Ehegatten, was jedoch laut Judikatur des VwGH nicht genüge, berücksichtigt worden.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass die BF aufgrund ihrer Heirat eines österreichischen Staatsbürgers im Jahre 2007 zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigt sei und habe die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich allfälliger, die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige ausweisen könnender, Freizügigkeiten ihres Ehegatten angestrengt, was jedoch für die Bewertung der Legalität des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet sowie deren Ausweisung von Bedeutung gewesen wäre. Letztlich erweise sich die Verhängung eines Einreiseverbotes weder als gerechtfertigt noch nachvollziehbar.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend mit 20.05.2016 vom BFA vorgelegt.

8. Am 06.10.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, deren Rechtsvertreter, sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache, persönlich teilnahmen. Als geladener Zeuge wurde im Zuge der Verhandlung XXXX zum Sachverhalt befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die BF ist seit dem 24.02.2007 mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Sie lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Die BF hielt sich seit 2003 mehrfach im Bundesgebiet auf und war in diesen Zeiträumen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die BF war im Zeitraum vom 19.02.2007 bis zum 19.12.2007 erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am Wohnsitz ihres Ehemannes gemeldet.

1.4. Die BF hält sich seit 15.02.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist seit diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum vom 07.01.2014 bis zum 04.06.2014 war der Ehegatte der BF am Hauptwohnsitz der BF in XXXX gemeldet.

1.5. Die BF verfügte, bis auf ein von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestelltem Visums der Type "C", mit der Gültigkeit vom 07.12.2006 bis 06.03.2007, zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

1.6. Die BF stellte seit dem Jahr 2007 mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige", welche jedoch jedes Mal abschlägig beschieden wurde.

Zuletzt stellte sie einen solchen Antrag am 27.06.2013 beim XXXX, welcher mit Bescheid vom 31.03.2015 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht XXXX, welche sie jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung ebendort zurückzog.

1.7. Die BF hält sich seit 19.05.2013 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf, und geht seit 25.07.2013 einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

1.8. Die BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie hat eine erwachsene Tochter, welche in XXXX wohnt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese mit der BF in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht.

1.9. Die BF ist arbeitsfähig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Die BF weist familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau mächtig ist, Deutschkurse besucht oder entsprechende Sprachprüfungen abgelegt hat. Sonstige Integrationsmomente insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum unrechtmäßigen Aufenthalt der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum Familienstand beruhen auf der von der BF in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der fehlende gemeinsame Haushalt und die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Vorbringen der BF, sowie den als Zeugen vernommenen Ehegatten der BF, in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet und deren Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie seit dem 15.02.2013 durchgehend in Österreich aufhältig sei, sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich des fehlenden Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, in welcher die BF anführte, sie habe niemals einen Aufenthaltstitel gehabt und sich nur aufgrund eines Touristenvisums im Bundesgebiet aufgehalten, ihrer Stellungnahme vor der belangte Behörde, in der sie mehrfach angab, erfolglos einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt zu haben und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur wiederholten Antragstellung und Ablehnung der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels beruhen auf die zur mündlichen Verhandlung und in dieser erörterten, vom XXXX, beigeschafften Akte

(GZ: XXXX), sowie die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentral Sozialversicherungsregister und dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie seit 25.07.2013 durchgehend beschäftigt sei.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus ihrem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie zweimal bei der in XXXX lebenden Tochter zu Besuch gewesen sei. Der fehlende gemeinsame Haushalt der BF und ihrer Tochter beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich daraus, dass diese seit dem 25.07.2013 durchgehend am Bundesgebiet erwerbstätig ist, was sich einerseits aus einem Auszug aus dem Zentralen Sozialversicherungsregister sowie andererseits aus dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nach wie vor erwerbstätig sei und einer geregelten Arbeit nachgehe. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit vor, eine solche wurde von der BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Stellungnahme der BF vor der belangten Behörde, im Zuge derer die BF angab, in Serbien zuletzt bei ihrem Sohn gelebt zu haben sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung hinsichtlich der Sprachkenntnisse der BF und dem Fehlen entsprechender Sprachkurse und Sprachprüfungen ergeben sich daraus, dass die BF entsprechende Nachweise nicht vorgelegt hat. Die bloße Behauptung der BF in der vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme, Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus zu besitzen, vermag oben genannte Umstände genauso wenig zu entkräften, wie das Vorbringen in der Beschwerde, auch in sprachlicher Hinsicht nachhaltig in Österreich verankert zu sein. Die fehlenden sonstigen Integrationsmomente in Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen verifizierbarer diesbezüglicher Angaben.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der bei belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 25.01.2016, der am 11.05.2016 bei der belangten Behörde erhobenen, verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016.

Die Vorbringen zur Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des XXXX vom 31.03.2015 beruhen auf entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der BF vor der belangten Behörde. Die BF bringt vor, niemals einen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt im Bundesgebiet besessen zu haben. Allerdings habe sie mehrmals versucht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, doch verstehe sie nicht, warum das Beschwerdeverfahren gegen den abweisenden Bescheid des XXXX eingestellt wurde. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung und auf Befragung hinsichtlich des Einstellungsgrundes blieb die BF beim Vorbringen, sich nicht genau an den Grund der Einstellung des Verfahrens erinnern zu können. Aus dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 26.11.2015, Gz: XXXX, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene BF in der dazu geführten mündlichen Verhandlung das Rechtsmittel nach Erörterung der Sach- und Rechtslage selbst zurückgezogen hat und der bekämpfte Bescheid dadurch endgültig in Rechtskraft erwachsen ist. Dahingehend stehen die Vorbringen der BF mit dem schlüssigen Beschluss des LVwG XXXX in Widerspruch. Auf Nachfrage gab die BF in der mündlichen Verhandlung keine Gründe für die Zurückziehung ihrer Beschwerde an.

Es ist der BF somit entgegen zu halten, dass sie die Einstellung ihres Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG durch die Zurückziehung ihres Rechtsmittels selbst herbeigeführt hat. Ein aufrichtiges Bemühen um den Erhalt eines Aufenthaltstitels ist damit nicht zu erkennen, zumal die BF keine Gründe für die Zurückziehung ihrer Beschwerde anzugeben vermochte und seitdem auch keine weiteren Anträge auf Erhalt eines Aufenthaltstitels gestellt hat.

In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, die belangte Behörde habe das Vorliegen relevanter familiärer Bindungen zum Bundesgebiet nicht entsprechend geprüft und der Ehe mit ihrem Ehegatten keine ausreichende Bedeutung zugemessen, ganz im Gegenteil zu den getrennten Wohnsitzen der Ehegatten, welche die Behörde zu schwerwiegend beurteilt habe. Die BF behauptet in ihrer Beschwerde ein aufrechtes Eheleben mit ihrem Gatten zu führen. Die BF und ihr Ehegatte lebten von 19.02.2007 bis 19.12.2007 und von 07.01.2014 bis 04.06.2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch, dass die Ehegatten seit 04.06.2014 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet begründet haben. Das Vorbringen der BF in der Stellungnahme vor der belangten Behörde, dass sie mit ihrem Mann in XXXX wohne, wurde durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung revidiert. Aus alledem ist zu schließen, dass die Ehegatten seit dem 04.06.2014 nicht mehr zusammen wohnen und auch zum jetzigen Zeitpunkt getrennt leben. In Summe lebten die Ehegatten XXXX während ihrer nunmehr seit fast zehn Jahren bestehenden Ehe ca. 15 Monate in einem gemeinsamen Haushalt. Dem Zentralen Melderegister als auch dem Vorbringen der BF und den als Zeugen in der mündlichen Verhandlung befragten Ehegatten kann entnommen werden, dass die BF zum aktuellen Zeitpunkt in XXXX lebt, ihr Ehegatte jedoch in XXXX wohnhaft ist.

Zum gemeinsamen Eheleben bringt die BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr Gatte sie regelmäßig in XXXX besuche und auch sie sich bereits des Öfteren an seiner Wohnadresse in XXXX aufgehalten habe. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass die beiden Ehegatten kaum Kenntnis der jeweiligen Wohnadresse vorweisen können. So gab die BF an, ihr Ehegatte lebe XXXX, was nicht den Tatsachen entspricht. Obwohl sich der Ehegatte nach eigenen Angaben ein- bis zweimal im Monat bei der BF in ihrer Wohnung in XXXX aufhalte und dabei immer mit dem Auto anreise, konnte dieser auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung die Adresse der BF nicht benennen, sondern gab lediglich an, dass sie XXXX wohnhaft sei, was ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht. Für diese Besuche wurden auch keinerlei sonstigen Nachweise vorgebracht.

Zu den von der BF behaupteten Aufenthalten in XXXX bei ihrem Gatten - die BF behauptet sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 mehr als einmal in XXXX gewesen zu sein - und trotz des vom Ehegatten behaupteten Umstandes, dieser würde die BF für diese Besuche in XXXX abholen und zu sich XXXX bringen, gibt dieser an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wann ihn die BF zuletzt in XXXX besucht habe. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, warum der Ehegatte nicht nach XXXX zur BF bzw. warum die BF nicht zu ihrem Gatten XXXX übersiedle, antwortete der Ehegatte der BF, dass XXXX für ihn "gar nichts bringt" und es auch für seine Gattin nichts bringe, wenn diese XXXX ziehen würde. Auf Nachfrage gibt der Ehegatte der BF dazu an, er wäre krank und würde schon in XXXX keine Arbeit finden und auch für die BF würden berufliche Gründe den Ausschlag geben. Zu den getrennten Wohnsitzen gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, ihr Ehegatte sei krank und sie arbeite viel. Weder aus dem Vorbringen der BF, noch dem ihres Gatten, geht hervor, dass von den Ehegatten XXXX ein Eheleben an ein und demselben Wohnort und in einem gemeinsamen Haushalt gewünscht werden würde.

Aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Ehegatte der BF nicht im Stande ist, Details des gemeinsamen Ehelebens zu benennen. Auf Nachfrage im Hinblick auf den Ablauf ihres Hochzeitstages konnte der Ehegatte keinerlei Angaben machen, und konnte er auch nicht das Jahr der Hochzeit richtig benennen. Der Ehegatte der BF hat kaum Kenntnisse über das Leben der BF, so vermag er beispielsweise nicht zu sagen, wer ihr Arbeitgeber ist. Aus einer am 18.10.2007 protokollierten Vernehmung des Gatten der BF durch XXXX ergibt sich, dass der Ehegatte weder Kenntnis des Herkunftslandes und der Sprache der BF noch über deren berufliche Ausbildung hat. In der mündlichen Verhandlung gibt der Ehegatte an, keine Freunde oder Bekannte der BF in XXXX zu kennen. Des Weiteren ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung, dass der Ehegatte trotz der fast zehn Jahre andauernden Ehe, außer ihrer Tochter, keine weiteren Familienangehörigen der BF kennt. In der mündlichen Verhandlung gibt der Ehegatte der BF weiters an, dass das Ehepaar trotz zehn Jahre andauernder Ehe noch nie gemeinsame Freunde besucht oder gemeinsamen Feiern beigewohnt hätten. Daraus ergibt sich, dass die Ehegatten XXXX kein gemeinsames soziales Umfeld teilen.

Zum gemeinsamen Eheleben gibt der Ehegatte der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass diese regelmäßig telefonischen Kontakt hätten und sich auch besuchen würden. Dem Vorbringen des gemeinsamen Ehelebens ist daher entgegen zu halten, dass von einem solchen aufgrund des Vorbringens der BF, den Aussagen des Ehegatten in der mündlichen Verhandlung und der sonstigen vorgebrachten und eingeholten Beweismittel, auch angesichts der Behauptung des Gatten der BF, das Ehepaar würde in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehen und sich gegenseitig besuchen, nicht ausgegangen werden kann.

Die BF bringt in ihrer Stellungnahme die intensive Bindung und die finanzielle Abhängigkeit zu ihrer in XXXX lebenden, erwachsenen Tochter vor. Dem ist entgegen zu halten, dass aufgrund ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung darauf geschlossen werden kann, dass die BF ihre Tochter lediglich zwei Mal in XXXX besucht hat. Weitere Angaben zur Beziehung der BF zu ihrer Tochter wurden von dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 u.a.) und der dort zitierten Rechtsprechung des EGMR bringt die BF in ihrer Beschwerde vor, dass sich ihre intensive Bindung zur ihrer Tochter aus ihrer finanziellen Abhängigkeit zu jener ergebe. Dies untermauert die BF mit der von der Tochter und deren Ehegatten vorgebrachten, notariell beglaubigten Erklärung, im Bedarfsfall Unterhalt für die BF leisten zu können. Dies lässt sich jedoch mit ihrer Behauptung, seit dem 25.07.2013 durchgehend erwerbstätig zu sein, was sich auch aus einem Auszug aus dem Zentralen Sozialversicherungsregister zweifelsfrei ergibt, nicht in Einklang bringen. Darüber hinaus wird die finanzielle Abhängigkeit von der Tochter mit Verweis auf die von der BF vorgelegte notariell beglaubigte Unterhaltserklärung relativiert, da sich aus dieser ergibt, dass sich die Erklärung nicht auf den gesamten Unterhalt der BF, sondern lediglich auf einen Betrag idH von EUR 600,- und dies nur im Bedarfsfall und nur auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Erklärungszeitpunkt (17.12.2015) bezieht.

Es ist dem Vorbringen daher entgegen zu halten, dass die BF nicht belegen konnte, dass sie eine intensive Beziehung mit ihrer Tochter führe und oder dass die BF von ihrer Tochter finanziell abhängig sei, da deren Pflicht zur Unterhaltsleistung zeitlich sowie in der Höhe begrenzt ist und nur im Bedarfsfall besteht.

Im Übrigen ist zum Vorbingen der BF in der Stellungnahme bei der belangten Behörde, sie verfüge über ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 8.000,- und dem von der BF im Zuge dieser Stellungnahme vorgelegten Kopie eines Auszuges aus einem Sparbuch festzuhalten, dass der Kopie nur zu entnehmen ist, dass das Sparbuch durch Losungswort gesichert ist und der Auszug soweit keinen Aufschluss über die Person des Verfügungsberechtigten gibt.

Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 aufgrund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berechtigt gewesen zu sein. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels komme ihrer Behauptung zufolge lediglich deklaratorische Wirkung zu.

Dem ist entgegen zu halten, dass auch nach der im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit geltenden Rechtslage für die Ausübung einer Beschäftigung durch Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet ein gültiger Aufenthaltstitels Voraussetzung war. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 lit. m AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz,

BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013) wonach die drittstaatsangehörigen Ehegatten österreichischer Staatsbürger im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der BF vom Geltungsbereich des AuslBG zwar ausgenommen sind, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) verfügen. Die Auffassung, dass der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder der Aufenthaltskarte nur deklaratorische Wirkung zukomme, entspricht nicht der Gesamtkonzeption des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, welche die Antragsbedürfigkeit der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (vgl. § 19 NAG) vorsieht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus §§ 8ff NAG und aus den dort beschriebenen rechtlichen Wirkungen der verschiedenen Aufenthaltstitel. Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung durch die BF am 25.07.2013 (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF

BGBl. I Nr. 144/2013).

Dem Vorbringen der BF, mit ihrer Eheschließung sei sie berechtigt im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss entgegnet werden, dass selbst zum Zeitpunkt der Eheschließung am 24.02.2007 drittstaatsangehörige Ehegatten österreichischer Staatsbürger nur dann vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen waren, sofern sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt waren (dazu § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG idF

BGBl. I Nr. 157/2005). Zur Niederlassung nach dem NAG berechtigte im Zeitpunkt der Eheschließung der BF ein gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 bzw. Abs. 3 NAG erteilte Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", welche gem. §§ 21ff NAG (in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2006) grundsätzlich antragsbedürftig sind und nach § 47 Abs. 2 bzw. Abs. 3 iVm. § 24 Abs. 1 NAG auf Antrag verlängert werden können. Somit konnte selbst zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige und somit die Möglichkeit der legalen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht schon allein durch die Eheschließung selbst abgeleitet werden. So weisen auch die wiederholt gestellten Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf hin, dass sich die BF über die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit über den gesamten Zeitraum ihres Aufenthaltes durchaus bewusst gewesen ist. Dem Vorbringen der BF in der bei der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung, ihr Anwalt habe ihr erklärt, sie dürfe ab dem Zeitpunkt der Eheschließung in Österreich einer Beschäftigung nachgehen, ist zu entgegnen, dass es nicht glaubwürdig ist, dass ein Rechtsanwalt eine solche Auskunft erteilt hat, weshalb der BF in diesem Punkt kein Glauben zu schenken ist. Es ist dem Vorbringen der BF also entgegen zu halten, dass diese ihre Erwerbstätigkeit seit 25.07.2013 wissentlich unrechtmäßig ausgeübt hat.

Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, die belangte Behörde habe ihrem Integrationsgrad keinerlei Bedeutung beigemessen. Dazu moniert die BF, dass sich die Behörde nicht nachvollziehbar dazu geäußert habe, inwiefern die BF einen gewissen, doch keinen intensiven Grad der Integration vorweisen könne. Zudem behauptet die BF in ihrer Beschwerde, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich schon seit Jahren in Österreich und sie sei sowohl in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht nachhaltig in Österreich verankert. An familiären Beziehungen wies die BF lediglich die Ehe zu ihrem in XXXX wohnhaften Ehemann und ihrer in XXXX lebenden Tochter nach. Weitere familiäre Bindungen wurden weder vorgebracht noch bewiesen.

In der Stellungnahme vor der belangten Behörde hat die BF mit Verweis auf ihre Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau einen hohen Grad an Integration behauptet. Dem ist entgegen zu halten, dass die BF die Behauptung ihrer Sprachekenntnisse während des gesamten Verfahrens weder durch einschlägige Kurse, Prüfungen oder sonstige Nachweise untermauern konnte. Ebenso wenig gehen aus der Stellungnahme oder dem Vorbringen der BF die Art und die Natur ihrer behaupteten sozialen Bindung zu Österreich hervor. Auch aus den Aussagen ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung gehen keine sozialen Bindungen wie z.B. Freundschaften oder Bekanntschaften hervor. Dementsprechende Beweise wurden von der BF nicht beigebracht. Daher ist dem Vorbringen der BF, diese sei in familiärer, sprachlich und sozialer Hinsicht nachhaltig in Österreich verankert, zu entgegnen, dass es der BF im Zuge des Verfahrens nicht gelungen ist, entsprechendes Vorbringen zu beweisen und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche tiefgreifende Bindung zu Österreich ergeben.

Hinsichtlich dessen, dass der Ehegatte der BF von seinem, sich aus seiner Unionsbürgerschaft ergebenen, Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und im Hinblick auf ein eventuell darauf stützbares Aufenthaltsrechts der BF, wurden außer in der Beschwerde der BF keine weiteren Anhaltspunkte vorgebracht. Es ergeben sich auch sonst keine weiteren Hinweise auf einen solchen Sachverhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. ist das Verfahren gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, im Falle der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF verfügt aufgrund des Aufenthaltes ihres Mannes und ihrer erwachsenen Tochter im Bundesbiet, sowie deren mehrjährigen Aufenthalt, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich.

Dieses muss jedoch aufgrund des der BF zum Zeitpunkt ihrer Einreise und ihrer mehrfach abgewiesenen Anträge auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels bewusst gewesenen unsicheren und spätestens mit Abweisung ihres letzten Antrages auf Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd NAG als unrechtmäßig bestätigten Aufenthaltes und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, ihre Beziehungen im Bundesgebiet fortführen zu können, eine Relativierung hinnehmen.

Bereits im Zeitpunkt ihrer Eheschließung musste der BF bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt als Staatsangehörige Serbiens über einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 180 Tagen hinaus eine Überschreitung ihres an sich gemäß Art. 5 Schengener Grenzkodex (VO 562/2006/EG vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) iVm. Art. 1 Abs. 2 iVm. Anl. II EU-Visumverordnung (VO 539/2001/EG vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind) zustehenden sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsbefristung darstellt und daher nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist nicht mehr rechtmäßig gewesen war und die Fortführung ihrer Ehe aufgrund fehlender fremdrechtlicher Legitimation ihres Aufenthaltes keine ernstlichen Aussichten auf deren Fortführung im Bundesgebiet gehabt haben. Spätestens aber nachdem der abweisende Bescheid des XXXX, vom 31.03.2015, hinsichtlich der Gewährung eines Aufenthaltstitels mit Zurückziehung einer dagegen erhobenen Beschwerde der BF am 04.05.2015, endgültig in Rechtskraft erwachsen war, musste der BF bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war. Der Aufenthalt der BF erweist sich im gesamten Zeitraum ihres gegenständlichen Aufenthaltes als unrechtmäßig und als die Bestimmungen über den Aufenthalt von Fremden in Österreich verletzend.

Der Umstand, dass die BF wissentlich einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und dabei im vollen Bewusstsein gehandelt hat, ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047) zu setzen, relativiert das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insofern, sie damit nicht nur ihren Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln zum Ausdruck bringt. Der BF musste dadurch während des gesamten Zeitraumes ihrer unrechtmäßigen Beschäftigung bewusst sein, dass ihrem Verhalten massive Interessen der Österreichischen Gesellschaft entgegenstehen und sie damit einen groben Integrationsunwillen zur Schau stellt. Die BF hat damit bewusst negative Konsequenzen für ihren Integrationsprozess sowie für die gedeihliche Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Kauf genommen.

Weitere Bemühungen der BF, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt nach Abweisung ihres letzten Antrages zu legalisieren, können mangels weiterer Versuche in diese Richtung nicht ausgemacht werden, was für ein Abfinden der BF mit der unrechtmäßigen Situation und der Bereitschaft, diese auch aufrecht zu erhalten, spricht. So kann auch hinsichtlich ihrer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgestellt werden, dass die BF in Begriff war, diese weiterzuführen und somit fortlaufend gegen österreichisches Recht zu verstoßen. Dies gibt Aufschluss über eine nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen durch das Verhalten der BF, da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047) einem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft.

Die BF brachte mit ihrem, österreichische Rechtsnormen im Bereich des Fremdenwesens und der Ausländerbeschäftigung verletzenden, Verhalten, ihren Integrationsunwillen wiederholt zum Ausdruck, woran deren Vorbringen hinsichtlich ihrer sprachlichen und sozialen Verankerung in Österreich allein nichts zu ändern vermögen, zumal diese nicht genügen, um von einer tiefgreifenden Integration seitens der BF sprechen zu können und auch ein sonstiges Bemühen, im Zeitraum ihres Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache anhand eines Sprachkurses zu erlernen oder eine konkretes, soziales Engagement in Angriff zu nehmen, nicht zu erblicken ist.

Die im Lichte der gemäß Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen musste vor dem Hintergrund ihrer bestehenden Ehe und der Kontakte zu ihrer erwachsenen, im Bundesgebiet aufhältigen Tochter beurteilt werden. Die BF lebt weder mit ihrem Ehegatten oder ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Auch wenn nach der Rsp des VwGH das Fehlen eines häuslichen Zusammenlebens allein nicht ausschlaggebend für das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ist, so muss dieses zunächst im Hinblick auf die Ehe der BF in Anbetracht der gesamten tatsächlichen Verbindung, z.B. der lose gehaltenen persönlicher Kontakte, dem Fehlen tiefgehender Kenntnisse des Lebens und des Umfelds des jeweiligen Gatten, den nicht vorliegenden gemeinsamen sozialen Kontakten sowie dem Fehlen einer über die übliche emotionale Bindung hinausgehenden Abhängigkeit voneinander, insofern relativiert werden, dass Anhaltspunkte einer tatsächlichen, tiefgreifenden Bindung der Ehegatten, welche den Verbleib der BF im Bundesgebiet notwendig machen würde, nicht besteht.

Vom Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ist auch die Beziehung von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern umfasst, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dieses setzt einen entsprechenden Grad an über die bloße Verwandtschaft hinausgehenden Bindungen voraus. Die BF lebt mit der erwachsenen Tochter weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch konnte eine gegenseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeit festgestellt werden. Somit ist auch die Beziehung zur Tochter nicht von tiefgreifendem persönlichen Kontakt und entsprechender Intensität geprägt.

Es kann somit selbst in Anbetracht der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF und dem Umstand, dass sie ihren Meldepflichten regelmäßig nachgekommen ist, eine Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen diese nicht gerechtfertigt werden. Ihrem grundsätzlich als positiv zu bewertenden Versuch, einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG zu erwerben kann entgegen gehalten werden, dass sich dies durch die Zurückziehung eines Rechtsmittels gegen den letzten dazu ergangenen abweisenden Bescheid und dem Fehlen weiterer Versuche einen Aufenthaltstitel zu erhalten, relativiert.

So ist letztlich auch festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung der BF keinen absoluten Abbruch ihrer Beziehungen in Österreich bedeuten muss, sondern dass dieser weiterhin die Aufrechterhaltung ihrer Beziehungen durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat ermöglicht ist, zudem die BF mit ihrer Tochter ohnehin kaum persönliche Beziehungen pflegt und das Verhältnis zu ihrem Ehegatten zu einem großen Teil auf telefonischen Kontakten beruht, welche sich auch grenzüberschreitend aufrecht erhalten lassen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 09.03.2003, 2002/18/0293; 20.12.2013, 2013/21/0047), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 BFA-VG, wäre gegenständlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorzunehmen gewesen, wobei jedoch der dennoch - negativ - erfolgte Abspruch seitens des BFA keine Rechtsverletzung der BF zu bewirken vermag.

Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte dies im vorliegendem Fall angesichts der Arbeitsfähigkeit der BF, deren Sozialisation im Herkunftsstaat, der ihr von der Tochter unabhängig vom Aufenthalt in Österreich gewährten finanziellen Unterstützung sowie familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufzuzeigen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

3.2.4. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Gesamtverhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Es steht unbestritten fest, dass die BF entgegen der österreichischen Rechtsordnung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten der BF (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047). Das von der BF gezeigte - über einen langen Zeitraum aufrechterhaltene - fremdenrechtswidrige Verhalten, zeigt deren grundsätzlichen Unwillen zur Beachtung österreichischer Rechtnormen auf, worin auch ein Unwillen zur Integration in die österreichische Gesellschaft gesehen werden kann. Dieses Verhalten wird durch die grundsätzliche Bereitschaft, auf rechtswidrige Art und Weise Einkommen zu erwirtschaften, unterstrichten. Es ist dabei hervorzuheben, dass die BF nach der Abweisung ihres Antrages auf einen Aufenthaltstitel keine weiteren Bemühungen zur Legalisierung ihrer Arbeit unternommen hat, was auf ihre Bereitschaft, ihr unrechtmäßiges Verhalten weiter zu führen, schließen lässt, da ihr andernfalls bis auf die in der Höhe von EUR 600,- gewährten Unterhaltszahlungen ihrer Tochter keine anderen legalen Einnahmequellen und/oder hinreichende Existenzmittel zur Sicherung ihres Unterhaltes zur Verfügung stehen würden.

Die Nichtbeachtung von Rechtsnormen durch die BF, insbesondere, jener die dem Schutze des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047) läuft einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwider, was von der BF durchaus wissentlich über einen langen Zeitraum über hingenommen wurde. Daraus ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass sich für das Verhalten der BF eine negativen Zukunftsprognose ergibt, immerhin hat sich die BF weder vom möglichen Verlust ihres Einreiserechtes in Österreich noch von einer allfälligen Unmöglichkeit in naher Zukunft legalen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgehen zu können, von der Missachtung österreichischer Normen abhalten lassen. Ein solches Verhalten läuft den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen massiv entgegen womit die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Hinsichtlich der im Lichte des § 53 Abs. 2 FPG iVm. Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen musste vor dem Hintergrund ihrer bestehenden Ehe und der Kontakte zu ihrer erwachsenen, im Bundesgebiet aufhältigen Tochter beurteilt werden. Dass ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegt relativiert sich durch die Tatsache, dass die familiären Beziehungen der BF vor dem Hintergrund ihres bewusst unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eingegangen wurden und bestehen. Obschon sich die BF eine längere Zeit im Bundesgebiet aufhält, lässt dennoch die Abwesenheit sonstiger Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Verwurzelung der BF im Bundesgebiet die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht unverhältnismäßig erscheinen. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Familienlebens iSd § 9 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG und eines schützenswerten Privatlebens iSd § 9 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG ist auf die bereits getätigte Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Verhängung einer Rückkehrentscheidung zu verweisen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand der aufgrund seines fremdenrechtswidrigen Verhaltens resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047), sohin ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten, gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer fremdenrechtswidriger Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen der BF überwiegen.

Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig, da notwendig, erachtet hat.

Vor dem Hintergrund, dass die volle Ausschöpfung der gegenständlich möglichen Einreiseverbotsbefristung von fünf Jahren durch das BFA jedoch eine verhältnismäßige Berücksichtigung schwerwiegenderer und/oder zahlenmäßig überwiegender Verfehlungen nur schwer zulässt, ist mit Blick auf die, die Verhängung einer darüber hinausgehenden Einreiseverbotsbefristung zulassenden Tatbeständen des § 53 Abs. 2 Z 1ff FPG, nach einer Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF und dem Nachkommen ihrer Meldepflichten, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Einreiseverbots nicht Abstand genommen werden konnte, die von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbotsdauer von fünf Jahren als überzogen, da unverhältnismäßig, zu erkennen.

Insofern war gegenständlich die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von drei Jahren herabzusetzen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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