B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2118568.1.00
Spruch:
L520 2118568-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2015, FZ. 1047469802/140259535 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit schiitischer Glaubenszugehörigkeit, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 08.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass das ganze Volk im Irak aus bewaffneten Verbrechern und radikal islamischen Organisationen bestehe und der BF sich keiner dieser Gruppierungen anschließen wollte. Der BF gehöre dem Schammari-Clan an, welcher eigentlich aus Sunniten bestehe. Der BF sei jedoch Schiit und er werde in einem Stadtteil von Bagdad, dessen Bewohner hauptsächlich Schiiten seien, sehr diskriminiert. Sein Haus sei zwei Mal beschossen worden und er werde als Ketzer bezeichnet, da er sich keiner religiösen Partei angeschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte der BF, getötet zu werden.
Am 11.08.2015 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim BFA (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) ein, in welcher bekanntgegeben wurde, dass der BF in seinem Verfahren auf internationalen Schutz von Rechtsanwalt Edward W. Daigneault vertreten werde.
Am 25.09.2015 übermittelte der BF, vertreten durch seinen Anwalt, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG.
Am 22.10.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der BF zunächst einige Angaben im Protokoll im Hinblick auf seinen Reiseweg richtigstellte. In Folge wurde er näher zu seinen Fluchtgründen befragt und gab kurz zusammengefasst dazu an, dass die Milizen den Irak kontrollieren würden und der BF gegen diesen Zustand sei. Er lebe als Sunnit in einer schiitischen Gegend und sei deshalb bedroht worden. Er habe einen Drohbrief bekommen, welchem er aber zunächst nicht viel Bedeutung beigemessen habe. Danach sei sein Bruder zur Polizei gegangen und kurz darauf sei ihr Haus beschossen worden. Er sei dann drei bis vier Tage bei Freunden untergekommen und habe danach beschlossen, den Irak zu verlassen.
Im Rahmen der Einvernahme zog der BF die Vertretungs- sowie die Zustellvollmacht hinsichtlich des Rechtsanwalts Edward W. Daigneault wieder zurück.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Dokumente vor:
* Reisepass (AS 77-85)
* Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 73-75)
* Niederschrift einer Anzeige bei der irakischen Polizei (AS 67, Übersetzung: AS 69-71)
* Drohbrief an den BF von der Asaib Al Haq Miliz (AS 63, Übersetzung: AS 65)
* Fotos vom Wohnhaus des BF
I.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass der BF den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen habe, jedoch keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen konnte. Letztendlich werde dem BF jedoch subsidiärer Schutz aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Irak gewährt.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2015 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerde beigelegt war weiters ein handschriftliches Schreiben des BF in arabischer Sprache, in welchem dieser sein Fluchtvorbringen kurz wiederholte sowie weiters ausführte, dass er auch Mitglied der Irakischen Zentrale für Menschenrechte und Demokratieentwicklung sei und aus diesem Grund mit Mord bedroht worden sei. Er habe vor drei Jahren seine Tätigkeit im Menschenrechtsbereich beendet, da er Angst gehabt habe, getötet zu werden. Als Beweis für dieses Vorbringen legte der BF einen Mitgliedsausweis bei der Irakischen Zentrale für Menschenrechte und Demokratieentwicklung vor.
Am 11.12.2015 langte eine Beschwerdeergänzung des BF ein, in welcher vorgebracht wurde, dass auf dem nun angefochtenen Bescheid des BFA ein falsches Geburtsdatum des BF angeführt worden sei. Zu den Fluchtgründen wurde weiters ausgeführt, dass der BF Schiit sei und aus diesem Grund im Irak diskriminiert worden sei. Aufgrund seiner Religion, seiner offenen Kritik gegen die Zustände im Irak und seiner Abstandnahme vom Anschluss an religiöse Parteien befürchte der BF wohlbegründete Verfolgung gegen seine Person.
I.4. Die Beschwerdevorlage langte am 18.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.5. Mit Datum vom 26.01.2015 erließ das BFA einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG, in welchem das Geburtsdatum des BF im Bescheid richtig gestellt wurde.
I.6. Am 09.06.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF der sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehört (siehe dazu unter 2.4.).
Der BF stammt aus Bagdad aus dem Viertel Sadr City und wuchs dort in seinem Familienhaus auf. Er besuchte dort die Grundschule, die Mittelschule sowie ein Gymnasium und schloss in Folge das Studium der Geschichte ab. Von 1994 bis 1995 leistete er den Militärdienst ab. Vor seiner Ausreise arbeitete der BF in einem Textilgeschäft für Herrenbekleidung, welches im Besitz seiner Familie ist.
Die Familie des BF lebt weiterhin im Wohnhaus der Familie in Bagdad und die Brüder des BF arbeiten im Textilgeschäft der Familie. Die Schwestern des BF haben ihre eigenen Familien und leben in einem anderen Stadtviertel.
Der BF verließ im September 2014 den Irak und kam dann über die Türkei nach Österreich, wo er am 08.12.2014 einreiste und noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2016 erteilt.
In Österreich leben keine Verwandte des BF. Er besucht Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Der BF bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 Verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).
Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.
Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.
Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.
Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:
Iraqi Security Forces (ISF):
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen:
- Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008, die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.07.2015).
- Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.08.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.04.2015).
- Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015).
- Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015).
Sunnitische Milizen
- Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.2. und 2.
- Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015).
- Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters:
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer:
- Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah.
- Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015).
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
- Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert.
- Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015).
Bagdad:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ
01.12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).
Regierung, ISF, schiitische Milizen:
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die Stellungnahme des BF diesbezüglich sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung des Islam (Sunnitentum oder Schiitentum) konnte aufgrund seiner divergierenden Aussagen diesbezüglich nicht festgestellt werden (siehe dazu unter 2.4.).
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren sowie auf seine Aussagen vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.
2.3. Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Der BF brachte zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme ein.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Der BF gab kurz zusammengefasst als Fluchtgrund an, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Schammari-Clan diskriminiert und letztendlich auch von den Milizen bedroht werde. So sei sein Haus zwei Mal angeschossen worden und habe er zudem auch einen Drohbrief erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sein Stadtviertel zu verlassen.
Er verstrickte sich jedoch im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreiche, teilweise eklatante Widersprüche, welche er letztendlich auch nach Vorhalt nicht aufklären konnte.
Vorweg ist festzustellen, dass der BF schon im Hinblick auf seine genaue Glaubenszugehörigkeit divergierende Angaben machte, wodurch schon allein durch diesen Umstand, welcher letztendlich als entscheidungsrelevant für sein Fluchtvorbringen gewertet werden muss, ein Eindruck der gänzlichen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben entstand.
So behauptete er nämlich in der Ersteinvernahme noch, dass er zwar dem sunnitischen Schammari-Clan angehöre, er selbst jedoch Schiit sei und von anderen Schiiten diskriminiert werde (AS 17). Davon abweichend gab er dann in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er bedroht werde, da er als Sunnit in einer schiitischen Gegend lebe (AS 51). Nach dementsprechenden Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben, brachte der BF wiederum vor, dass er Schiit sein, seine Familie jedoch sunnitisch sei und untermauerte seine Angaben mit der Behauptung, dass er in einer schiitischen Gegend gewohnt habe und deshalb gezwungen worden sei, sich als Schiit auszugeben. Dieser Behauptung wird jedoch durch die weiteren Angaben des BF, wonach er auf die Frage, ob er letztendlich als Schiit anerkannt wurde, vorbrachte, dass sie geglaubt hätten, dass er Sunnit sei, er aber aus einer schiitischen Gegend komme und deshalb Schiit sei, der Boden entzogen (AS 53). Die unterschiedlichen Angaben des BF im Hinblick auf seine genaue Glaubenszugehörigkeit setzten sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fort, indem er sich dann dort auf Nachfrage nach seiner Religion wiederum als Sunnit ausgab und nach nochmaliger Nachfrage schließlich angab, dass es in diesem Punkt Schwierigkeiten mit der Dolmetscherin des BFA gegeben habe. Er wollte nämlich klar machen, dass er Sunnit sei, aber in einem schiitischen Viertel wohne (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 6). Nach weiterem Vorhalt, dass der BF auch in der Erstbefragung angegeben habe, Schiit zu sein, behauptete der BF, dass er als Sunnit in einem schiitischen Viertel gelebt habe und sich deshalb als Schiit bezeichnet habe. Nach weiterem Vorhalt, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass sich der BF abwechselnd als Sunnit bzw. als Schiit bezeichne, gab der BF als Erklärung an, dass sie in seiner Familie nicht so religiös seien und es für ihn keine Bedeutung habe, ob er Sunnit oder Schiit sei. Diese Erklärung ist jedoch nicht geeignet, die unterschiedlichen Angaben des BF zu rechtfertigen. Selbst wenn der BF selbst nicht gläubig ist, müsste die Frage seiner Glaubenszugehörigkeit schon aufgrund der Tatsache, dass er gemäß seinen Angaben aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist, welche ihn sogar zum Verlassen seines Herkunftslandes veranlasst hat, für ihn eine große Rolle spielen.
Im Hinblick auf die vom BF geltend gemachten Bedrohungssituationen ergaben sich weiters auch zeitliche Ungereimtheiten und weitere Implausibilitäten, was sein Fluchtvorbringen auch unter diesem Aspekt als nicht glaubwürdig erscheinen lässt.
So gab der BF in der Einvernahme an, dass er einerseits einen Drohbrief erhalten habe und andererseits kurz darauf auch ihr Haus zwei Mal beschossen worden sei, woraus hervorgeht, dass der Beschuss des Hauses erst nach dem Drohbrief stattgefunden hat. Im Gegensatz dazu geht jedoch aus der vom BF vorgelegten Anzeige seines Bruders hervor, dass der BF beim Verlassen des Hauses auf den Drohbrief sowie auch auf Einschüsse einer Kalaschnikow-Gewehrkugel (AS 59) gestoßen sei, woraus sich ableiten lässt, dass der Beschuss des Hauses zeitgleich oder sogar vor dem Erhalt des Drohbriefes stattgefunden hat. In der mündlichen Verhandlung rechtfertigte der BF diese Divergenzen insofern, als er angab, dass gemeint sei, dass im Drohbrief Munition drinnen war, was jedoch nicht als Erklärung herangezogen werden kann, zumal die Formulierung "Einschüsse einer Kalaschnikow-Gewehrkugel" wohl nicht mit Munition im Drohbrief gleichgesetzt werden kann (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 11).
Auch bezüglich des Beschusses des Hauses führte der BF unterschiedliche Daten an, indem er vor dem BFA behauptete, dass dies etwa am 5. und 7.August gewesen sei (AS 51), während er davon abweichend in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass dies am 8. oder 9.8. passiert sei, wobei in diesem Zusammenhang noch anzuführen ist, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich einen Beschuss des Hauses erwähnte und lediglich auf Nachfrage, wie oft das Haus angeschossen wurde, vorbrachte, dass er glaube, dass es zwei Mal angeschossen worden sei und etwa fünf bis sechs Tage zwischen den Beschüssen gewesen seien, was ein neuerlicher Widerspruch zu seinen vorherigen Behauptungen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10). Zudem gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass das Haus etwa zwei Tage, nachdem der Bruder des BF die Anzeige eingebracht habe, beschossen worden sei, während er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben hat, dass der Drohbrief etwa am 05.08. unter der Tür durchgeschoben worden sei und auch am 5.8. das Haus zum ersten Mal beschossen wurde (AS 51).
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die divergierenden Aussagen des BF zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus dem Irak zu verweisen, indem er zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA angegeben hat, dass er bis zu seiner Ausreise in seinem Familienhaus gewohnt habe, während er dann an späterer Stelle der Einvernahme vorbrachte, dass er, nachdem das Haus beschossen wurde, nicht mehr zu Hause gewesen sei und bei Freunden gewohnt habe. Dies impliziert, dass er somit von etwa 5. oder 7.8. (Beschuss des Hauses) bis zu seiner Ausreise am 2.9. woanders gewohnt hat und somit nicht bis zu seiner Ausreise in seinem Familienhaus aufhältig war. Auch diesen Widerspruch konnte der BF nach Vorhalt nicht entsprechend aufklären (AS 51). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF schließlich neuerlich abweichend von seinen vorherigen Angaben an, dass er sein Familienhaus schon nach dem Erhalt des Drohbriefes verlassen habe und gab auf Nachfrage, wo er gewesen sei, als das Haus beschossen wurde, an, dass er das Haus nach dem Drohbrief nicht mehr gesehen habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10).
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF auch nicht in der Lage war, konkrete Angaben hinsichtlich seiner Verfolger zu machen und sich sein Vorbringen in diesem Zusammenhang somit auch als wenig detailliert und teilweise auch an dieser Stelle widersprüchlich darstellt.
So gab er nämlich vor dem BFA an, dass seine Verfolger zu ihm nach Haus gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, nachdem er das Haus schon verlassen habe. Sein Vater habe diesen jedoch gesagt, dass er nicht zu Hause sei. Auf Nachfrage, wer genau nach ihm gefragt habe, gab der BF lediglich an, dass er das nicht genau wisse. Er konnte auf Nachfrage auch nicht angeben, ob es Bewaffnete oder Zivilisten gewesen seien (AS 53). In der Verhandlung gab er demgegenüber an, dass seine Angehörigen ihm gesagt hätten, dass es Milizen gewesen seien und diese auch uniformiert gewesen seien (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10). Auch auf die Frage, weshalb diese Personen gerade den BF suchen sollten, gab er lediglich ausweichend an, dass diese nur gefragt hätten, wo er sich aufhalte, wodurch er jedoch die Frage nicht beantwortete. Letztendlich erscheint es im Zusammenhang mit dem vom BF geschilderten Bedrohungsszenario nicht nachvollziehbar, dass der BF keine genaueren Angaben hinsichtlich der Personen, die ihn angeblich verfolgen, machen konnte, zumal davon auszugehen ist, dass ihm seine Verwandten wohl eine genaue Schilderung der Situation abgeben müssten, falls dieser tatsächlich von diesen Personen auf die von ihm behauptete Weise bedroht wird.
Letztendlich geht aus seinem Vorbringen in keinster Weise hervor, weshalb die Personen gerade ein derartiges Interesse am BF haben sollten. Abschließend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der BF gemäß seinen Angaben nie persönlich den Milizen begegnet ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10), was neuerlich die Frage aufwirft, weshalb diese gerade am BF ein so großes Interesse haben sollten.
Im Hinblick auf den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Mitgliedsausweis des BF in der Irakischen Zentrale für Menschenrechte und Demokratieentwicklung sowie der in der Beschwerde angeführten Behauptung, wonach diese Tätigkeit des BF im Menschenrechtsbereich der Grund seiner Tötungsdrohungen sei, ist vorweg auszuführen, dass diesem Vorbringen das Neuerungsverbot entgegensteht, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF diese Angaben nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt machte. Selbst wenn man jedoch das Neuerungsverbot außer Betracht lässt, so ist dieses Vorbringen dennoch nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF einer plausiblen Grundlage zu unterstellen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF selbst in seiner Beschwerde angab, dass er diese Tätigkeit schon vor drei Jahren aus Angst eingestellt habe, er sich jedoch andererseits noch unbehelligt während dieser Zeit im Irak aufhielt. Zudem gab er in der Verhandlung selbst an, dass er lediglich ein einfaches Mitglied gewesen sei, weshalb auch aus diesem Grund seine Verfolgungsbefürchtungen nur wenig plausibel erscheinen. Letztendlich ist weiters auszuführen, dass der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab, dass er nicht glaube, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft eine Verfolgung zu befürchten habe, weshalb letztendlich davon auszugehen ist, dass er auch aus diesem Grund keine Verfolgung im Irak zu vergegenwärtigen hat.
Was das Vorbringen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sein Bruder nach seiner Ausreise von der Polizei misshandelt wurde und der BF dies darauf zurückführe, dass dieser eine Anzeige im Zusammenhang mit dem Drohbrief erstattet habe, anbelangt, so ist auszuführen, dass aus diesem Vorbringen kein relevanter Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF hergestellt werden kann. So erscheint es nämlich einerseits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Polizei erst zwei Jahre nach Einbringung der Anzeige den Bruder des BF misshandeln sollte und konnte auch der BF diesbezüglich keine Erklärung abgeben. Zudem stellte der BF lediglich in den Raum, dass sein Bruder aufgrund der eingebrachten Anzeige von der Polizei misshandelt wurde, ohne dies mit einer plausiblen Erklärung zu unterlegen. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF zu Beginn der Verhandlung noch seinen Bruder Saad in diesem Zusammenhang erwähnte (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 6), während er dann am Ende der Verhandlung vorbrachte, dass sein Bruder Mohammed von der Polizei misshandelt wurde (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 14), was auch aus den vom BF in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumenten hervorgeht. Somit ist auch dieses Vorbringen in Zusammenschau mit den vom BF in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumenten (Ladung betreffend den Bruder des BF, Schreiben des Krankenhauses betreffend den Bruder des BF) nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF zu untermauen.
Aus dem Schreiben des Krankenhaus geht zudem lediglich hervor, dass der Bruder des BF aufgrund von Prellungen am Bein im Krankenhaus behandelt wurde, jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, wodurch die Prellungen entstanden sind, weshalb dieses Schriftstück schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, das Fluchtvorbringen des BF zu stützen. Ebensowenig lässt sich aus der vom BF vorgelegten "Vorladung des Gerichts" betreffend den Bruder des BF ein asylrelevanter Sachverhalt ableiten, zumal aus der Ladung lediglich hervorgeht, dass der Bruder des BF zu einer Vernehmung vor das Gericht geladen wurde.
Schließlich sind auch die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel (Drohbrief und Anzeigebestätigung) nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF zu untermauern. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Übersetzung gebrachte Anzeigebestätigung, wie schon oben angeführt, in Widerspruch zu den Aussagen des BF steht und somit schon aus diesen Grund Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen. Weiters trug die vom BF vorgelegte Anzeige zwar einen Rundstempel, jedoch wies sie ansonsten in ihrem Äußeren keinen behördlichen Charakter auf. Berücksichtigt man diesbezüglich, dass jedwede gefälschte Urkunde im Irak gegen Bezahlung erhältlich und auch eine Überprüfung derselben im Amtshilfeweg nicht möglich ist, wie dies jeweils regelmäßig vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen Lageberichten zum Irak festgehalten wird (vgl. oben), so kam der vom BF erstinstanzlich vorgelegten Anzeigebestätigung auch aus dieser Sicht keine maßgebliche Beweiskraft zu.
Dasselbe gilt weiters auch für den vom BF vorgelegten Drohbrief. Diesbezüglich ist zudem festzustellen, dass dieser sehr knapp gehalten ist und letztendlich von jeder Privatperson leicht hergestellt werden könnte, weshalb auch durch diesen das Fluchtvorbringen des BF nicht untermauert werden kann.
Letztendlich ist abschließend festzustellen, dass der BF auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jegliche Verfolgung bzw. konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden verneinte (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 13) und zudem auch auf legale Weise aus dem Irak ausreiste, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF im Irak keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.
Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich weiters, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Irak eine Verfolgung durch Dritte befürchten muss.
Ergänzend ist weiters auszuführen, dass aus dem Vorbringen des BF auch keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen waren, dass der BF selbst alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte.
Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak wie sich auch in der Beschwerde des BF kein Hinweis darauf fand.
2.5. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen nicht glaubhaft war.
2.5. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
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