BVwG W103 2108033-1

BVwGW103 2108033-119.7.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2108033.1.00

 

Spruch:

W103 2108033-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1025938405-14805521, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Somali bzw Hawiye und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 18.07.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Entschluss zur Ausreise im Oktober 2013 gefasst zu haben. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, Somalia bereits als Kind gemeinsam mit seiner Familie verlassen und fortan in Äthiopien gelebt zu haben, wo er in weiterer Folge geheiratet und acht Kinder bekommen hätte. Da die äthiopische Regierung Somalier verdächtige, Anhänger einer terroristischen Gruppierung zu sein, würden sie ohne Grund inhaftiert. Aus Angst vor einer solchen Inhaftierung habe der Beschwerdeführer Äthiopien verlassen. Nach Somalia habe er aus Sicherheitsgründen nicht mehr zurückkehren können, zudem habe er jahrelang in Äthiopien gelebt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Mit Eingabe vom 17.10.2014 wurde ein Arztbrief des XXXX vom gleichen Datum übermittelt, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion mit einer viszeralen Leishmaniose (ED: 10/2014) diagnostiziert worden sei und dieser eine Weiterbehandlung in einem spezialisierten Zentrum für HIV-assoziierte und parasitologische Erkrankungen benötige.

Am 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

VP: Gesundheitlich geht es mir nicht so gut. Ich habe einen Herzschrittmacher und deswegen kann ich keine lange Einvernahme machen.

(Anm.: AW wird in Kenntnis gesetzt, dass er jederzeit eine Pause machen kann. Sollte er gar nicht mehr können, kann die Einvernahme auch abgebrochen werden und es gibt einen neuen Termin. Der AW gibt an, dass er keinen neuen Termin haben möchte.)

LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in?

VP: Sehr gut.

(...)

LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen?

VP: Ja, ich bin krank. Ich bin unter anderem HIV - positiv.

(Anm.: AW übergibt mehrere Befunde in Kopie. Die Befunde werden zum Akt genommen.)

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX geboren und bin somalischer Staatsbürger.

LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder haben Sie jemals irgendwelche Dokumente gehabt?

VP: Ich habe nichts mit.

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit. Ich gehöre der Volksgruppe der Hawiye an.

LA: Was sind die Traditionen und Bräuche Ihrer Volksgruppe?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Was sind die typischen Berufe Ihrer Volksgruppe?

VP: Wir sind Fischer.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Ja, ich bin verheiratet und habe 8 Kinder.

LA: Wie sind die Namen und Geburtsdaten Ihrer Frau und Ihrer Kinder?

VP: Meine Frau heißt XXXX, geb. XXXX. Ich habe 6 Söhne und 2 Töchter.

(...)

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Somalia?

VP: Das war 1991.

LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft?

VP: Ich war in XXXX im Bezirk XXXX. Da war ich das letzte Mal 1991.

(Anm.: AW gibt an, dass er Herzklopfen hat. Er will aber keine Pause machen, da er es hinter sich haben möchte.)

LA: Wo sind Sie nach 1991 als Sie das letzte Mal in Somalia waren hingegangen?

VP: Nach Äthiopien.

LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt?

VP: Ich war dort bis vor meiner Ausreise aus Äthiopien. Wir flüchteten 1991 nach Äthiopien. Ich wurde damals schwer verletzt und lag 6 Monate im Krankenhaus. Meine Mutter ist bei mir geblieben.

LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Äthiopien zuletzt regelmäßig wohnhaft?

VP: Ich lebte dort in XXXX (phonetisch).

Befragt, ob ich das aufschreiben kann, gebe ich an, dass ich nicht schreiben kann. Ich bin krank.

LA: Wie heißt die nächst größere Stadt?

VP: XXXX.

LA: Kennen Sie die Stadt XXXX?

VP: Gehört habe ich das schon, aber ich war noch nie dort.

LA: In welchem Bezirk von XXXX haben Sie gelebt?

VP: Ich habe im Bezirk XXXX gelebt.

LA: Mit wem haben Sie in einem Haushalt gelebt?

VP: Wir lebten in einer Hütte mit meiner ganzen Familie, mit meiner Mutter und meinem Vater.

Meine Frau und meine Kinder lebten auch dort sowie 3 Kinder meines Bruders.

Mein Vater heißt XXXX und ist ca. 85 Jahre alt und meine Mutter heißt XXXX und ist ca. 65 Jahre alt.

LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt in XXXX bestritten?

VP: Meine Mutter hat Gemüse vor unserer Haustür verkauft. Und ich habe im Restaurant

gearbeitet. Befragt, ob mein Vater auch gearbeitet hat, gebe ich an, dass er nicht gearbeitet hat. Er ist alt. Früher in Somalia war er Fischer und als wir nach Äthiopien gegangen sind wurde er arbeitslos und blieb das bis zu meiner Ausreise aus Äthiopien. Mein Vater ist alt und sieht schlecht. Meine beiden Eltern sind Diabetiker.

Befragt, ob meine Mutter zuletzt als ich das letzte Mal in Äthiopien war, gearbeitet hat, gebe ich an, dass sie jetzt nicht mehr arbeitet.

(Anm.: Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen)

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Äthiopien zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: In Äthiopien erlebten wir Probleme. Es gab Terroristen. Al - Shabaab und Al - Kaida. Sie haben uns beschuldigt, dass wir diesen Gruppen angehören. Sie haben Leute verhaftet und danach wurden diese nach Somalia abgeschoben. Die somalischen Behörden haben die Menschen umgebracht. Meine Freunde und Verwandten wurden verhaftet. Mein Bruder wurde auch verhaftet und es fehlt noch immer jede Spur von ihm und das passierte seitdem ich in Österreich bin. Man weiß bis heute nicht wo er aufhältig ist. Ich hatte Angst um mein Leben und deshalb bin ich geflüchtet. Deswegen bin ich dann nach Österreich eingereist und suchte Schutz.

LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen?

VP: Einmal wurde ich verhaftet und ich wurde geschlagen. Mir wurde der linke Zeigefinger gebrochen. Das ist alles.

LA: Sie sagen, dass Sie 1991 mit Ihrer Familie nach Äthiopien flüchteten und damals schwer verletzt worden sind und 6 Monate im Krankenhaus gelegen sind. Wie kam es zu dieser schweren Verletzung?

VP: Damals war ich klein und war unterwegs in die Stadt und wurde von einer Kugel getroffen. Damals gab es Bürgerkrieg. Ich wurde am linken Bein angeschossen. Man kann das an meinem Gang erkennen, dass ich am linken Bein eine Schussverletzung hatte. Befragt, wer auf mich geschossen hat, gebe ich an, dass das ein Blindschuss war. Die Rebellen haben sich bekriegt und da habe ich diesen Blindschuss abgekommen. Einer der Anführer hieß Ali Mahdi und der andere hieß Aidid.

Befragt, wo dieser Vorfall passierte, gebe ich an dass dieser Vorfall im Bezirk XXXX stattfand. Befragt, wo ich 6 Monate im Krankenhaus war, gebe ich an, dass das im Krankenhaus XXXX war.

LA: Wann genau passierte dieser Vorfall mit dem Blindschuss?

VP: Das war Ende 1991.

LA: Was passierte als Sie aus dem Krankenhaus wieder entlassen wurden?

VP: Danach sind wir anderen Familienmitgliedern nach Äthiopien gefolgt.

LA: Seit wann leben Sie in Äthiopien?

VP: Das war Anfang des Jahre 1992. In welchem Monat das war weiß ich nicht.

LA: Sie sagen, dass Sie in Äthiopien Probleme erlebten. Wann gab es dort zum ersten Mal Probleme?

VP: Das war in den letzten paar Jahren.

Frage wird wiederholt.

VP: Das war im Jahr 2012. Ich wurde geschlagen und es wurde mir der linke Zeigefinger

gebrochen.

Befragt, wie es dazu kam, dass mir der linke Zeigefinger gebrochen wurde, gebe ich an, dass Sie mich mitgenommen haben und im Gefängnis in XXXX gefoltert haben.

LA: Wer hat Sie mitgenommen und warum?

VP: Das war die äthiopische Behörde. Die haben mich zu Hause überfallen und mich mitgenommen und ins Gefängnis gebracht. Sie haben mir dann den Finger gebrochen. Ich war nicht der einzige, den sie da mitgenommen haben. Sie haben auch andere somalische Männer mitgenommen.

LA: Warum hat man Sie überfallen und mitgenommen?

VP: Sie sagten, dass wir zu den Gruppen der Al - Kaida und den Al - Shabaab gehören.

LA: Wie viele waren das, von denen Sie überfallen wurden?

VP: Es waren fünf maskierte Männer.

LA: Sie sagen, dass die äthiopische Behörde Sie mitgenommen hat. Wie kommen Sie zu der Aussage, dass es maskierte Männer waren?

VP: Die waren maskiert, warum weiß ich nicht. Ich bin dann in das Auto gestiegen und da waren auch andere somalische Männer.

LA: Finden Sie es nicht ungewöhnlich, dass Leute von einer äthiopischen Behörde maskiert sind?

VP: Das weiß ich nicht. Als sie uns überfallen haben, waren sie maskiert.

LA: Wie lange dauerte die Fahrt in das Gefängnis?

VP: Das waren ca. 1 1/2 Stunden. Sie sind herumgefahren und haben mehrere somalische Männer an diesem Tag verhaftet. Sie sind nicht direkt zum Gefängnis gefahren. Befragt, in welchen Städten sie herumgefahren sind, gebe ich an, dass sie nur in meiner Stadt XXXX herumgefahren sind.

LA: Wie groß war das Auto, in dem Sie mitgenommen wurden?

VP: Das war ein militärischer Truppentransporter.

Befragt, ob nur ich aus unserem Haus mitgenommen wurde, gebe ich an, dass dem so ist bzw. wurden aus unserer Nachbarschaft Leute mitgenommen.

LA: Wie viele Personen wurden zusammen mit Ihnen mitgenommen?

VP: Das waren über 10 Leute.

LA: Was passierte als Sie bei diesem Gefängnis ankamen?

VP: Sie haben angefangen uns zu schlagen. Wir sollten angeben, welcher Gruppe wir angehören.

LA: Wie lange waren Sie dort inhaftiert?

VP: 3 Monate.

LA: Wie sah dieses Gefängnis aus. Wie groß war das?

VP: Das war riesig. Die somalischen Leute, die in Dire Dawa leben haben es schwer. Das Haus ist ungefähr so groß wie dieses Einvernahmehaus hier.

LA: Mit wie vielen Personen waren Sie inhaftiert?

VP: Das kann ich nicht zählen. Aber in einer Zelle waren ca. 20 Leute. Die Zelle hatte ein kleines Fenster, so klein wie ein Bullauge bei einem Schiff. Da wurde das Essen durchgereicht.

(Anm.: AW gibt an, dass er Schmerzen hat und sich übergeben muss. Die Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen.)

(Anm.: Einvernahme wird für heute beendet. AW erhält einen weiteren Einvernahmetermin.)

(...)"

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen zum Beleg seiner gesundheitlichen Situation vor. Darunter finden sich insbesondere Berichte der Universitätsklinik für Dermatologie XXXX vom 17.10.2014, 14.11.2014 und 12.01.2015 (Diagnosen:

Splenomegalie; Herzschrittmacher [MR tauglich]; HLA Typ: HLA-B-57:01 negativ; AV-Block III°; Kammerersatzrythmus); Berichte der Universitätsklinik für Innere Medizin XXXX vom 31.10.2014 und 28.11.2014; Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 30.01.2015; Schreiben der XXXX vom 29.01.2015; Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.01.2015 (Diagnose: längerdauernde Belastungsreaktion F43.2.).

Am 07.04.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Diese nahm den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Haben Sie während der Einvernahme vom 12.02.2015 alles verstanden was Sie gefragt

wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Aufgrund Ihrer gesundheitlichen Probleme bei der letzten Einvernahme vom 12.02.2015 wird Ihnen zunächst die Niederschrift der Einvernahme vom 12.02.2015 rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift vom 12.02.2015 wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift vom 12.02.2015 selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es passt alles.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Niederschrift vom 12.02.2015 und die Rückübersetzung, sowie den Erhalt einer Kopie!

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: Damals herrschte in Somalia Bürgerkrieg. Während ich auf der Flucht war, wurde ich von einer Kugel getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war großer Krieg in Somalia. Wir flüchteten um unser Leben, da wir uns dort nicht mehr sicher fühlten. Als ich von einer Kugel getroffen wurde, musste ich ins Krankenhaus. Meine Mutter war bei mir im Spital. Ich war insgesamt 6 Monate im Krankenhaus.

Am linken Bein wurde ich getroffen. Als wir erfahren haben, dass die restliche Familie nach

Äthiopien, konkret nach XXXX geflüchtet waren, gingen wir auch nach XXXX. Das war der Grund warum wir Somalia verlassen haben. Als damals der Krieg ausbrach, flüchteten die Somalier in allen Richtungen. Jeder flüchtete der nur konnte.

LA: Wurden Sie persönlich in Somalia je gesucht?

VP: Nein. Ich war ja ein Kind damals.

LA: Sie sagten, dass es ein Blindschuss war als Sie 1991 von einer Kugel getroffen wurden.

Möchten Sie damit sagen, dass Sie zwischen die Fronten geraten sind?

VP: Ich geriet zwischen den Fronten und wurde getroffen. In letzter Zeit hatte ich deswegen auch Schmerzen und bekam eine Narbensalbe.

(Anm.: AW zeigt eine Schussverletzung am linken Wadenbein.)

LA: Im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia befürchten Sie was konkret?

VP: Ich habe dort nichts mehr, damit meine ich, dass ich keine Besitztümer habe und auch keine Verwandten. Ich weiß nicht einmal mehr wo wir in Somalia konkret ein Haus gehabt haben oder gewohnt haben.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom

Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja, ich habe alles verstanden.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Nein, ich habe keine Einwendungen, es passt alles.

(...)"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015, Zl. 1025938405-14805521, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Zuletzt verlängert bis 18.05.2018.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"(...)

Ihre Angaben zu den Gründen für Ihre Ausreise waren glaubhaft.

(...)

Sie führten im Wesentlichen ins Treffen, dass Sie von der allgemein unsicheren Bürgerkriegssituation in Somalia betroffen waren, ist dazu allerdings auszuführen, dass von dieser Situation die gesamte Bevölkerung Somalias im gleichen Ausmaß betroffen ist und liegt allein schon deshalb keine Verfolgung im Sinne der GFK vor.

Die von Ihnen angeführten Vorkommnisse gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner Ihres Heimatlandes aufgrund der Kriegshandlungen allgemein hinzunehmen haben, und stellen daher keine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung dar. Sie führten auch keinen Grund dafür an, dass gerade Sie von der Situation in Somalia mehr betroffen waren, als die übrige Bevölkerung.

Aus den allgemeinen Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen, eine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK abzuleiten, wäre nach Ansicht der Behörde verfehlt.

Wie auch der VwGH mehrfach feststellte, liegt im Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Derartiges kam in Ihrem Fall nach Ansicht der Behörde nicht hervor.

Die im Heimatstaat eines Antragstellers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzliche alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt sind. Eine im Heimatland des Asylantragstellers herrschende Bürgerkriegssituation indiziert sohin nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, aber auch nach der Auslegung, die die GFK in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

In Bezug auf Ihre Volksgruppenzugehörigkeit lässt sich für das Bundesamt aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Verfolgung Ihrer Person erkennen und brachten Sie Derartiges auch mit keinem Wort vor.

Sie vermochten also, insgesamt beurteilt, nichts vorzubringen, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre. Sie sind demnach nicht Flüchtling im Sinne dieser internationalen Norm.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 28.05.2015 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte in nur unzureichender Weise mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen würden und sich daher die Begründung der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz als unzulänglich darstelle. So habe es die Behörde gänzlich unterlassen, sich mit der Situation (Diskriminierung und Stigmatisierung) von an HIV erkrankten Personen in Somalia auseinanderzusetzen. Hierzu werde auf auszugsweise wiedergegebene Berichte von IRIN (Integrated Regional Information Network) und Al Jazeera verwiesen. Der Beschwerdeführer könne auch in Österreich nicht offen über seine Krankheit sprechen, da er von der Community diskriminiert würde und hätte er in der traditionellen somalischen Kultur erst Recht Angst vor Verfolgung aufgrund seiner Erkrankung zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass sein Bruder von den äthiopischen Behörden nach Somalia abgeschoben worden sei und von diesem seither jegliche Spur fehle. Auch seine Freunde und Verwandten seien verhaftet worden. Er habe angegeben, dass seine Familie und er der Zusammenarbeit mit al Shabaab verdächtigt worden und folglich den somalischen Behörden übergeben worden seien. Andererseits sei der Bruder des Beschwerdeführers seitens al Shabaab verfolgt worden, zumal dieser eine andere Meinung vertreten habe; wo sich sein Bruder aufhalte, ob in Gewalt der Regierung oder der al Shabaab, wisse der Beschwerdeführer nicht, er selbst habe Angst vor Verfolgung von beiden Seiten. Im Falle einer genaueren Befragung des Beschwerdeführers hätte dieser angeben können, dass auch er selbst Angst vor einer Abschiebung nach Somalia gehabt habe und diesfalls von den somalischen Behörden einer Zusammenarbeit mit al Shabaab bezichtigt bzw von diesen getötet zu werden. Auch habe er aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Bruder und unterstellter Kollaboration mit der Regierung Verfolgung von Seiten der al Shabaab zu befürchten. Eine umfassende Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei im angefochtenen Bescheid unterblieben. Der Beschwerdeführer habe durch medizinische Befunde belegt, an HIV zu leiden und dadurch große Probleme zu haben. Die somalische, als sehr traditionell geprägte, Gesellschaft sei dafür bekannt, unter anderem HIV-erkrankte Personen als "schmutzig, andersartig und unmoralisch" zu empfinden. Da es sich bei der HIV-Erkrankung um einen gemeinsamen Hintergrund handle, welcher nicht verändert werden könne, und diese Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität aufweise, handle es sich bei HIV-Erkrankten in Somalia um eine soziale Gruppe. Dazu, dass auch Diskriminierungen als Fluchtgrund anzusehen seien, wenn Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person im erheblichen Maße benachteiligen würden, werde auf einen Abschnitt aus Reinhard Marx, Sozialrechtliche Diskriminierung als Fluchtgrund -Zum Begriff der Diskriminierung und seiner flüchtlingsrechtlichen Relevanz, Asylmagazin 7-8/2013, 226-233, verwiesen. Daher sei, entgegen der Ansicht der Behörde, sehr wohl eine mehr als gegen die übrige Bevölkerung gerichtete Betroffenheit von der Situation zu erwarten, da der Beschwerdeführer als an HIV-erkrankte Person eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu befürchten habe. Auch die Verfolgung des Beschwerdeführers, verursacht durch unterstellte politische und religiöse Gesinnung, nämlich der Zusammenarbeit mit al Shabaab von Seiten der somalischen Regierung und der Verdächtigung der Zusammenarbeit mit der Regierung von Seiten der al Shabaab, stellen einen ungerechtfertigten Eingriff erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes der Judikatur des VwGH zufolge bereits ausgeschlossen worden. Aufgrund der mangelhaft erfolgten Sachverhaltsermittlung erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als unvermeidlich.

Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.06.2015 wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Länderberichte (accord-Anfragebeantwortung vom 10.06.2015, a-9210) übermittelt, welche die extreme Stigmatisierung und Diskriminierung von an HIV erkrankten Personen bezeugen würden. Im Rahmen der übermittelten Anfragebeantwortung wird unter anderem von unterschiedlichen Kampagnen berichtet, welche zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV beitragen und gesellschaftlicher Stigmatisierung entgegenwirken sollen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Hawiye und dem moslemischem Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Jahr 1992 aufgrund der damals vorherrschenden Bürgerkriegssituation und lebte fortan bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 gemeinsam mit seiner Familie in Äthiopien. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV-Infektion mit fortgeschrittener Immundepletion sowie viszeraler Leishmaniose, zudem verfügt er über einen Herzschrittmacher.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

1. Politische Lage

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).

Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).

Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).

Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).

Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).

Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan & Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

Quellen:

2.1. Süd-/Zentralsomalia

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).

Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:

Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan‑)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).

Quellen:

2.1.1. Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).

Quellen:

Al Shabaab (AS)

Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle und veröffentlichen Ergebnisse. Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe. Eine Ausnahme stellen hier Berichte über Korruption dar (USDOS 27.2.2014).

NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz (E 6.2013).

Al Shabaab hatte im Zuge der Hungersnot des Jahres 2011 mehrere internationale Organisationen aus seinem Gebiet ausgewiesen. Verbliebene Organisationen wurden mit hohen Steuern belegt. Immer wieder kommt es auf dem Gebiet von al Shabaab zu Einschüchterungen von humanitären Kräften und zur Plünderung von Hilfsgütern (BS 2014).

Angriffe und Übergriffe auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal führten im Jahr 2013 zu einer unbekannten Anzahl an Todesopfern. Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land (USDOS 27.2.2014). Humanitäre Kräfte, internationale und nationale NGOs, UN-Agenturen und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen und Attentaten zu werden. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Tötungen vermehrt vor. Die Täter bleiben meist unerkannt; in den meisten Fällen scheint al Shabaab verantwortlich zu sein. Zu den Opfern zählen auch jene, die für den Frieden eintreten, wie etwa prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clan-Älteste und deren Familienmitglieder (EASO 8.2014).

Quellen:

Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis (USDOS 28.7.2014; EASO 8.2014). Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame (USDOS 28.7.2014).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 28.7.2014). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt (EASO 8.2014). Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert (USDOS 28.7.2014) - selbst in Privathäusern (BS 2014). Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen (USDOS 28.7.2014).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

3. Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).

Quellen:

4. Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).

Quellen:

5. Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Berichte zur Situation von an HIV erkrankten Personen in Somalia lässt sich mit der seitens der Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes in Einklang bringen und wird die behördliche Entscheidung durch diese sohin nicht in Zweifel gezogen (siehe dazu sogleich).

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf die vergangenen Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer brachte vor, seinen Herkunftsstaat Somalia im Jahr 1991 aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation verlassen zu haben und fortan gemeinsam mit seiner Familie in Äthiopien gelebt zu haben. Aufgrund einer ihm aufgrund seiner somalischen Herkunft und damit einhergehender Verdächtigung des Sympathisierens mit terroristischen Gruppierungen drohenden Verhaftung durch äthiopische Behörden und Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Somalia, habe er beschlossen, aus Äthiopien zu flüchten.

Im Rahmen der Beschwerdeerhebung wird darüber hinaus geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer, bei welchem eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde, aufgrund dieses Umstandes im Falle einer Rückkehr nach Somalia erhebliche Diskriminierung von asylrelevanter Intensität drohen würde. Ihm wäre daher aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der mit HIV-infizierten Personen in Somalia Asyl zu gewähren.

Zum ersten Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, einer diesem drohenden Abschiebung aus Äthiopien und einer damit einhergehenden seitens der somalischen Behörden unterstellten staatsfeindlichen/terroristischen Gesinnung sowie gleichzeitig einer ihm seitens al Shabaab unterstellten Assoziation mit staatlichen Behörden - wodurch eine asylrelevante Gefährdung von beiden Seiten zu befürchten sei - bleibt zunächst festzuhalten, dass es für das Vorliegen einer solchen Gefährdungslage keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Der Beschwerdeführer bezog seine Fluchtgründe zunächst auf Äthiopien, seinen Aufenthaltsort der letzten beiden Jahrzehnte, und brachte diesbezüglich in allgemeiner Weise vor, dass die dortigen Behörden Somalier der Anhängerschaft zu terroristischen Gruppierungen verdächtigen würden und diese teils grundlos inhaftieren würden. Ein konkret auf seine Person bezogenes Fluchtvorbringen machte der Beschwerdeführer dadurch nicht geltend, ebensowenig eine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen individuelle Gefährdungslage, vielmehr machte der Beschwerdeführer allgemeine Sicherheitsbedenken bzw wirtschaftliche Gründe als einer Rückkehr nach Somalia entgegenstehend geltend (vgl. AS 119: "ich habe dort nichts mehr, damit meine ich, dass ich keine Besitztümer habe und auch keine Verwandten. (...)"). Erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung wurde eine auf das Gebiet Somalias bezugnehmende individuelle Bedrohungslage ins Treffen geführt.

Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch auch mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht, eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Motiven bezogenen auf seinen Herkunftsstaat Somalia geltend zu machen. Auch im Falle der Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verhaftung von Freunden und Verwandten seitens äthiopischer Behörden, welche nunmehr unbekannten Aufenthalts seien, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt auf eine dem Beschwerdeführer auf dem Gebiet Somalias drohende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Motive. Bei den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia sowohl seitens der Behörden als auch seitens al Shabaab individuelle Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung drohen würde, handelt es sich um rein spekulative Mutmaßungen, für die es weder im Rahmanen der Angaben des Beschwerdeführers, noch im Rahmen der herangezogenen Herkunftslandquellen oder den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz konkrete Anhaltspunkte gibt. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder Verfolgung auf dem Gebiet Somalias drohen würde, stellt lediglich eine vage Vermutung dar, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass sein Bruder seitens der äthiopischen Behörden festgenommen worden sei und von diesem seither jede Spur fehle. Aus jenem Vorbringen ist eine etwaige Involvierung somalischer Behörden bzw der al Shabaab jedenfalls nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat sohin eine ihm im Falle einer (potentiellen) Rückkehr nach Somalia drohende individuelle Gefährdung von staatlicher Seite bzw von Seiten der al Shabaab nicht glaubhaft vorgebracht, vielmehr handelt es sich bei den dahingehenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz um spekulative Vermutungen. Er selbst hatte vor seiner Ausreise für mehr als zwei Jahrzehnte keinen Kontakt zum somalischen Staat und brachte auch kein konkretes Ereignis vor, welches auf eine ihm im Falle einer Rückkehr potentiell drohende Verfolgungsgefahr schließen ließe.

Zu einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur "Sozialen Gruppe HIV-erkrankter Personen in Somalia" bleibt Folgendes festzuhalten:

Es wird nicht verkannt, dass im Falle des Beschwerdeführers neben der in Somalia herrschenden prekären Sicherheitslage weitere Faktoren einer individuellen Vulnerabilität seiner Person in Form seiner gesundheitlichen Situation sowie seiner langjährigen Ortsabwesenheit aus Somalia und des damit einhergehenden fehlenden sozialen Bezuges erkennbar sind. Dennoch kann im zu beurteilenden Fall kein Sachverhalt erkannt werden, welchem durch die bereits rechtskräftig erfolgte Gewährung subsidiären Schutzes (deren Überprüfung nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist) nicht im ausreichenden Maße Rechnung getragen wurde.

Dazu ist auszuführen, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Wenn auch nicht bestritten wird, dass an HIV-erkrankte Personen im Falle eines Bekanntwerdens ihrer Erkrankung einer gewissen Stigmatisierung und Diskriminierung innerhalb ihres sozialen Umfeldes ausgesetzt sein mögen, so kann aufgrund der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Berichte in Zusammenschau mit den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen und den dem erkennenden Gericht vorliegenden Quellen kein Hinweis darauf erkannt werden, dass jede mit HIV-infiziere Person in Somalia potentiell mit asylrelevanter Verfolgung bzw einer dieser gleichkommenden Diskriminierung erheblicher Intensität konfrontiert wäre. Vielmehr handelt es sich bei den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten um die Schilderung von Einzelfällen, welche keinen Schluss auf eine generelle Verfolgung aller Personen dieses Krankheitsbildes zulassen. Der Beschwerdeführer selbst verfügt auch über keine unmittelbaren Wahrnehmungen hinsichtlich erfolgter Übergriffe vor diesem Hintergrund. Auch im Rahmen der übermittelten ACCORD-Anfragebeantwortung aus Juni 2015 wird kein Hinweis auf eine systematische landesweite Verfolgung bzw Diskriminierung der betreffenden Personengruppe, welche dieser jegliche Lebensgrundlage entziehen würde, ersichtlich. Zwar wird von gesellschaftlicher Tabuisierung und Stigmatisierung in Bezug auf HIV berichtet. Verfolgungshandlungen im Sinne von Eingriffen in deren körperliche Integrität bzw mit der Wirkung, den Betroffenen ein weiteres Verbleiben im Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund als unerträglich erscheinen zu lassen, werden nicht aufgezeigt. Vielmehr ist aus dem zitierten Berichtsmaterial ersichtlich, dass eine Betreuung in Krankenanstalten möglich ist und seitens der Vereinten Nationen sowie Menschenrechtsaktivisten Kampagnen zur Bewusstseinsbildung durchgeführt werden, welche gesellschaftlich vorherrschenden Vorurteilen entgegenwirken sollen. Die Berichtslage lässt sohin keineswegs auf eine systematische Verfolgung von an HIV erkrankten Personen schließen.

Letztlich kann auch insbesondere vor dem Hintergrund der somalischen Gesellschaftsstruktur im Sinne des dort vorherrschenden Clan-Systems von keiner Homogenität der Gruppe der an HIV erkrankten Personen ausgegangen werden, zudem der persönliche Hintergrund einer Person einen wesentlichen Faktor in Zusammenhang mit einer ihr potentiell drohenden gesellschaftlichen Verfolgung/Diskriminierung darstellt.

Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, HIV-erkrankte Personen in Somalia als homogene, nach eindeutigen Merkmalen abgrenzbare, soziale Gruppe zu qualifizieren, und sohin das Merkmal des Vorliegens jener Erkrankung als Voraussetzung einer Asylgewährung ausreichen zu lassen, kann sohin weder vor dem Hintergrund des vorliegenden Berichtsmaterials, noch vor dem Hintergrund der Heterogenität der somalischen Gesellschaftsstruktur geteilt werden.

In diesem Zusammenhang kann sohin nicht festgestellt werden, dass an HIV erkrankte Personen oder Personen, die an sonstigen schweren Erkrankungen leiden, in Somalia eine deutlich abgegrenzte Identität haben würden, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würden.

Insgesamt gesehen ist der Beschwerdeführer somit keiner asylrechtlich relevanten sozialen Gruppe zurechenbar und kommt daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wegen der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer bestimmten sozialen Gruppe nicht zum Tragen. Siehe auch unter Seite 43/Rechtliche Beurteilung).

Gegenständlich ist aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sohin keine eine asylrelevante Eingriffsintensität erreichende Verfolgung aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motivs erkennbar, sondern wurde den Aspekten der in seinem Fall vorliegenden erhöhten Vulnerabilität durch die erfolgte Gewährung subsidiären Schutzes im ausreichenden Maße Rechnung getragen.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab-Milizen bzw der staatlichen Behörden Somalias speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen, ebenso wie eine ihm aufgrund seiner HIV-Infektion drohende Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß, nicht ersichtlich.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall, ebenso wie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere auch dessen gesundheitliche Situation, hinreichend berücksichtigt. 3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 3.9.1993, 93/18/0214).

Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a. a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn

146) (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Wie beweiswürdigend dargelegt, handelt es sich bei an HIV erkrankten Personen in Somalia um keine deutlich abgrenzbare Personengruppe im Sinne oben angeführter Judikatur, welche mit systematischen Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität zu rechnen hätten (vgl auch die rezente Revisionszurückweisung des VwGH in Bezug auf einen ähnlich gelagerten Beschwerdefall vom 16.2.2016, Ra 2014/20/0165-1).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Mai 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger konkreter Fluchtgründe und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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