BVwG G303 2106692-1

BVwGG303 2106692-125.4.2016

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2106692.1.00

 

Spruch:

G303 2106692-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 17.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 33 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.05.2014 wurde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) seitens der Finanzpolizei, Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 27 Ausländerbeschäftigungsgesetz übermittelt.

Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg am 12.05.2014, um ca. 11:00 Uhr, seien Herr XXXX, und Herr XXXX, beide kroatische Staatsbürger, sowie Herr XXXX, österreichischer Staatsbürger, arbeitend bei Innenausbauarbeiten am Bauvorhaben XXXX, angetroffen worden. Alle Arbeiter seien zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen. .

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2014 wurde der BF über die Anzeige der Finanzpolizei informiert.

Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 33, 4 Abs. 2, 111 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG ersuchte die belangte Behörde den BF, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldungen unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten. Ferner sei für den betreffenden Beitragszeitraum die Beitragsgrundlage mit einer Nachtragsbeitragsnachweisung einzubekennen und die darauf entfallenden Beiträge zu entrichten. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF gänzlich anders darstellen, werde er eingeladen, diesen in schriftlicher Form binnen 14 Tagen ausführlich und unter Anschluss von Bezug habenden Dokumenten darzulegen.

3. Mit Schriftsatz und zugleich Vollmachtsbekanntgabe vom 25.06.2014 nahm die rechtsfreundliche Vertretung des BF zum Schreiben der belangten Behörde wie folgt Stellung. Der BF habe aufgrund seiner guten Auftragslage über das Arbeitsmarktservice ein Inserat geschaltet, auf welches sich ca. 120 arbeitssuchende Personen beim BF gemeldet hätten. Anlässlich der durchgeführten Bewerbungsgespräche hätten sich auch ein Herr XXXX, slowenischer Staatsbürger und Herr XXXX, slowenischer Staatsbürger, beim BF beworben.

Mit diesen Herren habe der BF den 12.05.2014 als Arbeitsbeginn auf seiner Baustelle in XXXX vereinbart. Den Herren XXXX und XXXX sei bekanntgegeben worden, dass sie am Montag, den 12.05.2014 angemeldet werden würden und sie sich um 08:00 Uhr auf der Baustelle einzufinden hätten. Auch mit Herrn XXXX sei vereinbart worden, dass Arbeitsbeginn der Montag, der 12.05.2014 sei und er zu diesem Datum angemeldet werde. In weiterer Folge habe der BF am Samstag, den 10.05.2014 oder Sonntag, den 11.05.2014 einen Anruf von einer mit südländischen Akzent sprechenden männlichen Person erhalten, welche ihn gefragt habe, wie es mit dem Arbeitsbeginn nächste Woche ausschauen würde.

Der BF sei bei diesem Anruf offensichtlich einer Verwechslung unterlegen, nämlich dass es sich bei diesem Anrufer um den von ihm bereits eingestellten Herrn XXXX bzw. Herrn XXXX handeln müsse, und habe dem Anrufer mitgeteilt, dass beide Herren wie vereinbart am Montag, den 12.05.2014 zur Baustelle XXXX kommen sollen. Tatsächlich habe jedoch nicht - wie vom BF angenommen - Herr XXXX oder Herr XXXX angerufen, sondern entweder Herr XXXX oder Herr XXXX.

Am Montag, den 12.05.2014, seien daher auf der Baustelle des BF nicht wie erwartet Herr XXXX und Herr XXXX, welche vom BF auch zur Pflichtversicherung zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, zum Arbeiten erschienen, sondern Herr XXXX und Herr XXXX. Dem BF sei in der allgemeinen Hektik der Eröffnung einer Baustelle am Montag diese Verwechslung nicht sofort aufgefallen. Auch habe XXXX, der vom BF für die Überwachung der Arbeiten und der Arbeiter eingestellt worden sei, diese Verwechslung nicht bemerkt.

Die Anmeldungen der Arbeitnehmer XXXX, XXXX und XXXX seien am Montag, den 12.05.2014 erfolgt. Eine mögliche "Verspätung" könnte deshalb entstanden sein, weil die Buchhalterin bzw. Angestellte des BF, Frau XXXX, am Montag, den 12.05.2014 in der Früh einen überraschenden Termin wahrnehmen habe müssen. Der BF habe sämtliche Unterlagen zur Anmeldung zur Pflichtversicherung vorbereitet, jedoch von seiner Mitarbeiterin erst am 12.05.2014 vormittags telefonisch erfahren, dass diese nicht um 07:00 Uhr zum Dienst erschienen sei und die Anmeldungen an die steuerliche Beratung des BF weitergeleitet habe.

Daraufhin sei der BF unverzüglich in sein Büro nach Deutschlandsberg gefahren, habe die Unterlagen abgeholt und sei direkt zu seinem Steuerberater XXXX nach XXXX gefahren, sodass die Arbeitnehmer durch die Steuerkanzlei XXXX erst gegen Mittag mit Arbeitsbeginn 12.05.2014 angemeldet werden konnten.

Da die Arbeitnehmer jedoch allesamt am 12.05.2014 angemeldet worden seien, könne keinesfalls von einer Schädigungsabsicht des BF ausgegangen werden. Zur Person des Herrn XXXX sei ferner darzulegen, dass es sich bei dieser Person um einen bereits in der Vergangenheit langjährig beschäftigten Mitarbeiter des BF handle. Aufgrund gewisser ehelicher Turbulenzen und eines dann damit einhergehenden Alkoholproblems des Herrn XXXX, habe der BF privat diesem mehrfach finanziell ausgeholfen. Als Dank und Freundschaftsdienst habe Herr XXXX immer wieder am Privatanwesen des BF, in XXXX kleinere Arbeiten durchgeführt.

Die vom BF nun tatsächlich zur Pflichtversicherung angemeldeten Herren XXXX und XXXX seien nicht wie vereinbart am Montag, den 12.05.2014, auf der Baustelle in XXXX, sondern erst am Mittwoch, den 14.05.2014 auf einer weiteren Baustelle des BF erschienen. Die tatsächlich am 12.05.2014 auf der Baustelle des BF erschienenen Herren XXXX und XXXX seien nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei für den BF nicht mehr greifbar gewesen und hätten sich bei diesem auch nicht mehr gemeldet.

Es wurde beantragt das eingeleitete Erhebungsverfahren einzustellen und keinen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Vorschreibung zu bringen.

4. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.11.2014 zufolge, sei die rechtsfreundliche Vertretung des BF seitens der belangten Behörde telefonisch informiert worden, dass die Meldungen für die angetroffenen Personen XXXX und XXXX bis dato nicht eingelangt seien; die Meldungen für die laut Stellungnahme verwechselten Personen seien ebenfalls erst nach der Kontrolle erstattet worden. Die Meldungen für Herrn XXXX für den 05.05.2014 und 09.05.2014 seien noch ausständig.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2015 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des BF darüber informiert, dass die Meldungen für XXXX und XXXX bis dato nicht eingelangt seien. Lediglich Herr XXXX sei nachträglich mit 12.05.2014 angemeldet worden, die Meldungen für den 05.05.2014 und 09.05.2014 seien jedoch auch für Herrn XXXX noch ausständig. Angemerkt wurde, dass die in der Stellungnahme vom 25.06.2014 angeführten Herren XXXX und XXXX erst nach der Kontrolle am 12.05.2014 um 13:33 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Somit sei der Dienstgeber, auch wenn es sich um eine Verwechslung gehandelt habe, seiner obliegenden Verpflichtung zur Erstattung der Meldungen nicht rechtzeitig nachgekommen und der Antrag, das Erhebungsverfahren einzustellen bzw. den Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zur Vorschreibung zu bringen, nicht möglich. Für die Vorlage der Meldungen sei eine Frist von 14 Tagen vorgemerkt worden.

6. Mit Schriftsatz vom 25.02.2015 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die Meldungen samt Abrechnungen betreffend XXXX, XXXX und XXXX an die belangte Behörde zur Vorlage.

7. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 17.03.2015, Zl. XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG fest, dass der BF es verabsäumt habe, Herrn XXXX, Herrn

XXXX und Herrn XXXX, vor deren Arbeitsbeginn am 12.05.2014 bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieser Meldevergehen werde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,00 vorgeschrieben.

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass am 12.5.2014 um 10:55 Uhr in XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz stattgefunden habe. Im Zuge der Kontrolle sei festgestellt worden, dass Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX, die für den BF am 12.5.2014 (Herr XXXX und Herr XXXX) bzw. von 12.5.2014 bis 22.8.2014 (Herr XXXX) als Arbeiter tätig gewesen seien, nicht vor deren Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien.

Die Genannten seien vom BF nach der Kontrolle, jedoch verspätet - am 12.5.2014 um 13:33 Uhr (Herr XXXX) bzw. am 24.2.2015 um 16:20 Uhr (Herr XXXX und Herr XXXX) über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass aufgrund der Anzeige des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 19.5.2014, wonach Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX, seit 12.5.2014 bzw. Herr XXXX auch zuvor an den Tagen 5.5.2014 und 9.5.2014 als Arbeiter für den BF tätig gewesen seien, jedoch im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen seien; fest stehe, dass gegen einschlägige Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.

Die nachträglichen Anmeldungen zur Pflichtversicherung der Genannten würden keine Sanierung des gesetzten Meldeverstoßes bewirken. Zur Höhe des Beitragszuschlages wurde ausgeführt, dass dieser gesetzeskonform berechnet worden sei. "Unbedeutende Folgen" seien streng zu beurteilen, weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden könne.

8. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 10.04.2015 datierte und per Fax am 16.04.2015 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen zu lassen; in eventu den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabzusetzen. Des Weiteren wurde beantragt, die belangte Behörde zum Ersatz der vom BF verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen seiner Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exektion zu verfällen.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Liegenschaft in XXXX, um die Privatliegenschaft der Ehegattin des BF handle und dass der BF Umbauarbeiten auf dieser Baustelle für seine Ehegattin durchgeführt habe.

Für diese Arbeiten habe der BF seinen vormaligen, ihm freundschaftlich verbundenen Mitarbeiter, Herrn XXXX und zwei weitere Innenausbauer/Hilfsarbeiter für Trockenbau aus Slowenien eingeteilt gehabt. In der Stellungnahme vom 25.6.2014 habe der BF der belangten Behörde dargelegt, dass der Verstoß gegen die Meldepflicht auf einem entschuldbaren Missverständnis beruhe und es keinesfalls Intention des BF gewesen sei, Schwarzarbeiter zu beschäftigen.

Aufgrund der nachgeholten Meldungen zur Pflichtversicherung und Entrichtung der Lohnabgaben sei der gegenständliche Vorfall auch folgenlos geblieben, es sei jedenfalls von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen, da kein typisches Bild eines Meldeverstoßes vorläge und entgegen dem typischen Regelfall ausgeschlossen sei, dass seitens des BF Schwarzarbeit intendiert gewesen wäre.

Auf ein vom BF geschaltetes Inserat über das AMS hätten sich ca. 120 arbeitssuchende Personen bei ihm gemeldet, wobei der BF die Vorstellungsgespräche ausschließlich alleine geführt habe. Der BF habe den Herren XXXX und XXXX keine Einstellungszusage erteilt, insbesondere deshalb da Herr JURISA über keine aufrechte Arbeitserlaubnis in Österreich verfügt habe.

Der BF habe nämlich die Einstellungszusage den Herren XXXX und XXXX erteilt und als Arbeitsbeginn habe er mit den beiden den 12.5.2014 auf seiner Baustelle in XXXX, vereinbart. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung betreffend der Herren XXXX und XXXX seien von der Sekretärin des BF, Frau XXXX, vorbereitet gewesen und hätten von der Steuerberatungskanzlei am Montag den 12.5.2014 vor Arbeitsbeginn an die belangte Behörde weitergeleitet werden sollen.

Am Samstag, den 10.5.2014 oder Sonntag, den 11.5.2014 habe der BF einen Anruf von einer mit südländischem Akzent sprechenden männlichen Person erhalten, welche ihn gefragt habe, wie es mit dem Arbeitsbeginn nächste Woche ausschaue.

Der BF sei bei diesem Anruf einer Verwechslung unterlegen, er sei nämlich im Glauben gewesen, dass es sich bei diesem Anrufer um den von ihm bereits eingestellten Herrn SUMAK oder KRETSCHMAR gehandelt habe und der BF habe mit dem Anrufer vereinbart, dass die Herren am Montag, den 12.5.2014 zur Baustelle XXXX sich einzufinden hätten.

Am Montag, den 12.5.2014, seien nicht wie erwartet Herr XXXX und Herr XXXX zur Arbeit erschienen, sondern offensichtlich Herr XXXX und Herr XXXX.

Die Verwechslung sei dem BF aufgrund der allgemeinen Hektik der Eröffnung der Baustelle am Montag nicht sofort aufgefallen, dies sei der einzige Vorwurf, den man dem BF machen könne.

Die Herren XXXX und XXXX seien ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung mit 12.5.2014 angemeldet worden, dass die Anmeldung erst um 13:33 Uhr durch die steuerliche Vertretung erfolgte, sei auf einen weiteren entschuldbaren Zufall bzw. höhere Gewalt zurückzuführen. Die Sekretärin sei überraschend erkrankt gewesen und daher nicht im Stande gewesen, ihren Dienst am 12.5.2014 im Büro des BF aufzunehmen.

Der BF sei unbescholten, es handle sich hierbei um den ersten Vorfall und Schwarzarbeit sei keinesfalls intendiert gewesen. Auch sämtliche Anmeldungen seien nachgeholt worden und Zahlungen entrichtet worden. Es sei jedenfalls von unbedeutenden Folgen im Lichte der einhelligen Rechtsprechung des VwGH auszugehen.

Selbst wenn die belangte Behörde nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall ausgegangen wäre, hätte sie aufgrund der Ausführungen des BF jedenfalls den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabzusetzen gehabt.

Zusammenfassend zeige sich daher, dass der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet sei, da die belangte Behörde die Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG nicht im Lichte der einhelligen Rechtsprechung angewendet habe und der BF daher in diesem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entfall der Kosten für die gesonderte Bearbeitung bzw. dem Prüfeinsatz bzw. dem Recht auf Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz verletzt sei.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten samt Stellungnahme zur vorliegenden Rechtssache wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2015 vorgelegt und der Antrag gestellt, dass der Beschwerde keine Folge gegeben werde und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei, Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg am 12.05.2014, um 10:55 Uhr, auf der Baustelle XXXX, wurden Herr XXXX, geb. XXXX, kroatischer Staatsbürger, Herr XXXX, geb. XXXX, kroatischer Staatsbürger und Herr XXXX, geb. XXXX, österreichischer Staatsbürger, arbeitend für den BF angetroffen.

Alle drei Personen waren vor Arbeitsantritt beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betretung nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Es liegen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse dieser Personen vor.

Gegenständlich handelt es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung des BF.

XXXX wurde vom BF am 12.05.2014, um 13:33 Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet.

Am 24.02.2015, um 16:20 Uhr, meldete der BF die Herren XXXX und XXXX für den Arbeitstag am 12.05.2014 sowie Herrn XXXX für die Arbeitstage 05.05.2014 und 09.05.2014 zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung an.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Tätigkeit der Herren XXXX, XXXX und XXXX für den BF wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Prüforgane der Finanzpolizei des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg festgestellt.

Der BF hat in seiner Einvernahme vor den Organen der Finanzpolizei am 13.05.2014 sowie im Beschwerdeschreiben die Tätigkeit der genannten Personen bestätigt. Auch gaben die Personen XXXX und XXXX im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle am 12.05.2014 an, für den BF zu arbeiten.

Die Feststellung, wonach die genannten Personen zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, blieb im Verfahren unbestritten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf eine Streichung bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages beziehen.

Ebenso unstrittig ist das Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und dass es sich um die erstmalige verspätete Anmeldung des BF handelt.

Der genaue Zeitpunkt der Anmeldungen ergibt sich aus den im Akt befindlichen ELDA-Protokollen.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der BF hat am 12.05.2014 als Dienstgeber Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX, welche gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch deren eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Das Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse dieser Personen ist unstrittig.

Soweit der BF bzw. die rechtsfreundliche Vertretung des BF einwenden, dass er aufgrund einer Verwechslung der Arbeiter sowie der plötzlichen Erkrankung seiner Sekretärin, die drei verfahrensgegenständlichen Personen vor Tätigkeitsbeginn zur Pflichtversicherung nicht angemeldet habe, ist entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber selbst verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Beitragszuschläge sind nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.

Eine Reduzierung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages zur Gänze kommt nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen "einer erstmaligen verspäteten Anmeldung" "mit unbedeutenden Folgen" in Betracht.

"Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen; weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218).

Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten des BF, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, weil sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat (vgl. VwGH 08.09.2010, Zl. 2010/08/0151). Darüber hinaus erfolgte die vollständige Nachmeldung der betretenen Personen XXXX und XXXX trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde erst am 24.02.2015, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorliegen.

Der BF vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten.

Gegenständlich liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte, nicht vor, da die beschwerdeführende Partei (auch in der Beschwerde) nicht aufzeigte, welche Vorkehrungen von ihr getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch neue Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten (vgl. VwGH 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0154).

Schafft ein Dienstgeber eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss er entsprechende Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

Der Umstand, dass die Beschäftigungsverhältnis von den Herrn XXXX und Herrn XXXX nur kurz angedauert hat, nämlich im Konkreten einen Tag, stellt auch keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218).

Das Vorbringen, der BF sei einer Verwechslung unterlegen, indem er die falschen Personen angemeldet habe, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, da keiner der Arbeiter - auch nicht die vermeintlich "richtigen" zwei Arbeiter XXXX und XXXX sowie Herr XXXX - vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden sind.

Herr XXXX gab selbst gegenüber Organen der Finanzpolizei am 12.05.2014 an, dass er nach einer telefonischen Kontaktaufnahme ins Büro des BF gefahren ist und dort seine persönlichen Dokumente übergeben hat. Daraufhin hat ihn der BF beauftragt, am 12.05.2014 auf die Baustelle zu kommen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG vorzunehmen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Kostenantrags wird auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm in Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch wurde gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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