UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2107288.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 04.02.2015, Zl. B/0362/15-7, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 UG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 29.01.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG). Sie beantragte, die von ihr an der Fachhochschule XXXX im Bachelorstudiengang XXXX absolvierten Lehrveranstaltungen "Medizin 2 (1,5 ECTS)", "Sportpraktische Übungen
II (1 ECTS)" und "Angewandte Elektrotechnik in der Sportgerätetechnik II (1,5 ECTS)" als "Freie Wahlfächer" gemäß § 15 Abs. 4 des Studienplans im Studienzweig "Betriebswirtschaft" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften anzuerkennen.
2. Die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) teilte dem gewählten Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass gemäß § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien, "Freie Wahlfächer" als Fächer definiert seien, die die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen hätten und über die Prüfungen abzulegen seien. Die Beschwerdeführerin habe die zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen nicht an einer Universität, sondern an einer Fachhochschule abgelegt.
3. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter vor, dass im Studienplan des Bachelorstudiums "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" und im Studienplan des Masterstudiums "Wirtschaftsrecht" für "Freie Wahlfächer" ein "Anerkennungsverbot von Lehrveranstaltungen nichtuniversitärer postsekundärer Bildungseinrichtungen" normiert sei. Dieses Anerkennungsverbot würde vor dem Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 139 B-VG niemals "halten".
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2015, Zl. B/0362/15-7, wurde der Antrag auf Anerkennung hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Medizin 2 (1,5 ECTS)", "Sportpraktische Übungen
II (1 ECTS)" und "Angewandte Elektrotechnik in der Sportgerätetechnik II (1,5 ECTS)" als "Freie Wahlfächer" abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Lehrveranstaltungen nicht an einer Universität, sondern an einer Fachholschule abgelegt worden seien. Dadurch seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien nicht erfüllt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren gewählten Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die in § 46 Abs. 2 UG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Studienangelegenheiten verfassungswidrig sei. Die Einschränkung der Prüfungsanerkennung von freien Wahlfächern auf Prüfungen, die an (inländischen und ausländischen) Universitäten abgelegt worden seien, widerspreche dem Gleichheitssatz. Prüfungen, die an anderen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen absolviert worden wären, würden dadurch ungleich behandelt. Für Pflichtfächer und Wahlfächer bestehe eine derartige Einschränkung auf Prüfungen, die an (inländischen und ausländischen) Universitäten abgelegt werden, nicht, doch es müsse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Prüfung (Inhalt, Umfang, Methode) in diesem Bereich gemacht werden. Darüber hinaus könne die Zulassung zu einem konsekutiven Studium auch auf Grund eines absolvierten FH-Studiums erfolgen, gleichzeitig sei aber eine Anerkennung von Lehrveranstaltungen eines FH-Studiums als freie Wahlfächer "in einem WU-Studium generell unzulässig". Weiters vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass die Satzung keine generellen Anerkennungsregeln treffen dürfe. Auch Studienpläne dürften keine pauschalen und flächendeckenden Anerkennungsverbote enthalten. Letztlich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung im "Recht auf Prüfungsanerkennung" gemäß § 78 UG und im "Recht auf Lernfreiheit" gemäß § 59 Abs. 1 UG geltend.
Die Beschwerdeführerin regt darüber hinaus an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Art. 139 Abs. 1 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des Satzteiles "aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten" in § 15 Abs. 4 dritter Satz, § 16 Abs. 7 zweiter Satz, § 19 Abs. 5 zweiter Satz und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Studienplanes des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in eventu des Satzes "Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, über die eine Prüfung abzulegen ist." in § 15 Abs. 4, , § 16 Abs. 7, § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 2 des Studienplanes des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, stellen.
6. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 07.04.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.05.2015, eingelangt am 15.05.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.01.2015 die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Medizin 2 (1,5 ECTS)", "Sportpraktische Übungen II (1 ECTS)" und "Angewandte Elektrotechnik in der Sportgerätetechnik II (1,5 ECTS)" aus dem Bachelorstudiengang XXXX an der Fachhochschule XXXX.
Bei der Fachhochschule XXXX, handelt es sich nicht um eine anerkannte inländische oder ausländische Universität.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Studienangelegenheiten ergibt sich aus § 46 Abs. 2 UG iVm Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG (vgl. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Gemäß Art. 81c Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idgF, sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.
Gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
Gemäß § 25 ("Begriffsbestimmungen") Z 4 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien gilt zusätzlich zu § 51 Abs. 2 UG 2002 im Wirkungsbereich dieser Satzung die Begriffsbestimmung, dass freie Wahlfächer Fächer sind, die die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.
Gemäß § 15 ("Wahlfächer") Z 4 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien sind im Studienzweig Betriebswirtschaft Leistungsnachweise über freie Wahlfächer im Ausmaß von 14 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Studierende, die das Wahlfach Steuerrecht (Anhang V und VI) wählen, haben Leistungsnachweise über freie Wahlfächer im Ausmaß von 12 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, über die eine Prüfung abzulegen ist.
3.2.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Lehrveranstaltungen "Medizin 2 (1,5 ECTS)", "Sportpraktische Übungen II (1 ECTS)" und "Angewandte Elektrotechnik in der Sportgerätetechnik II (1,5 ECTS)" aus dem Bachelorstudiengang XXXX, die die Beschwerdeführerin an einer Fachhochschule in Wien absolviert hat und für welche sie die Anerkennung als "Freie Wahlfächer" gemäß § 15 Abs. 4 des Studienplans der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien beantragt hat, um Lehrveranstaltungen handelt, die an einer anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolviert wurden.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.101/2004 fest, dass in historischer und systematischer Auslegung der Verfassungsbestimmung des (damaligen) § 2 Abs. 2 UOG 1993 davon auszugehen ist, dass der darin verwendete Begriff "Universitäten" in erster Linie die solcherart bezeichneten Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes meint (vgl. dazu ausführlich BVwG 17.12.2015, W224 2116415-1/2E). Dies gilt wohl auch für die Auslegung der nunmehrigen Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG (vgl. dazu das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, sowie Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, XI, 602, wonach der wesentliche Gehalt dieser Bestimmungen, nämlich die umfassende verfassungsrechtliche Garantie der Universitätsautonomie, nunmehr in Art. 81c Abs. 1 B-VG verankert ist). Die genannte Verfassungsbestimmung des (nunmehr) Art. 81c Abs. 1 B-VG ermächtigt den einfachen Gesetzgeber auf dem Gebiet des Universitäts(organisations)rechtes nur insoweit dazu, die weisungsfreie (autonome) Besorgung von (hoheitlichen) Verwaltungsaufgaben vorzusehen, als es sich dabei um Einrichtungen handelt, die den Universitäten im Sinne des - bei Erlassung der Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG vorgefundenen und als verfassungskonform angenommenen (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, III.2, 597) - Universitätsgesetzes 2002 in den wesentlichen Belangen ihrer Aufgaben und ihrer Organisation entsprechen.
Aus diesem Grund handelt es sich bei der Fachhochschule XXXX, nicht um eine anerkannte inländische oder ausländische Universität (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, II, 596), was im Übrigen durch die Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird.
Da es sich bei den von der Beschwerdeführerin zur Anerkennung begehrten Lehrveranstaltungen nicht um Lehrveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 4 des Studienplans handelt, welche an einer anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolviert wurden, ist zu prüfen, ob die Festlegung der Anerkennungsfähigkeit als "Freie Wahlfächer" für ausschließlich an anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolvierte Lehrveranstaltungen - wie in der Beschwerde vorgebracht - dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG widerspricht.
Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Wesentlichen darin begründet, dass in § 15 Abs. 4 des Studienplans eine Einschränkung der Prüfungsanerkennung von freien Wahlfächern auf Prüfungen, die an inländischen und ausländischen Universitäten abgelegt worden seien, verankert wird. Prüfungen, die an anderen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen absolviert worden wären, würden dadurch ungleich behandelt. Für Pflichtfächer und Wahlfächer bestehe eine derartige Einschränkung auf Prüfungen, die an (inländischen und ausländischen) Universitäten abgelegt werden, nicht, doch es müsse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Prüfung (Inhalt, Umfang, Methode) erfolgen. Darüber hinaus könne die Zulassung zu einem konsekutiven Studium auch auf Grund eines absolvierten FH-Studiums erfolgen, gleichzeitig sei aber eine Anerkennung von Lehrveranstaltungen eines FH-Studiums als freie Wahlfächer nicht möglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet somit auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) bzw. die eine andere Rechtsgrundlage erlassende Institution. Er setzt ihm bzw. ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, fest, dass nach Art. 81c Abs. 1 B-VG die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste sind. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Diese den Universitäten verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen erlassen zu können, besteht nach Art. 81c Abs. 1 B-VG so weit, als es um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheiten geht. Was in diesem Sinn zu den "Universitätsaufgaben" gehört, für die die Garantien des Art. 81c Abs. 1 B-VG gelten, ist in Art. 81c Abs. 1 erster Satz B-VG generalklauselartig angesprochen und im Einzelnen im Lichte des Art. 17 StGG durch eine Auslegung zu ermitteln, die am Begriff der "öffentlichen Universität" ansetzt und dabei auch die vom Verfassungsgesetzgeber bei der Erlassung des Art. 81c B-VG vorgefundenen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an öffentliche Universitäten und deren Entwicklung berücksichtigt. Art. 81c Abs. 1 B-VG geht damit von einem verfassungsrechtlich vorgeprägten Bereich der Autonomie der öffentlichen Universität aus, für den insbesondere die Garantien des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG, im Rahmen der Gesetze autonom handeln und Satzungen erlassen zu dürfen, gelten. Art. 81c Abs. 1 B-VG ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der im Sinne des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG autonome Bereich der öffentlichen Universitäten (nur) danach bestimmt, wie der einfache Gesetzgeber diesen autonomen Bereich - gegenüber ausschließlich nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen für die staatliche Verwaltung wahrzunehmenden Aufgabenbereichen der öffentlichen Universität - abgrenzt.
Der Verfassungsgerichtshof leitet in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.101/2004 aus der Formulierung, dass die Universitäten "im Rahmen der Gesetze" autonom handeln und Satzungen erlassen können ab, dass die mit der (damaligen) Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993, nunmehr wohl mit der Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG verfolgte Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers einerseits darin bestand, mit Blick auf Art. 18 B-VG "klarzustellen", dass den Universitäten - ungeachtet der Bindung auch der im autonomen Wirkungsbereich der Universität tätigen universitären Organe an bestehende Gesetze und Verordnungen - ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet werden sollte als Art. 18 B-VG (arg.: "auf Grund der Gesetze") zuließe. Andererseits wurde mit dieser Verfassungsbestimmung aber auch die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten zukommenden Aufgaben (die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [vgl. etwa VfSlg. 13.429/1993 mwH] bis dahin als [bloß] vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorausgesetzt und somit im Hinblick auf Art. 20 B-VG verfassungsrechtlich zulässig erachtet wurde) ausdrücklich bundesverfassungsgesetzlich geregelt (vgl. dazu die Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993 [RV 1125 BlgNR 18. GP , 37], wonach als Ziel die Schaffung einer aufgabenadäquaten Organisationsstruktur für die Universitäten sowie die Stärkung der Universitätsautonomie durch Verlagerung wesentlicher Entscheidungskompetenzen an die Universitäten genannt wird.).
Mit der Befugnis zur Erlassung von Satzungen ist den Universitäten die Befugnis zur Erlassung genereller Normen und damit Rechtsetzungsautonomie eingeräumt, wobei es sich um die Ermächtigung zur Erlassung selbstständiger Verordnungen handelt, die sich auf alle universitären Angelegenheiten bezieht (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, V., 598). Da die Universitäten "im Rahmen der Gesetze" autonom handeln, unterliegt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen einer verdünnten Gesetzesbindung (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 598; Mayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 19, I.1., 65). Verordnungen der Universitätsorgane dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG. Das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Damit ist der Handlungsspielraum der Universität entsprechend vergrößert, und zwar in allen Bereichen, in denen die Universität hoheitlich tätig wird, insbesondere etwa auch bei der Erlassung der Satzung und der Curricula (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 599).
Die Satzung der WU Wien enthält in § 25 Begriffsbestimmungen, welche im Wirkungsbereich dieser Satzung zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 51 Abs. 2 UG Geltung finden sollen. So bestimmt § 25 Z 2 bis 4 der Satzung der WU Wien die Definition der Begriffe "Pflichtfächer", "Wahlfächer" und "Freie Wahlfächer". Pflichtfächer im Sinne des § 25 Z 2 der Satzung der WU Wien sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind. Wahlfächer im Sinne des § 25 Z 3 der Satzung der WU Wien sind die Fächer, aus denen die Studierenden nach den im Curriculum festgelegten Bedingungen auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind. Freie Wahlfächer im Sinne des § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien sind die Fächer, die die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind. Die Verankerung von - zusätzlich zu § 51 Abs. 2 UG - im Wirkungsbereich geltenden Begriffsbestimmungen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die getätigten Ausführungen und Verweise auf die Judikatur und Literatur zur Universitätsautonomie zweifellos eine "universitäre Angelegenheit" (vgl. VfGH 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013) bzw. eine "Universitätsaufgabe" (vgl. VfSlg. 17.101/2004) und von ebendieser Universitätsautonomie erfasst. Die Satzung der WU Wien ist auch vom "Rahmen des Gesetzes" (des Universitätsgesetzes 2002) gedeckt und vor dem Hintergrund von Art. 81c Abs. 1 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich. Die geltend gemachten Bedenken gehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern ins Leere.
Von einer nicht gehörigen Kundmachung der Satzung der WU Wien kann - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht ausgegangen werden, zumal auf der Homepage der WU Wien die Mitteilungsblätter ab dem Studienjahr 2000/2001 abrufbar sind.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 24 UG ist das Curriculum jene Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. In diesem Sinne legt der Studienplan im Studienzweig "Betriebswirtschaft" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften die entsprechenden Anforderungen, wie sie von § 51 Abs. 2 Z 24 UG vorgezeichnet werden, fest, wobei das verordnungserlassende Universitätsorgan (Beschluss der Studienkommission; Genehmigung durch den Senat) in dieser universitären Angelegenheit autonom in Rahmen der Gesetze handelt. § 15 Abs. 1 des Studienplans bestimmt die Wahlfächer als jene Fächer, die in Anhang V des Studienplans gelistet sind. Dabei wird für die Wahlfächer die konkrete Bezeichnung der Lehrveranstaltung, die Wertigkeit in ECTS-Anrechnungspunkten bzw. in Semesterstunden und die Prüfungsart festgelegt, wobei für Wahlfächer durchgehend bestimmt wird, dass sie entweder als PI - Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung oder als LVP - Lehrveranstaltung mit Lehrveranstaltungsprüfung zu absolvieren sind (Anhang VI des Studienplans). Eine allfällige Anerkennung von Prüfungen, die beispielsweise an einer Fachhochschule als einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurden, unterliegt dann in weiterer Folge den Gleichwertigkeitsmaßstäben des § 78 Abs. 1 UG und damit ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, und wie die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sind sowie wie die Art und Weise der Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. § 15 Abs. 4 des Studienplans sieht vor, dass im Studienzweig Betriebswirtschaft Leistungsnachweise über freie Wahlfächer im Ausmaß von 14 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen sind. Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, über die eine Prüfung abzulegen ist. Eine weitere Eingrenzung nach Kriterien wie Inhalt, Umfang des Prüfungsstoffes oder detaillierte Prüfungsmethode gibt es für die freien Wahlfächer nicht. Die Eingrenzung auf Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten ist das einzige Kriterium, anhand dessen überhaupt die Tauglichkeit zur Anerkennung bemessen wird. Es ist nicht unplausibel, dass das verordnungserlassende Universitätsorgan, das die freien Wahlfächer im Vergleich zu den Wahlfächern nur sehr grob umreißt, einen grundsätzlichen Maßstab bzw. Standard festlegen möchte, um überhaupt eine Vergleichbarkeit von nicht an der WU Wien absolvierten Lehrveranstaltungen zu erreichen. Die Regelung, dass für Wahlfächer auch Prüfungen, die beispielsweise an einer Fachhochschule als einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurden, im Rahmen des § 78 Abs. 1 UG beachtet werden können, für freie Wahlfächer eine derartige Anerkennung jedoch auf Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten eingegrenzt ist, stellt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Verletzung des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG dar, weil zwischen einem Wahlfach und einem freien Wahlfach ein institutioneller Unterschied besteht und jeweils von einander verschiedene Leistungs- und Lernziele im Rahmen des Studiums bzw. des Studienaufbaus verfolgt werden. Dass ein Curriculum die einzelnen zu absolvierenden Fächer insofern unterschiedlich ausgestaltet und damit Schwerpunkte setzt und Gewichtungen vornimmt, als es für die Ablegung bestimmter Fächer unverzichtbare Bedingungen festlegt, aber auch hinsichtlich anderer Fächer einen weniger strikten (inhaltlichen) Rahmen vorschreibt, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - auch unter Zugrundelegung der Universitätsautonomie und des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des verordnungserlassenden Universitätsorgans - nicht unplausibel, sondern sachlich begründet.
An den Verfassungsgerichtshof wurde eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015, W224 2116415-1/2E, herangetragen, mit dem - wie im vorliegenden Fall - eine Anerkennung von an einer Fachhochschule absolvierten Lehrveranstaltungen als "freie Wahlfächer" in einem Bachelorstudium an der WU Wien im Hinblick auf die - auch hier gegenständliche - Bestimmung der Satzung der WU Wien abgelehnt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Behandlung dieser Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt und ausgeführt, dass sich § 78 Abs. 1 Satz 1 UG auf die Anerkennung von Prüfungen nur insoweit bezieht, "soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind". Das setzt entsprechend inhaltlich bestimmte Prüfungen voraus. "Freie Wahlfächer" sind gerade nicht inhaltlich, sondern über die anbietenden Institutionen bestimmt. Es besteht daher ein Unterschied zwischen Berufsvorbildung durch Universitäten (§ 3 Z 3 UG) und Berufsausbildung durch Fachhochschulen (§ 3 Abs. 1 FHStG).
Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Abgesehen davon verbietet der Gleichheitssatz eine pauschalierende Regelung insbesondere dann nicht, wenn sie, so wie hier, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung der Verwaltungsökonomie dient (vgl. VfSlg. 9624/1983, 13.726/1994).
Hinsichtlich des Vergleichs dahingehend, dass bei der Zulassung zu Doktoratsstudien (vgl. § 64 Abs. 4 UG) bzw. zu einem Masterstudium (vgl. § 64 Abs. 5 UG) der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-(Bachelor)Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als Voraussetzung herangezogen werden kann und nicht nur abgeschlossene Studien an anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten für eine mögliche Zulassung maßgeblich sind, und hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin daraus eine Unsachlichkeit insofern zu erkennen vermag, als für freie Wahlfächer eine Anerkennung jedoch nur hinsichtlich Lehrveranstaltungen in Betracht kommt, die an anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolviert wurden, geht die Beschwerde ins Leere. Im vorliegenden Fall hat ein Vergleich der Fächer eines Studiums untereinander - also der Pflichtfächer, Wahlfächer und freien Wahlfächer - und der damit jeweils verfolgten verschiedenen Leistungs- und Lernziele stattzufinden. Im Falle einer Anerkennung prüft man dann die Frage, im Hinblick auf welche zur Anerkennung begehrte Lehrveranstaltung eine Gleichwertigkeit bestehen könnte. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ist dem gegenüber jedoch im Hinblick auf das weiterführende Studium vorzunehmen (vgl. RV 588 der BlgNR 20. GP, 84). Ob eine Facheinschlägigkeit gegeben ist, also ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Studiums zu beurteilen. Die Beschwerde vermengt hier jedoch die unterschiedlichen Ansätze in einem Zulassungsverfahren und in einem Anerkennungsverfahren. Insofern treffen die vorgebrachten Bedenken nicht zu und die Argumentation zur behaupteten Unsachlichkeit geht ins Leere.
Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerde zur Verletzung des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG insofern im vorliegenden Fall nicht präjudiziell bzw. "hypothetisch", weil eben kein Fall vorliegt, in dem die Zulassung zu Doktoratsstudien (vgl. § 64 Abs. 4 UG) bzw. zu einem Masterstudium (vgl. § 64 Abs. 5 UG) begehrt wurde.
Aus diesen Gründen sind die von der Beschwerdeführerin als gesetzwidrig erachteten Regelungen des § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 7, § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 2 des Studienplans und des § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis durch Art. 81c Abs. 1 B-VG (und in weiterer Folge durch § 19 Abs. 1 und 2 UG bzw. § 51 Abs. 2 Z 24 UG) gedeckt. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 15 Abs. 4 des Studienplans und § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien und keine Veranlassung, einen auf Art. 139 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Soweit die Beschwerde schließlich eine Verletzung im "Recht auf Prüfungsanerkennung" und im "Recht auf Lernfreiheit" geltend macht und diese Verletzung auf gesetzwidrige Einschränkungen in den Studienplänen bzw. der Satzung der WU Wien stützt, ist eine derartige Verletzung in Rechten auf Grund der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlich unbedenklichen Satzung der WU Wien und des - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlich unbedenklichen Studienplans im Studienzweig "Betriebswirtschaft" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nicht erkennbar.
3.2.3. Angesichts der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid dadurch, dass der Beschwerdeführerin die Lehrveranstaltungen "Medizin 2 (1,5 ECTS)", "Sportpraktische Übungen II (1 ECTS)" und "Angewandte Elektrotechnik in der Sportgerätetechnik II (1,5 ECTS)" aus dem Bachelorstudiengang XXXX an der Fachhochschule XXXX nicht als "Freie Wahlfächer" im Sinne des § 15 Abs. 4 des Studienplanes anerkannt wurden, mit Rechtswidrigkeit auf Grund eines Vollzugsfehlers belastet ist.
Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der belangten Behörde ein rechtswidriges Verhalten durch Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last zu legen wäre. Eine Verletzung in Rechten infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet somit aus.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung von Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudiengang XXXX an der Fachhochschule XXXX als "Freie Wahlfächer" im Sinne des § 15 Abs. 4 des Studienplanes zu Recht nicht ergangen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995) bzw. zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227, jüngst VwGH 8.10.2014, 2012/10/0171) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.953/2009), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
