UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2116415.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 04.08.2015, Zl. B/1581/01/13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Projektmanagement (1,5 ECTS)", "Energieeffizientes Bauen (3 ECTS)", "Strategien der städtischen Energieversorgung (1,5 ECTS)", "Erzeugungsanlagen (4,5 ECTS)" und "Energiekonzepte (2,25 ECTS)" aus dem Bachelor- und Masterstudiengang "Urbane Erneuerbare Energietechnologien" an einer näher bezeichneten Fachholschule in Wien. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die bezeichneten absolvierten Prüfungen als "Freie Wahlfächer" gemäß § 15 Abs. 4 des Studienplans im Studienzweig "Betriebswirtschaft" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (im Folgenden: Studienplan) anzuerkennen.
2. Die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass gemäß § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien, Beschluss des Senats vom 10.12.2003, in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 25.03.2015, kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 01.04.2015, 27. Stück, "Freie Wahlfächer" als Fächer definiert seien, die die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind. Der Beschwerdeführer habe die zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen nicht an einer Universität, sondern an einer Fachhochschule absolviert.
Der Beschwerdeführer erstattete zum mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme und machte dabei geltend, dass im Studienplan des Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" und im Masterstudium "Wirtschaftsrecht" für "Freie Wahlfächer" ein "Anerkennungsverbot von Lehrveranstaltungen nichtuniversitärer postsekundärer Bildungseinrichtungen" normiert sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2015, Zl. B/1581/01/13, wurde der Antrag auf Anerkennung hinsichtlich der Lehrveranstaltungen der Lehrveranstaltungen "Projektmanagement (1,5 ECTS)", "Energieeffizientes Bauen (3 ECTS)", "Strategien der städtischen Energieversorgung (1,5 ECTS)", "Erzeugungsanlagen (4,5 ECTS)" und "Energiekonzepte (2,25 ECTS)" mit der Begründung abgewiesen, die genannten Lehrveranstaltungen wären nicht an einer Universität, sondern an einer Fachholschule abgelegt worden. Dadurch seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien nicht erfüllt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Einschränkung der Prüfungsanerkennung von freien Wahlfächern auf Prüfungen, die an (inländischen und ausländischen) Universitäten abgelegt worden seien, dem Gleichheitssatz widerspreche. Prüfungen, die an anderen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen absolviert worden wären, würden dadurch ungleich behandelt. Für Pflichtfächer und Wahlfächer bestehe eine derartige Einschränkung auf Prüfungen, die an (inländischen und ausländischen) Universitäten abgelegt werden, nicht, doch es müsse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Prüfung (Inhalt, Umfang, Methode) in diesem Bereich gemacht werden. Darüber hinaus könne die Zulassung zu einem konsekutiven Studium auch auf Grund eines absolvierten FH-Studiums erfolgen, gleichzeitig sei aber eine Anerkennung von Lehrveranstaltungen eines FH-Studiums als freie Wahlfächer "in einem WU-Studium generell unzulässig". Weiters vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass eine Regelung wie jene des § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien, weil es sich dabei um eine "institutionelle Anerkennungseinschränkung handle", nicht Bestandteil einer universitären Satzung sein dürfte. Auch Studienpläne dürften im Hinblick auf § 78 Abs. 1 UG keine "institutionellen Anerkennungseinschränkungen bei freien Wahlfächern" vorsehen. Letztlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im "Recht auf Prüfungsanerkennung" gemäß § 78 UG und im "Recht auf Lernfreiheit" gemäß § 59 Abs. 1 UG durch die seines Erachtens nach gesetzwidrigen Bestimmungen des § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien und des § 15 Abs. 4 des Studienplanes geltend.
Der Beschwerdeführer regt darüber hinaus an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien und des § 15 Abs. 4 des Studienplanes wegen Gesetzwidrigkeit stellen.
5. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 21.10.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
18. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.10.2015, eingelangt am 29.10.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 31.07.2015 die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Projektmanagement (1,5 ECTS)", "Energieeffizientes Bauen (3 ECTS)", "Strategien der städtischen Energieversorgung (1,5 ECTS)", "Erzeugungsanlagen (4,5 ECTS)" und "Energiekonzepte (2,25 ECTS)" aus dem Bachelor- und Masterstudiengang "Urbane Erneuerbare Energietechnologien" an der Fachholschule XXXX.
Bei der Fachholschule XXXX, handelt es sich nicht um eine anerkannte inländische oder ausländische Universität.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gegenständlich ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Lehrveranstaltungen "Projektmanagement (1,5 ECTS)", "Energieeffizientes Bauen (3 ECTS)", "Strategien der städtischen Energieversorgung (1,5 ECTS)", "Erzeugungsanlagen (4,5 ECTS)" und "Energiekonzepte (2,25 ECTS)" aus dem Bachelor- und Masterstudiengang "Urbane Erneuerbare Energietechnologien", welche der Beschwerdeführer an einer näher bezeichneten Fachholschule in Wien absolviert hat und für welche er die Anerkennung als "Freie Wahlfächer" gemäß § 15 Abs. 4 des Studienplans beantragt hat, um Lehrveranstaltungen handelt, die an einer anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolviert wurden.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.101/2004 fest, dass in historischer und systematischer Auslegung der Verfassungsbestimmung des (damaligen) § 2 Abs. 2 UOG 1993 (und wohl auch der nunmehrigen Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG; vgl. dazu das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, sowie Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, XI, 602, wonach der wesentliche Gehalt dieser Bestimmungen, nämlich die umfassende verfassungsrechtliche Garantie der Universitätsautonomie nunmehr in Art. 81c Abs. 1 B-VG verankert ist) davon auszugehen ist, dass der darin verwendete Begriff "Universitäten" in erster Linie die solcherart bezeichneten Einrichtungen im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 meint. Die genannte Verfassungsbestimmung des (nunmehr) Art. 81c Abs. 1 B-VG ermächtigt den einfachen Gesetzgeber auf dem Gebiet des Universitäts(organisations)rechtes nur insoweit dazu, die weisungsfreie (autonome) Besorgung von (hoheitlichen) Verwaltungsaufgaben vorzusehen, als es sich dabei um Einrichtungen handelt, die den Universitäten im Sinne des - bei Erlassung der Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG vorgefundenen und als verfassungskonform angenommenen (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, III.2, 597) - des Universitätsgesetzes 2002 in den wesentlichen Belangen ihrer Aufgaben und ihrer Organisation entsprechen.
Aus diesem Grund handelt es sich bei der Fachholschule Technikum Wien, Höchstädtplatz 5, 1200 Wien, nicht um eine anerkannte inländische oder ausländische Universität (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, II, 596).
Da es sich bei den vom Beschwerdeführer zu Anerkennung begehrten Lehrveranstaltungen nicht um Lehrveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 4 des Studienplans handelt, welche an einer anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolviert wurden, ist zu prüfen, ob die Festlegung der Anerkennungsfähigkeit als "Freie Wahlfächer" für ausschließlich an anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolvierte Lehrveranstaltungen - wie in der Beschwerde vorgebracht - dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 12 StGG widerspricht.
Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG und Art. 12 StGG im Wesentlichen darin begründet, dass in § 15 Abs. 4 des Studienplans eine Einschränkung der Prüfungsanerkennung von freien Wahlfächern auf Prüfungen, die an inländischen und ausländischen Universitäten abgelegt worden seien, verankert wird. Prüfungen, die an anderen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen absolviert worden wären, würden dadurch ungleich behandelt. Für Pflichtfächer und Wahlfächer bestehe eine derartige Einschränkung auf Prüfungen, die an (inländischen und ausländischen) Universitäten abgelegt werden, nicht, doch es müsse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Prüfung (Inhalt, Umfang, Methode) in diesem Bereich gemacht werden. Darüber hinaus könne die Zulassung zu einem konsekutiven Studium auch auf Grund eines absolvierten FH-Studiums erfolgen, gleichzeitig sei aber eine Anerkennung von Lehrveranstaltungen eines FH-Studiums als freie Wahlfächer "in einem WU-Studium generell unzulässig".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet somit auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) bzw. die eine andere Rechtsgrundlage erlassende Institution. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, fest, dass nach Art. 81c Abs. 1 B-VG die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste sind. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Diese den Universitäten - die zwar eigene autonome Rechtspersönlichkeiten, ausweislich der systematischen Stellung des Art. 81c B-VG im Rahmen des Teils A des dritten Hauptstücks des B-VG aber als Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste wenn auch in einem spezifischen Sinn funktionell Teil der Verwaltung sind - verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen erlassen zu können, besteht nach Art. 81c Abs. 1 B-VG so weit, als es um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheiten geht. Was in diesem Sinn zu den (wie es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.101/2004 ausgedrückt hat) "Universitätsaufgaben" gehört, für die die Garantien des Art. 81c Abs. 1 B-VG gelten, ist in Art. 81c Abs. 1 erster Satz B-VG generalklauselartig angesprochen und im Einzelnen im Lichte des Art. 17 StGG durch eine Auslegung zu ermitteln, die am Begriff der "öffentlichen Universität" ansetzt und dabei auch die vom Verfassungsgesetzgeber bei der Erlassung des Art. 81c B-VG vorgefundenen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an öffentliche Universitäten und deren Entwicklung berücksichtigt. Art. 81c Abs. 1 B-VG geht damit von einem verfassungsrechtlich vorgeprägten Bereich der Autonomie der öffentlichen Universität aus, für den insbesondere die Garantien des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG, im Rahmen der Gesetze autonom handeln und Satzungen erlassen zu dürfen, gelten. Art. 81c Abs. 1 B-VG ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der im Sinne des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG autonome Bereich der öffentlichen Universitäten (nur) danach bestimmt, wie der einfache Gesetzgeber diesen autonomen Bereich - gegenüber ausschließlich nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen für die staatliche Verwaltung wahrzunehmenden Aufgabenbereichen der öffentlichen Universität - abgrenzt.
Der Verfassungsgerichtshof leitet in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.101/2004 aus der Formulierung, dass die Universitäten "im Rahmen der Gesetze" autonom handeln und Satzungen erlassen können ab, dass die mit der (damaligen) Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993, nunmehr wohl mit der Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG verfolgte Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers einerseits darin bestand, mit Blick auf Art. 18 B-VG "klarzustellen", dass den Universitäten - ungeachtet der Bindung auch der im autonomen Wirkungsbereich der Universität tätigen universitären Organe an bestehende Gesetze und Verordnungen - ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet werden sollte als Art. 18 B-VG (arg.: "auf Grund der Gesetze") zuließe (vgl. dazu auch RV 370 BlgNR 23. GP , 5 zu Art. 120b Abs. 1 B-VG, wonach durch die Wendung "im Rahmen der Gesetze" ein Spielraum gewährt werden soll, der weiter als jener des Art. 18 B-VG ist.). Andererseits wurde mit dieser Verfassungsbestimmung aber auch die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten zukommenden Aufgaben (die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [vgl. etwa VfSlg. 13.429/1993 mwH] bis dahin als [bloß] vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorausgesetzt und somit im Hinblick auf Art. 20 B-VG verfassungsrechtlich zulässig erachtet wurde) ausdrücklich bundesverfassungsgesetzlich geregelt (vgl. dazu die Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993 [RV 1125 BlgNR 18. GP , 37], wonach als Ziel die Schaffung einer aufgabenadäquaten Organisationsstruktur für die Universitäten sowie die Stärkung der Universitätsautonomie durch Verlagerung wesentlicher Entscheidungskompetenzen an die Universitäten genannt wird.).
Mit der Befugnis zur Erlassung von Satzungen ist den Universitäten die Befugnis zur Erlassung genereller Normen und damit Rechtsetzungsautonomie eingeräumt, wobei es sich um die Ermächtigung zur Erlassung selbstständiger Verordnungen handelt, die sich auf alle universitären Angelegenheiten bezieht (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, V., 598). Da die Universitäten "im Rahmen der Gesetze" autonom handeln, unterliegt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen einer verdünnten Gesetzesbindung (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 598; Mayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 19, I.1., 65). Verordnungen der Universitätsorgane dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG. Das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Damit ist der Handlungsspielraum der Universität entsprechend vergrößert, und zwar in allen Bereichen, in denen die Universität hoheitlich tätig wird, insbesondere etwa auch bei der Erlassung der Satzung und der Curricula (Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Art. 81c B-VG, VI., 599).
Die Satzung der WU Wien enthält in § 25 Begriffsbestimmungen, welche im Wirkungsbereich dieser Satzung zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 51 Abs. 2 UG Geltung finden sollen. So bestimmt § 25 Z 2 bis 4 der Satzung der WU Wien die Definition der Begriffe "Pflichtfächer", "Wahlfächer" und "Freie Wahlfächer". Pflichtfächer im Sinne des § 25 Z 2 der Satzung der WU Wien sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind. Wahlfächer im Sinne des § 25 Z 3 der Satzung der WU Wien sind die Fächer, aus denen die Studierenden nach den im Curriculum festgelegten Bedingungen auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind. Freie Wahlfächer im Sinne des § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien sind die Fächer, die die Studierenden frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint diese Regelung nicht - wie die Beschwerde vermeint - eine "institutionelle Anerkennungseinschränkung von freien Wahlfächern" zu sein, welche "nicht in der Satzung normiert werden darf und daher gesetzwidrig ist, weil sie gegen § 78 UG verstößt". Die Verankerung von - zusätzlich zu § 51 Abs. 2 UG - im Wirkungsbereich geltenden Begriffsbestimmungen ist nach hg. Auffassung unter Bezugnahme auf die getätigten Ausführungen und Verweise auf die Judikatur und Literatur zur Universitätsautonomie zweifellos eine "universitäre Angelegenheit" (vgl. VfGH 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013) bzw. eine "Universitätsaufgabe" (vgl. VfSlg. 17.101/2004) und von ebendieser Universitätsautonomie erfasst. Die Satzung der WU Wien ist auch vom "Rahmen des Gesetzes" (des Universitätsgesetzes 2002) gedeckt und vor dem Hintergrund von Art. 81c Abs. 1 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich. Die geltend gemachten Bedenken gehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern ins Leere.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 24 UG ist das Curriculum jene Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. In diesem Sinne legt der Studienplan im Studienzweig "Betriebswirtschaft" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften die entsprechenden Anforderungen, wie sie von § 51 Abs. 2 Z 24 UG vorgezeichnet werden, fest, wobei das verordnungserlassende Universitätsorgan (Beschluss der Studienkommission; Genehmigung durch den Senat) in dieser universitären Angelegenheiten autonom in Rahmen der Gesetze handelt. § 15 Abs. 1 des Studienplans bestimmt die Wahlfächer als jene Fächer, die in Anhang V des Studienplans gelistet sind. Dabei wird für die Wahlfächer die konkrete Bezeichnung der Lehrveranstaltung, die Wertigkeit in ECTS bzw. SSt und die Prüfungsart festgelegt, wobei für Wahlfächer durchgehend bestimmt wird, dass sie entweder als PI - Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung oder als LVP - Lehrveranstaltung mit Lehrveranstaltungsprüfung zu absolvieren sind (Anhang VI des Studienplans). Eine allfällige Anerkennung von Prüfungen, die beispielsweise an einer Fachhochschule als einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurden, unterliegt dann in weiterer Folge den Gleichwertigkeitsmaßstäben des § 78 Abs. 1 UG und damit ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, und wie die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sind sowie wie die Art und Weise der Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. § 15 Abs. 4 des Studienplans sieht vor, dass im Studienzweig Betriebswirtschaft Leistungsnachweise über freie Wahlfächer im Ausmaß von 14 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen sind. Die freien Wahlfächer können aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, über die eine Prüfung abzulegen ist. Eine weitere Eingrenzung nach Kriterien wie Inhalt, Umfang des Prüfungsstoffes oder detaillierte Prüfungsmethode gibt es für die freien Wahlfächer nicht. Die Eingrenzung auf Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten ist das einzige Kriterium, anhand dessen überhaupt die Tauglichkeit zur Anerkennung bemessen wird. Es ist nicht unplausibel, dass das verordnungserlassende Universitätsorgan, das die freien Wahlfächer im Vergleich zu den Wahlfächern nur sehr grob umreißt, einen grundsätzlichen Maßstab bzw. Standard festlegen möchte, um überhaupt eine Vergleichbarkeit von nicht an der WU Wien absolvierten Lehrveranstaltungen zu erreichen. Die Regelung, dass für Wahlfächer auch Prüfungen, die beispielsweise an einer Fachhochschule als einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurden, im Rahmen des § 78 Abs. 1 UG beachtet werden können, für freie Wahlfächer eine derartige Anerkennung jedoch auf Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten eingegrenzt ist, stellt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Verletzung des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG dar, weil zwischen einem Wahlfach und einem freien Wahlfach ein institutioneller Unterschied besteht und jeweils von einander verschiedene Leistungs- und Lernziele im Rahmen des Studiums bzw. des Studienaufbaus verfolgt werden. Dass ein Curriculum die einzelnen zu absolvierenden Fächer insofern unterschiedlich ausgestaltet und damit Schwerpunkte setzt und Gewichtungen vornimmt, als es für die Ablegung bestimmter Fächer unverzichtbare Bedingungen festlegt, aber auch hinsichtlich anderer Fächer einen weniger strikten (inhaltlichen) Rahmen vorschreibt, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - auch unter Zugrundelegung der Universitätsautonomie und des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des verordnungserlassenden Universitätsorgans - nicht unplausibel, sondern sachlich begründet.
Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Abgesehen davon verbietet der Gleichheitssatz eine pauschalierende Regelung insbesondere dann nicht, wenn sie, so wie hier, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung der Verwaltungsökonomie dient (vgl. VfSlg. 9624/1983, 13.726/1994).
Soweit die Beschwerde einen Vergleich dahin gehend anstellt, dass bei der Zulassung zu Doktoratsstudien (vgl. § 64 Abs. 4 UG) bzw. zu einem Masterstudium (vgl. § 64 Abs. 5 UG) der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-(Bachelor)Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als Voraussetzung herangezogen werden kann und nicht nur abgeschlossene Studien an anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten für eine mögliche Zulassung maßgeblich sind, und soweit die Beschwerde daraus eine Unsachlichkeit insofern zu erkennen vermag, als für freie Wahlfächer eine Anerkennung jedoch nur hinsichtlich Lehrveranstaltungen in Betracht kommt, die an anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten absolviert wurden, so bringt die Beschwerde keine taugliche Argumentation vor. Im vorliegenden Fall hat ein Vergleich der Fächer eines Studiums untereinander - also der Pflichtfächer, Wahlfächer und freien Wahlfächer - und der damit jeweils verfolgten verschiedenen Leistungs- und Lernziele stattzufinden. Im Falle einer Anerkennung prüft man dann die Frage, im Hinblick auf welche zur Anerkennung begehrte Lehrveranstaltung eine Gleichwertigkeit bestehen könnte ("Gleichwertig womit"). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ist jedoch im Hinblick auf das weiterführende Studium vorzunehmen (vgl. RV 588 der BlgNR 20. GP, 84). Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies bei Zulassungsverfahren: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür". Ob eine Facheinschlägigkeit gegeben ist, also ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Studiums zu beurteilen. Die Beschwerde vermengt hier jedoch die unterschiedlichen Ansätze in einem Zulassungsverfahren ("Gleichwertig wofür") und in einem Anerkennungsverfahren ("Gleichwertig womit"). Insofern treffen die vorgebrachten Bedenken nicht zu und die Argumentation zur behaupteten Unsachlichkeit geht ins Leere.
Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerde zur Verletzung des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG ist insofern im vorliegenden Fall nicht präjudiziell bzw. "hypothetisch", weil eben kein Fall vorliegt, in dem die Zulassung zu Doktoratsstudien (vgl. § 64 Abs. 4 UG) bzw. zu einem Masterstudium (vgl. § 64 Abs. 5 UG) begehrt wurde.
Aus diesen Gründen sind die vom Beschwerdeführer als gesetzwidrig erachteten Regelungen des § 15 Abs. 4 des Studienplans und des § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis durch Art. 81c Abs. 1 B-VG (und in weiterer Folge durch § 19 Abs. 1 und 2 UG bzw. § 51 Abs. 2 Z 24 UG) gedeckt. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 15 Abs. 4 des Studienplans und § 25 Z 4 der Satzung der WU Wien und keine Veranlassung, einen auf Art. 139 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Soweit die Beschwerde schließlich eine Verletzung im "Recht auf Prüfungsanerkennung" und im "Recht auf Lernfreiheit" geltend macht und diese Verletzung darauf stützt, dass in der Satzung der WU Wien und im Studienplan im Studienzweig "Betriebswirtschaft" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach Ansicht der Beschwerde gesetzwidrige "institutionelle Anerkennungseinschränkungen" verankert sind, ist eine derartige Verletzung in Rechten auf Grund der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlich unbedenklichen Satzung der WU Wien und des - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlich unbedenklichen Studienplans im Studienzweig "Betriebswirtschaft" des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nicht erkennbar.
2. Angesichts der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen "Projektmanagement (1,5 ECTS)", "Energieeffizientes Bauen (3 ECTS)", "Strategien der städtischen Energieversorgung (1,5 ECTS)", "Erzeugungsanlagen (4,5 ECTS)" und "Energiekonzepte (2,25 ECTS)" aus dem Bachelor- und Masterstudiengang "Urbane Erneuerbare Energietechnologien" an einer näher bezeichneten Fachhochschule in Wien nicht als "Freie Wahlfächer" im Sinne des § 15 Abs. 4 des Studienplanes anerkannt wurden, mit Rechtswidrigkeit auf Grund eines Vollzugsfehlers belastet ist.
Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der belangten Behörde ein rechtswidriges Verhalten durch Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last zu legen wäre. Eine Verletzung in Rechten infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung von Lehrveranstaltungen aus dem Bachelor- und Masterstudiengang "Urbane Erneuerbare Energietechnologien" an einer näher bezeichneten Fachhochschule in Wien als "Freie Wahlfächer" im Sinne des § 15 Abs. 4 des Studienplanes zurecht nicht ergangen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995) bzw. zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227, jüngst VwGH 8.10.2014, 2012/10/0171) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.953/2009), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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