BVwG W116 2012539-1

BVwGW116 2012539-125.2.2016

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
ZDG §15 Abs2
ZDG §23c
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
ZDG §15 Abs2
ZDG §23c

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2012539.1.00

 

Spruch:

W116 2012539-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.09.2014, Zl. 360508/38/ZD/0914, betreffend die Nichteinrechnung von zehn Tagen in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 iVm. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) zur Leistung der Restzeit seines ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung "XXXX" zugewiesen, mit dem Zuweisungszeitraum 01.06.2014 bis 05.02.2015.

1.2. Für die Zeit vom 28.07.2014 bis 08.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer von seiner Dienststelle Urlaub (Dienstfreistellung der gemäß § 23a Absatz 1 ZDG) gewährt.

1.3. Mit Schreiben vom 18.08.2014 teilte die Einrichtung dem Beschwerdeführer mit, dass er seit 11.08.2014 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Laut ZDG sei er verpflichtet, umgehend die Einrichtung über eine Dienstverhinderung zu unterrichten. Er werde aufgefordert sich unverzüglich bei der Einrichtung zu melden oder seinen Dienst anzutreten.

1.4. Mit E-Mail vom 19.08.2014 teilte die Einrichtung der Zivildienstserviceagentur mit, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2014 seinen Dienst nicht angetreten habe. Seitdem sei er dem Dienst unentschuldigt fern geblieben und habe sich bei der Einrichtung auch nicht gemeldet. Die Einrichtung ersuche um Einleitung eines Unterbrechungsverfahrens.

1.5. Mit Schreiben vom 19.08.2014 forderte die Zivildienstserviceagentur den Beschwerdeführer dazu zur Stellungnahme auf.

1.6. Mit E-Mail vom 25.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der Einrichtung folgende Unterlagen:

1.7. Mit E-Mail vom 28.08.2014 schrieb der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur, dass es offensichtlich mit seiner Krankmeldung ab 11.08.2014 ein Problem geben würde, obwohl er eine E-Mail an die Einrichtung geschickt habe, worin er gemeldet hätte, dass er krank sei. Sobald er wieder in Wien angekommen sei, habe er sich telefonisch gemeldet, seine Krankenbestätigung übersetzen lassen und bei der Krankenkasse vorbeigebracht. Danach habe er alle Krankenbestätigungen der Einrichtung übermittelt.

1.8. Mit E-Mail vom 01.09.2014 teilte die Einrichtung der Zivildienstserviceagentur mit, dass der Beschwerdeführer seit 11.08.2014 wegen Krankheit vom Dienst abwesend wäre. Die Einrichtung habe bis 21.08.2014 über sein Verbleiben nicht Bescheid gewusst. Anscheinend habe sich der Beschwerdeführer im Ausland befunden, weil nun die Übersetzung einer Krankenbestätigung vorgelegt worden sei. Ein E-Mail, worin der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er krank wäre, habe man erst Tage später bei den Spam-Nachrichten der Einsatzstelle gefunden. Im Anhang würden eine Meldung über die Fehlzeiten sowie die eingelangten Krankenbescheinigungen übermittelt werden. Es werde ersucht den Zivildienst des Beschwerdeführers zu unterbrechen. Eine Anzeige wegen einer Dienstpflichtverletzung ergehe an die Bezirksverwaltungsbehörde.

1.9 Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte die Zivildienstserviceagentur dem Beschwerdeführer mit, dass Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig seien, gemäß § 19a Abs. 2 ZDG mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gelten würden. Er sei somit seit 28.08.2014 aus seinem ordentlichen Zivildienst entlassen und daher nicht mehr Zivildienstleistender.

1.10. Mit E-Mail vom 03.08.2014 teilte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur mit, dass es nicht richtig sei, dass bis 21.08.2014 in seiner Einrichtung niemand gewusst hätte, wo er sich aufhalte, weil er nach Rückkehr am 19.08.2014 bei der Einsatzstelle angerufen und am 20.08.2014 mit der Agentur telefoniert habe.

1.11. In einem weiteren E-Mail vom 03.08.2014 teilte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur mit, dass er im Ausland krank geworden sei und gleich am Morgen des 11.08.2014 an seine Einsatzstelle ein E-Mail geschickt habe, dass er krank sei. Er wisse nicht, weshalb dieses nicht weitergeleitet worden sei. Bei ihm im Dorf gebe es nicht so viele PCs und Scanner, damit er etwas versenden hätte können. Er könne lediglich Fotografien mit seinem Smartphone machen, aber diese Dateien nicht per E-Mail verschicken. Auch seine Einsatzstelle habe einen Fehler gemacht, weil sie nicht gemeldet habe, dass er ab 11.08.2014 krank gewesen sei, obwohl er dies sofort per E-Mail gemeldet habe. Er habe dann auch die Krankenbestätigung übersetzen lassen und bei der Krankenkasse vorbeigebracht, welche diese auch anerkannt habe.

1.12. Mit einem weiteren E-Mail vom 03.09.2014 an die Zivildienstserviceagentur ergänzte der Beschwerdeführer, dass er die Krankenbestätigung auch deshalb nicht geschickt habe, weil sie nicht übersetzt gewesen sei und das Hilfswerk damit nichts anfangen hätte können. Er habe noch das ganze Wochenende und am Montag Durchfälle gehabt und sei gefahren, sobald es ihm besser gegangen sei. Am 19.08.2014 sei er zuhause angekommen und habe gleich am 20.08.2014 die Krankenbestätigung zu einem Übersetzer gebracht. Am 21.08.2014 sei er wieder zu seiner Einrichtung gegangen. Am Montag dem 25.08.2014 habe er schließlich die fertige Übersetzung und die Bestätigung per Mail versendet. Am selben Tag habe ihm die Einrichtung wieder nachhause geschickt, weil er noch Durchfälle gehabt habe.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 04.09.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF., der Zeitraum von 11.08.2014 - 20.08.2014 (10 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.04.2014, ZI.:360508/32/ZD/0414 verfügte Zeit der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.06.2014 bis 05.02.2015 eingerechnet wird. In der Begründung führte die Zivildienstserviceagentur Folgendes aus:

"Sie wurden mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.04.2014, ZI.:360508/32/ZD/0414 der Einrichtung: "XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Die Einrichtung teilte mit Schreiben vom 01.09.2014 mit, dass Sie die Krankmeldung für den Zeitraum von 11.08.2014 - 20.08.2014 erst am 25.08.2014 vorgelegt hätten. Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 01.09.2014 zur Kenntnis gebracht und Sie wurden darüber informiert, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtigt, auf Grund der Angaben der Einrichtung den im Spruch genannten Zeitraum nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Sie erhielten die Gelegenheit, binnen einer Woche hiezu Ihre Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 03.09.2014 führten Sie aus, dass Sie im Ausland krank geworden wären und da die Krankmeldung nicht ins Deutsche übersetzt hätte werden können, hätten Sie die Krankmeldung erst nach Ihrer Rückkehr am 20.08.2014 durch einen Übersetzer übersetzen lassen und hätten diese am 25.08.2014 der Einrichtung vorgelegt. Sie wären wegen Durchfall im Ausland geblieben und daher hätten Sie die Krankmeldung nicht fristgerecht übermitteln können. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie die Krankmeldung für den Zeitraum von 11.08.2014 - 20.08.2014 erst am 25.08.2014 an die Einrichtung übermittelt haben. Weiters steht fest, dass eine rechtzeitige Übermittlung zumutbar gewesen ist. Dass Sie die Krankmeldung verspätet übermittelt haben, ist unstrittig. Daher war nur die Frage der Zumutbarkeit zu überprüfen. Gemäß den Angaben der Einrichtung hätten Sie am 11.08.2014 bereits wieder Dienst gehabt. Das heißt, zu diesem Zeitpunkt hätten Sie bereits wieder in Österreich sein müssen, um den Dienst anzutreten. Dass wiederum heißt, bei Beginn Ihrer Dienstunfähigkeit hätten Sie in Österreich sein müssen und sich von einem österreichischen Arzt krankschreiben lassen müssen. Sie waren aber am 11.08.2014 - dem Beginn Ihrer Dienstunfähigkeit noch im Ausland. Dies stellt jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung dar. Ihren Angaben zu Unzumutbarkeit (nicht rechtzeitige Übersetzung) war daher nicht zu folgen. Desweiteren ist die gefertigte Behörde der Ansicht, dass es ihnen möglich war, im Ausland für eine Übersetzung der Krankmeldung zu sorgen und diese der Einrichtung rechtzeitig zu übermitteln. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wird die Zeit einer Unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre. Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen. Auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts war spruchgemäß zu entscheiden."

2.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2014 nachweislich zugestellt.

3. Das Beschwerdeverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 22.09.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Frist eine Beschwerde bei der Zivildienstserviceagentur ein. Darin wird vorgebracht, dass der Bescheid die real existierenden Verhältnisse in Serbien nicht berücksichtigen würde. Er habe bis 10.08.2014 seinen Urlaub in Serbien verbracht, in einem kleinen Dorf namens XXXX mit etwa 2.800 Einwohnern. Am 09.08.2014 sei er abends an Durchfall erkrankt, was er auf die schlechte hygienische Qualität des Leitungswassers zurückführe. Diese Erkrankung sei sehr heftig und schmerzhaft gewesen, er habe viel Gewicht verloren und sie habe schließlich bis 29.08.2014 gedauert. Er habe geplant gehabt, am Sonntag den 10.08.2014 zurück nach Wien zu fahren. Als ihm dies wegen der Erkrankung nicht möglich gewesen sei, habe er sich ins Bett gelegt. Die Rettung habe er nicht gerufen, da die Erkrankung kein Notfall gewesen sei. Einen ärztlichen Wochenenddienst gebe es in dieser Ortschaft nicht. Die nächste medizinischen Einrichtungen seien mindestens 25 km entfernt gewesen, in Indjia, einer Stadt mit etwa 26.000 Einwohnern, eine weiter in Novi Sad in etwa 40 km Entfernung. Aus diesem Grund habe er am ersten Werktag seiner Erkrankung, am Montag den 11.08.2014, den Arzt im Ort aufgesucht. Am gleichen Tag habe er seine Zivildienststelle per E-Mail über seine Erkrankung in Kenntnis gesetzt. Am 18.08.2014 seien der Durchfall und die Koliken deutlich zurückgegangen und er habe am 19.08.2014 die Rückfahrt nach Wien mit dem Auto gewagt, weil auch die Möglichkeit bestanden habe, jederzeit anzuhalten. Tatsächlich sei er erst am 29.08.2014 wieder arbeitsfähig gewesen. Er habe seine Erkrankung am 11.08.2014 an die offizielle E-Mail-Adresse seiner Dienststelle gesendet. Diese habe offensichtlich nicht ausreichend Sorge getragen, über diese Adresse auch erreichbar zu sein. Die Behauptung, dass die Dienststelle von seiner Erkrankung nicht Bescheid gewusst hätte, sei nachweislich falsch. Dass die Dienststelle E-Mails von Freemailern als Spam aussortiere, liege nicht in seiner Verantwortung und sei auch nicht zu erwarten gewesen. Dazu habe es auch keine Fehlermeldung gegeben und er sei von einer ordnungsgemäßen Information seiner Dienststelle ausgegangen. Zur angeblich verspäteten ärztlichen Krankmeldung gab er an, dass er im Ort keine Möglichkeit gehabt habe, die Krankmeldung auf irgendeine Weise einzuscannen oder digital zu fotografieren. Zudem sei er auch davon ausgegangen, dass er eine Übersetzung beibringen hätte müssen. Eine fachlich korrekte Übersetzung sei dort aber nicht möglich gewesen. Dazu hätte er nach Indjia oder Novi Sad fahren müssen, was etwa 1 Stunde Fahrzeit bedeutet hätte. Er sei jedoch nicht reisefähig gewesen. Zudem wäre die Fahrt unter Umständen zweimal notwendig gewesen, falls die Übersetzung nicht sofort gemacht worden wäre. Außerdem habe er auch nicht erwartet, dass der Durchfall derart lange andauern würde, sondern sei zunächst davon ausgegangen, dass er bereits vorher wieder in Wien wäre. In Wien angekommen habe er die Krankmeldung sofort zum Übersetzer gebracht und als diese am 21.08.2014 fertig gewesen sei, habe er sie am nächsten Tag bei der Wiener Gebietskrankenkasse umschreiben lassen und am folgenden Werktag der Einsatzstelle übermittelt. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertrete die Zivildienstserviceagentur nun die Auffassung, dass es ihm möglich gewesen wäre, im Ausland für die Übersetzung der Krankenbestätigung zu sorgen und diese der Einrichtungen rechtzeitig übermitteln. Diese Auffassung gehe jedoch über eine persönliche Meinungsäußerung nicht hinaus und sei ohne Begründung. Die Zivildienstserviceagentur befinde weiter, dass er am 11.08.2014 Dienst gehabt hätte und daher an diesem Tag bereits wieder in Österreich sein hätte müssen. Dabei verkenne die Agentur die Situation der medizinischen Versorgung in Serbien, es sei keinesfalls möglich innerhalb weniger Stunden überall einen Arzt aufzusuchen, sofern es sich nicht um einen Notfall handeln würde. Zudem sei er bereits vor der geplanten Rückreise erkrankt, habe sich jedoch nur eine Krankmeldung für die Werk- und Diensttage ausstellen lassen. Er siehe keine Verpflichtung, der Zivildienstserviceagentur einen Nachweis über Erkrankung im Urlaub beibringen zu müssen. Zudem hätte der Arzt in einem solchen Fall die Bescheinigung rückdatieren müssen, da er ja gar keine Möglichkeit gehabt hätte, ihn bereits am Sonntag zu versorgen. Er habe nach seiner Rückkehr mit seiner Einrichtung telefoniert und es sei ihm dabei unumwunden gesagt worden, dass man seine Erkrankung nicht glaube. Er habe den Eindruck, dass man sich daran stören würde, dass er im Ausland gewesen sei, um seine Familie zu besuchen. Er begehre daher die Aufhebung des vorliegenden Bescheides und eine neue Bewertung der Zumutbarkeit unter Einbeziehung der real existierenden Verhältnisse in Serbien.

3.2. Mit Schreiben vom 29.09.2014 legte die Zivildienstserviceagentur die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die zur Entscheidung der gegenständlichen Rechtsache notwendigen Ermittlungen unterlassen und die Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 146/2015, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Rechtliche Bestimmungen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."

3.3.2. Zur Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Wie oben im Verfahrensgang dargestellt, forderte die Zivildienstserviceagentur den Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Mitteilung durch die Einrichtung auf, im Zusammenhang mit der Nichteinrechnung von Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG Stellung zu nehmen, da er sich offensichtlich von 11.08.2014 bis 20.08.2014 im Krankenstand befunden aber die Krankmeldung gemäß § 23c Abs. 2 ZDG der Einrichtung erst am 25.08.2014 übermittelt habe.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Zivildienstserviceagentur mit, dass er im Ausland krank geworden sei und dies seiner Einrichtung bereits am 11.08.2014 per E-Mail mitgeteilt habe. Die Übermittlung der Krankenbestätigung aus dem Dorf, in dem er sich befunden habe, sei ihm mangels Zugang zu entsprechenden Kommunikationsmitteln nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass von der Einrichtung eine entsprechende Übersetzung der serbischen Krankenbestätigung benötigt werde. Als es ihm schließlich besser gegangen sei, sei er am 19.08.2014 zurückgekehrt und habe die Krankmeldung unverzüglich zu einem Übersetzer und danach zur Wiener Gebietskrankenkasse gebracht. Am Montag, den 25.08.2014 habe er diese schließlich seiner Einrichtung übermittelt.

Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm seiner Ansicht nach eine rechtzeitige Übermittlung der ärztlichen Krankenbestätigung gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre und dies auch entsprechend begründet.

Die Zivildienstserviceagentur hat sich mit diesem Vorbringen jedoch nicht weiter auseinander gesetzt und diesbezüglch auch keine weiteren Ermittlungsschritte mehr gesetzt. So stellt sie in der Begründung ihres Bescheides zwar zunächst zu Recht fest, dass es auf Grundlage des vorliegenden Aktes unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer die ärztliche Krankmeldung verspätet übermittelt habe, und daher nur mehr die Frage der Zumutbarkeit der rechtzeitigen Übermittlung zu klären sei, unterlässt es aber in weiterer Folge, sich substantiiert mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Übermittlung zumutbar gewesen wäre, wird von der belangten Behörde nämlich lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2015 bereits wieder Dienst versehen und daher in Österreich sein hätte müssen. Am 11.08.2015, dem ärztlich bestätigten Beginn seiner Dienstunfähigkeit, sei er jedoch noch im Ausland gewesen, anstatt sich in Österreich von einem österreichischen Arzt krankschreiben zu lassen, was darüber hinaus eine Pflichtverletzung darstelle.

Dabei lässt die belangte Behörde jedoch völlig außeracht, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers laut der vorgelegten Krankenbestätigung des serbischen Arztes zum Untersuchungszeitpunkt (11.08.2014) bereits einige Tage bestanden haben soll. Die der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen boten damit jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass eine mit der festgestellten Erkrankung allenfalls einhergehende Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem 11.08.2015 bestand haben konnte. Die belangte Behörde ist diesem Umstand jedoch nicht weiter nachgegangen. Aber selbst wenn man wie die belangte Behörden den Beginn einer Erkrankung streng an den Tag der Untersuchung binden wollte, wofür selbst vor der gesetzlichen Bestimmung des § 23c Abs. 2 Z 2 kein Raum bleibt, der den Zivildienstpflichtigen verpflichtet, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen, greift das in der Begründung herangezogen Argument schon deshalb zu kurz, da dem Beschwerdeführer ohne Erkrankung eine rechtzeitige Heimreise zumindest theoretisch auch noch in den Nacht- bzw. Morgenstunden des 11.08.2014 möglich gewesen wäre, um seinen Dienst an diesem Tag rechtzeitig antreten zu können.

Zusammengefast hat die belangte Behörde zur alles entscheidenden Frage der Zumutbarkeit der rechtzeitigen Vorlage jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und ist auch auf des Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprechend eingegangen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich ebenfalls zu Recht ins Treffen führt, entbehrt nämlich auch die abschließende Feststellung der Behörde, dass es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, im Ausland für eine Übersetzung der Krankmeldung zu sorgen und diese rechtzeitig zu übermitteln, jeder weiteren Begründung.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).

Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242). Dass dies zutrifft, ist dem Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Insofern wird mit dem Beschwerdevorbringen auch die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufgezeigt.

Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht auch unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird im Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides in dem gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu gewährenden Parteiengehör die für die Entscheidung relevanten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzustellen und an den Beschwerdeführer unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln haben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle - hinsichtlich des durchzuführenden Beweisverfahrens im Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides - auch darauf hin, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG nicht darin besteht, dass die Behörde bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise oder des Akteninhalts "nach freiem Belieben" vorgehen darf (VwGH 18. 4. 1977, 2942/76; vgl. auch VwSlg. 2411 A/1952; VwGH 9.5.1990, 89/03/0100). Vielmehr müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, d.h. mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (vgl. VwSlg 9602 A/1978 verstSen; VwGH 16.6.1992, 92/08/0062; 30.4.2003, 98/13/0119). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der verfahrensrechtlichen (vgl. VwSlg 2241 A/1951) Verpflichtung zur (amtswegigen) Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur (ausreichenden) Begründung des Bescheides (VwGH 18.1.1990, 89/09/0114; 29.3.2000, 94/12/0279). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt daher auch § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahin gehend, ob der Sachverhalt in einem mangelfreien Verfahren genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen und in der Begründung des Bescheides niederzulegenden Erwägungen schlüssig sind, nicht aus (VwSlg. 8619 A/1974; 9602 A/1978 verstSen; VwGH 21.12.2001, 98/06/0239). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist verwaltungsgerichtlich auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 17.11.1992, 92/08/0071; 27.7.2001, 95/08/0285; 26.5.2004, 2001/08/0026; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8ff, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen und der diesbezüglich vorliegenden, oben dargestellten, umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH nicht von Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.

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