BVwG W112 2104431-1

BVwGW112 2104431-12.2.2016

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2104431.1.00

 

Spruch:

W112 2104431-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2015, Zl. 13-645335208-150195874, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 21.02.2015 bis 04.03.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I und A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 01.07.2013 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Mit Bescheid vom 30.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages festgestellt und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2013 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht

XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16.12.2013 eine Rückkehrentscheidung iVm einem bis 2019 gültigen Einreiseverbot wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und rechtskräftiger Verurteilung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2014 nach Ungarn überstellt.

2. Am 21.02.2015 reiste der Beschwerdeführer entgegen dem bestehenden Einreiseverbot nach Österreich ein und wies sich bei der Personenkontrolle mit einem offensichtlich totalgefälschten italienischen Personalausweis lautend auf einen anderen Namen aus. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen, wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt und einvernommen. Hiebei gab er an, dass in allen Staaten seine Anträge auf internationalen Schutz negativ entschieden worden seien. Ungarn habe ihn nach der Abschiebung aus Österreich nach Serbien überstellt, von dort aus sei er selbständig mit dem Zug nach Italien weitergereist. Er sei verheiratet, seine Gattin lebe seit 2013 in Graz, er habe sie zuletzt drei Wochen vor seiner Abschiebung 2013 gesehen. Eine unbekannte Person, die ihm auch die gefälschten Dokumente zur Verfügung gestellt habe, habe ihm auch die Internetfahrkarte für den Zug nach Österreich besorgt. Er habe keine Originaldokumente und wisse auch nicht, wie man diese besorgen könne. Den Mann, der die gefälschten Dokumente besorgt habe, könne er nur oberflächlich beschreiben, er habe nichts dafür verlangt. Er habe auch nicht gewusst, dass sie gefälscht gewesen seien. Er habe zu seiner Gattin in Graz reisen wollen.

Die Search-Only-Abfrage ergab die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers, seine Vorstrafe und Asylanträge in Griechenland am 06.08.2011, Ungarn am 21.06.2013, Österreich am 25.06.2013 und in der Schweiz am 26.02.2014. In der Folge wurde er ins Polizeianhaltezentrum Klagenfurt überstellt und niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Besitz von € 185 und habe keine Originaldokumente. Er sei 2014 von Ungarn nach Serbien überstellt worden und nach zwei Monaten in Serbien über Italien in die Schweiz weitergereist. Die Schweizer Behörden hätten ihm 24 Stunden gegeben, um das Land zu verlassen. Dann sei er nach Italien weitergereist und in Italien geblieben, bis zur Einreise nach Österreich, bei der er von der Polizei erwischt worden sei. Er wolle nur zwei Tage in Österreich bleiben, um seine Gattin zu besuchen. Sie lebe in Graz und sie hätten in Nigeria geheiratet. Die Ehe sei von den Familien organisiert worden, er und seine Gattin seien bei der Eheschließung nicht dabei gewesen. Das habe letztes Jahr stattgefunden. Er wisse weder ihre Adresse, noch ihr Geburtsdatum und sei noch nicht bei ihr gewesen. Auf den Vorhalt, dass diese Ehe in Österreich nicht gültig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in Nigeria traditionell geheiratet hätten, nach nigerianischem Recht sei die Ehe gültig. Seine Einreise sei von einem unbekannten Mann in Rom gratis organisiert worden. Er habe in Italien keine Unterstützung bekommen und nicht gearbeitet. Er habe bei Freunden gewohnt und manchmal Geld von Leuten bekommen; er sei illegal aufhältig gewesen. Abgesehen von seiner Gattin habe er keine Verwandten in Österreich, bei ihr könne er wohnen, sie hätte ihn unterstützt. Er habe keine Verwandten oder Bekannten in der EU. Es sei ihm bewusst, dass er illegal eingereist sei, aber dass die Dokumente gefälscht gewesen seien, habe er nicht gewusst. Er werde freiwillig nicht nach Nigeria zurückkehren, jetzt nicht. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, obwohl er das tun habe wollen, weil man ihm gesagt habe, das könne er später machen. Er werde nicht freiwillig in die Schweiz oder nach Ungarn zurückkehren, dort könne man nicht leben, er würde wieder nach Serbien abgeschoben und man werde dort nicht gut behandelt. Auf die Belehrung betreffend die Dublin III-VO führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf keinen Fall nach Nigeria, Ungarn oder in die Schweiz zurückwolle. Auf die Schubhaftverhängung führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in die Schweiz oder nach Ungarn zurückwolle, wenn er könne. Auf die Frage, was das bedeute, führte er aus, das werde man schon sehen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Nigeria ist. Er sei volljährig, seine Identität könne nicht festgestellt werden. Er habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und gehe keiner Beschäftigung nach. Er sei haftfähig. Er sei bewusst illegal von Italien kommend ins Bundesgebiet eingereist und habe dabei totalgefälschte italienische Dokumente mit sich geführt und benutzt. Er verfüge weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, noch über ein Reise- oder Identitätsdokument. Gegen ihn bestehe ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, ausgeschrieben von Österreich und Ungarn. Er sei unrechtmäßig in Österreich aufhältig und könne Österreich aus eigenem nicht legal verlassen. Er verfüge über zu wenig Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und verfüge über keine Unterkunft in Österreich. Er sei trotz des Aufenthaltsverbots eingereist. Er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der zurückgewiesen worden sei; er sei nach Ungarn überstellt worden. Er gebe an, nur für 2-3 Tage nach Österreich zu wollen, dann wolle er nach Italien zurückkehren. Er mache zwar eine Ehe mit einer Österreich verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen geltend, diese sei jedoch laut ZMR ledig. Zudem seien die angeblichen Eheleute bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen, diese sei von ihren Familien in Nigeria geschlossen worden. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er könne die Ehe nicht belegen und bei dieser Ehe handle es sich nicht um eine Ehe nach österreichischem Recht. Weitere soziale Bindungen im Bundesgebiet seien nicht bekannt. Der Beschwerdeführer weise keine Deutschkenntnisse auf, etwaige integrationsverstärkende Anhaltspunkte seien nicht hervorgekommen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, Art. 28 Dublin III-VO sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden. § 76 FPG sehe Kriterien iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO vor. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Außerlandesbringung entziehen werde. Dies werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer angebe, illegal weiterreisen zu wollen, außerdem habe er Zugang zu kriminellen Organisationen, was durch die verwendeten gefälschten Dokumente belegt werde. Er habe seine Identität verschleiert, indem er auf anderen Namen lautende Dokumente vorgelegt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er sei alleinstehend und begleite nicht minderjährige Kinder, gehe keiner Beschäftigung nach und halte sich erst seit kurzem wieder in Österreich auf. Er sei absolut an keine Örtlichkeit gebunden. Er wolle wieder zurück nach Italien und keinesfalls in die Schweiz oder nach Ungarn. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sozialen Verankerung sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, da er auch mehrmals angegeben habe, das Ziel seiner Reise sei eine Rückkehr nach Italien. Die von ihm vorgebrachte Anbindung nach Österreich bestehe nicht. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Mit der Anwendung gelinderer Mittel könne nicht das Auskommen gefunden werden. Auch mit einer Meldepflicht am Wohnsitz der von ihm relevierten Gattin könne nicht das Auslangen gefunden werden, da diese nach österreichischem Recht nicht bestehe und der Beschwerdeführer angebe, nach Italien zurückkehren zu wollen. Gegen die Anwendung gelinderer Mittel spreche auch, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente verwendet habe und Zugang zu Fälschergruppen habe. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass er haftfähig sei. Er werde in das Anhaltezentrum Vordernberg überstellt werden, wo die medizinische Betreuung möglich sei. Daher sei die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angemessen, im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

4. Seit 21.02.2015 verweigerte der Beschwerdeführer die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente. Am 22.02.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Am 23.02.2015 wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Am 23.02.2015 stellte Österreich Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn und die Schweiz. Am 26.02.2015 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.

Am 04.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks entlassen.

5. Gegen den Bescheid vom 21.02.2015 und die fortgesetzte Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin mit Schriftsatz vom 26.03.2015, eingebracht am selben Tag, Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die Anordnung von und Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Ausreisewilligkeit durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr iHv €

30,- sowie im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch der Dolmetschkosten, auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiterzuleiten und jeweils in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Beschwerde begründet die Unverhältnismäßigkeit der Haft zunächst mit dem Nichtbestehen eines Sicherungsbedarfs, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, freiwillig nach Italien zurückzukehren, die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise sei ihm jedoch nicht eingeräumt worden. Es lägen keine Indizien auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr vor. Weder die illegale Einreise, noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung oder der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Auch, dass der Beschwerdeführer in mehr als einem EU-Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, könne für sich das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs begründen.

Weiters begründet die Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Haft mit der Nicht-Anwendung gelinderer Mittel. Sie hätte bei der Durchführung der Prüfung, ob mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne, zum Schluss kommen müssen, dass dieses jedenfalls hinreiche.

Die belangte Behörde habe die Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 28 Dublin III-VO unterlassen und das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr nicht einmal behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht möge auch feststellen, dass die Verhängung der Schubhaft unionsrechtswidrigerweise erfolgt sei; § 76 FPG entspreche nicht den Erfordernissen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO, daher komme die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletze den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhafttitelbehörde zu fungieren, sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Schubhaft anordnen, um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Von der Verfassungswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen sei zumindest vorläufig auszugehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen aufheben, bestehe kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrBVG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in grundrechtswidrigerweise erfolgt seien.

6. Das Bundesamt legte die Akten am 27.03.2015 vor, erstattete aber keine Stellungnahme.

7. Das Bundesverwaltungsgericht räumte am 29.10.2015 Parteiengehör ein, woraufhin keine der Parteien eine Stellungnahme erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2013 wurde rechtskräftig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer auf Grund der Ausweisung am 07.01.2014 nach Ungarn überstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2013 in Ungarn und am 26.02.2014 in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz; in Österreich stellte der Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise am 21.02.2015 keinen Folgeantrag. Gegen den Beschwerdeführer besteht in Österreich ein bis 2019 gültiges Einreiseverbot. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit der Schweiz und mit Ungarn; die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.

Der Beschwerdeführer wurde zur Überstellung im Dublin-Verfahren in Schubhaft genommen. Diese wurde vom 21.02.2015 bis zum 23.02.2015 im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt und von 23.02.2015 bis zum 04.03.2015 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen. Am 04.03.2015 endete die Schubhaft in Folge Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 04.03.2015

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:

"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 21.02.2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 04.03.2015 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Zu A.II. und A.III.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung. Es hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dem Beschwerdeführer gebührt daher Kostenersatz im Umfang des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60.

4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Barauslagen entstanden.

5. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Aufschiebende Wirkung:

Der Schubhaftbeschwerde kommt schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).

Zudem endete die Schubhaft infolge Enthaftung wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks am 04.03.2015. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) (Un-)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007).

Dass § 35 VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist daher nicht zulässig.

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.

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