BVwG W224 2118744-1

BVwGW224 2118744-11.2.2016

AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
HG §38
UG 2002 §61
UG 2002 §62
UG 2002 §91
UniStEV 2004 §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
HG §38
UG 2002 §61
UG 2002 §62
UG 2002 §91
UniStEV 2004 §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2118744.1.00

 

Spruch:

W224 2118744-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Stefan Schoeller, Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 22.07.2015, Zl. 39/35/4 ex 2014/15, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Stattgabe des Antrages auf Erlassung eines Bescheides auf Exmatrikulation vom Diplomstudium Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz) als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war seit 26.02.2005 unter der Studienkennzahl B 298 für das Diplomstudium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz gemeldet. Im Wintersemester 2014/2015 bestand für sie die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages. Sie entrichtete am 17.10.2014 eine Einzahlung in Höhe von EUR 381,86, tatsächlich wäre ein Studienbeitrag in der Höhe von EUR 418,20 (EUR 399,70 [= erhöhter Studienbeitrag von EUR 363,36 zuzüglich 10 %] zuzüglich EUR 18,50 ÖH-Beitrag) zu entrichten gewesen.

2. Mit E-Mails vom 03.11.2014 und 20.11.2014 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz der Beschwerdeführerin mit, dass sie noch nicht für ihr Studium rückgemeldet und dass der vorgeschriebene Studierendenbeitrag und Studienbeitrag nicht zur Gänze einbezahlt worden sei.

3. Bis zum 30.11.2014 erfolgte keine Einzahlung des Studienbeitrags in vollständiger Höhe und dadurch auch keine Rückmeldung zum Diplomstudium Psychologie. Mit 01.10.2014 trat das Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Graz, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz vom 27.06.2014,

38. Stück, Sondernummer 49, in Kraft (vgl. § 5 des Curriculums). Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz des Curriculums sind die Studierenden dem Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie in der jeweils gültigen Fassung zu unterstellen, wenn das Studium nicht bis zum Ende des Sommersemesters 2015 abgeschlossen wird.

4. Mit E-Mail vom 13.01.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Vizerektorat für Studium und Lehre der Universität Graz, sie nachträglich zum Diplomstudium Psychologie zu inskribieren. Diese Stelle antwortete der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.01.2015, dass gemäß § 61 Abs. 2 UG innerhalb der Nachfrist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums nur zulässig sei, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt werde. Da der Studienbeitrag nicht vollständig einbezahlt worden sei, liege keine rechtswirksame Rückmeldung zum Studium vor. Aus diesem Grund könne bei neuerlicher Inskription nur mehr in den aktuell gültigen Studienplan (Bachelorstudium Psychologie) inskribiert werden. Am 20.01.2015 bezahlte die Beschwerdeführerin unter dem Verwendungszweck "Rest-Studienbeitrag" den Betrag in Höhe von EUR 38,19 ein.

5. Am 26.01.2015 stellte die - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin folgende Anträge bei der Universität Graz:

* Antrag auf Rückmeldung zum Diplomstudium Psychologie

in eventu

* Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2014/2015

in eventu

* Antrag auf Neuzustellung der Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin für das Wintersemester 2014/2015 einen zu geringen Studien- und ÖH-Beitrag einbezahlt habe, Vorschreibung des Differenzbetrages und Belehrung über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Einzahlung des Differenzbetrages

in eventu

* Antrag auf Erlassung eines Bescheides auf Exmatrikulation vom Diplomstudium der Psychologie an der Universität Graz

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie wäre der Meinung gewesen, mit Einzahlung des Betrages in Höhe von EUR 381,86 hätte sie "sämtliche Voraussetzungen für die Rückmeldung" zum Diplomstudium Psychologie erfüllt. Erst als sie am 12.01.2015 ihre "Studenten-E-Mails" geprüft habe, sei ihr eine automatisch generierte E-Mail des Anmeldesystems "Uni-Graz-Online" vom 16.12.2014 aufgefallen, in der sie darauf hingewiesen worden sei, dass sie für "dieses Semester nicht zum Studium weitergemeldet" sei. Erst danach habe sie auch die automatisch generierten E-Mails vom 03.11.2014 und 20.11.2014 gesehen. Auf Grund ihrer beruflichen Belastung und weil diese E-Mails nicht mit einer besonderen Priorität gekennzeichnet gewesen wären, habe sie diese E-Mails schlichtweg nicht wahrgenommen. Ihren Antrag auf Rückmeldung zum Diplomstudium Psychologie stützte die Beschwerdeführerin darauf, dass §§ 61 und 62 UG richtigerweise dahin auszulegen seien, dass sie - um ihr den Abschluss im Diplomstudium zu ermöglichen - zum Diplomstudium Psychologie rückzumelden sei. Damit würde es in Ermangelung einer Ausnahmeregelung nicht zu einem unverhältnismäßigen, sachlich nicht rechtfertigbaren Härtefall für die Beschwerdeführerin kommen. Im eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eine äußerst gewissenhafte Person, die neben ihrer Berufstätigkeit bisher sehr konsequent ihr Studium betrieben habe. Die unterbliebene vollständige Einzahlung des Studienbeitrages habe ihre Ursache "jedenfalls in einem geringfügigen Versehen, das auch einem sorgfältigen Durchschnittsmenschen widerfahren" könne. Da sie mittlerweile den Differenzbetrag einbezahlt habe, seien sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt worden. Im eventualiter gestellten Antrag auf Neuzustellung der Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin für das Wintersemester 2014/2015 einen zu geringen Studien- und ÖH-Beitrag einbezahlt habe, Vorschreibung des Differenzbetrages und Belehrung über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Einzahlung des Differenzbetrages führte die Beschwerdeführerin aus, die übermittelten E-Mails der Universität Graz wären nicht geeignet gewesen, der Beschwerdeführerin als Normunterworfener die Konsequenzen ihres Handelns oder Unterlassens vor Augen zu führen. Diese E-Mails hätten sohin mangels wirksamer Zustellung gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Rechtsfolgen entfalten können. Den Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides auf Exmatrikulation vom Diplomstudium der Psychologie an der Universität Graz stellte die Beschwerdeführerin, weil ihr gegenüber noch kein Hoheitsakt über die Exmatrikulation erlassen worden sei.

6. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.07.2015, Zl. 39/35/4 ex 2014/15, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Fortsetzung der Meldung zum Diplomstudium Psychologie abgewiesen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2014/2015 zurückgewiesen, dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides auf Exmatrikulation vom Diplomstudium der Psychologie an der Universität Graz stattgegeben sowie der Antrag auf Neuzustellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Fortsetzung der Meldung zum Diplomstudium Psychologie gemäß §§ 61, 62 und 91 UG, § 4 UniStEV 2004 sowie § 38 HSG unzulässig sei, weil die Beschwerdeführerin den vollständigen Studienbeitrag nicht bis zum Ende der Nachfrist auf das Studienbeitragskonto der Universität Graz einbezahlt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sei nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 UG erlösche die Zulassung zum ordentlichen Studium bei Unterlassung der Meldung der Fortsetzung des Studiums. Die Frist zur Einzahlung des Studienbeitrages stelle eine materiellrechtliche Frist dar, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei. Die Stattgabe des Antrags auf Erlassung eines Bescheides auf Exmatrikulation vom Diplomstudium Psychologie an der Universität Graz begründete die belangte Behörde mit § 68 Abs. 1 Z 2 UG iVm § 4 Abs. 1 UniStEV 2004, wonach die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein. Der Antrag auf Neuzustellung sei abzuweisen, weil die Zulassung zum ordentlichen Studium kraft Gesetzes erlösche, wenn die Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlasse, beispielsweise auch durch unvollständige oder nicht fristgerechte Einzahlung des Studienbeitrages. Der vorgeschriebene Studienbeitrag könne während aufrechter Meldung zum Studium im Informationsmanagement der Universität Graz (UNIGRAZOnline) unter der Visitenkarte der Studierenden unter Menüpunkt "Studienbeitragsstatus" jederzeit eingesehen werden. Aus diesem Grund bedürfe es keiner besonderen behördlichen Anordnung oder Verständigung. Die E-Mails vom 03.11.2014 und 20.11.2014 hätten lediglich informativen Charakter.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des Diplomstudiums Psychologie rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehe. Die einschlägigen Vorschriften würden - so die Beschwerdeführerin - nicht davon sprechen, dass eine bloß teilweise Begleichung des Studienbeitrages zwingend die Exmatrikulation zur Folge habe. Durch die Einzahlung des verringerten Betrages habe die Beschwerdeführerin klar und deutlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, ihr Studium fortsetzen zu wollen. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin durch ihre E-Mails mitgeteilt, dass sie ihr Studium auch nach Ablauf der entsprechenden Fristen durch Einzahlung der vorgeschriebenen Beträge fortsetzen hätte können. Es müsse einem Normunterworfen zuzubilligen sein, auf eine Auskunft oder Weisung einer Behörde zu vertrauen. Weder das Universitätsgesetz 2002 noch die UniStEV 2004 oder das HSG würden vorsehen, dass die Universitäten die Zulassungsfristen für Studien nicht nach Maßgabe des Einzelfalles verlängern könnten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei eine ordnungsgemäße Rückmeldung zum Diplomstudium Psychologie entsprechend der Auskunft und Weisung der belangten Behörde ungeachtet der Bestimmungen über die Zulassungsfristen erfolgt. Eine Exmatrikulation stelle eine sachlich nicht rechtfertigbare, überschießende und unangemessene Sanktion dar. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtswidrig, weil es sich bei der Frist zur Zulassung zum Studium nach Ansicht der Beschwerdeführerin um eine verfahrensrechtliche Frist handle. Jede Zulassung zum Studium und jede Fortsetzung des Studiums stelle eine verwaltungsbehördliche Entscheidung dar und aus diesem Grund werde durch den Antrag auf Zulassung zum Studium oder auf Fortsetzung des Studiums - konkret durch die Einzahlung des Studienbeitrags - ein verwaltungsbehördliches Verfahren eingeleitet. Dies habe zur Folge, dass die im Gesetz festgelegten Zulassungsfristen verfahrensrechtliche Fristen seien, deren Versäumung zur Konsequenz habe, dass das entsprechende Verfahren nicht eingeleitet werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2013, 2011/10/0179, in der der Verwaltungsgerichtshof die Fristen zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung des Studienbeitrages als materiellrechtliche Fristen qualifizierte, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil zwischen einem vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung und der Zulassung/Fortsetzung eines Studiums zu differenzieren sei. Im Übrigen sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, weil die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist zur Einzahlung des vollständigen Studienbeitrags einzuhalten und sie nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. In Bezug auf die Stattgabe des Antrags auf Erlassung eines Bescheides auf Exmatrikulation vom Diplomstudium Psychologie führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar nach formellen Gesichtspunkten nicht beschwert sei, weil ihrem Antrag stattgegeben wurde, tatsächlich habe die belangte Behörde ihrem Antrag jedoch nicht entsprochen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht klar, ob sie mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr nach materiellen oder formellen Gesichtspunkten exmatrikuliert worden sei. Die Abweisung des Antrags auf Neuzustellung sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrig, weil der Normunterworfene in gewissen Fällen unzweifelhaft erkennen können müsse, welche Konsequenzen eine Handlung oder Unterlassung nach sich ziehe. Die von der belangten Behörde übermittelten E-Mails hätten diese Voraussetzungen keinesfalls erfüllt, es sei keine wirksame Zustellung gegenüber der Studierenden ergangen. Die Zahlung des verringerten Studienbeitrages hätte somit mangels vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen können.

8. Der Senat der Universität Graz erstattete mit Beschluss vom 19.11.2015 ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.12.2015, eingelangt am 21.12.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war seit 26.02.2005 unter der Studienkennzahl B 298 für das Diplomstudium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz gemeldet. Im Wintersemester 2014/2015 bestand für sie die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages. Sie entrichtete am 17.10.2014 eine Einzahlung in Höhe von EUR 381,86, tatsächlich wäre ein Studienbeitrag in der Höhe von EUR 418,20 (EUR 399,70 [= erhöhter Studienbeitrag von EUR 363,36 zuzüglich 10 %] zuzüglich EUR 18,50 ÖH-Beitrag) zu entrichten gewesen.

Bis zum 30.11.2014 erfolgte keine Einzahlung des Studienbeitrags in vollständiger Höhe und dadurch auch keine Rückmeldung zum Diplomstudium Psychologie. Mit 01.10.2014 trat das Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Graz, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz vom 27.06.2014,

38. Stück, Sondernummer 49, in Kraft.

Am 20.01.2015 bezahlte die Beschwerdeführerin unter dem Verwendungszweck "Rest-Studienbeitrag" den Betrag in Höhe von EUR 38,19 ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lauten:

"Zulassungsfristen

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität abgeschlossen wurde.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Ausnahmefälle sind insbesondere:

1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;

2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;

3. bei Zivildienern, Präsenzdienern, Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;

4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;

5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;

6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.

Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

[...]

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,

1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;

2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

[...]

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende

1.-sich vom Studium abmeldet;

2.-die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;

3.-bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;

4.-das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;

5.-im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder

6.-das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.

(3) Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

[...]

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 oder die Personengruppe gemäß § 1 Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.

[...] "

§ 4 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2015, lautet:

"Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag

§ 4. (1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.

(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 3a bezieht.

(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des UG oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen "freien Wahlfächern" (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen."

Zu A)

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Zur Abweisung des Antrags auf Fortsetzung der Meldung zum Diplomstudium Psychologie:

Soweit die Beschwerde vorbringt, den einschlägigen Rechtsvorschriften sei nicht zu entnehmen, dass die Universitäten die Zulassungsfristen für Studien nicht nach Maßgabe des Einzelfalles verlängern könnten sowie dass eine bloß teilweise Begleichung des Studienbeitrages zwingend die Exmatrikulation zur Folge habe, ist zu entgegnen, dass gemäß § 61 Abs. 1 UG die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester am 5. September endet. Dies ist der Zeitraum, in dem Studierende gemäß § 91 Abs. 2 UG den Studienbeitrag zu entrichten haben. Gemäß § 61 Abs. 2 UG beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 UG dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Z 1 UG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lassen die zitierten Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2004 keinen Platz für eine Auslegung, wie sie von der Beschwerde vorgebracht wird. Die Universität trifft keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Fortsetzung der Meldung eines Studiums, sondern es kommt - auf den vorliegenden Fall übertragen - allein darauf an, dass Studierende gemäß § 91 Abs. 2 UG innerhalb der Nachfrist durch Einbezahlen des erhöhten Studienbeitrags ihre Fortsetzung melden. Genau dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen, denn ein bloß teilweises Begleichen des Studienbeitrages erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 1 Z 2 UG, wonach es unzweifelhaft auf die vollständige Entrichtung des erhöhten Studienbeitrages ankommt.

Wenn nun die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe durch ihre E-Mails erkennen lassen, dass sie ihr Studium auch nach Ablauf der entsprechenden Fristen durch Einzahlung der vorgeschriebenen Beträge fortsetzen könne, so teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht. Keinem der von Seiten der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelten E-Mails ist Derartiges auch nur im Entferntesten zu entnehmen. Im Gegenteil: Mit - unmissverständlich textierten - E-Mails vom 03.11.2014 und 20.11.2014 teilte die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz der Beschwerdeführerin mit, dass sie noch nicht für ihr Studium rückgemeldet und dass der vorgeschriebene Studierendenbeitrag und Studienbeitrag nicht zur Gänze einbezahlt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin unzweifelhaft erkennen können, dass sie noch nicht zur Fortsetzung des Diplomstudiums Psychologie rückgemeldet ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus dem gesamten Verlauf der Kommunikation zwischen der belangten Behörde bzw. der Universität Graz und der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern "eine Auskunft oder Weisung" der belangten Behörde ergangen wäre, die ein "Vertrauen" der Beschwerdeführerin auf eine Rückmeldung zum Diplomstudium Psychologie außerhalb der Zulassungsfristen gerechtfertigt hätte.

Auch das Vorbringen, wonach eine Exmatrikulation für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstelle, ist nicht geeignet, um die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die für die Beschwerdeführerin entstandene Rechtsfolge der Exmatrikulation ist nicht auf einen am Gleichheitssatz zu messenden rechtswidrigen Vollzug eines Gesetzes oder auf ein am Gleichheitssatz zu messendes verfassungswidriges Gesetz zurückzuführen, sondern allein in dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu begründen, die den Studienbeitrag nicht in voller Höhe einbezahlte und auch nach entsprechender Benachrichtigung durch die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz (E-Mails vom 03.11.2014 und 20.11.2014) keine weiteren - noch zeitgerechten - Handlungen setzte.

1.2. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2014/2015:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Zwar enthält auch § 33 VwGVG Regelungen über die Wiedereinsetzung, doch ist nach seinem Abs. 3 der Antrag auf Wiedereinsetzung "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" zu stellen. Die Erläuterungen (RV 2009 BlgNR 24. GP , 8; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm. 2 zu § 33 VwGVG, die auf § 11 VwGVG verweist) führen dazu aus: "Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben." Als "Bestimmung des AVG" kommt hier nur § 71 AVG in Frage, mag § 71 Abs. 2 AVG auch von "Berufungen" und nicht (auch) von Beschwerden sprechen. Im Übrigen ist der Inhalt des § 71 AVG und des § 33 VwGVG weitgehend gleich.

Im Verfahren über eine Beschwerde, die sich - wie hier - gegen die Zurückweisung der Wiedereinsetzung richtet, hat das Verwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die auch die Verwaltungsbehörde anzuwenden hatte, den angefochtenen Bescheid mithin am Maßstab des § 71 AVG zu prüfen. Dem steht § 17 VwGVG nicht entgegen, der, wie oben ausgeführt, die Anwendung des IV. Teiles des AVG und damit auch des § 71 AVG ausschließt. § 17 VwGVG regelt nämlich, welche Bestimmungen "auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG" anzuwenden sind. Demnach dürfte das Verwaltungsgericht, hätte es selbst über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, § 71 AVG nicht anwenden (sondern § 33 VwGVG). Dass es bei der Prüfung eines Bescheides, bei dessen Erlassung § 71 AVG angewandt worden ist, diese Bestimmung nicht anwenden dürfte, ist § 17 VwGVG nicht zu entnehmen, handelt es sich hier doch nicht um eine Anwendung auf das Verfahren.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist aber nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, das heißt nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen, insbesondere im AVG selbst, festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiven Sicht des Verfassungsgerichtshofes sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 12).

Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in § 72 Abs. 1 AVG, wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat. Es muss die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiellrechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 13).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 09.12.2013, 2011/10/0179, fest, dass die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiellrechtlichen Fristen wie folgt getroffen wird: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. auch VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138 mwN). Für den Verwaltungsgerichtshof war die in § 2 Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normierte Frist für einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September eine materiellrechtliche Frist, weil damit normativ zum Ausdruck gebracht werde, dass der materiellrechtliche Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhänge und bei deren Versäumung erlösche. Dies trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die in §§ 61 und 62 UG normierte (Nach)Frist zur Rückmeldung der Fortsetzung des Studiums durch Einzahlung des Studienbeitrages zu. Denn innerhalb der Nachfrist bis 30. November ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 UG nur dann zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Andernfalls geht das zugrunde liegende Recht - im konkreten Fall - auf Rückmeldung zum Diplomstudium Psychologie verloren und der materiellrechtliche Anspruch darauf erlischt nach Ablauf der Frist. § 68 Abs. 1 UG selbst normiert die Rechtsfolgen, dass bei Unterlassung der Meldung der Fortsetzung des Studiums die Zulassung zum Studium ex lege erlischt. Daraus ist ersichtlich, dass die Handlung, in Form der Unterlassung der Meldung der Fortsetzung des Studiums auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung, nämlich das ex lege Erlöschen der Zulassung zum Studium gerichtet ist. Die dafür vorgesehene Frist stellt demnach eine materiellrechtliche Frist dar. Das Vorbringen der Beschwerde, wonach die im Gesetz festgelegten Zulassungsfristen verfahrensrechtliche Fristen seien, deren Versäumung zur Konsequenz habe, dass das entsprechende Verfahren nicht eingeleitet werde, geht sohin ins Leere.

1.3. Zur Abweisung des Antrags auf Neuzustellung der Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin für das Wintersemester 2014/2015 einen zu geringen Studien- und ÖH-Beitrag einbezahlt habe, Vorschreibung des Differenzbetrages und Belehrung über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Einzahlung des Differenzbetrages:

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht erkennen, dass der die Abweisung des Antrags auf Neuzustellung rechtswidrig ist. Die Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 03.11.2014 und 20.11.2014 mit, dass sie noch nicht für ihr Studium rückgemeldet und dass der vorgeschriebene Studierendenbeitrag und Studienbeitrag nicht zur Gänze einbezahlt worden sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Mitteilung nicht unmissverständlich erkennen hätte können, welche Konsequenzen eine Unterlassung der Einzahlung des Studienbeitrages nach sich zieht, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund eine - in den relevanten Rechtsvorschriften nicht vorgesehene - Belehrung über die Rechtsfolgen einer nur teilweisen Entrichtung des Studienbeitrages hätte ergehen sollen. Diese Behauptungen lassen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen.

1.4. Zur Beschwerde gegen die Stattgabe des Antrags auf Erlassung eines Bescheides auf Exmatrikulation vom Diplomstudium der Psychologie:

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, wurde dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben und insofern liegt keine Beschwer vor. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG darf nämlich die Begründung sonstiger Bescheide dann entfallen, "wenn" - d.h. nach VwSlg. 5007 A/1959:

"insofern" - im Bescheidspruch dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/11/0149) und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0048) beruht der Entfall der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG auf der Überlegung, dass die Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht zulässig ist (vgl. auch VwSlg. 5007 A/1959). Der Zweck der Bescheidbegründung bestehe insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (vgl. auch VwGH 22.6.1966, 389/66; VwSlg 7909 A/1970; VwGH 20.4.1989, 89/12/0064), sodass verfahrensökonomische Überlegungen ein Absehen davon (nur) in jenen Fällen rechtfertigen, in denen eine inhaltliche Überprüfung eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 11.12.2002, 2002/12/0043; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58 Rz 27 ff). Aus dem Universitätsgesetz 2002 ergibt sich auch in keiner Weise, inwiefern es unterschiedliche Arten einer Exmatrikulation (nämlich - wie von der Beschwerde angeführt - eine materielle und eine formelle) geben sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine derartige Feststellung durch die belangte Behörde erfolgen hätte sollen und welche rechtlichen Auswirkungen damit verknüpft wären.

1.5. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen gehen sohin insgesamt ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG (vgl. VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179; 21.12.2004, 2003/04/0138; VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; VwGH 14.12.1995, 94/07/0156; VwGH 11.4.2000, 2000/11/0081; VwGH 31.3.2005, 2005/03/0033), die Zurückweisung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 AVG (VwSlg. 5007 A/1959; VwGH 1.12.1992, 92/11/0149; VwGH 27.11.1995, 95/10/0048; VwGH 22.6.1966, 389/66; VwSlg 7909 A/1970; VwGH 20.4.1989, 89/12/0064; VwGH 11.12.2002, 2002/12/0043). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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