B-VG Art.133 Abs4
ElWOG Stmk 2005 §10 Abs1
ElWOG Stmk 2005 §10 Abs3
ElWOG Stmk 2005 §8 Abs3
ForstG §17 Abs1
ForstG §2 Abs2
ForstG §25
ForstG §6
NatSchG Stmk 1976 §1 Abs1
NatSchG Stmk 1976 §13b
NatSchG Stmk 1976 §13c
NatSchG Stmk 1976 §13d
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1
NatSchG Stmk 1976 §3
NatSchG Stmk 1976 §3 Abs2 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
ElWOG Stmk 2005 §10 Abs1
ElWOG Stmk 2005 §10 Abs3
ElWOG Stmk 2005 §8 Abs3
ForstG §17 Abs1
ForstG §2 Abs2
ForstG §25
ForstG §6
NatSchG Stmk 1976 §1 Abs1
NatSchG Stmk 1976 §13b
NatSchG Stmk 1976 §13c
NatSchG Stmk 1976 §13d
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1
NatSchG Stmk 1976 §3
NatSchG Stmk 1976 §3 Abs2 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2017242.1.00
Spruch:
W113 2017242-1/66E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerden
1. des XXXX, 2. von XXXX, 3. des XXXX, 4. des XXXX, 5. der XXXX, 6. des XXXX und 7. der XXXX, diese vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, sowie
8. des XXXX, sowie
9. des XXXX sowie
10. des XXXX, 11. des XXXX, 12. der XXXX, 13. der XXXX, 14. des XXXX, 15. des XXXX, 16. der XXXX und 17. des XXXX, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Mag. Andreas Horacek
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.11.2014, Zl. ABT13-11.10-305/2014-113, betreffend die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Windpark Handalm" der XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A) Die Beschwerden der Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde des Neuntbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 1
VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
C) Das Verfahren betreffend die Beschwerden der Zehnt- bis
Siebzentbeschwerdeführer wird eingestellt.
und zu Recht erkannt:
D) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie des Achtbeschwerdeführers abgeändert:
1. Nachfolgender materienrechtliche Spruchpunkt mit der Überschrift "Artenschutz" entfällt ersatzlos: "Gemäß § 13d Abs. 2 i.V.m. § 13d Abs. 5 Stmk. NschG 1976 und unter Berücksichtigung der Stmk. Artenschutz-VO gilt diese Genehmigung als artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Tötung von Fledermäusen. Gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. erlischt diese Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als Ausnahmebewilligung, wenn mit der Errichtung des Vorhabens nicht binnen 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides begonnen wird."
2. Folgende Nebenbestimmungen lauten wie folgt:
"54. Bergseitige Fassung von Quellen bzw. Gerinnen im Böschungsbereich entlang der Zuwegung und talseitige Ableitung sowie talseitige Verhinderung der Erosion durch Prallsteine/platten durch das konzentrierte Ableiten: Gewässerquerungen sind so zu planen, dass eine Passierbarkeit für Amphibien und Wirbellose gegeben ist. Ein konzentriertes Ableiten mittels Entwässerungsgräben hat zu unterbleiben, die Sicherungen durch Prallsteine/-platten müssen ausreichend strukturiert (raue Anrampung zur Gewässersohle, raue Sohle, etc.) sein."
"58. Die qualitative Beweissicherung der Höllbachquelle, Schlitzquelle, Handalmquelle, HQ128, HQ216 und HQ255 hat die Mindestuntersuchung nach der Trinkwasserverordnung BGBl 304/2001 i. d.g.F., Anhang 2, Teil A, Pkt. 3., zuzüglich Kohlenwasserstoffindex zu umfassen. Die Analytik der Wasserproben hat über ein akkreditiertes Labor zu erfolgen."
"61. Der Einsatz von Löschmittel im Zusammenhang mit dem Störfall Brand und bei unvorhergesehenem Ölaustritt ist den zuständigen Wasserrechtsbehörden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften der Bundesländer Steiermark, BH Deutschlandsberg, und Kärnten, BH Wolfsberg, unverzüglich bekannt zu geben."
"71. Sicherstellung des Erhaltes der Felsöfen im Standortraum der Windenergieanlagen und Zuwegung: Die Felsöfen sind vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen zu kartieren, zu verorten und zu dokumentieren; seitens der ökologischen Bauaufsicht ist eine Beweissicherung durchzuführen und der Bestand der Formationen nach Abschluss der Baumaßnahmen nachzuweisen."
"73. Sicherstellung Umgehungsmöglichkeiten Baustelleneinrichtungen bzw. bei Eisfall: Zur Sicherstellung der Funktionalität von Wanderwegen und Tourenrouten innerhalb des Projektgebiets sind vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen der Sachverständigen für Landschaftspflege verbindliche Konzepte nachzuweisen, welche nach Möglichkeit in Abstimmung mit regionalen Vertretern (Gemeinde, Alpine Vereine) sowie der ökologischen Bauaufsicht vor Ort festzulegen sind, die sowohl die erforderlichen Maßnahmen, als auch deren Umsetzung und Kontrolle erfassen. Bei den Umgehungsmöglichkeiten ist auf geringe Umwegslängen zu achten."
"75. Nach Fertigstellung des Windparks sind die Standorte (Koordinaten im System WGS 84) und Höhen (Höhe MSL über Adria) sämtlicher Windkraftanlagen von einem Ziviltechniker für Vermessungswesen zu bestimmen. Dabei ist jeweils die mittlere Abweichung in Metern anzugeben. Diese Daten sind in das Hindernisformular einzutragen."
"80. Vor Beginn der Ausführungsphase (Def. gemäß RVS Umweltbaubegleitung 04.05.11) ist eine ökologische Bauaufsicht zu beauftragen und der Behörde bekannt zu geben. Die persönlichen Voraussetzungen der ökologischen Bauaufsicht müssen den Anforderungen der RVS Umweltbaubegleitung entsprechen. Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Tätigkeiten gemäß der RVS Umweltbaubegleitung auszuführen. Während der Ausführungsphase sind jährliche Zwischenberichte an die Behörde unaufgefordert vorzulegen.
Bei der Abnahmeprüfung gemäß § 20 UVP-G 2000 ist an die Behörde unaufgefordert ein Schlussbericht zu übermitteln.
- Die ökologische Bauaufsicht muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Botanik (insb. Hochlagenbegrünung) und Zoologie besitzen. Diese sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung aufweisen.
- Die ökologische Bauaufsicht ist zeitgerecht vor Umsetzung ökologisch bzw. landschaftlich relevanter Vorgaben und Bautätigkeiten zu informieren. Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Besprechung (Koordinierungsbesprechung) mit der ökologischen Bauaufsicht einzuberufen, zu welcher die bauausführenden Firmen zu laden ist. Die Besprechung dient der Vorabstimmung wichtiger Auflagenpunkte und Rahmenbedingungen für die Bauausführung.
- Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Anwesenheit auf der Baustelle so zu gestalten, dass ein ausreichender Überblick über das Baugeschehen gewahrt wird. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Begehungstermine der ökologischen Bauaufsicht vor Ort sind ausschließlich fachliche Gründe maßgeblich.
- Die ökologische Bauaufsicht hat die umweltrelevanten Bescheidauflagen den an der Umsetzung Beteiligten, insbesondere den ausführenden Maschinisten, vor Ort zu erläutern.
- Die Bauaufsicht hat zu jedem getätigten Begehungstermin ein schriftliches Protokoll samt Fotodokumentation zu erstellen. Bei festgestellten Mängeln oder Abweichungen von der plan- und bescheidgemäßen Ausführung sind diese mittels Protokoll unter Setzung einer angemessenen Frist umgehend der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Mindestens jedoch einmal im Quartal ist die Behörde mittels Bericht über die auflagengemäße Bauausführung in Kenntnis zu setzten. Dabei ist detailliert auf die einzelnen Baufelder und Auflagenpunkte einzugehen und der Fortgang der Baumaßnahmen darzustellen. Die Protokolle über diesen Zeitraum sind dem Bericht beizufügen. Im Falle der Bestellung mehrerer Personen als ökologische Bauaufsicht hat eine koordinierte Berichtslegung zu erfolgen.
- Die ökologische Bauaufsicht kann bei fachlicher Unbedenklichkeit und nach einem Lokalaugenschein Ausnahmen von den Bauzeiteinschränkungen zulassen.
- Binnen dreier Monate nach Baufertigstellung ist ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Fotodokumentation zu erstellen und der Behörde im Rahmen der Abnahmeprüfung vorzulegen. In diesem Endbericht ist detailliert auf die einzelnen Baufelder und Auflagepunkte einzugehen."
"81. Folgende in den UVE-Einreichunterlagen für den Fachbereich Ornithologie und Fledermäuse formulierte Maßnahme ist bis spätestens Betriebsbeginn umzusetzen: Zur Vermeidung von Kollisionen mit den Anlagentürmen sind diese im bodennahen Bereich mittels Grüntöne zu markieren (siehe techn. Planung)."
"82. Die bestandssichernden Maßnahmen für Amphibien vor Baubeginn und während der gesamten Bauphase (z.B. Abplankungen, Absiedelung, Aufrechterhaltung der Durchlässigkeit) haben auch die in Kapitel "Ergänzender Fachbefund" angeführten Amphibienlebensräume (Laichgewässer am Höhenrücken, Fließgewässer, Quellbereiche, Entwässerungsgräben im Bereich der Zuwegung) zu berücksichtigen.
Spätestens 1 Monat vor Baubeginn sind 25 Bruthöhlen- und Quartierbäume für die Dauer des Betriebes des WP Handalm außer Nutzung zu stellen. Ein derartiger Höhlen- bzw. Quartierbaum hat einen BHD von mind. 30 cm und befindet sich in einer Entfernung zwischen 400 und 750 m zur nächstgelegenen WEA. Jeder Baum ist dazu mit einer Plakette zu versehen, mittels GPS einzumessen und planlich zu verorten."
"86. Die Anlagen sind im ersten Betriebsjahr im Zeitraum von Beginn der KW 24 bis zum Ende der KW 40 bei Temperaturen über 8°C und Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s von 0,5 h vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang abzuschalten. Die Messungen der Windgeschwindigkeiten und Temperaturen haben in 1 h-Intervallen zu erfolgen, wobei die Messungen in Gondelhöhe stattfinden. Bei Niederschlag oder Nebel muss die Anlage nicht abgeschaltet werden. Es muss ein durchgehendes 2-jähriges Monitoring der Fledermausaktivitäten im Gondelbereich nach Inbetriebnahme der Anlagen von 1. Juli bis 30. September, 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, mit Hilfe von Detektoren nach dem aktuellen technischen Stand durchgeführt werden. Nach dem ersten Betriebsjahr kann durch die Behörde in Absprache mit dem Projektwerber gemäß der Datenauswertung ein genau definierter betriebsfreundlicher Abschalt-Algorithmus für den Standort eingerichtet werden. Dafür muss spätestens 1 Monat nach Ende des ersten Betriebsjahres der zuständigen Behörde ein Monitoringbericht vorgelegt werden."
"88. Im Falle einer Stilllegung des Windparks Handalm bzw. einzelner WEA ist ein vollständiger Rückbau durch Abtragung der über Niveau stehenden Teile durchzuführen. Die Fundamente müssen zudem im Falle der Stilllegung des WP jeweils auf 0,5 Meter unter Bodenniveau abgeschrämmt und die Flächen anschließend rekultiviert werden. Nach erfolgtem Rückbau sind sämtliche Wege, die im Rahmen des Projekts neu errichtet wurden, rückzubauen und gemäß dem Stand der Technik standortgemäß zu rekultivieren. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die beanspruchten Gewässer in einen naturnahen/natürlichen Zustand zurückversetzt werden und sämtliche Sicherungsmaßnahmen an Gewässern entfernt werden."
89. entfällt ersatzlos
90. entfällt ersatzlos
"115. Konkretisierung Totholz- und Steinhaufen: Die lebensraumverbessernden Maßnahmen für Amphibien und Reptilien sind gemäß der Beschreibung von BFN (2015) auszuführen, die im Folgenden wiedergeben wird: "Steinhaufen werden gruppenartig in mehrere größere und kleinere Haufen (mind. 3 m³) geschichtet. Für die Errichtung der Haufen wird eine Mulde (Tiefe 60-80 cm) ausgehoben, die dann mit Gesteinsmaterial befüllt wird. Rund 80 % der Steine (ortstypisches Gestein) weisen eine Korngröße von 20-40 cm auf. Die Korngröße ist so gewählt, dass ein Lückensystem entstehen kann, ohne jedoch zu große Hohlräume zu erzeugen, die von Raubsäugern mitgenutzt werden könnten. Der Einbau von Holzstücken, Ästen oder Wurzelstöcken erhöht die Strukturvielfalt zusätzlich und schafft unterschiedlich stark erwärmte Standorte. Die Höhe der Haufen beträgt zwischen 80 und 120 cm, die Länge bzw. Breite ca. 200-300 cm. Die Nordseite der Haufen wird durch Aushubmaterial bedeckt, um einen größeren Schutz gegen die Witterung zu bieten. Eine ähnliche Bauweise und Verteilung wird ebenfalls für die Errichtung von Totholzhaufen angewendet. Es wird auch hier eine Mulde ausgehoben, in die Wurzelstöcke, Äste und Bruchholz gelegt werden. Durch die Nutzung von dünnerem Material wird ein dichtes Lückensystem kreiert, ohne dass zu große Hohlräume entstehen. Die Haufen weisen eine Mindestgröße von 3 m³ auf." Dabei sind mindestens jeweils 10 Ast- und Steinhaufen in gut besonnten Bereichen in der Nähe der (potenziellen) Amphibiengewässer und des Waldrandes zu positionieren. Vor Baubeginn ist ein Detailkonzept zu erarbeiten, das die genauen Standorte der Totholz- und Steinhaufen konkretisiert."
"117. Zur Minimierung von Störwirkungen auf den Tagesrhythmus und das Balzgeschehen der die Hochebene besiedelnden Wildarten (Raufußhühner, Gamswild, Murmeltier) ist der tägliche Beginn des Baustellenbetriebes für die Anlagen 1 bis 8 von 1. April bis 15. Juni erst ab 10:00 zulässig. Ansonsten sind die Arbeiten auf den Zeitraum zwischen eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang einzugrenzen; Baustellenbetrieb darf jedoch längstens von 07:00 bis 18:00 herrschen."
"119. Zur Vermeidung ökologischer Fallen sind die Baustellenbereiche, insbesondere die Baugruben in baufreien Zeiten so zu sichern, sodass sie nicht zur Falle für Tiere werden. Die Flächen sind daher entweder entsprechend abzuplanken oder so zu gestalten, dass Tiere, die in die Baugrube fallen, selbstständig wieder aus dieser herauskommen können."
"121. Im Bereich der Arbeitsfelder und deren Umgebung ist eine Verschmutzung durch Abfälle zu vermeiden. Die bauausführenden Firmen sind darüber nachweislich in Kenntnis zu setzen und zu verpflichten, anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen."
"122. Erhaltung und Verbesserung bestehender gut geeigneter Birkhuhnlebensräume abseits der Projektfläche: Durch jeweils punktuell bis lokal begrenzte, wildökologisch fundierte Pflegeeingriffe ist sicherzustellen, dass günstige Strukturen der Birkhuhn-Streifenlebensräume zwischen Bärofen - Renneiskogel - Ochsenkogel - Weberkogel - Handalpe - Brandhöhe - Moschkogel langfristig erhalten bleiben; in bereits dichter bestockten Bereichen des Streifenlebensraumes sowie auf von zunehmender Verwaldung betroffenen Almflächen, vorzugsweise entlang des Höhenrückens zwischen Renneiskogel und Wildbachsattel oder auf bereits etwas abseits gelegenen Flächen, Kuppen oder kleineren Rücken, zu denen direkter Sichtkontakt besteht, sind Habitatverbesserungsmaßnahmen durchzuführen. Grundsätzlich haben sich die Flächen vorwiegend innerhalb jener Bereiche zu befinden, die bereits im Maßnahmenkonzept Birkhuhn (BIOME, Stand 7.5.2015) in Abb. 1 auf Seite 4 seitens des ASV definiert wurden. Insbesondere ist der Bereich südwestlich der Handalm aufzuwerten, um den Korridor Richtung Süden und der Brandhöhe bzw. Moschkogel zu verbessern und langfristig zu erhalten. Weitere Maßnahmenflächen sind jedenfalls auch südlich des Moser- und Glashüttenkogels umzusetzen, um den Gesamtlebensraum langfristig für das Birkwild zu erhalten. Falls vorhanden, sind gegenüber WEA und sonstigen Störquellen Bestandeskulissen zu belassen. Für Verbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen sind nach fachlicher Einschätzung Flächen im Ausmaß von insgesamt 65 ha zu veranschlagen und diese vor Inbetriebnahme der WEA birkhuhngerecht zu adaptieren und anschließend für die Dauer der Betriebsphase des WP Handalm im günstigen Zustand zu erhalten. Die jeweiligen Flächen müssen dabei mindestens 400 m von einer WEA entfernt sein und eine Mindestgröße von 5 ha aufweisen. Davon sind mind. 22 ha (entspricht ca.1/3 der 65 ha) bestehender Zwergstraucheiden für die Dauer des Betriebes des Windparks Handalm außer Nutzung zu stellen (vgl. auch Nebenbestimmung Nr. 12 und 15 im Kapitel 8.2). Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparkes Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind u.U. periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Ein diesbezüglicher Habitatverbesserungs- sowie Pflegeplan ist auszuarbeiten und dieser inklusive Zustimmungserklärung der Wald- bzw. Grundeigentümer, auf deren Grundflächen die Maßnahmen umgesetzt werden, vor Beginn der Bauarbeiten bei der Behörde einzureichen."
"123. Zur Verringerung des Kollisionsrisikos an Weidezäunen sind diese innerhalb jener Flächen im 600 m Bereich um die Eingriffsflächen, die auch nach Errichtung der WEA für das Birkwild einen wichtigen Lebensraum darstellen, in der weidefreien Zeit abzulegen oder in Holzbauweise (Waldstangen) auszuführen. Besonders gilt dies für jene Bereiche, in denen für das Birkwild habitatverbessernde Maßnahmen umgesetzt werden. Dazu ist eine Detailplanung auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen."
"124. Sämtliche Wartungsarbeiten während der Balzzeit des Birkwildes und des Schneehuhns (1. April bis 1. Juli) sind zwischen 9 Uhr morgens und 17 Uhr abends durchzuführen. In den Wintermonaten (1. Dezember bis 31. März) zwischen 10 Uhr morgens und 16 Uhr abends. Bei Gefahr in Verzug kann von dieser Regelung abgewichen werden."
"125. Über projekt- und maßnahmenbedingte Änderung der Birkwilddichte und Raumnutzung sind fachkundige Aussagen zu treffen. Zur Dokumentation der Langzeiteffekte sind synchrone Balzplatzzählungen im Betriebsjahr 1, 3, 5, 10 und 15 durchzuführen. Auch sonstige direkten und indirekten Nachweise sind zu dokumentieren. Nach jedem Monitoring-Jahr sind die Birkhuhnbestände mittels Kurzbericht an die für Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (derzeit: Abteilung 10) zu melden. Nach Abschluss des Monitorings ist ein Schlussbericht zu erstellen, in dem sämtliche Ergebnisse der einzelnen Monitoringdurchgänge zusammengefasst werden."
Folgende Nebenbestimmungen werden zusätzlich vorgeschrieben:
"126. Vom Windanlagenenergieerrichter ist zu bestätigen, dass das Gefahrenfeuer MB80-IC2000.rot zur Ausführung gelangt ist und in der Betriebsart "gedimmt auf 10%" betrieben wird. Durch einen befugten Sachverständigen (z.B. zertifizierter Lichttechniker, Zivilingenieur für Lichttechnik) ist durch Messungen zu bestätigen, dass die Grenzwerte für Aufhellung und psychologische Blendung an den Immissionsorten Almhüttendorf und Gasthof Weinofenblick durch die von den rot blinkenden Gefahrenfeuern der WKA verursachten Lichtimmissionen eingehalten werden."
"127. Der Baubeginn und die Fertigstellung aller Baumaßnahmen sind der Behörde mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu melden. Nach Fertigstellung ist der Behörde ein Ausführungsoperat zu übermitteln."
"128. Vor Beginn sämtlicher Baumaßnahmen sind die Baufelder gemäß den Lageplänen abzustecken, deutlich zu markieren und bei Erfordernis wirksam abzuzäunen. Aus naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Abzäunungen oder Absperrungen sensibler Bereiche sind von der ökologischen Bauaufsicht festzulegen."
"129. Den ausführenden Firmen ist der Bewilligungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen, erforderlichenfalls sind die Nachweise der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheides ist in den Beauftragungen der ausführenden Firmen als verpflichtender Vertragsbestandteil aufzunehmen."
"130. Rekultivierungen und Begrünungen sind nach dem Stand der Technik vorzunehmen."
"131. Alle Zufahrten, Arbeits- und Lagerflächen sind auf das geringste mögliche räumliche Ausmaß zu beschränken. Über das geplante Ausmaß hinausgehende Flächenbeanspruchungen sind nicht zulässig."
"132. Sämtliche temporäre Zufahrtsstraßen sind so rasch wie möglich, spätestens aber binnen 6 Monate nach Bauende, wieder rückzubauen."
"133. Überschüssiges Aushubmaterial darf nicht zum Verfüllen von Gräben, Mulden oder Senken verwendet werden. Über die naturschutzkonforme Verwendung des Aushubmaterials ist der Behörde ein Nachweis zu erbringen."
"134. Bereits vorhandene abgestorbene, stehende oder liegende Bäume (Totholz) sowie zu rodende Wurzelstöcke im Bereich der Eingriffsflächen sind im Zuge der Bauphase vom Projektwerber zu erhalten und dazu in das unmittelbar angrenzende Umfeld der Eingriffsflächen einzubringen. Anfallendes Holz durch die Umsetzung bzw. Pflege von Maßnahmen (siehe Nr. 136, 139) ist im Gebiet zu belassen und für die Anlage von Asthaufen zu verwenden."
"135. Für den Biotoptyp Frische basenarme Magerweide der Bergstufe ist eine über die Bestandsdauer des Windparkes Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme durchzuführen. Die Biotopverbesserung ist entweder in Form einer Extensivierung stark beweideter Flächen oder einer Wiederaufnahme der extensiven Beweidung bei derzeit brachgefallenen Flächen zu erreichen, wobei im letztgenannten Fall je nach aktueller Flächenausprägung am Beginn der Maßnahmenumsetzung zusätzlich Erstpflegemaßnahmen wie z.B. Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen sind. Die Maßnahme ist entweder auf Flächen des FFH-LRT 6230 innerhalb der Grenzen des neuen Natura-2000-Gebietsvorschlages (Natura-2000-Gebiet Nr. 47 Koralpe) im Bereich Koralpe-Ostabfall im Ausmaß von 3,9 ha oder im Bereich der Handalm im Ausmaß von 2,2 ha umzusetzen, wobei über die Zeitdauer der Maßnahme auf der Maßnahmenfläche die Verschiebung des Erhaltungszustandes von C auf B oder von B auf A für den LRT 6230 zu erreichen ist. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Fläche 1 ha zu betragen."
"136. Für den Biotoptyp Bestand der Gämsheide über Silikat ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme im Ausmaß von 5,7 ha durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat als dauerhafte Außernutzungstellung derzeit beweideter subalpiner Zwergstrauchheiden vorzugsweise auf der Handalm und hier wiederum vorzugsweise im Bereich Weberkogel oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich zwischen XXXX und Krennkogel (Koralpe) zu erfolgen, wobei die Fläche für das Wild zur Äsung zugänglich sein muss. Für die Maßnahmenplanung sind primär Flächen mit bestehenden Gämsheide-Beständen auszuwählen; ist dies nachweislich nicht möglich, so sind sonstige subalpine Zwergstrauchheiden oberhalb der aktuellen Waldgrenze heranzuziehen. Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind nach Erfordernis Pflegemaßnahmen wie periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Flächen 1 ha zu betragen."
"137. Als Ersatzmaßnahme für den vorhabensbedingten Verlust des Biotops Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation und somit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Käfern, ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm eine Außernutzungstellung von derzeit beweideten Niedermoorflächen im subalpinen (unbewaldeten) Almbereich der Handalm, oder, falls dies nicht möglich, im Bereich Seekar östlich des Speikkogels im Ausmaß von mindestens 0,2 ha (dem liegt ein Flächenverhältnis von 1:5 zu Grunde) durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat eine ganze Moorfläche zu umfassen."
"138. Als Ersatzmaßnahme für den vorhabensbedingten Verlust des Biotoptyps Hochgebirgs-Silikatrasen sind über die Bestandsdauer des Windparks Handalm biotopverbessernde Maßnahmen für den LRT 6230 durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat entweder in Form einer Extensivierung stark beweideter Flächen oder einer Wiederaufnahme der extensiven Beweidung bei derzeit brachgefallenen Flächen zu erfolgen, wobei im letztgenannten Fall je nach aktueller Flächenausprägung am Beginn der Maßnahmenumsetzung zusätzlich Erstpflegemaßnahmen wie z.B. Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen sind. Die Maßnahme ist entweder auf Flächen des FFH-LRT 6230 innerhalb der Grenzen des neuen Natura-2000-Gebietsvorschlages (Natura-2000-Gebiet Nr. 47 Koralpe) im Bereich Koralpe-Ostabfall im Ausmaß von 1,4 ha oder im Bereich der Handalm im Ausmaß von 0,8 ha umzusetzen, wobei über die Zeitdauer der Maßnahme auf der Maßnahmenfläche die Verschiebung des Erhaltungszustandes von C auf B oder von B auf A für den LRT 6230 zu erreichen ist. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Fläche 0,8 ha zu betragen."
"139. Für den Biotoptyp Heidelbeerheide ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme im Ausmaß von 10,5 ha durchzuführen. Die Biotopverbesserung hat als dauerhafte Außernutzungsstellung derzeit beweideter Heidelbeerheiden vorzugsweise auf der Handalm und hier wiederum vorzugsweise im Bereich Weberkogel oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich zwischen XXXX und Krennkogel (Koralpe) zu erfolgen, wobei im Winterhalbjahr die Fläche für das Wild zur Äsung zugänglich sein muss. Weiters ist über die Bestandsdauer des Windparks Handalm zu gewährleisten, dass in der Fläche höchstens einzelne Gehölze in der Strauch- und Baumschicht auftreten (Flächenanteil Baum- und Strauchgehölze exkl. Zwergsträucher < 5%). Um dies zu gewährleisten, sind nach Erfordernis Pflegemaßnahmen wie periodische Gehölzentfernungen im Herbst durchzuführen. Die Maßnahmenfläche hat nach Möglichkeit ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen; ist dies nicht möglich, so hat die Mindestflächengröße der einzelnen Flächen 1 ha zu betragen."
"140. Vor Baubeginn sind im Bereich der obersten Waldstufe im Nahbereich von Vernässungen ("Hypokrenal", Basenarmes, nährstoffreiches Kleinseggenried) zusätzlich lebensraumverbessernde Maßnahmen für Käfer durch das Ausbringen von morschen Wurzelstöcken, Totholzstämmen und Steinen (Überwinterungsorte für (sub-)endemische Käferarten) durchzuführen. In Kombination mit Auflage Nr. 17 sind Überwinterungsorte (größere Steine, Totholz) außerhalb der Eingriffsbereiche (zerstreutes und nicht flächiges Ausbringen an geeigneten Habitaten, wie z.B. am Fuß bestehender Felsöfen, Magerweiden, Zwergstrauchheiden) anzulegen."
"141. Vor Baubeginn sind als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme die Baufelder für geschützte Käferarten (Carabus spp.) möglichst unattraktiv zu gestalten (z.B. Entfernung von Steinen, Totholz)."
"142. Vor Baubeginn und während der Bauarbeiten hat eine Baufeldfreimachung für Käfer in Kombination mit den bereits eingereichten Baufeldfreimachungen für die Herpetofauna (Zaun-Kübel-Methode) zu erfolgen. Als Beifänge gefangene Käfer sind an geeignete Standorte (z.B. Felsöfen, Magerweiden, Zwergstrauchheiden) außerhalb der Eingriffsorte zu verbringen."
"143. Vom Bau betroffene Nester hügelbauender Ameisen (Formica spp.) sind von fachkundigen Personen vor Beginn der Bauarbeiten zu bergen und an geeignete Standorte zu versetzen."
"144. Für die prognostizierbare vorhabensbedingte Tangierung von Quellstandorten ist als Ersatzmaßnahme eine Außernutzungstellung eines derzeit beweideten Quellmoores im subalpinen (unbewaldeten) Almbereich der Handalm (Moor inkl. Quelle und Quellfluren), oder, falls dies nicht möglich ist, im Bereich Seekar östl. des Speikkogels im Ausmaß von mindestens 0,5 ha über die Bestandsdauer des Windparks Handalm durchzuführen. Diese Maßnahme ist zusätzlich zur Ersatzmaßnahme für den "Biotoptyp Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" durchzuführen. Die Maßnahmenfläche dieser Außernutzungstellung hat ein ganzes Moor zu umfassen. Die Umsetzung hat vor Baubeginn zu erfolgen. Diesbezüglich ist ein Konzept zu erarbeiten, das auch ausreichend Tränken für das Weidevieh vorsieht."
"145. Für die Biotoptypen montaner & subalpiner bodensaurer Fichtenwald ist eine über die Bestandsdauer des Windparks Handalm andauernde biotopverbessernde Maßnahme durchzuführen. Als Maßnahmenziel ist die Schaffung einer Alt- bzw. Totholzinsel anzustreben, wobei diese Maßnahmen insbesondere Waldvögeln (insbesondere Höhlenbrüter), Fledermäuse sowie diverser (sub-)endemischer hydrobionter Käferarten als Kompensation dienen. Dazu ist eine Außernutzungstellung eines derzeit genutzten subalpinen Fichtenwaldes auf der Handalm im Ausmaß von 1,4 ha durchzuführen. Die für diese Maßnahme auszuwählende Fichtenwaldfläche muss bereits derzeit zumindest im Baumholzstadium vorliegen. Sie hat ein zusammenhängendes Gebiet zu umfassen. Während dieser Zeit anfallendes Totholz wird, sofern forsthygienisch unbedenklich, in der Fläche belassen."
"146. Die Energieableitung (Kabelkünette) zwischen der geplanten WEA 6 und der WEA 7 ist außerhalb der Moorfläche der Schutzzone Nr. 31 zu verlegen. Zudem ist für diese Schutzzone die Flächeninanspruchnahme in der Bauphase durch geeignete Maßnahmen auf das absolut notwendige Mindestmaß zu reduzieren."
"147. Für die tangierten Quellbäche und Quellfluren im Bereich der Zuwegung sind als Kompensationsmaßnahme für Käfer Quellfluren im Ausmaß von 3 ha auf einer Gewässerstrecke von insgesamt 600 m im Waldbereich der bestehenden und neu zu errichtenden Zuwegung aus der Nutzung zu nehmen. Insbesondere ist ein Puffer von 5 m beidseits von Fließgewässern (Rinnsalen) und Quellbereichen gänzlich aus der forstlichen Nutzung zu nehmen. In einem Puffer von 25 m beidseits von Fließgewässern (Rinnsalen) und Quellbereichen wird die forstliche Nutzung einschränkt (nur Einzelbaumentnahme), wobei potenzielle Habitatbäume (Altholz, BHD > 30 cm) gänzlich aus der forstlichen Nutzung genommen werden und von einer fachkundigen Person markiert werden. Ziel ist die Schaffung von Alt- und Totholzbeständen für Käfer in Gewässernähe."
"148. Im Bereich der neu zu errichtenden Zuwegung sind die Fassungen von Quellen bzw. Gerinnen, analog zu den Gerinnen am Höhenrücken, rückzubauen und die Gewässerquerungen in Form von Furten auszubilden. Bei der Einbindung des Gewässers in die Böschungsbereiche der Zuwegung sind die adaptierten Auflagenvorschläge der Nebenbestimmung Nr. 54 zu beachten."
"149. Für alle unter den obigen Punkten 135 bis 140, 144, 145, 147 genannten Maßnahmen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Für die gesamte Maßnahmenplanung ist vor Baubeginn eine fachlich fundierte Detailplanung der Behörde vorzulegen.
- Die Maßnahmen sind nachvollziehbar planlich zu verorten und textlich zu beschreiben.
- Der Beginn der Maßnahmenumsetzung hat rechtzeitig im Sinne ihrer Zielbestimmung, spätestens jedoch zu Betriebsbeginn des WP Handalm, zu erfolgen.
- Da die vorhabensbedingten Eingriffe weitgehend in der Steiermark liegen, müssen die Maßnahmenflächen auch zum Großteil im Steiermärkischen Anteil der erwähnten Gebiete liegen.
- Die Maßnahmenplanung hat ein fachlich kompetentes, befugtes Planungsbüro zu erarbeiten.
- Die Maßnahmen sind in Einklang mit den allgemeinen naturschutzfachlichen und insbes. mit tierökologischen Maßnahmen-Zielsetzungen zu konzipieren, deren Umsetzung hat unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu erfolgen. Naturschutzfachliche Konflikte dürfen nicht entstehen.
- Sollten auf Fremdgrundstücken Maßnahmen geplant werden, sind für deren Umsetzung entsprechende Zustimmungserklärungen einzuholen und zusammen mit der Detailplanung der Behörde vorzulegen.
- Die allgemeinen Grundsätze der Maßnahmenplanung gemäß RVS 04.01.12 Umweltmaßnahmen sind zu berücksichtigen.
"150. Für folgende Maßnahmen ist ab Beginn der jeweiligen Maßnahmenumsetzung für den Zeitraum von 12 Jahren im Intervall von 3 Jahren ein Monitoring durchzuführen: Kompensationsmaßnahmen gemäß Auflagenvorschlagspunkte 135-139, 144, 145; Maßnahmenflächen zum Saat-Soden-Kombinationsverfahren in der Bauphase. Mit Ausnahme der Maßnahmenflächen zum Saat-Soden-Kombinationsverfahren in der Bauphase ist der erste Durchgang des Monitorings jeweils vor Beginn der Maßnahmendurchführung umzusetzen. Nach jedem Monitoringdurchgang ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dieser der Behörde vorzulegen."
"151. Da genaue Daten zur Intensität des Vogelzuges insbesondere im Bereich der Handalm fehlen, sind folgende Maßnahmen zur Minimierung des Kollisionsrisikos umzusetzen:
a) Vogelradar: Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist der Einsatz eines Vogelradars (z.B. BirdScan - basierend auf einem fix beam Radar) vorgesehen. Die Aktivität des Radars ist dabei auf die herbstlichen Hauptzugzeiten zwischen 15.08. und 30.10. jeden Jahres aktiv. Mit diesem Radar ist es möglich, die Zugdichten innerhalb eines bestimmten Höhenbereiches während einer Zeiteinheit sowohl unter Tags als auch während der Nacht zu erfassen. Dadurch erhält man Daten zur Intensität des Tag- und Nachtzuges im Bereich der Handalm. Zur Minimierung des Kollisionsrisikos erfolgt ein Abschaltbefehl an die WEA 1-4 und 7-10 (siehe auch Abbildung 28), sobald das Radar innerhalb des überwachten Gebietes pro Stunde 50 Individuen (migration traffic rate) innerhalb des Höhenbereiches 0-200 m über Grund erfasst. Der Abschaltwert orientiert sich dabei an Schweizer Werte für eine mittlere Zugintensität (Liechti et al., 2013). Da Erfahrungswerte betreffend den Zugdichten in Österreich fehlen, kann der Schwellenwert auf Basis neuer Erkenntnisse durch die Behörde angepasst werden. Bei den WEA 1-4 und 7-10 handelt es sich auf Basis der Untersuchungen und der topografischen Verhältnisse vor Ort um jene Anlagen, auf denen mit erhöhter Zugintensität zu rechnen ist. Es wird folgender Abschaltmodus definiert:
Die kontinuierliche Messung beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, wobei alle Individuen innerhalb des definierten Höhenbereichs erfasst werden, die Richtung Südwest ziehen. Wird innerhalb einer Stunde der Schwellenwert überschritten, erfolgt eine Abschaltung der Anlagen für zumindest eine Stunde. Wird binnen einer Stunde der Schwellenwert unterschritten, kann die Anlage wieder in Betrieb genommen werden.
Das Radar ist dabei so zu positionieren, dass die von Nordosten kommenden Individuen erfasst werden. Der genaue Standort des Radars sowie ein Detailkonzept zur Umsetzung der oben definierten Vorgaben sind vor Inbetriebnahme mittels eines fachkundigen Experten und einem Ornithologen vor Ort festzulegen und der Behörde mitzuteilen.
Die Ergebnisse sind in einem jährlichen Kurzbericht der Behörde zu übermitteln. Nach den ersten drei Herbstzugperioden sind die Ergebnisse zusammenzufassen und mit der Behörde betreffend die Wirksamkeit im Hinblick auf die nachgewiesenen Zugaktivitäten abzustimmen und die weitere Vorgehensweise festzulegen.
b) Schlagopfermonitoring: In den ersten drei Betriebsjahren ist während der Hauptzugzeiten zwischen 15.08. und 30.10. zusätzlich zum radarüberwachten Vogelzugmonitoring ein Schlagopfermonitoring nach aktuellen wissenschaftlichen Standards (unter Berücksichtigung der Verschleppungsrate, der Auffindrate/Sucheffizienz durch die Ornithologen, etc.) durchzuführen. Ziel dieses Monitoring ist es, statistisch abgesicherte Kollisionsraten für jede einzelne der Anlagen zur Hauptzugzeit zu eruieren. Ein entsprechendes Detailkonzept ist vor der Betriebsphase der Behörde vorzulegen und mit dieser abzustimmen. Die Ergebnisse des Monitorings werden in einem jährlichen Bericht der Behörde vorgestellt."
"152. Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die isolierte Alpenschneehuhnpopulation im Bereich der Koralpe ist eine Wildruhezone in der Größe von 100 ha in einem derzeit für das Schneehuhn geeigneten Lebensraum einzurichten. Die Wildruhezone hat sich dabei in einem Abstand von mindestens 500 m zu einer der geplanten WEA bzw. zum geplanten Pumpspeicherkraftwerk zu befinden. Etwaige darin vorhandene Stacheldrahtzäune sind in der weidefreien Zeit abzulegen oder generell durch mobile Elektrozäune zu ersetzen. Innerhalb der Wildruhezone hat ein Wegegebot sowie das Verbot des Sammelns von Beeren und Pilzen zu bestehen, auf das mittels Tafeln (Besucherlenkung) hinzuweisen ist. Vor Baubeginn ist ein detailliertes Konzept sowie eine Abgrenzung des Gebietes auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen."
"153. Für die Tierarten bzw. Tiergruppen Alpenschneehuhn, Birkhuhn und Käfer ist ein langfristiges Monitoring entlang des Höhenrückens der Handalm inkl. Maßnahmenbereiche (Auflagenvorschläge Nrn. 135 bis 140, 144, 145, 147) durchzuführen. Dabei werden je nach Fachbereich relevante Bereiche der Handalm in den Betriebsjahren 1, 3, 5, 10 und 15 nach der gängigen Methodik (z.B. 3 Begehungen im Frühjahr beim Alpenschneehuhn) erhoben. Dazu ist ein Monitoringkonzept vor Baubeginn der Behörde vorzulegen. Nach jedem Monitoringjahr ist der Behörde ein Bericht vorzulegen, wobei in Form eines Abschlussberichtes eine Zusammenschau, Bewertung und Diskussion der erlangten Ergebnisse erfolgt."
"154. Die Maßnahme "Ausgleichsfläche Fichtenmoorwald" lt. UVE-Einreichunterlagen hat zu unterbleiben."
Im Übrigen werden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie des Acht-beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
E.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Behördliches Verfahren
Die XXXX (Projektwerberin) hat mit 20.12.2013 einen Antrag auf Erteilung der UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Handalm bei der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) eingebracht. Die Behörde erkannte das Vorhaben als UVP-pflichtig nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5, 17 und 39 iVm Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000. Der Antrag wurde im ediktalen Großverfahren nach den Bestimmungen der §§ 44a und 44b AVG kundgemacht und am 30.09.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
- Der Amtssachverständige (ASV) für Geologie und Geotechnik, Naturschutz und Waldökologie ging von keinen mehr als vernachlässigbar bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Untergrund aus.
- Der ASV für Hydrogeologie ging von keinen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser aus.
- Der ASV für Wasserbautechnik ging von vernachlässigbaren nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächengewässer aus.
- Der ASV für Immissionstechnik ging von vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (Mikro-bis Mesoklima) aus. Der Einfluss auf das Makroklima wurde positiv bewertet. Er ging weiters von vernachlässigbaren bis geringen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft aus.
- Der ASV für Naturschutz und Wildökologie ging von höchstens merkbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume aus, wobei für zahlreiche Tierarten und deren Lebensräume keine bis gering nachteilige Auswirkungen erwartet wurden. Weiters wurden keine mehr als vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume erwartet, wobei für den Lebensraum Wald keine nachteiligen Auswirkungen erwartet wurden.
- Die ASV für Landschaftsgestaltung ging von merkbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft aus.
- Der ASV für Landschaftsgestaltung und Verkehrstechnik ging von vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf Sach- und Kulturgüter aus.
- Die ASV für Umweltmedizin ging von vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden aus.
Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß dem UVP-G 2000 und den mitangewendeten Materiengesetzen. Die Genehmigung umfasst eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 des Stmk LStVG 1964, eine Bewilligung gemäß § 19 des Stmk BauG, eine Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 6f. des Stmk Starkstromwegegesetzes 1971, eine Anlagengenehmigung gemäß § 5 des Stmk ElWOG, eine Ausnahmebewilligung gemäß §§ 91 und 92 sowie eine Bewilligung gemäß § 94 LFG, eine Rodungsbewilligung sowie eine Bewilligung für die Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes gemäß Forstgesetz 1975 und schließlich eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Tötung von Fledermäusen gemäß § 13d Abs. 2 i.V.m. § 13d Abs. 5 Stmk NschG 1976. Auch wurden das Stmk Jagdgesetz 1986, das ASchG sowie das ETG 1992 angewendet.
2. Beschwerden
Dagegen haben Beschwerden erhoben: 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX, 4.
XXXX 5. XXXX, 6. XXXX, 7. XXXX, 8. XXXX, 9. XXXX, 10. XXXX, 11. XXXX, 12. XXXX, 13. XXXX, 14. XXXX, 15. XXXX, 16. XXXX und 17. XXXX.
2.1. Beschwerden der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer (Umweltorganisationen)
Diese haben mit Schreiben vom 19.12.2014 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde beigelegt wurde eine "naturschutzfachliche und -rechtliche Stellungnahme" vom Dezember 2014. Diese Beschwerdeführer stellen die Anträge, es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, den Beschwerden stattgegeben werden, sodass der gegenständlich Vorhabensantrag abgewiesen wird, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen umfasst zusammenfassend folgende Punkte:
- Sämtliche dieser Beschwerdeführer hätten eine Beschwerdelegitimation, selbst jene, die keine anerkannten Umweltorganisationen seien;
- § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 sei unrichtig angewendet worden und aus mehreren Gründen nicht erfüllt, weshalb die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und der Antrag abgewiesen werden müsse;
- Die kumulativen Auswirkungen in Verbindung mit den anderen auf der Koralm geplanten Vorhaben müssten miteinbezogen werden;
- Die Stmk VO vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde (VO SAPRO Windenergie) sei gesetzeswidrig und möge eine Überprüfung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werden. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen der VO, wie die Abstandsregelungen, nicht eingehalten;
- Es finde eine Verletzung mehrerer Protokolle der Alpenkonvention statt;
- Das Vorhabensgebiet sei ein faktisches FFH-Gebiet "Koralm-Poßruck", da es wegen dem prioritären Lebensraumtyp 6230 unter die nachzunominierenden Gebiete falle;
- Die artenschutzrechtlichen Normen und die Bestimmungen des Stmk NSchG seien nicht eingehalten worden: zahlreiche Tier- und Pflanzenarten seien in ihrem Bestand gefährdet oder nicht ausreichend untersucht worden;
- Die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 seien, etwa was die Kampfzone des Waldes betrifft, unrichtig angewendet worden und müsse die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG gegen das Projekt ausgehen. Der Spruch sei hinsichtlich der Rodungsbewilligung unschlüssig, da bei der Gesamt- und Nennleistung keine Begrenzung nach oben erfolge;
- Die Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk ElWOG und des Stmk Starkstromwegegesetzes 1971 seien nicht erfüllt. Weiters habe keine Bauverhandlung stattgefunden und sei deswegen die Baubewilligung rechtswidrig;
- Die Bewertung der Klimarelevanz sei unrichtig durchgeführt worden;
- Die Auswirkungen der Drainagierungseffekte auf Biotope und Pflanzen sei zu wenig berücksichtigt worden;
- Gesundheitsschädliche Infraschallemissionen und die Lichtverschmutzung durch die rotblinkenden Positionslichter seien unberücksichtigt geblieben;
- Die nach der Kärntner Windkraftstandorte-VO geltenden Abstandsregelungen seien nicht eingehalten worden;
- Einige Sachverständigengutachten seien nicht schlüssig und würden Widersprüche und Rechtsausführungen enthalten;
- Etliche Auflagen seien zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Zudem seien nicht alle Auflagen etc. vorgeschrieben worden, die zum Schutz der Umwelt iSd § 17 UVP-G 2000 erforderlich seien;
2.2. Beschwerde des Achtbeschwerdeführers (XXXX)
Dieser beantragt in seiner Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Forums Wissenschaft & Umwelt zum sektoralen Raumordnungsprogramm über die Nutzung der Windkraft in Niederösterreich sowie eine Studie von Remo Probst über den Vogelzug über die Koralpe beigelegt. Er bringt zusammengefasst folgende Beschwerdepunkte vor:
- Kumulative Auswirkungen der weiteren geplanten Windparkanlagen auf der Koralm seien unberücksichtigt geblieben;
- Die Kärntner Windkraftstandorträume-VO sei wegen des Territorialitätsprinzips nicht angewendet worden, was unrichtig sei, da das Berücksichtigungsgebot gelte;
- Die Strategische Umweltprüfung hätte unter Einbeziehung des Landes Kärnten durchgeführt werden müssen, womit die Vorgaben der SUP-RL nicht erfüllt seien;
- Es müsse geprüft werden, ob die Zielsetzung der VO SAPRO Windenergie und damit die Errichtung des Vorhabens von höherem öffentlichen Interesse ist, als die Nachnominierung von zusätzlichen Natura-2000-Gebieten.
2.3. Beschwerden der Neunt- bis Siebzehntbeschwerdeführer (Einzelpersonen)
Diese bringen im Wesentlichen gleichlautende rechtzeitige Beschwerden ein, weshalb diese inhaltlich gemeinsam behandelt werden. Der Genehmigungsbescheid sollte aufgehoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Viele Personen seien dauerhaft im Kurgebiet aufhältig und müssten die Gutachten auf eine Jahresbetrachtungsweise erweitert werden. Insbesondere die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Schallimmissionen und die Lichtverschmutzung wären zu überprüfen. Bezüglich der Landschaft solle die Wirkzone I erweitert werden, damit die zwei Hotspots, nämlich das Kurgebiet und den Weinofen, auch berücksichtigt würden. Die Abstandsregelungen der Kärntner Windkraftstandorte-VO seien einzuhalten und der Wertverlust des Kurgebietes und die Beeinträchtigung der für die Bevölkerung und die Kurgäste besonders wertvollen Felsöfen müsse berücksichtigt werden.
3. Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren
Mit Schreiben vom 10.12.2014 hat die Projektwerberin eine Äußerung zu den Beschwerden erstattet. Sie stellt die Anträge, die vorliegende Beschwerde der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer möge zurück-, in eventu abgewiesen, die Beschwerde der Erst- bis Drittbeschwerdeführer abgewiesen werden, die Beschwerde des Achtbeschwerdeführers möge zurück-, in eventu abgewiesen werden und die Beschwerden der sonstigen Beschwerdeführer mögen zurück-, in eventu abgewiesen werden. Zusammenfassend bringt die Projektwerberin zu den Beschwerden vor:
- Manche Beschwerdeführer seien präkludiert, bei manchen sei fraglich, ob entsprechende Beschlüsse der Vereinsvorstände vorliegen und manche seien keine anerkannten Umweltorganisationen.
- Es seien nur erhebliche nachhaltige Einwirkungen auszugleichen. Im Verfahren hätten sich merkbar nachteilige Auswirkungen im Naturschutz ergeben, aber keine bleibende Schädigung. Solche Auswirkungen seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen. Da materienrechtliche Regelungen bestünden, bleibe kein Raum für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000.
- Kumulative Auswirkungen mit geplanten Vorhaben seien nicht zu berücksichtigen, da deren Realisierung nicht absehbar ist.
- Es dürfe kein Vogelradar vorgeschrieben werden.
- Die ASV Landschaft habe zurecht die VO SAPRO Windenergie berücksichtigt. Die VO sei gesetzeskonform erlassen worden. Dauerbewirtschaftete Schutzhütten gäbe es nicht im Projektsgebiet und Weitwanderwege würden nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt.
- Die Frage, ob "Wald" im Rechtssinn vorliegt, hänge davon ab, ob die Voraussetzungen des § 1a ForstG erfüllt sind. Dies sei in der Kampfzone des Waldes nicht zwingend gegeben. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Forstgesetzes 1975 seien erfüllt.
- Die Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk ElWOG und des Stmk Starkstromwegegesetzes 1971 seien erfüllt.
- Weder Schall- noch Infraschallimmissionen wären wahrnehmbar, weshalb daraus keine Beeinträchtigung resultiere. Es gäbe auch keine vorgeschriebenen Mindestabstände.
- Die Ausnahmebewilligung zur Tötung von Fledermäusen sei nicht notwendig. Auch die anderen Tatbestände, wie Störung, seien nicht erfüllt. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Stmk Artenschutz-VO sei nicht relevant und lägen die Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk NSchG 1976 vor.
- Die Protokolle der Alpenkonvention seien nicht verletzt worden.
- Der Achtbeschwerdeführer habe keine Beschwerdelegitimation, weil sein örtlicher Wirkungsbereich überschritten sei. Die Kärntner Windkraftstandorträume-VO sei nicht anwendbar.
- Die Beschwerde der Neunt- bis Siebzehntbeschwerdeführer seien teils zurückzuweisen. Darüber hinaus sind die Einwendungen auch inhaltlich unzutreffend.
Am 29.01.2015 nahm die Projektwerberin und am 16.02.2015 der Siebzehntbeschwerdeführer Akteneinsicht.
Mit 17.02.2015 erfolgte die Beschwerdemitteilung an die Verfahrensparteien.
Mit 16.03.2015 verwiesen die Neunt-, Elft-, Zwölft- und Dreizehntbeschwerdeführer in einer Stellungnahme auf die Abstandsregelungen der Kärntner Windkraftstandorträume-VO und fordern einen Vermessungsplan, aus dem hervorgeht, welche Abstände zwischen dem Kurgebiet auf Kärntner Seite und den Windrädern gegeben sind.
Mit 02.06.2015 erfolgte ein Parteiengehör an die Verfahrensparteien.
In einer Stellungnahme vom 22.06.2015 brachte die Projektwerberin vor, dass die Kärntner Windkraftstandorträume-VO nicht zur Anwendung komme. Das Projektgebiet falle nicht in die nachzunominierenden Natura-2000 Gebiete.
Mit Stellungnahme vom 22.06.2015 brachten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, zu der von der Projektwerberin zitierten Entscheidung des VwGH vom 24.07.2014, 2013/07/0215, vor, dass man daraus nicht ableiten könne, erheblich nachteilige Auswirkungen seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen. Durch die Abschaltzeiten in Auflage 86 werde nicht gewährleistet, dass es nicht zur Tötung von Fledermäusen käme. Bei der Formulierung des Rodungszweckes handle es sich um eine Umweltschutzvorschrift, da darauf basierend das öffentliche Interesse an der Rodung zu prüfen sei. Die Beschwerdeführer regen ein VO-Prüfungsverfahren an, da sämtliche Käferarten zu berücksichtigen seien. Überdies sei § 15a Abs. 2 Stmk NSchG 1976 richtlinienwidrig und möge auch die Überprüfung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werden.
Mit Stellungnahme vom 25.06.2015 brachte der Achtbeschwerdeführer vor, er habe sehr wohl eine Beschwerdelegitimation. Die VO SAPRO Windenergie erscheine gesetzwidrig, da die grenzüberschreitenden Auswirkungen unberücksichtigt geblieben seien. Das Energieprotokoll der Alpenkonvention sei mit Art. 2 Abs. 4 unmittelbar anwendbar, genauso wie Bestimmungen des Naturschutzprotokolls der Alpenkonvention. Es werde auch auf die Fachkonvention "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" verwiesen.
Mit Schreiben vom 24.06.2015 brachte der Neuntbeschwerdeführer vor, es sei sowohl der Ausbau des Schigebietes als auch des Kurgebietes geplant.
Mit 29.06.2015 betonte die Umweltanwältin der Steiermark, dass kumulierende Auswirkungen anderer geplanter Vorhaben jedenfalls zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 09.07.2015 brachten die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Mag. Andreas Horacek, eine ergänzende Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 10.07.2015 legten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer eine Ergänzung der naturschutzfachlichen und rechtlichen Stellungnahme vor.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Naturschutzabteilung des Amtes der Stmk Landesregierung um Auskunft, ob eine Ausweisung eines Natura-2000 Gebietes auf der Koralm erfolgt oder geplant sei.
Mit Beschluss vom 16.07.2015 wurde der ASV Mag. Reimelt zum koordinierenden ASV dem Beschwerdeverfahren beigezogen.
Mit 17.07.2015 erfolgte eine weitere Information über den Verfahrensstand an die Verfahrensparteien.
Mit Schreiben vom 21.07.2015 teilte die Naturschutzabteilung des Amtes der Stmk Landesregierung mit, dass die Landesregierung am 11.6.2015 beschlossen habe, Teile der Koralpe als Natura 2000-Gebiet zu melden. Die Handalm liege jedoch außerhalb der Gebietsabgrenzung.
Mit Beschlüssen vom 24. und 29.07.2015 sowie 21.09.2015 wurden weitere Sachverständige bestellt bzw. beigezogen: REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH für Naturschutz und Landschaftsgestaltung, DI Christof Ladner für Waldökologie und Forstwesen, DI Rainer Opl für Raumplanung, Ing. Dieter Blaschon für Schallschutztechnik, Dr. Andrea Kainz für Umweltmedizin, Mag. Martin Schröttner für Hydrogeologie, Mag. Andreas Schopper für Immissionstechnik und DI Josef Krenn für Lichtverschmutzung.
Mit 01.09.2015 wurden die SV aufgefordert ihre Gutachten zu erstatten und wurden ihnen die Themenbereiche vorgegeben.
Im Wege der Akteneinsicht wurde die Projektwerberin über die Gutachtensbeauftragungen informiert.
Mit 30.10.2015 erfolgte die Ausschreibung der Beschwerdeverhandlung. Die mittlerweile vorliegenden Ergänzungsgutachten aus den Fachbereichen Hydrogeologie, Umweltmedizin, Raumplanung, Schalltechnik, Lichtverschmutzung, Waldökologie und Forstwesen, Luftreinhaltung und Klima wurden den Parteien übermittelt.
Die Ergänzungsgutachten aus den Fachbereichen Naturschutz und Landschaft wurden den Parteien mit Schreiben vom 04.11.2015 übermittelt.
Mit 26.11.2015 teilte der koordinierende ASV mit, dass zum Pumpspeicherwerk "Koralm" ein neuer Antrag auf UVP-Feststellung eingebracht wurde. An den technischen Vorgaben habe sich nach Auskunft der zuständigen Behörde nichts geändert.
Mit Schreiben vom 30.11.2015 zogen die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer ihre Beschwerden zurück.
Mit 01.12.2015 brachte die Projektwerberin eine Stellungnahme sowie etliche fachliche Beilagen ein.
Mit 01.12.2015 übermittelten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer ein Auskunftsbegehren nach UIG, welches an die für Jagdrecht zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung gerichtet war. Es mögen die Daten der über die Jägerschaft durchgeführten letzten Auer- und Birkwildzählungen bekanntgegeben werden.
Mit Schreiben vom 01.12.2015 übermittelte die Abt. 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung Daten betreffend die letzten Auer- und Birkwildzählungen.
4. Mündliche Verhandlung
Vom 02.-04.12.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer teilnahmen. Es wurde die Sach- und Rechtslage über die Beschwerden betreffend das Vorhaben erörtert und erläuterten insbesondere die geladenen Sachverständigen ihre Gutachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Vorhaben
Das Vorhaben Windpark Handalm umfasst die Errichtung von 13 getriebelosen Windenergieanlagen auf der Koralm im Bereich der Handalm mit einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nabenhöhe von 78,3 m sowie einer installierten Leistung von 3 MW pro Windenergieanlage. Weiters umfasst ist eine Energieableitung bis zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz über eine neu zu errichtende 30kV-Übergabeschaltstelle im Bereich Glashütten. Das Bau & Transportgeschehen erfolgt von östlicher Richtung über großteils bestehende Straßen, wobei ein Umladeplatz im Ausmaß von ca. 5.049 m² benötigt wird. In der Bauphase kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme von 160.385 m², wovon 2.258 m² auf einem bestehenden Forstweg entfallen. Ca. 86.200 m² werden nach Bau wiederhergestellt, womit 72.000 m² als permanent in Anspruch genommene Fläche verbleiben. Die Vorhabensteile liegen in der Steiermark. Dies ergibt sich aus den Projektunterlagen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Alpenkonvention und innerhalb der Vorrangzone Handalm der VO SAPRO Windenergie. Es liegt außerhalb von Natura-2000 Gebieten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten. Dies ergibt sich aus den Projektunterlagen sowie aus mehreren Gutachten, wie dem Ergänzungsgutachten des ASV Raumordnung vom 16.10.2015 und dem Gutachten von REVITAL vom 02.11.2015.
1.2. Zur Beschwerdelegitimation
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind mit Bescheiden des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sind keine solche anerkannten Umweltorganisationen. Dies ergibt sich aus den Angaben dieser Beschwerdeführer selbst (vgl. VH-Schrift Beschwerdeverhandlung S. 7).
Der Neuntbeschwerdeführer legte einen Kaufvertrag vom 18.12.2014 über den Kauf eines 1/10 Hausanteils des Hauses Nr. XXXX des Almhüttendorfes XXXX, Grst.Nr. XXXX, RZ XXXX, GB XXXX, vor. Die Almhütte liegt im Einflussbereich des Vorhabens, etwa 700 m von einigen Windrädern entfernt. Dies ergibt sich aus den dem Projektunterlagen beiliegenden Übersichtsplänen. Aus einem von der Projektwerberin vorgelegten Grundbuchsauszug vom 01.12.2015 ergibt sich, dass der Eigentümer des genannten Grundstücks bis zu diesem Tag der Vierzehntbeschwerdeführer war. Ein Eigentumsrecht des Neuntbeschwerdeführers war bis dahin weder einverleibt noch vorgemerkt. Mit e-mails vom 15. und 30.12.2015 teilte der Neuntbeschwerdeführer mit, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Notar noch kein Eintragungsgesuch hinsichtlich des Kaufvertrags an das Grundbuch übermittelt wurde, dies werde er bis zur Erkenntnis-Erlassung nachholen, da er seine Parteistellung nicht verlieren möchte.
Mit Schreiben vom 30.11.2015 zogen die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer ihre Beschwerden zurück. Sämtliche Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht.
1.3. Allgemeines
1.3.1. Festgestellt wird, dass kumulierende Wirkungen folgender auf der Koralpe geplanter Vorhaben zu berücksichtigen sind: Windpark Preitenegg-Pack (UVP-Feststellungsbescheid vom 01.12.2015 ergab keine UVP-Pflicht, Beschwerdeverfahren anhängig), Versuchsanlage Packalpe (Materienverfahren anhängig), Windpark Freiländeralm (3 Windräder Bestand, 4. Windrad teilweise Materienverfahren anhängig, teilweise rechtskräftig abgeschlossen), Windpark Bärofen (Materienverfahren anhängig), Windpark Koralm (UVP-Feststellungsverfahren anhängig), Windpark Steinberger Alpe (UVP-Feststellungsbescheid vom 17.11.2015 ergab keine UVP-Pflicht, Beschwerdeverfahren anhängig) und Windpark Soboth (Materienverfahren anhängig). Das Pumpspeicherkraftwerk Koralm wurde mit UVP-Feststellungsbescheid vom 05.03.2013 für nicht UVP-pflichtig erklärt und das Wasserrechtsverfahren eingeleitet. Aktuell ist dieses unterbrochen, da ein neuer UVP-Feststellungsantrag eingebracht wurde. Diese Angaben ergeben sich aus der VH-Schrift Beschwerdeverhandlung S. 7-9) sowie der Amtstafel der Kärntner Landesregierung
https://www.ktn.gv.at/142560_DE-Amtliche_Informationen-Feststellungsverfahren .
1.4. Raumordnung
Das Vorhabensgebiet wurde mit der VO SAPRO Windenergie als Vorrangzone ausgewiesen.
Der ASV Raumordnung kam im behördlichen Verfahren auf Grundlage des einschlägigen Fachberichtes zum Ergebnis: "Aus diesem Grund kann der abschließend zusammenfassenden Bewertung gefolgt werden, wonach aus der Sicht des Fachbereiches Raumordnung zwar merkbar nachteilige, jedoch keine untragbar nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden können. Zutreffend ist, dass die wesentlichsten negativen Auswirkungen aus einem Attraktivitätsverlust der landschaftsbezogenen Erholungsräume in der Betriebsphase resultieren. Demgegenüber steht die Zielerfüllung durch Errichtung der Anlage in einer Vorrangzone des Entwicklungsprogrammes für den Sachbereich Windenergie."
Weiters hat der ASV im behördlichen Verfahren ausgeführt, dass auf Grund der Lage des Vorhabens an der Landesgrenze bereits bei der Erstellung des SAPRO Windenergie eine Abstimmung mit dem Land Kärnten erfolgt sei. Die Abstandsbestimmung im SAPRO Windenergie nach § 3 Abs. 2 diene dazu, diese Zonen vor neuen Ausweisungen zu schützen, die mit der Windenergienutzung in Konflikt stehen. Das betreffe nicht bestehende Baugebiete.
Kritisch sei die Beeinträchtigung der Wanderwege als Form des sanften Tourismus zu sehen. Problem dabei sei weniger die notwendige Umleitung in der Bauphase und an den (voraus-sichtlich wenigen) Tagen der Eiswurfgefahr, in denen das Gebiet nicht betreten werden kann und Umgehungen erforderlich seien, sondern die dauernde Verminderung der Qualität des Landschaftsraumes für die Benutzer der Wanderwege und Erholungsuchenden. Das Wanderwegenetz des Landes sei nur von wenigen Restriktionen betroffen und erstrecke sich über den allergrößten Teil des Alpenraumes. Bei standortgebundenen Windkraftanlagen handle es sich um eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen, wogegen der konkurrierenden Erholungs- und Tourismusnutzung ungleich umfassendere Räume zur Verfügung stünden. Dies relativiere aus Sicht der überörtlichen Raumordnung diese zu erwartende Beeinträchtigung im Bereich des Standortes für den geplanten Windpark.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 23.10.2015 kam der ASV Raumordnung im Wesentlichen zu dieser (im Ergebnis gleichlautenden) Bewertung:
* Aus der VO SAPRO Windenergie sei für dieses UVP-Verfahren in einer Vorrangzone zur Errichtung von Windkraftanlagen ein öffentliches Interesse des Landes zum Ausbau der Windenergie im Sinne der Energiestrategie Steiermark 2025 ableitbar.
• Windkraftanlagen würden auf Grund der speziellen Standortanforderungen und Ortsgebundenheit Gebiete mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen Standortansprüchen im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 6 des StROG 2010 erfordern, was die kleinflächige Ausweisung von Vorrangzonen zur Folge habe.
• In der Beschwerde werde die Bestimmung der VO SAPRO Windenergie § 3 Abs. 1 Z 2 letzter Satz missinterpretiert. Die diese Vorrangzone querenden Weitwanderwege würden durch das Vorhaben mit nachteiligen Auswirkungen auf den Erholungswert zu rechnen haben. Im Vergleich zur Gesamtlänge dieser Wege würde sich diese auf einen kurzen Streckenabschnitt beschränken und die grundsätzliche Funktion dieser Weitwanderwege nicht in Frage gestellt werden, weshalb daraus kein Widerspruch zur angeführten Bestimmung in der VO SAPRO Windenergie abgeleitet werden könne.
• Die Vorwürfe der Nichteinhaltung der Kärntner Windkraftstandorträume-VO als auch der Vorgaben nach § 3 Abs. 3 der VO SAPRO Windenergie seien unzutreffend. Abgesehen von der Nichtanwendbarkeit auf Grund des Territorialitätsprinzips diene die Abstandsbestimmung in der VO SAPRO Windenergie dem Schutz der ausgewiesenen Zonen und ihrer Nutzung. Die Kärntner VO könne nicht mit dem Kurgebiet nach dem StROG 2010 verglichen werden und sehe selbst auch Ausnahmeregelungen bei den Abstandsbestimmungen vor.
• Was die vermeintlichen Widersprüche zur Alpenkonvention und daraus ratifizierter Protokolle betrifft, führt der ASV aus, dass das Entwicklungsprogramm für das SAPRO Windenergie als vorausschauende landesweite Planung unmittelbar zur Umsetzung der Zielsetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. b Raumplanung diene, in dem die sensiblen Landschaftsräume im steirischen Geltungsbereich der Alpenkonvention großflächig (ein Viertel des Landesgebietes) als Ausschlusszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen seien, obwohl in diesen Bereichen die energietechnisch besten Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben seien und dem gegenüber nur wenige Gebiete mit einem Umfang von 1,3 Promille des Landesgebietes als Vorrangzonen vorrangig dort ausgewiesen worden seien, wo nach den landesweiten Kriterien eine solche Ausweisung vertretbar gewesen sei, bzw. entsprechende räumliche Vorbelastungen gegeben seien.
Zur Frage der Kumulierung von weiteren Vorhaben im Standortraum verweist der ASV auf die Stellungnahme der Energie Steiermark, Beilage 2 vom 05.02.2015 unter den Punkten 2.3 und 2.4, die er als fachlich nachvollziehbar bewertet. In der Beschwerdeverhandlung führt er aus, dass die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf den Erholungswert (raumordnungs)fachlich nicht seriös beantwortet werden können. Immissionsbelastungen durch kumulierende Auswirkungen seien im jeweiligen Fachbereich zu beurteilen.
Zu den Einwendungen zum Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971, wonach eine Abstimmung mit den Erfordernissen u.a. der Raumplanung nicht stattgefunden habe, stellt der ASV fest, dass sich das Vorhaben in einer verordneten Vorrangzone befinde. Diese Ausweisung umfasse auch die Aspekte der örtlichen Raumordnung, weshalb alle raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen der örtlichen und überörtlichen Raumordnung für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben seien. Damit sei ein weiterer Abstimmungsprozess dahingehend hinfällig.
Die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der VO SAPRO Windenergie werden vom ASV so kommentiert: Bei der VO handle es sich um ein überörtliches Entwicklungsprogramm, dessen planliche Festlegungen (wie die Vorrangzonen) nach landesweiten Kriterien erfolge. Die Strategische Umweltprüfung erfolge ebenfalls auf diesem Planungsniveau und unterscheide sich naturgemäß von einer SUP im Rahmen der örtlichen Raumplanung mit parzellenscharfen Festlegungen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Umsetzung dieses Entwicklungsprogrammes im Sinne der Zielsetzungen auch nach § 2 Abs. 2 erfolgt, seien in § 3 Abs. 1 Z 2 Mindestgrößen für die Errichtung und Erweiterung von Windkraftanlagen in den Vorrangzonen festgelegt worden, damit jedenfalls die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden und eine UVP-Pflicht ausgelöst werde. Die SUP sei im Sinne der SUP-Richtlinie, angepasst auf eine überörtliche Landesplanung, durchgeführt worden.
Zum Achtbeschwerdeführer ergänzt der ASV, dass die angeführten "Tourismusprojekte Koralpe" bereits im Fachbericht Schutzgut Mensch/Lebensraum der UVE behandelt und in die raumordnungsfachliche Begutachtung miteinbezogen worden seien. Welche weiteren Tourismusprojekte der Achtbeschwerdeführer als potentiell durch das Vorhaben gefährdet ansieht, hat er nicht weiter konkretisiert.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Abstandregelungen der Kärntner Windkraftstandorträume-VO seien nicht eingehalten worden, führt der ASV aus: danach müsse die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, mindestens 1500 m betragen. Eine Unterschreitung dieser Distanz sei dann zulässig, wenn aufgrund der geländespezifischen Gegebenheiten, z.B. durch die Abschirmungswirkung vorgelagerter Berge, weder unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden möglich seien und sicherheitstechnische Anforderungen im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt würden. In der KG Frantschach-St. Gertraud seien in 700 bis 740 m Entfernung von einzelnen Windkraftanlagenstandorten des Vorhabens Baugebiete für reines Kurgebiet im Flächenwidmungsplan nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ausgewiesen.
Zur Frage der Kurgebietsausweisung meint der ASV, es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied in der Kurgebietsdefinition nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz und dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz. Dies betreffe sowohl das "normale" Kurgebiet als auch das reine Kurgebiet nach dem Gemeindeplanungsgesetz. Im reinen Kurgebiet dürfen nur solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (im Sinne von § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes) mit sich bringen würden.
Nach der VO SAPRO Windenergie seien gemäß § 3 Abs. 2 in den Vorrangzonen und Eignungszonen und in einer Pufferzone von 1000 m Breite um die Grenzen der Vorrang- und Eignungszonen die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit einer Windenergienutzung unvereinbar sind, nicht zulässig. Diese Bestimmung diene nicht dem unmittelbaren Schutz bestehender Nutzungen, sondern sei als Vorsorgeregelung zu betrachten, um z.B. heranrückende Wohnbebauung zu verhindern.
Der Schutz der (Wohn‑)Bevölkerung in Einzelgebäuden oder Baugebieten bedarf einer projektbezogenen Beurteilung, wie sie auch im vorliegenden Fall im UVP-Verfahren des ggst. Vorhabens erfolge. Erst mit Vorliegen eines konkreten Projektes mit konkreten Standorten, mit der Möglichkeit der Berücksichtigung von topografischen Gegebenheiten etc. sei die Verträglichkeit oder Unverträglichkeit des Vorhabens mit seinen zu erwartenden Auswirkungen - auch auf Baugebiete und Wohngebäude - beurteilbar.
Festgestellt werden kann, dass diese gutachterlichen Ausführungen dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden können, da diese schlüssig und nachvollziehbar sind und die Beschwerdeführer dem nicht mehr substantiiert entgegengetreten sind: Die Funktion der Weitwanderwege wird demnach durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Wenn die Beschwerdeführer hingegen die Meinung vertreten, die Weitwanderwege, insbesondere der Weitwanderweg Nr. 5, würde erheblich beeinträchtigt werden, ist dem entgegenzuhalten: Sowohl aus den Projektsunterlagen, als auch aus den schlüssigen Angaben des ASV lässt sich feststellen, dass die Umleitung von Wanderwegen im Einflussbereich des Vorhabens notwendig ist, etwa um einer Eiswurfgefahr der Windenergieanlagen zu begegnen. Diese Tatsache blieb auch in der Beschwerdeverhandlung unbestritten. Die Benutzbarkeit der Wanderwege bleibt dadurch weiterhin aufrecht. Schlüssig ist auch, dass die Attraktivität und der Erholungswert der Wanderwege durch die Errichtung des Vorhabens abnimmt und beeinträchtigt wird, die betroffene Wegstrecke im Verhältnis zur Gesamtstrecke aber vergleichsweise kurz ist. Schließlich ist den schlüssigen Ausführungen des ASV zu folgen, wonach zwar eine Verschlechterung der Naherholungsqualität eintreten wird, aber nicht in dem Maß, dass aus dem Teilaspekt Freizeit/Erholung/Tourismus der Raumordnung insgesamt mit untragbaren Auswirkungen zu rechnen ist. Nach den schlüssigen Angaben des ASV gibt es im räumlichen Bereich des Vorhabens auch keine Schutzhütten, deren Funktion beeinträchtigt werden könnte - dem sind die Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Schlüssig hat der ASV dargelegt, dass die Abstandregelungen im SAPRO Windenergie nicht dem Schutz der Nachbarn dienen. Fest steht aber auch, dass auf der Kärntner Seite der Koralm, die im Einflussbereich des Vorhabens liegt, nach dem Flächenwidmungsplan zum Teil ein reines Kurgebiet ausgewiesen ist.
Die Ausführungen zum Entstehungsprozess der VO SAPRO Windenergie legen die Vermutung nahe, dass diese gesetzmäßig zustande gekommen ist - die Beschwerdeführer haben weder in der Beschwerde noch nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens des ASV konkret dargelegt, aus welchen Gründen die VO SAPRO Windenergie gesetzwidrig sei. Einzig der Einwand, die grenzüberschreitenden Auswirkungen seien nicht beachtet worden, wurde vorgebracht. Dass das Land Kärnten in den Ausweisungsprozess der VO eingebunden war, hat der ASV in der Beschwerde-VH bekräftigt und ist nach seinen glaubwürdigen Angaben, die auch dem Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie, Verordnung, Erläuterungen, Umweltbericht, S. 44, zu entnehmen sind, vom Bundesland Kärnten keine Stellungnahme zum VO-Entwurf abgegeben worden. Dass das Land Kärnten nicht in die VO-Erstellung miteinbezogen worden sei, blieb eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführer. Sie konnten nicht darlegen, inwieweit sich die VO geändert hätte und welche Schutzgebiete auf Kärntner Seite konkret durch die Ausweisung der Vorrangzonen und speziell der Vorrangzone "Handalm" betroffen wären. Auch sonst kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte auf, wonach die VO nicht gesetzmäßig zustande gekommen sei.
Kumulierende Auswirkungen erkannte der ASV grundsätzlich nicht, er führt aber auch aus, dass die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf den Erholungswert von ihm fachlich nicht seriös beantwortet werden könne. Dazu ist festzustellen, dass Immissionsbelastungen durch kumulierende Auswirkungen sowie Auswirkungen auf den Erholungswert im jeweiligen Fachbereich zu beurteilen waren (vgl. die jeweiligen Fachbereiche, insb. "Landschaft" und "Umweltmedizin"). Die Beschwerdeführer haben zwar moniert, dass hier ein Versäumnis zu erkennen sei, haben aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene dargelegt, wie sich kumulierende Auswirkungen auf den Erholungswert konkret auswirken würden.
1.5. Naturschutz/Artenschutz
1.5.1. Pflanzen und deren Lebensräume
Im behördlichen Verfahren kamen die ASV für Naturschutz und Waldökologie zum Ergebnis, dass durch das Vorhaben in einer gesamthaften Betrachtung mit keinen mehr als vernachlässigbar bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume zu rechnen sei, wobei für den Lebensraum Wald keine nachteiligen Auswirkungen verbleiben würden.
Der mit diesem Fachbereich befasste SV von REVITAL hält im Ergänzungsgutachten vom 02.11.2015 fest, dass der Fachbeitrag "Pflanzen und deren Lebensräume" der UVE formelle und inhaltliche Fehler und Mängel aufweise und in einigen Punkten nicht dem Stand der Technik bei UVP-Verfahren entspreche. Diese Fehler und Mängel seien weitgehend auch im UVP-Gutachten zu finden. Die Beurteilungsfähigkeit des Vorhabens und dessen Auswirkungen seien aber unter Berücksichtigung von Korrekturen und Ergänzungen gegeben, da die Befundung der UVE weitgehend nachvollzogen werden könne.
Schlüssig ergänzte der SV die Grundlagen dieses Fachbeitrages im Hinblick auf die Abgrenzung des Untersuchungsraumes, der Biotoptypen bzw. -komplexe, zusätzlicher Biotope, Almtümpel und Bachläufe im Untersuchungsraum sowie weitere Anmerkungen zu Biotoptypen. Den Einwand der unrichtigen Sensibilitätsbewertung von einigen Beschwerdeführern bestätigte der SV: die Skala der verwendeten Beurteilungsstufen im UVE-Fachbericht entspreche nicht der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchungen bzw. der neuen RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen und somit nicht dem Stand der Technik bei UVP-Verfahren. Auch die Beurteilung der erfassten Biotope bzw. Biotoptypen im Untersuchungsraum sei fachlich nicht nachvollziehbar, da sie nicht auf einer Verknüpfungsmatrix der gewählten Sensibilitätskriterien beruhe. Die Einstufung der Sensibilität im UVE-Fachbericht sei weiters unschlüssig, da sie etliche eigene Vorgaben nicht berücksichtige. Eine neu durchgeführte Sensibilitätsbewertung wurde nach der RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen durchgeführt. Die Anwendung der RVS trage zur Objektivität und Transparenz der Auswirkungsbeurteilung bei. Diese wurde von Fachleuten und Projektwerbern entwickelt, sie stelle damit eine abgestimmte "Fachkonvention" dar, die etwa bei anderen Windparkvorhaben verwendet wurde, um die Umweltauswirkungen darzustellen. Auch bei anderen Infrastrukturprojekten wie z.B. Kraftwerken oder Hochspannungsleitungen kämen die einschlägigen RVS in Österreich zur Anwendung, weshalb auf Grund der insgesamt verbreiteten Anwendung bei UVP-Verfahren die erwähnten RVS den "Stand der Technik" darstellen würden. Bei zwei Biotoptypen erfolge durch den SV eine Nachjustierung: die "Gämsheide über Silikat" und die "Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" würden je um eine Stufe aufgewertet. Auf Grund der regionalen Bedeutung seien diese Biotoptypen daher mit einer "hohen" Sensibilität einzustufen. Gesamtheitlich sei die vegetationsökologische Sensibilität des Untersuchungsraumes als "gering" bis "hoch" anzusehen, wobei die Biotope oberhalb der Waldgrenze vielfach mit "hoch" einzustufen und die unterhalb der aktuellen Waldgrenze liegenden Biotope weitgehend mit "gering" bis "mäßig" einzustufen seien.
Dazu hat die Projektwerberin vorgebracht, dass knapp vor dem Begehungstermin des SV starke Niederschlagsereignisse stattgefunden hätten, die die Differenzen hinsichtlich Feuchtflächen und Tümpel gegenüber den Erhebungen in der UVE erklären würden. Der gerichtliche SV führte dazu aus, dass dies in Detailbereichen zutreffend sein könne, aber etwa zwischen dem geplanten Anlagenstandort 1 und 2 zwei Tümpel vorgefunden worden seien, die im Biotoptypenplan aus dem UVE-Fachbereich Pflanzen und Lebensräume nicht verzeichnet waren und die offenkundig nicht auf vorherige Niederschlagsereignisse zurückführbar seien, was auch durch entsprechende Pflanzenarten an den Standorten, wie beispielsweise Sumpfwasserstern (eine obligate Wasserpflanze) entsprechend dokumentiert sei. Ein Tümpel müsse auch nicht immer wasserführend sein, könne aber dennoch dem Biotoptyp Tümpel laut Biotoptypenliste Österreich zuzuordnen sein. Diese Ausführungen des SV sind durchwegs schlüssig und nachvollziehbar und waren die Angaben der Projektwerberin und auch die vorgelegte fachliche Stellungnahme nicht geeignet, das Gutachten des gerichtlichen SV in Frage zu stellen.
Der SV ergänzte sowohl die Pflanzenartenliste als auch die Liste geschützter Pflanzenarten und erörterte die Ergebnisse der eigenen Befundung auf Basis des durchgeführten Lokalaugenscheins. Obwohl es in UVP-Verfahren inzwischen durchwegs Stand der Technik sei, auch die im Untersuchungsraum erfassten gefährdeten Arten der sog. "Roten Listen" darzustellen und in der Beurteilung zu berücksichtigen, würden diese Angaben im Projekt und im UVP-Gutachten fehlen, weshalb dies nachgeführt worden sei: Die einzige für das Gebiet relevante "Rote-Liste-Art" sei die Carex pauciflora (Wenigblütige Segge), die im Untersuchungsgebiet zur Gefährdungskategorie "gefährdet" zu zählen sei. Gefährdete Arten der derzeit gültigen, aber inzwischen veralteten Auflage der Steiermärkischen Rote Liste seien im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen worden und daher nicht weiter relevant.
Zu den Beschwerdepunkten führt der SV zusammenfassend aus:
Kumulierende Auswirkungen für die Handalm unter Berücksichtigung der weiteren, derzeit bekannten Vorhaben im Bereich Koralm können für den Bereich "Pflanzen und deren Lebensräume" ausgeschlossen werden.
Zum Einwand, die nahegelegenen Schutzgebiete seien unberücksichtigt geblieben, führt der SV aus, dass keine erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf umgebende Schutzgebiete vorliegen, da sich diese in ausreichender Entfernung zum Projektgebiet befinden.
Zum Vorbringen, es seien nicht sämtliche FFH-Lebensraumtypen berücksichtigt worden, führt der SV aus: "... Das Schutzregime für Lebensraumtypen lt. FFH-Richtlinie ist nur für Natura-2000-(FFH)-Gebiete relevant. Im Hinblick auf den FFH-LRT 6230 und die Nachnominierungsthematik wird auf die entsprechenden Kapitel in diesem Gutachten verwiesen. Die Felsöfen werden vom Projekt weitgehend ausgespart, sodass diese als Lebensraum für endemische Arten [...] weitgehend erhalten bleiben. Ergänzend dazu ist anzuführen, dass aus gutachterlicher Sicht für etliche FFH-LRT, die im Falle der Umsetzung des WP Handalm abträglich beeinflusst werden (insbes. FFH-LRT 4060, 6230 und 9410), in diesem Gutachten Kompensationsmaßnahmen gefordert werden."
Zum Einwand, es seien nicht alle Pflanzenarten der Anhänge II und IV FFH-RL berücksichtigt worden, führt der SV aus: "... Es wird darauf hingewiesen, dass keine Pflanzenarten der Anhänge II und IV FFH-RL im Projektgebiet nachgewiesen sind und somit Auswirkungen auf diese Arten nicht gegeben sind. Für die teils erheblichen vorhabensbedingten Auswirkungen auf sensible Biotoptypen der Hochlagen ist aus gutachterlicher Sicht anzuführen, dass die bisher vorliegenden Maßnahmen als unzureichend anzusehen sind und in diesem Gutachten für diese Typen ergänzende Kompensationsmaßnahmen gefordert werden. ..."
Zum Einwand, es gebe keine Vorschreibungen für den Rückbau der Fundamente etc., führt der SV aus: "... In einem ergänzenden Auflagenvorschlag wird im Falle der Stilllegung des WP Handalm der Rückbau der im Zuge der Bauphase neu errichteten Wege eingefordert. Die Fundamente der Masten müssen zudem im Falle der Stilllegung des WP jeweils auf 0,5 Meter unter Bodenniveau abgeschrämmt und die Flächen rekultiviert werden."
Zum Einwand betreffend endemische Arten führt der SV aus: "... Eine Darstellung der endemischen Pflanzenarten findet sich im Befund
sowie im Kapitel zur Kumulation in diesem Gutachten. ... Es können
höchstens geringe Individualverluste dieser Arten im Fall der Umsetzung des WP Handalm eintreten, lokale Populationen dieser Arten werden nicht erheblich gefährdet. Doronicum cataractarum wächst nicht im Projektgebiet, sodass abträgliche Auswirkungen auf diese Art auszuschließen sind."
Der SV kommt zusammenfassend zu folgender Bewertung:
Zur Auswirkungsanalyse der UVE und des UVP-Gutachtens führt der SV aus, dass diese aus fachlicher Sicht nicht korrekt und nicht nachvollziehbar sei, sie führe insgesamt zu einer Verharmlosung der vorhabensbedingten Auswirkungen insbes. auf die höher sensiblen, schwer regenerierbaren Hochlagen-Biotoptypen. Für die Biotoptypen des Untersuchungsraumes werde daher eine neue Analyse der Eingriffserheblichkeit gemäß den Vorgaben der RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen durchgeführt und erfolge eine neue Beurteilung der Resterheblichkeiten unter Berücksichtigung der derzeit projektierten Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen gemäß RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen.
In der Bauphase bestehe ohne Maßnahmen für insgesamt vier Biotoptypen aufgrund der primär ausschlaggebenden Flächenbeanspruchung eine hohe Eingriffserheblichkeit gemäß RVS, sodass für diese ohne entsprechende Maßnahmen hohe verbleibende Auswirkungen bestehen würden. Bei sieben Biotoptypen bestehe zudem mäßige Eingriffserheblichkeit. Damit komme der Konzeption entsprechender Maßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen grundsätzlich eine hohe Relevanz zu. Die Darstellung zu den Wiederherstellungsmaßnahmen beurteilt der SV dabei als weitgehend nicht plausibel und nachvollziehbar. Ihnen wird eine "geringe" bis maximal "mäßige" Maßnahmenwirksamkeit zugesprochen. Die Konzeption von Schutzmaßnahmen wird an sich als sinnvoll beurteilt, allerdings lägen sie teilweise im unmittelbaren Bereich des Eingriffes, sodass diese Maßnahme aufgrund zu erwartender Beeinflussungen bis hin zu realen Flächenverlusten keine echten Vermeidungsmaßnahmen darstellen würden. Eine hohe Maßnahmenwirkung, wie in der UVE angeführt, könne daher nicht attestiert werden. Die in der Bauphase trotz der geplanten Maßnahmen verbleibenden hohen Auswirkungen beim Biotoptyp Bestand der Gämsheide über Silikat würden - sofern keine zusätzlichen geeigneten Maßnahmen gesetzt werden würden - zumindest zu "wesentlichen" Belastungen aus sektoraler Sicht führen.
Die maßgeblichen Projektauswirkungen in der Betriebsphase seien in der permanenten Flächeninanspruchnahme zu suchen. Hier bestehe ohne Maßnahmen für drei Biotoptypen aufgrund des permanenten Flächenverlustes eine hohe Eingriffserheblichkeit gemäß RVS, sodass ohne entsprechende Maßnahmen hohe verbleibende Auswirkungen bestehen würden. Bei drei Biotoptypen bestehe zudem eine mäßige Eingriffserheblichkeit. Damit komme der Konzeption entsprechender Maßnahmen zur Kompensation der Auswirkungen eine hohe Relevanz zu. Kein Kapitel im Fachbericht befasse sich mit solchen Maßnahmen, wobei zwei "Ersatzmaßnahmen" den Unterlagen entnommen werden könnten: "Ausgleichsfläche Fichtenmoorwald" und "Ausgleichsfläche Felswand". Die beiden Maßnahmen seien nicht anrechenbar, da sie tatsächlich keine Kompensation darstellen würden. Die in der Betriebsphase verbleibenden hohen Auswirkungen bei den Biotoptypen "Frische basenarme Magerweide der Bergstufe", "Bestand der Gämsheide über Silikat" und "Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" würden - sofern keine zusätzlichen geeigneten Maßnahmen gesetzt werden - zumindest zu "wesentlichen" Belastungen führen.
Der SV beschreibt in der Folge den Maßnahmenumfang, der so als Vorschreibung übernommen wurde (vgl. zusätzliche Bestimmungen Nr. 135 bis 139, 144, 145). Dazu brachte die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung vor, dass die geforderte Maßnahmenfläche insgesamt 24,0 ha betrage, wovon 13,8 ha auf die Kompensation mäßig verbleibender Auswirkungen fallen würden. Eine derartige Vorgangsweise sei weder aus der RVS Artenschutz abzuleiten und entspreche nicht dem Stand der Technik. Die zusätzlich geforderten Ausgleichsflächen werden als überschießend beurteilt. Der gerichtliche SV beurteilte das Erfordernis für Maßnahmen ab der Stufe "mäßig" bei der Eingriffserheblichkeit als durchaus dem Stand der Technik entsprechend und legte einige Beispiele dar. Er führte weiter aus: "... Weiters ergibt sich, dass mäßige Eingriffserheblichkeiten laut RVS-Artenschutz an Verkehrswegen bereits zu den erheblichen, das heißt wesentlichen Auswirkungen zu zählen sind. Würden bei mehreren Schutzgütern (Biotoptypen oder Arten) mittlere Resterheblichkeiten verbleiben, so könnten sich in Summe laut RVS Umweltuntersuchungen aus sektoraler Sicht wesentliche Auswirkungen ergeben, die zu einer möglichen Unverträglichkeit führen. Überschießende Maßnahmen sind aus Sicht von REVITAL nicht gegeben, da es sich bei den zu kompensierenden Biotoptypen überwiegend um naturnahe, bzw. naturschutzfachlich hochwertige Hochlagenbiotope handelt, die aufgrund bisher fehlender bzw. unzureichender Maßnahmen vorhabensbedingt teils größere Flächenverluste (insbesondere in der Betriebsphase) erfahren würden." Weiter führt der SV in seinem Gutachten aus: "... Aufgrund der langen Zeitdauer bis zur Zielerreichung ist der geforderte Maßnahmenflächenwert aus gutachterlicher Sicht angemessen. ..." Was die Flächenbeanspruchung beim Biotoptyp "Silikatfelswand mit Felsspaltenvegetation" betrifft konnte die Projektwerberin schlüssig darlegen, dass eine geringere Inanspruchnahme gegeben ist, weshalb die vorzuschreibende Kompensationsmaßnahme flächenmäßig reduziert werden konnte. Der SV formulierte in der Beschwerdeverhandlung einen neuen Maßnahmenvorschlag für diesen Biotoptyp. Auch bezüglich der Umsetzung von Maßnahmen im neu auszuweisenden Natura-2000-Gebiet war der Maßnahmenvorschlag umzuformulieren. Weiters waren allgemeine Nebenbestimmungen, wie eine planliche Verortung der Maßnahmen, vorzusehen. Dagegen wurden keine Einwände mehr vorgebracht. Die vorgebrachten Bedenken der Projektwerberin konnten die schlüssigen Ausführungen des SV nicht erschüttern und kann festgestellt werden, dass die Maßnahmen geeignet sind, die verbleibenden mäßigen bis hohen Auswirkungen zu reduzieren. Werden die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt, verbleiben im Fachbereich "Pflanzen und deren Lebensräume" vertretbare Auswirkungen; ohne die Umsetzung der Maßnahmen würden hohe vorhabensbedingte Auswirkungen bzw. wesentliche Belastungen verbleiben. Dass die Maßnahmen überschießend wären, konnte der SV plausibel entkräften.
Zum Themenkomplex des prioritären Lebensraumtyps 6230 führt der SV auszugsweise aus:
"Im Schreiben der EU-Kommission vom 30. Mai 2013 wurde im Rahmen des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens von Österreich unter anderem die Nachnominierung zusätzlicher Gebiete für den prioritären FFH-Lebensraumtyp 6230 *Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden für das Natura-2000-Netzwerk gefordert. Von dieser Nachforderung einer Unterschutzstellung betroffen ist auch ein in der kontinentalen biogeografischen Region liegendes Gebiet in der Steiermark, das von der EU-Kommission als "Koralm - Poßruck" bezeichnet wird. Für diesen als potenzielles FFH-Gebiet einzustufenden Bereich wird eine hervorragende Repräsentativität (Stufe A) angegeben, zudem heißt es im Mahnschreiben: "das Vorkommen charakteristischer Leitarten dieses Lebensraumtyps ist für dieses nachzunominiernde Gebiet zudem aus der Floristischen Kartierung Österreichs bekannt (pers. Mitt. Schratt-Ehrendorfer, 2012); repräsentative Bestände finden sich auf der Hochfläche und an der Ostabdachung der Koralm, im Bereich bis zur Linie Deutschlandsberg - Schwanberg - Eibiswald ± Radlpass, sowie auf steirischer Seite des Poßrucks (Radlberg - Remschnigg)". Die Kommission stützt sich bei diesem Gebietsvorschlag auf die sog. Schattenliste des Umweltdachverbandes (Stallegger, 2012), welche dieses Gebiet für eine Nominierung als weiteres geeignetes Natura-2000-Gebiet für den LRT 6230 anführt; nähere Angaben für diesen Gebietsvorschlag sind bei Stallegger et al. (2012) nicht zu finden. ...
Aufgrund unzureichender Datensituation wurde seitens ... Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung eine Kartierung dieses FFH-Lebensraumtyps in Auftrag gegeben, die vom Büro Grünes Handwerk im Jahr 2014 durchgeführt wurde. Als Untersuchungsgebiet wurden die Gemeinden Osterwitz, Trahütten, Deutschlandsberg, Hollenegg, Gressenberg, Garanas, Wielfresen, St. Oswald, Soboth, Oberhaag und Schlossberg festgelegt. Die Ergebnisse dieser Kartierung sind im Internet unter dem folgenden Link downloadbar:
Im Ergebnisbericht dieser Kartierung ... wurde ... ein räumlich
weitreichender Abgrenzungsvorschlag für ein Natura-2000-Gebiet textlich beschrieben, der unter anderem auch die Handalm umfasst. ... Am 11.06.2015 hat die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, Teile der Koralpe als Natura 2000-Gebiet Nr. 47 - Koralpe zu melden. Die Bekanntmachung dazu erfolgte am 19.10.2015 und ist im Internet einsehbar:
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/125050965/DE/ . Dieser
Gebietsvorschlag ... wurde Ende Oktober 2015 nach Brüssel gemeldet.
Er umfasst fünf räumlich getrennte Flächen südlich der XXXX, das Gebiet der Handalm liegt außerhalb der Gebietsabgrenzung.
Die inhaltliche Abgrenzung und Interpretation des LRT 6230 stützt sich für Österreich auf das Grundlagenwerk von Ellmauer (2005, "GEZ-Studie") sowie darauf aufbauend auf die Aktualisierungen im Rahmen des Projektes "Basiserhebung von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in Österreich" (Laufzeit 2010-2013), welche in einem Ergebnisbericht sowie einer Kartieranleitung dargelegt sind. Diese Unterlagen geben somit den "Stand der Technik" zu diesem FFH-LRT für Österreich wieder.
Im Artikel-17-Bericht für die Berichtsperiode 2007-2012 wird für die kontinentale Region Österreichs ein ungünstig-schlechter Erhaltungszustand (U2) und eine Gesamtflächengröße von 480 ha angegeben (vgl. Ellmauer 2013, Grünes Handwerk 2014b). Demgegenüber stehen die Angaben vom Grünen Handwerk (2014b), das auf Basis der Kartierung 2014 allein für den Ostabfall der Koralpe eine Flächenausdehnung von insgesamt 770 ha für den LRT 6230 angeführt, die zu einem großen Teil mit einem hervorragenden lokalen Erhaltungszustand (Stufe A) zu bewerten sind."
Der vom Grünen Handwerk (2014b) angeführte Erhaltungszustand von B für das aktuelle Vorkommen des LRT 6230 im Gebiet der Handalm könne vom SV weitgehend bestätigt werden. Nur im Hangbereich zwischen Glashüttenkogel und Kumpfkogel liegen aus Sicht des SV durch Beweidung stärker beeinträchtigte Flächen vor, die wohl bereits mit einem Erhaltungszustand von C einzustufen wären. Nach der Bewertungsmatrix (Ellmauer, 2005) würden die Bestände dem Erhaltungszustand B dieses Lebensraumtyps entsprechen, zudem würden sie von diesem Autor als mäßig artenreich bezeichnet. Die verbleibenden Auswirkungen auf den LRT 6230 durch das Vorhaben werden in der Bauphase als mäßig und in der Betriebsphase als hoch bewertet.
"Das Gebiet der Handalm liegt derzeit in keinem ausgewiesenen Natura-2000-Gebiet, ist aber lt. Schattenliste dem potenziellen FFH-Gebiet "Koralpe - Poßruck" zugehörig. Nach aktueller Rechtsansicht (vgl. Donat & Schaufler 2014) unterliegen potenzielle FFH-Gebiete zwar noch nicht direkt der Anwendung des Art. 6 der FFH-Richtlinie, sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der Auffassung der Europäischen Kommission aber trotzdem besonders geschützt. In diesen Gebieten besteht lt. Donat & Schaufler (2014) zwar kein Projektverbot, dennoch darf der Mitgliedsstaat keine Eingriffe zulassen, welche die in Anhang III Phase I der FFH-Richtlinie genannten ökologischen Merkmale des Gebietes ernsthaft beeinträchtigen können (u.a. EuGH 13.1.2005, C-117/03 , Dragaggi). Mit dem erwähnten Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.6.2015, am Ostabfall der Koralpe ein zusätzliches Natura-2000-Gebiet speziell für den LRT 6230 nachzunominieren, ist davon auszugehen, dass die Landesregierung die Auffassung vertritt, dass diese Gebietsausweisung ausreichend ist, die qualitativ besten Flächen des LRT 6230 im Gebiet Koralpe - Poßruck umfasst und damit der im Mahnschreiben der Europäischen Kommission erwähnte Nachnominierungsbedarf für diesen LRT getilgt wird. Der Vorschlag wird aller Voraussicht nach im März 2016 im Rahmen eines weiteren Bewertungsseminars zwischen der Europäischen Kommission und den Ländervertretern diskutiert werden ..."
In der Beschwerdeverhandlung wurde auf Nachfrage von Beschwerdeführern vom SV ausgeführt, dass das Vorhabensgebiet im Bereich der kontinentalen, biogeographischen Region, hart an der Grenze zur alpinen biogeographischen Region, liege. Die Projektwerberin führte aus, beim LRT 6230 handele es sich um subalpine Borstgrasrasenbestände, die im Zusammenhang mit den benachbarten Beständen der alpinen Region stünden. Diese seien nicht mit den submontanen und montanen Borstgrasrasen und deren Erhaltungszustand in der kontinentalen Region vergleichbar. Es bestehe daher auf Grund des guten Erhaltungszustandes der subalpinen Borstgrasrasen ein Handlungsspielraum hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen. Zum Umfang der erforderlichen Maßnahmen - auch hinsichtlich des LRT 6230 - wird auf die Ausführungen oben verwiesen und festgestellt, dass der SV schlüssig und fachlich überzeugend dargelegt hat, welche Maßnahmen in welchem Umfang vorzuschreiben sind, um die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen zu mindern.
Die artenschutzrechtliche Prüfung in der UVE wird vom SV als unzureichend und unplausibel beurteilt, weshalb diese nachgeholt wurde. Die im Projektgebiet vorkommenden Pflanzen seien ausschließlich Pflanzenarten, die gemäß der Stmk Artenschutzverordnung teilweise geschützt seien. "Vollkommen geschützte sowie richtliniengeschützte Pflanzen (FFH-RL Anhang II oder IV) wurden im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen, für diese kann hier ein No-Impact-Statement ausgesprochen werden."
Der SV kommt zum Schluss, dass bei den nachgewiesenen, allesamt in der Steiermark nur teilweise geschützten Pflanzen, maximal geringe und damit vernachlässigbare projektbedingte Auswirkungen im Hinblick auf die (lokalen) Populationen zu erwarten seien. Bei den betroffenen Pflanzen handle es sich um Arten, die in Österreich und/oder der Steiermark durchwegs verbreitet, ungefährdet und teilweise häufig sind. Die Auswirkungen würden höchstens die Vernichtung einzelner Individuen betreffen. Diese Individualverluste seien nicht in der Lage, die lokalen Populationen dieser Arten zu gefährden. Maßnahmen zum Schutz dieser Arten (wie etwa Verpflanzungen) seien nicht erforderlich. Dies gelte dem Grunde nach auch für den in der Steiermark nicht geschützten Endemiten Moehringia diversifolia (Verschiedenblättrige Miere).
Die Ausführungen des SV sind schlüssig und nachvollziehbar und hat dieser den Einwendungen der Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben. Darüber hinaus bewegten sich die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Auch die Ausführungen der Projektwerberin konnten teilweise überzeugen und waren einige Maßnahmenvorschlägen (bereits in der Beschwerdeverhandlung) umzuformulieren. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden:
- Erhebliche kumulierende Auswirkungen mit anderen geplanten Vorhaben im Bereich der Koralpe für den Bereich "Pflanzen und deren Lebensräume" können ausgeschlossen werden.
- Endemische Arten sind im Gutachten REVITAL ausreichend berücksichtigt worden, wobei mit geringen Individualverlusten zu rechnen ist und lokale Populationen nicht erheblich gefährdet werden.
- Die Felsöfen werden vom Projekt weitgehend ausgespart, sodass dieser Lebensraum für endemische Arten weitgehend erhalten bleibt. Zur Kompensation der abträglichen Beeinflussung von FFH-LRT (insb. 4060, 6230 und 9410) waren Vorschreibungen zu treffen. Insgesamt waren zur Kompensation teils erheblicher vorhabensbedingter Auswirkungen auf sensible Biotoptypen der Hochlagen Vorschreibungen zu treffen.
- Die vom SV zusätzlich geforderte Maßnahmenfläche steht einem dauerhaften Flächenverlust bzw. einem dauerhaften Flächenwandel in der Betriebsphase und einer Flächenbeanspruchung in der Bauphase gegenüber. Ohne Vorschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen verbleiben hohe vorhabensbedingte Auswirkungen und wesentliche Belastungen.
- Das Vorhaben liegt nicht in einem Schutzgebiet und werden außerhalb gelegene Schutzgebiete auch nicht beeinträchtigt. Die Aufnahme eines weiteren Natura-2000-Gebietes (Nr. 47 Koralpe) in die Liste von "potenziellen FFH-Gebieten" ist seitens des Stmk Landesregierung bereits erfolgt und hat die Europäische Kommission noch nicht darüber entschieden. Das gemeldete Gebiet Nr. 47 Koralpe umfasst nicht das Projektsgebiet.
- Im Projektsgebiet kommen keine vollkommen geschützten oder richtliniengeschützte Pflanzen nach den Anhängen II oder IV der FFH-RL vor. Die Vernichtung einzelner nach der Stmk Artenschutzverordnung teilweise geschützten Pflanzen ist zu erwarten, wobei lokale Populationen dieser Arten dadurch nicht gefährdet werden. Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
1.5.2. Tiere und deren Lebensräume
Die ASV für Naturschutz und Wildökologie haben im behördlichen Verfahren zusammenfassend ausgeführt, dass durch das Vorhaben in einer gesamthaften Betrachtung höchstens mit merkbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume zu rechnen sei, wobei zu erwähnen sei, dass für zahlreiche Tierarten und deren Lebensräume keine bis gering nachteilige Auswirkungen zu erwarten seien.
REVITAL führt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Vögel aus, dass die angewandte Methode der Einreichunterlagen grundsätzlich dem Stand der Technik entspreche und, mit Ausnahme des Vogelzugs, aus fachlicher Sicht keiner Ergänzung bedürfe. Die Sensibilitätsbewertung seitens des ASV basierend auf der RVS Vogelschutz an Verkehrswegen sei nachvollziehbar und größtenteils schlüssig. Die Sensibilitätseinstufung des Alpenschneehuhns mit "gering" sei nicht korrekt. Auf Grund der Isolation der lokalen Population sei eine Einstufung "mäßig" plausibler.
Betreffend die Fledermäuse haben bereits die Erst- bis Viertbeschwerdeführer die in der UVE vorgenommene Sensibilitätseinstufung mit fachlichen Argumenten bemängelt. Auch REVITAL kommt zum Ergebnis, dass die Sensibilitätseinstufung der Mücken-, Alpen-, Mops- und Langflügelfledermaus nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der ungenügenden Datenlage lt. Rote Liste Österreich (RL Ö) sei dem Vorsorgeprinzip entsprechend die Sensibilität der Mückenfledermaus mit "mäßig" statt "gering" zu bewerten. Die Sensibilität der Alpenfledermaus sei mit "hoch" und jene der weit verbreiteten Mopsfledermaus mit "mäßig" zu bewerten. Die Langflügelfledermaus sei anstatt mit "hoch" mit "sehr hoch" zu bewerten, da diese lt. RL Ö als vermutlich ausgestorben galt, es aber in der Steiermark und im Burgenland aktuelle Nachweise gebe. Die Projektwerberin erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2015 die Einstufung der Fledermausarten in der UVE. Die Ausführungen von REVITAL werden dem weiteren Verfahren als schlüssig zu Grunde gelegt, da letztlich weder die Beschwerdeführer noch die Projektwerberin nach Erstattung des Gutachtens in der Beschwerdeverhandlung Einwendungen dagegen erhoben haben.
Die Untersuchungsmethodik im UVE-Fachbeitrag Fachbericht Tiere (ausgenommen Vögel und Fledermäuse) weise laut REVITAL methodische und inhaltliche Mängel auf und die Sensibilitätseinstufung sei unplausibel. Die Einstufung des Feuersalamanders mit "gering" sei nicht nachvollziehbar, sie müsse "mäßig" lauten. Beim Lokalaugenschein seien zusätzliche potenzielle Lebensräume für Amphibien verortet worden, die zu berücksichtigen seien. Die Kärntner Gebirgsschrecke sei als Endemit und nicht Subendemit anzusprechen. Das weltweite Vorkommen sei auf Österreich beschränkt, weshalb die Sensibilität nicht "gering", sondern "hoch" sei. Ansonsten seien die Einstufungen nachvollziehbar. Einzig bei der Tiergruppe "Sonstige Insekten" (Käfer) seien außergewöhnlich viele (Sub‑)Endemiten im Untersuchungsraum festgestellt worden, für die Österreich eine besondere Schutzverantwortung habe, weshalb eine neue Sensibilitätsbewertung durchgeführt wurde. Die Sensibilitätsbewertung der vorgefundenen Käferfauna auf der Handalm wurde in Anlehnung an die RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen durchgeführt. Das Koralmgebiet zähle zu den Endemiten-Hotspots Österreichs und sei das Vorkommen einiger auf der Handalm nachgewiesener und potenziell vorkommenden Arten weltweit bzw. innerhalb Österreichs nur von den Gipfelregionen des Koralmgebietes bekannt, weshalb das Gebiet als naturschutzfachlich national/international bedeutsam einzustufen sei.
Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass kumulierende Auswirkungen zur Gänze unberücksichtigt geblieben seien und das Vorhaben insbesondere für Raufußhühner, aber auch andere Vögle, wie den Steinadler, und den Vogelzug generell massive Auswirkungen haben würde bis hin zum Erlöschen von Populationen. Zu kumulierenden Auswirkungen auf Vögel führt REVITAL aus, dass im Projektgebiet von kumulativen Effekten einige Vogelarten bzw. Gruppen potentiell betroffen seien, da sie als windkraftsensible Art in der Literatur beschrieben seien und/oder großen Raumanspruch haben und/oder entlang des Höhenrückens "bandartig" vorkommen würden. Für das Alpenschneehuhn seien kumulative Wirkungen mit dem WP Koralpe sowie dem Pumpspeicherkraftwerk Koralm zu erwarten, da beide Projekte innerhalb des Lebensraumes dieser Art liegen. Der daraus resultierende Habitatverlust sei als erheblich einzustufen. Unter Berücksichtigung der ergänzten Nebenbestimmungen bzw. zusätzlichen Auflagenvorschläge (Anlage einer Wildruhezone im Ausmaß von 100 ha, Bauzeiteinschränkung) seien zusammenfassend keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Für das Auerhuhn seien kumulative Wirkungen mit dem WP Bärofen zu erwarten, die jedoch als nicht erheblich eingestuft werden. Zusätzliche Auflagenvorschläge zur Kompensation dieser Wirkungen seien nicht erforderlich. Für das Birkhuhn seien kumulative Wirkungen mit dem WP Bärofen, dem WP Koralpe und dem Pumpspeicherkraftwerk Koralm zu erwarten. Der daraus resultierende Habitatverlust innerhalb teilweise zentraler Ganzjahreslebensräume des Birkwildes sei als erheblich einzustufen. Unter Berücksichtigung der ergänzten Nebenbestimmungen bzw. zusätzlichen Auflagenvorschläge (Bauzeiteinschränkung) seien zusammenfassend keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Aufgrund der großen Streifgebiete von Steinadlern seien kumulative Effekte jedenfalls mit dem WP Bärofen, dem WP Koralpe sowie dem Pumpspeicherkraftwerk Koralm zu erwarten. Da sich sämtliche Projekte vermutlich innerhalb des Lebensraumes eines Brutpaares und einiger subadulter Individuen befinden würden und der Steinadler Windparkflächen meidet, seien die daraus resultierenden Habitatverluste als erheblich einzustufen. Unter Berücksichtigung der ergänzten Nebenbestimmungen bzw. zusätzlichen Auflagenvorschläge (Bauzeiteinschränkung, Wildruhezone für Alpenschneehuhn) seien zusammenfassend keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Für den Uhu seien kumulative Wirkungen mit dem WP Bärofen sowie dem Pumpspeicherkraftwerk Koralm möglich. Da weder ein Brutplatz noch Revierzentren und zentrale Jagdgebiete durch die Vorhaben betroffen sind, werden diese als nicht erheblich eingestuft. Für die im Gebiet zur Zugzeit vorkommenden Mornellregenpfeifer seien kumulative Effekte mit dem WP Koralpe möglich. Da keine Brutgebiete betroffen seien und großflächig potentiell geeignete Rastgebiete erhalten blieben, werden diese als nicht erheblich eingestuft. Für die während der periodischen Wanderungen durchziehenden Vogelarten seien aufgrund der Lage der Projektgebiete entlang des Pack-Stub-Koralpen-Höhenzuges kumulative Effekte zu erwarten. Diese seien dem Vorsorgeprinzip entsprechend als erheblich einzustufen, da sich die geplanten Windparkprojekte mehr oder weniger quer zur Hauptzugrichtung befinden. Aus diesem Grund seien Maßnahmen erforderlich, um erheblich negative Auswirkungen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der ergänzten Nebenbestimmungen bzw. zusätzlichen Auflagenvorschläge (Vogelradar während Zugzeit) seien zusammenfassend keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. Die Beurteilung einer Kumulation mit dem WP Bärofen und dem WP Koralpe für die Artengruppe der Fledermäuse sei schwierig, da aussagekräftige Untersuchungsdaten aus diesen Gebieten fehlen würden. Unter Berücksichtigung der Auflagenvorschläge sei kein erheblich erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten. Erheblich kumulative Auswirkungen seien insgesamt nicht zu erwarten.
Zum Fachbereich "Tiere (ausgenommen Vögel und Fledermäuse) und deren Lebensräume" führt REVITAL aus, dass erhebliche kumulative Auswirkungen des geplanten WP Handalm mit den derzeit bestehenden bzw. geplanten Anlagen im Bereich Koralpe ausgeschlossen werden könnten.
Zu den Beschwerdepunkten betreffend Vögel und Fledermäuse führt REVITAL aus:
Zum Vorbringen, die ASV für Naturschutz und Wildökologie attestieren dem Vorhaben für die Vogelarten Birkhuhn, Steinadler und sowie für die Breitflügel- und Weißrand-/Rauhautfledermaus unter Berücksichtigung der Maßnahmen merklich nachteilige Auswirkungen:
"... Die damit verbundenen negativen Auswirkungen erreichen lt. Definition des UVP-Beurteilungsschemas jedoch weder ein qualitativ noch quantitativ unverträgliches Ausmaß. Eine Erheblichkeit im Sinne des UVP-G ist damit nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des vorliegenden Gutachtens formulierten zusätzlichen Auflagenvorschläge wird diese Beurteilung aus Sicht von REVITAL bestätigt."
Zum Vorbringen, es hätte ein Vogelradar vorgeschrieben werden müssen: "Ein Vogelradar ist lt. Einreichunterlagen nicht vorgesehen, da sowohl der Frühjahrs- als auch der Herbstzug von geringer Intensität sind. Aus Sicht von REVITAL ist diese geringe Intensität jedoch auf Grund der kurzen Beobachtungszeit nicht ausreichend begründet. Im Sinne des Vorsorgeprinzipes und basierend auf ähnlichen Projekten im Bereich des Koralpenhöhenzuges ist daher die Implementierung eines derartigen Radars notwendig. ..."
Zum Vorbringen betreffend den Verbotstatbestand der Tötung von Fledermäusen: "... Eine Erfüllung dieses Verbotstatbestandes in Hinblick auf Fledermäuse ist nicht gegeben, da die WEA bei Eintreffen bestimmter, im Gutachten definierten abiotischen Bedingungen (zu Zeiten der höchsten Fledermausaktivität, durch REVITAL ergänzt bzw. erweitert), abgeschaltet werden (vgl. Auflagenvorschlag 88 [Anmerkung: wohl "86"], S. 313 des UVP Gesamtgutachtens).
Störung während der Brutzeit sowie Beschädigung bzw. Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Aus fachlicher Sicht können Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten insbesondere aufgrund fehlender Bauzeiteinschränkungen insbesondere im Frühjahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die derzeit vorgeschlagenen Maßnahmen in Hinblick auf die tageszeitlichen Bauzeiteinschränkungen sowie die Durchführung von Schlägerungsarbeiten zwischen Mitte September bis Mitte Oktober sind fachlich sinnvoll, reichen auch aus Sicht von REVITAL aber nicht aus, um den Störungstatbestand bzw. den Tatbestand der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen. Insbesondere der Aushub der Baugruben sowie die Errichtung der Zuwegung hat außerhalb der Brutzeit der Vögel zu erfolgen (ab 1. Juli), insbesondere deswegen, da in diesem Bereich auch zahlreiche bodenbrütende Vogelarten nachgewiesen sind (z.B. Schnee- und Birkhuhn, Steinschmätzer, Baumpieper, Bergpieper). Aus diesem Grund wurde von REVITAL während der sensiblen Fortpflanzungszeit der Vögel von 1. April bis 1. Juli eine Bauzeiteinschränkung gefordert (siehe Kapitel 8)."
Zum Vorbingen, Gutachten seien mangelhaft und hätte die RVS nicht angewendet werden dürfen: "Die Anwendung der RVS Vogelschutz an Verkehrswegen ist, auch wenn es sich um kein Infrastrukturprojekt handelt, aus fachlicher Sicht auch im Fall von Windkraftanlagen möglich und sinnvoll, da sich insbesondere das Bewertungsschema als gängige Methode etabliert hat und dem Stand der Technik entspricht
... . Widersprüchliche Aussagen des ASV zum Thema RVS, wie vom
Beschwerdeführer behauptet, liegen aus Sicht von REVITAL nicht vor, da lediglich der Sachverhalt und die Anwendungsbereiche der RVS angeführt werden und deren Anwendbarkeit im vorliegenden Projekt begründet wird."
Zum Vorbringen, die Gutachten seien mangelhaft, weil Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgeschlagen worden seien und die Empfehlungen des UBA nicht berücksichtigt worden seien: "Aus den UVE-Einreichunterlagen geht die Verwendung von Fremddaten für die Bewertung des Vogelzuges nicht hervor. Es wurden jedoch Daten aus Erhebungen des Büros BIOME von der Koralpe berücksichtigt. Allgemein ist anzumerken, dass mit Ausnahme der langjährigen Beobachtungen aus dem Gailtal systematisch erhobene Daten betreffend Vogelzug in Österreich nicht vorliegen. Im Hinblick auf die Habitatnutzung der Raufußhühner wäre eine Befragung der Jägerschaft sinnvoll gewesen. Durch die eigens durchgeführte synchrone Balzplatzzählung (Birkwild) sowie die Beobachtungen von Raufußhühnern im Rahmen der ornithologischen Kartierungen ist diese Artengruppe aus fachlicher
Sicht für eine Beurteilung ausreichend erhoben. ... Entsprechend den
Empfehlungen des UBA wurden seitens des ASV Wildökologie Ausgleichsmaßnahmen für das Birkwild in der Größenordnung von 25 ha vorgeschrieben. Wie aus der Literatur bekannt und auch vom ASV Wildökologie beschrieben (vgl. S. 320 ff Gesamtgutachten), kann die Errichtung von WEA zu einem Habitatverlust für das Birkwild führen, ... Auch wenn eine vollständige Meidung dieser Bereiche nicht anzunehmen ist (Grünschachner-Berger & Kainer, 2011), ist dennoch ersichtlich, dass die vorgeschlagene Ausgleichsfläche von 25 ha (ca. 6 % des potentiellen Verlustes) zu klein dimensioniert ist, um den Habitatverlust auszugleichen. Aus Sicht von REVITAL sind daher zusätzliche Kompensationsmaßnahmen erforderlich, die in Kapitel 8 beschrieben werden. Eine Sensibilitätsbewertung betreffend Mornellregenpfeifer wurde mittlerweile seitens der Projektwerberin nachgeliefert und diese mit "sehr hoch" eingestuft (vgl. Gesamtgutachten S. 232). Auch wenn im Rahmen der Kartierungen keine Nachweise von Mornellregenpfeifern erbracht wurden, ist deren Vorkommen zumindest am Durchzug möglich. Durch die Errichtung des geplanten Windparks ist mit geringfügigem Habitatverlust für diese Watvogelart zu rechnen. Erhebliche negative Auswirkungen sind dadurch nicht zu erwarten (vgl. auch Kapitel 7.1.2.1.6 und 7.3.3.1)."
Zur Monierung der Auflagen verweist der SV auf die vorgeschlagenen Auflagenänderungen und zusätzlichen Auflagenvorschläge, die allesamt übernommen werden.
Ad Fledermäuse und Betrachtungsraum: "Für die Beurteilung potentieller Auswirkungen eines Vorhabens auf bestimmte Arten ist grundsätzlich der unmittelbare Nahbereich um das geplante Projekt relevant. Die Größe des Untersuchungsgebietes ist aus fachlicher Sicht ausreichend, wenn sichergestellt werden kann, alle potentiell im UG vorkommenden Arten erfassen zu können. Ein Puffer von einem Kilometer ist hier jedenfalls als ausreichend zu sehen, auch wenn nahezu alle im Gebiet vorkommenden Fledermausarten teils weitere Entfernungen im Zuge der Jagd zurücklegen."
Ad Fledermäuse und Gefährdungsgründe: "Aus fachlicher Sicht ist die Anmerkung des Beschwerdeführers richtig, dass zahlreiche Fledermäuse nicht durch direkte Kollisionen sondern durch ein sog. Barotrauma zu Tode kommen. Da ein Abschaltalgorithmus vorgesehen ist, der zu Zeiten der höchsten zu erwartenden Fledermausaktivitäten die WEA abschaltet (vgl. Auflagenvorschläge), ist sichergestellt, dass sowohl das Kollisionsrisiko als auch das Risiko durch ein Barotrauma zu Tode zu kommen, unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt wird."
Ad Fledermäuse und Sensibilitätseinstufung: "Das Bewertungsschema basiert auf der RVS Vogelschutz und entspricht der üblichen methodischen Vorgehensweise. Eine Naturverträglichkeitsprüfung im Sinne des Art. 6 der FFH-Richtlinie ist hier nicht erforderlich, da sich das Projektgebiet weder innerhalb noch im Nahbereich eines nach der FFH-RL ausgewiesenen Schutzgebietes befindet."
Ad nachgewiesene Arten im Projektgebiet: "Der Nachweis von 15 Fledermausarten entspricht der für dieses Gebiet und diese Höhenlage zu erwartenden Artenvielfalt. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits beim Großteil der nachgewiesenen Arten um in Österreich weit verbreitete Arten handelt und andererseits von einigen Arten nur sehr wenige Aufnahmen vorliegen. Bei letzteren liegt daher die Annahme nahe, dass es sich um vereinzelte Durchzügler handelte."
Ad Fledermäuse Gefährdungseinstufung: "Die Sensibilitätseinstufung der Mückenfledermaus und der Alpenfledermaus ist aus Sicht von REVITAL nicht nachvollziehbar und wird daher geändert (siehe Befund - Kapitel 6.2.2). Die Einstufung der Weißrandfledermaus (mäßig) und des Grauen Langohres (hoch) entspricht der Methode und ist fachlich vertretbar."
Ad Fledermauszug: "Der Erfassungszeitraum für die Erhebung der Fledermäuse von Mitte Mai bis Ende Oktober ist unter Berücksichtigung der Lage des Projektgebietes ausreichend, um auch etwaige durchziehende Arten zu erfassen. Dies ist auch dadurch naheliegend, dass jeweils zu Beginn und Ende des Monitorings mittels Waldbox praktisch keine Rufe aufgezeichnet wurden."
Ad EU-rechtlicher Schutz: "Die Aussage der UVE-Fachbeitragsersteller auf S. 21, durch die EU VS-RL seien nur die Arten des Anhanges I geschützt, ist unrichtig. Im Art. 1 der VS-RL wird festgehalten, dass diese Richtlinie "die Erhaltung sämtlicher heimischer wildlebenden Vogelarten" betrifft. Dies hat aus Sicht von REVITAL entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer weder Konsequenzen für die Bewertung der Sensibilität noch für die Auswirkungsbetrachtung. Wie in der Methode beschrieben, wurde bei der Auswirkungsbetrachtung ein Hauptaugenmerk auf jene Arten gelegt, die aufgrund von Literaturangaben als windkraftsensibel gelten. Diese Betrachtung ist sinnvoll und ausreichend."
Ad Erhebungszeit und -methode: "In der Tabelle 1 auf Seite 11 der UVE-Einreichunterlagen sind die Beobachtungstage und -zeiten unter Angabe des Untersuchungszieles aufgelistet, wenngleich die bei den einzelnen Begehungen angewandte Methode daraus nicht immer nachvollziehbar ist. Die einmalige Eulenkartierung fand am 1.5. und damit aus fachlicher Sicht zu einem späten Zeitpunkt statt. Üblicherweise sind zur Erfassung der Eulen mindestens zwei Untersuchungsdurchgänge (je nach Eulenart unterschiedlich, hier im Spätwinter) notwendig (Bibby et al., 1995). Dennoch wurden im Rahmen der Kartierungen alle zu erwartenden Eulenarten nachgewiesen. Mit dem Nachweis des Uhus wurde eine weitere Eulenart bestätigt, die aufgrund der Höhenlage des Projektgebietes nicht unbedingt zu erwarten war. Daher ist eine Beurteilung der Auswirkungen möglich."
Ad Untersuchungsgebiet für die UVE: "Die Erhebungen entsprechen, mit Ausnahme der Erhebung des Vogelzuges, im Wesentlichen dem für die Beurteilung derartiger Projekte erforderlichen und üblichen Umfang. Bei den vom Beschwerdeführer zitierten Unterlagen betreffend den Untersuchungsumfang handelt es sich um Empfehlungen der deutschen Vogelwarten, die für Österreich nicht verpflichtend sind."
Ad Tabuzonen und Erheblichkeitseinstufung: "Betreffend den Ausschlusszonen handelt es sich um ein für Österreich nicht verbindliche Empfehlungen der deutschen Vogelwarten. Für die Steiermark wurde 2013 das Sachprogramm für Windenergie publiziert. Eines der Ziele dieses Programms ist der langfristige Erhalt der Raufußhuhnpopulationen (insbesondere Auer- und Birkwild) in der Steiermark. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf den Erhalt etwaiger Migrationskorridore gelegt. Durch Freihalten der als Ausschlusszonen definierten Bereiche ist, vorbehaltlich einer detaillierten naturschutzfachlichen Prüfung des Projektes vor Ort, sichergestellt, dass die Verbindung zwischen den einzelnen Metapopulationen erhalten bleibt. In Hinblick auf etwaige Kumulierungen mit benachbarten Projekten und deren Auswirkungen wird auf das Kapitel Kumulation verwiesen."
Ad Vogelzug: "Der Untersuchungsumfang betreffend Vogelzug beträgt insgesamt fünf Tage, wobei an drei Tagen derart schlechte Sichtbedingungen herrschten, sodass es unmöglich war, "effiziente und aussagekräftige Daten durch Sichtbeobachtungen zum Vogelzug zu sammeln" (vgl. UVE Einreichunterlagen, Fachbericht Vögel S. 24). Zwei Untersuchungstage für den Herbstzug sind selbst unter Berücksichtigung von Streudaten des Büros BIOME (zusätzliche Daten aus Fremdquellen fehlen) aus Sicht von REVITAL jedenfalls zu gering, um den Vogelzug im Bereich der Handalm plausibel und nachvollziehbar darzustellen. Aus diesem Grund sind entsprechend dem Vorsorgeprinzip zusätzliche Maßnahmen erforderlich, ..."
Ad nähere Betrachtung am Beispiel des Birkhuhns: "Das Projektgebiet befindet sich innerhalb der vom steirischen Sachprogramm für Windenergie (SAPRO) ausgewiesenen Vorrangzone und somit als Windkraftstandort höchster Priorität. Als Ergebnis dieser amtsseitigen Interessensabwägung werden die durch Windkraft bedingten Veränderungen des Birkwildbestandes aus überregionaler (steirischer) Sicht als nicht bestandsgefährdend eingestuft, da wichtige Lebensräume und Korridore (sog. Ausschlusszonen) frei bleiben. Aus Sicht von REVITAL kommt es durch die Errichtung der WEA zu negativen Auswirkungen, die mittels Maßnahmen ausgeglichen werden können. Zusätzlich zu den bereits von den ASV vorgeschlagenen Maßnahmen werden in Kapitel 8 weitere Maßnahmen vorgeschlagen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen sind aus fachlicher Sicht keine erheblichen negativen Auswirkungen auf Populationsniveau zu erwarten. Etwaige kumulative Wirkungen bezüglich des Birkwildes werden im Kapitel Kumulation behandelt."
Ad nähere Betrachtung am Beispiel des Alpenschneehuhns:
"Grundsätzlich wird durch die Einstufung der Eingriffsintensität von "sehr hoch" auch von Seiten der UVE-Fachbeitragsersteller ein Erlöschen des lokalen Bestandes erwartet. Diese Fachmeinung wird von REVITAL nicht geteilt (siehe Gutachten). Erhebliche Auswirkungen auf das Alpenschneehuhn sind zu erwarten. Um diese zu vermeiden sind Kompensationsmaßnahmen erforderlich, die in Kapitel 8 beschrieben werden. Etwaige kumulative Wirkungen bezüglich des Alpenschneehuhns werden im Kapitel Kumulation behandelt, weshalb hier nicht genauer darauf eingegangen wird."
Ad Bewilligung zur Tötung von Fledermäusen: "Ein erhöhtes Kollisionsrisiko und die damit verbundene Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes ist unter Berücksichtigung des vom ASV vorgeschlagenen Abschaltalgorithmus aus Sicht von REVITAL nicht gegeben. Durch die entsprechend den Vorgaben erfolgte Abschaltung der WEA profitieren grundsätzlich alle Fledermausarten, die im Gebiet vorkommen bzw. dieses durchfliegen, in gleicher Weise. Die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung lt. § 13d Abs. 2 i.V.m. § 13d Abs. 5 Stmk. NschG 1976 (vgl. Genehmigungsbescheid S. 4) mit Implementierung eines Abschaltalgorithmus entsprechend der Formulierung des ASV Naturschutz sowie der Adaptierung durch REVITAL nicht mehr gegeben."
Ad Fledermausmonitoring: "Wie in den UVE-Einreichunterlagen plausibel dargestellt, liegt die Hauptaktivität der Fledermäuse aufgrund der Seehöhe im Bereich der Handalm zwischen Juli und Oktober. Aus fachlicher Sicht ist der geplante Monitoringzeitraum 1. Juli bis 30. September ausreichend. Ein fledermauskundliches Monitoring im Bereich der Gondelhöhe entspricht dem derzeitigen Stand der Technik und ist aus fachlicher Sicht daher für eine Beurteilung der Fledermausaktivität ausreichend. Dies wird auch von der Koordinationsstelle für Fledermausschutz und -forschung in Österreich (KFFÖ) empfohlen (vgl. Positionspapier "Fledermäuse & Windenergie", Stand 20. Juni 2014). Durch ein Monitoring am Boden werden die bodennahen Aktivitäten der Fledermäuse aufgezeichnet. Für die Beurteilung des Kollisionsrisikos sind jedoch die Fledermausaktivitäten in jenen Bereichen relevant, die vom Rotor bestrichen werden, da nur hier die Mortalitätsgefahr durch Barotrauma oder Kollision gegeben ist (Baerwald et al., 2008, Horn et al., 2008). Im vorliegenden Fall ist dies in Höhenbereichen zwischen ca. 38 und 110 m. Durch eine Montage eines Detektors in Gondelhöhe kann man diese Bereiche am besten einhören. Die vom Beschwerdeführer genannte Zahl von 3000 getöteten Fledermäusen ist nicht nachvollziehbar, zudem auch keine Auskunft gegeben wird, ob sich diese Zahl auf ein Betriebsjahr oder die gesamte Betriebsdauer des Windparks bezieht."
Ad Anlagenabschaltung: "... Aufgrund fehlender Daten der Fledermausaktivität auf der Handalm in Gondelhöhe wird dem Vorsorgeprinzip entsprechend der Abschaltalgorithmus für das erste der beiden Monitoringjahre an die Vorgaben der KFFÖ angepasst (siehe Kapitel 8). Der Zeitraum, bei dem eine Abschaltung fachlich vertretbar ist, orientiert sich an den Aktivitätszeiten der Fledermäuse auf der Handalm (siehe UVE Einreichunterlagen). Eine Ausdehnung der Abschaltung von April bis Oktober ist unter Berücksichtigung der Höhenlage und der damit verbundenen niedrigen Temperatur nicht erforderlich."
Ad Waldschnepfe: "Da sich das unmittelbare Umfeld (insbesondere die waldfreien Bereiche entlang des Höhenrückens) um den geplanten Windpark Handalm nur bedingt als Lebensraum für die Waldschnepfe eignet, sind erhebliche negative Auswirkungen auf diese Art auszuschließen. Grundsätzlich scheinen Waldschnepfen Bereiche um die WEA zu meiden (Dorka et al., 2014), was auch durch die bis dato sehr geringe Opferzahl (11 Opfer in Europa, Stand Juni 2015) vermutet werden kann (Dürr, 2015)."
Ad Mornellregenpfeifer: "Im Rahmen der ornithologischen Untersuchungen (4. und 5.9.) wurde unter anderem auch gezielt nach dem Mornellregenpfeifer gesucht. Bei den vom ASV genannten weiteren Beobachtungstagen 22.8. und 23.8. handelte es sich um Termine, an denen Fledermauskartierungen stattfanden. Aus Sicht von REVITAL sind diese Termine daher nur eingeschränkt relevant. Aufgrund prinzipiell geeigneter Habitate sowie bekannter Beobachtungen von durchziehenden Mornellregenpfeifern aus dem Nahbereich der Koralpe ist davon auszugehen, dass das Projektgebiet zumindest unregelmäßig von diesem arktisch-alpinen Faunenelement genutzt wird. Erheblich negative Auswirkungen sind dadurch allerdings nicht ableitbar (siehe Kapitel 7.1.2.1.6)."
Auswirkungen von Schallemissionen: "In der Betriebsphase können die Schallemissionen zu Maskierungen von Vogelgesängen führen. Wie in den UVE-Einreichunterlagen des Fachbereichs Schalltechnik und Erschütterungen ausgeführt, bewegen sich die Schallpegel, in Abhängigkeit der Windgeschwindigkeit, nur im unmittelbaren Nahbereich der WEA innerhalb des für Vögel kritischen Bereiches von, je nach Art verschieden, ca. 50 bis 60 dB. Bei den vorwiegend im Gebiet vorherrschenden Windgeschwindigkeiten unter 10 m/s werden kritische Grenzwerte in Bodennähe kaum erreicht. In den UVE Einreichunterlagen sind Schallemissionen in der Betriebsphase berücksichtigt, wenngleich genaue Angaben dazu fehlen. Zusammenfassend ist aus Sicht von REVITAL festzuhalten, dass Schallemissionen von WEA ein Mitgrund für die Meidung der Nahbereiche der Anlagen durch einzelne Vogelarten sein kann. Eine separate, artspezifische Behandlung möglicher Auswirkungen durch die sich in Abhängigkeit der Windgeschwindigkeit ändernden Schallemissionen ist nicht seriös durchführbar."
Zum Beschwerdevorbringen betreffend Tiere (ausgenommen Vögel und Fledermäuse) führt REVITAL aus:
Das Vorbringen, es sei durch die eingereichten Maßnahmen nicht zu einer möglichst gering gehaltenen Beeinträchtigung der Tierwelt im Untersuchungsgebiet gekommen, wird durch den SV bestätigt. Derzeit seien in den UVE-Unterlagen und im UVP-Gutachten keine geeigneten Maßnahmen vorhanden, um die Eingriffe auf das Schutzgut (sub-)endemische Käfer ausreichend zu kompensieren bzw. die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, weshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien.
Ad nicht sichergestellter Artenschutz: "Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die Umsetzung des Vorhabens unter Berücksichtigung von zusätzlichen Maßnahmen (vorgezogene lebensraumverbessernde Maßnahmen, Baufeldfreimachung) die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände "Tötung, Störung einer Art und Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten" in Bezug auf geschützte Käferarten nicht erfüllt werden
..."
Dem Beschwerdepunkt mit dem Inhalt "nicht hinreichend bestimmte Definition von Totholz- und Steinhäufen" wurde im Kapitel "Adaptierte bzw. zusätzliche Auflagenvorschläge" Rechnung getragen und die Nebenbestimmung 115 präzisiert.
Ad Erhebliche Beeinträchtigungen diverser Arten: "REVITAL teilt die Ansicht, dass mit der Realisierung des Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung diverser Arten einhergeht. In diesem Zusammenhang wird auf das Kapitel "Gutachtensergänzung bzw. Änderung - Tiere (ausgenommen Vögel und Fledermäuse), Teil Sonstige Insekten (Käfer) verwiesen. Nach Ansicht von REVITAL verbleiben unter Berücksichtigung der eingereichten Maßnahmen mit keiner/geringer Maßnahmenwirksamkeit für das Schutzgut (sub-)endemische Käfer in der Bauphase hohe (punktuell sehr hohe) Auswirkungen und in der Betriebsphase hohe Auswirkungen, wodurch aus sektoraler Sicht gemäß RVS ohne zusätzliche Maßnahmen insgesamt untragbare Belastungen gegeben sind. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Maßnahmen können jedoch die negativen Auswirkungen minimiert werden, dass für Tiere (ausgenommen Vögel und Fledermäuse) insgesamt wesentliche Auswirkungen verbleiben."
Ad Darstellung im UVP-Bewilligungsbescheid "in einer gesamthaften Betrachtung ist höchstens mit merkbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume zu rechnen": Die ist auch für den SV nicht nachvollziehbar: "... Nach Ansicht von REVITAL verbleiben unter Berücksichtigung der eingereichten Maßnahmen mit keiner/geringer Maßnahmenwirksamkeit für das Schutzgut (sub-)endemische Käfer in der Bauphase hohe (punktuell sehr hohe) Auswirkungen und in der Betriebsphase mäßige (Arten) bzw. hohe (Lebensräume) Auswirkungen, wodurch aus sektoraler Sicht gemäß RVS ohne zusätzliche Maßnahmen insgesamt untragbare Belastungen gegeben sind. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Maßnahmen können jedoch die negativen Auswirkungen minimiert werden, dass für Tiere (ausgenommen Vögel und Fledermäuse) insgesamt wesentliche Auswirkungen verbleiben."
Bezüglich Amphibien werden in der naturschutzfachlichen und rechtlichen Stellungnahme Bedenken geäußert, dass es durch das Vorhaben zu Bestandseinbußen und einer erhöhten Mortalität beim streng geschützten (FFH-Richtlinie Anhang IV) Alpensalamander Salamandra atra kommt: "... Gemäß UVE-Unterlagen ist der Alpensalamander im Untersuchungsgebiet weit verbreitet und direkt (Lebensraumverlust) und indirekt (Zerschneidung von Lebensräumen) vom Vorhaben betroffen. Als Maßnahmen sind vorgezogene Maßnahmen (Anlegen von Totholz- und Steinhaufen) sowie schadensvermeidende Maßnahmen vor und während der Bauphase (z.B. Abplankungen, Absiedelung, Aufrechterhaltung der Durchlässigkeit, keine Arbeiten zwischen 18:00 und 7:00 Uhr) vorgesehen. Auf Grund der oben genannten lebensraumverbessernden Maßnahmen und Schutzvorkehrungen sowie der relativ geringen permanenten Beanspruchung von (Teil‑)Lebensräumen kann ausgeschlossen werden, dass eine Verschlechterung der Überlebenswahrscheinlichkeit der lokalen Population des Alpensalamanders eintritt bzw. dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden."
Ad Endemische Arten: "REVITAL teilt die Ansicht, dass es sich beim
Koralmgebiet um einen Endemiten-Hotspot für Laufkäferarten handelt
und das es projektbedingt zu erheblichen Eingriffen auf
(sub-)endemische Käferarten kommt. ... Daher wurden ergänzend
Maßnahmen vorgeschrieben, um die negativen Auswirkungen so gering
wie möglich halten. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlich
vorgeschriebenen Maßnahmen werden auch artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände (Tötung, Störung einer Art und Beschädigung oder
Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) in Bezug auf
geschützte Käferarten ... nicht erfüllt."
"Die für Tagfalter durchgeführten Erhebungen entsprechen der in der
einschlägigen Fachliteratur genannten Vorgehensweise und sind in der
Praxis üblich. ... Trotz der intensiven Untersuchungen liegt die
Anzahl der nachgewiesenen Arten deutlich unter den Erwartungen. ...
Eine Beurteilung der Auswirkungen ist dennoch möglich, da keine windkraftrelevanten Arten zu erwarten sind und die Lebensraumverluste und Beeinträchtigungen weitgehend kompensiert werden können (vgl. Pflanzen und deren Lebensräume). Eine erhebliche Beeinträchtigung des potenziell auf der Handalm vorkommenden Weißpunktierten Mohrenfalter Erebia claudina (RLÖ = Gefährdung droht) kann auf Grund der großflächig vorhandenen Habitate (sonnige Wiesen und Weiderasen, gerne innerhalb lichter Lärchen- und Zirbenbestände sowie in Waldrandnähe zwischen 1.450 m - 2.100 m Seehöhe) ausgeschlossen werden."
REVITAL kommt zusammenfassend zu folgender Bewertung der Auswirkungen im Fachbereich "Tiere und deren Lebensräume":
Die Auswirkungen auf das Alpenschneehuhn seien in Anbetracht der kleinen Inselpopulation als erheblich zu werten, weshalb Maßnahmen vorzuschreiben seien. Danach verbleibe eine "geringe" Resterheblichkeit. Bei Einhaltung der im SAPRO für Windenergie des Landes Steiermark beschriebenen Zonierung sei unter Berücksichtigung der Maßnahmen der langfristige Erhalt des Birkwildes im Bereich Handalm - Koralm sichergestellt. Es verbleibe eine "geringe" Resterheblichkeit. Für den Steinadler sei die Maßnahmenwirksamkeit mit "gering" zu qualifizieren. Es verbleibe eine "geringe" Resterheblichkeit. Für den Uhu verbleibe nach den Maßnahmen eine "mittlere" Resterheblichkeit. Auf Grund der unzureichenden Datenlage sei aus Sicht des SV der Vogelzug im Bereich der Handalm nicht seriös darstellbar und in weiterer Folge nicht beurteilbar. Deswegen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips seien Maßnahmen erforderlich, um erhebliche negative Auswirkungen, insbesondere durch ein erhöhtes potentielles Kollisionsrisiko, zu vermeiden. Dies sei aus fachlicher Sicht nur durch die Implementierung eines sogenannten Vogelradars (BirdScan) möglich. Auch wenn die Wirksamkeit eines derartigen Vogelradars bis dato durch keine wissenschaftliche Studie bestätigt sei, könne, nach Rücksprache mit der Vogelwarte Sempach, dadurch das Kollisionsrisiko deutlich minimiert werden. Voraussetzung dafür sei der Einsatz eines entsprechenden Radars in der Nähe des geplanten WP Handalm, welches bei einer zu definierenden Zugintensität (Anzahl Vögel/Stunde innerhalb eines bestimmten Bereiches) ein Signal auslöse, welches die Anlagen abschalte. Derartige Radaranlagen seien auch bei anderen Windparks entlang des Koralpen-Höhenzuges als Maßnahme vorgeschlagen worden und würden die nach derzeitigem Kenntnisstand beste Möglichkeit darstellen, um ein potentiell erhebliches Kollisionsrisiko zu vermeiden. Danach verbleibe für den Vogelzug eine "mittlere" Resterheblichkeit. Die Beurteilung der Projektauswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Fledermausarten sei aus nur teilweise nachvollziehbar. Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen durch ein erhöhtes Tötungsrisiko für diese Arten sei die Implementierung eines Abschaltalgorithmus vor allem in Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die lokalen Populationen zu erwarten sind und demnach keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verletzt werden. Gleiches gelte für kumulierende Auswirkungen, die zwar auf bestimmte Vogelarten vorerst als erheblich eingestuft werden, aber nach Umsetzung der Maßnahmen ebenfalls nicht mehr als erheblich eingestuft würden.
Zusammenfassend ergebe sich bei der Beurteilung des Schutzgutes "Amphibien": "Unter Berücksichtigung von Synergieeffekten durch die Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen aus anderen Fachbereichen (Kapitel "Adaptierte bzw. zusätzliche Maßnahmenvorschläge") können die Auswirkungen des Projektes jedoch soweit verringert werden, dass aus sektoraler Sicht insgesamt bei Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen "geringfügige Auswirkungen" für Amphibien verbleiben."
Zusammenfassend ergebe sich bei der Beurteilung des Schutzgutes "Käfer": "Im Kapitel "Zusätzliche Auflagenvorschläge" werden Maßnahmen formuliert, die die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Käfer weitgehend kompensieren bzw. möglichst geringhalten. Bei Umsetzung der zusätzlich vorgeschlagenen Maßnahmen verbleiben insgesamt mäßige verbleibende Auswirkungen, wobei punktuell hohe Auswirkungen (Hochgebirgs-Silikatrasen) verbleiben. Nachdem der Biotoptyp Hochgebirgs-Silikatrasen jedoch keinen limitierenden Faktor für das Vorkommen und Überleben wertgebender Käferarten darstellt, verbleiben insgesamt wesentliche Auswirkungen."
In der Beschwerdeverhandlung hat die Projektwerberin moniert, dass der von REVITAL geforderte veränderte Abschaltalgorithmus für Fledermäuse zu streng sei und begründet dies mit einer geringen Fledermausaktivität im Vorhabensgebiet. Dies sei aus einem Vergleich mit dem Windpark Oberzeiring und Windparks aus dem pannonischen Flachland möglich. Überdies sei der Abschaltalgorithmus obsolet, wenn ein Vogelradargerät vorgeschrieben werde. Die Beschwerdeführer widersprachen dem und begründen ihrerseits, dass Vergleiche mit Windparks im Flachland hinken würden und es zu wenig gesicherte Daten über die tatsächliche Fledermausaktivität im Vorhabensgebiet gäbe. REVITAL hält die geänderte Vorschreibung aufrecht und begründet dies mit unzureichenden Daten. Zwar sei nur eine geringe Fledermausaktivität zu vermuten, aber unter Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung des potenziell möglich erhöhten Tötungsrisikos sei der strengere Algorithmus gerechtfertigt. Im Ergebnis war die von REVITAL vorgeschlagene Änderung vorzuschreiben, da eine Evaluierung nach einem Jahr ohnehin eine Anpassung des Abschaltalgorithmus erfordert und dann eine tatsächlich festgestellte geringere Fledermausaktivität Berücksichtigung finde kann.
Die Beschwerdeführer monieren in der Beschwerdeverhandlung, dass nicht gesichert sei, dass man mit dem geänderten Abschaltalgorithmus die Mortalitätsrate auf ein unerhebliches Maß reduziert. Hier ist auf die schlüssigen Ausführungen von REVITAL zu verweisen, wonach die Kalibrierung in Abhängigkeit der Fledermausaktivität eingestellt wird und auf Grund der vorliegenden Messungen und Erfahrungen im Vorhabensgebiet ohnehin von einer geringen Fledermausaktivität auszugehen ist.
Die Beschwerdeführer bemängelten in der Beschwerdeverhandlung die unzureichende Datenlage zum Vogelzug. Dies wird von REVITAL grundsätzlich bestätigt, aber trotzdem von einer Beurteilungsfähigkeit des Vorhabens ausgegangen. Ziel einer UVE sei es nicht, primär Daten auf wissenschaftlichem Niveau zu erheben, sondern entsprechend dem Stand der Technik Daten mit einem entsprechenden Aufwand zu erheben. Die vorgeschlagenen Vorschreibungen würden diesen Umstand berücksichtigen. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und werden die vorgeschlagenen Vorschreibungen (Vogelradar und Monitoring) in den Spruch aufgenommen. Zum weiteren Einwand, dass die Erhebungen bei den anderen auf der Koralm geplanten Windparks ähnlich unzureichend sind und sich daher erhebliche negative kumulative Auswirkungen auf den Vogelzug ergeben würden, führt REVITAL schlüssig aus, dass der Einwand betreffend den Erhebungsaufwand zwar zutreffend ist, aber bei fast allen anderen Windparks ein Vogelradar zur Vermeidung erheblich negativer Auswirkungen vorgeschlagen wurde. Dem Einwand, das Vogelradar könne eine große Vogelart, wie den Steinadler oder einen kleineren Wespenbussardtrupp aus technischer Sicht nicht schützen, stimmt REVITAL zu und führt aus, dass es nicht das Ziel des Gerätes ist, einzelne Kollisionen zu verhindern, sondern ein erhebliches Tötungsrisiko, insbesondere in starken Zugnächten, nach derzeitigem Stand des Wissens zu verhindern. Die Projektwerberin hält das Vogelradar für entbehrlich. Schlüssig ist, dass ein solches Gerät vorzuschreiben ist, damit ein erhebliches Tötungsrisiko vermieden wird, insbesondere, wenn die Datenlage zwar ausreichend für eine Beurteilung, aber dennoch dürftig ist. Festgestellt werden kann auch, dass Einzelkollisionen von Vögeln durch das Vogelradar nicht verhindert werden können. Die Auflage 151 wurde in der Beschwerdeverhandlung im Einvernehmen aller Beteiligten umformuliert, sodass noch genauer umschrieben ist, wann und innerhalb welchen Zeitraums Abschaltungen zu erfolgen haben bzw. die Anlagen wieder in Betrieb genommen werden kann. Dagegen bestanden keine Einwendungen mehr. Zum verbliebenen Einwand von Beschwerdeführern, es würden ev. mehrere Anlagen benötigt werden, führt REVITAL plausibel aus, dass die Erfassung auch mit nur einem Gerät möglich ist, da der Radius weit genug sei und alle Vögle innerhalb von 6 km erfasst werden.
Betreffend die Raufußhühner, wie das Birkwild, verweisen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf eine unzureichende Datenlage. Dem Vorbringen, dass Dismigrationsdistanzen bei diesen Arten zwischen 10 bis 20 km liegen, stimmt REVITAL zu. Die Beschwerdeführer verweisen auf eine Modellierung für Raufußhühner von Grimm & Storch aus dem Jahr 2000, welche zum Schluss kommt, dass ein langfristiger Erhalt von Raufußhuhnpopulationen zumindest 500 Individuen umfassen muss, die sporadisch im genetischen Austausch stehen. Der gesamte Koralpenstock umfasse rund 150 Hühner, die Zählung auf der Handalm habe 20 Hahnen ergeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Population am Koralmstock langfristig verschwindet. Weiters wird auf eine 2015 in der Steiermark publizierte Erbgutanalyse verwiesen, wonach auf der Koralpe eine genetisch abgetrennte Subpopulation bestehe. Weiters seien die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen teilweise ungeeignet und fehlerhaft. Die Projektwerberin hingegen vermeint, beim Birkwild als jagdbarem Wild handle es sich in Österreich nicht um eine gefährdete Art. Es seien keine erheblichen Auswirkungen auf das Birkwild erkennbar und die in der UVE vorgesehenen Maßnahmen ausreichend. Dazu wiederholt REVITAL schlüssig, dass die Datengrunde ausreichend für eine Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens ist. Durch das Vorhaben wird es zu einer Beeinträchtigung des Birkwildlebensraumes auf einer Fläche von insgesamt ca. 1.000 ha kommen, was in etwa 15 % des gesamten zur Verfügung stehenden Birkwildhabitats auf der Koralm entspricht. Durch die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (Ausgleichsflächenausmaß von 65 h) sind die daraus resultierenden erheblichen Auswirkungen kompensierbar. Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass wichtige Migrationsachsen für das Birkwild langfristig erhalten bleiben. Dadurch ist auch ein genetischer Austausch zwischen den Subpopulationen gegeben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen ist es nach derzeitigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass sich durch die Errichtung der Anlagen das Aussterberisiko für die Birkwildpopulation im Bereich der Koralpe signifikant erhöht. Wenn die Projektwerberin weiter meint, die von REVITAL vorgeschlagenen Maßnahmen dienen auch der Kompensation der kumulierenden Beeinträchtigungen, wird auf die schlüssige Aussage von REVITAL hingewiesen, wonach die Maßnahmen zwar auch geeignet sind, die kumulierenden Beeinträchtigungen zu reduzieren, aber die Schaffung der Ausgleichsflächen im vollen Umfang auch alleine zur Minderung der alleine vorhabensbedingten Auswirkungen notwendig ist.
Betreffend die von REVITAL im Gutachten vorgeschlagene Vorschreibung (Nr. 25) betreffend die Bauzeiteinschränkung erläutert die Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung, dass diese Ausweitung der Bauzeitbeschränkung die gesamte Bauzeit auf mindestens drei Jahre erhöht. Die Beschwerdeführer beharren auf der von REVITAL vorgeschlagenen Auflage Nr. 25 des Gutachtens, da die sensible Jungvogelaufzuchtzeit hauptsächlich in den Juni falle. REVITAL führt dazu aus, dass eine kürzere Bauzeit aus fachlicher Sicht einer längeren Bauzeit vorzuziehen ist. Die im Gutachten vorgeschlagene Auflage Nr. 25 solle daher nicht vorgeschrieben werden, sondern stattdessen die bestehende Auflage Nr. 117 so geändert und präzisiert werden, dass auch die Anlagen 7 und 8 umfasst sind und von 1.4 bis 15.6 erst ab 10:00 Bautätigkeiten stattfinden dürfen. Dadurch sei auch sichergestellt, dass Störungen, insbesondere des Birkhuhns und dessen Fortpflanzungszeit, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. Für das Gericht ist dies schlüssig, weshalb die Auflage 117 des Genehmigungsbescheides abzuändern war.
Die Projektwerberin bringt in der Beschwerdeverhandlung das Ersuchen vor, das im Auflagenvorschlag Nr. 28 von REVITAL vorgesehene Monitoringkonzept erst vor der Inbetriebnahme und nicht schon vor Baubeginn der Behörde vorlegen zu müssen. REVITAL führt dazu aus, dass aus fachlicher Sicht kein Einwand dagegen besteht, der Auflagenvorschlag Nr. 28 solle so abgeändert werden dass das Konzept ein halbes Jahr vor Inbetriebnahme der Behörde vorzulegen ist. Dies ist schlüssig und wird so übernommen.
In der Beschwerdeverhandlung wiederholt die Projektwerberin ihre bereits schriftlich dargelegten Bedenken gegen die im Gutachten von REVITAL vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Käferfauna. Schlüssig wird im Gutachten zunächst ausgeführt, dass 3 geschützte Käferarten im Vorhabensgebiet nachgewiesen wurden, wobei zwei dieser Arten als ungefährdet gelten und eine erhebliche Beeinträchtigung potentieller Lebensräume von vornherein ausgeschlossen wurden. Im Fall der Art Carabus sylvestris kommt REVITAL zwar zum Schluss, dass nach Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht mehr erfüllt werden (Tötung, Störung, Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und somit ein Lebensraum- und/oder Individuenverlust ausgeschlossen werden kann, der über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht - dabei bezieht sich der SV auf die Bewertung nach der RVS Artenschutz und die dort auf S. 38 genannte Erheblichkeitsschwelle von 5 % bezogen auf den Verlust eines Kernhabitats. Es wird der gesamte auf der Handalm vorhandene Lebensraum dieser Käferart (rd. 300 ha) als Bezugsraum herangezogen. Dennoch gelangt der SV im Gutachten schließlich zum Ergebnis, dass diese Käferart den Biotoptyp Hochgebirgs-Silikatrasen als Kernhabitat bevorzugt und die Eingriffsintensität für diesen Käferlebensraum hoch ist und daraus eine sehr hohe Eingriffserheblichkeit resultiert. Zu den Lebensräumen des Carabus sylvestris würden zwar auch andere Biotoptypen zählen (vgl. Tabelle im Gutachten S. 32 oder S. 156), aber es sei nur auf das Kernhabitat abzustellen. Der SV stellte bei dieser Beurteilung somit nur auf einen Biotoptyp als möglichen Lebensraum des Käfers ab und nicht auf den gesamten auf der Handalm vorkommenden Lebensraum. Warum er nicht auf den gesamten vorhandenen Lebensraum abstellt, konnte er trotz mehrmaliger Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig erläutern. Besonders widerspricht aber seiner Einschätzung seine eigene artenschutzrechtliche Beurteilung, bei der er sehr wohl auf den gesamten Lebensraum dieser Käferart abstellte. Auf S. 156 des Gutachtens stellt der SV auch selber fest, dass der Hochgebirgs-Silikatrasen kein limitierender Faktor für das Vorkommen bzw. Überleben des Carabus sylvestris ist. In diesem einen Punkt ist den fachlichen Ausführungen der Projektwerberin zu folgen (schriftlich ausgeführt von Mag. Barbara Leitner, Büro für Freilandökologie und Naturschutzplanung, in der Beilage 12, S. 11ff, zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 01.12.2015 und mündlich erläutert in der Beschwerdeverhandlung, VH-Schrift S. 68ff). Diese konnte nachvollziehbar darlegen, dass die bloße Betrachtung eines Biotoptyps, wenn er auch das Kernhabitat der Käferart darstellen möge, zu kurz greift, da die Käferart auch in anderen (im Projektgebiet vorhandenen) Lebensräumen vorkommt und der Biotoptyp selber im gesamten Zentralalpenraum weit verbreitet ist. Da sich die Kriterien zur Eingriffsintensität nach der RVS Artenschutz auf Lebensräume und nicht Arten beziehen, ist eine Beurteilung auf Artniveau nicht nachvollziehbar, sondern die Eingriffsbeurteilung auf Lebensraumniveau zu fokussieren. Schlüssig ist auch, dass der von REVITAL herangezogene Käfer-Lebensraum tatsächlich wesentlich größer ist. Zieht man die im Gutachten auf S. 155 dargestellte Tabelle bezüglich der Abschätzung des prozentuellen Lebensraumverlustes potentieller Habitate geschützter Käfer heran, ist die Eingriffsintensität auf Käferlebensräume nach der RVS Artenschutz (mit der der SV auch selber argumentiert und diese als dem Stand der Technik entsprechend angewendet wissen will) in der Bau- und Betriebsphase höchsten als "mäßig" zu beurteilen (vgl. S. 14 der erwähnten fachlichen Stellungnahme der Projektwerberin). Auch wenn die RVS Artenschutz keine rechtliche Grundlage darstellt, sind die Ausführungen der Projektwerberin in diesem Punkt schlüssiger und nachvollziehbarer als die Ausführungen von REVITAL. Damit verbleiben aber keine punktuell hohen Auswirkungen und insgesamt nicht wesentliche, sondern jedenfalls vertretbare Auswirkungen. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, da die von REVITAL vorgeschlagenen Maßnahmen im vollen Umfang vorgeschrieben werden. Nicht beigepflichtet werden kann der Projektwerberin, wenn sie meint, dass diese Schlussfolgerung, nämlich dass für Käferlebensräume vertretbare Auswirkungen verbleiben, dazu führen müsse, dass die Maßnahmen nicht mehr zur Gänze vorzuschreiben sind um die Umweltverträglichkeit zu erreichen. Schließlich dienen die Maßnahmen auch dazu, zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen).
Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer zum Fachbereich "Tiere und deren Lebensräume" wurden von REVITAL schlüssig und nachvollziehbar behandelt. Teilweise wurde den Beschwerdeführern beigepflichtet, insbesondere was die mangelhafte Erhebung bei bestimmten Arten und das nicht ausreichende Vorsehen von Maßnahmen betrifft. Dementsprechend hat REVITAL teilweise die Erhebung von Daten bzw. die Befundung der UVE ergänzt und zahlreiche Nebenbestimmungen ergänzt sowie neue vorgeschlagen. Insbesondere das von den Beschwerdeführern vehement geforderte Vogelradar zur Vermeidung des Kollisionsrisikos wurde nun vorgesehen. Überhaupt wurden sämtliche von REVITAL geforderten Maßnahmen und Ergänzungen der Projektwerberin vorgeschrieben (vgl. Spruch), da REVITAL plausibel dargelegt hat, dass diese Vorschreibungen zur Minimierung der Beeinträchtigungen erforderlich sind. Die Beschwerdeführer haben dazu keine weiteren Einwendungen vorgebracht bzw. haben sie kein Vorbringen mehr auf gleicher fachlicher Ebene erstattet bzw. konnte die Schlüssigkeit der Ausführungen von REVITAL nicht erschüttert werden. Einzig die Auswirkungsanalyse betreffend die Käfer, wie oben ausgeführt, ist nach der Darstellung der Projektwerberin nachvollziehbarer als im Gutachten von REVITAL dargestellt. Im Ergebnis verbleiben im Fachbereich "Tiere und deren Lebensräume" vertretbare Auswirkungen, unter Berücksichtigung, dass die von REVITAL vorgeschlagenen Maßnahmen vorgeschrieben werden.
1.5.3. Alpenkonvention
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass Protokolle der Alpenkonvention mit Errichtung des Vorhabens verletzt werden würden. Zu den einzelnen Protokollen/Artikeln der Alpenkonvention führt REVITAL zusammenfassend aus:
- Protokoll "Bodenschutz", Art. 9 Erhaltung der Böden in Feuchtgebieten und Mooren: Durch die Optimierungen der Maststandorte und der Zuwegung, die gesetzten eingriffsmindernden Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge könne der Eingriff in diese Lebensräume weitreichend vermindert werden.
- Protokoll "Bergwald", Art. 10 Naturwaldreservate:
Naturwaldreservate würden vom gegenständlichen Projekt nicht berührt. Auswirkungen seien daher nicht gegeben.
- Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege", Art. 9 Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Art. 10 Grundschutz: Durch die Optimierungen der Maststandorte und der Zuwegung, die gesetzten eingriffsmindernden Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge könne der Eingriff weitreichend vermindert werden und würde den Bemühungen zur Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das gegenständliche Vorhaben nachgekommen. Für unvermeidbare Auswirkungen würden im vorliegenden Gutachten entsprechende Kompensationsmaßnahmen als ergänzende Auflagenvorschläge angeführt. Art. 11 Schutzgebiete sei nicht betroffen, da vom gegenständlichen Vorhaben keine Schutzgebiete betroffen seien. Art. 13 Schutz von Biotoptypen: Auch diesbezüglich könne auf die Optimierungen des Vorhabens, die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge hingewiesen werden, die einen weitreichenden Schutz dieser Biotoptypen gewährleisten würden. Es werde darauf hingewiesen, dass im Stmk NSchG 1976 keine Biotoptypen ex-lege geschützt seien. Art. 14 Artenschutz: Durch die Optimierungen der Maststandorte, die gesetzten eingriffsmindernden Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge könne angeführt werden, dass keine geschützte Art, keine Rote Liste-Art und auch keine Art der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie im Hinblick auf ihre Populationen bzw. sogar Lokalpopulationen dauerhaft vom geplanten Vorhaben untragbar beeinflusst würde. Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen seien für wertvolle Vertreter der Flora und Fauna und die Anlage ergänzender Lebensräume als kompensatorisch zu sehen.
- Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", Art. 3 Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung: In Zusammenhang mit der Durchführung der UVP, der Optimierungen der Maststandorte, die gesetzten eingriffsmindernden Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge würde auf die Harmonisierung des Vorhabens mit den Erfordernissen des Umweltschutzes (bezogen auf die im vorliegenden Gutachten behandelten Schutzgüter) Rücksicht genommen.
- Protokoll "Energie", Art. 2 Grundverpflichtungen: In Zusammenhang mit der Durchführung der UVP, der Optimierungen der Maststandorte, die gesetzten eingriffsmindernden Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge würde angestrebt werden, die Beeinträchtigung von Umwelt und Landschaft durch das gegenständliche Vorhaben zu vermindern. Schutzgebiete seien vom gegenständlichen Vorhaben nicht betroffen.
Zusammenfassend führt der SV schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Zuge der Projektplanung die Ziele zur Vorgehensweise bzw. Abstimmung und Harmonisierung von Interessen sowie die Vorgaben zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen durch das Vorhaben berücksichtigt bzw. vorgenommen wurden. Somit ist im Sinne der Alpenkonvention vorgegangen worden.
1.6. Waldökologie und Forstwirtschaft
Der ASV Forst hat im behördlichen Verfahren zusammenfassend ausgeführt, dass das Vorhaben in Form von dauerhaften und befristeten Rodungen in Waldbestände im Ausmaß von 3,1297 ha eingreift. Davon entfallen rd. 54% auf unbestockte Forststraßen. Die geringen Eingriffe in nicht seltene Waldgesellschaften in Kombination mit der hohen Waldausstattung und den notwendigen Kompensationsmaßnahmen führen zu einem kompletten Ausgleich der Umweltauswirkungen. Insgesamt ergeben sich keine verbleibenden Projektauswirkungen, weshalb das Vorhaben als umweltverträglich eingestuft wird.
Ad Kumulation: Der ASV Forst legt in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.10.2015 schlüssig dar, dass sich im Nahbereich des Vorhabens weder Rodungsvorhaben mit relevanten Umweltauswirkungen befinden, noch mit anderen Vorhaben Wechselwirkungen gegeben sind. Dagegen haben die Beschwerdeführer kein fachliches Vorbringen erstattet. Kumulative - für die Umwelt nachteilige - Wirkungen mit anderen Vorhaben sind daher auszuschließen.
Ad Umladeplatz: Der Genehmigungsantrag der Projektwerberin umfasst die Errichtung eines Umladeplatzes im Ausmaß von 5.049 m², dafür wurde eine befristete Rodung beantragt. In der UVE hingegen wurde das Ausmaß mit 5.099 m² beschrieben. Im Bescheid wurde auf S. 4 in der Projektbeschreibung eine befristete Rodung für eine Fläche für den Umladeplatz von 5.049 m² erteilt. In der Beschwerdebeantwortung bringt die Projektwerberin vor, die Zahl "5.049 m²" sei ein Schreibfehler und müsse auf "5.099 m²" ausgebessert werden, in der dieser Beantwortung beiliegenden forstfachlichen Stellungnahme hingegen wird umschrieben, dass die erteilte Rodungsbewilligung ausreiche. Schlüssig wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen, dass dem Antrag das Rodungsausmaß von 5.049 m² zu Grunde liegt.
Manche Beschwerdeführer bringen vor, es stünden andere geeignete Flächen als Umladeplatz zur Verfügung, belegen diese Behauptung aber nicht. Die Projektwerberin bringt vor, ebenso ohne dies zu belegen, dass keine anderen Flächen vorhanden seien. Dabei ist den schlüssigen Ausführungen des ASV Forst in seinem Ergänzungsgutachten zu folgen, wonach näher bezeichnete Orthofotos belegen, dass keine geeigneten Nichtwaldflächen dafür vorliegen und zwingend auf Waldflächen zurückgegriffen werden muss. In der Beschwerdeverhandlung führten die Beschwerdeführer aus, es stehe nicht fest, dass nicht minderwertigere Waldflächen zur Verfügung stünden, weshalb das öffentliche Interesse an der Rodung für den Umladeplatz nicht gegeben sei. Nach der Angaben der Projektwerberin belege der Waldentwicklungsplan eine geringe Wertigkeit der Schutzfunktion, eine geringe Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion und eine mittlere Wertigkeit der Erholungsfunktion. Demnach bestehe für diese Waldfläche kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung. Das beurteilte der ASV aus fachlich plausibel. Dem sind die Beschwerdeführer nicht mehr entgegen getreten.
Zweck dieser Rodung ist die Möglichkeit zur Errichtung eines Umladeplatzes während der Errichtungsphase. Nach den glaubwürdigen Angaben der Projektwerberin im Projekt, in Beilage 6 ihres Schreibens vom 10.02.2015 als auch in der Beschwerdeverhandlung wird der Umladeplatz nach Bauende konsensgemäß wiederbewaldet werden. Ähnliches wird eingewendet für Bereiche, die für Transport und Kabeltrassen auch auf bestehenden Forstwegen zu roden sind. Die Verbreiterung der Forstwege ist gemäß Projekt und den Angaben des ASV Forst nur für die Bauphase erforderlich und sind selbst die steilen Böschungen nach Bauende für die Wiederbewaldung geeignet. Fachliche Argumente gegen diese Feststellungen wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.
Ad Kampfzone des Waldes: Der ASV Forst führte in seinem
Ergänzungsgutachten vom 28.10.2015 aus: "... Aufgrund einer schlechten Darstellung dieser komplexen Materie in der UVE (wie z.B. im Rodungsoperat, Einlage 1012, S. 17) wurden 3,7760 ha als beanspruchte Fläche in der Kampfzone des Waldes - quasi gleichwertig zur Rodungsfläche - dargestellt. Diese Darstellung ist falsch. Die 3,7760 ha bezeichnen konkret die "blanke" Flächenbeanspruchung im Bereich der Kampfzone. Diese "blanke" Flächenbeanspruchung bedingt per se noch Bewuchsentfernung. Innerhalb dieses 3,7760 ha großen Bereiches wird auf 0,8908 ha der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes verringert. Dies ist der zweite, fett dargestellte Wert in der UVE-Einlage 1012 auf S. 17 ("Verringerung des Bewuchses" in der Kampfzone des Waldes). Dieser Wert gibt jene Fläche der Kampfzone an, in der eine Verringerung des Bewuchses von Einzelpflanzen erfolgt - dies bedeutet, dass auf dieser Fläche der locker verstreute forstliche Bewuchs entfernt wird; dabei ist aber nicht die gesamte Fläche Wald. Im UV-GA Waldökologie und Forstwesen (Kapitel 6.2.2.2) wird ausgeführt, dass damit rd. 170 Bäume (mit einer mittleren überschirmten Fläche von rd. 8,5 m²/Baum) entfernt werden, womit in diesen betroffenen 0,8908 Hektar ein Anteil an direkt überschirmter Fläche von 0,1445 ha (1.445 m²) betroffen ist. ... Diese Flächenangaben bzgl. der Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes wurden anhand der Pläne vom Gefertigten mit einem Planimeter überprüft. Kurzum, es werden rd. 170 Bäume in der Kampfzone des Waldes mit einer Überschirmung von rd. 0,1445 ha (auf eine Gesamtfläche von 0,8908 ha verteilt) entfernt - von einer Rodung im Ausmaß von 3,7760 ha kann keine Rede sein (vgl. UVE-Einlagen 1013 und 1014). ..."
Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, ob es sich bei den zu beanspruchenden Flächen innerhalb der Kampfzone des Waldes aus fachlicher Sicht um Wald bzw. Waldboden handelt, führte der ASV aus, dass es sich nicht um Wald handle und erläuterte dies anhand eines Planes. Es wird festgestellt, dass den Ausführungen der Projektwerberin im Projekt sowie den schlüssigen Ausführungen des ASV Forst zu folgen ist, wonach es sich bei den beanspruchten Flächen in der Kampfzone des Waldes nicht um "Wald" iS des ForstG handelt. Die beanspruchte Fläche in der Kampfzone des Waldes beträgt 3,7760 ha. Auf dieser Fläche soll auf 0,8908 ha der Bewuchs - nämlich rd. 170 Bäume - verringert werden. Damit ist auf der betroffenen Fläche von 0,8908 ha ein Anteil an direkt überschirmter Fläche von 0,1445 ha (1.445 m²) betroffen. Die Beschwerdeführer haben dazu kein substantiiertes Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet.
Ad Auflagen: Die Auflagen 100 und 105 wurden als unpräzise moniert. Der ASV hat dazu angeführt, dass eine Änderung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sei, da der Wortlaut bestimmt genug sei. Dagegen wurden keine Einwendungen mehr vorgebracht.
Ad Alpenkonvention: Der ASV Forst führt schlüssig aus, dass gegenständlich Bergwälder vorliegen, welche in hohem Maß den eigenen Standort schützen. Eingriffe durch das Vorhaben sind im Verhältnis zur Waldausstattung als gering anzusehen und bleiben die Bergwälder trotz des Eingriffs aus forstfachlicher Sicht erhalten. Ein Vorbringen dagegen auf fachlicher Ebene wurde nicht erstattet.
Ad Lebensraumtyp 9410: Dabei handelt es sich nach den schlüssigen Angaben der Projektwerberin und insbesondere des ASV Forst aus forstfachlicher Sicht um einen nicht prioritären, in Österreich weit verbreiteten Lebensraumtyp. Durch das (Rodungs‑)Vorhaben kommt es zu keiner Eingriffserheblichkeit, da der Eingriff als gering zu werten ist. Dagegen haben die Beschwerdeführer keine Einwendungen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet. Eine weitere Behandlung dieses LRT erfolgt zum Fachgebiet "Naturschutz".
1.7. Landschaft
Die ASV für Landschaft leitete im behördlichen Verfahren zusammenfassend bei rein sektoraler Einzelbetrachtung des Standortes aufgrund der sehr hohen Sensibilität der Nahzone und der hohen Eingriffsintensität in landschaftsästhetischer Hinsicht unvertretbare Auswirkungen ab. Nur unter Einbeziehung der VO SAPRO Windenergie, dessen Intention es sei, im Zuge einer Interessensabwägung Windkraftstandorte dort in Vorrangzonen zu bündeln, wo bereits Vorbelastungen bestehen und gleichzeitig sensiblerer Gebiete auszuschließen, sowie unter der Einbeziehung einer verbindlichen Umsetzung von Maßnahmen und Auflagen könne eine Relativierung dahingehend erfolgen, dass in Summe jedenfalls mit merklichen, relevanten nachteiligen Auswirkungen zu rechnen ist.
Die Beschwerdeführer monieren zum einen, die Auflage 71 würde nicht den Erhalt der landschaftlich besonders wertvollen und für die Bevölkerung als Kraftplätze bekannten Felsöfen garantieren und könne die Behörde nicht eine von der ASV vorgeschlagene Auflage (73) eigenmächtig verändern. Manche Beschwerdeführer kritisieren die Einteilung in Wirkzonen und fordern eine Ausweitung der Wirkzone I. Der Fachbereich "Landschaft" ist einer der zentralen Beschwerdepunkte im Verfahren, weshalb das Gericht die Bestellung des Büros REVITAL zum nichtamtlichen SV für erforderlich erachtet hat.
Im Gutachten von REVITAL vom 02.11.2015 beurteilt der mit dem Fachbereich Landschaft befasste SV die Wirkzonen-Einteilung in "Engeren Untersuchungsraum" (Wirkzone I /Nahbereich: 0 - 500 m; Wirkzone II/Mittelbereich: 500 m - 5 km) und einen "Weiteren Untersuchungsraum" (Wirkzone III/Fernbereich: 5 - 10 km) als fachlich plausibel und dem Stand der Technik entsprechend. Die im UVE FB Landschaft (Punkt 3.3.3) beschriebene Methode zur Bewertung der Sensibilität des IST-Zustandes der Landschaft sei hinsichtlich der erfolgten Vorgehensweise aus fachlicher Sicht prinzipiell geeignet und entspreche der üblichen Vorgehensweise, um die Sensibilität des IST-Zustands der Landschaft zu erfassen. "... Fachlich kritisch zu sehen ist die Verwendung einer dreiteiligen Skala ("gering", mäßig" und "hoch") zur Wertigkeitseinstufung der Sensibilität des IST-Zustandes. Eine Einstufung in lediglich drei Stufen ist deshalb ungünstig, da die Einstufung zu grob ist, um die Qualitäten einer Landschaft genau zu differenzieren und die Erheblichkeit eines Eingriffes in die Landschaft entsprechend genau abschätzen zu können. So lässt etwa eine dreiteilige Skala die Würdigung von höchstwertigen Landschaften nur bedingt zu bzw. geht aus dem UVE FB Landschaft eine Differenzierung zwischen hoch- und höchstwertigen Landschaften wertstufenmäßig nicht hervor. Daher ist eine Erweiterung der Skala um die Wertstufe "sehr hoch" zur Einstufung des IST-Zustands sinnvoll. Diese Ergänzung wurde im vorliegenden Gutachten vorgenommen. ..." Damit schließt sich der SV den Bedenken der ASV an, die die dreistufige Skala bereits kritisiert hat. Die Projektwerberin hat in einem Gutachten vom 30.11.2015 von Land in Sicht, Büro für Landschaftsplanung, diese Einteilung hinterfragt. Es sei zu prüfen, ob sich der Standortbereich und dessen Umgebungsraum der Wirkzone I durch jene Eigenschaften und Merkmalsträger auszeichne, die eine Gesamtbeurteilung der teilräumlichen Sensibilität mit "sehr hoch" begründen. Damit legt sie aber nicht fachlich begründet dar, warum die sowohl von der ASV als auch vom gerichtlichen SV als plausibel beurteilte Einteilung in vier Stufen nicht fachgerecht sei.
REVITAL führt weiter schlüssig aus, dass die Beschreibungen des UVE FB Landschaft und das Fachgutachten zur UVP ausreichend sind, um die Sensibilität des IST-Zustandes in der Wirkzone I zu bewerten. Innerhalb der Wirkzone I befinden sich keine Schutzgebiete gemäß Steiermärkischem oder Kärntner Naturschutzgesetz. Die Sensibilität des Ist-Zustandes wird wie folgt beurteilt: Der SV Landschaft gelangt nach detaillierten Ausführungen und Bewertungen zu einer sehr hohen Wertigkeit des Landschaftscharakters bzw. Eigenart wegen der besonders charaktergebenden Bedeutung und Wirkung der Felsöfen. In der UVE gelangte man hier zum Ergebnis "hoch" und die ASV Landschaft nahm keine eigene Bewertung vor. Der SV Landschaft bewertet auch den Erholungswert bzw. die Erlebbarkeit der Landschaft als "sehr hoch". Die landschaftliche Vielfalt wird in Übereinstimmung mit der UVE und der ASV Landschaft als "hoch" bewertet. Die Naturnähe bzw. Naturbelassenheit wird ebenfalls mit "hoch" bewertet. Insgesamt wird die Sensibilität des IST-Zustandes in der Wirkzone I vom SV Landschaft in einer Gesamtbewertung mit "sehr hoch" beurteilt, was von REVITAL auch plausibel und nachvollziehbar dargelegt und begründet wurde.
Die Projektwerberin hat dazu im erwähnten Gutachten vom 30.11.2015 dargelegt, dass diese Einstufung unrichtig sei und "hoch" lauten müsse. Sie begründet dies etwa damit, dass die Felsöfen zwar besondere Merkmalträger, aber kein Alleinstellungsmerkmal der Handalm darstellen. Felsöfen gebe es auch an anderer Stelle und seien manche dieser Bereiche auch als Schutzgebiet ausgewiesen - im Gegensatz zum Bereich der Handalm. Die Naturnähe bzw. Naturbelassenheit seien keine wertbestimmenden Merkmale, da die Naturnähe im visuellen und auditiven Wirkbereich der benachbarten touristischen und infrastrukturellen Einrichtungen nur in geminderter Form erlebbar seien. Bezüglich des Erholungswertes bzw. der Erlebbarkeit stehe die überregionale Bedeutung des gegenständlichen Raumes als Naherholungsziel außer Frage. Auch nach der RVS Umweltuntersuchung, an der sich etwa der SV mit seiner Einteilung in vier Stufen orientiert, sei die "Sensibilität auf Grund Bedeutung" nur dann mit "sehr hoch" zu skalieren, wenn für den jeweiligen Raum eine "nationale/internationale" Bedeutung zu konstatieren sei. Dazu führte der gerichtliche SV in der Beschwerdeverhandlung aus, dass man aus gutachterlicher Sicht die Sensibilität für den gesamten Bezugsraum feststellen müsse. Einer punktuellen Wahrnehmung der Landschaft sei aus fachlicher Sicht schwer zu folgen, weil sich das Landschaftsbild aus mehreren Eindrücken zusammensetze. Die genannten "Sensibilitätsspitzen" (Felsöfen) würden sich entlang der gesamten Wirkzone, über 4 km erstrecken, wodurch sich ein gesamthafter Eindruck einer sehr hohen landschaftlichen Eigenart ergebe. Auch die von der Projektwerberin ins Treffen geführten anthropogenen Einflüsse durch den benachbarten Parkplatz konnten die schlüssigen Ausführungen des gerichtlichen SV nicht erschüttern, wonach diese Einflüsse zwar vorhanden seien, aber lokal sehr begrenzt und in weiten Teilen der Wirkzone I nicht wahrnehmbar seien. Insgesamt hat der gerichtliche SV - bereits in Anlehnung an die Ausführungen der ASV (vgl. S. 38 der gutachterlichen Bewertung "... aufgrund der sehr hohen Sensibilität der Nahzone ...") - überzeugend dargelegt, dass die Wirkzone I mit einer "sehr hohen" Ist-Sensibilität zu bewerten ist. Überzeugend ist auch, dass eine strikte Orientierung an der RVS (in diesem Fall "Umweltuntersuchung") eben nicht eine detaillierte fachlich fundierte Bewertung durch einen SV ersetzen kann und man bei genauer Analyse eben auch zu anderen Bewertungen kommen kann. Es mag zwar sein, so der SV, dass die Felsöfen nicht von internationaler Bedeutung sind und es auch anderswo Felsöfen gibt, aber entscheidend ist nicht, dass diese landschaftsprägenden Elemente einzigartig
sind, sondern: " ... die Lage dort ist gut einsehbar und die
Horizontbildung ist eine Besonderheit. Es gibt aber auch sehr hochwertige Flusslandschaften, Gletscher usw. und die gibt es auch an mehreren Orten. Das Kriterium ist nicht, dass sie nur einmal vorkommen, sondern dass sie besonders sind ..." (vgl. VH-Schrift Beschwerdeverhandlung, S. 29).
Zur Bewertung innerhalb der Wirkzone II führte REVITAL aus, dass laut UVE Landschaftsschutzgebiete (LSG Nr. 1 "Koralpe" und das NSG Nr. 10 "Seetal") betroffen seien. Beim NSG Nr. 10 "Seetal" handelt es sich, wie schon von der ASV Landschaft dargestellt, richtigerweise um das NSG "Nr. X-Seekar-Bärental", welches auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, per Verordnung LGBl Nr. 30/1981 als Naturschutzgebiet erklärt wurde. Zusammen sind die Beschreibungen des UVE FB Landschaft und das Fachgutachten zur UVP inkl. der obigen Ergänzungen bzw. Korrekturen ausreichend, um die Sensibilität des IST-Zustandes in der Wirkzone II zu bewerten. Aufgrund der festgestellten Sachverhalte:
"vielfältige (Kultur)Landschaft", "mosaikartige Landschaftsbild", "Großteils extensiv genutzte Kulturlandschaft", "traditionelles Ausflugsgebiet mit überregionaler Bedeutung", Vorliegen eines Naturschutz- und eines Landschaftsschutzgebietes, der vorhandenen anthropogenen Beeinträchtigungen sowie des eigens durchgeführten Lokalaugenscheins ist eine Gesamteinstufung der Sensibilität des IST-Zustandes in der Wirkzone II im UVE FB Landschaft mit "hoch" nachvollziehbar und plausibel. Dieser Einstufung wird im vorliegenden Gutachten gefolgt.
Eine detaillierte Bewertung der Wirkzone III ist in der UVE nicht vorgenommen worden. REVITAL führt zusammenfassend aus: "... Eine eigene differenzierte Bewertung der Wirkzone III anhand von Teilräumen ist auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen und des erfolgten Lokalaugenscheins nicht möglich. Die Unterlagen lassen aber die Annahme zu, dass die landschaftlichen Qualitäten innerhalb der Wirkzone III von geringer bis hoher (mitunter kleinräumig auch sehr hoher) Wertigkeit sind. In Folge der zu erwartenden geringeren Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens in der Fernzone, welche aufgrund der gegebenen Distanz hier maximal zu Auswirkungen in mittlerem Ausmaß führen werden, ist die getroffene Schärfe der Bewertung für eine Begutachtung ausreichend."
Zu einzelnen Beschwerdepunkten wird im Gutachten von REVITAL ausgeführt:
Ad kumulierende Auswirkungen: "Zusammenfassend lässt sich für das Schutzgut Landschaft feststellen, dass bei einer Verwirklichung der Projekte WP Bärofen, WP Freiländeralm, Versuchsanlage Pack, WP Preitenegg-Pack, WP Koralpe und PSKW Koralm keine erheblichen kumulativen Wirkungen zu erwarten sind." Dies wird detailliert begründet und wurde dem nicht mehr entgegengetreten.
Ad Berücksichtigung der VO SAPRO Windenergie in der Auswirkungsbetrachtung: "... Eine Reduktion der fachlich festgestellten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft mit dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie Steiermark ist für die fachliche Beurteilung des Vorhabens nicht relevant, sondern erst im Zuge eine Interessensabwägung von Bedeutung."
Ad mögliche Beeinträchtigung der Funktion diverser Wanderwege: "... Dazu ist festzuhalten, dass während der Bauphase eine entsprechende Umleitung der Wege vorgesehen ist. Während der Betriebsphase können die Wanderwege weiter genutzt werden. Bezüglich der im Punkt 4.4.4. der Beschwerde angeführte Thematik der Beeinträchtigungen von Schutzgebieten, ist festzuhalten, dass vom gegenständlichen Vorhaben keine Schutzgebiete berührt werden. Dies ist im UVE FB Landschaft sowie im Fachbeitrag zur UVP ausreichend und nachvollziehbar beschrieben sind, sodass auf diese verwiesen wird. Auswirkungen, welche dem jeweiligen Schutzzweck der nächstliegenden Schutzgebiete (LSG Nr. 1 "Koralpe", NSG-X "Seekar-Bärental", LSG-02 "Pack - Reinischkogel - Rosenkogel", entgegenstehen, sind aufgrund der gegeben Distanz und dem jeweils definierten Schutzzweck nicht abzuleiten. Pufferzonen kennen diese nicht ...".
Ad Konformität des gegenständlichen Projekts mit den Inhalten der Alpenkonvention: "... ist zusammenfassend festzustellen, dass im Zuge der Projektplanung in Verbindung mit den rechtlichen Bestimmungen gemäß Steiermärkischem NSchG, dem gegenständlichen UVP-Verfahren, der durchgeführten Prüfung von alternativen Standorten, Auflagenvorschlägen und gegebenenfalls erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (siehe Gutachten), die Ziele zur Vorgehensweise bzw. Abstimmung und Harmonisierung von Interessen sowie die Vorgaben zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen durch das Vorhaben berücksichtigt bzw. vorgenommen und somit im Sinne der Alpenkonvention vorgegangen wurde."
Ad Vorbringen einzelner Beschwerdeführer, die Wirkzone I solle ausgedehnt werden: "... Entgegen der Einwendung umfasst die Wirkzone I einen von Wanderwegen erschlossenen Höhenrücken inkl. der flacheren Bereiche in einem Radius von 500 m um den Windpark. Eine Aufnahme von Bereichen, welche außerhalb dieses Bereichs liegen wäre methodisch unzulässig. Bei einer Projektumsetzung in der Wirkzone II ist mit "hohen" Resterheblichkeiten für das Schutzgut Landschaft zu rechnen, welche die Dimension "merkbar nachteilige Auswirkungen" gem. Tabelle 1 des UVE FB Landschaft (S. 14) erreichen."
Ad Einwand, das Vorhaben solle vom Weinofen aus nicht sichtbar sein:
"Anhand der Sichtraumanalyse des Windparks Handalm in der Anlage 2 zum UVE Fachbericht Landschaft vom 27.11.2013, Abbildung 22, S. 17 und des durchgeführten Lokalaugenscheins kann festgestellt werden, dass vom Weinofen aus gesehen von einer Einsehbarkeit des gesamten Windparks Handalm auszugehen ist."
Ad Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft: In Summe werden sich während der Bauphase in den Wirkzonen I und II "geringe" und in der Wirkzone III "vernachlässigbare" verbleibende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft ergeben.
Für die Betriebsphase wurden in der UVE FB Landschaft "merkbar nachteilige" Auswirkungen und von der ASV Landschaft "unvertretbar nachteilige" Auswirkungen bzw. bei Berücksichtigung des SAPRO Windenergie "merkbar nachteilige" Auswirkungen prognostiziert. REVITAL kommt in einer Gesamtbeurteilung für die Betriebsphase auf "unvertretbar nachteilige" Auswirkungen:
"Wegen der aus landschaftlicher Sicht ungünstigen Kammlage auf einer der höchsten Erhebungen in der Umgebung sowie Größe und Anzahl der Windenergieanlagen sind großflächig wahrnehmbare Fernwirkungen anzunehmen. Dadurch wird das Landschaftsbild im weiteren Untersuchungsraum in geringem bis mittleren Ausmaß beeinträchtigt.
Im engeren Untersuchungsraum ist in einer gesamtheitlichen Betrachtung der projektbedingten Auswirkungen zu erwarten - da sich aufgrund von Lage, Größe, Anzahl, Funktionsweise und Form der Windkraftanlagen, diese nicht harmonisch in die Landschaft einbinden lassen -, dass das Bild einer wenig beeinträchtigten, naturnah anmutenden, extensiven genutzten und hochgelegenen (Natur-) Kulturlandschaft mit besonders landschaftsprägenden Elementen (Felsöfen) sowie der Erholungswert der gegenwärtigen Landschaft, unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Beeinträchtigungen (Schigebiet, Feriendorf, Passstraße samt Parkplatz), erheblich beeinträchtigt wird. Für die Wirkzone I werden daher "untragbare" für die Wirkzone II "merkbar" nachteilige Auswirkungen festgestellt.
...
In Summe ist bei einer Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens von gravierend qualitativen nachteiligen Beeinflussungen des Schutzgutes Landschaft auszugehen, sodass dieses in seiner Funktion gefährdet werden könnte. Das Vorhaben erreicht folglich eine Dimension mit untragbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Dies entspricht der Stufe "untragbare Auswirkungen" gemäß RVS Umweltuntersuchung 04.01.11."
Die Projektwerberin vermeint, es würden sich "merkbar nachteilige" Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Landschaft ergeben, da zum einen eine Ist-Sensibilität der Wirkzone I mit nur "hoch" gegeben sei und das Schutzgut Landschaft nicht in seinem Bestand gefährdet sei. Der SV konterte aber schlüssig, dass die Landschaft nach Errichtung des Vorhabens zwar immer noch bestehen wird, aber in der Wirkzone I das vorhandene Landschaftsbild nicht mehr so wie derzeit gegeben sein wird. Daher sind die Auswirkungen auch nachhaltig.
Die monierten Auflagen 71 und 73 wurden umformuliert und ergänzende Vorschreibungen formuliert. Dagegen wurden keine Einwendungen mehr erhoben.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass in Summe bei einer Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens von gravierend qualitativen nachteiligen Beeinflussungen des Schutzgutes Landschaft auszugehen ist. Das Vorhaben erreicht eine Dimension mit untragbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Dabei war dem Gutachten von REVITAL zu folgen, da der mit dem Fachbereich "Landschaft" befasste SV ausführlich und schlüssig wie nachvollziehbar dargelegt hat, welche Auswirkungen sich auf das Schutzgut Landschaft durch das Vorhaben ergeben. Im Übrigen ist bereits die ASV Landschaft im behördlichen Verfahren aus fachlicher Sicht zu diesem Ergebnis gelangt, wenn man ihre danach erfolgte Relativierung durch das SAPRO Windenergie außer Acht lässt. Die Gegenargumente der Projektwerberin konnten, wie oben dargelegt, nicht überzeugen.
1.8. Schalltechnik/Lichtverschmutzung/Umweltmedizin
Der ASV Schalltechnik hat im behördlichen Verfahren ausgeführt, dass der Beurteilungspegel des Baubetriebes bei allen betrachteten Szenarien unterhalb des zulässigen Planungsrichtwerts für Baulandkategorie 3 von 55dB bleibt. Gegenständlich relevant sind die Immissionspunkte IP1 (Höhe 5 m, an der nordseitigen Fassade des Ferienhauses Nr. 12 im Almhüttendorf XXXX) und IP2 (Höhe 0,5 m, an der nordseitigen Fassade des Gasthofs "Weinofenblick", wo sich nordseitig im Keller Personalunterkünfte befinden). Für die Betriebsphase kann der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen entnommen werden, dass die durch die WEA verursachten Schallimmissionen im Bereich des IP1 und des IP2 in einem geringen Bruchteil der Jahresstunden (0,58% im Bereich IP1 und IP2) während der Nacht über dem Schwellenwert von LA,eq= 35dB liegen und daher im ungünstigsten Fall zu einer Anhebung des Basispegels von geringfügig unter 10dB bzw. zu einer Anhebung des energieäquivalenten Dauerschallpegels von geringfügig unter 6dB führen können. Pegelspitzen während der Betriebsphase seien aufgrund ihrer Höhe im Vergleich zu den im Rahmen der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation als nicht relevant einzustufen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 22.10.2015 führt der ASV aus, dass in Bezug auf kumulierende Auswirkungen der Windpark Bärofen wesentlich sei, weil bei Nordwind bei beiden Windparks die Hauptausbreitungsrichtung in Richtung der Immissionspunkte gehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Immissionen des Vorhabens Bärofen um mehr als 10dB unter den prognostizierten Werten des gegenständlichen Vorhabens liegen. Durch die nun berücksichtigte Kumulation mit anderen Vorhaben komme es daher zu keinen relevanten nachteiligen Auswirkungen.
Bezüglich Infraschall sei kein relevanter Infraschall im Bereich der Immissionspunkte zu erwarten. Das Vorbringen von Beschwerdeführern, wonach nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Infraschall Beeinträchtigungen verursacht, geht schon deswegen ins Leere, weil dazu kein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurde. Der ASV hingegen brachte schlüssig vor, dass die menschliche Wahrnehmungsschwelle selbst nach den niedrigeren als den derzeit nach der DIN 45680 vorgesehenen Grenzwerten unterschritten wird. Nicht überzeugen konnten die Beschwerdeführer mit dem Einwand im Zuge der Beschwerdeverhandlung, die vom ASV vergleichsweise herangezogene Anlage in Baden-Württemberg sei nicht mit der gegenständlichen vergleichbar. Tatsächlich überzeugten sowohl der ASV als auch die Projektwerberin mit ihren Angaben, wonach die in Vergleich gezogene Anlage die gleichen Ausmaße hat und der gleiche Anlagentyp - nur älter - ist. Da es wesentlich auf die Ausmaße ankommt und die Drehzahl windabhängig ist, ist eine Vergleichbarkeit gegeben und können die vom ASV dargelegten prognostizierten (Infra‑)Schallimmissionen dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet.
Im behördlichen Verfahren wurde von Seiten eines ASV ausgeführt, dass während der Betriebsphase keine relevanten Lichtimmissionen zu erwarten seien. Als nicht relevant seien dabei die Warnleuchten zu betrachten, die nur bei vereisten Windenergieanlagen in Betrieb seien. Die roten Blinkleuchten seien vom Boden aus kaum wahrnehmbar. Da die nächstgelegenen Wohnhäuser mehrere hundert Meter entfernt sind, sei nicht mit dem Auftreten von störenden Lichtimmissionen zu rechnen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 23.10.2015 setzt sich der ASV Lichtverschmutzung näher mit den rotblinkenden Positionslichtern auseinander. Er kommt zum Ergebnis, dass es bei Verwendung des von der Projektwerberin angegebenen Gefahrenfeuers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Immissionspunkten zu keinen unzulässigen Lichtimmissionen komme. Er fordert eine Auflage, wonach die Projektwerberin gehalten ist, das angegebene Gefahrenfeuer mit einer bestimmten Einstellung zu verwenden.
Die ASV Umweltmedizin ist bereits im behördlichen Verfahren zum Ergebnis gelangt, dass durch das Vorhaben mit keinen nennenswerten Beeinträchtigungen auf die menschliche Gesundheit zu rechnen ist. Bezüglich der Schallbeeinträchtigung in der Betriebsphase hat sie ausgeführt: "... Insgesamt kann also festgestellt werden, dass zwar Erhöhungen im Bereich des Basispegels auftreten können, diese allerdings in einem äußerst geringen Prozentsatz zu erwarten sind. Wahrnehmbarkeit ist gegeben, kurzdauernde Störwirkungen (wie Aufwachen) können auftreten, gesundheitliche Einwirkungen sind mit Sicherheit auszuschließen, da diese erst nach einer Dauer von mindestens 3 Wochen ohne Erholungsphasen auftreten. ..."
Die Neunt- bis Siebzehntbeschwerdeführer (deren Einwendungen ohnehin nicht mehr inhaltlich zu behandeln sind) brachten vor, es komme durch die Anlagen zu einer Lichtverschmutzung, da sich die blinkenden Lichter nachteilig auf die Gesundheit auswirken. Sie bewerten auch den Infraschall als gesundheitsgefährdend, genauso wie den Schall. Der Achtbeschwerdeführer legt die Studie "Gefährdung der Gesundheit durch Windenergieanlagen" vom Ärzteforum Emissionsschutz, Unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energien - Bad Orb, zum Thema Infraschall vor.
In ihrem Ergänzungsgutachten vom 28.10.2015, welches auf die Gutachten der ASV Schalltechnik vom 22.10.2015 sowie Lichtverschmutzung vom 23.10.2015 aufbaut, erläutert die ASV Umweltmedizin die medizinischen Beurteilungsgrundlagen und die Auswirkungen von Lichtimmissionen in Form von physiologischer Blendung, psychologischer Blendung, die als Belästigung empfunden werden könne und die Raumaufhellung, die als störend empfunden werden könne. Die ÖNORM O 1052 sei Stand der Technik, die darauf abziele, negative Einwirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden. Sämtliche Beurteilungen beziehen sich auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Zum Thema Infraschall setzt sich die ASV mit der vom Achtbeschwerdeführer vorgelegten Studie auseinander. Darin würden gesundheitliche Auswirkungen ohne konkrete Angaben über Abstände und Werte zitiert. Als fundierter beurteilt sie das von anerkannten Experten erstellte Faktenpapier "Windenergie und Infraschall" des Bürgerforums Energieland Hessen. Grundsätzlich könne Infraschall bei sehr hohen Schalldruckpegeln, wenn die Hörschwelle bei den jeweiligen Frequenzen überschritten wird, die menschliche Gesundheit beeinträchtigen. Messergebnisse würden aber zeigen, dass Infraschalldruckpegel im Nahbereich von Windenergieanlagen zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle bzw. Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Nach derzeitigem Wissensstand würden die Experten von keinen negativen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Infraschall im nahen Umfeld der Anlagen ausgehen.
Zum Vorbringen von Beschwerdeführern, dass ihre Ausführungen wie eine gefährliche Drohung klingen, weil "was passiere ab der 4. Woche", führt die ASV aus, dass ihr Gutachten missverständlich zitiert worden sei, Erhöhungen im Bereich des Basispegels würden nur in einem äußerst geringen Prozentsatz auftreten können. Die Aussage von 3 Wochen beziehe sich auf eine durchgehende Belastung ohne Erholungsphasen. Belastungen ergeben sich aber nur in 0,58 % der Jahresstunden, weshalb eine Gesundheitsgefährdung mit großer Sicherheit auszuschließen sei. Die ASV kommt schlüssig und nachvollziehbar zusammenfassend zum Ergebnis, welches dem Verfahren zu Grunde gelegt wird:
Ad Lichtverschmutzung: Bei den rotblinkenden Positionslichtern (Gefahrenfeuer-rot) handelt es sich um eine Sicherheitsbeleuchtung für die Luftfahrt und kann nicht unter "Lichtverschmutzung" subsumiert werden. Bei Verwendung des von der Projektwerberin angegebenen Gefahrenfeuers kommt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinen Aufhellungen und auch keinen Überschreitungen der zulässigen Leuchtdichte an den Immissionsorten. Die Grenzwerte der ÖNORM O 1052 für die physiologische als auch psychologische Blendung werden eingehalten. Belästigungen können für den Innenraum mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die ASV fordert zu Dokumentationszwecken eine Auflage bezüglich einer technischen Überprüfung der Positionslichter nach Fertigstellung, weshalb die vorgeschlagene Auflage des ASV Lichtverschmutzung entsprechend zu erweitern war.
Ad Infraschall: Im Bereich der relevanten Immissionspunkte werden die Infraschallanteile unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen, weshalb gesundheitliche Auswirkungen auszuschließen sind.
Festgestellt wird daher, dass bei Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen weder die Schallimmissionen, die Infraschallimmissionen noch die Lichtimmissionen (blinkende Positionslichter) geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu entfalten oder eine Belästigung herbeizuführen. Die Beschwerdeführer sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
1.9. Hydrogeologie
Der ASV für Hydrogeologie ging im behördlichen Verfahren von keinen mehr als vernachlässigbar bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Untergrund aus. Die ASV für Hydrogeologie und Wasserbautechnik attestieren keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser bzw. vernachlässigbare nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächengewässer.
Einige Beschwerdeführer bemängeln die Formulierung der Auflage 58 und befürchten Drainagierungseffekte. Der Achtbeschwerdeführer moniert, die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung könne im Unglücksfall gefährdet oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Der ASV Hydrogeologie führt in seinem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar aus, dass sich diese Beurteilung nicht auf Grund-/Hangwässer beziehen kann, da solche bei den Beprobungen nicht erkannt wurden. Bereits im behördlichen Verfahren wurde attestiert, dass auch durch den Künettenaushub nicht mit einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes gerechnet werden muss. Ein Vergleich mit der 380-kV-Leitung Salzburg ist unzulässig, da die hydrogeologischen Verhältnisse von Gebiet zu Gebiet stark variieren und keine konkreten Angaben zu den Künetten gemacht wurden, wie Künettentiefe, -breite oder Mächtigkeit und Flurabstand des Grundwasserkörpers. Drainagierungseffekte der Entwässerungsgräben können ausgeschlossen werden, da sie in ihrer Funktion ausschließlich der geregelten Ableitung von oberflächig zufließenden Niederschlagswässern dienen. Der oberflächennahe Wasserhaushalt im unmittelbaren Bereich der Maststandorte wird durch die Errichtung von Fundamenten lediglich streng lokal begrenzt geringfügig verändert. Die kleinregionale Wasserbilanz im Umfeld der Maststandorte bleibt in Summe weitestgehend erhalten, eine maßgebliche Veränderung des oberflächennahen Wasserhaushaltes aufgrund der Fundamente ist somit nicht ableitbar. Veränderungen des Abflussregimes durch Bodenverdichtung bzw. Hangeinschnitte werden vom ASV Hydrogeologie ausgeschlossen. Die Auflagen 58 und 61 werden präziser formuliert.
Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des ASV Hydrogeologie wurden keine Einwendungen mehr erhoben und insbesondere keine Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet, weshalb die Ausführungen als Feststellungen dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt und die Änderungsvorschläge bezüglich der Auflagen 58 und 61 übernommen werden.
1.10. Luftreinhaltung und Schutz des Mikro/Lokalklimas, Klimatologie
Im behördlichen Verfahren hat der ASV Luft/Klima Auswirkungen des Vorhabens während der Errichtungsphase attestiert, die aber keinen nachhaltigen Einfluss auf das lokale Klima haben. In der Betriebsphase werden keine Auswirkungen erwartet.
Oberflächenveränderungen bringen lediglich kleinklimatische Veränderungen im mikroskaligen Bereich.
Beschwerdeführer monieren die Auflage 69 als zu unpräzise, da nicht klar sei mit welchen Flüssigkeiten die Befeuchtung geschehen soll und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass kontaminierte Wässer verwendet würden. Dazu führt der ASV Luft/Klima nachvollziehbar aus, dass zum einen "Wasser" in der Auflage genannt wird und zum anderen klar sei, dass keine kontaminierten Flüssigkeiten verwendet werden dürfen.
Zum Vorbringen, der Betrieb der Windräder könne das Mikro- und Lokalklima beeinflussen, bringt der ASV schlüssig vor, dass sich die Beschwerdeführer auf nur einen Fachartikel berufen. Dort habe man einen Windpark in Kalifornien mit ca. 3200 Windrädern begutachtet und vermutet, dass die Bodentemperatur während der Nacht- und frühen Morgenstunden zunehme und untertags abkühle - da keine Messdaten vor Installierung der Anlage vorlägen, könne man dies aber nicht mit Sicherheit feststellen. In der Fachwelt werde diese Thematik für "large windfarms" ab etwa 1500 Windrädern diskutiert. Angesichts der Größe und Lage (Tallage) des kalifornischen Windparks seien diese Veränderungen plausibel - im Gegensatz dazu sei die Gipfellage auf der Handalm exponiert und kann bei der Anordnung der Anlagen nicht von einer Veränderung der Bodentemperatur ausgegangen werden. Selbst in der von den Beschwerdeführern zitierten Untersuchung wird am Ende empfohlen, Windparks in Regionen mit hoher natürlicher Turbulenz, wie etwa dem Alpenraum, anzusiedeln.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht geeignet die Schlüssigkeit der Gutachten des ASV Luft/Klima zu erschüttern. Im Gegenteil wurden zum Ergänzungsgutachten keine Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet.
Betreffend Klimatologie monieren Beschwerdeführer, dass manche Faktoren für die Bauphase nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist zutreffend, Faktoren, wie die Erstellung der Fundamente sind in der Darstellung der Energiebilanz nicht berücksichtigt worden. Die Projektwerberin bringt auch schlüssig vor, dass der Betrieb der Rotorblattheizung als Verlust bei der Energieertragsberechnung berücksichtigt worden ist. Dies ergibt sich aus Kap. 4.1.1 (Energieertrag des Windparks Handalm) des Klima- und Energiekonzeptes des Projektes.
1.11. Öffentliches Interesse am Vorhaben
Das öffentliche Interesse am Vorhaben wurde umfassend durch die Projektwerberin in den Projektsunterlagen zur UVE, zuletzt im Bericht "Energiewirtschaft und öffentliches Interesse 0302, Update 2015", dargelegt. Geprüft wurden diese Angaben in den UV-GA im behördlichen Verfahren, etwa durch den ASV für Elektrotechnik. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben und sind auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Beschwerdeverfahren aufgekommen, weshalb diese Darstellung dem Erkenntnis zu Grunde zu legen ist. Zusammenfassend kann zum gegenständlichen Vorhaben festgestellt werden:
- Der Windpark Handalm wird aus 13 getriebelosen Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nabenhöhe von 78,3 m bestehen. Die installierte Leistung pro Windenergieanlage beträgt 3 MW, somit 39 MW insgesamt. Die Einspeisung der erzeugten Energie ins öffentliche Stromnetz erfolgt über eine neu zu errichtende 30kV-Übergabeschaltstelle im Bereich Glashütten.
- Angesichts des globalen Charakters der Klimaänderungen sind alle Länder aufgerufen, einen Beitrag zur Bewältigung der Klimaänderung zu leisten. Sohin wurden in verschiedenen Rahmenübereinkommen, wie beispielsweise die Agende 21, das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das Kyoto-Protokoll, der G8-Gipfel in Heiligendamm, die UN-Klimakonferenz in Bali, der G8-Gipfel und die UN-Klimakonferenz in Kopenhagen, verbindliche Maßnahmen formuliert. Der nachhaltige Beitrag der Windenergie ist evident, da diese Stromproduktion nicht mit direkten Emissionen von Treibhausgasen und anderen schädlichen Gasen behaftet ist und kein Wasser verbraucht.
- Auf europäischer Ebene wird die Sicherheit der Energieversorgung als Kernelement der öffentlichen Sicherheit angesehen, wobei der Energiemarkt in der EU immer noch durch eine hohe Importrate von 52,7 % gekennzeichnet ist. Aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (2009/72/EG) sowie den Vorgänger-RL ergibt sich neben der notwendigen Stärkung der Versorgungssicherheit auch ein Vorrang erneuerbarer Energiequellen. Bis 2020 (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. j leg. cit.) sind mindestens 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu decken, wofür für Österreich ein Zielwert von 34 % des Bruttoendenergieverbrauchs ermittelt wurde.
- Auf nationaler Ebene sind im Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz Ziele betreffend die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, wie die Windkraft, formuliert. Bereits in der 2002 beschlossenen Nachhaltigkeitsstrategie war die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energieträger ein wesentliches Ziel. Das Klimaschutzziel Österreichs, eine Reduktion von 13 % der Treibhausgasemissionen bis zur Kyoto-Zielperiode 2008-2012, soll ua durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger erreicht werden. Der Anteil erneuerbarer Energieträger in der Steiermark beträgt (Stand 2012) ca. 45 %. Der Gesamtstrombedarf lag laut Statistik Austria in der Steiermark im Jahr 2008 bei 9.555 GWh/a. Der Mehrbedarf an erneuerbarem Strom zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 45 % auf 80 % der Gesamtstrombereitstellung errechnet sich mit
3.345 GWh/a, was 44 Windparks in der Größe des gegenständlichen Vorhabens entspricht.
- Gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern beträgt das Ausbauziel 700 MW aus Windenergie mit einer auf das Durchschnittsjahr bezogenen Stromerzeugung von 1.500 GWh. Der Windpark Handalm liefert dazu mit seinen 76 GWh einen Beitrag von rund 5 %. 2012 betrug das Ökostromaufkommen 54,8 TWh, davon entfielen 2,5 TWh auf die Windenergie, die damit 4,6 % des Ökostroms und 3,4 % der gesamten heimischen Stromerzeugung von 72,4 TWh stellte. Ende 2014 lagen die Werte für das Ökostromaufkommen bei 63,3 TWh, wobei 2,9 TWh auf die Windenergie entfielen. Weitere (Rechts-)grundlagen, die eine Forcierung erneuerbarer Energieträger beinhalten sind etwa das Emissonszertifikategesetz, der Energiebericht der Österreichischen Bundesregierung, der Masterplan Umwelttechnologie, die Energiestrategie Österreich 2010 und der Nationale Aktionsplan 2010.
- Der Anstieg des österreichischen Stromverbrauchs hat seit 1970 etwa 2 % pro Jahr betragen. Die Strombedarfsentwicklung bis 2020 wird in der gleichen Größenordnung prognostiziert. Die Notwendigkeit der Abdeckung des steigenden Strombedarfs ist daher unbestritten. Leistungsfähige Stromerzeugungsanlagen auf der Grundlage erneuerbarer Energien (wie Windkraftanlagen) liegen im Hinblick auf die Sicherung der Energieversorgung im öffentlichen Interesse.
- Die Endenergiebilanz der Steiermark lag 2002 bei etwa 53 TWh, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern ist in der Steiermark mit 74 % höher als im österreichischen Durchschnitt. Der Anteil ausländischer Energie an der Bruttoenergie ist mit 67 % sehr hoch. Wegen der Wasserkraft verschieben sich die Anteile der reinen Strombereitstellung zugunsten erneuerbarer Energieträger.
- Der geplante Windpark wird die Stromerzeugung aus Windenergie in der Steiermark um 50 % erhöhen.
- Unbestritten dient das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mit einer Steigerung der Ökostromerzeugung sind positive ökologische Folgen aufgrund der Vermeidung von CO2-Emissionen, aber auch eine Verbesserung der Versorgungssicherheit verbunden. Im Hinblick auf den Energieplan 2005-2015 des Landes Steiermark, der das Kyoto-Protokoll unterstützt, trägt der Windpark Handalm zu einer erheblichen CO2-Emissionenreduktion bei:
- Die Erzeugung von elektrischer Energie in Windkraftwerken ist der mit CO2-Emissionen verbundenen Erzeugung in kalorischen Kraftwerken auf Basis fossiler Brennstoffe vorzuziehen. Zur jährlichen Einsparung an fossilen Brennstoffen durch den Windpark ist festzustellen, dass nach zwei Referenzszenarien mit einem Steinkohle-Kondensationskraftwerk und einem Gas- und Dampfturbinenkraftwerk im langjährigen Mittel etwa 28.000 t an Steinkohle oder 12 Mio. m³ an Erdgas eingespart werden.
- Betreffend die CO2-Reduktion würden bei Betrachtung der beiden oben genannten Szenarien jährlich 76.000 t/a CO2-Emission bei Ersatz von Strom aus einem alten Steinkohlekraftwerk bzw. 31.000 t/a CO2-Emission bei einem Gas- und Dampfturbinenkraftwerk eingespart werden.
- Die Energieunabhängigkeit wird durch das Vorhaben gesteigert, in dem der Importüberschuss (2.800 GWh im Jahr 2012) um 76 GWh verringert wird.
- Durch die Vermeidung des Imports der Jahresenergiemenge von 76 GWh können überregionale Netzverluste im Ausmaß von 2,3 GWh/a vermieden werden, da der Transport über weite Strecken wegfällt.
- Die Nichterrichtung des Windparks ("Nullvariante") würde den Zielsetzungen des Landes Steiermark widersprechen. Die steiermärkischen Zielsetzungen auf Basis der "Energiestrategie Steiermark 2025" sehen ua vor, dass ein Drittel der Gemeinden bis 2025 energieautark sind. Die Steiermark weist eine hohe Importquote an fossilen Energieträgern auf. Der in der Energiestrategie enthaltene Aktionsplan Windenergie sieht daher eine Erhöhung der installierten Leistung um 50 MW vor, was eine Verdoppelung der Ausgangsleistung wäre. Mit seinen 39 MW würde das gegenständliche Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zu diesem Ziel leisten. Das SAPRO Windenergie hat zum Ziel, diese Energiestrategie 2025 für den Bereich Windkraft in der Steiermark umzusetzen. Unter Berücksichtigung der Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung und der Alpenkonvention wurden Vorrangzonen und andere Zonen für Windkraftanlagen definiert, wobei das gegenständliche Vorhaben in einer solchen Vorrangzone liegt. Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz definiert als Ziel eine umweltfreundliche, kostengünstige, ausreichende und sichere Strombereitstellung in hoher Qualität.
- Zu vergleichbaren Vorhaben: Das Murkraftwerk Gratkorn sollte nach dem Berufungsbescheid eine Leistung von 52,7 GWh bringen (US 26.11.2013, US 1B/2012/20-31), das Murkraftwerk Graz laut Genehmigungsbescheid eine Leistung von 73,8 GWh (LReg Stmk 20.08.2012, ABT13-11.10-156/2010- 335) und die Murkraftwerke Gössendorf und Kalsdorf eine Leistung von 166 GWh laut Berufungsbescheid (US 23.12.2008, US 8A/2008/15-54). Das gegenständliche Vorhaben erreicht eine Leistung von 76 GWh.
Das gegenständliche Vorhaben liegt somit unbestritten im öffentlichen Interesse und sind die pauschal gehaltenen Einwendungen, man könne dann nicht von einem bestehenden öffentlichen Interesse sprechen, wenn ein paar KW mehr erzeugt werden, nicht geeignet, diese Feststellung zu entkräften. Der steigende Strombedarf wird durch die Nutzung erneuerbarer Energieträger, wo weder fossile Brennstoffe zum Einsatz kommen noch Wasser verwendet wird, optimal bedient und liegt das Vorhaben, was die Energieleistung betrifft in einer vergleichbaren Größenordnung mit den Murkraftwerken Gratkorn und Graz.
Die mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben verbundenen wesentlichen öffentlichen Interessen, denen nach dem Willen des Gesetzgebers besondere Bedeutung zukommt, wurden somit schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Es bedarf auch keiner weiteren Erläuterung, dass aus dem Vorhaben ein bedeutender Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit resultiert. Hier seien nochmals die Aspekte der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der CO2-Emissionsproblematik oder der notwendigen Aufrechterhaltung der Energieversorgung hervorgehoben, hinsichtlich derer das gegenständliche Vorhaben maßgebliche Vorteile mit sich bringt. Diese mit dem Vorhaben verbundenen öffentlichen Interessen bzw. den aufgezeigten Nutzen gilt es in der rechtlichen Begründung mit den Nachteilen für die Landschaft abzuwägen.
1.12. Sonstige Beschwerdepunkte
Die monierte Auflage 75 wurde nach Rücksprache mit dem zuständigen ASV dahingehend umformuliert, dass nur die Windkraftanlagen des Vorhabens zu verorten sind, da es sich beim Vorhaben, wie die Beschwerdeführer treffend angeführt haben, nicht um ein Änderungsvorhaben handelt und es demnach keine bestehenden Windkraftanlagen gibt. Dagegen bestanden keine Einwände mehr.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeiten:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.2. Beschwerdelegitimation:
2.2.1. Bei den Erst- bis Viertbeschwerdeführern handelt es sich um anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Das beabsichtigte verfahrensgegenständliche Vorhaben soll im Bundesland Steiermark errichtet werden, welches sich mithin innerhalb des Tätigkeitsbereiches dieser anerkannten Umweltorganisationen befindet.
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben im Verfahren zulässige Einwendungen erhoben, weshalb diese beschwerdelegitimiert sind. Der Viertbeschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erstattet und somit grundsätzlich keine Parteistellung erlangt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, § 19 Rz 195 und 198). Vor dem Hintergrund der Judiaktur des EuGH zur Präklusionsregelung (EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14 ) sieht sich das Gericht aber dazu veranlasst, die Beschwerdeeinwendungen als zulässig anzusehen.
Die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sind in Österreich keine anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Damit können sie im Verfahren nach dem UVP-G 2000 keine Parteistellung erlangen und war ihre Beschwerde iSd Abs. 10 leg. cit. zurückzuweisen. Das Vorbringen dieser Beschwerdeführer, ihre Parteistellung ergebe sich unmittelbar aus den völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention und unionsrechtlichen Vorgaben, überzeugt nicht: In seiner Entscheidung vom 27.04.2012, 2009/02/0239, hat der VwGH klargestellt, dass Umweltorganisationen weder aus der Aarhus-Konvention noch aus der VO (EG) 1367/2006 zur Umsetzung der Aarhus-Konvention auf Ebene der EU unmittelbar subjektive Rechte ableiten können (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 19 Rz 119). Der Gerichtshof begründet dies mit der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention im nationalen Recht (Hinweis auf US 22.06.2011, 3C/2011/5-8, B 320 Knoten Trautenfels und EuGH 08.03.2011, Rs C-240/09 , Lesoochraraske zoskupenie). Auch der Verweis auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2008, Rs C-237/07 , Janecek, kann nach der oben zitierten Entscheidung des VwGH zu keiner anderen Entscheidung führen (vgl. Klinger/Giera, Tu felix, Deutschland? RdU 2014/136, S 235).
2.2.2. Die Parteistellung des Achtbeschwerdeführers wird von der Projektwerberin mit Hinweis auf das Territorialitätsprinzip bestritten. Die belangte Behörde hat deren Parteistellung ausdrücklich anerkannt. Rechtlich begründet sie dies ua. mit der fehlenden Judikatur zur Frage, ob die Erhebung von Einwendungen auch dann zulässig ist, wenn das Vorhaben gänzlich außerhalb des Landesgebietes situiert ist, für das der Umweltanwalt zuständig ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates ergibt sich die Parteistellung aus § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Umweltanwalt ein Organ ist, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Es ergibt sich keine Einschränkung der Parteistellung auf Verfahren über Vorhaben, welche ausschließlich im "eigenen" Bundesland des Umweltanwaltes situiert sind. Subjektiv öffentliche Rechte eines Umweltanwalts sind jedenfalls auch dann betroffen, wenn "sein" Bundesland durch ein Vorhaben in einem anderen Bundesland eine Beeinträchtigung erfährt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 119; vgl. auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, § 19 Rz 59 mwH und dem Grunde nach BVwG 08.07.2015, W193 2105001-1; vgl. auch VfGH 22.06.2002, V 53/01-V 73/01). Der Achtbeschwerdeführer als Umweltanwalt ist somit beschwerdelegitimiert.
2.2.3. Die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer haben fristgerecht Einwendungen erhoben und waren daher grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Die Beschwerden wurden aber zurückgezogen. Die Parteien können ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42).
2.2.4. Die Parteistellung des Neuntbeschwerdeführers ist nicht gegeben: Dieser bringt vor, Miteigentümer (gemeinsam mit dem Vierzehntbeschwerdeführer) der Almhütte Nr. XXXX der XXXX zu sein, die im Einflussbereich des Vorhabens liegt. Der Neuntbeschwerdeführer hat am 18.12.2014 mit dem Vierzehntbeschwerdeführer einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Zehntelanteils der Almhütte, abgeschlossen. Die gegenständlichen Beschwerden (sowohl des Neunt- als auch des Vierzehntbeschwerdeführers) wurde fristgerecht nach Abschluss des Kaufvertrages erhoben. Eine Eintragung ins Grundbuch ist bis dato nicht erfolgt und wurde auch kein Eintragungsgesuch an das Grundbuch gerichtet, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Parteistellung iSd § 19 UVP-G 2000 ("... Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten ...") haben ua Nachbarn, die in ihren dinglichen Rechten gefährdet oder belästigt werden können. Ein dingliches Recht an einem Grundstück wird in der Regel durch die Eintragung ins Grundbuch begründet und richtet sich die Beurteilung, ab wann ein solches dingliches Recht vorliegt mangels spezieller Bestimmungen im UVP-G 2000 nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0051; 02.07.1998, 98/06/0061). Das Gesetz hat die Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) normiert (§ 425 ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt auch die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums und kann der Neuntbeschwerdeführer somit auch kein dingliches Recht vorweisen, aus dem sich seine Beschwerdelegitimation ergäbe (VwGH 26.01.1995, 94/06/0125; 03.03.1969, 0587/68). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer noch vor Erlassung dieser Entscheidung Eigentümer des Hüttenanteils geworden ist (VwGH 14.01.1987, 86/05/0170). Darüber hinaus wirkt die rechtswirksame Zurückziehung der Beschwerde durch den Vierzehntbeschwerdeführer, bei dem die Parteistellung somit untergegangen ist, auch für den Neuntbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger. Die Beschwerde des Neuntbeschwerdeführers war daher zurückzuweisen.
2.3. Allgemeines
2.3.1. Das Vorhaben wurde nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 iVm den Materiengesetzen ForstG, ASchG, LFG, ETG 1992, Stmk ElWOG, Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, NSchG 1976, Stmk BauG, LStVG und Steiermärkisches Jagdgesetz bewilligt. Wie die belangte Behörde richtig erkannte, war das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen, da das Vorhaben den Schwellenwert von 20 MW überschreitet.
Wenn Beschwerdeführer vorbringen, das Vorhaben hätte bei Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der Windparkvorhaben in Kärnten nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen, ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Vorgehensweise beziehen könnte. Durch die Erfüllung eines Spalte 2-Tatbestandes ist das Verfahren jedenfalls nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Da es im Fall von Windkraftanlagen keine Spalte-1 Tatbestände gibt, können diesbezügliche Schwellenwerte auch nicht durch kumulierende Wirkung erreicht werden.
2.3.2. Einige Beschwerdeführer monieren zu Recht eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit kumulierenden Auswirkungen mit anderen geplanten Windparkanlagen im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens.
Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn sich aus der Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, usw. schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen usw. nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Wechselwirkungen und kumulierende Auswirkungen sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen.
Die Projektwerberin meint unter Hinweis auf eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die anderen geplanten Anlagen seien deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil deren konkrete Ausgestaltung nicht bekannt und deren Realisierung nicht absehbar sei. Gegenständlich ist die Ausgestaltung der geplanten Windparkanlagen auf der Koralpe aber konkret genug, um die Auswirkungen beurteilen zu können, wie sich aus den Sachverständigengutachten klar ergibt. Die Realisierung ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da sich der Projektverwirklichungswille in den Genehmigungsanträgen nach den Materiengesetzen einerseits und den Anträgen auf Feststellung der UVP-Pflicht andererseits ausreichend manifestiert. Ein Widerspruch zur von der Projektwerberin ins Treffen geführten Judiaktur liegt daher nicht vor (VwGH 27.06.2003, 2001/04/0086; 12.09.2007, 2005/04/0115; vgl. zur Frage welche kumulierenden Auswirkungen im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen sind BVwG 26.06.2015, W113 2013215-1 Windpark Bärofen).
Da die belangte Behörde kumulierende Auswirkungen im Zusammenhang mit anderen auf der Koralpe geplanten Windkraftanlagen kategorisch unberücksichtigt ließ, war dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Potenzielle Auswirkungen in den Fachbereichen Hydrogeologie, Luft/Klima, Schalltechnik, Lichtverschmutzung, Umweltmedizin, Waldökologie und Forstwesen, Landschaft und Naturschutz wurden geprüft.
2.4. Raumplanung
2.4.1. Die "VO SAPRO Windenergie" ist eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl 72/2013 idF LGBl 106/2014) aufgrund des § 11 Stmk ROG 2010, mit der nach Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) eine raumordnungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Windkraftanlagen im Anwendungsbereich der Alpenkonvention geschaffen werden sollte (vgl. Stöger, Das steiermärkische Sachprogramm Windenergie, RdU-U&T 2014/31, 102). Die VO basiert auf einem Beschluss der Landesregierung am 20.06.2013.
Zum Vorbringen, es möge ein VO-Prüfungsverfahren beim VfGH angeregt werden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht überzeugend ausführen, warum die VO ihrer Meinung nach gesetzwidrig sei. Die VO ist ein rechtlich verbindliches Planungsinstrument, das die flächenwidmungsrechtliche Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen auf überregionaler Ebene klären soll. Der VO-Erlassung hinsichtlich der Vorrangzonen ist bereits eine SUP gemäß § 4 Stmk ROG 2010 vorangegangen. Die für die Errichtung der Windkraftanlagen erforderlichen Genehmigungsverfahren, insb. auch eine UVP, kann auch die VO nicht vorwegnehmen. Gegenständlich ist das SAPRO Windenergie zwar beachtlich, da damit ausdrücklich ein - freilich noch zu gewichtendes - öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparkanlagen vor allem in den Vorrangzonen bekundet wird und kein weiterer Widmungsakt für die Bewilligung mehr erforderlich ist. Darüber hinaus trifft es aber keinerlei Aussagen darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Umwelt hat. Das Argument der Beschwerdeführer, es seien die bundesländergrenzüberschreitenden Auswirkungen nicht berücksichtigt worden, wird durch die schlüssigen Darlegungen des ASV Raumordnung widerlegt, wonach das Bundesland Kärnten bereits vor VO-Erlassung in den VO-Entstehungsprozess eingebunden war und keine Stellungnahme im Verfahren zur Erlassung des Sachprogramms abgegeben hat.
Der Einwand, das SAPRO Windenergie lege selber fest, dass Vorrangzonen-Ausweisungen nicht in Schutzgebieten erfolgen dürften und dies nicht geschehen sei, weil die Vorrangzone "Handalm" im faktischen Schutzgebiet "Koralm-Poßruck" liege, überzeugt nicht, da die tatsächliche Ausweisung des Natura-2000 Gebietes nun gerade nicht in diesem Bereich erfolgt (vgl. Pkt. 2.5.3.).
Auch der Einwand der Beschwerdeführer, die VO SAPRO Windenergie beschränke sich in der Prüfung der Auswirkungen auf das Bundesland Steiermark, ist nicht nachvollziehbar. Der Umweltbericht zur SUP beschreibt gerade für die Vorrangzone "Handalm" die Auswirkungen auf das Bundesland Kärnten (nächstgelegenes Wohnobjekt, Weitwanderwege etc) und kommt zum Ergebnis, dass negative Auswirkungen generell nicht ausgeschlossen werden können und im Wege von Maßnahmenvorschreibungen in den Verfahren zu kompensieren sind. Unverträgliche Auswirkungen wurden ausgeschlossen (Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie, Verordnung, Erläuterungen, Umweltbericht, LGBl. Nr. 72/2013, http://www.raumplanung.steiermark.at/cms/dokumente/11825666_2863310/20efdd65/Sapro Wind_Publikation HP_reduziert.pdf , S. 42ff).
Hinweise darauf, dass die SUP nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Hier ist den Ausführungen der Projektwerberin zuzustimmen, wonach die Detailtiefe der SUP auch nach den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht jener einer UVP entsprechen muss und kann (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 6 Rz 51; Khakzadeh-Leiler, SUP und UVP: Verflechtungen und Abgrenzungen, in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat 291 [303 f]).
2.4.2. Das Vorbringen, es würden auch die Vorgaben des SAPRO Windenergie nicht eigehalten werden, ist unzutreffend. Der maßgebliche § 3 lautet auszugsweise:
"§ 3
Maßnahmen
(1) Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 2 werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in den planlichen Darstellungen (Anlagen) abgegrenzt.
[...]
2. In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3 nur zulässig für Projekte, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 20 MW erreicht werden; [...]
Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
(2) In den Vorrangzonen und Eignungszonen, sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen und Eignungszonen, ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, nicht zulässig. [...]"
Dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege dürfen demnach in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Der ASV Raumordnung hat schlüssig dargelegt, dass eine solche Beeinträchtigung der Funktion der Weitwanderwege nicht stattfindet. Kleinräumigere Umleitungen, etwa zum Schutz vor Eiswurf, sind auch nach dem klaren Verordnungswortlaut nicht geeignet, diese Funktion zu beeinträchtigen.
Zum Vorbringen, die Abstandregelungen des SAPRO Windenergie nach dessen § 3 Abs. 2 würden nicht eingehalten werden, ist zum einen auf die schlüssigen Ausführungen des ASV Raumordnung zu verweisen und zum anderen auf den Verordnungswortlaut, der vorsieht, dass in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen eine Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, nicht zulässig sind. Damit sind nur Neuausweisungen umfasst, aber nicht bestehende Ausweisungen. Ein Schutz von Nachbarn in bestehenden Wohnobjekten ist daraus nicht ableitbar.
Das geplante Vorhaben steht somit nicht im Widerspruch zu den angeführten Bestimmungen im SAPRO Windenergie.
2.4.3. Der Hinweis auf die Kärntner Windkraftstandorträume-VO LGBl. Nr. 100/2012 bezüglich der einzuhaltenden Abstände von Windkraftanlagen zu Wohnobjekten geht schon deswegen ins Leere, weil diese VO auf das Vorhaben, welches zur Gänze im Bundesland Steiermark situiert ist, auf Grund des Territorialitätsprinzips nicht anwendbar ist. Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass eine Berücksichtigung im Rahmen des Berücksichtigungsgebotes möglich ist, eine verbindliche Rechtsgrundlage ergibt sich daraus aber nicht. Auch sonst bestehen keine rechtsverbindlichen Abstandsregelungen für das Vorhaben.
2.4.4. Zum Vorbringen, die Fachkonvention "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" sei zu berücksichtigen, ist auszuführen, dass es sich bei der Fachkonvention nicht um eine verbindliche Rechtsgrundlage handelt und bezüglich der konkreten Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die jeweiligen Fachbereiche zu verweisen ist (insb. Schalltechnik, Lichtverschmutzung, Umweltmedizin).
2.5. Naturschutzgesetz, Artenschutz
2.5.1. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde ausgeführt, dass nach dem Stmk NSchG 1976 gemäß § 3 Abs. 2 lit. a eine Anzeigepflicht für das Vorhaben besteht. Zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur und auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und ist für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen. Ein Versagungsgrund ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. In Anwendung des § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 iVm § 17 UVP-G 2000 waren zur Vermeidung von Auswirkungen Maßnahmen vorgeschrieben (zur Vorschreibung von Maßnahmen vgl. Pkt. 2.14.2.). Darüber hinaus werden vom gegenständlichen Vorhaben nach den Feststellungen keine nach dem Stmk NschG 1976 geschützten Gebiete berührt, weshalb die Bestimmungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsteile und Oberschutzgebiete auch nicht anzuwenden sind.
2.5.2. Darüber hinaus sind jedoch die ua. in Umsetzung der Art. 12 bis 16 der FFH-RL und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung; ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7) (Vogelschutz-RL) erlassenen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Stmk NSchG 1976 (§ 13c ff NschG) beachtlich. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
"§ 13c
Schutz der Pflanzen und Pilze
(1) Wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise geschützt werden. Für die im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.
(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile sowie auf alle Lebensstadien.
Folgende Maßnahmen sind verboten:
1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher geschützter Pflanzen und Pilze in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
[...]
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für die geschützten Teile gelten die im Abs. 2 festgelegten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß verboten. [...]
(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die -Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Ausnahmen bewilligen: [...]"
"§ 13d
Schutz der Tiere
(1) Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Sonstige, von Natur aus frei lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch eine solche Verordnung der Landesregierung geschützt werden. [...]
(2) Für diese geschützten Tierarten gelten folgende Verbote:
1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, [...]
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die -Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen: [...]"
Ad Fledermäuse: Die belangte Behörde hat eine Ausnahmebewilligung vom Tötungsverbot für Fledermäuse nach § 13d Abs. 1 Stmk NschG 1976 erteilt. Begründend führte sie aus: nach der UVE sei mit der Tötung von Fledermäusen zu rechnen, während hingegen der ASV Naturschutz von keinem Tötungsrisiko ausgeht. Insgesamt verschlechtere sich der Erhaltungszustand der Fledermauspopulationen im Untersuchungsgebiet jedenfalls nicht nachhaltig. Da die Tötung einzelner Individuen beim Betrieb des Vorhabens nicht auszuschließen und darüber hinaus die Rechtslage zur Frage der Tötungsabsicht uneindeutig sei (mVa Judikatur aus Deutschland, Österreich und des EuGH) müsse "vorsichtshalber" eine Ausnahmebewilligung vom Tötungsverbot erteilt werden.
Primär sind nach § 13d Abs. 2 Z 1 Stmk NSchG 1976 alle absichtlichen Formen der Tötung von geschützten Tieren verboten. Die Projektwerberin plant Windkraftanlagen zu errichten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Fledermäuse durch die Anlagen getötet werden, ist primäres Ziel dieser Anlagen nicht die Tötung von Fledermäusen und kann man der Projektwerberin nicht unterstellen, dass sie deren Tötung beabsichtigt. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des EuGH das Tatbestandsmerkmal der "Absichtlichkeit" auch dann verwirklicht ist, wenn die Tötung von geschützten Tieren zumindest in Kauf genommen wird (EuGH 18.05.2006, Rs C-221/04 Kommission/Königreich Spanien; vgl. auch Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG , S 40 ff). Dennoch wird die Tötung von Fledermäusen durch Windturbinen von der Europäischen Kommission im zitierten Leitfaden unter Rz 83 als Beispiel des unbeabsichtigten Tötens genannt.
Eine Tötung von Tieren ist nach der Judiaktur des VwGH auch vor dem Hintergrund der im Projekt dargestellten Maßnahmen und Nebenbestimmungen, die zum Schutz der Tiere vorgeschrieben wurden, zu beurteilen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0268: "... Auflage ..., der zufolge die Würfelnattern vor Rodungsbeginn möglichst vollständig abzusammeln und zu übersiedeln sind. Der Ansicht der belangten Behörde, bei Einhaltung dieser Auflage könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen werde, kann nicht widersprochen werden ..."; BVwG 21.10.2014, W113 2008871-1). Die deutsche Judikatur hat bereits mehrfach festgehalten, dass Tötungen von Tieren oft unvermeidbar, weil projektimmanent, sind und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen keine Ausnahme, sondern der Regelfall wären. Das Tötungsverbot sei nur dann erfüllt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöht (BVerwG 09.07.2008, A 14.07 Nordumfahrung Bad Oeynhausen; 18.03.2009, 9 A 39.07).
Gegenständlich hat nun REVITAL schlüssig dargelegt, wie sich aus den Feststellungen ergibt, dass betreffend die Fledermäuse der Abschaltalgorithmus auf die Aktivitätszeit der Fledermäuse zu erweitern ist, wodurch der Verbotstatbestand der Tötung nicht erfüllt ist. Laut REVITAL sei der Tatbestand dann relevant, wenn die Tötung über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und eine relevante Wirkung auf den Erhaltungszustand oder das Entwicklungspotential der lokalen Population einer geschützten Art hat. Eine relevante Beeinträchtigung liege jedenfalls dann vor, wenn dadurch die Überlebenswahrscheinlichkeit einer lokalen Population verschlechtert wird. Der Gutachter orientiert sich dabei an der RVS 04.03.15 Artenschutz an Verkehrswegen und kommt zum Schluss:
"Tötungen (z.B. Kollisionen) oder Vernichten von Exemplaren von geschützten Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie können ausgeschlossen werden." Weder die Rechtsprechung des VwGH, noch die zitierte deutsche Judikatur, noch eine Judikatur des EuGH stehen dieser Auslegung entgegen. Da auch sämtliche mögliche Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der Fledermäuse vorgeschrieben werden, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein Töten von geschützten Tierarten billigend in Kauf genommen wird (vgl. erneut VwGH 24.07.2014, 2013/07/0268).
Die von der belangten Behörde erteilte Ausnahmebewilligung vom Tötungsverbot für Fledermäuse war daher ersatzlos zu streichen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überhaupt vorliegen, genauso wie der Einwand von Beschwerdeführern, es sei kein expliziter Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung gestellt worden. Aus den Feststellungen ergibt sich darüber hinaus, dass der Tötungstatbestand auch für andere Tiere (inklusive Vögel, exklusive Käfer - dazu weiter unten) nicht erfüllt wird, wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere das Vogelradar betreffend den Vogelzug, berücksichtigt werden.
Ähnliches gilt für die in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale des § 13 d Abs. 2 Z 2 und 4 Stmk NSchG 1976 iSd Art. 12 der FFH-RL. Betreffend die absichtliche Störung geschützter Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist auszuführen, dass die Art als solche geschützt ist, nicht das einzelne Individuum. Gelegentliche Störungen lösen den Verbotstatbestand nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindert werden oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führt (Paul Reichel, Artenschutz - Der Albtraum aller Betonierer?, RdU-UT 2012/3 (9) mVa Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG , Endgültige Fassung, Februar 2007, 42). Erheblich kann eine Störung nur sein, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (BVerwG Deutschland 09.07.2009, 4 C 12.07 Rn 41, Flughafen Münster/Osnabrück). Zur Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besteht nach Ansicht der EK das eigentliche Ziel von Art. 12 Abs. 1 lit d FFH-RL darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG , Endgültige Fassung, Februar 2007, 45). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu erwarten, dass es zu erheblichen negativen Auswirkungen auf lokale Populationen der einzelnen Schutzgüter kommt und hat auch das Beschwerdeverfahren nicht ergeben, dass die angeführten Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt würden. Dagegen wurden keine Einwendungen mehr vorgebracht.
Ad Käfer: Einige Beschwerdeführer bringen vor, dass Käfer nicht ausreichend untersucht und berücksichtigt worden seien. Nach den Feststellungen sind drei geschützte Käferarten durch das Vorhaben betroffen. Im Ergebnis ist für zwei dieser Arten der Tatbestand der Tötung nicht erfüllt (vgl. die Ausführungen zu den Fledermäusen), für die dritte Art konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Tötung über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht und eine relevante Wirkung auf den Erhaltungszustand oder das Entwicklungspotenzial der lokalen Population der Art hat. Aus diesem Grund waren Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung vorzuschreiben. Durch die Umsetzung der Maßnahmen kann die Erfüllung der Verbotstatbestände (Tötung, Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) verhindert werden.
Schließlich ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen von REVITAL zu anderen als den genannten Tieren, dass auch diesbezüglich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach dem Stmk NSchG 1976 erfüllt werden.
Ad Pflanzen: Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass Pflanzen und Pilze iSd § 13c Stmk NSchG 1976 nicht betroffen sind. Nach den schlüssigen Ausführungen von REVITAL sind im Projektsgebiet ausschließlich Pflanzenarten beheimatet, die gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.05.2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel, LGBl. Nr. 40/2007, (Artenschutzverordnung), teilweise geschützt sind. Vollkommen geschützte sowie richtliniengeschützte Pflanzen nach Anhang II oder IV der FFH-RL wurden im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen. Aus der zitierten Bestimmung des § 13c Stmk NSchG 1976 ergibt sich, dass sich der teilweise Schutz von Pflanzen auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile erstreckt. Hinsichtlich der geschützten Teile ist absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher geschützter Pflanzen und Pilze verboten. Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, ergeben sich bei den nach § 13c Stmk NSchG 1976 teilweise geschützten Pflanzen maximal geringe und damit vernachlässigbare projektbedingte Auswirkungen im Hinblick auf die (lokalen) Populationen. Betroffene Pflanzen sind durchwegs verbreitet, ungefährdet und teilweise häufig und die Auswirkungen betreffen die Vernichtung einzelner Individuen. Diese Individualverluste sind aber nicht geeignet, die lokalen Populationen dieser Arten zu gefährden, weshalb ein Verbotstatbestand des § 13c Stmk NSchG 1976 nicht erfüllt ist (vgl. obige Ausführungen zu Fledermäusen, die sinngemäß auf Pflanzen übertragbar sind).
Zum Einwand von Beschwerdeführern, die Stmk Artenschutzverordnung sei gesetzeswidrig bzw. unionsrechtswidrig, weil nicht sämtliche zu schützende Pflanzenarten nach den Anhängen II und IV der FFH-RL darin aufgenommen worden seien, ist auszuführen, dass im Projektsgebiet nach den schlüssigen Angaben von REVITAL keine in den genannten Anhängen angeführten Pflanzen beheimatet sind. Der Einwand kann dahingestellt bleiben, da für diese Entscheidung keine Relevanz gegeben ist.
2.5.3. Ad Faktisches FFH-Gebiet Koralm-Poßruck: Einige Beschwerdeführer bringen vor, beim Projektsgebiet handle es sich um das faktische FFH-Gebiet "Koralm-Poßruck". Zunächst ist zu klären, ob es sich beim Projektsgebiet um ein Natura-2000-Gebiet handelt:
Dazu ist auszuführen, dass es sich nach den Feststellungen bei der Handalm nicht um ein ausgewiesenes Natura-2000-Gebiet handelt. Allerdings ist zu Zl. VV.13/4077 ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (EK) gegen Österreich anhängig, im Rahmen dessen die EK festgehalten hat: "... Beschwerden eingegangen, denen zufolge der österreichische Teil des Netzes Natura 2000 im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie) für bestimmte Lebensraumtypen in Anhang I und bestimmte Arten in Anhang II der genannten Richtlinie nach wie vor unvollständig ist." Die EK fordert ua. die Nachnominierung zusätzlicher Gebiete für den prioritären FFH-Lebensraumtyp 6230 - Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (LRT 6230) für das Natura-2000-Netzwerk. Sie nennt dabei das Gebiet "Koralm-Poßruck" als weiteres geeignetes Gebiet für diesen LRT 6230. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Steiermärkische Landesregierung mittlerweile ein Natura-2000-Gebiet Nr. 47 Koralm an die EK gemeldet, welches das Projektsgebiet nicht mitumfasst. Wenn die Projektwerberin vorbringt, die EK fordere nur für die alpine biogeografische Region Österreichs eine Nachnominierung und nicht auch für die kontinentale biogeografische Region, zu der auch (wie sich aus den Feststellungen ergibt) der Ostabfall der Koralpe und damit das Projektsgebiet gehört, ist ihr entgegen zu halten, dass die EK im Mahnschreiben explizit das Gebiet "Koralm-Poßruck" und die "Ostabdachung der Koralm" nennt, womit sie offensichtlich auch die kontinentale Region meint.
Nach Phase 2 Z 1 des Anhangs III der FFH-RL gelten grundsätzlich alle von den Mitgliedstaaten in Phase I ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Nach der Judikatur des EuGH unterliegen jedoch "potenzielle FFH-Gebiete", die noch nicht in die von der EK festgelegten Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind, noch nicht direkt der Anwendung der in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG, L 206 vom 22.07.1992, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997, Amtsblatt der EG, L 305 vom 08.11.1997, S. 42. (kurz: FFH-RL) angeführten Schutzmaßnahmen. Sie sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der Auffassung der EK aber trotzdem besonders geschützt (EuGH 13.01.2005, C-117/03 , Dragaggi; Donat, Schaufler RdU 2014/138). In diesen Gebieten, so Donat, Schaufler weiter, besteht zwar kein Projektverbot, dennoch darf der Mitgliedsstaat keine Eingriffe zulassen, welche die in Anhang III Phase I der FFH-Richtlinie genannten ökologischen Merkmale des Gebietes ernsthaft beeinträchtigen können (EuGH 14.09.2006, C-244/05 , XXXX Bayern; 15.03.2012, C-340/10 , Kommission/Zypern).
In Umsetzung der FFH-RL sieht § 13b Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976 i.d.F LGBl. Nr. 55/2014 (Stmk NSchG 1976) eine Naturverträglichkeitsprüfung für Projekte innerhalb von Europaschutzgebieten vor. § 15a Abs. 1 Stmk NSchG 1976 sieht ergänzend vor: "In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 1) sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 13a Abs. 1 alle Handlungen unzulässig, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gegenüber gemeldet und gemäß Abs. 3 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht als Teil des Netzes "NATURA 2000" (§ 13 Abs. 1) festgelegt worden sind." Für solche Gebiete ist § 13b leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Nun ist einerseits der Ausweisungsprozess abgeschlossen, aber andererseits ein Nachnominierungsbedarf seitens der EK nachhaltig dargelegt worden. Die Meldung des Natura-2000-Gebietes Nr. 47 Koralm an die EK impliziert, dass Flächen außerhalb dieses ausgewiesenen Gebietes - zumindest nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung - kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung iSd Phase 1 und 2 des Anhangs III der FFH-RL darstellen.
Unabhängig davon, ob die EK nun mit der erfolgten Nachnominierung hinsichtlich des LRT 6230 einverstanden ist, sieht das Gericht keinen Anlass, nicht an der oben zitierten Judikatur des EuGH festzuhalten, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen sind, die vom Mitgliedstaat iSd Phase 1 des Anhangs III der FFH-RL in die "nationale Liste" aufgenommen worden sind (vgl. Rz 36 der zitierten EuGH-Entscheidung XXXX Bayern) oder bezüglich derer der Mitgliedstaat nicht bestreitet, dass ein Gebiet in die nationale Liste aufgenommen hätte werden müssen. Mit dem Einwand, es handle sich beim Projektsgebiet um ein faktisches FFH-Gebiet ist für die Beschwerdeführer also nichts gewonnen.
Dass der LRT 6230 dennoch im Rahmen der zu schützenden Biotoptypen als schützenswert erkannt wurde und daher Maßnahmen zu dessen Erhalt vorzuschreiben waren, ergibt sich zum einen aus den Feststellungen dazu (vgl. Pkt. 1.5.1.) und zum anderen aus den rechtlichen Ausführungen zu den Maßnahmenvorschreibungen (vgl. Pkt. 2.14.2.).
2.5.4. Insgesamt hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass für das Schutzgut "Pflanzen" bei Umsetzung der vom gerichtlichen SV vorgeschlagenen Maßnahmen vertretbare Auswirkungen verbleiben. Erhebliche kumulierende Auswirkungen können ausgeschlossen werden. Für das Schutzgut "Vögel" verbleiben vertretbare Auswirkungen und keine erheblichen Auswirkungen auf die lokale Population der einzelnen Schutzgüter, wenn die notwendigen Maßnahmen umgesetzt werden. Was das Schutzgut "Tiere" betrifft, ergaben sich im Beschwerdeverfahren, wie in der UVE und dem UGA, vertretbaren Auswirkungen. Für "Fledermäuse" und "Amphibien" verbleiben insgesamt geringfügige Auswirkungen bei Umsetzung der Maßnahmen. Für "sonstige Insekten (Käfer)" verbleiben vertretbare Auswirkungen.
2.6. Forstgesetz, Waldökologie
Ad Umladeplatz: Zum Vorbringen der Projektwerberin, das Rodungsausmaß für den Umladeplatz sei von "5.049 m²" auf "5.099 m²" zu berichtigen, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach lediglich "5.049 m²" als beantragt anzusehen sind, weshalb eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht in Betracht kommt.
Wenn Beschwerdeführer vorbringen, für die Errichtung des Umladeplatzes sei eine dauerhafte Rodungsbewilligung einzuholen und sei die Rodung nicht erforderlich, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach für die Errichtung eines Umladeplatzes keine andere geeignete Fläche zur Verfügung steht und die Fläche nach Bauende wiederbewaldet werden wird. Die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung für den Umladeplatz war daher nach § 18 Abs. 4 ForstG korrekt. Gleiches gilt für das Vorbringen bezüglich der Bereiche, die für Transport und Kabeltrassen auch auf bestehenden Forstwegen zu roden sind. Auch diese werden nach Bauende wiederbewaldet bzw. wiederbegrünt werden.
Ad Rodungsbewilligung/Interessenabwägung: Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann jedoch eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Darüber hinaus ist eine Rodungsbewilligung zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG).
Wenn die Beschwerdeführer die forstrechtliche Interessenabwägung als unzureichend kritisieren, ist dazu auszuführen: Die vorzunehmende Interessenabwägung setzt voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen besteht (VwGH 27.08.2002, 2000/10/0025; VwGH 14.09.2004, 2001/10/0072; 14.12.1998, 97/10/0194). Ausgehend von diesen Bestimmungen ist es Sache der Behörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid eine Wertentscheidung zu Grunde liegt; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es umso mehr, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Behörde hat gegenständlich umfassend ermittelt, ob und welche öffentliche Interessen einerseits an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen bestehen und welche öffentliche Interessen an der Erhaltung der Rodungsfläche andererseits bestehen. Projektunterlagen bzw. Gutachten lagen dementsprechend zu sämtlichen in Betracht kommenden öffentlichen Interessen aus den Bereichen Waldökologie und Forstwesen, Raumordnung und Energiegewinnung vor.
Die Gutachten wurden von der Behörde zusammenfassend als schlüssig und nachvollziehbar bewertet. Dass der Umladeplatz in der Interessenabwägung unberücksichtigt geblieben sei, wie Beschwerdeführer dies vorbringen, ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, warum sie dies vermuten. Eine Mangelhaftigkeit der vorliegenden Gutachten wurde von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt. Das Abwägungsmaterial wurde somit ausreichend erhoben und war der Boden für eine Interessenabwägung geebnet (vgl. VwGH 20.09.1999, 99/10/0131).
Die Rechtmäßigkeit der (von der Behörde vorgenommenen) Wertentscheidung ist daran zu messen, ob das Abwägungsmaterial in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt wurde und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (vgl. etwa das zum Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, 2004/10/0174, mit Verweis auf das zum Kärntner Naturschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 22.04.2002, 98/10/0305).
Die Begründung der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und ihre Interessenabwägung, wonach das Interesse an der Energiegewinnung höher zu bewerten sei als das Interesse an der Walderhaltung, im Ergebnis nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer nicht im Stande waren, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215 bzw. US 26.08.2013, 3A/2012/19-51 Murkraftwerk Graz).
Ad Rechtsausführungen des ASV: Beschwerdeführer monieren, dass der ASV Forst Rechtsfragen beantwortet, wenn er ausführt, dass eine Bewuchsentfernung in der Kampfzone des Waldes keine Rodung iSd ForstG darstellt. Daraus ergibt sich nach ständiger Judikatur des VwGH keine Mangelhaftigkeit eines Gutachtens. Eine "Lösung" von Rechtsfragen durch den Sachverständigen ist vielmehr für die Behörde (und das Verwaltungsgericht) unbeachtlich (vgl. VwGH 24.02.2002, 2001/12/0218; 29.11.1994, 92/05/0139) und beeinträchtigt die Aussagekraft eines ansonsten mängelfreien Gutachtens nicht (VwGH 20.04.2001, 99/05/0211).
Ad Kampfzone des Waldes: Unrichtig ist, dass die gesamte Kampfzone des Waldes im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach dem UVP-G 2000 als "Wald" iSd ForstG zu betrachten sei. Unrichtig ist auch, dass die Kampfzone generell kein Waldboden sein kann und damit nicht Wald sei. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ForstG sind die Bestimmungen des ForstG auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes anzuwenden. Die Kampfzone des Waldes ist danach jene Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses. Ergo kann die Kampfzone auch Waldflächen iS des § 1a ForstG enthalten, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach den Feststellungen handelt es sich bei den in Anspruch genommenen Flächen in der Kampfzone des Waldes nicht um "Wald" iS des ForstG. Damit gelangen die speziellen Bestimmungen betreffend die Entfernung von Bewuchs in der Kampfzone des Waldes zur Anwendung:
Gemäß § 25 Abs. 2 ForstG bedarf sowohl die nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer behördlichen Bewilligung sowie die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses, wenn diesem eine hohe Schutzwirkung iSd § 6 Abs. 2 lit. b ForstG zukommt. Die Bewilligung ist nach § 25 Abs. 3 leg. cit. allenfalls unter Bindung an Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil der überschirmten Fläche nicht verringert und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt wird. Wenn die belangte Behörde die Bewilligung für eine Kampfzonen-Fläche von 0,8908 ha erteilt, wobei der Anteil der überschirmten Fläche 0,1445 ha beträgt, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, insbesondere wenn sie in ihrer Begründung festhält, dass die vorgeschriebenen Auflagen sicherstellen, dass die Anteile an überschirmter Fläche und die vorhandene Schutzfunktion erhalten bleiben.
Ad Schlüssigkeit des Spruches: Beschwerdeführer vermeinen, die erteilte Rodungsbewilligung sei in ihrer Formulierung rechtswidrig, da "... Windenergieanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW ..." bewilligt worden seien. Es sei damit nach oben keine Begrenzung erfolgt. Das Gericht kann sich dieser Deutung des gewählten Spruches nicht anschließen: Durch die gewählte Formulierung des Rodungszwecks ist sichergestellt, dass die Gesamtleistung des Windparks jedenfalls 20 MW betragen muss und nur für diesen Fall die Rodungsbewilligung konsumiert werden kann. Unzutreffend ist, dass die Rodungsbewilligung für die Realisierung eines größeren Vorhabens als beantragt konsumiert werden kann. Aus der Projektbeschreibung ergibt sich deutlich der maximale Umfang der Bewilligung.
Ad Auflagen: Eine Änderung der Auflagen 100 und 105 wird nicht als notwendig erachtet: Diese Auflagen sind in Übereinstimmung mit den Ausführung des ASV bestimmt genug. Dagegen wurden in der Beschwerdeverhandlung auch keine Einwendungen mehr erstattet.
Ad Lebensraumtyp 9410: Dem Vorbringen, dieser Lebensraumtyp "montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder" sowie die dort beheimateten gefährdeten Arten seien durch Rodungen im Ausmaß von 3,1297 ha gefährdet, sind die Feststellungen entgegenzuhalten, wonach es sich dabei um einen nicht prioritären, in Österreich weit verbreiteten Typ handelt. Durch das Vorhaben kommt es aus forstfachlicher Sicht zu keiner Eingriffserheblichkeit, wobei auf die Behandlung zum Bereich "Naturschutz" zu verweisen ist. Wenn die Beschwerdeführer auf die Rechtssache des EuGH C-304/05 vom 20.09.2007 verweisen und meinen, dort sei bei einer geringeren Rodungsfläche eine Verletzung der FFH-RL festgestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der abträglichen Beeinflussung dieses LRT Kompensationsmaßnahmen vorgeschlagen und vorgeschrieben wurden und im gegenständlichen Fall kein Schutzgebiet vorliegt (vgl. zur Frage des faktischen Schutzgebietes die Ausführungen in Pkt. 2.5.3. unter "Naturschutz").
2.7. Landschaft
Den Feststellungen folgend ist durch das Vorhaben mit untragbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu rechnen. Erhebliche kumulative Wirkungen hingegen konnten nicht festgestellt werden.
Die belangte Behörde folgte den fachlichen Ausführungen der ASV Landschaft in ihrem Gutachten, wonach zwar ebenfalls untragbar nachteilige Auswirkungen erkannt wurden, diese aber sodann unter Bezugnahme auf das SAPRO Windenergie auf merklich nachteilige Auswirkungen relativiert wurden. Die Behörde stellte weiter fest, dass damit keine schwerwiegenden Umweltbelastungen identifiziert wurden.
Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass eine Interessenabwägung nicht schon in einem Gutachten erfolgen kann bzw. die Behörde eine solche dennoch vorgenommene Interessenabwägung außer Acht zu lassen hat (vgl. zur Beantwortung einer Rechtsfrage durch den SV sinngemäß Pkt. 2.6.). Die VO SAPRO Windenergie ist eine raumordnungsrechtliche VO, die dazu führt, dass in der Folge keine eigene Flächenwidmung mehr für das Vorhaben notwendig ist. Wenngleich im Verfahren zur Erlassung dieser VO das Thema "Landschaft" berücksichtigt wurde, ist im Rahmen der UVP-Genehmigung eine umfassende Prüfung aller relevanten Schutzgüter vorzunehmen und sohin auch eine Beeinträchtigung der Landschaft sachverständig zu beurteilen. Die Frage, ob die VO SAPRO Windenergie geeignet ist, die Beeinträchtigung der Landschaft zu relativieren, ist keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu beantworten ist.
Zum Einwand der Projektwerberin, der gerichtliche SV habe sich nicht durchgehend an der RVS Umweltuntersuchung orientiert, ist diese darauf hinzuweisen, dass einer RVS per se keine normative Wirkung zukommt (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; 24.03.2004, 2002/04/0168). Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Landschaft kann sich daher nur auf Grund einer sachverständigen Aussage ergeben, wie in den Feststellungen näher ausgeführt.
Die vom SV Landschaft in seinem Gutachten vom 02.11.2015 vorgeschlagenen Auflagenänderungen (Nr. 71 und 73) konnten in der Fassung der Formulierung in der Beschwerdeverhandlung übernommen werden, da von keiner Seite mehr Einwendungen dagegen erhoben wurden.
2.8. Schallimmissionen, Lichtimmissionen, Umweltmedizin
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind bei Vorschreibung der zusätzlichen Auflage weder die Schallimmissionen, die Infraschallimmissionen noch die Lichtimmissionen (blinkende Positionslichter) geeignet, nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu entfalten oder eine Belästigung herbeizuführen.
Die Beschwerdeführer sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und haben diese die vorliegenden schlüssigen Gutachten nicht entkräften können. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es seien die Abstandsregelungen der Kärntner Windkraftstandorte-VO anzuwenden oder jene von der WHO vorgeschlagenen Abstände von Windkraftanlagen zu Wohnobjekten, ist dazu zum einen auf Pkt. II.2.4. zu verweisen und zum anderen darauf hinzuweisen, dass gegenständlich eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Umwelt durchgeführt wurde.
Was die Einwendungen der Neunt- bis Siebzehntbeschwerdeführer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese ihre Beschwerden zurückgezogen haben bzw. keine Parteistellung gegeben war. Darüber hinaus hat das Verfahren aber ergeben, dass dennoch keine Beeinträchtigungen in diesen Fachbereichen festgestellt werden konnten.
2.9. Hydrogeologie
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist das Vorhaben nicht geeignet, den Bodenwasserhaushalt oder die Oberflächenentwässerung mehr als geringfügig zu verändern. Von den Beschwerdeführern monierte Drainagierungseffekte können ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer sind den schlüssigen Ausführungen des ASV Hydrogeologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und waren die vorgebrachten Befürchtungen nicht geeignet das Gutachten zu erschüttern. Die Auflage 58 wurde präziser formuliert, genauso wie die vom Achtbeschwerdeführer implizit angesprochene Auflage 61 bezüglich der Gefährdung der Trinkwasserversorgung.
2.10. Luftreinhaltung und Schutz des Mikro- und Lokalklimas, Klimatologie
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die von den Beschwerdeführern monierte Auflage 69 schon derzeit präzise genug formuliert. Wie sich aus der Auflage selbst ergibt, ist Wasser für die Berieselung zu verwenden. Dass dieses nicht kontaminiert sein darf, ergibt sich aus einer Reihe normativer Regelungen, wie den Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers. Es kann der Projektwerberin nicht unterstellt werden, dass sie sich nicht normenkonform verhält, weshalb eine Präzisierung der Auflage 69 nicht erforderlich war.
Im Übrigen ist den Feststellungen zu entnehmen, dass durch das Vorhaben nicht von einer Veränderung der Bodentemperatur und insgesamt nicht von einer Veränderung des Mikro- und Lokalklimas auszugehen ist.
Wenn Beschwerdeführer vorbringen, es seien nicht alle Faktoren bei der Erstellung der Energiebilanz berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Darstellung des Klima- und Energiekonzeptes auch nicht geboten ist, sämtliche klima- und energierelevanten Faktoren, wie die Verwendung von Baumaterialien, zu berücksichtigen (Altenburger/Berger, UVP-G² § 6 Rz 20). Auch sind die Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen keine Genehmigungsvoraussetzung (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 6 Rz 54).
2.11. Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (Stmk ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 45/2014) und Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971 i.d.F. LGBl. Nr. 25/2007
§§ 8 Abs. 3 und 10 Abs. 1 und 3 Stmk ElWOG 2005 lauten:
"§ 8
Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
(3) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind - soweit deren Interessen berührt werden - im Genehmigungsverfahren zu hören."
"§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage ... Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 - sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind - auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit und der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem Stmk ElWOG 2005 ist grundsätzlich den Rechtsausführungen der belangten Behörde zu folgen. Auch die ergänzenden Ermittlungen des Beschwerdeverfahrens ergaben, dass es nicht zu unzumutbaren Belästigungen kommen wird und die Auswirkungen auf öffentliche Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Stmk ElWOG 2005 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Einwendung einiger Beschwerdeführer, die Genehmigung sei zu versagen, weil eine erhebliche Beeinträchtigung von Weitwanderwegen erfolge, geht vor den Ausführungen unter Pkt. 2.4.2. daher ins Leere. Wenn die Beschwerdeführer meinen, diese Genehmigungsvoraussetzung sei nicht erfüllt, weil merkbar nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume attestiert worden seien, ist dem im Übrigen entgegenzuhalten, dass das öffentliche Interesse des Naturschutzes zwar grundsätzlich in einem Verfahren nach dem Stmk ElWOG 2005 nach dessen §§ 8 Abs. 3 und 10 Abs. 1 zu berücksichtigen ist. Nach dem 2. Satz des § 8 Abs. 3 leg. cit. hat eine solche Untersuchung jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturschutz werden insbesondere nach dem Stmk NSchG geprüft, weshalb diese öffentlichen Interessen im Rahmen der Prüfung nach Stmk ElWOG 2005 unberücksichtigt zu bleiben haben. Betreffend den Einwand, es müsse ein Vogelradar vorgeschrieben werden, gilt gleiches, wobei die Beschwerdeführer diesbezüglich auf jene Nebenbestimmung zu verweisen sind, mit der ein solches Gerät vorgeschrieben wurde.
Wenn einige Beschwerdeführer vorbringen, die Behörde habe nicht hinterfragt, ob die gewonnene Energie möglichst effizient eingesetzt wird, ist aus der Entscheidung des VwGH vom 24.07.2014, 2013/07/0215, zu zitieren: "Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Z 8 Stmk ElWOG lediglich um eine Zielbestimmung handelt. Im Unterschied z.B. zum OÖ ElWOG handelt es sich dabei nicht um eine der in § 10 Stmk ElWOG genannten Genehmigungsvoraussetzungen. Schon aus diesem Grund könnte eine Nichteinhaltung dieses Ziels nicht zur Abweisung des Antrags führen." Abgesehen davon, so der VwGH weiter, zielt § 1 Abs. 3 Z 8 Stmk ElWOG auf den effizienten Einsatz der bei der Erzeugung von Strom durch das Kraftwerk eingesetzten Energie und nicht etwa auf den effizienten Einsatz der durch das Kraftwerk erzeugten Energie. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere geht.
Die Beschwerdeführer liegen richtig, wenn sie vorbringen, nach § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971 hat eine Abstimmung unter anderem mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, der Raumplanung und des Natur- und Denkmalschutzes zu erfolgen. Sie behaupten zwar, eine solche Abstimmung habe nicht stattgefunden, begründen dies aber nicht näher. Das Vorbringen ist daher unsubstantiiert und war nicht näher darauf einzugehen. Im Übrigen ist der Projektwerberin beizupflichten, wenn sie diese Norm als Anhörungsrecht, aber nicht als subjektiv-öffentliches Interesse qualifiziert.
Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk ElWOG 2005 und des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 nicht vorliegen sollen.
2.12. Alpenkonvention
Die Alpenkonvention hat sich zum Ziel gesetzt, mithilfe mehrerer Durchführungsprotokolle, die von den Anrainerstaaten der Alpen ratifiziert wurden, den Lebensraum der Alpen als solchen langfristig zu erhalten, zu schützen bzw. wiederherzustellen. Zudem gibt es klare Richtlinien, die auch die wirtschaftliche Nutzung des Alpenraumes regeln. Zum Einwand der Beschwerdeführer, es würde die Alpenkonvention verletzt werden, ist grundsätzlich auf die schlüssigen Ausführungen der SV der jeweiligen Fachbereiche zu verweisen, wonach zusammenfassend ausgeführt wurde, dass im Sinne der Alpenkonvention vorgegangen wurde. Regelungen der Alpenkonvention, die auf die Versagung oder Einschränkung der Bewilligung abzielen, können zwar unmittelbar anwendbar sein (vgl. VwGH 08.06.2005, 2004/03/0116; BVwG vom 28.08.2014, W104 2000178-1/63E). Gegenständlich sind aber teils keine solche Regelungen zu erkennen bzw. konnte teils eine Verletzung der Alpenkonvention nicht festgestellt werden.
Ad Protokoll "Bergwald": Zu den Einwendungen betreffend die Unvereinbarkeit von Rodungen/Entfernung von Bewuchs mit diesem Protokoll: Art. 6 Abs. 1 lautet:
"Schutzfunktionen des Bergwalds
(1) Für Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieser Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren. Diese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten."
Aus dem "Rodungserlass" des BMLFUW idF vom 02.10.2008, Zl. LE.4.1.6/0162-I/3/2008, sowie dem Handbuch zur Umsetzung der Alpenkonvention des BMLFUW ergibt sich folgende Auslegung der maßgeblichen Bestimmung: "Aus diesen völkerrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass den Bergwäldern mit Schutzwirkung im hohen Maß ein besonders hohes öffentliches Interesse an deren Erhaltung zukommt. § 17a oder § 17 Abs. 2 ForstG sind demnach nicht anwendbar, sondern sind diese Bestimmungen bei der Interessenabwägung des § 17 Abs. 3 ForstG zu berücksichtigen bzw. anzuwenden. Eine Rodungsbewilligung wird im Sinne dieser völkerrechtlichen Bestimmungen nur bei einem entsprechend hohen (besonderen) öffentlichen Interesse an der Rodung erteilt werden können. Ein absolutes oder spezielles Rodungsverbot ergibt sich nicht aus diesen Bestimmungen." (vgl. auch US 04.01.2005, 9B/2004/8-53). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass gegenständlich Bergwälder vorliegen, welche in hohem Maß den eigenen Standort schützen. Ein absolutes Rodungsverbot ergibt sich aus den Bestimmungen der Alpenkonvention nicht. Nach den weiteren Feststellungen dazu, sind die Eingriffe durch das Vorhaben als so gering anzusehen, dass die Bergwälder trotz des Eingriffs erhalten bleiben. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 des Protokolls "Bergwald" der Alpenkonvention ist daher nicht zu erkennen.
Ad Protokoll "Energie": Art. 2 Abs. 2 bis 4 des Protokolls lauten:
"(2) Bei Errichtung neuer und erheblichem Ausbau bestehender großer energietechnischer Infrastrukturen nehmen die Vertragsparteien im Rahmen der geltenden Rechtsordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im alpinen Raum sowie eine Bewertung der räumlichen und sozioökonomischen Auswirkungen nach Artikel 12 vor [...]"
"(3) Sie berücksichtigen in ihrer Energiepolitik, daß der Alpenraum zur Nutzung der erneuerbaren Energieträger geeignet ist, und fördern die Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungsprogramme in diesem Bereich."
"(4) Sie bewahren die Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, die Schon- und Ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und optimieren die energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme."
Wenn die Verletzung der Alpenkonvention damit begründet wird, dass entgegen deren maßgeblicher Bestimmungen eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten erfolge, ist auf die Feststellungen zum Fachbereich Naturschutz zu verweisen, wonach das Vorhaben soweit außerhalb von Schutzgebieten verwirklicht wird, dass auch keine Pufferzonen berührt werden. Eine Beeinträchtigung der nächstliegenden Schutzgebiete (LSG Nr. 1 "Koralpe", NSG-X "Seekar-Bärental" und LSG-02 "Pack-Reinischkogel-Rosenkogel") ist aufgrund der gegeben Distanz und dem jeweils definierten Schutzzweck nicht abzuleiten. Pufferzonen sind in den Schutzgebietsausweisungen nicht definiert. Es liegt auch kein faktisches Schutzgebiet vor, wie die Beschwerdeführer behaupten (vgl. Pkt. 2.5.3.). Im Sinne des Abs. 2 und 3 leg. cit. ist im Rahmen der UVP und bereits bei Erstellung der VO SAPRO Windenergie darauf Bedacht genommen worden, dass der Alpenraum zur Nutzung erneuerbarer Energieträger geeignet ist und bestmöglich die Wahrung der in Abs. 4 genannten Bereiche erhalten bleibt. Die Optimierung energietechnischer Infrastrukturen unter gleichzeitiger Bewahrung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften wird im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 berücksichtigt.
Ad Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung": Art. 3 dieses Protokolls sieht die Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung vor. Die VO SAPRO Windenergie wurde gerade in Umsetzung der Politiken der raumplanerischen Interessen erlassen und nach den schlüssigen Ausführungen von REVITAL durch die Optimierungen der Maststandorte, die gesetzten eingriffsmindernden Maßnahmen und die ergänzenden Auflagenvorschläge auf die Harmonisierung des Vorhabens mit den Erfordernissen des Umweltschutzes Rücksicht genommen. Auch die Ausführungen des ASV Raumordnung sind plausibel, wonach das SAPRO Windenergie unmittelbar zur Umsetzung der Zielsetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. b dieses Protokolls dient. Eine Verletzung der Alpenkonvention ist auch hier nicht festzustellen.
Ad Protokoll "Bodenschutz": Art. 9 sieht vor, dass Böden in Feuchtgebieten und Mooren zu erhalten sind. Nach den Feststellungen können Eingriffe in diese Lebensräume weitreichend vermindert werden. Es ist daher von der Erhaltung dieser Böden auszugehen. Ad Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege": Art. 9 lautet:
"Artikel 9
Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, daß für private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, daß vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.
(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.
Auch hier ist den schlüssigen Ausführungen von REVITAL zu folgen, wonach Eingriffe weitreichend vermindert werden und den Bemühungen zur Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das gegenständliche Vorhaben nachgekommen wird. Vermeidbare Beeinträchtigungen werden durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen hintangehalten und unvermeidbare Auswirkungen durch entsprechende Vorschreibungen so weit als möglich gemindert. Abs. 2 der zitieren Bestimmung sieht weiters vor, dass nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen sind, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen. Dies gilt nach Maßgabe des nationalen Rechts. Im Zuge der Durchführung der UVP, im Rahmen dessen auch das Stmk NSchG 1976 Anwendung fand, sind sämtliche Auswirkungen identifiziert worden und im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt worden.
Nach Art. 11 des Protokolls sind Schutzgebiete entsprechend ihrem Schutzzweck zu erhalten. Dazu ist auf die Feststellungen zu den Schutzgebieten zu verweisen, wonach solche vom Vorhaben nicht betroffen sind. Auch liegt kein faktisches Schutzgebiet vor, wie bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführer verkennen diesen Umstand, wenn sie meinen, dass eine Verletzung der Alpenkonvention deswegen stattfinde, weil (bestehende oder auszuweisende) Schutzgebiete beeinträchtigt werden. Selbst der Abstand zu allfälligen Pufferzonen ist groß genug, wie bereits oben zum Protokoll "Energie" dargelegt. Art. 13 sieht vor, dass für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten. Nach den Feststellungen wird ein weitreichender Schutz der betroffenen Biotoptypen gewährleistet. Art. 14 sieht schließlich einen Artenschutz vor, wobei auch hier keine Verletzung des Protokolls festzustellen ist, da keine geschützte Art, keine Rote Liste-Art und auch keine Art der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie im Hinblick auf ihre Populationen bzw. sogar Lokalpopulationen dauerhaft vom geplanten Vorhaben untragbar beeinflusst wird.
2.13. Sonstigen Beschwerdepunkte
2.13.1. Die von den Beschwerdeführern monierte Auflage 75 wurde dahingehend umformuliert, dass nur die Windkraftanlagen des Vorhabens zu verorten sind, da es sich beim Vorhaben, wie die Beschwerdeführer treffend angeführt haben, nicht um ein Änderungsvorhaben handelt und es demnach keine bestehenden Windkraftanlagen gibt.
2.13.2. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Nach stRsp erfolgt eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (vgl. etwa VwGH 27.04.2011, 2011/02/0324; 21.11.2001, 98/08/0029; 18.02.1986, 85/07/0305; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40; vgl. auch VwG Wien 09.04.2014, VGW-151/081/10654/2014). Schon der UVP-Genehmigungsbescheid enthielt sämtliche Beweisergebnisse, zumindest in zusammenfassender Form. Die Beschwerdeführer hatten auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Akteneinsicht.
2.13.3. Der Einwand, es sei keine Bauverhandlung durchgeführt worden und sei die Baubewilligung daher rechtswidrig, ist unzutreffend, da § 17 UVP-G 2000 eine Mitanwendung aller materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen vorsieht. Davon nicht umfasst sind die in den Materiengesetzen vorgesehenen Verfahrensbestimmungen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 17 Rz 58). Eine mündliche Verhandlung hat rechtsrichtig nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 stattgefunden. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen nicht dargetan, in welchen Rechten sie dadurch überhaupt verletzt worden seien.
2.14. Genehmigungsfähigkeit und Interessenabwägung nach § 17 UVP-G 2000
Dem Prüfschema der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, welches unter das Genehmigungsregime des UVP-G 2000 fällt, folgend, müssen zunächst die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Materiengesetze gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 erfüllt sein.
Aus dem angefochtenen Bescheid und den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass das Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Materiengesetze erfüllt. Insbesondere die im Rahmen der Beschwerde monierten Genehmigungsvoraussetzungen des ForstG (vgl. Pkt. 2.6.), des Stmk ElWOG 2005, des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971 (Pkt. 2.11.), des Stmk NSchG 1976 (vgl. Pkt 2.5.) sind als erfüllt anzusehen.
2.14.1. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 müssen erfüllt sein. Die Behörde hat deren Einhaltung gebotenenfalls durch die Vorschreibung von geeigneten Auflagen usw. sicherzustellen oder den Genehmigungsantrag entweder wegen Nichterfüllung eines dieser Genehmigungskriterien oder nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 (im Sinne einer Gesamtbewertung) abzuweisen (US 03.12.2004, 5B/2004/11-18 Spielfeld). Nach Abs. 2 leg. cit. gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, ua. zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
Ergänzend sieht § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 vor, dass durch geeignete Auflagen usw. zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen ist. Zum Zusammenspiel der § 17 Abs. 2 und 4 ist festzuhalten, dass die in Abs. 2 leg. cit. genannten Genehmigungskriterien nach überwiegender Ansicht jene Mindeststandards darstellen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 17 UVP-G 2000, S. 347 mVa Altenburger/Berger, UVP-G2 § 17 Rz 18; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 17 Rz 86; B. Raschauer, ecolex 1994, 582;
Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP 465; Ritter, UVP 208; anders Köhler/Schwarzer, UVP-G § 17 Rz 8, die in Abs. 2 eine subsidiäre Auffangregelung sehen; so auch Madner, UVP 877).
Aus Abs. 2 Z 2 leg. cit. ergeben sich erstens ein allgemeines
Immissionsminimierungsgebot ("Immissionsbelastung ... möglichst
gering zu halten"), welches iS einer Verhältnismäßigkeit auszulegen
ist und zweitens die absolut geltenden Immissionsbegrenzungsgebote
("jedenfalls [...] zu vermeiden sind, ... die ... erhebliche
Belastungen ..."), die auf bestimmte Personen und Eingriffe beschränkt sind und keiner wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung zugänglich ist (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 17 Rz 28; Baumgartner/Petek, UVP-G 171; Altenburger/Berger, UVP-G2 § 17 Rz 31 mwH).
Wenn die Behörde wie die Projektwerberin meinen, dass durch das Projekt induzierte merklich nachteilige Auswirkungen iSd § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 nur dann relevant seien, wenn diese Eingriffe im jeweiligen Schutzgut-Materiengesetz nicht in rechtlich relevanter Weise behandelt würden und für die Anwendung dieser Bestimmung kein Raum bleibe, soweit materiengesetzliche Regelungen bestünden, liegen sie nur teilweise richtig. § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 kommt zwar der Charakter eines Auffangtatbestands zu. Nach Ansicht des Gerichtes sollen damit aber gerade jene Tatbestände erfasst werden, die geeignet sind, die in § 17 Abs. 2 genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen und nicht schon im Materiengesetz entsprechend Berücksichtigung gefunden haben. Ergibt die Prüfung dieser Vorschrift, dass solche Beeinträchtigungen verbleiben und die Regelungen in den Matereingesetzen nicht geeignet waren, diese wirksam zu verhindern, kommt es immer zur Anwendung dieses Auffangtatbestandes.
Die Projektwerberin meinte zu den Beschwerden, es seien keine erheblichen Belastungen iSd Immissionsbegrenzungsgebots festgestellt worden, da der ASV keine nachhaltigen Auswirkungen attestiert habe, sondern bloß merklich nachteilige Auswirkungen. Das Gebot zur Vermeidung erheblicher Umweltbelastungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 lit b) zielt tatsächlich auf die Vermeidung schwerer, nachhaltiger Einwirkungen ab, die nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten, also irreversibel sind oder eine sehr langfristige Schädigung verursachen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 § 17 Rz 48; Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, S. 323f mwH). Hierbei ist auf die Feststellungen zum Fachbereich "Naturschutz" zu verweisen, wonach die übernommenen Vorschreibungen großteils notwendig sind, um gerade erhebliche, nachhaltig den Pflanzen- und Tierbestand schädigende, Umweltbelastungen zu verhindern. Darüber hinaus ist gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Dementsprechend waren die zusätzlichen Vorschreibungen, wie das von Beschwerdeführern eingeforderte Vogelradar, vorzuschreiben, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Begründung zu den einzelnen Fachbereichen ergibt. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Materiengesetze, aber auch des § 17 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 sind damit als erfüllt anzusehen.
2.14.2. Dennoch müssen im Rahmen einer Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 identifiziert werden. Dabei hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn das Eintreten dieser schwerwiegenden Umweltbelastungen mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann und die Vorschreibung von Auflagen usw. nicht in der Lage ist, die schwerwiegenden Umweltbelastungen zu verhindern oder auf ein erträgliches Maß zu vermindern (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 17 Rz 196). Eine Versagung ist in der Folge nur auf Grund einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen auszusprechen (US 03.12.2004, US 5B/2004/11-18 Spielberg; 08.03.2007, US 9A/2005/10-115 380 kV-Leitung II Teil Bgld). Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
Insgesamt waren nach der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen durch das Vorhaben nach den Feststellungen im Bereich "Landschaft" zu identifizieren (zur Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Genehmigungskriterium vgl. ausführlich US 11.06.2010, US 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz). Diese Umweltbelastungen treten mit Sicherheit ein und können nicht durch Vorschreibungen verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden.
Im Fachbereich Naturschutz verbleiben in Teilbereichen, wie zB der Käferfauna, vertretbare Auswirkungen und in Teilbereichen geringfügige oder nicht relevante Wirkungen. Die Bewertung im Fachbereich der Raumplanung ergab merkbar nachteilige, jedoch keine untragbar nachteiligen Auswirkungen. Die wesentlichsten negativen Auswirkungen resultieren aus einem Attraktivitätsverlust der landschaftsbezogenen Erholungsräume in der Betriebsphase. Die Ausweisung des Vorhabensgebietes in der raumordnungsrechtlichen VO SAPRO Windenergie als Vorrangzone für Windkraftanlagen dokumentiert dem gegenüber ein öffentliches Interesse an einer dieser Planung entsprechenden Nutzung der Fläche. Schwerwiegende Umweltauswirkungen waren daher in den Fachbereichen Naturschutz und Raumplanung nicht zu identifizieren. Auch sonst wurden in keinem Fachbereich schwerwiegende Umweltbelastungen, insbesondere auf Grund kumulierender Auswirkungen, festgestellt.
Die belangte Behörde hat eine Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht vorgenommen, da sich im behördlichen Verfahren keine unvertretbaren Auswirkungen ergeben haben. Dies hat sich durch unvertretbare Auswirkungen im Fachbereich Landschaft nun geändert. Zur Frage, ob diese Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vom Verwaltungsgericht durchgeführt werden darf, ist auszuführen, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - dies war gegenständlich der Fall. Nur wenn das Verwaltungsgericht nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat, hat es nach Abs. 4 leg. cit. eine zurückverweisende Entscheidung zu treffen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hatte (Bumberger, VwGH-Rechtsprechung zum Verwaltungs(gerichts)verfahren 2014, ÖJZ 2015/30 S. 211). Darüber hinaus sind potenzielle Ermessensspielräume im Einzelfall zu klären (Eckhardt, Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Hintergrund und Konsequenzen für das Marktordnungsrecht, Jahrbuch Agrarrecht 2015, S. 210; Dünser, Handbuch Verwaltungsgerichte, Ermessenskontrolle durch Gerichte? S. 231f). § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sieht eine Abwägung von Interessen vor, wenn durch ein Vorhaben mit schwerwiegenden Umweltbelastungen zu rechnen ist. Eine Abweisung hat nach dem Wortlaut der Bestimmung unter den gegebenen Voraussetzungen zu erfolgen. Für ein Ermessen bleibt dabei kein Spielraum, weshalb vom Vorliegen einer Ermessensentscheidung auch nicht auszugehen wäre (vgl. VwGH 29.05.2000, 97/10/0036 dazu, dass die Interessenabwägung nach § 17 ForstG 1975 kein Fall des freien Ermessens ist; 21.09.2005, 2002/09/0209 zum DMSG).
Wie sich bereits aus den Feststellungen zum öffentlichen Interesse ergibt, bestehen gewichtige, vor allem im Zusammenhang mit der ständig an Bedeutung gewinnenden Beanspruchung erneuerbarer Energieträger und der Aufrechterhaltung der Energieversorgung mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundene, wesentliche öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens. Diese öffentlichen Interessen überwiegen nach der Beurteilung durch das Gericht auch zweifellos das öffentliche Interesse an der vom Vorhaben unbeeinflussten Landschaft, wie sich in der Folge zeigen wird:
An der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen, und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113 unter Verweis auf VwGH 18.12.2000, 2000/10/0028). Dies gilt umso mehr, als der Energieverbrauch trotz der Versuche dem entgegenzusteuern, pro Jahr um 2 % steigt. Dem sich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in zahlreichen (bereits in den Feststellungen genannten) Rechtsgrundlagen, Übereinkommen und Zielformulierungen widerspiegelnde Postulat der Schaffung erneuerbarer Energie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Klimaschutzes wird durch ein Vorhaben, wie dem Windpark Handalm, Genüge getan. Mit einer Jahresenergiemenge von 76 GWh wird der Windpark Handalm in etwa eine Leistung in der Größenordnung der Murkraftwerke Gratkorn oder Graz erbringen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, 0224, 0286; US 26.11.2013, US 1B/2012/20-31, wo das überwiegende öffentliche Interesse in beiden Fällen rechtskräftig bestätigt wurde).
Der auf Grundlage der RL 2009/28/EG für Österreich erstellte Nationale Aktionsplan 2010 fordert eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie am Brutto-Endenergieverbrauch bis 2020 auf 34 %. Für die Windenergie war vorgesehen, bis 2015 eine installierte Leistung von 1.951 MW mit einem Regelarbeitsvermögen von 3.780 GWh zu erreichen. Im ÖSG 2012 ist in dessen § 4 Abs. 3 bloß die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1.500 GWh) anzustreben. Für den Zeitraum 2010 bis 2020 werden in Abs. 4 leg. cit. als Ausbauziel für die Windkraft 2.000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 4 TWh) formuliert. Auf dieser Basis wurde für die Steiermark im in der "Energiestrategie Steiermark 2025" enthaltenen Aktionsplan Windenergie eine Erhöhung der installierten Leistung um 50 MW (was einer Verdoppelung der Ausgangsleistung entspricht) festgelegt. Das Vorhaben erbringt eine installierte Leistung von 39 MW und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern findet sich das Angebot an geeigneten Standorten in der Steiermark aufgrund der Windgeschwindigkeit auf Höhenlagen über 1.500 m, oft über der Waldgrenze bzw. der Kampfwaldzone. Diese Bereiche sind grundsätzlich durch die Alpenkonvention geschützt (Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften). Mit dem Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 wurden diese Zielsetzungen der Alpenkonvention auch in das Landesrecht übernommen. Demnach sollte die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen sensiblen Landschaftsräumen dort zulässig sein, wo bereits anthropogene Vorbelastungen gegeben sind. Mit dem SAPRO Windenergie wurde ein überörtliches Raumordnungsinstrument gewählt, um ua. die am besten hierfür geeigneten Vorrangzonen festzulegen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen aus öffentlichen Interessen gewünscht ist (Schlögl, Windkraft in der Raumordnung der Bundesländer, RFG 2015/12). Durch die vorhergehende Durchführung der strategischen UVP ist zudem gewährleistet, dass die Auswirkungen auf Schutzgüter landesweit minimiert werden (vgl. Stöger, Das steiermärkische Sachprogramm Windenergie, RdU-U&T 2014, 102ff). Die Aufnahme des Vorhabensgebietes als Vorrangzone für die Nutzung von Windenergie betont die volkswirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens und das öffentliche Interesse an dessen Verwirklichung. Damit entspricht dieses Projekt den Zielsetzungen des SAPRO Windenergie.
Im Gegensatz dazu ist in Summe bei einer Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens von gravierend qualitativen nachteiligen Beeinflussungen des Schutzgutes Landschaft auszugehen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass aus landschaftlicher Sicht großflächig wahrnehmbare Fernwirkungen anzunehmen sind und daraus eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geringen bis mittleren Ausmaßes resultiert. Die relevante Beeinträchtigung findet im engeren Untersuchungsraum statt, da sich das Vorhaben nicht harmonisch in die Landschaft einbinden lässt und das Bild einer wenig beeinträchtigten Landschaft mit den landschaftsprägenden Felsöfen erheblich beeinträchtigt wird.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Landschaft wird in der Steiermark primär durch das Stmk NSchG 1976 geschützt. Bereits § 1 Abs. 1 leg. cit. definiert als einen Regelungsinhalt den Schutz und die Pflege der Landschaft. Gemäß § 3 Stmk NSchG 1976 handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein "bloß" anzeigepflichtiges Vorhaben, bei dem zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen Auflagen vorgeschrieben werden können. Nach diesem Materiengesetz ist daher weder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, noch könnte das Vorhaben wegen Beeinträchtigungen der Landschaft versagt werden. Eine solche Beeinträchtigung wäre nur dann nach dem Stmk NSchG 1976 relevant, wenn das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet oder einem Landschaftsschutzgebiet liegt oder sonstige Naturdenkmäler oder geschützten Landschaftsteile vorliegen, was gegenständlich nicht der Fall ist, da das Vorhaben außerhalb solcherart geschützter Gebiete liegt. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betroffenen Landschaft spiegelt sich daher im Stmk NSchG 1976 nur geringfügig wider.
Ein wesentlicher Aspekt der "negativen" Beurteilung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen für das Fachgebiet Landschaft waren die das Vorhabensgebiet besonders prägenden Felsöfen. Im Nahbereich zum Standortraum befindet sich etwa das Naturschutzgebiet Nr. X Seekar/Bärental, das ebenfalls durch markante Felsöfen gekennzeichnet ist und vom Gesetzgeber entsprechend geschützt wurde. Auch wenn der Sachverständige in der Beschwerdeverhandlung ausführte, nach seiner Meinung wären auch die Voraussetzungen einer Naturschutzgebietsausweisung des Vorhabensgebietes gegeben, bleibt das Faktum bestehen, dass am Standortraum Handalm kein derartiges naturschutzrechtliches Schutzgebiet festgelegt wurde und sich sohin kein öffentliches Interesse in einer solchen Ausweisung manifestiert.
Nun sind zwar nicht das Stmk NSchG 1976 oder auf diesem basierende Schutzgebietsausweisungen für die hier nach dem UVP-G 2000 durchzuführende Interessenausweisung maßgeblich. Entsprechend § 17 Abs. 5 Satz 2 UVP-G 2000, der zum Ausdruck bringt, dass bei der Interessenabwägung auch die Ziele der Materiengesetze und des Unionsrechts zu berücksichtigen sind (vgl. Ennöckl, Raschauer, Bergthaler, UVP-G³ § 17 Rz 94 mVa Petek, RdU 2009, 149, wo etwa das Interesse an einer sicheren Energieversorgung sowie an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. das Interesse am Klimaschutz angesprochen wird), bilden diese Normen aber dennoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses. Nun hat § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gerade den Zweck eines Auffangtatbestandes, um schwerwiegende Lücken zwischen den Zielen der UVP, zu denen nach dessen § 1 auch der Schutz der Landschaft zählt, und den UVP-G-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen zu verhindern (vgl. Ennöckl, Raschauer, Bergthaler, UVP-G³ § 17 Rz 93). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Landschaft besteht unbestritten und entspricht es diesem nicht, wenn das Vorhaben mit der Landschaft unverträgliche Auswirkungen entfaltet. Dem gegenüber bestehen aber massive öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens, die so viel ausgeprägter sind als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Landschaft in der derzeitigen Form.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu E) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Teil weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und zum Teil lassen sich die Rechtsfragen mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lösen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor - vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen zu den jeweiligen Punkten und die dort zitierte Judikatur.
- Zu Spruchpunkt A): Die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sind in Österreich keine anerkannten Umweltorganisationen und kommt ihnen keine Beschwerdelegitimation gemäß § 19 Abs. 7 und 10 UVP-G 2000 zu. Der Hinweise dieser Beschwerdeführer auf die Aarhus-Konvention ist nicht erfolgversprechend (vgl. VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239 zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention).
- Zu Spruchpunkt B): Dass dem Neuntbeschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation zukommt, da er kein dingliches Recht an der (betroffenen) Almhütte vorweisen kann, ergibt sich auch aus der Judikatur des VwGH (VwGH 31.08.1999, 99/05/0051; 26.01.1995, 94/06/0125; 03.03.1969, 0587/68). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer noch vor Erlassung der Entscheidung Eigentümer des Hüttenanteils geworden ist (VwGH 14.01.1987, 86/05/0170).
- Zu Spruchpunkt C): Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Möglichkeit, von der die Zehnt- bis Siebzehntbeschwerdeführer Gebraucht gemacht haben, ergibt sich aus § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG. Zur Folge der Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047.
- Zu Spruchpunkt D): Zur Rechtsfrage, in welchem Stadium sich ein anderes als das gegenständliche Vorhaben befinden muss (geplant, bewilligt, etc.), damit dessen kumulierende Auswirkungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren mit zu berücksichtigen sind, gibt es keine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Projektwerberin vermeint unter hinaus auf VwGH 27.06.2003, 2001/04/0086; 12.09.2007, 2005/04/0115, dass nur bereits bewilligte Vorhaben zu berücksichtigen sind. Das BVwG teilt diese Ansicht nicht (vgl. weitere Ausführungen unter Pkt. 2.3.2.). Die Klärung dieser Frage stellt eine theoretische Rechtsfrage dar, da das Unterlassen der (gegenständlich erfolgten) Prüfung der kumulierenden Auswirkungen geplanter Anlagen zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte - es wurden teilweise zwar kumulierende Auswirkungen festgestellt, aber diese haben weder zu "eigenen" Vorschreibungen geführt, noch zur Abweisung des Bewilligungsantrags (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 30.09.2015, Ra 2014/10/0002).
- Es liegt keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage vor, ob die Parteistellung des Umweltanwalts auf Verfahren über Vorhaben beschränkt ist, welche ausschließlich im "eigenen" Bundesland situiert sind. Aus den Bestimmungen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 betreffend den Umweltanwalt ergibt sich aber auch keine Einschränkung der Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte auf einen örtlichen Wirkungsbereich. Der Umweltanwalt genießt sohin auch dann Parteistellung, wenn "sein" Bundesland durch ein Vorhaben, welches in einem anderen Bundesland situiert ist, eine Beeinträchtigung erfährt.
- Zu einer maßgeblichen Rechtsfrage, ob das Vorhabensgebiet ein faktisches FFH-Schutzgebiet (Koralm/Poßruck) darstellt und daher einem besonderen Schutz unterliegt, ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen sind, die vom Mitgliedstaat iSd Phase 1 des Anhangs III der FFH-RL in die "nationale Liste" aufgenommen worden sind bzw. der Mitgliedstaat nicht bestreitet, dass das Gebiet in die nationale Liste hätte aufgenommen werde müssen (EuGH 13.01.2005, C-117/03 , Dragaggi; 14.09.2006, C-244/05 , XXXX Bayern; 15.03.2012, C-340/10 , Kommission/Zypern; zu den weiteren Ausführungen vgl. Pkt. 2.5.3.).
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